Friedhofsgebühren Rötha 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Rötha · Sachsen · PLZ 04571

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 30.01.2026 (Gebührenverzeichnis, Nettoangaben)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
928,58 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebührenverzeichnis unterscheidet nicht Reihen-/Wahlgrab
🧮 Grabnutzung 381,78 € + Unterhalt 27,34 €/J. × 20 J. = 546,80 €
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. I.1.1 (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 30.01.2026)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
928,58 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einheitlicher Urnengrab-Tarif; keine separate Wahlgrab-Bepreisung
🧮 Grabnutzung 381,78 € + Unterhalt 27,34 €/J. × 20 J. = 546,80 €
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. I.1.1 (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 30.01.2026)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
802,33 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nicht personalisiert, ohne Kennzeichnung der Grabstätte (Rosenhain)
🧮 Grabnutzung 255,53 € + Unterhalt 27,34 €/J. × 20 J. = 546,80 €
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. I.3.1 (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 30.01.2026)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
51,35 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Nur Urnenbeisetzung; Erdbestattung nicht zugelassen (§ 2 Abs. 5 FriedhofsS)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. III.1 (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 30.01.2026)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
304,75 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. II.1 (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 30.01.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.01.2026 (Gebührenverzeichnis, Nettoangaben) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des kommunalen Friedhofs der Stadt Rötha und der Trauerhalle Mölbis (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Sächsische Gemeindeordnung, des § 7 Absatz 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes und der §§ 2, 9 und 15 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Rötha in seiner Sitzung am 29.01.2026 folgende Satzung beschlossen:

Es wird vorab darauf hingewiesen, dass im nachfolgenden Satzungstext Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts gleichermaßen gemeint sind. Aus Gründen der einfachen Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den kommunalen Friedhof der Stadt Rötha und die Trauerhalle Mölbis.

§2

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs und seiner Einrichtungen, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten sowie die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der kommunalen Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung sowie nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses, welches Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Für sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen und Amtshandlungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand nach Maßgabe des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes i.V.m. der Verwaltungskostensatzung der Stadt Rötha in der jeweils gültigen Fassung fest.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer a) Erwerber/Inhaber eines Grabnutzungsrechts ist, b) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat, c) sich gegenüber der Stadt Rötha zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht nach Maßgabe dieser Satzung und des anliegenden Gebührenverzeichnisses mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie mit Verleihung des Nutzungsrechtes. (2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.

§ 5

Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Bei nicht aufgeführten Sonderleistungen werden die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.

§ 6

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.11.2011 außer Kraft.

Rötha, den 30.01.2026

Neneth Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 30.01.2026

Gebührenverzeichnis der Stadt Rötha für die Benutzung des kommunalen Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen und der Trauerhalle Mölbis

Benutzungsgebühren (Nettoangaben)

I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Urnengräber
  1. 1.1. Urnengrabnutzung für 20 Jahre Ruherecht 381,78 €
  2. 1.2. Urne auf bestehendes Grab für 20 Jahre Ruherecht 229,07 €
  3. 1.3. Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist pro Jahr 19,09 €
  1. 2. Kindergräber
  1. 2.1. Kindergrabstätte für 10 Jahre Ruherecht (Fehlgeburten, Totgeburten, Verstorbene bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) 152,71 €
  1. 3. Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
  1. 3.1. Urnengrab in UGA - nicht personalisiert (Rosenhain) 255,53 €
  2. 3.2. Urnengrab in UGA - personalisiert 612,79 €
  3. 3.3. Namensplakette für die personalisierte UGA (Umlage der Kosten auf den Bestattungspflichtigen entsprechend der Rechnung vom Steinmetz)

II. Benutzung der Trauerhalle und ihre Einrichtungen

  1. 1. Nutzung der Trauerhalle auf dem städtischen Friedhof - ganzjährig - 304,75 €
  2. 2. Nutzung der Trauerhalle in Mölbis - ganzjährig - 304,75 €

III. Beisetzung

  1. 1. Urnengrab öffnen, nach Beisetzung schlieben und ausstatten 51,35 €
  2. 2. Blumenschmuck zum Grab transportieren und niederlegen 25,68 €
  3. 3. Stille Beisetzung durch das Friedhofspersonal 34,23 €

IV. Genehmigungen

  1. 1. Genehmigung zum Setzen eines Grabdenkmals 29,14 €
  2. 2. Genehmigung zur Umsetzung 14,57 €
  3. 3. Berechtigung für gewerbliche Tätigkeit 21,86 €

V. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Jährliche Gebühr für die Unterhaltung des Friedhofes (je aktives Nutzungsrecht) 27,34 €

VI. Einebnen und Beräumen von Grabstätten

  1. 1. Einebnung Urnengrabstelle
  1. 1.1. ohne Grabdenkmal 68,47 €
  2. 1.2. mit Grabdenkmal 102,70 €

VII. Sonderleistungen

Sonderleistungen, die nicht als Gebühr aufgeführt sind, werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen und dem geltenden Stundensatz. Der Stundensatz beträgt je angefangene Stunde 31,05 €

Rotha, den 30.01.2026

Neneth Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Beschluss Stadtrat 29.01.2026, Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Rötha (Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen) – Stand 2011

Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rötha (Friedhofssatzung) Auf der Grundlage der § 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), geändert durch Gesetze vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155), vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), vom 26.Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323), und des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), geändert durch Gesetze vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, ber. S. 186), vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), vom 5.Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148), vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382), hat der Stadtrat der Stadt Rötha in der Sitzung am 24. November 2011 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den „Städtischen Friedhof Rötha“, gelegen in der August-Bebel-Straße in Rötha.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Rötha. (2) Er dient der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Rötha oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Verstorbene, die keinen Wohnsitz in Rötha hatten, können auf Antrag auf dem städtischen Friedhof beigesetzt werden. (3) Auch für die in der Stadt verstorbenen oder Tod aufgefundenen Personen oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene für die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besteht, können auf dem Städtischen Friedhof der Stadt Rötha bestattet werden. (4) Die Bestattungspflicht sowie die dafür notwendigen Grabstätten und Bestattungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, obliegt der Stadtverwaltung. (5) Der städtische Friedhof ist aufgrund der Gesetzlichkeiten für Erdbestattungen nicht zugelassen.

§ 3 – Aufsicht

(1) Die Aufsicht über den Städtischen Friedhof der Stadt Rötha, dessen Verwaltung sowie das Bestattungswesen obliegen der Stadtverwaltung der Stadt Rötha.

§ 4 – Schließung und Aufhebung des Friedhofes

(1) Der Friedhof oder ein Teil des Friedhofes kann aus einem wichtigen öffentlichen Grund für weitere Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Als wichtige öffentliche Gründe gelten unter anderem Umgestaltungsmaßnahmen auf dem Friedhof und gemeindebauliche Veränderungen. Entsprechendes gilt für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung des Friedhofes oder von Friedhofsteilen wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung geht dem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Aufhebung des Friedhofes oder von Teilen des Friedhofes nach Abs.1 Satz 1 und von einzelnen Urnenreihengrabstätten ist ortsüblich bekannt zu machen; bei einzelnen Urnenwahlgrabstätten erhalten die jeweiligen Nutzungsberechtigen stattdessen einen schriftlichen Bescheid. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt bzw. kann der Nutzungsberechtigte mit dem üblichen Aufwand nicht ermittelt werden, so genügt eine entsprechende ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Im Falle der Aufhebung sind die in den Urnenreihengrabstätten Bestatteten bzw. Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in den Umenwahlgrabstätten Bestatteten bzw. Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadtverwaltung in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Schließung oder eine Aufhebung das Recht auf weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen in Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten nach Anhörung für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind nach Anhörung des Nutzungsberechtigten von der Stadtverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder aufgehobenen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsberechtigten.

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Sommer: 7.00 Uhr - 20.00 Uhr Winter: 8,00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit (2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten des Friedhofes aus besonderem Anlass ganz oder teilweise untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonales ist Folge zu leisten.

Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:  die Wege zu befahren, ausgenommen sind Fahrzeuge der Stadtverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Kinderwagen und Rollstühle,  während einer Trauerfeier oder Bestattung in der Friedhofsabteilung oder in der Nähe Arbeiten auszuführen,  den Friedhof und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

§ 7 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer und Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Zulassung durch die Stadtverwaltung. Die Zulassung wird nur jeweils 5 Jahre erteilt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die  fachlich, betrieblich und persönlich zuverlässig sind und  die selbst oder deren Vertreter die Meisterprüfung oder der Angestellte, die unter Aufsicht der Meister arbeiten, oder die berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden. (3) Die Gewerbetreibenden oder ihre Beauftragten haben in jedem Fall die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Gewerbetreibende dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. (5) Für das Aufstellen von Grabsteinen ist vom Gewerbetreibenden eine Genehmigung bei der Stadtverwaltung einzuholen. Der Antrag muss enthalten:  Höhe, Breite und Stärke  Schriftsatz inkl. gestalterische Elemente (in Handskizze einzureichen) (6) Der Gewerbetreibende ist zur Ausführung erst berechtigt, wenn die Genehmigung vorliegt. (7) Die Genehmigung für Leistungen ist der Stadtverwaltung unaufgefordert vorzulegen. Liegt eine Genehmigung seitens der Stadtverwaltung nicht vor, kann der Friedhofsgärtner die Aufnahme der Arbeiten untersagen. (8) Gewerbetreibende, die gegen Vorschriften der Absätze 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadtverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

§ 8 – Bestattungsvorschriften

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in eine früher erworbenen Grabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadtverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Trauerfeier und Beisetzung werden in Verbindung mit der Stadtverwaltung, dem Bestattungsinstitut und der Kirche festgelegt. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Trauerfeiern und Beisetzungen durchgeführt.

§ 9 – Aushebung der Gräber

(1) Die Stadtverwaltung lässt die Gräber für die Urnen ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Oberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.

§ 10 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeiten der Aschen betragen 20 Jahre. (2) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten einer bestehenden Urnengrabstelle besteht nicht.

§ 11 – Umbettungen

(1) Während der gesetzlichen Mindestruhezeit darf die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Für Ausgrabungen auf der Grundlage von anderen Rechtsvorschriften gilt der Absatz 1 nicht. (3) Die Umbettung oder Ausgrabung von Urnen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadtverwaltung Rötha. (4) Die Kosten für die Umbettung und den eventuellen Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstellen sind vom Antragsteller zu tragen. (5) Die Stadtverwaltung ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.

§ 12 – Allgemeine Rechte an Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Rötha. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur nach einem Todesfall erworben werden. Bei Wahlgrabstellen kann die Stadtverwaltung Ausnahmen zulassen. (3) Durch die Zuweisung einer Grabstelle erlangt der Nutzungsberechtigte entsprechend dieser Satzung • ein Verfügungsrecht • das Bestattungs- und Beisetzungsrecht • das Gestaltungsrecht und • das Pflegerecht (4) Nach Verleihung des Nutzungsrechtes wird ein Grabschein ausgestellt. Mit den Rechten nach § 12 (3) dieser Satzung übernimmt der Nutzungsberechtigte die sich daraus ergebenden Pflichten. Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadtverwaltung möglich. (5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten Grabstätten. (6) Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Grabstelle verzichtet oder das Nutzungsrecht entzogen, so werden bezahlte Gebühren nicht zurückerstattet.

§ 13 – Urnengrabstätten

(1) Auf dem städtischen Friedhof werden nur Urnengrabstellen angeboten. • Urnengrabstellen werden im Block gestaltet. (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 14 – Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Es besteht auf den Städtischen Friedhof der Stadt Rötha eine Urnengemeinschaftsanlage. Diese besteht aus Urnenreihengräbern auf einer Rasenfläche ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Grabverzeichnis festgelegt. (2) Es besteht keine Möglichkeit zur Umbettung. (3) Grabschmuck für Gedenktage darf nur auf der dafür vorgesehenen Fläche abgelegt werden.

§ 15 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

der Grabstätten (1) Grabmale und Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf Grabstätten sind nicht zulässig: • Grabmale aus schwarzem Kunststein, Gips, und weißen Marmor • mit Zement aufgesetzten, figürlichen oder ornamentalen Schmuck • mit Farbanstrich auf Stein • mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. (3) Die Grabstätten sind zu bepflanzen. Das Bepflanzen mit Bäumen, Sträuchern und Pflanzen in Pflanzgefäßen ist nur bis zu einer Höhe von 60 cm zulässig. Eine ganze- oder teilweise Abdeckung mit Platten aus Stein, Marmor oder Metall ist nicht zulässig. Betoneinfassungen sind zulässig.

§ 16 – Standsicherheit

(1) Grabmale müssen standsicher sein. Sie sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen (Dübel). Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.

§ 17 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der Umgebung entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein und Holz verwendet werden. (3) Bei Verwendung von Holz müssen die Nachbargrabstellen bei der Gestaltung berücksichtigt werden. (4) Bei der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: • Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. • Firmenzeichen dürfe nur unauffällig und nicht vorn angebracht sein. (5) Die Gesamthöhe der Grabmale soll 60 cm nicht überschreiten. (6) Liegende Grabmale, außer Gedenktafeln, sind nicht zulässig. (7) Die Stadtverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen der Vorschriften des § 15 zulassen und sich Änderungen vorbehalten.

§ 18 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und Ausstattung der Grabstellen sind in einem würdigen Zustand zu halten. Die Verkehrssicherungspflicht muss durch den Nutzungsberechtigten durch Überprüfung gewährleistet sein. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird trotz der Aufforderung nicht Abhilfe geschaffen, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen. (3) Die Stadtverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal aufzubewahren. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale entsteht.

§ 19 – Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale nach Absprache mit der Stadtverwaltung zu entfernen. Dies trifft auch für die Grabausstattung zu. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes, so kann die Stadtverwaltung diese gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadtverwaltung obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

§ 20 – Vernachlässigung der Grabstellen

(1) Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, so hat der Verantwortliche nach § 12 auf schriftliche Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstätte in einer jeweils festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger. Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Grabstätte als aufgegeben betrachtet werden und von der Stadtverwaltung beräumt werden. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt analog Abs. 1. Die Einschätzung obliegt der Stadtverwaltung.

§ 21 – Friedhofshalle

(1) In dem Nebenraum der Friedhofshalle können Verstorbene bis zum Zeitpunkt der Trauerfeier aufbewahrt werden. Dies darf nur nach Zustimmung des Friedhofsgärtners erfolgen. (2) Der Verstorbene kann, wenn keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, im dafür zugelassenen Raum aufgebahrt werden. Bei Auflagen der Gesundheitsbehörde muss der Sarg geschlossen aufgebahrt werden. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen wahrend einer festgesetzten Zeiten sehen. (4) Trauerfeiern auf dem Kommunalen Friedhof dürfen nur in der vorhandenen Friedhofshalle abgehalten werden.

§ 22 – Friedhofshalle

(1) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeier werden von der Stadtverwaltung im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen bzw. seinem Auftrag handelnden Bestattungsinstitut festgelegt. (2) Die Friedhofshalle wird einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeiten des Bestattung5institutes für 60 Minuten zur Nutzung vergeben. Eine längere Nutzung ist anzuzeigen und bedarf der Zustimmung der Stadtverwaltung. (3) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeier in der Halle erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung, Zellen- und Hallenschmuck stellt die Stadtverwaltung als Grundausstattung bereit. (4) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der Kirchen oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder durch Reden und Darbietungen nicht verletzt werden. (5) Mit vorheriger Genehmigung der Stadtverwaltung können auch Musiker oder Chöre bei Trauerfeiern mitwirken. (6) Aufnahmen von Trauerfeiern in Bild und Ton sind nur mit vorheriger Zustimmung des nächsten Angehörigen erlaubt. Es muss gewährleistet sein, dass eine Störung außerhalb der Halle bzw. im Umfeld der Bestattung nicht möglich ist. (7) Sollen bei einer Trauerfeier besondere Anlagen und Einrichtungen benutzt werden, so ist: dafür rechtzeitig, spätestens aber drei Tage vor der Bestattung bzw. Beisetzung die Zustimmung der Stadtverwaltung einzuholen.

§ 22 – Gebührenordnung

(1) Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und deren Einrichtungen sowie für Leistungen der Stadtverwaltung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 23 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Stadtverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (2) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.

§ 24 – Haftung

(1) Die Stadt Rötha haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Rötha nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 25 – In- Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Rötha vom 2. März 2000 außer Kraft.

Rötha, den 24.11.2011

Haym Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung al von an gültig zustande gekommen. Das gilt wenn, (1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, (2) die Vorschriften über die Öffentlichkeiten der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, (3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, (4) vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 SächsGemO genannten Frist a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat b. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rötha?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rötha mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 04xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rötha anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rötha
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gebührenverzeichnis unterscheidet nicht Reihen-/Wahlgrab
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur Urnenbeisetzung; Erdbestattung nicht zugelassen (§ 2 Abs. 5 FriedhofsS)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rötha (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 04xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rötha:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €