Evangelischer Kirchengemeindeverband Audenhain
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührensatzung für die Friedhofe Mockrehna, Nieder- und Oberaudenhain des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Audenhain
Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Audenhain hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 11.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:
# § 1
Ruhefristen
Für die Friedhöfe in Mockrehna, Nieder- und Oberaudenhain gelten folgende Ruhefristen:
1. für Erdbestattungen 20 Jahre,
2. für Erdbestattungen von Fehlgeborenen und bei Kindern, die totgeboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre,
3. für Urnenbestattungen 20 Jahre.
# § 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. | **Grabberechtigungsgebühren** | **Euro** |
| --- | --- | --- |
| | Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan | |
| 1.1 | **Erdgrabstätten, je Grabstelle** | |
| 1.1.1 | **Erdwahlgrabstätte** | 460,00 € |
| | (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | |
| 1.1.2 | **Erddoppelwahlgrabstätte** | 920,00 € |
| 1.2 | **Kindergrabstätten** | |
| | **Erdwahlgrabstätten für Kinder, je Grabstelle** | |
| 1.2.1 | Erdwahlgrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 230,00 € |
| 1.3 | **Urnengrabstätten, je Grabstelle** | |
| 1.3.1 | Urnenwahlgrabstätten | |
| | Urnenwahlgrabstätte der Größe von 0,60 m x 1,20 m für bis zu 2 Urnenstellen | 460,00 € |
| | **Hinweis:** Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird bei neu vergebenen Urnengrabstätten für jede Urnenstelle berechnet (siehe2.). | |
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# 1.3.2 Urnenpaargrabstätten
1.3.2.1 Urnenpaargrabstelle friedhofsgepflegt 1.913,87 €
(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung – gilt für die Anlage auf den Friedhöfen Nieder- und Oberaudenhain)
1.3.2.2 Urnenpaargrabstelle friedhofsgepflegt 1.415,00 €
(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger, die Kosten der Namenstafel und der Namensnennung trägt der Antragsteller – gilt für die Anlage auf dem Friedhof in Mockrehna)
# 1.4 Reservierungen / Verlängerungen
1.4.1 Reservierung 23,00 €
Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2. und 1.3.1 erhoben.
1.4.2 Verlängerung 23,00 €
Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1, 1.2. und 1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume erhoben.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr 27,00 €
(je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)
# 3. Bestattungsgebühren (werden nicht erhoben)
4. Nutzung Kirche
Nutzungsgebühr für nichtkirchliche Trauerfeiern 125,00 €
# 5. Verwaltungsgebühren
5.1 Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)
5.1.1 Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr 15,00 €
5.1.2 Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre 40,00 €
5.1.3 Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang 30,00 €
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| 5.2 | Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 100,00 € |
| --- | --- | --- |
| 5.3 | Bearbeitung Antrag Genehmigung Grabmal | 50,00 € |
| 5.4 | Bearbeitung Antrag vorzeitige Einebnung | 50,00 € |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
### § 3 Gewerbliche Leistungen
-werden nicht angeboten-
### § 4 Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024, in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 01.01.2019. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Friedhofsträger:
Audenhain, 11.12.23
Ort, den
Vors./Stellv. des Gemeindekirchenrates
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
Kreiskirchenamt
Elenburg, 18.12.23
Ort, den
Amtsleiterin/Amtsleiter
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**Ausfertigung:**
Die vom Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbandes Audenhain am 11. 12. 2023
beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Mockrehna, Nieder- und Oberauden-
hain wurde dem Kreiskirchenamt Eilenburg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Auf-
sichtsbehörde hat am 15. 12. 2023 unter dem Aktenzeichen 631/3417023 vorstehend
genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung des Kirchengemeindeverbandes Audenhain
wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Eilenburg, 15.12.23
Ort, den
Amtsleiterin/Amtsleiter
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