🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebühren-Satzung) der Gemeinde Lossatal Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), i.V. mit § 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und dem Sächsischen Bestattungsgesetz (SächsBestG) in den jeweils derzeit gültigen Fassungen wirddurch den Gemeinderat der Gemeinde Lossatal am 10. 11. 2021 nachstehende Satzungbeschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Friedhöfe Hohburg, Lüptitz und Kühnitzsch, sowie für die Feierhallen der Gemeinde Lossatal. Gebührenpflicht und- Maßstab (1) Die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und seiner Einrichtungen istgebührenpflichtig. Als Gebühren werden Grabnutzung-, Feierhallennutzungsgebühren, Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsrechte erhoben. (2) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der kommunalen Friedhöfeerhoben. Die Gebühren werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt. Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist
- 1. wer zum Tragen der Kosten für eine Bestattung/Beisetzung verpflichtet ist (§10SächsBestG),
- 2. derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der gemeindlichen Friedhofseinrichtungzum Zweck der Bestattung/Beisetzung oder auf Verleihung eines unmittelbaren odermittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt,
- 3. sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Gemeindeverwaltung Lossatal. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, aber Leistungen auf der Grundlagegesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden müssen, entstehen Gebühren mit Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebühren sind nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen zur Entrichtung fällig. Sie sind bis zur Fälligkeit zu entrichtenoder ihre Entrichtung ist hinreichend sicherzustellen. (3) Ist ein Gebührenschuldner nicht vorhanden oder nicht auffindbar oder kann die Begleichung der Gebühren nicht hinreichend sichergestellt werden, sind nur jene Leistungen auszuführen, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
Auskunftspflicht Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zuerteilen. Bemessungsgrundlage Grundlage für die Gebührenberechnung ist die Art der Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Gemeinde Lossatal. Friedhofsgebührenl. Vergabe von Nutzungsrechten 1 Reihen räber
- 1. 1 Erdreihengrab für 20 Jahre
- 1. 2 Urnenreihengrab für 20 Jahre
- 2. Wahl räber
- 2. 1 Erdwahlgrab(1-er)für20Jahre Erdwahlgrab (2-er) für 20 Jahre 2.2 2.3 2.4 2.5 Kinderwahlgrab für 10 Jahre (bis zur Vollendung 6. Lebensjahr) Urnenwahlgrab (2-er) Friedhof Lüptitz für 20 Jahre Urnenwahlgrab (4-er) für 20 Jahre
- 3. Urnen emeinschafts räber
- 3. 1 Urnengemeinschaftsgrabanlage (Urnenhain), anonymfür 20 Jahre
- 3. 2 Urnengemeinschaftsgrabanlage (Urnenhain), teilanonymfür 20 Jahre II. Verlängerungsgebühren für Nutzungsrechte
- 1. Erdwahlgrab(l-er) -je Stelle und Jahr
- 2. Erdwahlgrab(2-er) - je Stelle und Jahr
- 3. Kinderwahlgrab -je Stelle und Jahr
- 4. Urnenwahlgrab (2-er) Friedhof Lüptitz-je Stelle und Jahr
- 5. Urnenwahlgrab (4-er) -je Stelle und Jahr 826,04 € 519, 33 € 886,34 €
- 2. 027,91 € 377,67 € 648,77 € 768,85 € 438,12 € 758,32 € 44,32 € 101, 40 € 37,77 € 32, 44 € 38,44 € III. Benutzungsgebühren
Benutzung der Feierhallen je Nutzung
- 1. 1 Feierhalle Hohburg
- 1. 2 Feierhalle Zschorna
- 1. 3 Feierhalle Müglenz
- 1. 4 Feierhalle Lüptitz
- 1. 5 Feierhalle Großzschepa
- 1. 6 Feierhalle Dornreichenbach
- 1. 7 Feierhalle Falkenhain
- 1. 8 Feierhalle Thammenhain
- 1. 9 Feierhalle Kühnitzsch 170,00 € 100,00 € 100,00 € 170,00 € 170,00 € 170,00 € 170,00 € 100,00 € 100,00 € §8 Alte Rechte Für Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Gebührensatzung bereitsverfügt hat, richten sich der Gebührenaufwand, die Nutzungszeit und die Gestaltung nach denzum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften. §9 Schlussbestimmungen (1) Die Bestattungsgebührensatzung tritt zum 01. 01. 2022 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Bestattungsgebührensatzung tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Lossatalvom 10 11. 2016 außer Kraft. Falkenh in, d. 11 11. 21 Wei It Bü ermeister .^T^. Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn:
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannte Frista) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oderb) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeunter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzun nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 bs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Weigelt Bürgermeis er