📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Beschluss 13.12.2022, In-Kraft-Treten 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kitzscher (Stand 2023)
Friedhofsgebührensatzung Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof in der Stadt Kitzscher (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung sowie §§ 2, 9 des Sächsischen Kommunalabgabegesetzes (SächsKAG) in der jeweils gültigen Fassung und § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) in der jeweils gültigen Fassung wird durch den Stadtrat mit Beschluss vom 25.10.2011, Beschl.-Nr. 161/24/11, geändert am 06.12.2011, Beschl.-Nr. 176/25/11, geändert am 22.08.2017, Beschl.-Nr.054/17 SR, geändert am 13.12.2022, Beschl.- Nr. 102/22 SR, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Kitzscher gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden für Nutzungen entsprechend der Gebührentatbestände nach § 5 erhoben. (2) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der Friedhöfe erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
a) der Nutzungsberechtigte oder der zur Bestattung / Beisetzung Verpflichtete (§ 10 SächsBestG)
b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der kommunalen Friedhofsflächen oder -einrichtungen stellt oder
c) wer sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Stadtverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen Gebühren mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebühren sind nach Erstellen des Gebührenbescheides innerhalb von 14 Tagen fällig und sind daher bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
§ 5 Benutzungsgebühren
(1) Folgende Gebühren werden erhoben:
- 1. Für die Benutzung der Feierhalle 60,00 € pro Benutzung
- 2. Für die Benutzung der Aufbahrungshalle 20,00 € pro Benutzung
Friedhofsgebührensatzung
- 3. Bewirtschaftungsgebühr für jede Beerdigung einer
Leiche und für jede Beisetzung einer Asche
18,00 € pro Jahr der
Ruhefrist
- 4. Zum Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgräbern
- a) für ein einstelliges Wahlgrab 50,00 € pro Erwerb
- b) für ein zweistelliges Wahlgrab 100,00 € pro Erwerb
- c) für ein Urnenwahlgrab 50,00 € pro Erwerb
- 5. Für die Wahrnehmung des Nutzungsrechts
- a) für ein einstelliges Wahlgrab 6,00 € pro Jahr
- b) für ein zweistelliges Wahlgrab 12,00 € pro Jahr
- c) für ein Urnenwahlgrab 3,00 € pro Jahr
- 6. Für die Belegung (Einbettung) mit einer Leiche
- a) in ein Reihengrab 500,00 € pro Belegung
- b) in ein einstelliges Wahlgrab 400,00 € pro Belegung
- c) in ein zweistelliges Wahlgrab 400,00 € pro Belegung
- 7. Für die Belegung (Einbettung) mit einer Asche
- a) in ein Urnenreihengrab 75,00 € pro Belegung
- b) in ein einstelliges Wahlgrab 70,00 € pro Belegung
- c) in ein zweistelliges Wahlgrab 70,00 € pro Belegung
- d) in ein Urnenwahlgrab 25,00 € pro Belegung
- e) in eine anonyme Urnengemeinschaftsanlage 190,00 € pro Belegung
- f) in einer teilanonymen Gemeinschaftsurnenanlage 1.380,00 € pro Belegung
- 8. Für die Ausbettung
- a) einer Leiche unter Beibehaltung des eventuell bestehenden Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte 900,00 € pro Ausbettung
- b) einer Leiche mit Löschung eines eventuell bestehenden Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte 1.500,00 € pro Ausbettung
- c) einer Leiche aus einer Reihengrabstätte 1.500,00 € pro Ausbettung
- d) einer Asche unter Beibehaltung des eventuell bestehenden Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte 440,00 € pro Ausbettung
- e) einer Asche mit Löschung eines eventuell bestehenden Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte 550,00 € pro Ausbettung
- f) einer Asche aus einer Urnenreihengrabstätte
550,00 € pro Ausbettung
- 9. Für die Entfernung
a) eines Urnenreihengrabes
100,00 € pro Entfernung
b) eines Urnenwahlgrabes
100,00 € pro Entfernung
c) eines Reihengrabes
200,00 € pro Entfernung
d) eines einstelligen Wahlgrabes
200,00 € pro Entfernung
e) eines zweistelligen Wahlgrabes
300,00 € pro Entfernung
(2) Die Gebühr für eine Umbettung, das heißt einer Aus- und einer Umbettung innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung, ergibt sich aus den Einzeltatbeständen des Absatzes 1.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Punkt 3 wird bei Wahlgräbern auch dann berechnet, wenn:
a) bisher keine Belegung erfolgte oder
b) die Mindestruhefristen abgelaufen sind und
c) das Nutzungsrecht besteht (Bewilligung). In diesen Fällen erfolgt die Berechnung jährlich nach der bewilligten Zeit des Nutzungsrechts für das einfache Urnenwahlgrab und das einstellige Wahlgrab in der Höhe der Gebühr für eine Beisetzung (Asche) oder eine Beerdigung (Leiche). Bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern (z.B.
Friedhofsgebührensatzung bei Ausnahmen nach § 34 der Friedhofssatzung) wird die Gebühr in Relation der entsprechend benötigten Fläche ermittelt und berechnet.
(4) Die in diesem Paragrafen formulierten Beträge sind Nettobeträge und in allen Fällen, wo die gesetzlich zulässig ist, wird die im Zeitpunkt der Erhebung gesetzlich zulässige Umsatzsteuer erhoben.
§ 6 In-Kraft-Treten
Die Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Kitzscher, 13.12.2022
Schramm Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2017 (konsolidierte Fassung; Beschluss 25.10.2011, zuletzt geändert 22.08.2017) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Kitzscher (konsolidierte Fassung, Stand 2017)
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Stadt Kitzscher Aufgrund der § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung und § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Lei-chen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.10.2011, geändert am 06.03.2012, geändert am 22.08.2017 folgende Satzung beschlossen.
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Begriffsbestimmungen
§ 4 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 - Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeines
§ 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 10 - Ausheben der Gräber
§ 11 - Ruhezeit
§ 12 - Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 - Allgemeines
§ 14 - Reihengrabstätten
§ 15 - Wahlgrabstätten
§ 16 - Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeiten
§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 19 – Besondere Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 21 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 22 - Zustimmungserfordernis
§ 23 - Standsicherheit der Grabmale
§ 24 - Unterhaltung
Friedhofssatzung
§ 25 - Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 - Allgemeines
§ 27 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 28 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 29 - Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 - Benutzung der Leichhalle
§ 31 - Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 32 - Alte Rechte
§ 33 - Haftung
§ 34 - Gebühren
§ 35 - Ordnungswidrigkeiten
§ 36 - In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Kitzscher gelegenen und von ihr ver-walteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kitzscher. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kitzscher waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann zu-gelassen werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten/Urnen-reihengrabstätten der Empfänger oder Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnach-folger. Der Verfügungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte. (2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit Friedhofssatzung
weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öf-fentlich bekanntzumachen. (3) Die Stadt Kitzscher kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt Kitzscher kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ru-hefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einver-nehmen mit den Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfü-gungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Sommerzeit von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr) betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlich-keitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handkarren zu befahren;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
e) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauer-feiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außer-halb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflä-chen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unbe-rechtigt zu betreten;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern; Friedhofssatzung
j) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen; Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, so-weit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Foto-aufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen. (4) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. (5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den kommunalem Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (2) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhof nicht vor 7:30 Uhr, in den Monaten November bis Februar nicht vor 8:00 Uhr, begonnen wer-den. Sie sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofes, an Samstagen und Werk-tagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr, abzuschließen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die La-gerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dür-fen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial abla-gern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Fried-hofes gereinigt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung und Dienstleistungserbringer dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. (5) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 verstoßen, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung ent-behrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofs-verwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Aufraggeber fest.
§ 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen oder Urnenbeisetzungen vorge-nommen. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die Stadt. Friedhofssatzung
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände ver-bleiben, so ist dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Ver-luste und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt nur, wenn zuvor ei-ne schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2. (2) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektions-schutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (3) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, de-ren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umwelt-gerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklich-keitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern. (4) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zu-rückgewiesen werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder ein Dienstleistungserbringer aus-gehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem kommunalen Friedhof Kitzscher 20 Jahre. Bei Ver-storbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit auf dem kommunalen Friedhof Kitzscher 10 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen mit den Aschen Verstorbener beträgt entsprechend.
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen mit den Aschen Verstorbener bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgräbern werden nicht zugelas-sen. Friedhofssatzung
(4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. In den Fäl-len des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder ein Dienstleistungserbringer durchgeführt. Sie bestimmen den Zeitpunkt der Durchführung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die An-tragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Gemeinschaftsanlagen,
f) teilanonyme Urnengemeinschaftsanlagen
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstät-ten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nut-zungsverhältnis. (4) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr;
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 2. Lebensjahr ab. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabanweisung. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei-ten wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angekündigt. Friedhofssatzung
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) in Verbindung mit einem Bestat-tungsfall (bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Nutzungsrecht kann auch ohne Bestattungsfall er-worben werden. Dabei wird das Nutzungsrecht für maximal fünf Jahre verliehen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahl-grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nut-zungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. (2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer Wahl-grabstätte können auch Urnen bestattet werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 6monatigen Hinweis auf der Grab-stätte – hingewiesen. (5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ab-lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeit-punkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister,
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Müt-ter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bei-setzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Friedhofssatzung
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 26 Abs. 2.
§ 16 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten;
b) Urnenwahlgrabstätten;
c) Gemeinschaftsanlagen;
d) Wahlgrabstätten,
e) teilanonyme Urnengemeinschaftsanlagen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beige-setzt werden. (4) Gemeinschaftsanlagen sind Urnengrabstätten, die von der Stadtverwaltung als anonyme Grabstätte angelegt werden und zur Aufnahme von Aschen dienen. Teilanonyme Ur-nengemeinschaftsanlagen sind Urnengrabstätten, die von der Stadt als teilanonyme Grabstätten angelegt werden und zur Aufnahme von Aschen dienen. Auf der teilanony-men Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Stadt jeweils ein Stein errichtet, an dem auf vorgegebenen Schildern jeweils der Vor- und Nachnahme und das Geburts- und Sterbejahr der Bestatteten vermerkt werden. Die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen und der teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen wird durch die Stadt bestimmt. Die Aschen werden der Reihe nach ohne Kennzeichnung beigesetzt, Ausgrabungen und Umbettungen aus diesen Anlagen finden grundsätzlich nicht statt. (5) die Beisetzung ist bei der Stadtverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizu-fügen. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeit
(1) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind Reihen-, Urnenreihen- und Ur-nengemeinschaftsgrabfelder (2) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind die Wahl- und Urnenwahlgrä-ber. (3) Bei der Auswahl einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller durch die Art der Grabstät-te, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvor-schriften liegt. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvor-schriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssat-zung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. Friedhofssatzung
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abtei-lungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung an-zupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanla-ge gewahrt wird.
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften
Die Urnengemeinschaftsgrabfelder werden als Rasenfläche mit einer zentralen eingerichteten Ablagestelle für Kränze und Blumen gestaltet.
VI. Grabmale
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestal-tungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen An-forderungen. Sie dürfen die Grenzen der Grabfläche nicht überschreiten und müssen sich in der Gestaltung der Umgebung anpassen. (2) Grabeinfassungen einfacher Art sind ohne Genehmigung erlaubt. Besondere Ausführun-gen bedürfen der separaten Genehmigung. (3) Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gestaltung der Grabmale auf der Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Stadtver-waltung Kitzscher (2) Die Grabmale in Reihen- und Urnenreihengrabfeldern müssen in ihrer Gestaltung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden,
b) Naturstein ist zu verwenden, die Art des Gesteins ist freigestellt,
c) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entspre-chen,
d) Grabmale sind am Kopfende der Grabfläche zu erstellen. Sie dürfen nicht die ganze Breite des Grabes einnehmen, eine einheitliche Flucht mit allen Steinen dieser Reihe ergeben und müssen in allen Teilen mindestens 15 cm von der hin-teren Grabgrenze entfernt sein.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberech-tigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzu-legen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie Friedhofssatzung
der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 23 Abs. 2 der Satzung gewährleistet ist. (2) Die Anträge sind mittels amtlicher Formulare zu stellen, die durch die Friedhofverwal-tung bereit gestellt werden. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwuf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An-ordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausfüh-rungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord-nung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis er-forderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden;
c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kos-ten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschrif-ten kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auf-traggebers entfernen lassen.
§ 23 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsver-bands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamen-tieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung/der TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie e. V., zu fundamentieren und so zu befesti-gen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-sprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuver-lässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fun-damentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und Friedhofssatzung
mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 22 für un-vollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errich-tung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungs-verfahren gemachten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungs-pflichten (§ 25 Abs. 1).
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verant-wortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1). (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwort-lichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortli-chen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu ent-fernen. Die Stadt Kitzscher ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicher-heit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungser-bringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Verfügungsberechtigten bleiben hiervon un-berührt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Verfügungsberechtigten zu entfernen. Der Verfügungsbe-rechtigte hat hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Kitzscher. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstät-ten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kos-ten zu tragen. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenart des Friedhofs von Bedeutung sind, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Kitzscher, um sie für Friedhofssatzung
die Nachwelt zu erhalten. Die Unterschutzstellung wird dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte durch die Stadtverwaltung bekannt gegeben. Nach Erlöschen der Nutzungs-rechte für die entsprechende Grabstätte sollen die Grabmale auf Kosten der Stadt Kitz-scher erhalten werden. Das Eigentum des Grabmales geht dann in Form des Verzichtes (Vereinbarung oder Willenserklärung) des Nutzungsberechtigten auf die Stadt Kitzscher über.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüg-lich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der un-mittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstätte. (4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beiset-zung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwal-tung. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanla-gen können auf Antrag des Verfügungsberechtigten gegen Kostenersatz durch die Friedhofsverwaltung beseitigt werden. § 24 Abs. 2 bleibt unberührt. (7) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 27 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. (2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Be-pflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werk-stoff und das Aufstellen von Bänken. Friedhofssatzung
§ 28 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege den allgemeinen Anforderungen (§ 26).
§ 29 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfü-gungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungs-berechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig er-reichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht be-folgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwal-tung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent-schädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfü-gungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuwei-sen. (2) Für Grabschmuck gilt § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und darf nur durch Mitarbeiter der autorisierten Bestattungsunternehmen sowie durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichti-gen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anord-nungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzel-fall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten. (4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Friedhofs-verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt. Friedhofssatzung
§ 31 Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle auf dem kommunalen Friedhof Kitzscher kann für Trauerfeiern, Gottes-dienste, Gedenkfeiern oder ähnliche Veranstaltungen genutzt werden. (2) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Benutzung der Feierhalle wird von der Stadtverwaltung im Einvernehmen mit dem Antragsteller bzw. dem in seinem Auftrag handelnden Dritten (z. B. dem Bestattungsinstitut) festgelegt und genehmigt. (3) Sofern keine infektionsschutzrechtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Verstorbene während der Trauerfeier in der Trauerhalle offen aufgebahrt werden. An-sonsten ist die Schauzelle zu nutzen. Die Aufbahrung der Leiche in der Trauerhalle ist untersagt, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des In-fektionsschutzrechtes gelitten hat oder ein solcher Verdacht besteht, von der Leiche eine Ansteckungsgefahr ausgeht oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Der Sarg darf in diesen Fällen nicht ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes wieder geöffnet werden. (4) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeiern in der Trauerhalle erforderlichen Gegenstän-de wie Beleuchtung, Zellen- und Feierhallenschmuck stellt die Friedhofsverwaltung als Grundausstattung. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (5) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen an-derer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht ge-stört werden. IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Sat-zung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
§ 33 Haftung
(1) Die Stadt Kitzscher haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Kitzscher nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt Kitzscher verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kitz-scher zu entrichten. Friedhofssatzung
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Ach- tung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend ver- hält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 2. auf dem Friedhof entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handkarren befährt;
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht pri- vaten Zecken dienen;
- e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauer- feiern;
- f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
- g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stam- men, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
- h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder be- schädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt und Rasenflä- chen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
- i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt und lagert;
- j) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitbringt;
- 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt;
- 4. entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerb- liche Arbeiten auf dem Friedhof außerhalb der von der Stadt festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
- 5. entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werk- zeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zu- stand versetzt, auf dem Friedhof Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf dem Friedhof reinigt;
- 6. entgegen § 7 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer die Friedhofswege nicht zur Aus- übung seiner Tätigkeit und mit Fahrzeugen, die in Bezug auf Größe und Gewicht für die Wege ungeeignet sind, befährt, sowie die Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h überschreitet.
- 7. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 22 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauli- che Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung ver- anlasst;
- 8. entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert; Friedhofssatzung
- 9. entgegen § 23 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ver- ändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
- 10. entgegen § 24 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 11. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
- 12. entgegen § 29 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Stadt Grabstätten vernachlässigt. (3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (O- WiG) ist die Stadt Kitzscher.
§ 36 In-Kraft-Treten
Die vorstehende Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft.
Kitzscher, 22.08.2017
Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kitzscher?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kitzscher mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!