Friedhofsgebühren Bosau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bosau · Schleswig-Holstein · PLZ 23715

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Gebuehrenordnung der Bosau

friedhofsgebührensatzung.docx (5.10.2021)    Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bosau

Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Abschnitt 2 Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) i.V. m. § 42 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchen-gemeinde Bosau in seiner Sitzung am 12.08.2021 nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bosau und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in §6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebühren-bescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungs-gerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

friedhofsgebührensatzung.docx (5.10.2021)   

§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebühren-schuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungs-schuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5 – Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 – Gebührentarif

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungs-gebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

  1. 1. Wahlgrabstelle für 25 Jahre je Grabbreite

1300,00 Euro

  1. 2. Wahlgrabstelle in Rasenlage für 25 Jahre je Grabbreite

2100,00 Euro

  1. 3. Kindergrab für 15 Jahre je Grabbreite

600,00 Euro

  1. 4. Urnenwahlgrabstelle bepflanzt für 20 Jahre je Grabbreite

1500,00 Euro

  1. 5. Urnenwahlgrabstelle Stele für 20 Jahre je Grabbreite

1300,00 Euro

  1. 6. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 1 – 5 berechnet. Die Berechnung erfolgt Tag genau. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(2) Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Gruftschmuck, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

  1. 1. für eine Erdbestattung a. Särge bis 1,20 m

250,00 Euro b. Särge über 1,20 m

900,00 Euro

  1. 2. für eine Urnenbeisetzung

200,00 Euro

friedhofsgebührensatzung.docx (5.10.2021)    (3) Sonstige Gebühren

  1. 1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals stehendes Grabmal

150,00 Euro liegendes Grabmal

65,00 Euro

  1. 2. die Ausgrabung einer Leiche

nach Aufwand

  1. 3. die Ausgrabung einer Urne

nach Aufwand

  1. 4. Grabbescheinigung für das Krematorium

25,00 Euro

§ 7 – Zusätzliche Leistungen

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 – Schlussbestimmungen

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird auf der Internetseite der Ev.-Luth. Kirchen-gemeinde Bosau unter www.kirche‐bosau.de/pdf/friedhofsgebuehrensatzung.pdf und dem entsprechenden Hinweis in der Zeitung Ostholsteiner Anzeiger und Lübecker Nachrichten mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgegeben. Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.05.2002 außer Kraft.

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.- Luth. Kirchenkreis Ostholstein mit untenstehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.

Ort, Datum Bosau, 05.10.2021 Ev.-Luth. Kirchengemeinde

  • Der Kirchengemeinderat -

gez. Pastorin Heike Bitterwolf L.S. gez. Marcus Beckmann

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

Ausgabe 1 Teil A Kiel, 31. Januar 2024

Inhalt Seite

I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungs-vorschriften Nr. 1 – Kirchengesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2023/2024 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 11. Januar 2024 .............................................................................................................. 2 Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2023/2024........................................................ 4 II. Bekanntmachungen Nr. 2 – Berichtigung der Zweiten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.- Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Fried-höfe vom 5. Dezember 2023 Vom 8. Januar 2024................................................................................................................. 7 Nr. 3 – Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Osthol-stein Vom 15. Januar 2024............................................................................................................... 7 Nr. 4 – Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein Vom 16. Januar 2024............................................................................................................... 12 Nr. 5 – Vertrag über die Zusammenarbeit im Bereich Mission und Ökumene in der Nordkirche............. 18 Nr. 6 – Feststellung der amtlichen Bezeichnung von örtlichen Kirchen................................................ 21 Bekanntgabe von Tarifverträgen..................................................................................................... 21 Nr. 7 – Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV In-flationsausgleich).................................................................................................................... 21 Nr. 8 – Kollekten im Jahr 2025...................................................................................................... 23 Nr. 9 – Verlust von Siegelstempeln................................................................................................. 27 Nr. 10 – Pfarrstellenveränderungen................................................................................................. 27 Impressum................................................................................................................................... 32 2 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 1 Kirchengesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2023/2024 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 11. Januar 2024

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1 – Kirchengesetz über die Anpassung

der Besoldung und Versorgung 2023/2024 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2023/2024 – BVAnpG 2023/2024) Das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Än-derung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) findet auf die Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen hinsichtlich der linearen Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge entsprechend Anwendung.

Artikel 2 – Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes

Das Kirchenbesoldungsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchen-gesetzes vom 19. Oktober 2021 (KABl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Die Angabe zu § 21 der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: „§ 21 Weitere Leistungen“.
  2. 2. § 11 wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) In dem neuen Satz 3 wird jeweils die Angabe „und 2“ gestrichen.
    • b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    • c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
  3. 3. Dem § 17 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Verminderung des Familienzuschlags ist auch dann vom Tabellenwert eines vollen Dienstumfangs nach der entsprechenden Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz auszugehen, wenn der Besoldungsempfän- gerin bzw. dem Besoldungsempfänger wegen Teilzeitbeschäftigung nur ein entsprechender Bruchteil der Dienstbezüge zusteht.“.
  4. 4. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Weitere Leistungen (1) Sind durch Dienstvereinbarung Vorschriften
  5. 1. zur Erstattung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte getroffen worden und wird den Mitarbeitenden aufgrund dessen ein Arbeitgeberzuschuss für vergünstigte Fahrkarten zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitige Geldzuwendungen oder Sachleistungen gewährt, oder
  6. 2. über Geldzuwendungen oder Sachleistungen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität oder zur Gesund- heitsvorsoge getroffen worden, so können diese Leistungen widerruflich auch den von der Dienstvereinbarung betroffenen Besoldungsemp- fängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden. (2) Leistungen nach Absatz 1 werden nicht als Sachbezug nach § 10 Bundesbesoldungsgesetz auf die Besol- dung angerechnet. Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 3

(3) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die private Nutzung von dienstlich beschafften Fahr-zeugen regeln sowie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die nicht unter eine Dienstver-einbarung nach Absatz 1 fallen, in den Anwendungsbereich von Absatz 1 einbeziehen.“.

  1. 5. In Anlage B Nummer I 1 werden die Wörter „Leiterin bzw. Leiter des Arbeitsbereichs Evangelischer Ge- meindedienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ durch die Wörter „Leiterin bzw. Leiter des Werks für Kirchen- und Gemeindeentwicklung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nord- deutschland“ ersetzt.

Artikel 3 – Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes

§ 13 Absatz 1 Kirchenversorgungsgesetz vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2), das zuletzt durch Artikel 7

des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482, 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In Satz 2 werden nach dem Wort „Dienstbezüge“ die Wörter „; es können auch pauschalierte ruhegehaltfähige Dienstbezüge zugrunde gelegt werden“ eingefügt.
  2. 2. In Satz 3 wird das Wort „kann“ durch die Wörter „sowie die pauschalierten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge können“ ersetzt.

Artikel 4 – Änderung des Pfarrdienstausbildungsgesetzes

Das Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Gebrechen“ durch die Wörter „andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen“ ersetzt.
  2. 2. In § 13 Absatz 3 werden die Wörter „privatrechtliches Dienstverhältnis“ durch die Wörter „öffentlich-recht- liches Ausbildungsverhältnis gemäß § 8 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 3, 183) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 5 – Änderung der Stellenzulagenverordnung

Die Stellenzulagenverordnung vom 29. November 2018 (KABl. 2019 S. 18), die durch Rechtsverordnung vom 28. März 2021 (KABl. S. 201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    • a) Nummer 5 wird aufgehoben.
    • b) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.
  2. 2. § 4 wird aufgehoben.

Artikel 6 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 2 tritt am 1. September 2023 in Kraft. (3) Gleichzeitig mit Absatz 1 treten außer Kraft

  1. 1. die Verordnung über vermögenswirksame Leistungen an Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kir- chenbeamtinnen vom 6. März 1992 (KABl 1992 S. 54) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Meck- lenburgs;
  2. 2. die Verordnung vom 6. Februar 1999 über die Zahlung eines Familienzuschlages für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 1999 S. 13). * 4 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Das vorstehende, von der Landessynode am 25. November 2023 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit ver-kündet.

Schwerin, 11. Januar 2024 Die Vorsitzende der Kirchenleitung Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin Az.: 3661-001 – DAR Lu/DAR Mk

Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2023/2024

Die Landessynode hat am 25. November 2023 das Kirchengesetz über die Anpassung der Besoldung und Ver-sorgung 2023/2024 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Für den Zeitraum von Juni 2023 bis Februar 2024 wird den Empfängerinnen und Empfängern von Besoldungs-und Versorgungsbezügen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise eine Sonderzahlung in Höhe von bis zu 3000 Euro gewährt. Die Auszahlung erfolgt steuerfrei. Bei den Versorgungsbezügen wird die Sonderzahlung in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatzes oder der Anteilssätze der Hinter-bliebenenversorgung gewährt. Die genauen Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderzahlung sind in

§ 14 Absatz 4 bis 8 Bundesbesoldungsgesetz bzw. in § 72 Beamtenversorgungsgesetz enthalten.

Zudem werden die Besoldungsbezüge ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent angepasst. Diese Anpassung wird auf die Versorgungsbezüge entsprechend übertragen. Nachstehend geben wir die neuen Besoldungstabellen bekannt.

Kiel, 10. Januar 2024 Landeskirchenamt Im Auftrag Luncke Az.: 3661-001 – DAR Lu/DAR Mk * Anlage 1

Gültig ab 1. März 2024

Bundesbesoldungsordnung A Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungs- Grundgehalt Besoldungs-(Monatsbetrag in Euro) Grundgehalt gruppe gruppe (Monatsbetrag in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A3 2 706,99 2 763,31 2 819,66 2 865,01 2 910,36 2 955,72 3 001,08 3 046,42 B1 7 846,32 A4 2 759,23 2 826,55 2 893,88 2 947,47 3 001,08 3 054,68 3 108,26 3 157,76 B2 9 080,76 A5 2 778,44 2 862,26 2 929,59 2 995,58 3 061,57 3 128,91 3 194,84 3 259,46 B3 9 603,10 A6 2 833,40 2 931,00 3 029,92 3 105,51 3 183,86 3 259,46 3 343,26 3 416,11 B4 10 149,51 A7 2 963,97 3 050,57 3 164,65 3 281,42 3 395,49 3 510,94 3 597,53 3 684,10 B5 10 776,64 A8 3 123,39 3 227,85 3 374,87 3 523,33 3 671,73 3 774,80 3 879,24 3 982,32 B6 11 372,63 A9 3 354,26 3 457,34 3 619,52 3 784,42 3 946,56 4 056,80 4 171,47 4 283,30 B7 11 947,35 A 10 3 575,51 3 717,07 3 921,86 4 127,55 4 337,08 4 482,89 4 628,67 4 774,53 B8 12 548,95 A 11 4 056,80 4 273,37 4 488,54 4 705,13 4 853,76 5 002,40 5 151,04 5 299,72 B9 13 294,99 A 12 4 334,26 4 590,49 4 848,12 5 104,32 5 282,70 5 458,23 5 635,18 5 814,97 B 10 15 612,33 A 13 5 046,30 5 286,94 5 526,17 5 766,83 5 932,45 6 099,51 6 265,11 6 427,89 B 11 16 084,36 A 14 5 183,60 5 493,61 5 805,05 6 115,06 6 328,80 6 544,01 6 757,73 6 972,92 A 15 6 289,17 6 569,48 6 783,22 6 997,00 7 210,74 7 423,08 7 635,43 7 846,32 A 16 6 916,29 7 241,90 7 488,19 7 734,52 7 979,41 8 227,16 8 473,46 8 716,97

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Kirchenbeamtinnen und -beamte des mittleren Dienstes um 25,15 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Kirchenbeamtinnen und -beamte des gehobenen Dienstes um 10,97 Euro.

Anwärtergrundbetrag, Vikariatsbezüge

Laufbahnen Grundbetrag (Monatsbetrag in Euro)

A9 1 744,22 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

A 13 2 624,08 6 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Anlage 2 Gültig ab 1. März 2024

Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro)

Stufe 1 Stufe 2 (§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)

171,28 317,66

Der Familienzuschlag erhöht sich – für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro, – für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

  1. 1. Für das erste zu berücksichtigende Kinde für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 5,37 Euro,
  2. 2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind – in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro, – in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro, – in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 – Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro – Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro

Zulagen (Monatsbetrag in Euro)

Dem Grunde nach geregelt in Betrag Teil 1 § 53 Absatz 2 und 3 Einführungsgesetz

Funktionszulagen

  1. 1. Pastorinnen und Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe, für deren Stellen die Kirchenleitung das beschlossen hat, und Kirchenbeamtinnen und -beamte des höheren kirchlichen Verwaltungsdienstes, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen: 873,40 Euro
  1. 2. Pastorinnen und Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe in der Leitung großer Einrichtungen und Kirchenbeamtinnen und -beamte des höheren kirchlichen Ver- waltungsdienstes, für deren Stellen die Kirchenleitung das beschlossen hat: 1 744,05 Euro

Anlage B zum Kirchenbesoldungsgesetz

Vorbemerkung

Nummer 1 120,37

Nummer 2 Buchstabe a 138,60

Nummer 2 Buchstabe b 100,80 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 7

II. Bekanntmachungen

Nr. 2 Berichtigung der Zweiten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 5. Dezember 2023

Vom 8. Januar 2024

Die Bekanntgabe der Zweiten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kir-chenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 5. Dezem-ber 2023 (KABl. A Nr. 113 S. 285) ist wie folgt zu berichtigen: Anlage 5 Nummer III. erhält folgende Überschrift: „III. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde“

Kiel, 8. Januar 2024 Landeskirchenamt Im Auftrag Rosenstiel Az.: 82 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Bt

Nr. 3 Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein Vom 15. Januar 2024

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein hat am 1. Dezember 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung zur Änderung der Fi-nanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 4. Januar 2018 (KABl. S. 67) be-schlossen:

Artikel 1 – Finanzsatzung

des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein

§ 1 – Grundsatz

1Der Kirchenkreis erhält nach Maßgabe des Teils 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Finanzgesetz) zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises Schlüsselzuweisungen. 3Die Schlüsselzuweisungen werden nach den Bestimmungen des Finanzgesetzes und dieser Finanzsatzung verteilt. 8 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

§ 2 – Haushalts- und Finanzplanung

(1) 1Die kirchengesetzlich vorgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung wird von der Kirchenkreisverwaltung in Abstimmung mit dem Finanzausschuss nach Artikel 52 der Verfassung erarbeitet. 2Auf Basis der mittelfristigen Finanzplanung legt der Kirchenkreisrat der Kirchenkreissynode die Unterlagen für die Finanzverteilung zum Haushaltsbeschluss vor. (2) 1Aus der Verteilmasse werden nach näherer Bestimmung der Finanzsatzung oder, wenn diese keine weiteren Bestimmungen trifft, durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode Anteile für die Kirchengemeinden (Ge-meindeanteil), den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) und für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Ge-meinschaftsanteil) gebildet. 2Bei den Anteilen sind Rücklagenbewegungen auf Kirchenkreisebene für Aus-gleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden zu berücksichtigen. 3Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils festzulegen. (3) 1Der Kirchenkreisrat kann Grund- und Leitsätze für die Haushaltsplanung und Haushaltsführung der Kir-chengemeinden erlassen.

§ 3 – Gemeinde-, Kirchenkreis- und Gemeinschaftsanteil sowie Finanzierung von Verwaltungsleistungen

(1) Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen:

  1. 1. die allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
  2. 2. die Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 Finanzgesetz,
  3. 3. die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammen- arbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden. (2) Im Kirchenkreisanteil des Kirchenkreishaushalts sind zu veranschlagen die Mittel für:
  4. 1. die Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises, deren Mittel nicht im Gemeinschaftsanteil veran- schlagt werden,
  5. 2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  6. 3. Kosten des Kirchlichen Verwaltungszentrums als zentrale Aufsichts- und Verwaltungsstelle, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchen- kreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchenge- setzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind,
  7. 4. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises,
  8. 5. Rücklagen des Kirchenkreises. (3) Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  9. 1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 Finanzgesetz für die Pastorinnen und Pastoren des Kir- chenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzufüh- renden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und der Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und der Kirchenbeamten,
  10. 2. besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leis- tungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
  11. 3. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, insbesondere
  • Kindertagesstättenwerk,
  • Kirchenkreisarchiv,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Personal- und Organisationsentwicklung,
  • Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretungen,
  • Arbeitssicherheit,

auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Landeskirche wahrgenommen werden. Näheres hierzu kann durch Haushaltsbeschluss geregelt werden.

  1. 4. Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Kirchenkreissatzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mit- glieder der Kirchenkreissynode,
  2. 5. Zuführungen an und Entnahmen aus den gemeinsamen Rücklagen, Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 9
  1. 6. Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen. (4) Die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie die von ihnen betriebenen Dienste, Werke und Einrichtungen werden zu den Kosten der Erledigung der Verwaltungsgeschäfte nach Absatz 2 Nummer 3 nicht herangezogen. (5) 1Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke können über Umlagen in Form von Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertre- tung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Evange- lisch-Lutherischen Kirchenkreises nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD herangezogen werden. 2Die Fälligkeit der Gebühren wird in der Gebührensatzung geregelt. 3Der Kirchenkreis sowie seine Dienste und Werke können über Entgeltzahlungen entsprechend der in der Gebührensatzung genannten Höhe zu den Kosten heran- gezogen werden. (6) 1Das Kirchliche Verwaltungszentrum kann über die in der Anlage zu § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungs- gesetz (Pflichtleistungskatalog) festgelegten Leistungen hinaus weitere Leistungen (Freiwillige Leistungen) in allen Verwaltungsbereichen anbieten. 2Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts sind in einem Vertrag zu regeln. 3Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist sofort fällig.

§ 4 – Finanzbedarf der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises

(1) Nach Abzug des Finanzbedarfs für die gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 3 und § 6 beschließt die Kirchenkreissynode über die Höhe und den Anteil der Zuweisungen an die Kirchenge-meinden und über den Anteil des Kirchenkreises an den Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Haushaltsbe-schlusses. (2) 1Grundlage für die Verteilung der Zuweisungen an die Kirchengemeinden ist die Gemeindegliederzahl je Kirchengemeinde. 2Die Anzahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinden wird zum 1. April des laufenden Jahres für die jeweils folgende Haushaltsperiode durch den Kirchenkreisrat festgestellt. 3Diese kann während der Haushaltsperiode nicht geändert werden. (3) Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl nach Absatz 2 werden die Umgemeindungen derart mitbe-rücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weg-gemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein. (4) Kirchengemeinden erhalten Zuweisungen von 5000 Euro für jede Kirche, 2500 Euro für jede Kapelle und 1250 Euro für jede Friedhofskapelle. (5) 1Kirchengemeinden von 3000 bis 1000 Gemeindegliedern erhalten einen Zuschuss, der linear von 0 Euro bis 10 000 Euro ansteigt. 2Einen Zuschuss von 10 000 Euro erhalten Kirchengemeinden unter 1000 Gemeindeglie-dern. (6) Die nach den Absätzen 4 und 5 aus dem Gemeindeanteil zu verteilenden Mittel dürfen insgesamt einen Umfang von 40 Prozent des Gemeindeanteils nicht überschreiten. (7) 1Der Kirchenkreis kann auf Wunsch von Kirchengemeinden einer Kirchenregion den Gesamtbetrag der ihnen nach § 4 Absatz 1 bis 5 zustehenden Mittel nach einem durch Kooperationsvertrag festgelegten Maßstab aufteilen. 2Der Kooperationsvertrag ist dem Kirchenkreis vorzulegen.

(8) Die den Kirchengemeinden zufließenden Spenden, Kollekten und freiwilligen Beiträge dürfen auf die All-gemeine Gemeindezuweisung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 Finanzgesetz nicht angerechnet werden. (9) Bei der Allgemeinen Gemeindezuweisung werden die Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden nicht angerechnet. (10) Den Kirchengemeinden können aufgrund örtlicher Besonderheiten Ausgleichszahlungen aus dem Gemein-deanteil gewährt werden.

§ 5 – Pfarrstellenplan, Pfarrvermögen

(1) Die Höhe der Ausgaben für die Pfarrstellen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden richtet sich nach dem von der Kirchenkreissynode beschlossenen Pfarrstellenplan. (2) 1Der Kirchenkreisrat berichtet der Kirchenkreissynode im Abstand von fünf Jahren – bei Bedarf auch in kürzeren Abständen – regelmäßig zur Angemessenheit des Pfarrstellenplans. 2Bei Beschlüssen über den Pfarr-stellenplan und die Finanzierung von Pfarrstellen ist der Genehmigungsvorbehalt nach Artikel 46 Absatz 1 Num-mer 3 der Verfassung zu beachten. 10 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

(3) 1Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sowie aus sonstigem Stellenvermögen sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. 2Die Kirchengemein-den behalten einen Verwaltungskostenbeitrag von 5 Prozent gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Finanzgesetz in der jeweils geltenden Fassung ein. (4) Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertrags-fähigkeit einzusetzen, dabei soll möglichst der Umfang der bisherigen Grundstücksgröße nicht unterschritten werden. (5) Übersteigt der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so gilt § 14 Absatz 3 Finanzgesetz. (6) 1Ist der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst sicher und Ertrag bringend anzulegen. 2Die Erträgnisse sind ebenfalls für den Erwerb von Ersatzland zu verwenden und bis zu einer Investition gemeinsam mit dem Verkaufserlös zu bewirtschaften.

§ 6 – Rücklagen und Sonderposten mit Finanzdeckung

(1) Der Kirchenkreis bildet und unterhält folgende gemeinsame Sonderposten und Rücklagen mit Finanzdeckung für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden:

  1. 1. Eine allgemeine Ausgleichsrücklage nach § 68 Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist, zum Aus- gleich von Einnahmeminderungen. Die Ausgleichsrücklage soll einen Bestand von mindestens 35 Prozent des Mittelwertes der dem Kirchenkreis nach § 6 Absatz 2 Finanzgesetz zugewiesenen Schlüsselzuweisungen der letzten drei Haushaltsjahre aufweisen.
  2. 2. Eine Baurücklage, um bei der Finanzierung von Baumaßnahmen mit Zuschüssen zu helfen, soweit die Kosten der notwendigen Vorhaben die Finanzkraft der Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises übersteigen.
  3. 3. Sonderposten des Kindertagesstättenwerks.
  4. 4. Sonderposten Deckungsumlage Personalkostenbudget.
  5. 5. Weitere gemeinsame Sonderposten und Rücklagen mit Finanzdeckung nach Beschluss der Kirchenkreissy- node. (2) 1Der Kirchenkreis unterhält eigene Rücklagen und Sonderposten mit Finanzdeckung, die in der Vermögens- übersicht auszuweisen sind. 2Die Bewirtschaftung erfolgt durch den Kirchenkreisrat.

§ 7 – Ausführungsbestimmungen

1Der Kirchenkreisrat wird ermächtigt, zu § 3 Absatz 3 Nummer 2 (besondere Bauvorhaben), § 3 Absatz 3 Num-mer 6 (außergewöhnliche Erträge des Pfarrvermögens), § 4 Absatz 10 (Ausgleichszahlung aufgrund örtlicher Besonderheiten) und § 6 Absatz 1 Nummer 2 (gemeinsame Baurücklage) Ausführungsbestimmungen zur Durch-führung der Finanzsatzung und der einzelnen Bestimmungen zu erlassen. 2Diese können in Form von Beschlüssen oder Richtlinien erfolgen.

§ 8 – Finanzausschuss

(1) 1Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. 2Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 der Verfassung. 3Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode steht dem Kirchen-kreisrat und den Kirchengemeinderäten zur Beratung zur Verfügung. (2) 1Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern und fünf stellvertretenden Mitgliedern. 2Sie werden von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach, und die Kir-chenkreissynode ergänzt die Zahl der stellvertretenden Mitglieder. (3) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen ein vorsitzendes und ein stellvertre-tendes vorsitzendes Mitglied. (4) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt vorzu-bereiten. 2Dazu wird er regelmäßig durch die Kirchenkreisverwaltung über die laufende Haushaltsentwicklung informiert. 3Dem Finanzausschuss können von der Kirchenkreissynode weitere Aufgaben übertragen werden. (5) Der Finanzausschuss wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einberufen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt. Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 11

(6) Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied kann zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates eingeladen werden, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.

§ 9 – Beschwerderecht

(1) 1Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Finanzsatzung oder andere Rechtsvorschriften verstößt oder dass der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. (2) 1Der Kirchenkreisrat hat vor einer Entscheidung eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen. 2Kirchenkreisrat und Finanzausschuss sollen Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Kirchengemeinde Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme geben. (3) Soweit die Beschwerde eine Entscheidung zum Gegenstand hat, die von der Kirchenkreissynode getroffen wurde, berichtet der Kirchenkreisrat über die Beschwerde und die von ihm getroffene Entscheidung auf der folgenden Tagung der Kirchenkreissynode.

§ 10 – Auskunftspflicht

Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisrat und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 11 – Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen, sofern in einzelnen Paragraphen keine andere Regelung getroffen ist.

Artikel 2 – Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein

In § 5 Absatz 2 Satz der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 15. Janu-ar 2024 (KABl. A Nr. 2 Seite 7) wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

Artikel 3 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Artikel 1 tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 4. Januar 2018 (KABl. S. 67) außer Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. * Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 15. Januar 2024 (Az: 10.8 Kkr. Ostholstein – R Be) gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt. Neustadt, 15. Januar 2024 Für den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein

Propst Dirk Süssenbach Renate Kastenbauer (L. S.) Vorsitzendes Mitglied Mitglied im Kirchenkreisrat * 12 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.

Kiel, 25. Januar 2024 Landeskirchenamt Im Auftrag Belitz Az.: 10.8 Kkr. Ostholstein – R Be

Nr. 4 Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein Vom 16. Januar 2024

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein hat am 1. Dezember 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Rechtsform, Sitz

(1) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Ostholstein (nachfolgend Kirchenkreis genannt) ist gemäß Arti-kel 4 Absatz 1 der Verfassung eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in Eutin.

§ 2 – Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt das aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.

§ 3 – Leitung des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen bzw. Pröpste (pröpstliche Personen) in gemeinsamer Verantwortung geleitet (Artikel 44 der Verfassung).

§ 4 – Propsteien und Kirchenregionen

(1) Der Kirchenkreis besteht aus zwei geistlichen Aufsichtsbezirken (Propsteien):

  1. 1. Eutin
  2. 2. Oldenburg. (2) Die Aufteilung der Propsteien sowie die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Propsteien des Kir- chenkreises ergeben sich aus der Übersicht der Anlage 2 zu dieser Satzung. (3) 1Innerhalb einer Propstei werden die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zur Förderung der Zusammen- arbeit gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. 2Näheres bestimmt eine gesonderte Regionensatzung.

§ 5 – Pröpstliche Personen

(1) 1Im Kirchenkreis üben zwei pröpstliche Personen den leitenden geistlichen Dienst aus. 2Jeder pröpstlichen Person wird ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet. (2) 1Die pröpstlichen Personen vertreten sich gegenseitig und regeln dies in eigener Zuständigkeit. 2Für den Fall der Verhinderung der Stellvertretung kann die Kirchenkreissynode eine Pastorin bzw. einen Pastor (pastorale Person) aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung in der jeweiligen Propstei berufen. Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 13

(3) Den pröpstlichen Personen sind die nachfolgenden Propsteien zugeordnet:

  • Eutin mit Dienstsitz in Eutin und Predigtstätte St. Michaelis in Eutin
  • Oldenburg mit Dienstsitz in Neustadt und Predigtstätte Stadtkirche in Neustadt.

(4) 1Die pröpstliche Person, die zum vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Kirchen-kreisrates gewählt wird, hat zugleich als Aufgabenbereich die Verbindung zur Kirchenkreisverwaltung und zum Kindertagesstättenwerk. 2Die andere pröpstliche Person hat im gesamten Kirchenkreis als Aufgabenbereich die Verbindung zum Evangelischen Zentrum und Diakonischen Werk Ostholstein.

§ 6 – Kirchenkreissynode

(1) Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein ganzzahliges Vielfaches von elf betragen muss. (2) 1Die Kirchenkreissynode berät und beschließt nach Artikel 45 der Verfassung im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. 2Sie ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. 3Sie ist berufen, diese zur gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. 4Die Kirchenkreissynode kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens im Kirchenkreis Stellung be-ziehen. (3) Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 – Finanzausschuss

(1) 1Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. 2Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 der Verfassung. 3Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode steht dem Kirchen-kreisrat und den Kirchengemeinderäten zur Beratung zur Verfügung. (2) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. (3) Auf Bitten des Finanzausschusses und mit der Zustimmung des Kirchenkreisrates kann die Kirchenkreis-verwaltungsleitung an den Sitzungen des Finanzausschusses teilnehmen.

§ 8 – Weitere Ausschüsse der Kirchenkreissynode

(1) 1Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse bilden. 2Die Amtszeit der Ausschüsse entspricht der Amtszeit der Kirchenkreissynode. 3In diese Ausschüsse können auch Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewählt oder berufen werden, die der Kirchenkreissynode nicht ange-hören. (2) 1Das Präsidium der Kirchenkreissynode und die vorsitzenden Mitglieder des Kirchenkreisrates sowie die pröpstlichen Personen können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. 2Sie sind auf ihren Wunsch zu hören. 3Artikel 66 Absatz 1 der Verfassung bleibt unberührt.

§ 9 – Kirchenkreisrat

(1) 1Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verant-wortung. 2Er führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises und erteilt die erforderlichen Genehmigungen nach Arti-kel 26 Absatz 1 der Verfassung. 3Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchen-amtes. (2) 1Der Kirchenkreisrat besteht aus 13 Mitgliedern. 2Ihm gehören an:

  1. 1. die pröpstlichen Personen;
  2. 2. elf aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorenschaft, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeitenden. (3) 1Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind. 2Die Wahrnehmung der Stellvertretung und das Nach- rücken erfolgen in der Reihenfolge der auf die stellvertretenden Mitglieder entfallenen Stimmenzahl. (4) 1Der Kirchenkreisrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2Wird eine pröpstliche Person zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stell- 14 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

vertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. 3Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine pröpstliche Person zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. (5) 1Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisrates können in dringenden Fällen für den Kir-chenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Die Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen. 3Die Mitglie-der des Kirchenkreisrates sind unverzüglich zu unterrichten. (6) Die Kirchenkreisverwaltungsleitung oder ihre Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teil. (7) Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind nach Artikel 26 Absatz 4 der Ver-fassung vom Kirchenkreisrat in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:

  1. 1. Verträge kirchlicher Körperschaften mit kommunalen, staatlichen oder anderen kirchlichen Stellen;
  2. 2. Finanzierungspläne für Bauvorhaben und Baumaßnahmen; Genehmigungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (8) Der Kirchenkreisrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 – Ausschüsse des Kirchenkreisrates

(1) Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen einzelne Aufgaben und nach Maßgabe der folgenden Absätze für diese auch die Entscheidung übertragen. (2) 1Entscheidungen dürfen auf die Ausschüsse nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamt-verantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. 2Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müs-sen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. 3Dazu gehören insbesondere:

  1. 1. Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode;
  2. 2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und 59 der Verfassung);
  3. 3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verfassung);
  4. 4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung);
  5. 5. Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und 64 der Verfassung);
  6. 6. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung;
  7. 7. Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung);
  8. 8. Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung);
  9. 9. Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung);
  10. 10. Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 der Verfassung);
  11. 11. Anstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung);
  12. 12. Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung);
  13. 13. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung);
  14. 14. Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 Absatz 1 Alternative 2 der Verfas- sung);
  15. 15. Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung);
  16. 16. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchen- kreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung);
  17. 17. Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung). (3) 1Die Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Kirchenkreisra- tes. 2Die Übertragung von einzelnen Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. 3Der Kirchen- kreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen. Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 15

§ 11 – Dienste und Werke

(1) 1Der Kirchenkreis errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind (Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung) und für die eine eigenständige Arbeits-weise erforderlich ist (Artikel 115 Absatz 1 der Verfassung). 2Die Kirchenkreissynode beschließt über die Er-richtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken (Artikel 45 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung). (2) Der Kirchenkreisrat entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Konvent der Dienste und Werke die Arbeit der Dienste und Werke (Artikel 117 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung) und führt die Aufsicht über die Dienste und Werke (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung).

§ 12 – Evangelisches Zentrum

(1) 1Das Evangelische Zentrum in Ostholstein mit Sitz in Eutin ist der Zusammenschluss der rechtlich un-selbstständigen Dienste und Werke des Kirchenkreises, soweit der Kirchenkreis für eines seiner Dienste bzw. eines seiner Werke keine andere Regelung trifft. 2Die Arbeitsgebiete sind in der Anlage 3 dieser Kirchenkreis-satzung abgebildet. (2) 1Das Evangelische Zentrum ist ein rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises. 2Es wird im Rahmen der Vorgaben des § 10 durch einen geschäftsführenden Ausschuss aus der Mitte des Kirchenkreisrats geleitet. 3Der Kirchenkreisrat kann eine geschäftsführende Person bestellen, die das Werk nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrats leitet. 4Die Geschäftsführung kann von einer privatrechtlich angestellten Person oder von einer pastoralen Person wahrgenommen werden. 5Sollte die Geschäftsführung von einer privatrechtlich ange-stellten Person wahrgenommen werden, wird die Dienst- und Fachaufsicht vom geschäftsführenden Ausschuss ausgeübt. 6Im Fall der Geschäftsführung durch eine pastorale Person übt die zuständige pröpstliche Person die Dienst- und Fachaufsicht aus. 7Der Kirchenkreisrat kann der Geschäftsführung Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe von Artikel 56 der Verfassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. September 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung und den §§ 10 und 13 Absatz 3 übertragen. 8Ausgenommen von einer Übertragung sind Aufgaben und Befugnisse, die die eigenständige Leitungsfunktion des Kirchenkreisrats beeinträchtigen. 9Die Übertragung ist in jedem Fall so zu gestalten, dass Kompetenzkolli-sionen mit dem geschäftsführenden Ausschuss ausgeschlossen sind. (3) Das Evangelische Zentrum ergänzt und verstärkt die Arbeit der Kirchengemeinden. (4) Der Kirchenkreisrat erlässt im Rahmen der Aufsicht die Geschäftsordnung.

§ 13 – Kirchenkreisverwaltung

(1) 1Die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein ist die Verwaltungs-einrichtung für den Kirchenkreis. 2Die Kirchenkreisverwaltung hat ihren Sitz in Neustadt in Holstein. 3Der Aufbau und die Gliederung werden in einem vom Kirchenkreisrat zu beschließenden Organigramm geregelt. (2) Der Kirchenkreisrat führt die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung. (3) 1Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 56 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. 2Nicht übertragen werden dürfen insbesondere

  1. 1. wesentliche Leitungsentscheidungen gemäß § 10 Absatz 2 dieser Satzung;
  2. 2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben;
  3. 3. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind. (4) Die Übertragung von Aufgaben regelt ein Delegationskatalog, den der Kirchenkreisrat erlässt. (5) 1Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. 2Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Kirchenkreisverwaltung jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen. (6) 1Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die ihr gemäß Absatz 3 und 4 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. 2Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Kirchenkreisverwal- tungsleitung oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeitende getroffen werden. 16 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

§ 14 – Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung können mit der Mehrheit der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.

§ 15 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutheri-schen Kirche in Norddeutschland in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 22. März 2016 (KABl. S.182) außer Kraft. * Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 16. Januar 2024 (Az: 10.1 Kkr. Ostholstein – R Be) gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verfassung vorbehaltlich der bischöflichen Genehmigung gemäß Artikel 65 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt. Neustadt, 16. Januar 2024 Für den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein

Propst Dirk Süssenbach Renate Kastenbauer (L. S.) Vorsitzendes Mitglied Mitglied im Kirchenkreisrat *

Anlage 1 (zu § 2) Kirchensiegel für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Ostholstein

*

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2) Übersicht über die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Propsteien Kirchengemeinden der Propstei Eutin

  1. 1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök
  2. 2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Schwartau
  3. 3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bosau
  4. 4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Curau
  5. 5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin
  6. 6. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gleschendorf
  7. 7. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnissau
  8. 8. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente
  9. 9. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 17
  1. 10. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee
  2. 11. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Pansdorf
  3. 12. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau
  4. 13. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rensefeld
  5. 14. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz
  6. 15. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sereetz
  7. 16. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Cleverbrück
  8. 17. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf
  9. 18. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Süsel
  10. 19. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Timmendorfer Strand Kirchengemeinden der Propstei Oldenburg:
  11. 1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenkrempe
  12. 2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bannesdorf
  13. 3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burg auf Fehmarn
  14. 4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cismar
  15. 5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grömitz
  16. 6. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenbrode
  17. 7. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grube
  18. 8. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hansühn
  19. 9. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heiligenhafen
  20. 10. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenstein
  21. 11. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Landkirchen
  22. 12. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lensahn
  23. 13. Ev.-Luth. St. Antonius-Kirchengemeinde Neukirchen in Holstein
  24. 14. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt in Holstein
  25. 15. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldenburg in Holstein
  26. 16. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Petersdorf auf Fehmarn
  27. 17. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönwalde am Bungsberg *

Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1) Arbeitsgebiete des Evangelischen Zentrums Arbeitsgebiet – Seelsorge

  • Altenheimseelsorge
  • Krankenhausseelsorge
  • Klinikseelsorge
  • Notfallseelsorge und KI/PSU
  • Telefonseelsorge

Arbeitsgebiet – Gottesdienst

  • Bibelpädagogische Arbeit
  • Gottesdienst
  • Kindergottesdienst
  • Kirchenmusik und Chorarbeit
  • Kirchentag
  • Plattdeutsch in der Kirche
  • Posaunenarbeit
  • Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren

18 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Arbeitsgebiet – Mission, Ökumene, Gerechtigkeit

  • Mission, Ökumene und Gerechtigkeit
  • Biodiversität, Nachhaltigkeit und Klimaschutz
  • ACK/Sekten
  • Christlich-Islamischer Dialog
  • Christlich-Jüdischer Dialog
  • Eine-Welt-Arbeit/Partnerschaftsarbeit
  • Gedenkarbeit

Arbeitsgebiet– Zielgruppenorientierte Arbeit

  • Frauenwerk
  • Kinder- und Jugendwerk/-pfarramt
  • Konfirmandenarbeit
  • Männerarbeit und Familienarbeit
  • Seniorenarbeit
  • Kirche und Sport
  • Kirche und Tourismus

* Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht. Die bischöfliche Genehmigung gemäß Artikel 65 Absatz 3 Satz 3 wurde am 17. Januar 2024 erteilt.

Kiel, 17. Januar 2024 Landeskirchenamt Im Auftrag Belitz Az.: 10.1 Kkr. Ostholstein – R Be

Nr. 5 Vertrag über die Zusammenarbeit im Bereich Mission und Ökumene in der Nordkirche

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), vertreten durch die Kirchenleitung – einerseits – und das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit (ZMÖ), künftig „Ökumenewerk der Nordkirche“ (und in diesem Vertrag als Ökumenewerk bezeichnet), vertreten durch seinen Vorstand – andererseits – schließen zur Zusammenarbeit im Bereich Mission und Ökumene in der Nordkirche folgenden Vertrag:

Präambel (1) Die Nordkirche und ihr Ökumenewerk haben gemeinsam den Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 19

(2) Sie achten auf die Stimme der Christinnen und Christen gleichen und anderen Bekenntnisses. Sie wissen sich zum friedlichen Zusammenleben und zum Gespräch mit allen Menschen, gleich welcher Religion oder Weltan-schauung, verpflichtet. Sie treten ein für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung. (3) Sie verfolgen den Zweck, gemeinsam mit ihren Partnerinnen und Partnern die Hoffnung des christlichen Glaubens zu bezeugen und sich in globaler ökumenischer Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung einzusetzen.

§ 1 – (1) 1Das Ökumenewerk erfüllt gemeinsam und in Absprache mit der Nordkirche den kirchlichen Auftrag im

Bereich Mission und Ökumene. 2Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis folgender gemeinsamer Leitperspek-tiven kirchlichen Handelns:

  • Kirche in weltweiter ökumenischer Gemeinschaft,
  • Kirche in weltweiter Sendung,
  • Kirche als ökumenische Lerngemeinschaft,
  • Kirche in weltweiter Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung,
  • Kirche in interkultureller Offenheit,
  • Kirche in interreligiöser Begegnung.

(2) Das Ökumenewerk erfüllt den Auftrag im Rahmen seiner Satzung insbesondere in den folgenden Arbeits-feldern:

  • ökumenische Zusammenarbeit der Kirchen,
  • Beziehungen zu den Partnerkirchen,
  • Mission,
  • Kirchlicher Entwicklungsdienst,
  • interkonfessionelle Zusammenarbeit und Diaspora,
  • interreligiöser Dialog und
  • konziliarer Prozess für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.

(3) Das Ökumenewerk nimmt in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke mit Wirkung zum 1. Januar 2024 über seine bisherige Tätigkeit hinaus auch die Aufgaben der folgenden Dienste und Werke wahr:

  • Seemannspfarramt,
  • Beauftragung für Ökumene,
  • Beauftragung für Menschenrechte, Flucht und Migration,
  • Referat für Friedensbildung,
  • Umwelt- und Klimaschutzbüro.

§ 2 – Das Ökumenewerk ist unbeschadet seiner selbstständigen Rechtspersönlichkeit ein Werk der Nordkirche nach

Artikel 115 der Verfassung der Nordkirche.

§ 3 – (1) 1Das Ökumenewerk berichtet einmal jährlich der Landessynode und fortlaufend der Kirchenleitung der Nord-

kirche über seine Arbeit und stimmt diese mit der Kirchenleitung ab. 2Es verpflichtet sich, die Kirchenleitung über wichtige Ereignisse und Besuche aus den Partnerschaften vorab zu informieren, und gibt auf Ersuchen der Landessynode oder der Kirchenleitung Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Ökumene ab. 3Bei unter-schiedlicher Auffassung suchen die Vertragspartner rechtzeitig das Einvernehmen. (2) Die Kirchenleitung der Nordkirche, das Landeskirchenamt der Nordkirche und das Ökumenewerk stimmen sich laufend zu Terminen der Ökumene ab. (3) Das Ökumenewerk pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Fachorganisationen und trifft mit diesen die dafür notwendigen Vereinbarungen.

§ 4 – (1) 1Das Ökumenewerk ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Innenverhältnis selbstständig. 2Dies ge-

schieht als Werk der Nordkirche im Rahmen des geltenden Rechts, insbesondere des Rechts der Nordkirche. 20 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

(2) 1Die Kirchenleitung kann Referentinnen und Referenten auf Vorschlag des Vorstand des Ökumenewerks bzw. im Einvernehmen mit diesem eine besondere Beauftragung für die Nordkirche erteilen. 2Die Tätigkeit der Be-auftragten ist Gegenstand der Berichte nach § 3. 3Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bestehenden Beauftragungen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.

§ 5 – 1Zurzeit gilt die Satzung des ZMÖ vom 23. März 2022 (KABl. S. 298). 2Änderungen der Satzung bedürfen der

Zustimmung durch die Kirchenleitung. 3Bei veränderten Gegebenheiten der Zusammenarbeit wird die Satzung angepasst.

§ 6 – 1Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Er ist mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines jeden

Jahres kündbar.

§ 7 – 1Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Ver-

trages im Übrigen nicht. 2Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten möglichst nahe kommt.

§ 8 – 1Dieser Vertrag tritt mit seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Er ersetzt den Vertrag der

Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche mit dem Nordelbischen Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst vom 1. September 2009 (GVOBl. S. 265). Lübeck-Travemünde, 25. November 2023

Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland: Kristina Kühnbaum-Schmidt Prof. Dr. Dr. Christoph Stumpf Landesbischöfin und Vorsitzende der Mitglied der Kirchenleitung Kirchenleitung

Für das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit: Dr. Christian Wollmann Stephan Block Direktor Vorsitzender des Vorstands

*

Anhang Beauftragungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3:

  • Beauftragung für Ökumene
  • Beauftragung für den christlich-jüdischen Dialog
  • Beauftragung für den christlich-islamischen Dialog
  • Beauftragung für Umweltfragen
  • Beauftragung für Menschenrechte, Flucht und Migration

*

Kiel, 15. Januar 2024 Landeskirchenamt Im Auftrag Dr. Christiansen Az.: 3024-007 – T Ch/R Tr Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 21

Nr. 6 Feststellung der amtlichen Bezeichnung von örtlichen Kirchen

Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg bestehen die nachfolgend aufgeführten örtlichen Kirchen, deren Bezeichnungen wie folgt amtlich festgestellt wurden:

  • Evangelisch-Lutherische Kirche St. Marien Wismar und
  • Evangelisch-Lutherische Kirche St. Georgen Wismar.

Kiel, 17. Januar 2024 Landeskirchenamt Im Auftrag Ballhorn Az.: 10 St. Marien und St. Georgen Wismar – R Bal

Bekanntgabe von Tarifverträgen

Wir veröffentlichen nachstehend den folgenden vom Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN) mit den Gewerkschaften (Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord sowie “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di) – Landesbezirksleitungen Hamburg und Nord) abgeschlossenen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Ver-braucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 7. November 2023. Bekannt gegeben wurde der Tarifvertrag im Newsletter 11/2023 vom 21. November 2023 des VKDN.

Kiel, 18. Dezember 2023 Landeskirchenamt Im Auftrag Sauer Az.: 3634-003 – DAR VS *

Nr. 7 Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)

Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in Norddeutschland (VKDN) vertreten durch den Vorstand – einerseits – und der Kirchengewerkschaft Landesverband Nord und 22 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di), – andererseits – wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des Verbandes kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evan-gelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN) stehen und für die nicht der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) oder der TV KBL (Schulstiftung) gilt.

§ 2 – Inflationsausgleich 2024

(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 3000 Euro mit dem Entgelt für den Monat Januar 2024 (Inflationsausgleich 2024), wenn ihr Ar-beitsverhältnis am 1. November 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. 2§ 13 Absatz 7 TV KB gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. November 2023.* (2) 1Die Auszahlung der Sonderzahlung kann abweichend von Absatz 1 in höchstens vier Raten bis spätestens 30. Juni 2024 erfolgen, wenn aufgrund der Laufzeiten einzelner Leistungsvereinbarungen für eine Zahlung zu einem früheren Termin keine Refinanzierung durch die Kostenträger erfolgt. 2Sofern trotz laufender Leistungs-vereinbarung eine Refinanzierung durch Kostenträger erfolgt, gilt Absatz 1. 3Die Auszahlung hat jedoch zu dem frühestmöglichen Termin zu erfolgen. 4Die Informationsrechte der Mitarbeitervertretung bleiben unberührt. *Sonderregelung: Arbeitnehmerinnen, die in einem befristeten Arbeitsvertrag jeweils für die Sommersaison stehen und für die eine Wiedereinstellungszusage für die jeweils nächste Saison besteht und die am 1. April 2024 oder zu einem früheren Zeitpunkt einen weiteren befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, erhalten im April 2024 eine Sonderzahlung in Höhe von 1/12 der Sonderzahlung gemäß § 2 Absatz 1 für jeden vollen Beschäftigungsmonat im Jahr 2023 für den ein Anspruch auf Entgelt bestand.

§ 3 – Allgemeine Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach § 2

(1) 1Der Inflationsausgleich 2024 nach § 2 wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des

§ 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.

(2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 14 Ab-satz 1 TV KB), der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 14 Absatz 2 TV KB) und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG. (3) Der Inflationsausgleich 2024 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (4) Der Inflationsausgleich ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 4 – Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Hamburg/Lübeck, den 7. November 2023 Für den Verband kirchlicher und diakonischer Für die Gewerkschaften Dienstgeber in Norddeutschland (VKDN) gez. Unterschriften gez. Unterschriften Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 23

Nr. 8 Kollekten im Jahr 2025

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat am 15./16. Dezember 2023 nach Artikel 86 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung die Kollektenpläne für die Jahre 2025 und 2026 beschlossen. Sie erhalten nachstehend den Kollektenplan für das Jahr 2025. Für die Bearbeitung der Kollekten gilt das Kollektengesetz (KollG) vom 19. Oktober 2016 (KABl. S. 411) und die Rechtsverordnung über das Kollektenwesen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kollektenverordnung – KollVO) vom 19. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 70). Die Sonn- und Feiertage, an denen verbindliche Kollekten gesammelt werden, sind dem Kollektenplan zu ent-nehmen. Für die freien Kollekten empfiehlt die Kirchenleitung den Kirchengemeinderäten, mindestens die Hälfte für Projekte vorzusehen, die im Kollektenkatalog 2025/26 vorgestellt werden. Diese werden im September 2024 auf www.kollekten.de veröffentlicht. Zugleich erscheint eine PDF-Version des Kollektenkatalogs 2025/26. Auf eine Druckversion wird verzichtet. Die Zwecke der verbindlichen landeskirchenweiten Kollekten und Sprengelkollekten werden rechtzeitig im In-ternet (www.kollekten.de) bekannt gemacht. Die Zwecke der verbindlichen Kirchenkreiskollekten werden durch den jeweiligen Kirchenkreis bekannt gegeben. Sie finden die Kollektenpläne für 2025 und 2026 als Word-Datei oder als PDF-Datei mit Formularfunktion im Internet unter www.kollekten.de.

Kiel, 15. Januar 2024 Landeskirchenamt Im Auftrag Ille Az.: 6117-02 – T Sc/ T Il *

Kollektenplan 2025 Januar 2025

Datum Festtag Kollektenart Kollektenzweck

  1. 01. Neujahr
  2. 05. 2. Sonntag nach Weihnachten Landeskirchenweite Kollekte Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke
  • Öffentliche Verantwortung
  1. 06. Epiphanias (Hl. Drei Könige)
  2. 12. 1. Sonntag nach Epiphanias Kirchenkreiskollekte
  3. 19. 2. Sonntag nach Epiphanias
  4. 26. 3. Sonntag nach Epiphanias

Februar 2025

Datum Festtag Kollektenart Kollektenzweck

  1. 02. Letzter Sonntag nach Landeskirchenweite Kollekte Zentrum für Mission und Öku- Epiphanias mene - Nordkirche weltweit - Mission
  2. 09. 4. Sonntag vor der Passionszeit Sprengelkollekte
  3. 16. Septuagesimae
  4. 23. Sexagesimae 24 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

März 2025

Datum Festtag Kollektenart Kollektenzweck

  1. 02. Estomihi Landeskirchenweite Kollekte Fonds für Gerechtigkeit und Versöhnung der VELKD und Projekt der UEK
  2. 05. Aschermittwoch
  3. 09. Invokavit Kirchenkreiskollekte
  4. 16. Reminiszere
  5. 23. Okuli
  6. 30. Laetare Landeskirchenweite Kollekte Projekt der Landeskirchenmu- sikdirektoren - Gottesdienst

April 2025

Datum Festtag Kollektenart Kollektenzweck

  1. 06. Judika Landeskirchenweite Kollekte Diakonisches Werk der EKD
  2. 13. Palmarum Sprengelkollekte
  3. 17. Gründonnerstag
  4. 18. Karfreitag
  5. 19. Karsamstag (Osternacht wie Ostersonntag)
  6. 20. Ostersonntag Kirchenkreiskollekte
  7. 21. Ostermontag
  8. 27. Quasimodogeniti

Mai 2025

Datum Festtag Kollektenart Kollektenzweck

  1. 04. Miserikordias Domini Landeskirchenweite Kollekte Diasporaarbeit - Martin-Luther- Bund
  2. 11. Jubilate Kirchenkreiskollekte
  3. 18. Kantate
  4. 25. Rogate
  5. 29. Christi Himmelfahrt

Juni 2025

Datum Festtag Kollektenart Kollektenzweck

  1. 01. Exaudi Landeskirchenweite Kollekte Innerkirchliche Aufgaben der VELKD und Projekt der UEK
  2. 08. Pfingstsonntag Landeskirchenweite Kollekte Ökumenisches Opfer
  3. 09. Pfingstmontag
  4. 15. Trinitatis Sprengelkollekte
  5. 22. 1. Sonntag nach Trinitatis
  6. 29. 2. Sonntag nach Trinitatis Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 25

Juli 2025

Datum Festtag Kollektenart Kollektenzweck

  1. 06. 3. Sonntag nach Trinitatis Landeskirchenweite Kollekte Projekte der Diakonischen Wer- ke - Diakonie
  2. 13. 4. Sonntag nach Trinitatis Kirchenkreiskollekte
  3. 20. 5. Sonntag nach Trinitatis
  4. 27. 6. Sonntag nach Trinitatis

August 2025

Datum Festtag Kollektenart Kollektenzweck

  1. 03. 7. Sonntag nach Trinitatis Landeskirchenweite Kollekte Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke
  • Bildung u. Unterricht
  1. 10. 8. Sonntag nach Trinitatis Sprengelkollekte
  2. 17. 9. Sonntag nach Trinitatis
  3. 24. 10. Sonntag nach Trinitatis/ Landeskirchenweite Kollekte Wahlprojekt der Kirchenleitung Israelsonntag 31. 11. Sonntag nach Trinitatis

September 2025

Datum Festtag Kollektenart Kollektenzweck

  1. 07. 12. Sonntag nach Trinitatis Landeskirchenweite Kollekte Ökumene u. Auslandsarbeit der EKD
  2. 14. 13. Sonntag nach Trinitatis Kirchenkreiskollekte
  3. 21. 14. Sonntag nach Trinitatis
  4. 28. 15. Sonntag nach Trinitatis oder Gedenk-Gottesdienst für den Erzengel Michael
  5. 29. Michaelistag

Oktober 2025

Datum Festtag Kollektenart Kollektenzweck

  1. 05. Erntedank Landeskirchenweite Kollekte Brot für die Welt
  2. 12. 17. Sonntag nach Trinitatis Sprengelkollekte
  3. 19. 18. Sonntag nach Trinitatis
  4. 26. 19. Sonntag nach Trinitatis 31. Reformationsfest 26 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

November 2025

Datum Festtag Kollektenart Kollektenzweck

  1. 02. 20. Sonntag nach Trinitatis Landeskirchenweite Kollekte Gesamtkirchliche Aufgaben der EKD
  2. 09. Drittletzter Sonntag des Kir- Kirchenkreiskollekte chenjahres
  3. 16. Vorletzter Sonntag des Kirchen- jahres
  4. 19. Buß- und Bettag
  5. 23. Letzter Sonntag des Kirchenjah- res (Ewigkeitssonntag / Toten- sonntag)
  6. 30. 1. Advent Landeskirchenweite Kollekte Brot für die Welt

Dezember 2025

Datum Festtag Kollektenart Kollektenzweck

  1. 07. 2. Advent Landeskirchenweite Kollekte Projekt des Hauptbereichs Seel- sorge u. gesellschaftlicher Dia- log - Seelsorge
  2. 14. 3. Advent Sprengelkollekte
  3. 21. 4. Advent
  4. 24. Heiligabend Landeskirchenweite Kollekte Brot für die Welt
  5. 25. 1. Weihnachtstag
  6. 26. 2. Weihnachtstag
  7. 28. 1. Sonntag nach Weihnachten 31. Altjahrsabend Landeskirchenweite Kollekte Weltbibelhilfe Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 27

Nr. 9 Verlust von Siegelstempeln

In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenfelde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, sind die beiden Siegelstempel des nachstehend abgebildeten Kirchensiegels abhandengekommen. Einer der Siegelstempel trägt das abgebildete Beizeichen unter dem Sie-gelbild, der andere Siegelstempel hat kein Beizeichen.

Die Siegelstempel werden daher mit Wirkung vom 23. Januar 2024 für ungültig erklärt.

Kiel, 23. Januar 2024 Landeskirchenamt Im Auftrag Wendt Az.: 10.9 Langenfelde – R We

Nr. 10 Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Elbmarschen Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, umgewandelt. Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Ha * Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jürgen/Horst, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Elbmarschen Süd, Ev.- Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, umgewandelt. Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Ha * Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Kiebitzreihe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Müns-terdorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Elbmarschen Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, umgewandelt. Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Ha * 28 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krempe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Elbmarschen Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, umgewandelt. Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Ha * Die 10. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wir-kung vom 1. Oktober 2023 in die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf, Ev.-Luth. Kirchen-kreis Hamburg-Ost, umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eichede, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 100 Prozent auf 75 Prozent reduziert. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wir-kung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 1. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ansgar Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ham-burg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ansgar Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Winterhude-Uhlenhorst, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Winterhude-Uh-lenhorst, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Der Stellenumfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel in Barmbek, Ev.-Luth. Kir-chenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 50 Prozent auf 100 Prozent angehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel in Barmbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel in Barmbek umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 29

Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Hamm, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Hamm, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Wichernkirche zu Hamburg-Hamm, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Der Stellenumfang der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt, Ev.-Luth. Kirchen-kreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Der Stellenumfang der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 50 Prozent auf 100 Prozent angehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Broder Eirene Hinrick Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kir-chenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchenge-meinde Broder Hinrick-Eirene Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eirene Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Broder Hinrick-Eirene Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Pilgerarbeit an der Hauptkirche St. Jacobi wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die Haupt-kirche St. Jacobi umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für kirchenkreisliche Dienstleistung wird mit Wir-kung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die Ev.-Luth. Haupt-kirche St. Katharinen umbenannt. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/PSto

Pfarrstellenerrichtungen Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Röbel und Sietow (Pfarrsprengel), Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 errichtet. Az.: 21 Kkr. Mecklenburg –P Kü/P Ha * 30 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die örtliche Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die örtliche Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die örtliche Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P K /P Sto * Die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die örtliche Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die örtliche Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die Ev.-Luth. Hauptkirche St. Nikolai wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto

Pfarrstellenaufhebungen Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kollmar-Neuendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münster-dorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Ha * Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg für Flüchtlingsarbeit wird mit Wirkung vom 1. April 2024 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha * Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röbel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha * Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha * Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 31

Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wir-kung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü P Sto * Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 3. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde Geesthacht, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirche in Steinbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wir-kung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ansgar Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ham-burg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 3. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde Winterhude-Uhlenhorst, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P K /P Sto * Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel in Barmbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Hamm, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * 32 Teil A 1/2024 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Hauptkirche St. Nikolai, Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost, wird mit Wir-kung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Der Verbund des Leitenden Geistlichen Amtes in der Propstei Alster-Ost und an der Hauptkirche St. Jacobi wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto * Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei VII Alster-Ost wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 aufgehoben. Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto

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Herausgeberin und Verlag: Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872. Fax: 0431 9797 869, E-Mail: [email protected] Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. Der Redaktionsschluss für die kommenden Erscheinungs-Ausgaben Teil A und B ist jeweils: datum für die 2. Ausgabe 2024: Mo, 12. Februar 29. Februar 2024, für die 3. Ausgabe 2024: Fr, 15. März 31. März 2024, für die 4. Ausgabe 2024: Fr, 12. April 30. April 2024.

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