Friedhofsgebühren Malente 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Malente · Schleswig-Holstein · PLZ 23714

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Malente

Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Abschnitt 2 Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) i.V. m. § 42 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Malente in seiner Sitzung am 25. Februar 2021 nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in §6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5 – Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 – Gebührentarif

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

  1. 1. Reihengrabstelle a. für Särge in Rasenlage für 25 Jahre

1.300,00 Euro b. für Urnen in Rasenlage für 20 Jahre

750,00 Euro

  1. 2. Wahlgrabstelle a. für Särge für 25 Jahre je Grabbreite

1.000,00 Euro b. für Kinder für 15 Jahre je Grabbreite

600,00 Euro c. für Särge in Rasenlage für 25 Jahre je Grabbreite

1.450,00 Euro

  1. 3. Urnenwahlgrabstelle a. für 20 Jahre je Grabbreite

400,00 Euro b. im Staudenbeet für 20 Jahre je Grabbreite

1.300,00 Euro c. am Baum für 20 Jahre je Grabbreite

900,00 Euro d. in Rasenlage (Doppelgrab) für 20 Jahre

1.800,00 Euro e. in Rasenlage für 20 Jahre je Grabbreite

900,00 Euro

  1. 4. Wahlgrabstelle auf Waldfriedhof a. für Särge für 25 Jahre je Grabbreite

1.750,00 Euro b. für Urnen für 20 Jahre je Grabbreite

900,00 Euro

  1. 5. Wahlgrabstelle mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht und Reservierungen entsprechend der Gebühren wie unter Nummern 2-4
  1. 6. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten a. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 2 bis 6 und 9 berechnet. b. Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten bleiben ohne Berechnung. c. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(2) Verwaltungsgebühren

  1. 1. Allgemeine Verwaltungsgebühr (für Umschreibung, Urkundenerstellung, etc.)

45,00 Euro

  1. 2. a) für die Genehmigung eines stehenden Grabmales einschl. der jährlichen Prüfung der Standsicherheit

90,00 Euro

b) Kontrolle der Standsicherheit von stehenden Grabmalen bei Verlängerung pro Jahr/Grabmal

3,00 Euro

c) für die Genehmigung eines liegenden Grabmals

45,00 Euro

(3) Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Gruftschmuck, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

  1. 1. für eine Erdbestattung a. Särge bis 1,20 m

160,00 Euro b. Särge über 1,20 m

700,00 Euro

  1. 2. für eine Urnenbeisetzung

160,00 Euro

(4) Sonstige Gebühren

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg

70,00 Euro

  1. 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier 175,00 Euro Hinweis: Für den kirchlichen Trauergottesdienst anlässlich des Todes eines Kirchenmitglieds der Ev. Kirche in Deutschland wird diese Benutzungsgebühr von der Kirchengemeinde getragen.
  2. 3. Gebühr für das Abräumen einer Grabstelle. Das Entsorgen eines Grabmals, eines Fundaments, einer Grabeinfassung oder sonstigen baulichen Anlagen und Anpflanzungen a. bei Gräbern für Särge

150,00 Euro b. bei Gräbern für Urnen

50,00 Euro c. eines Kissensteins

60,00 Euro d. eines Grabmals aus Formsteinen mit Fundament

175,00 Euro e. eines Grabmals aus Natursteinen mit Fundament bis 50 cm Höhe 250,00 Euro f. eines Grabmals aus Natursteinen mit Fundament ab 50 cm Höhe 350,00 Euro

  1. 4. Vorzeitige begründete Rückgabe des Nutzungsrechts

a. Einmalige Grundgebühr für die Neuanlage der Rasensaat nach Aufwand b. Pflegeaufwand und Pflegearbeit je Grabbreite je Jahr

25,00 Euro

(5) Gebühren für die Ausgrabungen

  1. 1. die Ausgrabung einer Leiche

nach Aufwand

  1. 2. die Ausgrabung einer Urne

nach Aufwand

§ 7 – Zusätzliche Leistungen

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 – Schlussbestimmungen

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird auf der Internetseite der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente unter www.kirchengemeindemalente.de und dem entsprechenden Hinweis im Ostholsteiner Anzeiger mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgegeben. Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10. Mai 2016 außer Kraft. Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein mit untenstehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bad Malente, 26. Februar 2021

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente Der Kirchengemeinderat

gez. Pastorin Bettina Grunert gez. Hans-Joachim Storm Vorsitzendes Mitglied (L.S.) Mitglied des Kirchengemeinderates

Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde

vom Kirchengemeinderat beschlossen am: 25.02.2021 vom Kirchenkreis Ostholstein kirchenaufsichtlich genehmigt am: 04.03.2021 Dauerhaft für die Zeit der Gültigkeit öffentlich bereitgestellt unter der Internetadresse www.kirchengemeindemalente.de Hinweis auf Internetbereitstellung Ostholsteiner Anzeiger am: 31.03.2021 Tritt in Kraft am: 01.04.2021

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 25.02.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung für die Friedhöfe in der Trägerschaft der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente

Nach Artikel 25 Abs. 3 Ziffer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente in seinen Sitzungen am 19. Oktober 2019, 28. November 2019 und 27. Februar 2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Namen und Friedhofszweck

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstellen / Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Reihengrabstelle

§ 14 Wahlgrabstelle

§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstelle

§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle/an Wahlgrabstätten

§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstelle/an Wahlgrabstätten

§ 18 Rückgabe einer Wahlgrabstelle / von Wahlgrabstätten

§ 19 Urnenreihengrabstelle und Urnenwahlgrabstätten

§ 20 Grabstelle in einer Gemeinschaftsgrabstätte

§ 21 Urnengrabstelle auf dem Waldfriedhof

§ 22 Registerführung

V. Gestaltung der Grabstelle / Grabstätten und Grabmale

§ 23 Gestaltungsgrundsatz

§ 24 Wahlmöglichkeit

§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage einer Grabstelle/von Grabstätten

§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage einer Grabstelle/ von Grabstätten

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

§ 28 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

VI. Anlage und Pflege der Grabstellen / Grabstätten

§ 29 Allgemeines

§ 30 Grabpflege, Grabschmuck

§ 31 Vernachlässigung

§ 32 Umwelt- und Naturschutz

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 33 Zustimmungserfordernis

§ 34 Prüfung durch den Friedhofsträger

§ 35 Fundamentierung und Befestigung

§ 36 Unterhaltung

§ 37 Entfernung

§ 38 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 39 Benutzung der Leichenräume

§ 40 Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren

§ 41 Haftung

§ 42 Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 43 Inkrafttreten

Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Namen und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente getragenen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Für den Waldfriedhof gelten Besonderheiten, die in den Paragraphen 3, 21 und 23 näher bestimmt werden.

(2) Die Friedhöfe tragen die Namen „Evangelischer Friedhof Rosenstraße Malente“ und „Evangelischer Waldfriedhof Malente“.

(3) Sie dienen vorrangig der Bestattung aller Personen, die – unabhängig von ihrer Religions- oder Konfessionszugehörigkeit – bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Malente hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhofsträger kann durch geeignete Regelungen die Bestattung anderer Personen begrenzen, soweit dies aus Kapazitäts- oder anderen wichtigen Gründen erforderlich wird.

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(2) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder eine einzelne Grabstelle/Grabstätte können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstelle/Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(3) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf der Grabstelle / den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

(5) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstellen /Grabstätten angeordnet wird.

(6) Die Ersatzgrabstelle -stätte nach Absatz 2 und 5 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.

(7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstellen -stätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.

(8) Für den Evangelischen Waldfriedhof Malente gilt die Schließung zum 31. Dezember 2060. Die Fläche des Waldfriedhofes als solche bleibt in ihrer jetzigen Größe erhalten, lediglich weitere Sarg – Bestattungen, in Neuanlagen, werden nicht mehr vorgenommen. Neue Nutzungsrechte dürfen nicht mehr verliehen werden. Erdbestattungen dürfen auf den, mit Nutzungsrecht, bestehenden Doppelgrabstätten nur bis zum 31. Dezember 2035 vorgenommen werden. Urnenbeisetzungen können bis zum 31.12.2040 vorgenommen werden.

Eine Verlängerung ist im Anschluss nicht möglich. Dem Friedhof wird dadurch nicht seine Eigenschaft als öffentliche Sache genommen, er bleibt vielmehr weiterhin zum Besuch und zur Pflege der Gräber geöffnet. Vorhandene Gräber bleiben bis zum Ablauf der Ruhezeit erhalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist bei Tageslicht für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder andere Religionen richten, zu unterlassen.

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Gehhilfen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge - zu befahren,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
  4. 4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, 6. Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
  6. 7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Abfall auf dem Friedhof zu entsorgen,
  7. 8. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  1. 9. zu lärmen,
  2. 10. Hunde unangeleint mitzubringen und
  3. 11. Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und ihrer Ordnung vereinbar sind.

(3) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I.S. 3074; 2006 IS 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z.B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnen nachweisen und

b) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die antragstellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.

(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur werktags von 7 bis 20 Uhr durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(7) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof

geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstelle / Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. Ist die Übernahme des Grabnutzungsrechtes nicht geklärt, findet eine Bestattung in der Regel nicht statt.

(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Urnen 20 Jahre.

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte desselben Friedhofs sind nicht zulässig.

(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.

(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.

IV. Grabstellen / Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstelle / Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstelle /Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf der Grabstelle / den Grabstätten zu sorgen.

(2) Rechte an einer Grabstelle / Grabstätte werden in der Regel im Todesfall verliehen. Bei einer Wahlgrabstelle / Wahlgrabstätte kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen /Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.

(5) Die Grabstellen /Grabstätten werden angelegt als

  1. 1. Wahlgrabstelle / Wahlgrabstätte
  2. 2. Wahlgrabstelle / Wahlgrabstätte in besonderer Lage
  3. 3. Reihengrabstelle in Rasenlage mit stehendem oder liegendem eingelassenen Stein
  4. 4. Urnenwahlgrabstelle / Urnenwahlgrabstätte
  5. 5. Urnengrabstelle / Urnengrabstätte auf dem Waldfriedhof gemäß § 21
  6. 6. Urnenreihengrabstelle in Rasenlage mit liegendem eingelassenen Stein
  7. 7. Doppelurnengrabstätte in Rasenlage mit liegendem eingelassenen Stein
  8. 8. Urnenreihengrabstelle im Staudenbeet
  9. 9. Doppelurnenreihengrabstätte im Staudenbeet
  10. 10. Gemeinschaftsgrabstätte Im Bedarfsfall können Sondergrabstellen -grabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.

(6) Die Grabstellen / Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

  1. 1. Grabstelle für Erdbestattungen
  • bei einer Sarglänge bis 120 cm Länge: 1,50 m Breite: 0,80 m
  • bei einer Sarglänge über 120 cm Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m
  1. 2. Reihengrabstelle in Rasenlage Länge: 2,20 m Breite: 1,25 m
  2. 3. Urnengrabstellen, soweit sie nicht unter Nr. 5 fallen Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m
  3. 4. Doppelurnengrabstätte Länge: 1,00 m Breite: 1,20 m
  4. 5. Urnenreihengrabstelle in Rasenlage Länge: 0,60 m Breite: 0,60 m

§ 13 Reihengrabstellen

(1) Reihengrabstellen in Rasenlage sind Grabstellen für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt mit Ausnahme des Grabmales für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger.

(2) In jeder Reihengrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten

(1) Für Erdbestattungen werden Grabstellen mit einer Grabbreite und Wahlgrabstätten mit mehreren Grabbreiten vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.

(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt werden.

(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

  1. 1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  3. 3. leibliche und adoptierte Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. Großeltern,
  7. 7. Enkelkinder sowie
  8. 8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.

(5) Die Beisetzung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die Grabstelle und die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

(2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstelle / Grabstätte bekannt gemacht.

(3) Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten

(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstellen / Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Abs. 2 - Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Nutzungszeit) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle / Wahlgrabstätte verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.

(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an eine Wahlgrabstelle / Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

  1. 1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
  2. 2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
  3. 3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstelle / Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten.
  4. 4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die entsprechende Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
  5. 5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstellen /Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.

(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Abs. 4 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.

(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.

(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.

§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstelle /Grabstätte kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstätte ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstätte noch mit Ruhezeiten versehen ist.

(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle / Grabstätte der Friedhofsverwaltung abgeräumt zu übergeben. Die Kosten trägt der bisherige Nutzungsberechtigte. Ausnahmen können vom Friedhofsträger genehmigt werden, wenn aus historischen oder optischen Gründen ein Interesse an der Erhaltung der Grabstelle / Grabstätte besteht.

§ 19 Urnenreihengrabstellen, Urnenwahlgrabstellen und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstellen sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.

(2) Urnenwahlgrabstellen und -grabstätten sind Grabstellen / Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstellen für eine Urne und Urnenwahlgrabstätten für mehrere Urnen angelegt.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstellen, Urnenwahlgrabstellen und Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstellen bzw. Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 20 Grabstellen in einer Gemeinschaftsgrabstätte

(1) Grabstellen in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstellen oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal.

§ 21 Urnengrabstellen auf dem Waldfriedhof

(1) Auf dem Evangelischen Waldfriedhof können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach freier Wahl des Ortes Urnen bis zum 31. Dezember 2040 beigesetzt werden, soweit dadurch nicht Nutzungsrechte Dritter berührt werden oder andere Gründe dagegensprechen. Alle neu vergebenen Urnengrabstellen auf dem Waldfriedhof sind Gräber in besonderer Lage, für die in der Friedhofsgebührensatzung gesonderte Gebühren festgesetzt werden können. Diese Grabstellen sind nicht verlängerbar.

(2) Die Anlage und Unterhaltung übernimmt der Friedhofsträger. Eine besondere Gestaltung ist nicht vorgesehen. Das Erscheinungsbild der Grabstelle richtet sich nach dem gewählten Ort. Grabmale können nach den für Reihengrabstellen in Rasenlage geltenden Vorschriften errichtet werden, soweit die Gegebenheiten des Ortes dies zulassen.

§ 22 Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2- fach), ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten und eine Liste von künstlerisch oder historisch wertvollen Grabmalen.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 23 Gestaltungsgrundsatz

(1) Jede Grabstelle / Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

(2) Nach dem Beschluss zur Schließung wird der Evangelische Waldfriedhof Malente zu einem Landschaftspark weiterentwickelt und vorwiegend als Urnenfriedhof genutzt werden. Leitgedanken sind dabei naturnahe Gestaltung, geringer Pflegeaufwand und eine Einpassung in die touristische und landschaftliche Gestaltung der Umgebung. Soweit Nutzungsrechte für Grabstellen / Grabstätten weiterbestehen oder neu vergeben werden, gelten für sie dieselben Bestimmungen, wie für den Evangelischen Friedhof Rosenstraße. Das Wegenetz auf dem Evangelischen Waldfriedhof kann dabei so verändert werden, dass nicht jede einzelne Grabstätte von einem durch die Friedhofsverwaltung unterhaltenen Weg erreichbar ist.

§ 24 Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 26 und 28) angelegt.

(2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeiten und Beschränkungen hin, die mit der gewählten Art der Grabstätte verbunden sind. Die antragstellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstelle / Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.

(3) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstellen / Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

(2) Die Grabstellen / Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstelle / Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen

von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstellen / Grabstätten nicht gestattet. Die Gestaltung der Grabanlagen mit Kieselsteinen ist aus Kosten-/Pflegekosten- und Naturschutzgründen mit Inkrafttreten dieser Satzung nicht erlaubt. Bestandsschutz haben bestehende Gräber mit Kieseln. Auf dem Evangelischen Waldfriedhof kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.

(3) Nicht zugelassen sind insbesondere Schrittplatten oder andere Gestaltungselemente aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä. und für großflächige Versiegelungen aller Art.

§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstellen / Grabstätten

Die gärtnerische Pflege von Reihengrabstellen in Rasenlage, Urnengrabstellen und -grabstätten im Staudenbeet, Urnengrabstellen auf dem Waldfriedhof gemäß § 21 und Gemeinschaftsgrabstätten gemäß § 12 Absatz 5 Nr. 3 und 5 bis 10 obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen oder mit Kinderarbeit produziert worden sind.

(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.

(3) Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.

§ 28 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.

(2) Nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.

(3) Die Breite eines stehenden Grabmals soll die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten. Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.

(4) Auf Grabstellen / Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei Grabmalen in folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf Reihengrabstellen 0,30 bis 0,40 qm
  2. 2. auf Wahlgrabstellen bei einer äußersten Breite von 50 cm 0,40 bis 0,60 qm
  3. 3. auf Wahlgrabstätten 0,50 bis 0,90 qm
  4. 4. auf Reihengrabstellen in Rasenlage - mit stehendem Stein 0,30 bis 0,40 qm,
  • mit liegendem Stein 0,16 qm
  1. 5. auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

(5) Auf Urnengrabstellen / Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf Urnenreihengrabstellen in Rasenlage und Urnengrabstellen im Staudenbeet nur liegende Grabmale bis 0,20 qm
  2. 2. auf Urnenwahlgrabstellen - bei stehendem Stein 0,30 bis 0,40 qm
  • bei liegendem Stein bis 0,20 qm
  1. 3. auf Doppelurnenwahlgrabstätten in Rasenlage bis 0,18 qm
  2. 4. auf Doppelurnenwahlgrabstätten im Staudenbeet bis 0,28 qm

(6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.

(7) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

(8) Symbole und Inschriften auf den Grabmalen dürfen dem Charakter eines evangelischen Friedhofes nicht widersprechen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstellen / Grabstätten

§ 29 Allgemeines

(1) Die Grabstellen / Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstellen / Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder einen zugelassenen Gärtnereibetrieb damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstelle / Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstelle /Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.

(3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstellen / Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(3) Friedhöfe sind befriedete Bezirke, die nur schwer gegen Wildverbiss zu schützen sind. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung. Gärtnereibetriebe geben Auskunft, welche Bepflanzungen vom Wild weitgehend gemieden werden.

(4) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen / Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.

(5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

§ 30 Grabpflege, Grabschmuck

(1) Blumen und Grabschmuck für alle Grabstätten in Rasenlage sollen auf den dafür hergestellten Flächen abgelegt werden. Blumen und Grabschmuck auf Grabstellen / Grabstätten in Rasenlage oder auf Urnengrabstellen auf dem Waldfriedhof gemäß § 21 können von der Friedhofsverwaltung nach den betrieblichen Erfordernissen ohne Angabe von Gründen und ohne Anspruch auf Ersatz entfernt werden. Pflanzungen oder fest installierter Grabschmuck sind nicht zulässig.

(2) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.

(3) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.

(4) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Auf oder hinter Grabflächen sichtbar gelagerte Vasen oder Gartengeräte können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 31 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstelle /Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstelle /Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstellen von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstellen / Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle / Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet. Bei Grabstellen / Grabstätten in Rasenlage, im Staudenbeet oder bei Urnengrabstellen auf dem Waldfriedhof gemäß § 21 kann die vorherige Aufforderung unterbleiben.

§ 32 Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 33 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

  1. 1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,
  2. 2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 34 Prüfung durch den Friedhofsträger

(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.

(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 33 Absatz 3 entsprechend.

§ 35 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 36 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.

(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 37 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 37 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

§ 38 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen, soweit die Nutzungsberechtigten zustimmen, auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 39 Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm beauftragten Person betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.

§ 40 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.

(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Für kirchliche Trauerfeiern verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein angehören, stehen die Friedhofskapelle und die Kirche zur Verfügung.

(4) Für nicht kirchliche Trauerfeiern steht die Friedhofskapelle gegen eine Gebühr zur Verfügung.

(5) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.

IX. Haftung und Gebühren

§ 41 Haftung

(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts.

(2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 42 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlussvorschriften

§ 43 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25. Oktober 2012 außer Kraft.

Bad Malente-Gremsmühlen, den 6. April 2020

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente Der Kirchengemeinderat

Bettina Grunert L. S. Hans-Joachim Storm Vorsitzende des Mitglied des Kirchengemeinderates Kirchengemeinderates

Die vorstehende Satzung wurde

a) im vollständigen Wortlaut veröffentlicht unter der Internetadresse www.kirchengemeindemalente.de mit Hinweis auf Bekanntmachung im Ostholsteiner Anzeiger am 14. Oktober 2020 und

b) im Gottesdienst abgekündigt am 11. Oktober 2020 .

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Kirchenkreises Ostholstein vom 25. Juni 2020 kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bad Malente-Gremsmühlen, den 15. Oktober 2020

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente Der Kirchengemeinderat

Bettina Grunert L. S. Hans-Joachim Storm Vorsitzende des Mitglied des Kirchengemeinderates Kirchengemeinderates