🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.09.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Scharbeutz
Friedhofssatzung für den Friedhof in der Trägerscha der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz
Nach Ar kel 25 Abs. 3 Zi er 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz in der Sitzung am 18.05.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Vorschri en
§ 1 Geltungsbereich, Namen und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschri en
§ 4 Ö nungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Besta ungsvorschri en
§ 7 Anmeldung der Besta ung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbe ungen und Ausgrabungen
IV. Grabstellen / Grabstä en
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstelle
§ 14 Wahlgrabstelle
§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstelle
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle/an Wahlgrabstä en
§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstelle/an Wahlgrabstä en
§ 18 Rückgabe einer Wahlgrabstelle / von Wahlgrabstä en
§ 19 Urnenreihengrabstelle, Urnenwahlgrabstellen und Urnenwahlgrabstä en
§ 20 Grabstelle in einer Gemeinscha sgrabstä e (Eichenkreuzfeld)
§ 21 Registerführung
V. Gestaltung der Grabstelle / Grabstä en und Grabmale
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
§ 23 Wahlmöglichkeit
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschri en für die Anlage einer Grabstelle/von Grabstä en
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage einer Grabstelle/ von Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschri en für die Errichtung von Grabmalen
ft ttff ti tt ft tt ft ff tt tt tt ft ft ft tt ft tt tt tt tt § 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschri en für die Errichtung von Grabmalen
VI. Anlage und P ege der Grabstellen / Grabstä en
§ 28 Allgemeines
§ 29 Grabp ege, Grabschmuck
§ 30 Vernachlässigung
§ 31 Umwelt- und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 Zus mmungserfordernis
§ 33 Prüfung durch den Friedhofsträger
§ 34 Fundamen erung und Befes gung
§ 35 en ällt
§ 36 Unterhaltung
§ 37 En ernung
§ 38 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Trauerfeiern
§ 39 en ällt
§ 40 Trauerfeiern
IX. Ha ung und Gebühren
§ 41 Ha ung
§ 42 Gebühren
X. Schlussvorschri en
§ 43 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
§ 44 Inkra treten
Präambel
Der Friedhof ist die Stä e, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebe et werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botscha verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
I. Allgemeine Vorschri en
§ 1 Geltungsbereich, Namen und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz getragenen Friedhof in seiner Größe. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des ö entlichen Rechts.
(2) Sie dienen vorrangig der Besta ung aller Personen, die – unabhängig von ihrer Religions- oder Konfessionszugehörigkeit – bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Scharbeutz ha en oder ein Recht auf Besta ung in einer bes mmten Grabstä e besaßen. Der fl tt tt ff tift tf tf tf ft ti ft tt tt ti fl ft ft tt ft ti tt ft tt Friedhofsträger kann durch geeignete Regelungen die Besta ung anderer Personen begrenzen, soweit dies aus Kapazitäts- oder anderen wich gen Gründen erforderlich wird.
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
(1) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sons gen kirchlichen Bes mmungen und den staatlichen Vorschri en.
(2) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beau ragen.
(3) Im Zusammenhang mit einer Besta ung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle, Zus mmung zur Errichtung eines Grabmals oder sons ger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder eine einzelne Grabstelle/Grabstä e können aus wich gem Grund geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach Anordnung der Schließung dürfen Besta ungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzei g erlischt, haben die Nutzungsberech gten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichar gen Grabstelle/Grabstä e für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbe ung der Besta eten. Der Umbe ungstermin soll den Berech gten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(3) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Besta ungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf der Grabstelle / den Grabstä en vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenscha des Friedhofs als Stä e der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestä e der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(5) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem ö entlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstellen /Grabstä en angeordnet wird.
(6) Die Ersatzgrabstelle/ -stä e nach Absatz 2 und 5 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
(7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstellen -stä en sind außerdem die Nutzungsberech gten schri lich zu benachrich gen, sofern die Anschri en dem Friedhofsträger bekannt sind.
II. Ordnungsvorschri en
§ 4 Ö nungszeiten
ft ti tt ti ti tt tt tt ft tt ti ft tt tt ff ttti ti ti ti ti ti tt tt tt ft ti tt ft ff tt tt ti tt ft (1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geö net.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder andere Religionen richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gesta et,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Gehhilfen, Rollstühle, Handwagen, Fahrräder (sofern sie geschoben werden) und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benö gten und genehmigten Fahrzeuge - zu befahren,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
- 3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
- 4. in der Nähe von Besta ungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
- 5. Druckschri en zu verteilen,
- 6. P anzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmi el zur Grabp ege sowie chemische Reinigungsmi el zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
- 7. Abraum außerhalb der dafür bes mmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Abfall auf dem Friedhof zu entsorgen,
- 8. fremde Grabstä en und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- 9. zu lärmen,
- 10. Hunde unangeleint mitzubringen und
- 11. Tiere außerhalb der vom Friedhof bes mmten Stellen zu fü ern.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und ihrer Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zus mmung des Friedhofsträgers.
(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
(1) Besta erinnen und Besta er, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tä gkeit auf dem Friedhof der vorherigen schri lichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I.S. ft ti ft tt fl ttfffl tt tt tt tt ti tt ti tt ti ti 3074; 2006 IS 2095), die zuletzt durch Ar kel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Quali ka on verfügen und diese z.B. durch den vorläu gen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnen nachweisen und
b) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Ha p ichtversicherung nachweisen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tä gkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die antragstellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden ha en für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tä gkeit auf dem Friedhof schuldha verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträch gt werden; insbesondere ist auf Besta ungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Zulassung kann durch schri lichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bes mmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung en allen sind.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtscha sraum, die im Inland nur vorübergehend tä g sind, haben ihre Tä gkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 nden auf sie keine Anwendung.
III. Allgemeine Besta ungsvorschri en
§ 7 Anmeldung der Besta ung
(1) Besta ungen sind unter Beibringung der nach dem Besta ungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzei g anzumelden. Wird eine Besta ung in einer vorzei g erworbenen Wahlgrabstelle / Wahlgrabstä e beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Besta ung nachzuweisen. Ist die Übernahme des Grabnutzungsrechtes nicht geklärt, ndet eine Besta ung in der Regel nicht sta .
(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Besta ung fest.
(3) Die Besta ungen erfolgen in der Regel dienstags bis freitags.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Besta ungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schri lichen Antrag die Besta ung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gesta en, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinscha , der die tt ft ti fi ti ft tt tt ti tt ft tt tt ti tttf ft ft tt ft fl ft ti fi tt tt tt ti ti tt tt ft fi ti tt fi tt ti ti verstorbene Person angehört hat, eine Besta ung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Au rag gebenden Person auf eigene Kosten in Abs mmung mit dem Friedhofsträger zu scha en. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.
(2) Für Erdbesta ungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhal g die physikalische, chemische oder biologische Bescha enheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch gkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mi elmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzei g vor der Besta ung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststo en oder sons gen nicht verro baren Werksto en hergestellt oder die geeignet sind, nachhal g die physikalische, chemische oder biologische Bescha enheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9 Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Urnen 20 Jahre.
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beau ragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdober äche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbesta ungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Umbe ungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbe ungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sons gen gesetzlichen Vorschri en der Zus mmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schri licher Antrag und die schri liche Zus mmung der nutzungsberech gten Person, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist. Umbe ungen aus einer Reihengrabstelle in eine andere Reihengrabstelle desselben Friedhofs sind nicht zulässig.
(3) Die Zus mmung des Friedhofsträgers zur Umbe ung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wich ger Grund vorliegt, der dem aus Ar kel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbe ung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstä en und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen. ft tt ti ft ti tt tt tt ti tt ti ftff ti ti ti ti ff ti ti fl tt tt ff ff tt tt ft ff ti ti tt ft tt tt ti (4) Aus zwingenden Gründen des ö entlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebe et werden. Die Nutzungsberech gten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbe ung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betre enden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zus mmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstä en beigesetzt werden.
(7) Grabmale und P anzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbes mmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbe ungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Besta ung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstä e ist keine Umbe ung.
IV. Grabstellen / Grabstä en
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstelle / Grabstä e bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur ö entlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Mit der Überlassung der Grabstelle/ Grabstä e wird die Befugnis verliehen, die Grabstelle/Grabstä e nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verp ichtung zur Anlage und P ege der Grabstelle /Grabstä e. Die Nutzungsberech gten haben für die Verkehrssicherheit auf der Grabstelle / den Grabstä en zu sorgen.
(2) Rechte an einer Grabstelle / Grabstä e werden in der Regel im Todesfall verliehen. Bei einer Wahlgrabstelle / Wahlgrabstä e kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen / Grabstä en in bes mmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Nutzungsberech gte haben jede Änderung ihrer Anschri dem Friedhofsträger mitzuteilen. Die Kosten für die Anschri enermi lung werden dem Nutzungsberech gten ansonsten in Rechnung gestellt.
(5) Die Grabstellen /Grabstä en werden angelegt als
- 1. Reihengrabstelle
- 2. Wahlgrabstelle
- 3. Urnenwahlgrabstelle
- 4. Grabstelle in einer Urnengemeinscha sgrabstelle (Urnengrabfeld)
- 5. Grabstelle in Gemeinscha sanlage „Eichenkreuz“- anonym
(6) Die Grabstellen / Grabstä en haben mindestens folgende Größe:
- 1. Grabstelle für Erdbesta ungen
- bei einer Sarglänge bis 120 cm Länge: 1,2 m Breite: 0,6 m
tt ff tt tt tt ft tt tt ff tt ft tt ft ti fl ti fltt tt ti fl ti ti ti tt ti tt ft ff tt tt tt tt tt tt tt tt - bei einer Sarglänge über 120 cm Länge: 2,1m Breite: 0,9m
- 3. Urnenreihengrabstellen Länge: 0,6 Breite: 0,6 m
- 4. Urnendoppelwahlgrabstä en Länge: 1,0 m Breite: 1,0 m
- 5. Urnengrabstä en mit P ege Länge: 0,5 m Breite: 0,5 m
§ 13 Reihengrabstellen
(1) Reihengrabstellen sind Grabstellen für Erdbesta ungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) In jeder Reihengrabstelle darf nur eine Leiche besta et werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass ein Kindersarg bis zu einer Länge von 120 cm zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschri en wird.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betre enden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Wahlgrabstellen / Wahlgrabstä en
(1) Für Erdbesta ungen werden Grabstellen mit einer Grabbreite und Wahlgrabstä en mit mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche besta et werden. Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass ein Kindersarg bis zu einer Länge von 120 cm oder eine Urne gegen Zahlung der f r diese Beisetzungsform f lligen Geb hr zus tzlich beigesetzt werden.
(4) In einer Wahlgrabstä e dürfen die Nutzungsberech gten und ihre Angehörigen besta et werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bes mmung gelten:
- 1. die Ehega n oder der Ehega e,
- 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- 3. leibliche und adop erte Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. Großeltern,
- 7. Enkelkinder sowie
- 8. Ehega en und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
(5) Die Beisetzung anderer Personen bedarf neben der Zus mmung der oder des Nutzungsberech gten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstellen / Wahlgrabstä en
(1) Die Nutzungszeit beträgt bei Sargwahlgräber 25 Jahre, bei Urnenwahlgräbern 20 Jahre und bei Kinderwahlgräbern 15 Jahre beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die Grabstelle und die gesamte Grabstä e gegen Zahlung der in der
ti ü tt tti tt tt ti ä ti tt fl tt ü tt tt tt ä ff tt tt tt tt ti tt tt ti tt Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die Nutzungsberech gten haben selbst für eine rechtzei ge Verlängerung oder einen rechtzei gen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher dem Nutzungsberech gten mitgeteilt.
(3) Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstä e. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen / Wahlgrabstä en
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstellen / Grabstä en vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Abs. 2 - Reservierung einer Grabstä e) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Nutzungszeit.) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle / Wahlgrabstä e verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an eine Wahlgrabstelle / Wahlgrabstä e unterliegt den Bes mmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
- 1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Besta ung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzei g nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
- 2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 Abs.1 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
- 3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzei g zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstelle / Wahlgrabstä e eine Leiche besta et oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bes mmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen / Wahlgrabstä en.
- 4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die entsprechende Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstellen /Wahlgrabstä en
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen / Wahlgrabstä en kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberech gten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zus mmung des Friedhofsträgers.
(2) S rbt die oder der Nutzungsberech gte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 mit deren oder dessen Zus mmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bes mmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zus mmung übertragen.
(3) Die Nutzungsberech gten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Abs. 4 oder – mit Zus mmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfer gung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen. tt tt ti tt ti ttti ti ti tt ti ti ti ti tt ti ti ti ti tt ti ti ti ti tt ti tt tt tt tt (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberech gten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstellen / Wahlgrabstä en
(1) Das Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstelle /Grabstä e kann jederzeit, an teilbelegten Grabstä en erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstä e zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zus mmung des Friedhofsträgers.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstellen / Wahlgrabstä en besteht kein Rechtsanspruch auf Ersta ung von Friedhofsgebühren. Für die P ege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstä e ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstä e noch mit Ruhezeiten versehen ist.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle / Grabstä e der Friedhofsverwaltung abgeräumt zu übergeben. Die Kosten trägt der bisherige Nutzungsberech gte. Ausnahmen können vom Friedhofsträger genehmigt werden, wenn aus historischen oder op schen Gründen ein Interesse an der Erhaltung der Grabstelle / Grabstä e besteht.
§ 19 Urnengemeinscha sgrabstelle
(1) Urnenreihengrabstellen sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
(2) Urnenwahlgrabstellen und -grabstä en sind Grabstellen / Grabstä en, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstellen für eine Urne und Urnenwahlgrabstä en für mehrere Urnen angelegt.
(3) Urnengrabstellen mit P ege auf dem Urnengemeinscha sfeld werden durch den Friedhofsträger in den dafür vorgesehenen Teil des Friedhofes vergeben. Die gärtnerische P ege obliegt dem Friedhofsträger.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstellen, Urnenwahlgrabstellen und Urnenwahlgrabstä en die Vorschri en für Reihengrabstellen bzw. Wahlgrabstellen / Wahlgrabstä en entsprechend.
§ 20 Grabstellen in einer Gemeinscha sanlage (Eichenkreuzfeld)
(1) Grabstellen in einer Gemeinscha sgrabstä e können als Reihengrabstellen für Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinscha sgrabstä e ein gemeinsames Grabmal.
§ 21 Registerführung
tt tttt ti tt ft tt tt fl tt ft tt tt ft tt ft tt ft ti tt fl ti tt tt tt ti tt fl tt ft Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2- fach), ein chronologisches Besta ungsregister der Besta eten und eine Liste von künstlerisch oder historisch wertvollen Grabmalen.
V. Gestaltung der Grabstä en und Grabmale
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstelle / Grabstä e ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Emp nden nicht verletzt werden.
§ 23 Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschri en (§§ 24 und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschri en (§§ 25 und 27) angelegt.
(2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeiten und Beschränkungen hin, die mit der gewählten Art der Grabstä e verbunden sind. Die antragstellende Person bestä gt durch Unterschri , auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstelle / Grabstä e geltenden Gestaltungsvorschri en an.
(3) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verp ichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschri en auf die neue nutzungsberech gte Person als Rechtsnachfolgerin über.
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschri en für die Anlage von Grabstellen / Grabstä en
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Go es Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstellen / Grabstä en sind nur mit Gewächsen zu bep anzen, durch die benachbarte Grabstelle / Grabstä en und ö entliche Anlagen und Wege nicht beeinträch gt werden. Das P anzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstellen / Grabstä en nicht gesta et. Die Gestaltung der Grabanlagen mit Kieselsteinen ist aus Kosten-/P egekosten- und Naturschutzgründen mit Inkra treten dieser Satzung nicht erlaubt. Bestandsschutz haben bestehende Gräber mit Kieseln. Außerdem muss die Grab äche zu mindestens 2/3 bep anzt sein.
(3) Nicht zugelassen sind insbesondere Schri pla en oder andere Gestaltungselemente aus künstlichem Werksto . Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststo o. ä. und für groß ächige Versiegelungen aller Art.
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschri en für die Anlage von Grabstellen / Grabstä en
(1) Die Grabstellen/-stä en müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bep anzung erhalten oder sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen.
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschri en für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine impor erten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen oder mit Kinderarbeit produziert worden sind.
fl ft ft ft ft ft ti tt ff tt tt fi tt tt ff tt ft fl tift ff fl tt tt tt ft tt fl tt ti fl fl ft fl tt tt fl tt ti tt tt (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.
(3) Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.
§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschri en für die Errichtung von Grabmalen
(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
(2) Nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstä e. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schri und Bearbeitung entsprechen.
(3) Die Breite eines stehenden Grabmals soll die Häl e der Grabstä enbreite nicht überschreiten.
(4) Auf Grabstellen / Grabstä en für Erdbesta ungen sind die Ansichts ächen bei Grabmalen in folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Reihengrabstellen nur liegende Grabmale 0,30 bis 0,40 qm
- 2. auf Wahlgrabstellen bei einer äußersten Breite von 50 cm nur stehende Grabmale 0,40 bis 0,60qm
- 3. auf Wahlgrabstä en ab 3m Breite zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
(5) Auf Urnengrabstellen / Urnengrabstä en sind die Ansichts ächen in folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Urnenreihengrabstellen nur liegende Grabmale bis 0,30 qm
- 2. auf Urnenwahlgrabstellen - nur stehende Grabmale 0,30 bis 0,45 qm
- 3. auf Urnengemeinscha sgrabstä en (durch Friedhofsträger)
- 4. Urnengrabstä en mit P ege nur liegende Grabmale (durch Friedhofsträger)
(6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschri en, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
(7) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(8) Symbole und Inschri en auf den Grabmalen dürfen dem Charakter eines evangelischen Friedhofes nicht widersprechen.
VI. Anlage und P ege der Grabstellen / Grabstä en
§ 28 Allgemeines
(1) Die Grabstellen / Grabstä en müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und P ege sind die jeweiligen Nutzungsberech gten verp ichtet. Sie können entweder die Grabstellen / Grabstä en selbst anlegen und p egen oder den Friedhofsträger oder einen zugelassenen Gärtnereibetrieb damit beau ragen. Die Verp ichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
tt ftfl ft fl tt fl ti tt ft ft fl fl tt tt tt ft tt tt tt tt ft fl tt fl fl ft (2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutri zu der Grabstelle / Grabstä e und deren P ege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstelle /Grabstä e steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberech gte sind.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Besta ung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu besei gen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberech gte Person oder deren Beau ragte von den Grabstellen / Grabstä en zu en ernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Friedhöfe sind befriedete Bezirke, die nur schwer gegen Wildverbiss zu schützen sind. Der Friedhofsträger übernimmt keine Ha ung. Gärtnereibetriebe geben Auskun , welche Bep anzungen vom Wild weitgehend gemieden werden.
(5 Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen / Grabstä en obliegt allein dem Friedhofsträger.
(6) Ist bei einer Besta ung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberech gte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Ersta ung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Besta ung veranlasst hat. Die Kostenersta ung nach Satz 1 en ällt, soweit die Grabp ege durch Dri e sichergestellt ist.
§ 29 Grabp ege, Grabschmuck
(1) Blumen und Grabschmuck für alle Grabstä en in Rasenlage sollen auf den dafür hergestellten Flächen abgelegt werden. Blumen und Grabschmuck auf Grabstellen / Grabstä en in Rasenlage können von der Friedhofsverwaltung nach den betrieblichen Erfordernissen ohne Angabe von Gründen und ohne Anspruch auf Ersatz en ernt werden. P anzungen oder fest installierter Grabschmuck sind nicht zulässig.
(2) Die Verwendung von P anzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmi eln sowie von chemischen Reinigungsmi eln zur Grabp ege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gesta et.
(3) Kunststo e dürfen in sämtlichen Produkten der Trauer oris k, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei P anzenanzuchtbehältern, die an der P anze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
(4) Auf oder hinter Grab ächen sichtbar gelagerte Vasen oder Gartengeräte können von der Friedhofsverwaltung en ernt werden.
§ 30 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstelle /Grabstä e nicht vorschri smäßig angelegt oder gep egt, so ist die nutzungsberech gte Person zur Besei gung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schri lich aufzufordern. Ist die nutzungsberech gte Person nicht zu ermi eln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstelle /Grabstä e. Wird die Au orderung nicht befolgt, können Reihengrabstellen von dem Friedhofsträger kostenp ich g abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstellen / Wahlgrabstä en kann der Friedhofsträger sta dessen die Grabstellen / Grabstä en auf Kosten der Nutzungsberech gten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
tt ti tf tt ti fl tt ft tf fl fl fl ti ti tt tf tt tt ti tt ff tt fl tt ft tffl fl tt ti fl tt fl tt tt tt tt tt ff tt ft tt tt ti ti fl fl fl tt ti ti tt fl ft ft tt (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberech gten noch einmal schri lich aufzufordern, die Grabstelle / Grabstä e unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermi eln, hat eine entsprechende ö entliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstä e zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Au orderungen und der ö entlichen Bekanntmachung auf die sie tre enden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sons ge bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Au orderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermi eln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck en ernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Au ewahrung des abgeräumten Materials verp ichtet
§ 31 Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 Zus mmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schri lichen Zus mmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfer gung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberech gte Person oder eine bevollmäch gte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfer gung mit folgendem Inhalt einzureichen:
- 1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamen erung,
- 2. Wortlaut und Platzierung der Inschri , der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer A rappe in natürlicher Größe auf der Grabstä e verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sons gen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schri lichen Zus mmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zus mmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sons ge bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zus mmung errichtet worden ist.
§ 33 Prüfung durch den Friedhofsträger
(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberech gten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Besei gung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Besei gung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberech gten Person veranlassen.
ti tt ti ft ti tt ti ti fftt ti tt ti ti ti ti fb ff ti tt ft ft ti ff ti ti ft fl ti ff ti ti tf tt ff ti (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sons ge bauliche Anlagen nach § 32 Absatz 3 entsprechend.
§ 34 Fundamen erung und Befes gung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamen eren und so zu befes gen, dass sie dauerha standsicher sind und auch beim Ö nen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gelten die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“oder die „Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze“ in der jeweils gül gen Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sons ge bauliche Anlagen entsprechend.
§ 35 en ällt
§ 36 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sons gen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und ha bar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser P icht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberech gte Person.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende besei gen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder besei gen lassen. Wenn keine unmi elbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Au orderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermi eln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstä e oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmi elbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berech gt, ohne vorherige Au orderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Au orderung, die Grabstä e oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal en ernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 37 En ernung
(1) Grabmale und sons ge bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zus mmung des Friedhofsträgers en ernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sons ge bauliche Anlagen durch die Nutzungsberech gten zu en ernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 38 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berech gt, die Grabstä e abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberech gten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sons ge bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sons ge bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Au rag abgeräumt werden, können die Nutzungsberech gten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
§ 38 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
tt ti ti tf ti ti ti ti ti ti ft ti ti tt ti tf tf ffti ti ti ti fl tt tt ff ft tf tt tt ft tf ti ff ti ti ti ti ff ti (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen, soweit die Nutzungsberech gten zus mmen, auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstä e erhalten werden. (2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenscha sverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberech gten verp ichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
VIII. Trauerfeiern
§ 39 en ällt
§ 40 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Emp nden nicht verletzen.
(2) Trauerfeiern können in einem dafür bes mmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für kirchliche Trauerfeiern verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinscha , die der Arbeitsgemeinscha Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein angehören, stehen die Friedhofskapelle und die Kirche zur Verfügung.
(4) Für nicht kirchliche Trauerfeiern steht die Friedhofskapelle gegen eine Gebühr zur Verfügung.
(5) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigep ich ge Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
IX. Ha ung und Gebühren
§ 41 Ha ung
(1) Die nutzungsberech gte Person ha et für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Au rag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sons ge Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Ha ungsrechts.
(2) Der Friedhofsträger ist nicht verp ichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu tre en.
§ 42 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
X. Schlussvorschri en
§ 43 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
ti ftft tt tf ft ft ft fl ti ti ft fi fl ft ti ti ti ti ff fl ft ft Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bes mmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte 20 Jahre nach dem Inkra treten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzei g vorgenommen wird.
§ 44 Inkra treten
Diese Satzung tri am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kra . Gleichzei g tri die Friedhofssatzung vom 27.05.2005 außer Kra .
Scharbeutz, den 18.5.2022
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz. Der Kirchengemeinderat-
Vorsitzende des Mitglied des Kirchengemeinderates Kirchengemeinderates
Die vorstehende Satzung wurde im vollständigen Wortlaut verö entlicht unter der Internetadresse www.kirchengemeinde-scharbeutz.de am 1.6.2022 verö entlicht, im Go esdienst abgekündigt am 12.6.2022.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefer gt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Kirchenkreises Ostholstein vom ______________ kirchenaufsichtlich genehmigt.
Scharbeutz, den
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz. Der Kirchengemeinderat
Vorsitzende des Mitglied des Kirchengemeinderates Kirchengemeinderates
tt ti ft tt ff ff ti ft tt ft ftti ti
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Scharbeutz
Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Abschnitt 2 Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) i.V. m. § 42 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Scharbeutz in seiner Sitzung am -28.04.2021--nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in §6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 – Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 – Gebührentarif
(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
- 1. Reihengrabstelle für Särge in Rasenlage für 25 Jahre
1150,00 Euro
- 2. Kindergrab in Rasenlage für 15 Jahre
500,00 Euro
- 3. Wahlgrabstelle für 25 Jahre je Grabbreite
800,00 Euro
- 4. Urnenwahlgrabstelle für 20 Jahre je Grabbreite
650,00 Euro
- 5. Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte (Urnengrabfeld) für 20 Jahre je Grabbreite
900,00 Euro
- 6. Grabstelle in Gemeinschaftsanlage „Eichenkreuz“ – anonym
750,00 Euro
- 7. Wahlgrabstelle mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht Gebühr der Position 2 + 3
- 8. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten a. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 2 bis 3 und 6 berechnet. b. Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten bleiben ohne Berechnung. c. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(2) Verwaltungsgebühren
- 1. Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung
25,00 Euro
- 2. Die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter
nach Aufwand
- 3. Für die Genehmigung zur Aufstellung a. eines stehenden Grabmals einschl. Prüfung Standsicherheit 105,00 Euro b. eines liegenden Grabmals
30,00 Euro
- 4. Die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung
nach Aufwand
(3) Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Gruftschmuck, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
- 1. für eine Erdbestattung a. Särge bis 1,20 m
175,00 Euro b. Särge über 1,20 m
600,00 Euro
- 2. für eine Urnenbeisetzung
175,00 Euro
(4) Sonstige Gebühren
- 1. Gebühr für die Benutzung der Kammer, je Sarg
40,00 Euro
- 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier
175,00 Euro Hinweis: Für Kirchenmitglieder der ACKD (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland) ist die Benutzung der Friedhofskapelle als kirchlicher Raum für kirchliche Trauerfeiern anlässlich einer Beerdigung gebührenfrei.
- 3. Gebühr für das Abräumen einer Grabstelle. Das Entsorgen eines Grabmals, eines Fundaments, einer Grabeinfassung oder sonstigen baulichen Anlagen und Anpflanzungen
nach Aufwand
(5) Gebühren für die Ausgrabungen
- 1. die Ausgrabung einer Leiche
nach Aufwand
- 2. die Ausgrabung einer Urne
nach Aufwand
§ 7 – Zusätzliche Leistungen
Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 – Schlussbestimmungen
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird auf der Internetseite der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz unter https://www.kirchengemeinde-scharbeutz.de und dem entsprechenden Hinweis in der Zeitung Lübecker Nachrichten mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgegeben. Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 27.05.2005 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein mit untenstehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.
Scharbeutz, 28.04.2021 Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz
- Der Kirchengemeinderat -
Vorsitzendes Mitglied - Gerda Schmidt Mitglied des Kirchengemeinderates - Pastorin Dr. Corinna Schlapkohl
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde
vom Kirchengemeinderat beschlossen am: 28.04.2021 vom Kirchenkreis Ostholstein kirchenaufsichtlich genehmigt am: 05.Mai 2021 Dauerhaft für die Zeit der Gültigkeit öffentlich bereitgestellt unter der Internetadresse https://www.kirchengemeinde-scharbeutz.de Tritt in Kraft am: 01.09.2021