🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Entgeltordnung der Gemeinde Wangels für die Nutzung des Begräbniswaldes am Eitz (Lesefassung, Stand 2018)
Die vorliegende Form der Lesefassung dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Rechtswirksamkeit.
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 28 Ziff. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 26 des Bestattungsgesetzes (BestattG) für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.12.2017 folgende Entgeltordnung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Wangels und dessen Anlagen sind auf Grundlage der Friedhofssatzung der Gemeinde Wangels privatrechtliche Entgelte zu entrichten.
(2) Die in dieser Entgeltordnung genannten Entgelte beinhalten nicht die Mehrwertsteuer in ihrer sich aus dem Umsatzsteuergesetz ergebenden Höhe.
(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, deren Entgelthöhe in dieser Entgeltordnung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, werden die zu entrichtenden Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.
§ 2 Entgeltschuldner
Entgeltschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen haben;
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen sowie allen sonstigen Leistungen der/die Antragsteller/in bzw. diejenige/derjenige, die/der die Leistung in Anspruch nimmt.
§ 3 Grundsätze zur Bemessung der Entgelte für die Nutzung von Grabstätten
(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechts an den Grabstätten sind privatrechtliche Entgelte zu entrichten.
(2) Die Entgelte für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten richten sich nach deren Bewertung u. a. anhand der Kriterien der Lage sowie der direkten und angrenzenden Landschaftselemente sowie der Bestimmung der Grabstätte.
(3) Die Bewertung gemäß Abs. 2 erfolgt in vier Wertungsstufen (WS):
- WS 1: durchschnittliche Naturausstattung und Lage
- WS 2: gehobene Naturausstattung und Lage
- WS 3: sehr gute Naturausstattung und Lage
- WS 4: herausragende Naturausstattung und Lage.
§ 4 Entgelte
(1) Die Bestimmung der Grabstätte beinhaltet die Verwendung als Grabstätte für eine Einzelbestattung oder als Gemeinschafts- und Familiengrabstätte.
(2) Das Entgelt für den Erwerb eines Nutzungsrechts für 99 Jahre an einer Grabstätte für eine Einzelbestattung (§ 15 der Friedhofssatzung) beträgt:
| Wertungsstufe | Entgelt |
|---|---|
| WS 1 | 650,00 € |
| WS 2 | 850,00 € |
| WS 3 | 1.150,00 € |
| WS 4 | 1.950,00 € |
(3) Das Entgelt für den Erwerb des Nutzungsrechts für 99 Jahre an einer Grabstätte für Familienbestattungen oder Bestattungen im Leben verbundener Personen (§ 16 der Friedhofssatzung) beträgt:
| Wertungsstufe | Entgelt |
|---|---|
| WS 1 | 3.900,00 € |
| WS 2 | 5.750,00 € |
| WS 3 | 6.950,00 € |
| WS 4 | 10.300,00 € |
(4) Das Entgelt für den Erwerb eines Nutzungsrechts für die gesetzliche Ruhezeit (20 Jahre) an einer Grabstätte für eine Einzelbestattung (§ 15 der Friedhofssatzung) beträgt:
| Wertungsstufe | Entgelt |
|---|---|
| WS 1 | 450,00 € |
| WS 2 | 750,00 € |
| WS 3 | 920,00 € |
| WS 4 | 1.450,00 € |
(5) Das Entgelt für den Erwerb eines Nutzungsrechts für 50 Jahre an einer Grabstätte für eine Einzelbestattung (§ 15 der Friedhofssatzung) beträgt:
| Wertungsstufe | Entgelt |
|---|---|
| WS 1 | 550,00 € |
| WS 2 | 850,00 € |
| WS 3 | 1.050,00 € |
| WS 4 | 1.650,00 € |
(6) Der Erwerb eines Nutzungsrechts für die gesetzliche Ruhezeit (20 Jahre) an einer Grabstätte für eine Einzelbestattung an einem Baum für ungeborene und im Mutterleib verstorbene Kinder (§ 15 der Friedhofssatzung) ist kostenlos.
(7) Zusatzleistungen für die Beisetzung:
- 1. Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes ist ein Entgelt in Höhe von 310,00 € zu entrichten.
- 2. Für die Gestellung einer biologisch abbaubaren, durch ein Krematorium abfüll- und versiegelbaren Urne ist ein Entgelt in Höhe von 50,00 € zu entrichten.
- 3. Für die Gestellung und Beschriftung und Anbringung eines Markierungsschildes sind Entgelte nach tatsächlichem Aufwand zu entrichten (§ 1 Abs. 3 dieser Entgeltordnung).
(8) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall bei einer Einzelbestattung nach Absatz 6 das Entgelt nach Absatz 7 Nr. 1 zum Teil oder ganz erlassen, wenn das Entgelt eine unbillige Härte darstellt.
§ 5 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Entgeltschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Bewilligung des Antrags durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Entgelte werden innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entgeltrechnung fällig. Die Friedhofsverwaltung erhebt die Entgelte im Namen und Auftrag des Trägers.
§ 6 Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofs oder seiner Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Antrags begonnen worden ist, ist ein Entgelt bis zur Hälfte der festgelegten Sätze zu entrichten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oldenburg in Holstein, den 05.01.2018 Gemeinde Wangels Der Bürgermeister -Eckhard Klodt-
Die Lesefassung berücksichtigt:
| Satzung | Gültig ab | Umfang der Änderung |
|---|---|---|
| 1. Nachtrag | 05.01.2018 | 12.01.2018 |
| 27.11.2018 | 21.12.2018 §4 |
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für den Begräbniswald der Gemeinde Wangels (Lesefassung, Stand 2018)
Friedhofssatzung für den Begräbniswald Seite 1 von 10 der Gemeinde Wangels
LESEFASSUNG
der Friedhofssatzung für den Begräbniswald der Gemeinde Wangels
Die vorliegende Form der Lesefassung dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Rechtswirksamkeit.
Friedhofssatzung für den Begräbniswald der Gemeinde Wangels
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 26 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Freidhofswesen (Bestattungsgesetz) in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.12.2017 folgende Friedhofssatzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Begräbniswald am Eitz in der Gemeinde Wangels, Gemarkung Weißenhaus, Flur 9, Flurstück 2/2 sowie Gemarkung Friederikenhof, Flur 2, Teilstück aus Flurstück 9/3.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Grundversorgung der Einwohner der Gemeinde Wangels mit Bestattungsmöglichkeiten wird durch die umliegenden Friedhöfe der Kirchengemeinden sichergestellt. Ein ordnungsrechtliches Bedürfnis nach Regelung des Beisetzungsortes oder der Beisetzungsart besteht deshalb nicht. Bei dem Friedhof der Gemeinde Wangels handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit der Beisetzung in einem Begräbniswald.
(2) Der Friedhof wird in privatrechtlicher Form durch den jeweiligen Grundstückseigentümer oder eine beauftragte Person betrieben und verwaltet (Friedhofsverwaltung). Der Friedhof dient der Urnenbeisetzung natürlicher Personen, ungeborener und im Mutterleib verstorbener Kinder.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung anderer Personen zulassen. Friedhofssatzung für den Begräbniswald Seite 2 von 10 der Gemeinde Wangels
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus zwingenden öffentlichen Gründen ganz oder teilweise durch Beschluss der Gemeindevertretung für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung oder die Aufhebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung oder die Aufhebung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Beisetzungfalles auf Antrag eine andere Grabstätte auf dem Friedhof zur Verfügung gestellt. Sofern dieses nicht möglich ist oder nicht gewünscht wird, wird das geleistete Entgelt anteilig erstattet.
(3) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten werden außerdem schriftlich benachrichtigt, wenn die Anschriften der Friedhofsverwaltung bekannt sind.
(4) Alle Ersatzgrabstätten gem. Absatz 2 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. An der ursprünglichen vertraglichen Ruhe oder Nutzungszeit ändert sich jedoch nichts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich frühestens ab einer Stunde nach Sonnenaufgang bis längstens eine Stunde vor Sonnenuntergang geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend oder zeitlich begrenzt untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Minderjährige dürfen den Friedhof nur unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt sowie der Beisetzungsbetrieb oder die Besucher gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können. Insbesondere ist auf dem Friedhof nicht gestattet: Friedhofssatzung für den Begräbniswald Seite 3 von 10 der Gemeinde Wangels
a) Ohne Genehmigung die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren. Radfahrer dürfen nur die gekennzeichneten Wege befahren;
b) Waren aller Art – insbesondere Kränze oder Blumen – und gewerbliche Dienste anzubieten;
c) Ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung an der Grabstätte gewerbsmäßig zu fotografieren;
d) Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anzubringen;
e) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen;
f) Zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;
g) Tiere unangeleint auf dem Friedhof laufen zu lassen und als Tierführer/in den Kot nicht wieder zu beseitigen.
(4) Besondere Gestaltungen der Bestattungen (z.B. Spielmannszüge, Fahnenaufzüge und dergl.) sind nur nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung zugelassen.
(5) Das Abhalten von Veranstaltungen auf den Friedhöfen, insbesondere Gedenkfeiern und Gottesdienste, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofs dienen. Für gewerbliche Tätigkeiten ist die vorherige Zulassung des Betriebes durch die Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Antragsteller/innen sind verpflichtet, Änderungen, die Einfluss auf die Zulassung haben können, unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.
(2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie verursachen. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
(3) Die Zulassung wird allgemein auf Widerruf erteilt.
(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen.
III. Beisetzungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort für die Beisetzung fest. Der Zeitpunkt der Urnenbeisetzung kann erst nach der Einäscherung verbindlich festgesetzt werden. Friedhofssatzung für den Begräbniswald Seite 4 von 10 der Gemeinde Wangels
(2) Wird die Beisetzung in einer bereits erworbenen Grabstätte gewünscht, so ist der Nachweis über das Nutzungsrecht der Anmeldung beizufügen. Ist die Dauer des Nutzungsrechts kürzer als die in § 10 festgesetzten Ruhezeit, kann das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen werden. Die Friedhofsverwaltung kann einer Verlängerung des Nutzungsrechts zustimmen. Wenn dritte Personen beigesetzt werden, muss die/der jeweilige Nutzungsberechtigte dazu die schriftliche Zustimmung erteilen. Im Falle einer Personenmehrheit der Nutzungsberechtigten kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden.
(3) Beisetzungen sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen vorzunehmen. Fristverlängerungen sind von den Hinterbliebenen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
§ 8 – Urnen
Es dürfen nur Urnen aus nachweislich biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden.
§ 9 – Gräber
(1) Die Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 50 Zentimetern, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, beigesetzt werden.
(2) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt mindestens 20 Jahre vom Tag der Beisetzung an.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Umbettung von Aschen bedarf unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine Umbettung aus dringendem öffentlichen Interesse vorzunehmen.
(2) Für Umbettungen, die nicht aus öffentlichem Interesse vorgenommen werden, ist ein Antrag erforderlich. Antragsberechtigt für Umbettungen aus Einzelgrabstätten sind die Hinterbliebenen gemäß § 2 Ziffer 12 des Bestattungsgesetzes, bei Umbettungen aus Familien- oder Gemeinschaftsgrabstätten der/die jeweiligen Nutzungsberechtigte. Sind mehrere Personen antragsberechtigt, kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden.
(3) Die Antragsteller tragen die Kosten der Umbettung. Friedhofssatzung für den Begräbniswald Seite 5 von 10 der Gemeinde Wangels
(4) Durch die Umbettung wird die Ruhezeit nicht berührt.
(5) Ausgrabungen werden vom Friedhofspersonal unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgenommen. Auch die Antragsteller und Angehörigen der Verstorbenen sind ausgeschlossen. Der Zeitpunkt wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Bei der nachfolgenden Wiederbeisetzung können Angehörige anwesend sein.
IV. Grabstätten, Nutzungsrechte, Register
§ 12 – Allgemeines
(1) An den Grabstätten können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Grabinhaber haben keinen Anspruch auf Veränderung des Pflanzen- und Baumbestandes.
(3) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt mindestens 20 und höchstens 99 Jahre.
§ 13 – Register
Jede Grabstätte erhält eine eindeutige Nummer, die von der Friedhofsverwaltung in einem Register erfasst wird. Das Register erhält neben der Nummer die geographischen Daten der Grabstätte, den Namen und die Anschrift des/der Nutzungsberechtigten, das Datum des Beginns und des Endes des Nutzungsrechts, den/die Namen der beigesetzten Person/en mit dem/den Datum/Daten der Beisetzung/en.
§ 14 – Grabstätten
Für die Beisetzung von Urnen werden eingerichtet: Einzelgrabstätten (§ 15); Gemeinschafts- und Familiengrabstätten (§ 16). Die Grabstätten können zu Lebzeiten vorsorglich erworben werden.
§ 15 – Einzelgrabstätten
Einzelgrabstätten werden getrennt für Urnen angelegt. Sie werden der Reihe nach belegt. Die genaue Lage der Einzelgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. § 16 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung. Friedhofssatzung für den Begräbniswald Seite 6 von 10 der Gemeinde Wangels
§ 16 – Gemeinschafts- und Familiengrabstätten
(1) Gemeinschafts- und Familiengrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnen, die radial um ein Landschaftselement angelegt sind. Die Landschaftselemente und die genaue Lage der einzelnen Beisetzungsstellen werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes angibt.
(3) In Gemeinschafts- und Familiengrabstätten darf die Anzahl der Urnen beigesetzt werden, die im Nutzungsrecht ausgewiesen ist.
§ 17 – Fortwährende Nutzung
(1) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Gemeinschafts- bzw. Familiengrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Beisetzungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden. Das Recht auf Beisetzung wird durch die zulässige Kapazität der Grabstätte und des Nutzungsrechtes beschränkt. (2) Ist nach Ablauf der Ruhezeit für eine Gemeinschafts- bzw. Familiengrabstätte die Restdauer des Nutzungsrechts länger als die vorgeschriebene Ruhezeit (§10), so kann die Grabstätte erneut für die Beisetzung genutzt werden. Maßgeblich sind die hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind Ausnahmen möglich.
§ 18 – Personenmehrheit, Übertragung
(1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für Gemeinschafts- bzw. Familiengrabstätten sollen die Nutzungsberechtigten für den Fall des Ablebens eine Nachfolgeregelung für das Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben der/des Nutzungsberechtigten keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Erben über. Handelt es sich bei den übernehmenden Erben um eine Personengemeinschaft, eine juristische Person oder eine Körperschaft, so ist der Friedhofsverwaltung eine natürliche Person schriftlich zu benennen, die die Rechte und Pflichten des Nutzungsrechts vertritt.
(2) Jede/r Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Solange kein/e Nachfolger/in im Nutzungsrecht bekannt ist, werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte nicht zugelassen.
(3) Der/die Nutzungsberechtigte muss jede Änderung der Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen. Friedhofssatzung für den Begräbniswald Seite 7 von 10 der Gemeinde Wangels
§ 19 – Verzicht, Einziehung
(1) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbeteiligten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, können Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Das Nutzungsrecht erlischt:
a) mit Ablauf der Nutzungsdauer,
b) durch Entziehung des Nutzungsrechts oder
c) durch schriftlichen Verzicht der/des Nutzungsberechtigten unter Berücksichtigung des Abs. 1.
(3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung –sofern keine Ruhezeiten zu beachten sind- über das Grab anderweitig verfügen.
(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die festgesetzten Gebühren nicht fristgemäß entrichtet werden.
V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale, Beisetzungen
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Im oder auf dem Boden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten;
b) Grabstätten zu pflegen;
c) Pflanzungen jeglicher Art vorzunehmen;
d) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann an einem von ihr festgelegten Ort das Ablegen von Kränzen, Grabschmuck und anderen üblichen Grabbeigaben erlauben.
§ 21 – Grabmale
(1) Grabmale sind nicht zulässig.
(2) Die Friedhofsverwaltung bringt an den Landschaftselementen eine Markierung an.
(3) Bei Einzelgrabstätten (§ 15) besteht die Inschrift aus dem Namen der beigesetzten Person. Die Friedhofsverwaltung kann die Anbringung der Markierung aufschieben, bis alle Grabstätten, die zu einem Landschaftselement gehören, belegt sind. Friedhofssatzung für den Begräbniswald Seite 8 von 10 der Gemeinde Wangels
(4) Bei Gemeinschafts- oder Familiengrabstätten (§ 16) kann der/die Nutzungsberechtigte die Inschrift bestimmen. Inschriften, die gegen die guten Sitten, die Würde der Verstorbenen oder die Satzung verstoßen, sind nicht zulässig. Die Gestaltung der Markierung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
§ 22 – Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten
Die Unterhaltung der Grabstätten ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen vornehmen, soweit diese im Interesse des Friedhofs sind und dem Landeswald- und Denkmalschutzgesetz nicht entgegenstehen.
§ 23 – Entfernung von Grabmalen und sonstigen Anlagen
(1) Eine Entfernung der Markierung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.
§ 24 – Beisetzung
(1) Der Termin der Beisetzung ist mit der Friedhofsverwaltung einvernehmlich abzustimmen. Alle Handlungen, von der Auswahl der Grabstätte bis zur Beisetzung sind nur innerhalb der Öffnungszeiten (§ 4) zulässig.
(2) Zeit, Ort und Dauer der Beisetzung setzt die Friedhofsverwaltung fest. Die Wünsche der Antragsteller/innen und der von ihnen Beauftragten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Andere Redner als die Prediger der anerkannten Religionsgemeinschaften, Vertreter von Behörden und Angehörige sind vorher der Friedhofsverwaltung zu melden, soweit sie nicht in der Rednerliste der Friedhofsverwaltung eingetragen sind.
(4) Nach Beendigung der Beisetzung muss der/die Antragsteller/in oder sein/ihr Beauftragter Kränze, Gebinde und sonstige Beilagen sofort entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann einen besonderen Platz zur Verfügung stellen, an der die niedergelegten Kränze, Gebinde und sonstigen Beilagen vorübergehend abgelegt werden können. Sie kann die vorgenannten Gegenstände nach 48 Stunden vernichten.
(5) Musik und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof dürfen nur von Musikern dargebracht werden, die eine Gewähr für eine würdige und feierliche Gestaltung bieten. Wenn Tonträger abgespielt werden sollen, muss der Wunsch der/des nächsten Angehörigen Friedhofssatzung für den Begräbniswald Seite 9 von 10 der Gemeinde Wangels
nachgewiesen werden. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist dafür mindestens 24 Stunden vor der Beisetzung einzuholen.
VI. Schlussvorschriften
§ 25 – Haftung
(1) Der Träger sowie die Friedhofsverwaltung haften nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Friedhofs, durch Tiere oder durch Naturereignisse in der Fläche, an einzelnen Bäumen oder Landschaftselementen entstehen.
(2) Die Friedhofsverwaltung trägt die Verkehrssicherungspflicht. Diese Haftung geht jedoch nicht über die Verkehrssicherungspflicht einer Waldfläche hinaus. Der Friedhof wird auch künftig wie ein Wald behandelt und zwar auf der Grundlage des Schleswig-Holsteinischen Waldgesetzes.
(3) Die Friedhofsverwaltung haftet bei Personen- und/oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiter/innen verursacht wurden.
§ 26 – Nutzungsentgelte
Die Entgelte für Beisetzungen sowie zur Erlangung von Nutzungsrechten sind in einer gesonderten Entgeltordnung der Gemeinde Wangels festgesetzt.
§ 27 – Hausordnung
Neben dieser Satzung ist die Hausordnung der/des Betreiberin/Betreibers bzw. der Friedhofsverwaltung einzuhalten.
§ 28 – Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oldenburg in Holstein, den 05.01.2018 Gemeinde Wangels Der Bürgermeister
-Eckhard Klodt-Friedhofssatzung für den Begräbniswald Seite 10 von 10 der Gemeinde Wangels
Die Lesefassung berücksichtigt:
die vom Gültig ab Umfang der Änderung Satzung 05.01.2018 12.01.2018