Friedhofsgebühren Bad Düben 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Düben · Sachsen · PLZ 04849

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (beschlossen 05.02.2026, in Kraft 01.03.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.620,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gilt für Verstorbene nach Vollendung des 2. Lebensjahres
🧮 Grabnutzung 120 € + Unterhalt 75 €/J. × 20 J. = 1.500 €
📄 Gebührenverzeichnis I. (2) Reihengrabstätten
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.743,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einstelliges Wahlgrab; Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich möglich
🧮 Grabnutzung 243 € + Unterhalt 75 €/J. × 20 J. = 1.500 €
📄 Gebührenverzeichnis I. (1) a) Wahlgrabstätten
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.600,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 100 € + Unterhalt 75 €/J. × 20 J. = 1.500 €
📄 Gebührenverzeichnis I. (1) c) Wahlgrabstätten
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.765,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengemeinschaftsanlage (Gemeinschaftsbeisetzung)
🧮 Grabnutzung 265 € + Unterhalt 75 €/J. × 20 J. = 1.500 €
📄 Gebührenverzeichnis I. (1) d) Wahlgrabstätten
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
50,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Kapelle mit Heizung 65,00 €; Leichenhalle 10,00 €
📄 Gebührenverzeichnis II. (2) Benutzung von Einrichtungen

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (beschlossen 05.02.2026, in Kraft 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung

Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Bad Düben im Stadtteil Wellaune

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) sowie § 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 1321), letzte Änderung durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2028 (SächsGVBl. S. 198) und § 9 des Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Bad Düben am 05. Februar 2026 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für den kommunalen Friedhof der Stadt Bad Düben im Stadtteil Wellaune.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung des kommunalen Friedhofs und seiner Einrichtungen erfolgt auf Antragstellung. Für die Benutzung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Bestimmungen der Satzung der Stadt Bad Düben über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten bleibt davon unberührt.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist, wer die Einrichtung in Anspruch nimmt bzw. wer die Inanspruchnahme beantragt, ferner jeder, der die Schuld gegenüber der Einrichtung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder kraft Gesetzes für die Bestattung zu sorgen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 5 Gebührenhöhe

Die Gebühren werden nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.

§ 6 In-Kraft-Treten

Die Gebührensatzung tritt am 01.03.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01. August 2012 außer Kraft.

Bad Düben, den 09.02.2026

Astrid Münster Bürgermeisterin

Gebührenverzeichnis

I. Gebühren für Grabstätten

(1) Wahlgrabstätten

a) je Einzelgrabstätte(Nutzungszeit 20 Jahre)243,00 €
b) je Doppelgrabstätte(Nutzungszeit 20 Jahre)466,00 €
c) je Urnengrabstätte(Nutzungszeit 20 Jahre)100,00 €
d) je Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage(Nutzungszeit 20 Jahre)265,00 €

(2) Reihengrabstätten

Verstorbene vor Vollendung 2. LebensjahrMindestruhezeit 10 Jahre80,00 €
Nach Vollendung 2. LebensjahrMindestruhezeit 20 Jahre120,00 €

Bei Beisetzungen einer Urne in einer schon belegten Erd- oder Urnengrabstätte, muss die Ruhefrist bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Urne gebührenpflichtig verlängert werden.

(3) Gebühr für die Verlängerung der Ruhezeit von Grabstätten

Einzelgrabfür 5 Jahre40,00 €
Doppelgrabfür 5 Jahre80,00 €
Einzelgrabfür 10 Jahre80,00 €
Doppelgrabfür 10 Jahre150,00 €
Urnengrabstättefür 5 Jahre20,00 €
Urnengrabstättefür 10 Jahre40,00 €

II. Benutzung von Einrichtungen

(1) Gebühr für die Nutzung der Leichenhalle 10,00 € (2) Gebühr für die Nutzung der Friedhofskapelle, ohne Heizung 50,00 € (3) Gebühr für die Nutzung der Friedhofskapelle, mit Heizung 65,00 €

III. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Für die laufenden Pflege und Unterhaltung (wie Rasen-, Gehölz- und Wegepflege, Beräumung/Verwertung der Abfälle, Wasserkosten) sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof wird eine Gebühr in Höhe von 75,00 € pro Grabmal und Jahr erhoben.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bis zum 31.03. des Erhebungsjahres fällig, erstmals in 2026.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2012 (beschlossen 21.06.2012, in Kraft 01.08.2012) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Düben für den kommunalen Friedhof Wellaune (Stand 2012)

Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Bad Düben im Stadtteil Wellaune Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2003 (SächsGVBl. S. 55,ber. S.159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S 325) und des § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhof-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) hat der Stadtrat der Stadt Bad Düben in seiner Sitzung am 21. Juni 2012 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Stadt Bad Düben im Stadtteil Wellaune.

§ 2 Benutzung des Friedhofes

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Düben.

(2) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet der Stadt Bad Düben hatten und für diejenigen, die bei ihrem Tode ein bestehendes Nutzungsrecht besaßen. Im übrigen gilt § 2 Abs. 2 SächsBestG.

(3) Die Bestattung anderer als im § 2 Absatz 2 benannten Personen bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Stadtverwaltung Bad Düben.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsen betreten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt Bad Düben sowie der zugelassenen Gewerbetreibenden als auch Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung.

b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Trauerfeier an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu gewerblichen Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen, Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben

i) Tiere, ausgenommen Hunde, mitzubringen

j) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden. (3) Der Beauftragte der Stadtverwaltung Bad Düben kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.

§ 4 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende welche Tätigkeiten auf dem Friedhof durchführen müssen bedürfen der vorherigen Zulassung der Stadtverwaltung Bad Düben.

(2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die Sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Arbeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an der Wasserentnahmestelle des Friedhofes zu reinigen.

(3) Die Tätigkeit der Gewerbetreibenden auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr werktags.

§ 5 Gebühren

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

II. Trauerfeiern und Bestattungen

§ 6 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Vor der Trauerfeier kann eine Aufbahrung der/des Verstorbenen in der Leichenhalle durch die Stadtverwaltung Bad Düben genehmigt werden, wenn der Verstorbene nicht an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gelitten hat oder ein solcher Verdacht besteht, dass von der Leiche eine Ansteckungsgefahr ausgeht oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. In diesen Fällen darf der Sarg nicht ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes wieder geöffnet werden.

§ 7 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in der Kapelle oder an der Grabstätte abgehalten werden.

(2) Ort und Zeitpunkt der Trauerfeier werden nach Absprache mit der Stadtverwaltung festgelegt.

(3) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der Kirche oder der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder durch Reden, Darbietungen und Musikstücke nicht verletzt werden.

§ 8 Bestattungen

(1) Bestattungen sind unter Vorlage vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Stadtverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Im Einvernehmen mit den Angehörigen oder dem in seinem Auftrag handelnden Bestattungsinstitut wird mit dem Beauftragten der Stadtverwaltung Bad Düben der Zeitpunkt der Bestattung festgelegt. Der Ort der Grabstelle wird durch den Beauftragten der Stadtverwaltung zugewiesen.

(2) Wird die Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, an der Nutzungsrecht verliehen worden ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 9 Ruhezeiten

Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.

Eine Verlängerung von 5 oder 10 Jahren ist möglich.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Der Bestattungspflichtige ist für die Organisation für das Ausheben und Verfüllen selbst verantwortlich.

(2) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m. Bei Urnen beträgt sie von der Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m getrennt sein, bei Urnen mindestens 0,30 m.

§ 11 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Särgen (Leichen) dürfen nur mit einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes und der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung vorgenommen werden. Umbettungen von Urnen bedürfen nur der Zustimmung der Stadtverwaltung Bad Düben.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Umbettungen dürfen nur durch ein beauftragtes Bestattungsinstitut durchgeführt werden. Es ist jedoch untersagt, Umbettungen zwischen 14 Tagen und sechs Monaten nach der Beerdigung vorzunehmen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.

(5) Die Kosten der Umbettung sowie Schäden an benachbarten Grabstätten infolge der Umbettungsarbeiten trägt der Antragsteller.

(6) Der Ablauf der Ruhezeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 12 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht umweltgerecht abbaubaren Materialien bestehen. Im übrigen gilt § 16 Abs. 3 SächsBestG.

(2) Die Urnenkapsel muss aus umweltgerecht abbaubaren Material sein; die Überurne bei unterirdischer Aschebeisetzung ebenfalls.

III. Grabstätten

§ 13 Vergabebestimmungen

(1) Auf dem Friedhof stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:

a) Wahlgrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Reihengräber

d) eine Urnengemeinschaftsanlage

(2) An den Grabstätten werden Nutzungsrechte nach den in dieser Satzung festgelegten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bad Düben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Satzung.

(3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten.

(4) Rechte an Grabstätten werden nur im Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadtverwaltung Bad Düben Ausnahmen zulassen.

§ 14 Herrichten und Instandhalten

(1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(2) Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung Bad Düben die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadtverwaltung Bad Düben auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte in Ordnung bringen lassen.

(4) Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Platz abzulagern.

(5) Die Unterhaltung oder Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Stadtverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 15 Errichten, Verändern und Beseitigung der Grabmale

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzugsrechts entfernt, ist die Stadtverwaltung Bad Düben berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(2) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Stadtverwaltung Bad Düben errichtet, verändert oder beseitigt werden.

§ 16 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nicht enthalten, was der Würde des Ortes abträglich ist.

(2) Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen von Koniferen ist nicht gestattet.

(4) Rankgerüste, Gitter, Pergolen und Sitzgelegenheiten auf den Grabstätten sind nicht gestattet.

(5) Zugelassen sind nur steinmetzmäßig bearbeitete Platten und Einfassungen. (6) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßen und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(7) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung haftet der Nutzungsberechtigte für den Schaden.

(8) Bei Gefahr in Verzug kann die Stadtverwaltung Bad Düben auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen.

§ 17 Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- und Aschebestattungen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren auf dem Friedhof in Wellaune vergeben werden und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt werden kann.

(2) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Mindestruhezeit vergeben.

(3) Für die einzelnen Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten gelten die Abmessungen wie folgt:

a) Einzelgrab: Länge 2,20 m; Breite 1,25 m

b) Doppelgrab: Länge 2,20 m; Breite 2,40 m

c) Urnengrab: Länge 1,00 m; Breite 0,60 m

(4) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten.

In einer Wahlgrabstätte darf bei Erdbestattung nur eine Leiche bestattet werden (einstellige Wahlgrabstätte). In einer mit Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.

(5) In bereits bestehenden Urnengrabstätten darf eine weitere Urne beigesetzt werden.

(6) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte und Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In dieser wird die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben.

(7) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.

Überschreitet bei der Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neubegründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

§ 18 Alte Rechte

(1) Für Wahlgrabstätten, über welche die Stadtverwaltung Bad Düben bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen gültigen Vorschriften.

IV. Schlussbestimmungen

§ 19 Haftung

Die Stadtverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 (1) SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 3 sich auf dem Friedhof verhält,
  2. 2. entgegen § 4 gewerbliche Arbeiten durchführt oder durchführen lässt,
  1. 3. entgegen § 8 (1) ohne Zuweisung der Grabstelle durch die Stadtverwaltung Bad Düben eine Grabstelle ausheben lässt,
  2. 4. entgegen § 11 (1) die Ruhe der Toten unzulässig stört,
  3. 5. entgegen § 14 (1) Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet und dauernd in Stand hält,
  4. 6. entgegen § 15 (2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne schriftliche Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt,
  5. 7. entgegen § 16 (6) Grabmale nicht in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000 € geahndet werden.

(3) Die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt Bad Düben.

§ 21 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.08.212 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof der Stadt Bad Düben im Stadtteil Wellaune vom 24.01.2002 außer Kraft.

Bad Düben, den 22. Juni 2012

Astrid Münster Bürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Düben?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Düben mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 04xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Düben anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Düben
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Bad Düben nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Düben (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kapelle mit Heizung 65,00 €; Leichenhalle 10,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 04xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Düben:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €