🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.12.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzungfür die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ahrensbök Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Abschnitt 2 Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) i.V. m. § 42 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ahrensbök in seiner Sitzung am 02.12.2020 nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in §6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebührennach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftragder Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personenzahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
( 2 )Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
( 3 )Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungenund Leistungen verweigern.
( 4 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenwerden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert wordenist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
( 5 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegungnicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), diezuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweilsgeltenden Fassung.
( 6 ) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahrenbeigetrieben.
§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
( 1 )Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
( 2 )Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
( 3 )Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 – Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und fürdie Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 – Gebührentarif
(1) Grabnutzungsgebühren (für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten) einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren 1.
Reihengrabstellea.
für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre
600,00 Eurob.
für Särge über 1,20 m für 30 Jahre
950,00 Euroc.
für Särge über 1,20 m in Rasenlage für 30 Jahred.
für Urnen für 20Jahree.
für Särge über 1,2 m für 30 Jahre in „Rosengarten“
1.900,00 Eurof.
für Gemeinschaftsgrab „Baumfrieden an der Kirche“ für 20 Jahre
1.100,00 Eurog.
für Gemeinschaftsgrab „Baumfrieden an der Kapelle“ für 20 Jahre
1.100,00 Euroh.
für Gemeinschaftsgrab „Garten des Friedens“ für 20 Jahre
1.150,00 Euroi.
für Urnen in Rasenlage für 20 Jahre
1.100,00 Euroj.
für Totgeburten auf dem „Sternenfeld“
2.
Wahlgrabstelle für 30 Jahre je Grabbreite
3.
Urnenwahlgrabstellea.
für 20Jahre je Grabbreite
1.700,00 Euro 600,00 Eurokostenlos 1.200,00 Euro
750,00 Euro
b.
Urnengrabstelle „Garten der Erinnerung“ für 20 Jahrec. Urnengrabstelle „Unter der Kirsche“ für 20 Jahre
1.200,00 Euro 1.500,00 Euro
4.
Anonyme Urnengrabstelle für 20 Jahre
5.
Wahlgrabstelle mit eingeschränktem Nutzungsrecht je Grabbreite und Jahr (Reservierung) entsprechend der Gebühr unter Nr. 2 und 3
6.
Für die zusätzliche Beisetzung
7.
650,00 Euroa.
eines Kindersarges in einer Reihengrabstätte-
220,00 Eurob.
einer Urne oder eines Kindersarges in einer Wahlgrabstätte
220,00 Euro
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechtena.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 2 und 3. berechnet. Die Berechnung erfolgt Tag genau.
- 8. Hinzuerwerb einer Grabstelle Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für diegesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(2) Verwaltungsgebühren
1.
Allgemeine Verwaltungsgebühr
(für Umschreibung, Urkundenerstellung, Grabsteingenehmigung, etc.)
90,00 Euro
2.
Die Entscheidung der Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach §6 Absatz 7 der Friedhofssatzung (nach Aufwand)
3.
Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter
(nach Aufwand)
(3) Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Gruftschmuck; Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1.
2.
Für eine Erdbestattunga.
Särge bis 1,20 m
220,00 Eurob.
Särge über 1,20 m
600,00 Euro
Für eine Urnenbeisetzung
220,00 Euro
(4) Sonstige Gebühren 1.
Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg/Tag
2.
Kirchen-/Kapellenbenutzung
30,00 Euroa. Gebühr für die Nutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier (ohne Sach- und Dienstleistungen)
140,00Eurob. Gebühr für die Nutzung der Kirche, je Trauerfeier (ohne Sach- und Dienstleistungen)
340,00Euro
Hinweis: Für Kirchenmitglieder der ACKD (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland) istdie Benutzung der Friedhofskapelle und der Kirche als kirchlicher Raum für kirchliche Trauerfeiernanlässlich einer Beerdigung gebührenfrei. 3. a. Pauschaler Auslagenersatz für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzungje Trauerfeier (festgelegt) 90,00Eurob. Pauschaler Auslagenersatz für Sach- und Dienstleistungen zur Kirchennutzungje Trauerfeier (festgelegt) 120,00Euro Hinweis: Für Sach- und Dienstleistungen zwecks Beheizung, Reinigung, Beleuchtung, etc. der Friedhofskapelle und der Kirche wird ein pauschaler Auslagenersatz verlangt.
- 4. Gebühren für Trägerplatte „Baumfrieden an der Kirche“
32,00 Euro
- 5. Gebühr für Stern mit Namen für „Sternenfeld“
50,00 Euro
(5) Gebühren für die Ausgrabung
1.
die Ausgrabung einer Leiche
(nach Aufwand)
2.
die Ausgrabung einer Urne
(nach Aufwand)
(6) Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts
1.
Einmalige Grundgebühr für die Neuanlage der Rasensaat
75,00Euro
2.
Pflegeaufwand und Pflegearbeit je Grabbreite je Jahr
25,00Euro
§7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zuentrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 – Schlussbestimmungen
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird auf der Internetseite der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök unter www.kirche-ahrensboek.de und dem entsprechenden Hinweis im „reporter“ mit Angabeder vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgegeben. Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 08.01.2021 (Datum des Inkrafttretens) außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein am 14.05.2024 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök – Der Kirchengemeinderatgez. Pastorin Kirstin Mewes-Goeze Vorsitzende Kirchengemeinderat
(L.S.)
gez. Astrid Horns Mitglied Kirchengemeinderat
Gebuehrenordnung
Friedhofssatzungfür die Friedhöfe in der Trägerschaft der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök Nach Artikel 25 Abs. 3 Ziffer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschlandhat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök in der Sitzung am 18.11.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht Präambel I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich, Namen und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstellen / Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstelle
§ 14 Wahlgrabstelle
§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstelle
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle/an Wahlgrabstätten
§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstelle/an Wahlgrabstätten
§ 18 Rückgabe einer Wahlgrabstelle / von Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenreihengrabstelle, Urnenwahlgrabstellen und Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Grabstelle in einer Gemeinschaftsgrabstätte
§ 21 Registerführung
V. Gestaltung der Grabstelle / Grabstätten und Grabmale
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
§ 23 Wahlmöglichkeit
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage einer Grabstelle/von Grabstätten
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage einer Grabstelle/ von Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
VI. Anlage und Pflege der Grabstellen / Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Grabpflege, Grabschmuck
§ 30 Vernachlässigung
§ 31 Umwelt- und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 Zustimmungserfordernis
§ 33 Prüfung durch den Friedhofsträger
§ 34 Fundamentierung und Befestigung
§ 35 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 36 Unterhaltung
§ 37 Entfernung
§ 38 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 39 Benutzung der Leichenräume
§ 40 Trauerfeiern
IX. Haftung und Gebühren
§ 41Haftung
§ 42 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 43 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
§ 44 Inkrafttreten
Präambel Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die anihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung. I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich, Namen und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök getragenen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Sie dienen vorrangig der Bestattung aller Personen, die – unabhängig von ihrer Religions- oder Konfessionszugehörigkeit – bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Ahrensbök hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhofsträger kann durch geeignete Regelungen die Bestattung anderer Personen begrenzen, soweitdies aus Kapazitäts- oder anderen wichtigen Gründen erforderlich wird.
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
(1) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. Sie hat ihren Sitz in der Lübecker Str. 6 a in 23623 Ahrensbök. (2) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals odersonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebührenund Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder eine einzelne Grabstelle/Grabstätte können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweitdadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstelle/Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie aufkostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (3) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf der Grabstelle/den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubensan die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt dievorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sindund eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. (5) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstellen/Grabstätten angeordnet wird. (6) Die Ersatzgrabstelle/-stätte nach Absatz 2 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen. (7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstellen/-stätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteilevorübergehend untersagt werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder andere Religionenrichten, zu unterlassen. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Gehhilfen, Rollstühle, Handwagenund die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge - zubefahren,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und dafürzu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
- 3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
- 4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
- 5. Druckschriften zu verteilen,
- 6. Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
- 7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Abfall auf dem Friedhof zu entsorgen,
- 8. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oderzu verunreinigen,
- 9. zu lärmen,
- 10. Hunde nicht angeleint mitzubringen und
- 11. Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und ihrer Ordnung vereinbar sind. (3) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, dieder Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbildentsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind unda) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I.S. 3074; 2006 IS 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen unddiese z.B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnennachweisen undb) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen. (3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlageder Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die antragstellende Person über eine Zulassung fürgewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt. (4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzungund die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaftverursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltungfestgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofesnicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nurvorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustandzu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Eine Entsorgung gewerblicher Abfälle, wie z.B. Bauschutt, Erdaushub, Gartenabfälle usw., über die Abfallbehälter auf den Friedhöfen ist untersagt. (7) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhofgeltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassungentfallen sind. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oderin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung aufdem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagenrechtzeitiganzumelden. Wirdeine Bestattungineinervorzeitigerworbenen Wahlgrabstelle/Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattungnachzuweisen. Ist die Übernahme des Grabnutzungsrechtes nicht geklärt, findet eine Bestattung in der Regel nicht statt. (2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urnegestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der dieverstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist undgesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sindvon der beauftragenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zuschaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnamszum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig diephysikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zuverändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särgesind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffenoder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig diephysikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zuverändern. (6) Bei Bestattungen in Mausoleen müssen die für dieses Gebäude geltenden Bestimmungenangewandt werden (luftdicht verschlossene Särge).
§ 9 Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre bei Sargbestattungen, für verstorbene Kinder bis zumvollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Urnen 20 Jahre.
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkantedes Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnemindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwändegetrennt sein.
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und dieschriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist. Umbettungen aus einer Reihengrabstelle in eine andere Reihengrabstelle desselben Friedhofs sindnicht zulässig. (3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn einwichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhevorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen odergehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenrestein dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicheroder richterlicher Anordnung. (9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließendeumgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
IV. Grabstellen / Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstelle/Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Mit der Überlassung der Grabstelle/Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstelle/Grabstättenach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstelle/Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf der Grabstelle/den Grabstätten zu sorgen. (2) Rechte an einer Grabstelle/Grabstätte werden in der Regel im Todesfall verliehen. Bei einer Wahlgrabstelle/Wahlgrabstätte kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16). (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen/Grabstättenin bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen. (5) Die Grabstellen/Grabstätten werden angelegt als 1.
Reihengrabstellea. für Särge bis 1,20 m für 15 Jahreb. für Särge über 1,20 m für 30 Jahrec. für Särge über 1,20 m in Rasenlage für 30 Jahred. für Urnen für 20 Jahree. für Särge über 1,20 m für 30 Jahre im „Rosengarten“ f. für Urnen im Gemeinschaftsgrab „Baumfrieden an der Kirche“ für 20 Jahreg. für Urnen im Gemeinschaftsgrab „Baumfrieden an der Kapelle“ für 20 Jahreh. für Urnen im Gemeinschaftsgrab „Garten des Friedens“ für 20 Jahrei. für Urnen in Rasenlage für 20 Jahre
2.
Wahlgrabstellea. für Särge bis 1,20 m für 15 Jahreb. für Särge über 1,20 m für 30 Jahrec. für alle Särge auf dem „Sternenfeld“, unabhängig der Sarglänge 15 Jahre
3.
Urnenwahlgrabstellea. für 20 Jahre je Grabbreiteb. Urnengrabstelle im „Garten der Erinnerung“ für 20 Jahrec. Urnengrabstelle „Unter der Kirsche“ für 20 Jahred. Urnengrabstelle „Garten des Gedenkens“ für 20 Jahre 4. 5.
anonyme Urnengrabstelle für 20 Jahre Totgeburten auf dem „Sternenfeld“ für unbegrenzte Zeit
(6) Die Grabstellen/Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
- 1. Grabstelle für Erdbestattungen
- bei einer Sarglänge bis 120 cm
- bei einer Sarglänge über 120 cm
Länge: 140 cm Breite: 60 cm Länge: 250 cm Breite: 125 cm
- 2. Urnenreihengrabstellen
Länge: 100 cm Breite: 100 cm
- 3. Urnendoppelwahlgrabstätten
Länge: 100 cm Breite: 200 cm
- 4. Urnengrabstätten mit Pflege
Länge: 100 cm Breite: 100 cm
(7) Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
§ 13 Reihengrabstellen
(1) Reihengrabstellen und solche in Rasenlage sind Grabstellen für Erdbestattungen, die im Todesfallder Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nichtverlängert werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt mit Ausnahme des Grabmales für die Dauerder Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Das Grabmal kann stehend oder liegend angelegt werden. Reihengräber in Rasenlage sind mit ebenerdigen Grabmahlen anzulegen. Des Weiteren wird auf die Gestaltungsvorschriften aus § 29 verwiesen. (2) In jeder Reihengrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten
(1) Für Erdbestattungen werden Grabstellen mit einer Grabbreite und Wahlgrabstätten mit mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wirdnach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. (3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt werden/wird. Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass pro Grabstelle max. eine Urne zusätzlich beigesetzt wird. (4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- 3. leibliche und adoptierte Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. Großeltern,
- 7. Enkelkinder sowie
- 8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen. (5) Die Beisetzung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstellen/Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kannauf Antrag nur für die Grabstelle und die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweisauf der Grabstelle/Grabstätte bekannt gemacht. (3) Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen/Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstellen/Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegeneines Todesfalles (vgl. § 12 Abs. 2 - Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeitnach § 15 (Nutzungszeit.) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle/Wahlgrabstätteverliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechtsbesteht nicht. (2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an eine Wahlgrabstelle/Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
- 1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
- 2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 Abs.1 für eine kürzere Nutzungszeitverliehen werden.
- 3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstelle/Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen/Wahlgrabstätten.
- 4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die entsprechende Grabnutzungsgebühr nachder jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
- 5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegungder Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstellen /Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen/Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 übertragenwerden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragenwerden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kannder Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmungübertragen. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebenseiner Person nach § 14 Abs. 4 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Persondurch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglicheinzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagtwerden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstelle/Grabstätte kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für diegesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstellen/Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung derzurückgegebenen Grabstätte ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstätte noch mit Ruhezeitenversehen ist.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle/Grabstätte der Friedhofsverwaltung abgeräumtzu übergeben. Die Kosten trägt der bisherige Nutzungsberechtigte. Ausnahmen können vom Friedhofsträger genehmigt werden, wenn aus historischen oder optischen Gründen ein Interesse ander Erhaltung der Grabstelle/Grabstätte besteht. (4) Die Friedhofsverwaltung veröffentlicht im Schaukasten vierteljährlich die ablaufenden Nutzungsrechte mit Nennen der Grabstelle, des letzten Verstorbenen, des Datums der Ablauffristsowie des Nutzungsberechtigten.
§ 19 Urnenreihengrabstellen, Urnenwahlgrabstellen und Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenreihengrabstellen sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. (2) Urnenwahlgrabstellen und -grabstätten sind Grabstellen/Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstellen für eine Urne und Urnenwahlgrabstätten für mehrere Urnen angelegt. (3) Urnenreihengrabstellen in Rasenlage sind Urnengrabstellen, die im Todesfall der Reihe nach einzelnfür die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt mit Ausnahme für das Grabmal für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Das Grabmal muss ebenerdig angelegt werden. Des Weiteren wird auf die Gestaltungsvorschriften aus § 29 verwiesen. (4) Naturnahe Urnengrabstellen/-stätten bspw. „Garten der Erinnerung“ werden durch den Friedhofsträger in dem dafür vorgesehenen Teil des Friedhofes vergeben. Reservierungen und Verlängerungen sind möglich. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt mit Ausnahme für das Grabmal fürdie Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Das Grabmal muss den Bestimmungen dieser Grabanlage und den weiteren Bestimmungen aus §§ 22 ff. entsprechen. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstellen, Urnenwahlgrabstellen und Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstellen bzw. Wahlgrabstellen/Wahlgrabstätten entsprechend. Es darf pro Urnengrabstellenur eine Urne beigesetzt werden.
§ 20 Grabstellen in einer Gemeinschaftsgrabstätte
(1) Grabstellen in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstellen oder Wahlgrabstättenfür Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltungerfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal. (2) a. Die Gemeinschaftsgrabstätten „Baumfrieden an der Kapelle“ und „Garten des Friedens“ sind Urnenreihengrabstellen mit einem gemeinsamen Grabmal. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt durchden Friedhofsträger. Es ist den Nutzungsberechtigten freigestellt, ob der Name des/der Verstorbenenauf dem gemeinsamen Grabmal genannt werden soll. Die Kosten dafür tragen die Nutzungsberechtigten; die Beauftragung erfolgt über die Nutzungsberechtigten. Des Weiteren wirdauf die Gestaltungsvorschriften aus § 29 verwiesen. b. Die Gemeinschaftsgrabstätte „Baumfrieden an der Kirche“ ist eine Urnenreihengrabstellemit gemeinsamen Holzstelen als Grabmal. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt durch den Friedhofsträger. Es ist den Nutzungsberechtigten freigestellt, ob der Name des/der Verstorbenen aufdem gemeinsamen Grabmal genannt werden soll. Die Kosten dafür tragen die Nutzungsberechtigten; die Beauftragung erfolgt über die Friedhofsverwaltung. Des Weiteren wird auf die Gestaltungsvorschriften aus § 29 verwiesen. (3) Gräber in der Gemeinschaftsgrabstätte „Anonyme Urnengrabstelle“ werden als Urnenreihengrabstellen vergeben. Die Beisetzung erfolgt in aller Stille. Eine Auskunft über die genaue Stelle der Bestattung wird nicht erteilt. Anlage und Unterhaltung erfolgt durch den Friedhofsträger. Esgibt kein gemeinsames Grabmal. Eine Umbettung ist nicht möglich.
§ 21 Registerführung
Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach), ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten und eine Liste von künstlerisch oderhistorisch wertvollen Grabmalen.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstelle/Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 23 Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auchsolche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt. (2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeiten und Beschränkungen hin, die mit der gewählten Art der Grabstätte verbunden sind. Die antragstellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkenntdie für die gewählte Grabstelle/Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an. (3) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
der
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstellen/Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen. (2) Die Grabstellen/Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstelle/Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstellen/Grabstätten nicht gestattet. Gewächse dürfen nicht höher als 1,5 m sein. Die Gestaltung der Grabanlagen mit Kieselsteinen darfdie Hälfte der Grabstelle/Grabstätte nicht überschreiten. Bestandsschutz haben bestehende Gräbermit Kieseln. (3) Nicht zugelassen sind Gestaltungselemente aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä. und für großflächige Versiegelungen aller Art. (4) Gestaltungsvorschriften der besonderen Grabfeldera. Grabfeld „Rosengarten“ und „Rasenreihengrab“ Das Grabfeld wird vom Friedhofsträger gepflegt. Die Rasenfläche darf nur in der Zeitvom 01.11. bis 31.03. mit Grabschmuck belegt werden. Es ist ein bodentiefes, liegendes Grabkissen zugelassen. b. Grabfeld „Urnengrab in Rasenlage“ Das Grabfeld wird vom Friedhofsträger gepflegt. Die Rasenfläche darf nur in der Zeitvom 01.11. bis 31.03. mit Grabschmuck belegt werden. Es ist ein bodentiefes, liegendes Grabkissen zugelassen. c. Grabfeld „Garten der Erinnerung“ Das Grabfeld wird vom Friedhofsträger gepflegt. Es werden Bodendecker gepflanzt. Die Grabstelle kann mit einem Grabstein belegt werden. Der Grabstein muss einunbehandelter Feldstein/Findling sein. Die Inschrift muss die Bronzeschrift „Norden“ sein. Es muss der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbedatum (entwederkomplett oder nur die Jahreszahl) angebracht werden. Weitere Dekorationen sindnicht zulässig. Es sind ein bis zwei Steckvasen erlaubt. Pflanzschalen sowie eigene Bepflanzung sind nicht erlaubt. d. Grabfeld „Garten des Gedenkens“ Das Grabfeld wird vom Nutzungsberechtigten gepflegt. Es ist ein Liegestein erlaubt. Der Bewuchs darf eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Kiesel und Holzschnipselsind nicht erlaubt. e. Grabfeld „Unter der Kirsche“ Das Grab wird vom Friedhofsträger gepflegt. Es ist ein stehendes oder ein liegendes Grabmal erlaubt. Es besteht die Möglichkeit, Pflanzschalen und Grabschmuckaufzustellen. f. Grabfeld „Baumfrieden an der Kirche“ Das Grabfeld wird vom Friedhofsträger gepflegt. Die Rasenfläche darf nur in der Zeitvom 01.11. bis 31.03. mit Grabschmuck belegt werden. Auf Wunsch kann ein Namensschild auf den Stelen angebracht werden. Bestellung erfolgt über das Kirchenbüro. g. Grabfeld „Baumfrieden an der Kapelle“ Das Grabfeld wird vom Friedhofsträger gepflegt. Die Rasenfläche darf nicht mit Grabschmuck bestellt werden. Auf Wunsch kann ein Namenszug auf der Steleangebracht werden (Vor- und Nachname sowie Jahreszahlen). Die Schriftgröße und Schriftart sind festgeschrieben. Die Bestellung erfolgt direkt durch den Nutzungsberechtigten bei einem Steinmetz. Es besteht die Möglichkeit, Blumen andem dafür vorgesehenen Platz abzulegen. h. Kindergrabfeld „Sternenfeld“ Totgeburten können kostenfrei vor dem Sockel des Bronzeengels beigesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit, einen Stern mit dem Namen des Kindes im Kirchenbüro zubestellen. Dieser wird auf dem Sockel des Engels befestigt. Die Lages des Sterns bestimmt der Friedhofsträger. Kindersärge und Urnen können auf dem Feld links (bis 1,20 m) sowie rechts (über 1,20 m) bestattet werden.
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstellen / Grabstätten
Die Grabstellen/-stätten sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Die Grabstellen/-stätten müssen zur Gänze bepflanzt sein.
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendetwerden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen oder mit Kinderarbeit produziert worden sind. (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. (3) Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.
§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonischin das angestrebte Gesamtbild einfügt. (2) Nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedochnur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlichein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitungentsprechen. (3) Die Breite eines stehenden Grabmals soll die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten. Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein. (4) Auf Grabstellen/Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei Grabmalen infolgenden Größen zulässig:
- 1. auf Reihengrabstellen in Rasenlage nur liegende Grabmale bis 0,30 qm
- 2. auf Reihengrabstellen Grabmale bis 0,30 bis 0,40 qm
- 2. auf Wahlgrabstellen bei einer äußersten Breite von 50 cm nur stehende Grabmale 0,40 bis 0,60 qm
- 3. auf Wahlgrabstätten nur stehende Grabmale 0,50 bis 0,90 qm
- 4. auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeitbesonders festzulegenden Abmessungen. (5) Auf Urnengrabstellen/Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Urnenreihengrabstellen nur liegende Grabmale bis 0,30 qm
- 2. auf Urnenwahlgrabstellen stehende Grabmale 0,30 bis 0,45 qm oder liegende Grabmale bis 0,30 qm
- 3. auf Urnengemeinschaftsgrabstätten (durch Friedhofsträger)
- 4. Urnenreihengrabstellen in Rasenlage nur liegende Grabmale bis 0,30 qm