Friedhofsgebühren Eutin 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Eutin · Schleswig-Holstein · PLZ 23701

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15. August 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​‍

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eutin

Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Abschnitt 2 Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) i.V. m. § 42 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eutin in seiner Sitzung am 2. Juli 2025 nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in §6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5 – Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 – Gebührentarif

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

  1. 1. Reihengrabstelle a. für Särge über 1,20 m für 25 Jahre

1997,00Euro

  1. 2. Sargwahlgrabstelle a. für Kinder

981,00Euro b. für 25 Jahre

2037,00Euro c. in Rasenlage für 25 Jahre

2296,00Euro d. in besonderer Lage für 25 Jahre

2426,00Euro e. in Randlage für 25 Jahre

2491,00Euro f. pflegefreie Themengrabstätte für 25 Jahre

2835,00Euro

  1. 3. Urnenwahlgrabstelle a. für 20 Jahre

1294,00Euro b. in Rasenlage für 20 Jahre

1410,00Euro c. pflegefreie Themengrabstätte für 20 Jahre

1410,00Euro d. „mit Beet und Rasen für 20 Jahre

1312,00Euro

  1. 4. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 2 und 3 berechnet. Die Berechnung erfolgt Tag genau Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(2) Verwaltungsgebühren

  1. 1. Gebühr für Graburkunde

24,00Euro

  1. 2. Umschreibung Urkunde auf anderen Nutzungsberechtigten nach Aufwand
  2. 3. Ausstellungen von Grabbescheinigungen

8,00Euro

  1. 4. Grabmalgenehmigung a. eines stehenden Grabmals einschl. Prüfung Standsicherheit 91,00Euro b. eines liegenden Grabmals

32,00Euro

  1. 5. Die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung nach Aufwand

(3) Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Gruftschmuck, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

  1. 1. für eine Erdbestattung a. Särge bis 1,20 m

350,00 Euro b. Särge über 1,20 m

800,00Euro

  1. 2. für eine Urnenbeisetzung

250,00Euro

  1. 3. für die Beisetzung, wenn keine Bestattungspflicht besteht

80,00Euro

(4) Sonstige Gebühren

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg

40,00Euro

  1. 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier

200,00Euro Hinweis: Wird nur erhoben für Verstorbene, die zum Zeitpunkt des Ablebens nicht Gemeindeglieder waren; diese Gebühren gelten nicht für Kirchenmitglieder. Für die kirchliche Trauerfeier anlässlich des Todes eines Kirchenmitglieds der Ev. Kirche in Deutschland ist diese Benutzungsgebühr von der Kirchengemeinde zu tragen(vgl.§11 Abs. 3 Friedhofsrichtlinien der NEK)

  1. 3. Arbeitsaufwand und Transportkosten anl. von Trauerfeiern in Michaeliskirche oder Martin-Luther-Kirche

100,00Euro

  1. 4. Gebühr für die Dekoration in der Friedhofskapelle je Trauerfeier

40,00Euro

  1. 5. Abräumung und Entsorgung je Kissenstein

85,00Euro

  1. 6. Abräumung und Entsorgung je stehender Grabstein

195,00Euro (5) Gebühren für die Ausgrabungen

  1. 1. die Ausgrabung einer Leiche

2400,00Euro

  1. 2. die Ausgrabung einer Urne

750,00Euro

§ 7 – Zusätzliche Leistungen

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 – Schlussbestimmungen

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird auf der Internetseite der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin unter www.friedhof-eutin.de und dem entsprechenden Hinweis in der Zeitung Ostholsteiner Anzeiger mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgegeben. Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.03.2021außer Kraft.

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein mit untenstehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.

Eutin, den 07.08.2025

Ev.-Luth. Kirchengemeinde

  • Der Kirchengemeinderat –

gez. Löffelmacher L.S: gez. Bonse

(Vorsitzendes Mitglied) (Kirchensiegel) (Mitglied des Kirchengemeinderates)

Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde

vom Kirchengemeinderat beschlossen am: 2. Juli 2025 vom Kirchenkreis Ostholstein kirchenaufsichtlich genehmigt am: Dauerhaft für die Zeit der Gültigkeit öffentlich bereitgestellt unter der Internetadresse www.friedhof-eutin.de Hinweis auf Internetbereitstellung im Ostholsteiner Anzeiger am: Tritt in Kraft am: 15. August 2025

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eutin

Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Abschnitt 2 Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) i.V. m. § der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eutin in seiner Sitzung am 03.03.2021 nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in §6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5 – Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 – Gebührentarif

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

  1. 1. Reihengrabstelle a. für Särge über 1,20 m für 25 Jahre

875,00Euro

  1. 2. Sargwahlgrabstelle a. für Kinder

200,00Euro b. für 25 Jahre

900,00Euro c. in besonderer Lage für 25 Jahre

1150,00Euro d. in Rasenlage für 25 Jahre

1300,00Euro e. in Randlage für 25 Jahre

1400,00Euro f. im Schmetterlingsfeld für 25 Jahre

1400,00Euro

  1. 3. Urnenwahlgrabstelle a. für 20 Jahre

700,00Euro b. mit Beet für 20 Jahre

900,00Euro c. in Rasenlage für 20 Jahre

1000,00Euro d. in Rasenlage 2 Grabbreiten für 20 Jahre

1800,00Euro e. in Staudenlage für 20 Jahre

1000,00Euro f. „Am Baum“ für 20 Jahre

1100,00Euro

  1. 4. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 2 und 3 berechnet. Die Berechnung erfolgt Tag genau

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(2) Verwaltungsgebühren

  1. 1. Gebühr für Graburkunde

20,00Euro

  1. 2. Umschreibung Urkunde auf anderen Nutzungsberechtigten nach Aufwand
  2. 3. Ausstellungen von Grabbescheinigungen

5,00Euro

  1. 4. Grabmalgenehmigung a. eines stehenden Grabmals einschl. Prüfung Standsicherheit 90,00Euro b. eines liegenden Grabmals

40,00Euro

  1. 5. Die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung nach Aufwand

(3) Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Gruftschmuck, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

  1. 1. für eine Erdbestattung a. Särge bis 1,20 m

300,00Euro b. Särge über 1,20 m

650,00Euro

  1. 2. für eine Urnenbeisetzung

200,00Euro

  1. 3. für die Beisetzung, wenn keine Bestattungspflicht besteht

80,00Euro

(4) Sonstige Gebühren

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg

30,00Euro

  1. 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier

150,00Euro Hinweis: Wird nur erhoben für Verstorbene, die zum Zeitpunkt des Ablebens nicht Gemeindeglieder waren; dies Gebühren gilt nicht für Kirchenmitglieder. Für die kirchliche Trauerfeier anlässlich des Todes eines Kirchenmitglieds der Ev. Kirche in Deutschland ist diese Benutzungsgebühr von der Kirchengemeinde zu tragen(vgl.§11 Abs. 3 Friedhofsrichtlinien der NEK)

  1. 3. Arbeitsaufwand und Transportkosten anl. von Trauerfeiern in Michaeliskirche oder Martin-Luther-Kirche

100,00Euro

  1. 4. Gebühr für die Dekoration in der Friedhofskapelle je Trauerfeier

30,00Euro (5) Gebühren für die Ausgrabungen

  1. 1. die Ausgrabung einer Leiche

nach Aufwand

  1. 2. die Ausgrabung einer Urne

nach Aufwand

§ 7 – Zusätzliche Leistungen

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 – Schlussbestimmungen

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird auf der Internetseite der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin unter www.friedhof-eutin.de und dem entsprechenden Hinweis in der Zeitung Ostholsteiner Anzeiger mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgegeben. Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.07.2012 außer Kraft.

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.- Luth. Kirchenkreis Ostholstein mit untenstehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.

Eutin, den 22.03.2021 Ev.-Luth. Kirchengemeinde

  • Der Kirchengemeinderat -

(Vorsitzendes Mitglied (Kirchensiegel) (Mitglied des Kirchengemeinderates)

gez. M. Löffelmacher

L.S.

gez. D.Kähler

Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde

vom Kirchengemeinderat beschlossen am: 03.03.2021 vom Kirchenkreis Ostholstein kirchenaufsichtlich genehmigt am: 24.03.2021 Dauerhaft für die Zeit der Gültigkeit öffentlich bereitgestellt unter der Internetadresse www.friedhof-eutin.de Hinweis auf Internetbereitstellung im Ostholsteiner Anzeiger am:31.03.2021 Tritt in Kraft am:01.04.2021

Gebuehrenordnung

Bedenkt – den eigenen Tod, den stirb man nur, doch mit dem Tod der anderen muss man leben….. (Mascha Kaléko)

Friedhöfe sind für die Verstorbenen angelegt, aber sie wenden sich an die Lebenden. Sie sind Orte der Trauer, der Erinnerung und der Begegnung, Orte der Zwiesprache, der Stille und Erholung.

Wenn ein Mensch stirbt und die Angehörigen im Leben zurückbleiben, müssen innerhalb kürzester Zeit Entscheidungen getroffen werden, die oft nicht mehr Rückgängig gemacht werden können. Die Wahl der letzten Ruhestätte für den Verstorbenen gehört dazu. Welche Bestattungsart entspricht den Wünschen des Verstorbenen, aber auch unseren eigenen Bedürfnissen? Heute stehen oft die pflegefreien Grabstätten im Mittelpunkt, dabei ist es wichtig, genau zu wissen, wo der Verstorbene beigesetzt worden ist. Eine anonyme Rasenfläche oder gar ein Strand reichen als Ort des Gedenkens oft nicht aus.

Diese Broschüre will bei dieser wichtigen Frage Hilfestellung leisten. Die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung stehen Ihnen zur individuellen und umfassenden Beratung gerne zur Verfügung und helfen Ihnen einen Platz nach Ihren Wünschen zu finden.

Karin Wiese (Friedhofsverwalterin)

Kontakt:

Friedhofsverwaltung Eutin Plöner Str. 59 a 23701 Eutin Tel.+Fax 04521-3179 E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten des Friedhofsbüros: Montag – Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Mittwoch zusätzlich 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin Schloßstr. 2, 23701 Eutin ist Trägerin des Alten Friedhofes an der Plöner Strasse und des Friedhofes Neudorf in der Seestrasse 1a an der Friedenskirche.

Die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin

Grabinformation

www.kirche-eutin.de

Die Lage der Grabfelder

Übersicht des Friedhofes an der Plöner Strasse:

Übersicht des Friedhofes Neudorf:

Die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin haben eine Gesamtfläche von 10,5 Hektar mit ca. 16.000 Grabplätzen. Auf den beiden Friedhofsteilen an der Plöner Strasse und in Neudorf haben wir verschiedenste Grabarten, die wir Ihnen anbieten können. Die Vielfalt der Möglichkeiten ist begründet in der Vielfalt der Persönlichkeiten der Verstorbenen. So kann jeder eine Grabstätte nach seinen Vorstellungen finden.

Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten der Bestattung unterschieden:

  1. 1. Erd- oder Sargbestattung Die gesetzliche Ruhefrist beträgt 25 Jahre
  2. 2. Feuer- oder Urnenbestattung Die gesetzliche Ruhefrist beträgt 20 Jahre

Für die beiden Bestattungsarten stehen verschiedene Grabarten zur Verfügung: Wahlgräber können als Einzel-, Doppel- oder Mehrfachstellen er-worben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist sowie ein Vorerwerb bereits zu Lebzeiten sind möglich. Die Grabfläche kann individuell gestaltet werden.

Wahlgrabstätten in Rasen unterscheiden sich nur dadurch, dass sie eine kleinere Pflanzfläche im Bereich des Grabsteines haben. Die übrige Grabfläche ist mit Rasen begrünt, der durch die Friedhofsverwaltung unterhalten wird.

Reihengräber sind Einzelgräber, die der Reihe nach vergeben werden. Eine Auswahlmöglichkeit besteht nicht, eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.

Die Reihengräber liegen insgesamt unter einer Rasenfläche, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Es sind nur ebenerdige, übermähbare Grabplatten zugelassen.

Blumen dürfen nur an dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Es ist keine individuelle Gestaltung möglich.

Themengrabfelder (pflegefrei): Es besteht keine Verpflichtung zur Grabpflege, da die Flächen durch die Friedhofsverwaltung betreut werden. Blumensträuße und kleine Schalen können am Grab abgestellt werden. Um die Gesamtgestaltung dieser Grabfelder nicht zu zerstören, bitten wir, auf eigene Anpflanzungen zu verzichten. Für die Erdbestattung stehen auf den Friedhof in der Plöner Straße das Schmetterlingsfeld und auf dem Friedhof Neudorf das Obstbaumfeld zur Ver-fügung. Für Urnenbeisetzungen auf dem Alten Friedhof wurden Beete komplett mit niedrigen und teilweise blühenden Stauden bepflanzt. Die Baum- und Ginkgogräber sind ähnlich gestaltet, hier steht jedoch der Baum im Mittelpunkt. Auf dem Neudorfer Friedhof sind die Urnengräber neben einem kleinen Beetstreifen mit Rasen bedeckt.

Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Friedhofsverwaltung. Bitte fragen Sie nach. Wer im Gedächnis seiner Lieben lebt, der ist nicht tot, der ist nur fern. Tot ist nur, wer vergessen wird (Immanuel Kant)

Friedhöfe sind Spiegelbilder einer Stadt, und ihre Gräber sind Zeichen gelebten Lebens. Ein Friedhofsbesuch kann befreien und heilen, aber auch helfen, mit dem Tod umzugehen, um daraus neue Kraft für das Leben zu schöpfen. ---------------------------------------------------------------- Eine Gebührenübersicht liegt als gesondertes Blatt in dieser Broschüre. Änderungen vorbehalten.

Einlage zur Informationsbroschüre

Auszug aus der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin Gültig ab 01.07.2012

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten FRIEDHOF PLÖNER STRASSE:

  1. 1. Wahlgrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Rasenlage für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre 180,00 EUR
  1. 2. Wahlgrabstätte für 25 Jahre - je Grabbreite - in den Feldern A I, B I - B III, C II, F I, F Ib, F Ic, F III, F, V, J I, JII, IIIa

875,00 EUR

  1. 3. Wahlgrabstätte in besonderer Lage für 25 Jahre - je Grabbreite - in den Feldern A II, B IV, B V, C III, C IV, D II, F II, F IV, F VI, H, K, L I, LII, M I, MII, N, O, I, II, IV, IVb 1000,00 EUR
  1. 4. Wahlgrabstätte in besonderer Lage für 25 Jahre - je Grabbreite - in den Feldern Ia, IIa, IVa, T I (Schmetterlingsfeld) 1250,00 EUR
  1. 5. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre - je Grabbreite - in den Feldern V und H ab Reihe 3 600,00 EUR
  1. 6. Urnenwahlgrabstätte in Staudenlage für 20 Jahre - je Grabbreite - in Feld E 800,00 EUR
  1. 7. Urnenwahlgrabstätte am Baum für 20 Jahre - je Grabbreite - in Feld III

1000,00 EUR

FRIEDHOF NEUDORF:

  1. 8. Reihengrabstätte für Särge über 1,20 m für 25 Jahre in Rasenlage in Feld E II

875,00 EUR

  1. 9. Wahlgrabstätte in besonderer Lage für 25 Jahre - je Grabbreite - in Feld H

1000,00 EUR

  1. 10. Wahlgrabstätte in Rasen für 25 Jahre - je Grabbreite - in den Feldern A I, B I, F I, F III, G I, G II, G III, Q 1250,00 EUR
  1. 11. Wahlgrabstätte in Rasen in Randlage für 25 Jahre - je Grabbreite
  • in den Feldern A II, F Ia u. C I, C II (nur für Findlinge) 1500,00 EUR
  1. 12. Urnenwahlgrabstätte in Rasen für 20 Jahre - je Grabbreite – in den Feldern D I, D II 700,00 EUR
  1. 13. Urnenwahlgrabstätte in Rasen für 20 Jahre - je Grabbreite – in Feld U I

800,00 EUR

  1. 14. Urnenwahlgrabstätte in Rasen für je 2 Urnen für 20 Jahre - je Grabstätte - in Feld U III 1300,00 EUR

FRIEDHOF PLÖNER STRASSE UND NEUDORF

  1. 15. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 7 und 9 bis 14 berechnet.
  1. 16. a) Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges in einer Wahlgrabstätte 300,00 EUR
    • b) Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges in einer Reihengrabstätte, wenn die Nutzungszeit nicht überschritten wird 300,00 EUR

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im voraus erhoben.

II. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde, die Überlassung der Friedhofssatzung, Registerführung oder die Umschreibung von Nutzungsrechten auf den Namen anderer Berechtigter 20,00 EUR
  2. 2. Ausstellung von Grabbescheinigungen 5,00 EUR
  3. 3. Für die Genehmigung zur Aufstellung und laufende Überprüfung der Standsicherheit
    • a) eines stehenden Grabmals

80,00 EUR

b) eines liegenden Grabmals

40,00 EUR

  1. 4. Für die Zulassung von Gewerbetreibenden 50,00 EUR

III. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde sowie Aufbringen von Kompost

  1. 1. Für eine Erdbestattung
    • a) für Särge bis 1,20 m 300,00 EUR
    • b) für Särge über 1,20 m

500,00 EUR

  1. 2. Für eine Urnenbeisetzung 150,00 EUR
  2. 3. Für die Beisetzung einer Totgeburt, wenn keine Bestattungspflicht besteht

80,00 EUR

IV. Sonstige Gebühren

  1. 1. Benutzung der Friedhofskapelle. Wird nur erhoben für Verstorbene, die zum Zeitpunkt des Ablebens nicht Gemeindeglieder waren; diese Gebühr gilt nicht für Kirchenmitglieder. 100,00 EUR
  2. 2. Arbeitsaufwand, Transportkosten anl. von Trauerfeiern in der Michaeliskirche oder Martin-Luther-Kirche 100,00 EUR
  3. 3. Benutzung der Leichenkammern 30,00 EUR
  4. 4. Kapellendekoration 30,00 EUR
  5. 5. Gruftschmuck
    • a) für eine Erdbestattung 65,00 EUR
    • b) für eine Urnenbeisetzung 20,00 EUR

Ausführliche Informationen erhalten Sie in der Friedhofsverwaltung Plöner Str. 59 a 23701 Eutin

Gebuehrenordnung

Bedenkt – den eigenen Tod, den stirb man nur, doch mit dem Tod der anderen muss man leben….. (Mascha Kaléko)

Friedhöfe sind für die Verstorbenen angelegt, aber sie wenden sich an die Lebenden. Sie sind Orte der Trauer, der Erinnerung und der Begegnung, Orte der Zwiesprache, der Stille und Erholung.

Wenn ein Mensch stirbt und die Angehörigen im Leben zurückbleiben, müssen innerhalb kürzester Zeit Entscheidungen getroffen werden, die oft nicht mehr Rückgängig gemacht werden können. Die Wahl der letzten Ruhestätte für den Verstorbenen gehört dazu. Welche Bestattungsart entspricht den Wünschen des Verstorbenen, aber auch unseren eigenen Bedürfnissen? Heute stehen oft die pflegefreien Grabstätten im Mittelpunkt, dabei ist es wichtig, genau zu wissen, wo der Verstorbene beigesetzt worden ist. Eine anonyme Rasenfläche oder gar ein Strand reichen als Ort des Gedenkens oft nicht aus.

Diese Broschüre will bei dieser wichtigen Frage Hilfestellung leisten. Die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung stehen Ihnen zur individuellen und umfassenden Beratung gerne zur Verfügung und helfen Ihnen einen Platz nach Ihren Wünschen zu finden.

Karin Wiese (Friedhofsverwalterin)

Kontakt:

Friedhofsverwaltung Eutin Plöner Str. 59 a 23701 Eutin Tel.+Fax 04521-3179 E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten des Friedhofsbüros: Montag – Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Mittwoch zusätzlich 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin Schloßstr. 2, 23701 Eutin ist Trägerin des Alten Friedhofes an der Plöner Strasse und des Friedhofes Neudorf in der Seestrasse 1a an der ehemaligen Friedenskirche.

Die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin

Grabinformation

www.friedhof-eutin.de

Die Lage der Grabfelder

Übersicht des Friedhofes an der Plöner Strasse:

Übersicht des Friedhofes Neudorf:

Die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin haben eine Gesamtfläche von 10,5 Hektar mit ca. 16.000 Grabplätzen. Auf den beiden Friedhofsteilen an der Plöner Strasse und in Neudorf haben wir verschiedenste Grabarten, die wir Ihnen anbieten können. Die Vielfalt der Möglichkeiten ist begründet in der Vielfalt der Persönlichkeiten der Verstorbenen. So kann jeder eine Grabstätte nach seinen Vorstellungen finden.

Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten der Bestattung unterschieden:

  1. 1. Erd- oder Sargbestattung Die gesetzliche Ruhefrist beträgt 25 Jahre
  2. 2. Feuer- oder Urnenbestattung Die gesetzliche Ruhefrist beträgt 20 Jahre

Für die beiden Bestattungsarten stehen verschiedene Grabarten zur Verfügung: Wahlgräber können als Einzel-, Doppel- oder Mehrfachstellen er-worben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist sowie ein Vorerwerb bereits zu Lebzeiten sind möglich. Die Grabfläche kann individuell gestaltet werden.

Wahlgrabstätten in Rasen unterscheiden sich nur dadurch, dass sie eine kleinere Pflanzfläche im Bereich des Grabsteines haben. Die übrige Grabfläche ist mit Rasen begrünt, der durch die Friedhofsverwaltung unterhalten wird.

Reihengräber sind Einzelgräber, die der Reihe nach vergeben werden. Eine Auswahlmöglichkeit besteht nicht, eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.

Die Reihengräber liegen insgesamt unter einer Rasenfläche, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Es sind nur ebenerdige, übermähbare Grabplatten zugelassen.

Blumen dürfen nur an dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Es ist keine individuelle Gestaltung möglich.

Themengrabfelder (pflegefrei): Es besteht keine Verpflichtung zur Grabpflege, da die Flächen durch die Friedhofsverwaltung betreut werden. Blumensträuße und kleine Schalen können am Grab abgestellt werden. Um die Gesamtgestaltung dieser Grabfelder nicht zu zerstören, bitten wir, auf eigene Anpflanzungen zu verzichten. Für die Erdbestattung stehen auf den Friedhof in der Plöner Straße das Schmetterlingsfeld und auf dem Friedhof Neudorf das Obstbaumfeld zur Ver-fügung. Für Urnenbeisetzungen auf dem Alten Friedhof wurden Beete komplett mit niedrigen und teilweise blühenden Stauden bepflanzt. Die Baum- und Ginkgogräber sind ähnlich gestaltet, hier steht jedoch der Baum im Mittelpunkt. Auf dem Neudorfer Friedhof sind die Urnengräber neben einem kleinen Beetstreifen mit Rasen bedeckt.

Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Friedhofsverwaltung. Bitte fragen Sie nach. Wer im Gedächnis seiner Lieben lebt, der ist nicht tot, der ist nur fern. Tot ist nur, wer vergessen wird (Immanuel Kant)

Friedhöfe sind Spiegelbilder einer Stadt, und ihre Gräber sind Zeichen gelebten Lebens. Ein Friedhofsbesuch kann befreien und heilen, aber auch helfen, mit dem Tod umzugehen, um daraus neue Kraft für das Leben zu schöpfen. ---------------------------------------------------------------- Eine Gebührenübersicht liegt als gesondertes Blatt in dieser Broschüre. Änderungen vorbehalten.

Einlage zur Informationsbroschüre

Auszug aus der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin Gültig ab 01.04.2021

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben: 1. Reihengrabstelle a. für Särge über 1,20 m für 25 Jahre 875,00 € 2. Sargwahlgrabstelle a. für Kinder

200,00 € b. für 25 Jahre

900,00 € c. in besonderer Lage für 25 Jahre 1150,00 € d. in Rasenlage für 25 Jahre 1300,00 € e. in Randlage für 25 Jahre 1400,00 € f. im Schmetterlingsfeld für 25 Jahre 1400,00 € 3. Urnenwahlgrabstelle a. für 20 Jahre

700,00 € b. mit Beet für 20 Jahre 900,00 € c. in Rasenlage für 20 Jahre 1000,00 € d. in Rasenlage 2 Grabbreiten für 20 Jahre

1800,00 € e. in Staudenlage für 20 Jahre 1000,00 € f. „Am Baum“ für 20 Jahre 1100,00 € 4. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 2 und 3 berechnet. Die Berechnung erfolgt Tag genau Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

Ausführliche Informationen erhalten Sie in der Friedhofsverwaltung Plöner Str. 59 a 23701 Eutin

(2) Verwaltungsgebühren 1. Gebühr für Graburkunde

20,00 € 2. Umschreibung Urkunde auf anderen Nutzungsberechtigten

nach Aufwand 3. Ausstellungen von Grabbescheinigungen 5,00 € 4. Grabmalgenehmigung a. eines stehenden Grabmals einschl. Prüfung Standsicherheit

90,00 € b. eines liegenden Grabmals 40,00 € 5. Die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung

nach Aufwand (3) Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Gruftschmuck, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde für eine Erdbestattung a. Särge bis 1,20 m

300,00 € b. Särge über 1,20 m

650,00 € 2. für eine Urnenbeisetzung

200,00 € 3. für die Beisetzung, wenn keine Bestattungspflicht besteht

80,00 € (4) Sonstige Gebühren 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg

30,00 € 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier

150,00 € Hinweis: Wird nur erhoben für Verstorbene, die zum Zeitpunkt des Ablebens nicht Gemeindeglieder waren; dies Gebühren gilt nicht für Kirchenmitglieder. Für die kirchliche Trauerfeier anlässlich des Todes eines Kirchenmitglieds der Ev. Kirche in Deutschland ist diese Benutzungsgebühr von der Kirchengemeinde zu tragen(vgl.§11 Abs. 3 Friedhofsrichtlinien der NEK) 3. Arbeitsaufwand und Transportkosten anl. von Trauerfeiern in Michaeliskirche oder Martin-Luther-Kirche

100,00 € 4. Gebühr für die Dekoration in der Friedhofskapelle je Trauerfeier

30,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 02.07.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

F R I E D H O F S S A T Z U N G

für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin in Eutin, Plöner Straße, und Eutin-Neudorf, Seestraße

Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin in der Sitzung am 09.05.2001 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist aber auch der Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, daß Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewißheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften

Seite

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 – Verwaltung der Friedhöfe

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung der Bestattung

§ 8 – Särge und Urnen

§ 9 – Ruhezeit

§ 10 – Ausheben und Schließen der Gräber

§ 11 – Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Nutzungszeit von Wahlgrabstätten

§ 16 – Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten

an Wahlgrabstätten

§ 17 – Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 18 – Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

§ 19 – Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte

§ 20 – Registerführung

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 22 – Wahlmöglichkeit

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage

von Grabstätten

§ 24 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage

von Grabstätten

§ 25 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die

Errichtung von Grabmalen

§ 26 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die

Errichtung von Grabmalen VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Allgemeines

§ 28 – Grabpflege, Grabschmuck

§ 29 – Vernachlässigung

§ 30 – Umwelt- und Naturschutz

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 31 – Zustimmungserfordernis

§ 32 – Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

§ 33 – Fundamentierung und Befestigung

§ 34 – Mausoleen und gemauerte Grüfte

§ 35 – Unterhaltung

§ 36 – Entfernung

§ 37 – Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 38 – Benutzung der Leichenräume

§ 39 – Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren

§ 40 – Haftung

§ 41 – Gebühren

X. Schlußvorschriften

§ 42 – Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

§ 43 – Inkrafttreten

Sonderbestimmungen für den Friedhof Eutin-Neudorf / Anhang 1-2

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

[1] Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin getragenen Friedhöfe an der Plöner Straße und Seestraße in Eutin-Neudorf in ihrer jeweiligen Größe. [2] Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Eutin hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden bestattet Personen, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z.B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar davor im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren. [3] Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 2 – Verwaltung der Friedhöfe

[1] Die Friedhöfe sind eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. [2] Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. [3] Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Ausschuß oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. [4] Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

[1] Die Friedhöfe, Friedhofssteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund ganz oder beschränkt außer Dienst gestellt und entwidmet werden. [2] Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. [3] Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Grabberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. [4] Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird. [5] Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofes wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. [6] Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise wieder anzulegen. [7] Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der Nutzungsberechtigte schriftlich zu benachrichtigen, sofern seine Anschrift dem Friedhofsträger bekannt ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

[1] Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (Bei Betreten der Friedhöfe außerhalb der Öffnungszeiten haftet die Kirchengemeinde nicht für entstandene Personen- und Sachschäden) [2] Aus besonderem Anlaß kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen [1] Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen. [2] Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränz, Blumen und gewerbliche Dienste

anzubieten, auch nicht durch anbringen von Firmenschildern,

c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen.

k) insbesondere die Anlieferung und Verwendung von Kunststoffkranzunter-lagen, Kunststoffgebinden, Kunststoffblumen u.a. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und seiner Ordnung vereinbar sind. [3] Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. [4] Der Kirchenvorstand kann weitere Regelungen für die Ordnung auf den Friedhöfen erlassen. [5] Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Kirchenvorstand kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten der Friedhöfe untersagen.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten

[1] Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnnen und Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Kirchenvorstand. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind. [2] Antragstellerinnen und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen und Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

und Antragstellerinnen und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage des Berufsausweises für Friedhofsgärtner von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Kirchenvorstand den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen. [3] Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Kirchenvorstand auf die Vorlage der Nachweise gem. Abs. 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt. [4] Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. [5] Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. [6] Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchenvorstandes widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz wiederholter Mahnung gegen die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. [7] Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur im Auftrage der Grabberechtigten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann entsprechende Nachweise verlangen. [8] Die Aufstellung von Grabmalen und die Ausführungen größerer gärtnerischer Arbeiten sind vorher der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung der Bestattung

[1] Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden.Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. [2] Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen werden nur an Werktagen außer am Samstag vorgenommen.

§ 8 – Särge und Urnen

[1] Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. [2] Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. [3] Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. [4] Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. [5] Für die Bestattung in gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. [6] Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 – Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt

25 Jahre

für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre

für Urnen

20 Jahre

§ 10 – Ausheben und Schließen der Gräber

[1] Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. [2] Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. [3] Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen von einander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Umbettungen und Ausgrabungen [1] Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. [2] Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kirchenvorstand einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind stets unzulässig. [3] Antragsberechtigt bei Umbettung aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen. [4] Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden. Die Hinterbliebenen Verstorbener, die in einem anonymen Urnengrab beigesetzt wurden, nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, daß die Urne an ihrem Platz verbleibt und auch bei Wohnortwechsel nicht umgebettet werden kann. [5] Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt [6] Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden .Mit Zustimmung des Kirchenvorstandes können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden. [7] Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbe-

stimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. [8] Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszu-

graben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung. [9] Das Herausnehmen von Urnen anläßlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines [1] Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. [2] Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchenvorstand Ausnahmen zulassen. [3] Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. [4] Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. [5] Die Grabstätten werden angelegt als

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte [6] Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

a) Grabstätten für Erdbestattung bei Sarglängen bis 1,20 m Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m

bei Sarglängen über 1,20 m

Länge: 2,10 m, Breite: 0,90 m

b) Urnengrabstätten

Länge: 0,60 m, Breite; 0,60 m

Im übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

§ 13 – Reihengrabstätten

[1] Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. [2] In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder maximal vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird. [3] Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

[1] Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. [2] Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellen einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. [3] In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder maximal vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden. [4] Aschenurnen können außer in den Urnengräbern auch in Wahlgräbern beigesetzt werden, in denen bereits Angehörige im Sinne der Ziffer 5 a) - c) bestattet sind.

[5] In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) der Ehegatte,

b) die Kinder

c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

d) die Eltern

e) die Geschwister

f) die Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen. [6] Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten sowie der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

§ 15 – Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

[1] Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Recht kann auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. [2] Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird 6 Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekanntgemacht. [3] Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung. [4] Die Bedingungen, unter denen ein Grabnutzungsrecht überlassen ist, können durch Änderung dieser Satzung geändert oder eingeschränkt werden.

§ 16 – Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

[1] Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 5 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes. [2] Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf eine Angehörige oder einen Angehörigen gemäß § 14 Abs. 5 mit deren oder dessen Zustimmung über. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 5 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, daß innerhalb der einzelnen Personengruppe die ältere Person Vorrang hat. [3] Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 2 können die Nutzungsberechtigten dadurch ändern, daß er das Nutzungsrecht zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Abs. 5 oder - mit Zustimmung des Kirchenvorstandes - einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich einzureichen. [4] Die oder der neue Berechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach der Übertragung bzw. dem Rechtsübergang die Umschreibung auf ihren bzw. seinen Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. [5] Die Übertragung bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch die Friedhofsverwaltung. [6] Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.

§ 17 – Rückgabe von Wahlgrabstätten

[1] Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. [2] Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 18 – Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

[1] Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. [2] Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Sie werden mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. [3] Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 19

Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte [1] Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. [2] Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines Grabmals. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal. Ihm allein obliegt auch die gärtnerische Anlage und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte.

§ 20 – Registerführung

Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

[1] Jede Grabstätte ist - unbeschadet der zusätzlichen Anforderungen der §§ 24 und 26 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck, die Würde der Friedhöfe in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden. [2] Für die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale auf dem Friedhof Eutin-Neudorf sind Sonderbestimmungen erlassen. Sie sind als Anhang Bestandteil dieser Satzung.

§ 22 – Wahlmöglichkeit

[1] Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden auch solche mit zusätzliche Gestaltungsvorschriften angelegt. [2] Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. [3] Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über die Wahlmöglichkeit zu unterrichten.

§ 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten [1] Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen. [2] Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Alle Bäume und Sträucher werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum der Kirchengemeinde. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden.

§ 24

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten [1] Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten werden in den Belegungsplänen getroffen. [2] Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art sowie Schrittplatten und Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u.ä..

§ 25 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

[1] Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. [2] Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 14 cm, über 100 cm Höhe 16 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein. [3] Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

§ 26 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

[1] Das Grabmal muß in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, daß es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. [2] Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. [3] Nach Maßgabe des Gestaltungsplanes sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muß dem vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen. [4] Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengräbstätten

0,30-0,40m² (in Stelenform)

b) auf einstelligen Wahlgrabstätten

0,40-0,60 m²

c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten

0,50-0,90 m²

d) auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen. [5] Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten nur ebenerdige Grabmale bis

0,40x0,40m

b) auf Urnenwahlgrabstätten

0,30-0,45m²

c) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten. [6] In dem Gestaltungsplan können im Rahmen der Absätze 4 und 5 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschriebenen werden.

[7] Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung, zugelassen werden. [8] Für Grabmale in besonderer Lage kann der Kirchenvorstand zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Allgemeines

[1] Die Grabstätten müssen binnen 6 Monate nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder zugelassene Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. [2] Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. [3] Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung. [4] Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigter nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechtes nicht bereit, so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlaßt hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.

§ 28 – Grabpflege, Grabschmuck

[1] Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. [2] Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. [3] Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 29 – Vernachlässigung

[1] Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung statt dessen die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. [2] Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde fallen. [3] Bei Entziehung von Nutzungsrechten nach Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettet werden. [4] Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Kirchengemeinde ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 30 – Umwelt - und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 31 – Zustimmungserfordernis

[1] Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist v o r Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.

[2] Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen

a) Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht und Rückansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung,

b) Wortlaut der Inschrift, Plazierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung, 2-3 Buchstaben in Originalgröße (Maßstab 1:1). In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. [3] Die Errichtung, Aufstellung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. [4] Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 32 – Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

[1] Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen sind. [2] Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oder der bzw. dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Kirchenvorstand nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 33 – Fundamentierung und Befestigung

[1] Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. [2] Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 34

Mausoleen und gemauerte Grüfte [1] Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte, bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. [2] Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, das der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.

§ 35 – Unterhaltung

[1] Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte. [2] Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. [3] Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 36 – Entfernung

[1] Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. [2] Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. des Fundamentes und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 37 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung oder in ihrem Auftrag abgeräumt werden, kann die oder der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen werden

§ 37 – Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

[1] Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfaßten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten bleiben [2] Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 38 – Benutzung der Leichenräume

[1] Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihrer oder ihres Beauftragten betreten werden. [2] Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Die Särge werden nur von den Bestattern geöffnet und geschlossen. [3] Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 39 – Trauerfeiern

[1] Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. [2] Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. [3] Für die Trauerfeiern stehen die Friedhofskapelle Plöner Straße und die Friedenskirche Neudorf zur Verfügung. Der Kirchenvorstand kann die Benutzung auf Glieder der evangelischen Kirche und auf Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, beschränken. [4] Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zuläßt. IX. Haftung und Gebühren

§ 40 – Haftung

[1] Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. [2] Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 41 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlußvorschriften

§ 42 – Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

A. Erbgräber [1] Erbgräber, die aufgrund einer früheren Friedhofssatzung auf Friedhofsdauer erworben worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung. [2] Die Rechte an diesen Gräbern sind mit dem Ablauf des 15. Mai 1958 erloschen. Ist ein Grab belegt und die Ruhezeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, so endet das Nutzungsrecht an dem belegten Grab mit dem Ablauf der Ruhefrist. [3] Den Berechtigten kann auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bis zu 25 Jahren gewährt werden; sie werden dann zur Entrichtung einer angemessenen Gebühr für die Unterhaltung der Friedhöfe herangezogen. B. Grundbesitz [1] Grabrechte, die aufgrund einer älteren Satzung mit Grundbesitz verbunden sind, werden von diesem abgelöst und dem derzeitigen Berechtigten übertragen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung. [2] Die Rechte an diesen Gräbern sind mit dem Ablauf des 15. Mai 1958 erloschen. Ist ein Grab belegt und die Ruhefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, so endet das Nutzungsrecht an dem belegten Grab mit dem Ablauf der Ruhefrist. C. Sonstige ältere Rechte [1] Grabrechte, die auf sonstigem älteren Recht beruhen , unterliegen ebenfalls den Bestimmungen dieser Satzung. [2] Die Rechte an diesen Gräbern sind mit dem Ablauf des 15. Mai 1958 erloschen. Ist ein Grab belegt und die Ruhefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, so endet das Nutzungsrecht an dem belegten Grab mit dem Ablauf der Ruhefrist.

§ 43 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt

  • bei vollständiger Veröffentlichung in der Presse am Tage nach der Veröffentlichung

oder

  • bei Aushang am Tage nach Ablauf der Aushangfrist in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 05.02.1997 außer Kraft.

Vorstehende Friedhofssatzung wurde

  1. 1. vom Kirchenvorstand beschlossen am 09.05.2001
  2. 2. vom Kirchkreisvorstand kirchenaufsichtlich genehmigt am 30.05.2001
  3. 3. öffentlich ausgehängt in den Schaukästen Kirchplatz und Friedhöfe Plöner Straße und Neudorf in der Zeit vom 07.07.2001 bis 09.08.2001 nach vorheriger Bekanntmachung im Ostholsteiner Anzeiger am 06.07.2001

Die Friedhofssatzung tritt in Kraft am 10.08.2001

Eutin, den 05.07.2001

Der Kirchenvorstand

Anhang

Sonderbestimmungen für den Friedhof Eutin-Neudorf

Der neue Friedhof Eutin-Neudorf unterscheidet sich durch die Grundform des Rasengrabes wesentlich von dem Gestaltungsbild des alten Friedhofes. Der Kirchenvorstand bestimmt deshalb um der künstlerisch-ästhetischen Gesamtwirkung der Anlage willen und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die folgenden Richtlinien.

§ 1 – Sicherung der Einheitlichkeit der Gestaltung des Friedhofes

Zur Sicherung der einheitlichen Planung und Gestaltung behält sich der Kirchenvorstand die Ausführung folgender Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung vor: [1] Die gärtnerischen Arbeiten an der Gesamtanlage. Hierzu gehören außer der Planung und Unterhaltung der Anlage das Pflanzen, Beschneiden, Pflegen und Entfernen von Bäumen und Sträuchern, auch soweit sie sich innerhalb einer Grabstätte befinden oder in sie hineinragen. [2] Die erste Aufhügelung und Anlage der Grabstätte sowie die erste Instandsetzung des Grabes mit Raseneinsaat in den jeweils dafür vorgesehenen Abteilungen.

§ 2 – Anlage der Grabstätte

[1] Die Gräber werden innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Belegung abgeräumt und aufgehügelt als Übergangslösung bis zur endgültigen Fertigstellung nach erfolgter Bodensenkung. [2] Die Grabstätten werden in der Regel drei Monate nach erfolgter Beisetzung wie folgt gärtnerisch angelegt:

  • Einsatz der Rasenfläche
  • Errichtung einer Pflanzfläche für eine zwei bis dreimalige Blumenbepflanzung am Kopfende des Gedenksteins mit folgenden Flächengrößen:

Urnengrab bis zu 0,5 qm

Reihengrab bis zu 0,75 qm

Doppelgrab bis zu 1,5 qm Nähere Angaben über die Grabflächenaufteilung sind in Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung zu klären. Die §§ 1 und 2 dieser Sonderbestimmungen bleiben in ihrer Ausführung allein der Friedhofsverwaltung vorbehalten.

§ 3 – Als Übergangslösung zu den auf dem alten Friedhof angewandten Gestaltungsformen

und mit Rücksicht auf individuelle Wünsche können auf dem Friedhof Eutin-Neudorf entsprechende Abteilungen ausgewiesen werden.

§ 4 – Zusätzlich zu den in der Friedhofssatzung in § 25 und § 26 sowie Abschnitt VII.

festgelegten Bestimmungen über die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen werden folgende Richtlinien für den Friedhof Eutin-Neudorf erlassen: [1] Das Grabzeichen soll gleichmäßig ausgewogen und entsprechend dem Werkstoff in Form und Bearbeitung gestaltet sein. Es muß sich durch unaufdringliche Werkstoffe harmonisch dem Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Das Schriftbild muß mit Form, Maßstab und Farbwirkung des Grabmals im Einklang stehen. Auf die künstlerische Gestaltung des Schriftbildes ist größter Wert zu legen. [2] Findlinge dürfen nur auf dafür ausgewiesenen Grabfeldern aufgestellt werden und müssen in ihrer Masse zur Größe der Grabstätte im entsprechenden Verhältnis stehen, ansonsten gilt der Gestaltungsplan für den Neudorfer Friedhof mit den jeweiligen Abteilungen. [3] Für die Bearbeitung gilt:

a) Alle Seiten sind gleichmäßig zu bearbeiten.

b) Fertigung aus einem Stück, keine Sockel. [4] Grabeinfassungen bzw. Einfassungen der Pflanzfläche sind unabhängig vom Material grundsätzlich nicht gestattet.

§ 5 – Der Kirchenvorstand behält sich vor, Änderungen und Ergänzungsvorschriften für den

Friedhof Eutin-Neudorf, die sich aufgrund der Erfahrung mit den Richtlinien ergeben, zu beschließen.

Eutin, den 05.07.2001

Der Kirchenvorstand