Evangelische Kirchgemeinde Schöna
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Amtsblatt der Gemeinde Mockrehna
Jahrgang 6 Freitag, 04.12.2020 Nummer 25/2020
In dieser Ausgabe lesen Sie
Seite
Information der Gemeindeverwaltung Mockrehna 1
Friedhofsgebührensatzung Schöna des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes 3
Lesen Sie das Amtsblatt auch im Internet unter: https://www.mockrehna.de
Die nächste Ausgabe erscheint am Freitag, 18.12.2020
Redaktionsschluss: 11.12.2020
Die Gemeindeverwaltung Mockrehna bleibt in der Zeit vom
23.12.2020 bis 31.12.2020
geschlossen.
Impressum: Amtsblatt der Gemeinde Mockrehna
Herausgeber: Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna
Verantwortlich: Der Bürgermeister der Gemeinde Mockrehna, Herr Peter Klepel
Redaktion/Druck: Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna,
Ansprechpartner: Frau Angelique Nagel, Tel. 034244/574-21, Fax: 034244/574-22, E-Mail: [email protected]
Das Amtsblatt erscheint in den ungeraden Wochen jeweils Freitag. Es wird am Verwaltungsstandort Mockrehna, Unterdorf 4 in 04862
Mockrehna ausgelegt. Bei Bedarf erscheinen Sonderausgaben.
Einzelexemplare sind gegen Entgelterstattung über die Gemeindeverwaltung zu beziehen.
Gemeinde Mockrehna Nr. 25/2020 Seite |2
Information Gemeindeverwaltung Mockrehna
Eindrücke aus der Luft zum neuen B-Plan Gebiet „Am Gassenteich-West“ in Mockrehna:
Gemeinde Mockrehna Nr. 25/2020 Seite |3
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof Schöna, der Evangelischen Kirchgemeinde Schöna
vom 01.01.2021
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1: Gebühren
§1 Gebührenpflicht
§2 Gebührenschuldner
§3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
§4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
§5 Rechtsmittel
Abschnitt 2: Gebührentarif
§6 Nutzungsgebühren
§7 Bestattungsgebühren
§8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§9 Gebühren für die Grabberäumung
§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren
§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1: Gebühren
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Schöna seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere
Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung
erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr
zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Bean-
tragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden
sind.
§2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühr ist
1. der Nutzungsberechtigte,
2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestat-
tungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die
Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen
untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und
auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung
können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen
Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
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§4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger
stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch
nicht teilweise, zurückgezahlt.
§5
Rechtsmittel
(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger (Evangelische Kirchenge-
meinde Schöna, Pfarramt Audenhain, Am Schwarzen Graben 130, 04862 Mockrehna) Widerspruch
einlegen.
Die Frist wird auch durch Einlegung beim Kreiskirchenamt Eilenburg, Nikolaiplatz 3, 04838 Eilenburg,
gewahrt.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende
Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zu-
ständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das
heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht auf-
gehoben.
(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Abschnitt 2: Gebührentarif
§6
Nutzungsgebühren
(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
1. für Wahlgräber
1.1. je Wahlgrabstelle
1.1.1. Einzelwahlgrabstelle 350,00 €
Doppelwahlgrabstelle 700,00 €
1.1.2. Urnenwahlgrabstelle 350,00 €
1.2. für eine Urnenbeisetzung in einer schon belegten Wahlgrabstätte 100,00 €
2. für eine Reihengrabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage je Grabstelle
2.1. Urnenbeisetzungen 1.130,00 €
Die Namenstafel und die Aufnahme persönlicher Daten des Verstorbenen auf der Namenstafel ist nicht
in der Gebühr enthalten. Die Kosten sind vom Nutzungsberechtigten bzw. dem Antragsteller in gesamter
Höhe selbst zu tragen.
(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte
und Jahr folgende Gebühren erhoben:
1. anlässlich der Belegung der zweiten Stelle eines Doppelwahlgrabes 14,00 €
2. anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes mit einer weiteren Urne 14,00 €
3. bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb
eines Rechtes an einer Grabstätte 14,00 €
§7
Bestattungsgebühren
(1) Die Kosten für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden dem Nutzungsberechtigten durch
das beauftragte Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellt.
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§8
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Kosten für Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnung und für Umbettungen trägt der Staat
oder werden dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
(2) Wird der Friedhofsträger in diesem Zusammenhang über das normale Maß hinaus in Anspruch ge-
nommen, werden dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Antragsteller Verwaltungsgebühren entspre-
chend des Aufwandes in Rechnung gestellt.
§9
Gebühren für die Grabberäumung
Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entzie-
hung des Nutzungsrechtes bzw. nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen
Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte sind die tatsächlich entstanden
Kosten zu ersetzen.
§ 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die laufende Pflege und Unterhaltung (wie Rasenmahd, Baumpflege, Abfallbeseitigung u.ä.) sowie
die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe
der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:
1. jährlich pro Einzelgrab 20,00 €
2. jährlich pro Doppelgrabstelle 40,00 €
§ 11
Gebühren für die Benutzung der Kirche
Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung wird eine Gebühr von 150,00 € erhoben.
Für Trauerfeiern mit kirchlicher Begleitung anderer Konfessionen wird eine Gebühr von 60,-€ erhoben.
§ 12
Verwaltungsgebühren
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung
erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:
1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 50,00 €
2. für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
2.1. für die Gestattung der Errichtung eines liegenden Grabmals 30,00 €
2.2. für die Gestattung der Errichtung eines stehenden Grabmals 60,00 €
3. für sonstige Verwaltungsleistungen
3.1. Genehmigung einer Umbettung 100,00 €
3.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten (3 Jahre) 40,00 €
3.3. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten (einmalig) 15,00 €
3.4. Genehmigung vorzeitiger Rückgabe der Grabstelle 100,00 €
(nur mit vorherigem schriftl. Antrag und in Einzelfallentscheidung)
3.5. Pflegekosten bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstelle (pro Jahr) 25,00 €
3.6. Mahngebühr pro Mahnung 5,00 €
3.7. Ausläuten (für Nichtkirchenmitglieder und Mitglieder anderer Konfessionen) 50,00 €
3.8. Läuten bei Beisetzungen mit kirchlicher Begleitung bei anderen Konfessionen 50,00 €
3.9. Nutzung Orgel (für Nichtkirchenmitglieder und Mitglieder anderer Konfessionen) 100,00 €
Gemeinde Mockrehna Nr. 25/2020 Seite |6
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentli-
chung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom
05.05.2015 außer Kraft.