📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2020🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2020 (Gebührentarif der Friedhofsgebührensatzung vom 29.04.2020) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Friedhofs der Stadt Brandis (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist sowie § 2 i. V. m. § 9 des Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist und § 7 Abs. 1 des Sächsisches Bestattungsgesetz (Sächs BestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Brandis in seiner Sitzung am 28.04.2020 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Es wird vorab darauf hingewiesen, dass im nachfolgenden Satzungstext Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts gleichermaßen gemeint sind. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den kommunalen Friedhof der Stadt Brandis.
§ 2 Gebührenpflicht
- 1. Die Benutzung des städtischen Friedhofs und seiner Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Als Gebühren werden Belegungsgebühren für Leichen und Aschen, Gebühren für Ausbettungen, Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgräbern, Gemeinschaftsgrabstätten für Umenbeisetzungen, Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle, Gebühren für die Nutzung der Kühlzellen, Gebühren für die Nutzung des Verabschiedungsraumes für Leidtragende sowie Verwaltungsgebühren.
- 2. Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten des Friedhofes erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
- der Nutzungsberechtigte oder der zur Bestattung/Beisetzung Verpflichtete (§ 10 SächsBestG)
- derjenige, der den Antrag auf Benutzung der kommunalen Friedhofsflächen oder -einrichtungen stellt oder
- derjenige, welcher sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung durch die Stadtverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen.
- 2. Die Friedhofsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
§ 5 Friedhofsgebührensätze
I. Grabstätten
| Grabstätte | Nutzungsdauer | Gebühren |
|---|---|---|
| 1. Reihengrabstätte für Erdbestattungen (1-stellig) | 20 Jahre | 1.730,00 € |
| 2. Reihengrabstätte für Urnenbeisetzungen (1-stellig) | 20 Jahre | 652,00 € |
| 3. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (1-stellig) | 20 Jahre | 1.730,00 € |
| 4. Wahlfamiliengrabstätte für Erdbestattungen (2-stellig) | 20 Jahre | 3.092,00 € |
| 5. Wahlfamiliengrabstätte für Urnenbeisetzungen (2-stellig) | 20 Jahre | 652,00 € |
| 6. Wahlfamiliengrabstätte für Urnenbeisetzungen (4-stellig) | 20 Jahre | 1.304,00 € |
| 7. Gemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen ohne individuelle Grabgestaltung – anonym (Urnenhain) | 628,00 € | |
| 8. Gemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen mit festgelegter Grabgestaltung – teilanonym (Urnenruhegemeinschaft) | 1.318,00 € |
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist in den Grabnutzungsentgelten enthalten.
II. Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten
- 1. Grabstätten, die verlangerbar sind, werden ausschließlich als Wahlgrabstätten vergeben. Wird in einer einmal in Anspruch genommenen Wahlgrabstätte eine weitere Bestattung vorgenommen, so ist die entsprechend erforderliche Verlängerung des Grabnutzungsrechts anteilig für den Zeitraum der eben genannten Verlängerung zu zahlen.
- 2. Wird in eine bisher vergebene, zukünftig nicht mehr angebotene Reihenfamiliengrabstätte für Erdbestattungen bzw. Reihenfamiliengrabstätte für Urnenbestattungen eine weitere Bestattung vorgenommen, so ist für die entsprechend erforderliche Verlängerung des Grabnutzungsrechts eine Verlängerungsgebühr zu zahlen, welche sich nach Grabnutzungsgebühr bemisst, die zum Zeitpunkt der Vergabe der Grabstätte festgesetzt und erhoben wurde.
III. Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen
| Einrichtung | Gebühr |
|---|---|
| 1. Benutzung der Trauerhalle (je Vorfall) | 230,00 € |
| 2. Benutzung der Kühlzelle pro Tag | 123,00 € |
| 3. Benutzung des Verabschiedungsraumes für Leidtragende | 71,00 € |
IV. Gebühren für die Genehmigung von Grab- und Urnendenkmälern einschließlich der Einfassung
| Grabmal | Gebühr |
|---|---|
| 1. Genehmigung von Grabmalen für Einzelgrabstätten (je Vorfall) | 46,40 € |
| 2. Genehmigung von Grabmalen für Wahlgrabstätten (je Vorfall) | 46,40 € |
V. Verwaltungsgebühren
| Grund | Gebühr |
|---|---|
| 1. Prüfung für die Zulassung von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern, Bestattern und sonstigen Gewerbetreibenden für Tätigkeiten auf dem städtischen Friedhof (je Vorfall) | 46,40 € |
| 2. Genehmigung für Umbettungen (je Vorfall) | 61,80 € |
| 3. Gebühr für die Einebnung nach Ablauf der Nutzungsfrist (Einfassung, Grabmale sowie Fundament sind durch den Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen) | 46,40 € |
| 4. Für besondere zusätzliche Leistungen die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung den zu zahlenden Preis jeweils nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest. | nach Aufwand |
§ 6 Stundung, Erlass (Sozialklausel)
- 1. Gebühren konnen nach den Maßgaben der nachfolgenden Absätze gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn keiner der nach § 3 Verpflichteten ausreichend leistungsfähig ist und Ansprüche gegen Dritte, insbesondere Ansprüche gegen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger, nicht oder nicht in ausreichender Höhe bestehen.
- 2. Wenn die Einziehung der Gebühren für den nach § 3 Verpflichteten einen erheblichen Härtefall, insbesondere eine erhebliche soziale Härte bedeuten wurde, können die Gebühren gestundet werden.
- 3. Die Gebühren konnen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig, insbesondere sozial unbillig, wäre.
- 4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 26.06.2007 außer Kraft.
Brandis, den 29.04.2020
Unterschrift
Arno Jesse
Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
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Aenderungssatzung der Brandis, Stadt
SATZUNG
zur Anpassung des Brandiser Ortsrechtes an den Euro
Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (GVBl. S. 345) geändert durch Gesetz vom 24. November 2000 (GVBl. S. 482), der §§ 1,2, 7, 9, 17, 26 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (GVBl. S. 502), geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (GVBl. 19/1998, S. 502) und § 25 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (GVBl. S. 545), des § 52 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen vom 21. Januar 1993 (GVBl. S. 93), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (GVBl. S. 1261) , des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 1321) , des § 22 i.V.m. § 50 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (GVBl. S: 1601; ber. 1995 S. 106) geändert durch Gesetz vom 18. März 1999 (GVBl. S. 85, ber. S. 186) sowie des § 49 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (GVBl. S. 86, ber. S. 186), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2000 (GVBl. S. 513) hat der Stadtrat der Stadt Brandis in seiner öffentlichen Sitzung am 27.11.2001 folgende Satzung zur Anpassung der Satzungen der Stadt Brandis an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Stadt Brandis vom 05.01.1999 veröffentlicht am 11. Februar 1999 im „Brandiser Stadtboten“ Nr.: 01/99 wird wie folgt geändert:
1.In Abschnitt III, § 4 Abs. 1 Pkt. 1 wird die Angabe „30 TDM“ durch „15.000 EUR“ und die Angabe „100 TDM“ durch „50.000 EUR“ ersetzt.
- 2. In Abschnitt III, § 4 Abs. 1 Pkt. 2 wird die Angabe „10 TDM“ durch „5.000 EUR“ und die Angabe „20 TDM“ durch „10.000 EUR“ ersetzt.
- 3. In Abschnitt III, § 5 Abs.2 Pkt. 2 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ und die Angabe „10.000 DM“ durch „5.000 EUR“ ersetzt.
- 4. In Abschnitt III, § 5 Abs. 2 Pkt.3 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ und die Angabe „100.000 DM“ durch „50.000 EUR“ ersetzt.
- 5. In Abschnitt III, § 5 Abs. 2 Pkt. 4 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ und die Angabe „10.000 DM“ durch „5.000 EUR“ ersetzt.
- 6. In Abschnitt III, § 5 Abs. 2 Pkt. 5 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ und die Angabe „10.000 DM“ durch „5.000 EUR“ ersetzt.
- 7. In Abschnitt III, § 5 Abs. 2 Pkt. 6 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ und die Angabe „10.000 DM“ durch „5.000 EUR“ ersetzt.
- 8. In Abschnitt III, § 5 Abs. 2 Pkt. 7 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ und die Angabe „10.000 DM“ durch „5.000 EUR“ ersetzt.
- 9. In Abschnitt III, § 6 Abs. 2 Pkt. 3 wird die Angabe „100 TDM“ durch „50.000 EUR“ ersetzt.
- 10. In Abschnitt III, § 7 Abs. 2 Pkt. 1 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ und die Angabe „100.000 DM“ durch „50.000 EUR“ ersetzt.
- 11. In Abschnitt III, § 7 Abs. 2 Pkt. 3 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ und die Angabe „10.000 DM“ durch „5.000 EUR“ ersetzt.
- 12. In Abschnitt IV, § 11 Abs. 2 Pkt. 1 wird die Angabe „30 TDM“ durch „15.000 EUR“ ersetzt.
- 13. In Abschnitt IV, § 11 Abs. 2 Pkt 2 wird die Angabe „10 TDM“ durch „5.000 EUR“ ersetzt.
- 14. In Abschnitt IV, § 11 Abs. 2 Pkt. 5 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ ersetzt.
- 15. In Abschnitt IV, § 11 Abs. 2 Pkt. 6 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ ersetzt.
- 16. In Abschnitt IV, § 11 Abs. 2 Pkt. 7 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ ersetzt.
- 17. In Abschnitt IV, § 11 Abs. 2 Pkt. 8 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ ersetzt.
- 18. In Abschnitt IV, § 11 Abs. 2 Pkt. 9 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ ersetzt.
- 19. In Abschnitt IV, § 11 Abs. 2 Pkt. 10 wird die Angabe „2.000 DM“ durch „1.000 EUR“ ersetzt.
- 20. In Abschnitt IV, § 11 Abs. 2 Pkt. 11 wird die Angabe „5.000 DM“ durch „2.500 EUR“ ersetzt. Artikel 2
Änderung der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Brandis
Die Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Brandis vom 29.08.2000, veröffentlicht im „Brandiser Stadtboten“ Nr.: 9/2000 wird wie folgt geändert:
- 1. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „2000 DM“ durch die Angabe „1000 EUR“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Friedhofssatzung
Die Friedhofssatzung mit Gebührenordnung der Stadt Brandis vom 24. Juni 1997 veröffentlicht im „Brandiser Stadtboten“ im August 1997 wird wie folgt geändert:
- 1. Der § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10 EUR bis zu einer Höhe von 500,00 EUR und bei Fahrlässigkeit mit höchstens 250,00 EUR geahndet werden.
- 2. Der § 2, Punkte I - VII in der Anlage I (Friedhofsgebührenordnung der Friedhofssatzung der Stadt Brandis) erhält folgende Fassung:
I. Nutzungsrecht an Grabstellen
Grabstelle
Nutzungsdauer Gebühren
- 1. Reihengrabstätte für Erdbestattungen
20 Jahre
94,59 EUR
- 2. Reihengrabstätte für Urnenbeisetzungen
20 Jahre
69,02 EUR
- 3. Reihenfamiliengrabstätte für Erdbestattungen
30 Jahre
281,21 EUR
- 4. Reihenfamiliengrabstätte für Urnenbeisetzungen 30 Jahre
204,52 EUR
- 5. Wahlgräber (je Grabstelle)
20 Jahre
178,95 EUR
- 5.1. Je Bestattung in einem vorhandenen Grab
38,35 EUR
- 6. Gemeinschaftsgrabstätte (Urnenhain)
255,65 EUR
II. Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstellen Je Grabstelle (Reihen- und Wahlgräber) pro Jahr inklusive der Friedhofsunterhaltungsgebühr gem. Punkt III 20,45 EUR.
III. Friedhofsunterhaltungsgebühr (1) Zur Deckung der laufenden Kosten für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf auf dem Friedhof (Wasser, Abfall, etc.) ist eine Beteiligung der Nutzungsberechtigten an dem ermittelten Erhaltungsaufwand in Höhe von 12,78 EUR pro Jahr und Grabstelle erforderlich. Ausgehend davon werden mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte unter Beachtung der Nutzungsdauer für jede der in der Grabstätte enthaltenen Grabstellen nachstehende Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben.
255,65 EUR pro Grabstelle bei einer 20 jährigen Nutzungszeit 383,47 EUR pro Grabstelle bei einer 30 jährigen Nutzungszeit (2) Für Grabstellen in der Gemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen (Urnenhain) wird ausgehend von den Regelungen des § 19 Abs. 1 der Friedhofsatzung keine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben.
(3) Bei bereits laufenden Nutzungsverhältnissen an Grabstätten besteht die Möglichkeit, die für die Restnutzungszeit der Grabstätte anfallende Friedhofsunterhaltungsgebühr (ermittelt nach Punkt III Abs. 1 Satz 1) mit einem Mal zu entrichten.
IV. Benutzung von Friedhofseinrichtungen
Einrichtung
Gebühr
- 1. Benutzung der Trauerhalle
61,36 EUR
- 2. Benutzung der Kühlzelle pro Tag
15,34 EUR
V. Genehmigung von Grab- und Urnendenkmälern einschließlich der Einfassungen
Grabmal
Gebühr Grabmale für Einzelgrabstellen
38,35 EUR Grabmale für Reihenfamiliengrabstellen und Wahlgrabstellen
63,91 EUR
VI. Verwaltungsgebühren
Grund
Gebühr Prüfung für die Zulassung von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern, Bestattern und sonstigen Gewerbetreibenden für Tätigkeiten auf dem Städtischen Friedhof (Gültigkeit 2 Jahre)
10,23 EUR Genehmigung für Umbettungen
10,23 EUR
VII. Sonstige Gebühren
Grund
Gebühr
- 1. Ersthügeln
25,56 EUR
- 2. Gebühr für die Einebnung bzw. Auffüllung der Grabstelle nach Ablauf der Nutzungsfrist (Einfassung, Grabmale sowie Fundament Sind durch den Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen)
25,56 EUR
- 3. Für besondere zusätzliche Leistungen die mim Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung den zu zahlenden Preis jeweils nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest. Artikel 4
Änderung der Hundesteuersatzung
Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 04.11.1999 veröffentlicht am 11. November im Stadtboten Nr. 10/99, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „72 DM“ durch die Angabe „36,81 EUR“ ersetzt.
- 2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „36 DM“ durch die Angabe „18,41 EUR“ ersetzt.
- 3. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.225,84 EUR“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Brandis
Die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 28.10.1997 veröffentlicht am 20.11.1997 im Stadtboten Nr. 38/97 wird wie folgt geändert:
- 1. In § 11 Abs. 1a wird die Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35,79 EUR“ ersetzt.
- 2. In § 11 Abs. 1b wird die Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35,79 EUR“ ersetzt.
- 3. In § 11 Abs. 1c wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,34 EUR“ ersetzt.
- 4. In § 11 Abs. 2a wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 EUR“ ersetzt.
- 5. In § 11 Abs. 2b wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 EUR“ ersetzt.
- 6. In § 11 Abs. 2c wird die Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35,79 EUR“ ersetzt.
- 7. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „409,03 EUR“ ersetzt.
- 8. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „1 DM“ durch die Angabe „0,51 EUR“ ersetzt.
- 9. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1,02 EUR“ ersetzt.
- 10. In § 12 Abs. 5 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
- 11. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
- 12. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.225,84 EUR“ ersetzt. Artikel 6
Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Beucha
Vergnügungssteuersatzung der ehemaligen Gemeinde Beucha vom 25.11.1991. Bekanntmachung am 01.01.1992 wird wie folgt geändert:
- 1. In § 9 Abs. 1a wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25,56 EUR“ ersetzt.
- 2. In § 9 Abs. 1b wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 EUR“ ersetzt.
- 3. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe „15 DM“ durch die Angabe „7,67 EUR“ ersetzt.
- 4. In § 9 Abs. 3a wird die Angabe „25 DM“ durch die Angabe „12,78 EUR“ ersetzt.
- 5. In § 9 Abs. 3b wird die Angabe „75 DM“ durch die Angabe „38,35 EUR“ ersetzt.
- 6. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „1 DM“ durch die Angabe „0,51 EUR“ ersetzt.
- 7. In § 11 Abs. 3 zu § 1 Nr. 2 wird die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1,02 EUR“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Marktordnung
Die Marktordnung der Stadt Brandis vom 24.08.1990, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 30.04.1994 Beschlussnummer 38-04/94, wird wie folgt geändert:
Im Punkt 12 erhalten die Abschnitte a und b folgende Fassung:
Die Gebühren sind wie folgt zu entrichten:
a) je qm Standfläche 1,28 EUR, mindestens aber 5,00 EUR
b) für Verkaufswagen und Anhänger beträgt die Gebühr 15,34 EUR, bei Dauererlaubnis werden für 4 Monate 51,13 EUR erhoben.
Artikel 8
Änderung der Gehölzschutzsatzung
Die Gehölzschutzsatzung der Stadt Brandis vom 31.05.2001 veröffentlicht am 08.Februar 2000 im Brandiser Stadtboten Nr.: 6/2000 wird wie folgt geändert:
- 1. In § 10 Abs. 5 wird die Angabe „50 DM“ durch „25 EUR“ und die Angabe „100 TDM“ durch „50.000 EUR“ ersetzt. Artikel 9
Änderung der Stellplatzsatzung
Die Stellplatzsatzung der Stadt Brandis vom 31.01.1995 veröffentlicht am 20. April 1995 im „Brandiser Wochenspiegel“ Nr.: 07/95 wird wie folgt geändert:
1.In § 4 wird die Angabe „4.500 DM“ durch „2.250 EUR“, die Angabe „4.000 DM“ durch „2.000 EUR“ und die Angabe „3.500 DM“ durch „1.750 EUR“ ersetzt.
Artikel 10
Schlussbestimmungen
In allen anderen derzeit gültigen Satzungen der Stadt Brandis, die nicht in dieser Artikelsatzung aufgeführt wurden und in denen keine Euro- Beträge alternativ zu festgesetzten DM-Beträgen bereits angegeben sind, werden diese DM- Beträge entsprechend dem amtlich festgelegten Umrechnungskurs von 1,95583 dividiert und der umgerechnete Betrag auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01. 2002 in Kraft.
Brandis, den 04. 12. 2001
Dietze Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Brandis?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Brandis mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!