📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2027🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührenverzeichnis beschlossen 24.09.2026, gültig ab 01.01.2027 (zuvor FGS vom 10.12.1998, zuletzt geändert 14.10.2021) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Naunhof – Neufassung vom 24.09.2026 (gültig ab 01.01.2027)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Städtischen Friedhofs der Stadt Naunhof (Friedhofsgebührensatzung, FGS)
Auf Grund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs GVBl. S. 116), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, i. V. mit § 7 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Naunhof am 24.09.2026 folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührentarif
(1) Für die Benutzung des Städtischen Friedhofs und dessen Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstellen und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Für besondere zusätzliche Leistungen wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle. Als Nutzungsberechtigte gelten die Erben des Verstorbenen, insbesondere der Ehegatte und die Ver-wandten in gerader Linie. Gebührenschuldner ist auch, wer eine sonstige Leistung der städtischen Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. Mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr
(1) Die Gebühren sind 14 Tage nach Inanspruchnahme der Leistungen zu entrichten. (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind jährlich fällig. (3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr für Grabstätten in den Erd- und Urnenge-meinschaftsanlagen ist mit dem Erwerb der Grabstätte als Gesamtbetrag für die vorgeschriebene Ruhefrist von 20 Jahren 4 Wochen nach Inanspruchnahme der Leistungen zu entrichten.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Städtischen Friedhofs der Stadt Naunhof (Friedhofsgebührensatzung) vom 10.12.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.10.2021 außer Kraft.
Beschluss StR Bekanntmachung Inkrafttreten Satzung 24.09.2026 10.10.2026 01.01.2027 Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof der Stadt Naunhof
- 1. Gebühr für die Überlassung von Grabstellen (Grabgebühren)
- 1.1. Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage ohne Namen (Ruhefrist 20 Jahre) 350,00 €*
- 1.2. Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namen (Ruhefrist 20 Jahre) 1.800,00 €*
- 1.3. Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namen am Baum (Ruhefrist 20 Jahre) 1.557,00 €
- 1.4. Bestattung in eine Urnengrabstelle (Reihengrab, max. 2 Urnen, Ruhefrist 20 Jahre) 900,00 €
- 1.5. Bestattung in eine Einzelgrabstelle (max. 1 Erdbestattung und 1 Urne, oder 2 Urnen Ruhefrist 20 Jahre) 900,00 €
- 1.6. Bestattung in eine 2-stellige Wahlgrabstelle (je Grablager 1 Erdbestattung und 1 Urne bzw. 2 Urnen, Ruhefrist 20 Jahre) 1.200,00 €
- 1.7. Bestattung in eine 3-stellige Wahlgrabstelle (je Grablager 1 Erdbestattung und 1 Urne bzw. 2 Urnen, Ruhefrist 20 Jahre) 1.900,00 €
- 1.8. Einzelgrabstelle für Kinder (Verstorbene bis 2 Jahre, Ruhefrist 15 Jahre) 290,00 €
- 1.9. Bestattung in anonyme Erdgemeinschaftsanlage (Sargbestattungen, Ruhefrist 20 Jahre) 930,00 €* 1.10 Bestattung in anonyme Erdgemeinschaftsanlage (Totgeburten max. Kinderalter bis 1 Jahr) 175,00 €*
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts Ist das Nutzungsrecht zu verlängern, so ist ein Zwanzigstel der festgesetzten Gebühr je Jahr oder bei Verstorbenen bis zum Alter von 5 Jahren ein Fünfzehntel je Jahr der Verlängerung zu entrichten.
- 3. Friedhofsunterhaltungsgebühren
- 3.1. Ein Grablager und Jahr 25,00 €/Jahr
- 3.2. Zwei Grablager und Jahr 50,00 €/Jahr
- 3.3. Drei Grablager und Jahr 75,00 €/Jahr
- 3.4. Zuschlag für Heckenverschnitt 26,00 €/Jahr
- 4. Beisetzungsgebühren (Graberstellungsgebühren)
- 4.1. Beisetzung durch Bestatter: Gebühren richten sich nach den Kosten der für die Graberstellung beauftragten Firma
- 4.2. Beisetzung ohne Bestatter und Angehörige durch Friedhofsmitarbeiter: 63,00 €* nach tatsächlichem Zeitaufwand je Stunde
- 5. Um- und Ausbetten Gebühren richten sich nach den Kosten* der für die Graberstellung beauftragten Firma.
- 6. Sonstige Gebühren
- 6.1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals und laufende Kontrolle der Standfestigkeit 47,00 €
- 6.2. Genehmigungsgebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden 18,00 €
- 6.3. Gebühr für das Einebnen von Grabstellen nach Ablauf der Ruhefrist oder für Umbettungen oder für das Einebnen von Grabstellen, für Bestattung ohne Angehörigen oder für Umbettungen durch Friedhofs- 63,00 €* mitarbeiter/Bauhof nach tatsächlichem Zeitaufwand jeweils je Stunde
- 6.4. Gebühr für das Einebnen von Grabstellen vor Ablauf der Ruhefrist. Beim Einebnen der Grabstellen vor Ablauf der Ruhefrist wird eine jährlich zu zahlende Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist berechnet. 6.4.1 Urnengrabstellen: je Jahr, das vor dem Ende der Ruhefrist liegt 68,00 €
- 6.4.2. Reihengrabstellen: je Jahr, das vor dem Ende der Ruhefrist liegt 95,00 €
- 6.4.3. Wahlgrabstellen: je Jahr, das vor dem Ende der Ruhefrist liegt 95,00 €
- 6.5. Nutzung der Trauerhalle
- 6.5.1. für Trauerfeiern 160,00 €
- 6.5.2. für Abschiedsnahmen 64,00 €
- Gebühr inclusive Umsatzsteuer von derzeit 19 %
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung Neufassung vom 24.09.2026 (Bekanntmachung 10.10.2026, Inkrafttreten 01.01.2027); Friedhofssatzung vom 14.10.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Naunhof vom 14.10.2021
Friedhofssatzung der Stadt Naunhof
Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist,
und der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08. Juli 1994, rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2009, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Naunhof in seiner Sitzung am 14.10.2021 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Seite Teil 1 – Allgemeine Vorschriften ……………………………………………………. 3
§ 1 – Geltungsbereich ……………………………………………………………… 3
§ 2 – Friedhofszweck ………………………………………………………………. 3
§ 3 – Schließung und Entwidmung ………………………………………………… 3
Teil 2 – Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten ………………………………………………………………. 3
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof ………………………………………………… 3
§ 6 – Gewerbetreibende …………………………………………………………… 4
§ 7 – Getrennte Abfallentsorgung ………………………………………………… 5
Teil 3 – Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines…………………………………………………………………… 5
§ 9 – Särge und Urnen ……………………………………………………………. 6
§ 10 – Bestattungen / Gräberarten ………………………………………………… 6
§ 11 – Ruhezeiten …………………………………………………………………… 7
§ 12 – Ausbettungen / Umbettungen ………………………………………………. 7
Teil 4 – Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 13 – Grabarten ……………………………………………………………………… 8
§ 14 – Reihengrabstätten ……………………………………………………………. 8
§ 15 – Wahlgrabstätten ………………………………………………………………. 8
§ 16 – Familiengrabstätten …………………………………………………………. 9
§ 17 – Urnengrabstätten ……………………………………………………………. 9
§ 18 – Gemeinschaftsanlagen ……………………………………………………… 9
§ 19 – Urnengemeinschaftsanlage mit Baumbestattung ………………………... 9
§ 20 – Grabnutzungsrechte ………………………………………………………… 9
§ 21 Erlöschen des Grabnutzungsrechtes ……………………………………… 10
§ 22 – Grabmale und Grabgestaltung ……………………………………………... 10
§ 23 – Entfernung ……………………………………………………………………. 11
§ 24 – Grabmalantrag ………………………………………………………………… 11
§ 25 – Grabmalaufstellung …………………………………………………………... 12
§ 26 – Grabeinfassungen ……………………………………………………………. 12
§ 27 – Verkehrssicherheit ……………………………………………………………. 12
§ 28 – Grabpflege …………………………………………………………………….. 13
§ 29 – Trauerfeiern …………………………………………………………………… 13
Teil 5 – Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte ……………………………………………………………………. 14
§ 31 – Haftung ………………………………………………………………………… 14
§ 32 – Gebühren ………………………………………………………………………. 14
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten ………………………………………………………… 14 - 16
§ 34 – Inkrafttreten …………………………………………………………………… 16
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den städtischen neuen Friedhof, Birkenweg.
(2) Der Friedhof steht im Eigentum der Stadt Naunhof. Er ist eine rechtsfähige öffentliche Anstalt. Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist die Stadtverwaltung Naunhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient vorrangig der Bestattung von Toten sowie der Beisetzung der Totenasche von Verstorbenen, die bei Ihrem Tod in der Stadt Naunhof und deren Ortsteilen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt (z. B. Pflegeheime) hatten. Beisetzungen von Personen, die nicht in der Stadt Naunhof oder deren Ortsteilen gewohnt haben, sind möglich.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe können ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht.
(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten beim Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Nutzungsberechtigten können die Umbettung bereits Bestatteter in die Ersatzgrabstätte auf Kosten der Stadt Naunhof verlangen.
(4) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder Friedhofsteil die Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Bestattete werden, falls die Ruhezeit oder das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Naunhof in Ersatzgrabstätten umgebettet.
Teil 2 - Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist für den Besuch ganztägig geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Nicht gestattet ist:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art und das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von gewerblichen Fotoaufnahmen, Film-, Ton-, und Videoaufnahmen – mit Ausnahme zu privaten Zwecken -,
e) gewerbsmäßig zu fotografieren,
f) Druckschriften, ausgenommen Totenzettel, zu verteilen,
g) die bei der Grabpflege anfallenden Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder Gräber unbefugt zu betreten,
i) zu lärmen, zu spielen, zu lagern oder elektroakustische Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
j) Hunde freilaufen zulassen; Hunde dürfen nur an kurzer Leine (maximal 1,50 m Länge) geführt werden. Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Wer gegen die vorstehenden Ordnungsvorschriften verstößt und Weisungen des Friedhofsverwaltung nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
Mit dem Inkrafttreten der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist die Gruppe der Dienstleistungserbringer, die auf dem Friedhof tätig werden dürfen, größer geworden und nicht alle Dienstleistungserbringer sind künftig auch Steinmetzmeister.
Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. (3) Die Zulassung erfolgt per E-mail oder per Post. Die Zulassung ist der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofspersonals auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist eine Woche vor Beginn der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Arbeiten dürfen nicht während Beisetzungen stattfinden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Zur Kennzeichnung der Grabpflege dürfen auf der Grabstätte von der Friedhofsverwaltung zugelassene Schilder mit Firmenbezeichnung aufgestellt werden. Diese Schilder dürfen nur in Bodennähe unauffällig angebracht werden. Die Nutzung eines QR-Codes auf dem Firmenschild bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. In dem Genehmigungsantrag ist der vollständige Inhalt des QR-Codes offenzulegen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof nur auf den dafür zugewiesenen Flächen Abraum ablagern. Die Zwischenlagerung von Gräberabraum auf den Wegen ist nicht gestattet. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nichtmehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
§ 7 – Getrennte Abfallsammlung
Für die Ablagerung von Grünabfällen, Plastik-, Papier- und Restmüll sind die zur Verfügung gestellten Behältnisse oder Plätze zu benutzen. Gestecke, Gebinde, getopfte Pflanzen und ähnliches sind nach organischen Abfällen und Restmüll zu trennen und gesondert in die jeweils dafür vorgesehenen Behältnisse einzubringen.
Teil 3 - Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind mindestens vier Arbeitstage vor dem Termin bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Bestattungsunterlagen anzumelden. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen oder die schriftliche Zustimmung des Nutzungsberechtigten vorzulegen. (2) Ort und Zeitpunkt der Bestattung werden innerhalb der durch das Sächsische Bestattungsgesetz (SächsBestG) bestimmten Fristen durch die Friedhofsverwaltung in Absprache mit dem jeweiligen Bestattungsunternehmen festgesetzt.
(3) Bestattungen erfolgen nur an Werktagen während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Auf dem Friedhof besteht Sargpflicht. Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt sein. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitro-zellulosehaltigen oder sonstigen um-weltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Sie dürfen insbesondere nicht aus Tropenholz bestehen. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Es sind grundsätzlich handelsübliche Urnen mit einem Durchmesser bis zu 0,20 m und einer Höhe von bis zu 0,30 m (inkl. Schmuckurne) zu verwenden. Sollen größere Urnen (z. B. Doppelurnen) beigesetzt werden, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen spätestens am vierten Tag vor der Bestattung der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Urne zur Beisetzung der Asche eines Verstorbenen muss einschließlich der Schmuckurne innerhalb der Ruhefrist umweltgerecht abbaubar sein.
(4) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
§ 10 Bestattungen und Gräberarten
(1) Bestattungen (Ausheben und Verfüllen der Gräber) auf dem städtischen Friedhof werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass diese Arbeiten von anderen befähigten Personen ausgeführt werden.
(2) Die Gräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,90 m beträgt.
(3) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche liegt.
(4) Erdgräber haben folgende Außenmaße: Einzelgrabstelle für Personen bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres: 1,00 m x 0,60 m Einzelgrabstelle (je Grablager max. 1 Erdbestattung und 1 Urne; oder insgesamt 2 Urnen) für Personen ab Vollendung des 2. Lebensjahres: 2,00 m x 0,80 m Grabstelle 2stellig/ 3stellig (je Grablager 1 Erdbestattung und 1 Urne; oder 2 Urnen: 2,00 m x 2,00 m (z. B. Familiengräber) Urnengräber haben folgende Ausmaße: Urnenreihengrab oder zweistelliges Urnenwahlgrab: 0,80 m x 0,80 m
(5) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(6) Die Einteilung der Grabflächen und der Grabfelder wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(7) Soll eine Bestattung in einem bestehenden Grab erfolgen, so hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör spätestens am vierten Tag vor der Bestattung entfernen zu lassen.
(8) Leichen, die nicht binnen 8 Tagen (Samstage, Sonntage und Feiertage werden nicht mitgezählt) nach Feststellung des Todes beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der anonymen Erdgemeinschaftsanlage beigesetzt. Aschen, die nicht binnen 6 Monate nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage ohne Namen beigesetzt.
§ 11 – Ruhezeiten
Die Mindestruhezeiten für Erdbestattungen und Urnen betragen gem.
§ 6 Sächs
BestG:
a) Bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind 10 Jahre
b) Bei Personen ab Vollendung des 2. Lebensjahres 20 Jahre.
Die Urnengemeinschaftsanlagen mit und ohne Namen bestehen nach der letzten Urnenbeisetzung in der jeweiligen Grabanlage noch 20 Jahre.
§ 12 Ausbettungen/Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden (gem.
§ 22 Sächs
BestG).
(2) Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes sowie der Friedhofsverwaltung. Die Ausgrabung oder Umbettung eine Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (3) Für Ausgrabungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder zugelassen werden, gilt Absatz 1 nicht.
(4) Ausgrabungen oder Umbettungen dürfen im Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen werden, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (5) Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden.
(6) Antragsberechtigt ist einer der nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Soweit der Antragsberechtigte nicht selbst Nutzungsberechtigter der Grabstelle ist, hat er die Genehmigung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
(7) Die Kosten der Aus- bzw. Umbettung und den Ersatz eventueller Schäden, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch eine Aus- bzw. Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(8) Wird eine Grabstätte durch eine Aus- bzw. Umbettung frei, so erlischt für diese das Nutzungsrecht. Eine Erstattung von Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit erfolgt nicht.
(9) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Aus- oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Teil 4 – Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 13 – Grabarten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
Erd- oder Urnenreihengrab für Personen bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres Erd- oder Urnenreihengrab für Personen ab Vollendung des 2. Lebensjahres Erdwahlgrab Doppelwahlgrab 2-/3stelliges Wahlgrab Familiengrabstätten Erdgemeinschaftsanlage für Kinder Kindergrabstätten Erdgemeinschaftsanlage für Personen ab Vollendung des 2. Lebensjahres Urnengemeinschaftsanlage mit Namen mit Baumbestattung Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen Urnengemeinschaftsanlagen mit Namen
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden.
(2) In jedem Erdreihengrab ist grundsätzlich nur eine Erdbestattung zugelassen.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb ist bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich.
§ 16 – Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Wahlgrabstätten. Für sie gilt § 14. Die Größe ist bei der Stadtverwaltung zu beantragen und mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut abzustimmen.
§ 17 – Urnengrabstätten
(1) Aschen werden beigesetzt in Urnengrabstätten, Größe 0,80 m x 0,80 m.
§ 18 – Gemeinschaftsanlagen
(1) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen Beisetzung von Urnen nach einem öffentlich nicht bekannten Plan. Die Wiederausbettung der Urne ist nicht möglich.
(2) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namen dienen der Beisetzung von mehreren Urnen. Ein Anrecht auf einen bestimmten Urnenplatz innerhalb der Anlage oder einen bestimmten Namensplatz am Grabmal besteht nicht.
(3) Anonyme Erdgemeinschaftsanlagen dienen der anonymen Beisetzung von Särgen nach einem öffentlich nicht bekannten Plan. Eine Wiederausbettung ist nicht möglich.
(4) Die Pflege und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen obliegt der Friedhofsverwaltung.
(5) Blumen, Gebinde, getopfte Pflanzen und sonstiger vergänglicher Grabschmuck sind nur auf den dafür bestimmten Flächen abzulegen. Das Ablegen auf der Beisetzungsfläche ist nicht gestattet.
§ 19 – Urnengemeinschaftsanlage mit Baumbestattung
Die Urnengemeinschaftsanlage mit Baumbestattung dient der Beisetzung von mehreren Urnen. In einer Abteilung dieser Anlage ist eine „Paarbeisetzung“ möglich, d. h. dort können neben der Grabstätte des/der Verstorbenen eine Grabstätte für den jeweiligen noch lebenden Partner reserviert werden.
§ 20 – Grabnutzungsrechte
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Naunhof. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung von Rechten an einer bestimmten Grabstätte oder an einer bestimmten Grabanlage oder auf eine unveränderte Umgebung der gewählten Grabstätte besteht nicht.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden anlässlich eines Bestattungsfalls verliehen. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann abweichend auch ohne Vorliegen eines Bestattungsfalls erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Das Grab ist als Grabstätte kenntlich zu machen und gemäß der Satzung zu pflegen. (3) Für die Urnengemeinschaftsanlagen und die anonyme Erdgemeinschaftsanlage kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Satzung zu entscheiden. Ferner hat der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes das Recht im Wahlgrab bestattet zu werden bzw. über weitere Bestattung zu entscheiden.
(5) Über die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Grab wird ein Bescheid erstellt.
(6) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach Ablauf der Ruhefrist der letzten Bestattung aufgegeben werden. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen.
(8) Der Nutzungsberechtigte ist bei Veränderung seiner Anschrift verpflichtet, unverzüglich seine neue Anschrift der Friedhofsverteilung mitzuteilen.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
§ 21 – Erlöschen des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt
a) durch Zeitablauf
b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten,
c) bei Außerdienststellung oder Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen,
d) mit Fristablauf, wenn die nach der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Naunhof festgesetzten Grabnutzungsgebühren trotz Mahnung und Fristsetzung nicht bezahlt wurden,
e) Bei Vernachlässigung der Grabpflege gem. § 26.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen im Auftrag des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte hat hierzu die Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Naunhof. Sofern Grabstätten im Auftrag der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 22 – Grabmale und Grabgestaltung
(1) Grabstätten und Grabmale sind so zu gestalten, dass sie der Würde des Ortes entsprechen und sich in das jeweilige Grabfeld und den Friedhof einfügen.
Die maximale Höhe der Grabmale über dem Erdboden darf einschließlich Unterbau folgende Maße nicht überschreiten:
Bei Urnenwahlgräbern
0,85 m Bei Erdreihen- und Erdwahlgräbern
1,00 m Bei Doppelwahlgräbern und Familiengräbern 1,20 m
Für vor Inkrafttreten dieser Satzung errichtete Grabmale besteht Bestandsschutz. (2) Bei der Bepflanzung der Grabstätten sind nur Pflanzen zugelassen, die andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Nichtbeachtung, haftet der Nutzungsberechtigte für entstandene Schäden.
(3) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in der Grabstätte nicht zu gefährden, muss bei Erdgrabstätten der natürliche Eintritt von Sauerstoff und Wasser auf mindestens der Hälfte der Grabstätte möglich sein.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen und sonstigen Friedhofsanlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, für den Friedhof hinsichtlich des Werkstoffes, der Art und Größe der Denkzeichen besondere Anordnungen zu treffen.
(6) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich Sockel sollen aus dem gleichen Material wie die Grabmale hergestellt werden
(7) Es ist nicht gestattet Farbanstriche an Holz- und Steingrabmalen Schutzhüllen an Grabmalen anzubringen Umzäunungen und Grabgitter anzubringen
§ 23 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen von der Grabstätte zu entfernen. Sind Grabmale nach Ablauf einer 1-monatigen Frist noch nicht entfernt, so erfolgt die Abräumung durch die Friedhofsverwaltung und die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
§ 24 Grabmalantrag
(1) Grabmale dürfen nur von einem Fachmann oder einem anderen zu dieser Verrichtung befähigten Dienstleister gem. § 6 errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.
(2) Die Errichtung, Wiedererrichtung und jede Veränderung der baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Auch zum Verlegen von Grabeinfassungen sowie für die Errichtung sonstiger dauerhafter Grabausstattungen bedarf es einer Genehmigung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabanlagen und Grabmale zulässig, sofern sie den Anforderungen nach § 25 Abs. 2 entsprechen.
(3) Der Antrag ist durch die ausführende Firma namens und im Auftrag des Nutzungsberechtigten in doppelter Ausfertigung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist eine Zeichnung in Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und der Beschriftung sowie der Fundamentplan beizufügen. (4) Die Herstellung und Veränderung der Grabanlage dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung erfolgen. Diese kann mit Auflagen verbunden sein. In besonderen Fällen kann dem Grabmalhersteller auferlegt werden, ein Grabmal technisch überprüfen zu lassen, bevor er es aufstellt.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Zubehör nicht innerhalb eines Jahres nach Genehmigung errichtet wird.
§ 25 – Grabmalaufstellung
(1) Die Aufstellung der Grabanlage ist spätestens 1 Woche vor Ausführungsbeginn bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal) der deutschen Natursteinakademie e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Werden Grabmale und sonstiges Zubehör ohne vorherige schriftliche Genehmigung oder davon abweichend aufgestellt und kann auch nachträglich keine Genehmigung erteilt werden, kann die Friedhofsverwaltung den Auftraggeber zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Auftraggebers entfernt werden.
§ 26 Grabeinfassungen
(1) Um die Grabanlage kenntlich zu machen, ist für jede Grabstätte eine Einfassung vorgeschrieben. Dies gilt nicht für die Gräber der Urnengemeinschaftsanlagen.
(2) Außerhalb der Einfassungen sind Anpflanzungen, das Verlegen von Platten, Fliesen, Rasenteppich und Splitt sowie das Pflastern und ähnliches unzulässig. Eine fest verlegte, ebenerdige Spritzschutzkante von max. 0,10 m Breite kann, in Abhängigkeit von der Grabanlage auf Antrag von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
(3) Soweit nach Erlass dieser Satzung vorhandene Anpflanzungen u. a. gem. Abs.2 nicht von der Friedhofsverwaltung ausdrückglich geduldet werden, sind sie nach Aufforderung zu entfernen. Wird dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht befolgt, wird die Entfernung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorgenommen.
§ 27 – Verkehrssicherheit
(1) Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabzubehör müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich und ein Umstürzen oder Absenken bei Öffnen benachbarter Gräber ausgeschlossen ist.
(2) Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabzubehör sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, haftet der Nutzungsberechtigte.
(3) Die Standsicherheit der Grabmale auf dem Friedhof wird mindestens einmal jährlich überprüft und darüber Nachweis geführt. Dies entbindet die Nutzungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten. (4) Ist die Verkehrssicherheit der Grabmale bzw. des Grabzubehörs nicht gewährleistet, so wird der Nutzungsberechtigte in geeigneter Weise aufgefordert, die Standsicherheit wieder herstellen zu lassen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von vier Wochen nicht nach, kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten das lose Grabmal fachgerecht ablegen lassen. Ist wegen Gefahr in Verzug sofortiges Handeln erforderlich, so wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten unverzüglich fachgerecht abgelegt.
(5) Durch die Nutzungsberechtigten ist eigenverantwortlich und unverzüglich die Mängelbeseitigung zu veranlassen, sobald die Standsicherheit gefährdet ist.
§ 28 – Grabpflege
(1) Grabstätten sind während der Ruhezeit und Nutzungsdauer in einer Würde des Friedhofs entsprechenden Weise zu pflegen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. Diese Verpflichtung erlischt mit der Beräumung der Grabstätte.
(2) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege grundsätzlich nicht gestattet.
(3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von vier Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von vier Wochen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden.
(4) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von vier Wochen zu erfolgen.
(5) Lässt der Nutzungsberechtigte auch die Frist nach Abs. 4 verstreichen, wird das Nutzungsrecht per Bescheid entzogen. Das Nutzungsrecht erlischt ohne Anspruch auf Entschädigung. Mit dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, Grabmal, Grabeinfassung und Grabzubehör innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten räumen.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung, um dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen nach Abs. 3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des
§ 20 Abs. 2 hinzuweisen.
§ 29 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder in der Trauerhalle auf dem städtischen Friedhof stattfinden. (2) Die Abschiednahme am offenen Sarg kann in der Trauerhalle auf dem städtischen Friedhof nur erfolgen, sofern keine gesundheitlichen oder hygienischen Gefahren zu befürchten sind. (3) Die Reservierung der Trauerhalle ist mindestens 5 Werktage vor dem Tag der Trauerhallennutzung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Teil 5 – Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
(1) Aufgrund früherer Friedhofssatzungen entstandene Grabnutzungsrechte gelten zeitlich bis zum Ablauf der eingeräumten Frist weiter.
(2) Die Reservierung zur Beisetzung der zweiten Urne in der Urnengemeinschaftsanlage für Familien gilt abweichend vom Abs. 1 max. 10 Jahre ab Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 31 – Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch höhere Gewalt (z. B. Sturm), Dritte und durch Tiere entstehen.
(2) Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung des städtischen Friedhofs und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zu entrichten.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Friedhofssatzung verstößt, indem er
a) entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Friedhof verweilt,
b) entgegen § 4 Abs. 2 das Betretungsverbot missachtet
c) sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
d) auf den Friedhöfen entgegen § 5 Abs. 2 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Krankenfahrstühle sowie geeignete und notwendige Fahrzeuge von Dienstleitstern) einschließlich Fahrrädern befährt, die Schrittgeschwindigkeit nicht einhält oder Bestattungen stört,
- 2. Waren aller Art und Dienstleistungen anbietet oder diese bewirbt,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- 4. Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, ausgenommen zu privaten Zwecken, erstellt,
- 5. Plakate anbringt oder Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind, verteilt,
- 6. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, beschädigt oder verändert sowie Grünflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,
- 7. Abraum und Abfälle, die auf dem Friedhof anfallen außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert sowie Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabzubehör (z. B. Kies etc. …) auf dem Friedhofsgelände entsorgt,
- 8. Raucht, Alkohol verzehrt, Lärm verursacht oder sich sportlich betätigt,
- 9. Tiere außer Hunde mitbringt, bzw. Hunde nicht an der Leine führt,
- 10. Gießkannen oder andere Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen auf dem Friedhofsgelände deponiert,
- 11. Gießkannen oder andere Gegenstände, die im Eigentum der Stadt sind, entwendet,
- 12. Grabflächen ohne Genehmigung ausdehnt,
- 13. Totengedenkfeiern oder ähnliche nicht unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Genehmigung durchführt,
e) als Dienstleister entgegen § 6 Abs. 1 sich nicht ausweisen kann,
f) als Dienstleister entgegen § 6 Abs. 2 fachlich, betrieblich oder persönlich nicht geeignet oder nicht zuverlässig ist,
g) als Dienstleister entgegen § 6 Abs. 5 Arbeiten außerhalb der Öffnungszeiten oder in Zeiten gemäß § 4 Abs. 2 durchführt oder ruhestörende Arbeiten im Zeitraum zwischen 18:00 Uhr und 07:00 Uhr ausführt,
h) als Dienstleister entgegen § 6 Abs. 6 Geräte an Stellen ablagert, wo sie stören, Arbeits- und Lagerplätze nicht in Ordnung bringt, Materialien an dafür nicht bestimmte Plätze ablagert oder Geräte an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
i) entgegen § 17 Abs. 4 Gemeinschaftsanlagen pflegt oder bepflanzt oder Blumen oder anderen Grabschmuck außerhalb der dafür bestimmten Flächen ablegt,
j) entgegen § 20 Grabstätten nicht der Würde des Ortes entsprechend gestaltet oder höhere Grabsteine als zulässig errichtet oder sonstige Friedhofsanlagen außerhalb der Grabstätte verändert,
k) entgegen § 22 Grabmale ohne schriftliche Genehmigung errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst,
l) entgegen § 25 Abs. 2 als Nutzungsberechtigter Grabmale und sonstige Ausstattungen nicht verkehrssicher erhält,
m) entgegen § 26 Abs.1 die Grabstätte nicht ordnungsgemäß pflegt oder verkehrssicher in Stand hält.
n) entgegen § 27 die getrennte Abfallsammlung nicht beachtet,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Im Übrigen findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG ist die Stadt Naunhof.
§ 34 – Inkrafttreten
(1) Die Friedhofssatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Naunhof vom 30.10.2009 mit der 1. und 2. Änderung außer Kraft.
Benutzerordnung für die Trauerhalle auf dem städtischen Friedhof Naunhof (Stand: 14.10.2021)
Ordnung
für die Benutzung der Trauerhalle und Nebenräume auf dem städtischen Friedhof Naunhof, Birkenweg
Auf Grund der §§ 2, 72 und 73 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Naunhof am 16. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2021, die Ordnung für die Benutzung der Trauerhalle und Nebenräume auf dem städtischen Friedhof Naunhof, Birkenweg, beschlossen:
§ 1 Zweckbestimmung
(1) Diese Benutzerordnung regelt die Voraussetzung und die Bedingungen der Überlassung der Trauerhalle und Nebenräume auf dem Städtischen Friedhof Naunhof, Birkenweg.
§ 2 Überlassung der Trauerhalle und der Nebenräume
(1) Anträge auf Überlassung der Trauerhalle und der Nebenräume sind schriftlich oder mündlich bei der Stadtverwaltung Naunhof zu stellen. Über die Nutzung sind entsprechende Vereinbarungen mit dem jeweiligen Nutzer entsprechend dieser Nutzungsordnung abzuschließen.
(2) Die Überlassung der Trauerhalle und der entsprechenden Nebenräume erfolgt nur für Trauerfeiern. Andere Veranstaltungen können in den Räumen nicht abgehalten werden.
§ 3 Hausrecht
(1) Benutzer und Besucher der Trauerhalle und Nebenräume unterwerfen sich mit dem Betreten der Räume den Bestimmungen dieser Ordnung.
(2) Das Hausrecht wird von den jeweiligen Beauftragten der Stadtverwaltung sowie vom Nutzer wahrgenommen.
(3) Mit der Überlassung der Trauerhalle und der Nebenräume im Sinne dieser Ordnung ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten und gegebenenfalls auch gegenüber Dritten durchzusetzen.
§ 4 Benutzung
(1) Die Nutzung der Trauerhalle und Nebenräume erfolgt durch Bestattungsinstitute oder den jeweiligen Nutzungsberechtigten auf Antrag. (2) Das vorhandene Mobiliar und die vorhandenen Geräte dürfen nur seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Der jeweilige Nutzungs-berechtigte hat sich vor der Nutzung von der Unfallsicherheit zu überzeugen. Nach Gebrauch sind das Mobiliar und die Geräte wieder an den Ausgangs-standort zurück zu stellen.
(3) Der Nutzer kann neben den von der Stadt eingebrachten Ausstattungs-gegenständen eigene Ausstattungsgegenstände verwenden. Diese dürfen nur in widerruflicher Weise und mit Genehmigung der Stadt untergebracht werden. Die Stadt übernimmt für mitgebrachte Gegenstände keine Haftung. Ohne Genehmigung der Stadtverwaltung dürfen aus der Trauerhalle und den Nebenräumen keine Gegenstände entfernt oder anderweitig genutzt werden.
(4) Bauliche Veränderungen an oder in den Räumlichkeiten sind nicht gestattet. Gleiches gilt für die Befestigung von Gegenständen an Wänden, Decken und Fußboden.
(5) Werden Nutzungsvormerkungen nicht in Anspruch genommen, ist die Stadt-verwaltung umgehend zu informieren.
§ 5 Ordnungsvorschriften
(1) Räume, Einrichtungen und Geräte sind schonend zu behandeln. Die Anordnungen der zuständigen Beauftragten der Stadtverwaltung sind zu beachten.
(2) Das Betreten der Trauerhalle und Nebenräume ist nur nach Genehmigung durch die Stadtverwaltung, dem zuständigen Beauftragten der Stadtverwal-tung oder dem Nutzungsberechtigten gestattet.
(3) Mobiliar und andere Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln. Bewegliche Einrichtungsgegenstände sind nach Gebrauch wieder an ihren Platz zu bringen.
§ 6 Haftung
(1) Die Benutzung der Trauerhalle und Nebenräume geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung des Nutzers. Die Stadtverwaltung haftet nicht für Schäden, die bei der Benutzung entstehen. Ebenfalls über nimmt sie keine Haftung für den Verlust von Wertsachen und anderen Dingen.
(2) Für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Verunreinigungen, Schäden und Verluste an Einrichtungsgegenständen und Geräten haftet der Nutzungsberechtigte. Schäden oder festgestellte Mängel sind unverzüglich der Stadtverwaltung Naunhof anzuzeigen.
§ 7 Benutzungsentgelt
(1) Für die Benutzung der Trauerhalle und deren Nebenräume wird ein Nutzungsentgelt gemäß Pkt. 6.5. des Gebührenverzeichnisses des städtischen Friedhofs erhoben.
(2) Entgelte werden dem Nutzer in Rechnung gestellt und sind nach zwei Wochen nach der Nutzung fällig.
§ 8 Rücktritt vom Vertrag
Die Stadt Naunhof behält sich vor, den Nutzungsvertrag entsprechend dieser Nutzungsordnung mit dem Nutzungsberechtigten fristlos zu kündigen, wenn die Benutzung der Trauerhalle und deren Nebenräume im Falle höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder aus sonstigen unvorhersehbaren, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen, nicht möglich ist. Ebenso kann die Stadt Naunhof den Nutzungsvertrag entsprechend dieser Nutzungsordnung mit dem Nutzungsberech-tigten fristlos kündigen, wenn Verstöße gegen Bestimmungen dieser Nutzungsord-nung oder des Nutzungsvertrages festgestellt werden. Der Nutzungsberechtigte kann im Falle des Rücktritts der Stadt keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschluss Bekanntmachung Inkrafttreten Ordnung 16.12.2009 15.01.2010 15.01.2010
- 1. Änderung 14.10.2021 27.11.2021 27.11.2021
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Naunhof?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Naunhof mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!