Friedhofsgebühren Wermelskirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Wermelskirchen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 42929

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 31. Nachtragssatzung vom 23.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.613,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziffer I.2.2 a) (31. Nachtragssatzung vom 23.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) – Reihengrab, Nutzungszeit 25 Jahre
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.304,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziffer I.2.1 a) (31. Nachtragssatzung vom 23.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) – Wahlgrab je Grabstelle (1-stelliges Einzelwahlgrab), Nutzungszeit 25 Jahre
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.117,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziffer I.2.2 c) (31. Nachtragssatzung vom 23.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) – Urnenreihengrab (1 Urne), Nutzungszeit 25 Jahre
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.597,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 399 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.597 € für 4 Urnen (= Ø 399 € je Urne)
📄 Gebührentarif Ziffer I.2.1 b) (31. Nachtragssatzung vom 23.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) – Urnenwahlgrab pauschal je Grabstätte (bis zu 4 Urnen gem. § 16 Abs. 2 Friedhofssatzung), Nutzungszeit 25 Jahre
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
886,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziffer I.2.2 f) (31. Nachtragssatzung vom 23.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) – anonymes Urnenreihengrab (1 Urne), Nutzungszeit 25 Jahre
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.649,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 2.263 € + Zuschlag einmalig 386 €
📄 Gebührentarif Ziffer I.3.1 b) (31. Nachtragssatzung vom 23.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) – Baumurnengrab (1 Urne), Nutzungszeit 30 Jahre
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.595,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.595 € · Urne: 399 €
📄 Gebührentarif Ziffer III Ziff. 2 und 3 (31. Nachtragssatzung vom 23.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
317,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziffer II Ziff. 1 (31. Nachtragssatzung vom 23.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31. Nachtragssatzung vom 23.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung für das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen – Lesefassung i.d.F. der 28. Nachtragssatzung (Stand 2021)

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Beerdigungswesen Seite: 1 ORDNUNGSNUMMER: 6.09-28-1976 Gebührensatzung für das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskir-chen vom 17.03.1976 in der Fassung der 28. Nachtragssatzung vom 23.03.2021

Aufgrund der §§ 7 – 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV NRW, S. 916) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW S. 1029) sowie der Satzung für die Fried-höfe der Stadt Wermelskirchen (Friedhofssatzung) vom 06.11.2006 hat der Haupt- und Fi-nanzausschuss unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-West-falen am 22.03.2021 folgende 28. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für das Bestat-tungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen vom 17.03.1976 beschlossen:

§ 1 – Art und Höhe

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Ge-bühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entrichtung der Gebühren

Die Gebühren werden, sofern in dem Abgabenbescheid kein anderer Termin festgesetzt ist, einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 4 – Beitreibung

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5 – Gebührenbefreiung

Im Falle der Bedürftigkeit können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 – Schlussbestimmung

Diese 28. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen in der Fassung der

  1. 27. Nachtragssatzung außer Kraft.

(Die Veröffentlichung im Internet erfolgte am 29.03.2021, die Hinweisbekanntmachung wurde am 30.03.2021 in den beiden Lokalzeitungen veröffentlicht))

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Beerdigungswesen Seite: 2 ORDNUNGSNUMMER: 6.09-28-1976 Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Nutzungszeit 20 Jahre

a) Kinderwahlgrab 842 €

b) Kinderreihengrab 589 €

c) Aschestreuwiese 919 €

2. Nutzungszeit 25 Jahre 2.1 Wahlgräber

a) Wahlgrab je Grabstelle 1.658 €

b) Urnenwahlgrab 1.149 €

c) Kinderwahlgrab 1.054 € 2.2 Reihengräber

a) Reihengrab 1.161 €

b) Elternreihengrab 2.322 €

c) Urnenreihengrab 804 €

d) Kinderreihengrab 736 €

e) Rasenreihengrab 1.161 €

f) anonymes Urnenreihengrab 638 €

g) Urnenrasenreihengrab 804 €

3. Nutzungszeit 30 Jahre 3.1 Wahlgräber

a. Wahlgrab je Grabstelle 1.990 €

b. Baumurnengrab 1.629 € 3.2 Reihengräber

a) Reihengrab 1.393 €

b) Elternreihengrab 2.787 €

Beisetzungen in einem Wahlgrab und in einem Elternreihengrab, die zur Wahrung der gesetzlichen Ruhefrist (§ 14 Friedhofsordnung) eine Verlängerung der Nutzungszeit erfordern, können nur gegen Zahlung von 1/20, 1/25 bzw. 1/30 des Entgeltes für die gesamte Grabstätte nach dem zur Zeit des Nacherwerbs gültigen Gebührentarifs für jedes angefangene nachzuerwerbende Jahr zugelassen werden. Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleiben-den, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit, zurückerstattet (Mindesterstattungs-betrag 25,00 €). Die Erstattung mindert sich um 15,00 €, die als Verwaltungskosten einbehalten werden.

II. Gebühren für die Benutzung der Gebäude und Einrichtungen 1. Trauerhalle je Benutzung 317 € 2. Leichenhalle je Benutzung 70 € 3. Leichenhalle ohne Kühlung je Benutzung 35 €

III. Bestattungsgebühren 1. Personen bis 5 Jahre, Totgeburten 200 € 2. Personen ab 6 Jahre 1.089 € 3. Urnen 272 € 4. Baumurnenbestattung 545 € 5. Aschestreuwiese 272 €

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Beerdigungswesen Seite: 3 ORDNUNGSNUMMER: 6.09-28-1976 IV. Gebühren für Ausgrabungen, Eingrabungen, Umbettungen

1. Ausgrabungen

a) Personen bis 5 Jahre, Totgeburten 920 €

b) Personen ab 6 Jahre 1.809 €

c) Urnen 322 €

d) Baumurnengrab 595 €

2. Eingrabungen

a) Personen bis 5 Jahre, Totgeburten 200 €

b) Personen ab 6 Jahre 1.089 €

c) Urnen 272 €

d) Baumurnengrab 545 €

3. Umbettungen

a) Personen bis 5 Jahre, Totgeburten 1.120 €

b) Personen ab 6 Jahre 2.898 €

c) Urnen 604 €

d) Baumurnengrab 1.150 €

V. Einrichtung von Grabstätten auf dem Waldfriedhof und Friedhof Dabringhausen

  1. 1. Einzelgrab 196 €
  2. 2. Doppelgrab 285 €
  3. 3. Dreiergrab 357 €
  4. 4. Kindergrab, Totgeburt 81 €
  5. 5. Urnengrab

80 €

  1. 6. Zweitbelegung

71 €

  1. 7. Rasenreihengrab (Einrichtung und Pflege) 719 €
  2. 8. Baumurnengrab (Einrichtung und Pflege) 341 €
  3. 9. Urnenrasenreihengrab (Einrichtung und Pflege) 466 €

VI. Gebühren zur Errichtung von Grabmälern und für die Zulassung zur Ausfüh-rung gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Liegeplatte 54,00 €
  2. 2. Liegeplatten Rasengrab 40 x 40 x 0,5 13,50 €
  3. 3. Stehende Grabzeichen 172,00 €
  4. 4. Einfassungen 54,00 €
  5. 5. Zulassung der Ausführung gewerblicher Arbeiten 24,00 €
  6. 6. Vorderschwelle (Wahl-/Reihengrab) 27,00 €
  7. 7. Vorderschwelle (Urnengrab)

13,50 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 06.11.2006 (Friedhofssatzung), i.d.F. der 2. Nachtragssatzung vom 23.03.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Wermelskirchen – Lesefassung i.d.F. der 2. Nachtragssatzung (Stand 2021)

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Friedhofsatzung Seite: 1 ORDNUNGSNUMMER: 6.08-02-2006

Satzung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen (Friedhofsatzung) vom 06.11.2006 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 23.03.2021

Aufgrund der §§ 7 und 41 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666, SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV.NRW. S.498) hat der Haupt- und Finanzausschuss ersatzweise für den Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 22.03.2021 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

1. Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wermelskirchen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) Stadtfriedhof, Berliner Straße b) Waldfriedhof, Vorm Eickerberg c) Friedhof Dabringhausen d) Friedhof Hünger e) Friedhof Neuenhaus

§ 2

Friedhofszweck

1. Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Wermelskirchen. 2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wermelskirchen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Wermelskirchen (nachstehend Friedhofsverwaltung genannt). 3. Die Friedhöfe dienen aufgrund ihrer Lage und gärtnerischen Gestaltung auch als innerstädtische Grünflächen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3

Schließung und Entwidmung

1. Friedhöfe und Friedhofsteile können durch Beschluss des Rates der Stadt Wermelskirchen aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten er-lischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung ge-stellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet. 4. Die Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzwahl-grabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Friedhofsatzung Seite: 2 ORDNUNGSNUMMER: 6.08-02-2006 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für die Benut-zer geöffnet. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Er-wachsener betreten. 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind: Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsver-waltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsver-waltung gewerbemäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; Hinweise zur Abfalltrennung sind zu beachten, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die an einer kurzen Leine zu führen sind. 4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 5. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher an-zumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Beerdigungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende be-dürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf den Fried-höfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. 2. Auf Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihren Eintrag in das Verzeich-nis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gar-tenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er oder sein fachlicher Vertreter einen anerkannten beruf-lichen Abschluss abgelegt hat. 3. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gel-ten entsprechend. 4. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nach-weist. 5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Genehmigung. Die Genehmigung ist im Turnus von 3 Jahren zu erneuern. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem auf-sichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. 6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergan-genen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. 7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten aus-geführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten zu beenden. 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Ar-

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Friedhofsatzung Seite: 3 ORDNUNGSNUMMER: 6.08-02-2006 beiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. 9. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die schwerwiegend oder trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzu-melden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Todesbescheini-gung und Informationsbogen für den Nutzungsberechtigten) beizufügen. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. 3. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vor-zulegen. 4. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regel-mäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zwei-ten Feiertag stattfinden. 5. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, ande-renfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestat-tet. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Be-auftragten sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern. 6. Jede menschliche Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Tode in die öffentliche Leichenhal-le zu überführen.

§ 8

Särge, Urnen

1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene ange-hört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. 2. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunst-stoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. 3. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch (mit Sargfüßen) und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 4. Urnen dürfen im Durchmesser höchstens 0,40 m sein. 5. Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

Ausheben der Gräber

1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Erfüllungsgehilfen ausgehoben und wieder verfüllt. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. 3. Die Gräber für Erdbestattungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 4. Über die Notwendigkeit von Abhebungen von Grabmalen und Einfassungen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Kosten für die Abhebung trägt der Nutzungsberechtigte. Auf Antrag können diese Arbeiten von dem gewünschten Fachunternehmen des Nutzungsberechtigten vor-genommen werden.

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Friedhofsatzung Seite: 4 ORDNUNGSNUMMER: 6.08-02-2006

§ 10

Ruhezeit

1. Die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen beträgt grundsätzlich 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Auf den nachfolgend aufgeführten Friedhöfen, bzw. Teilbereichen gilt die 30- jährige Ruhezeit und die 25-jährige Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Stadtfriedhof

Feld: F 1 bis F 5 Friedhof Dabringhausen Feld: B und E Friedhof Hünger

Feld: B 2,3, 5 und Feld: D 2 Friedhof Neuenhaus

gesamter Friedhof

Aschen bleiben von der 30-jährigen Ruhezeit unberührt.

§ 11

Umbettungen

1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbet-tungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Nutzungs-berechtigte. Mit dem Antrag ist der Gebührenbescheid bzw. die Urkunde über den Graberwerb vorzulegen. In den Fällen des § 20 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 20 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in a) Wahlgrabstätten b) Reihengrabstätten c) Rasenreihengräber d) Elternreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten f) Urnenreihengrabstätten g) anonymen Urnenreihengrabstätten h) Baumgrabstätten i) Ehrengrabstätten j) Aschestreuwiese k) Urnenrasenreihengrabstätten 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Friedhofsatzung Seite: 5 ORDNUNGSNUMMER: 6.08-02-2006

§ 13

Wahlgrabstätten

1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 25/30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Auf allen Friedhöfen besteht auf Antrag zusätzlich die Möglich-keit, ein Nutzungsrecht ohne Bestattungsfall zu erwerben. Der Erwerb ist von der Friedhofs-verwaltung zu genehmigen. 2. Das Nutzungsrecht kann in der Regel ohne Bestattung einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Über einen weiteren Wieder-erwerb entscheidet die Friedhofsverwaltung. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstätte kann nur eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine wei-tere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Die Bestattungsberechtigten ergeben sich aus Abs. 6 Satz 2. Ausnahmen sind von der Friedhofs-verwaltung zu genehmigen. 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Urkunde. 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt dies durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die An-gehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung. 8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestat-tungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grab-stätte zu entscheiden. 10. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 11. Wahlgrabstätten haben folgende Ausmaße: 2,50 x 1,20 m. Die Grabgröße bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich durch entsprechende Vervielfältigung. Die Friedhofsverwaltung ist be-rechtigt, andere Grababmessungen unter Berücksichtigung des § 9 zu bestimmen. Dies gilt ins-besondere für alte Grabfelder. 12. Das Ausmauern, Einbauen von Betonfertigteilen, Röhren und Urnensteinen unterirdisch ist nicht gestattet. Gleiches gilt für die in den §§ 14, 15, 16 und 17 genannten Grabstätten.

§ 14

Reihengrabstätten

1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Friedhofsatzung Seite: 6 ORDNUNGSNUMMER: 6.08-02-2006 der Grabstätte ergeht ein Gebührenbescheid. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

2. Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Grabgröße 1,20 m x 0,60 m b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, Grabgröße 2,50 m x 1,20 m c) Rasenreihengrabfeld Grabgröße 2,50 m x 1,20 m; ohne Bepflanzung Auf Antrag kann eine Grabplatte mit Namen, max. 0,40 m x 0,40 m ebenerdig einge-bracht werden. Das Aufstellen von Vasen, Schalen und Grablichtern ist nur auf einem separat ausgewiesenen Platz möglich. 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist recht-zeitig vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte oder schriftli-che Mitteilung an den Nutzungsberechtigten bekannt zu machen.

§ 15

Elternreihengrabstätten

Elternreihengrabstätten sind Doppelgrabstätten, die im Beerdigungsfall auf Antrag abgegeben werden, wenn der verbleibende Ehepartner mindestens 60 Jahre alt ist. In besonderen Härtefällen kann die Fried-hofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

§ 16

Urnengrabstätten

1. Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) anonyme Urnenreihengrabstätten d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten e) Baumgrabstätten f) Urnenrasenreihengrabstätten 2. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleich-zeitig im Benehmen mit dem Erwerb festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahl-grabstätte bestattet werden können, ist auf vier beschränkt. 3. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 2 Aschen bestat-tet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. Die Pflege obliegt dem Nutzungsberechtigten nach Maßgabe dieser Sat-zung, insbesondere der §§ 18 und 19. 4. Urnenrasenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenrasenreihen-grabstätte können bis zu 2 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Vasen und Schalen sowie Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind nicht zuläs-sig. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung auf Antrag eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die bündig mit der Erd-oberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Größe von 0,4 m x 0,4 m nicht überschreiten. Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Reinigen und Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. 5. Die Stelle einer Urnengrabstätte hat die Größe von 1,00 x 1,00 m. 6. Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme Beisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeiten. Die Kosten für die Instandhal-tung gehen zu Lasten der Person, die die Beerdigung veranlasst hat. Sie sind im Voraus zu ent-richten.

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Friedhofsatzung Seite: 7 ORDNUNGSNUMMER: 6.08-02-2006 7. Auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ist die Beisetzung von bis zu 4 Aschen jederzeit mög-lich, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. 8. Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage mit Gemeinschaftscharakter. Die Asche Verstorbener wird in einer biologisch abbaubaren Urne im Wurzelbereich des Baumes bei-gesetzt. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen und kann nach Ablauf ver-längert werden. Die Friedhofsverwaltung kennzeichnet den Baum und bringt auf Wunsch eine mit Namen und Sterbedatum versehene Metallplatte an. Grabmale sind bei dieser Bestattungsform nicht zugelassen. Die Grabpflege findet ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung statt und wird auf das notwendigste Maß beschränkt, um ein möglichst naturnahes Umfeld zu erhalten. 9. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Rei-hengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Ehrengrabstätten (Altgräber)

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

V. Gestaltung der Grabstätten (Herrichtung und Pflege)

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

1. Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Friedhöfe mit besonderen Gestal-tungsvorschriften (§§ 19 und 22) - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 2. Der Baumbestand auf den Friedhöfen ist zu erhalten und steht unter besonderem Schutz. 3. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt ent-sprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen sowie das Auf-stellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten sind unzulässig. 4. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigten und von ihrer Art, Beschaffenheit und Endgröße, max. 2,00 m, geeignet sind. 5. Auf vorhandene Pflanzungen (Hecken) der Nachbargrabstätten oder der Anlage ist Rücksicht zu nehmen. Sie dürfen nicht beseitigt werden. Beschädigungen bzw. Gestellung von Ersatz gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. 6. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit der Rückgabe der Grabstätte. Die §§ 13 Abs. 10 sowie 28 Abs. 2 finden ebenfalls Anwendung. 7. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. 8. Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. 9. Die unter § 12 fallenden Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet bzw. angelegt werden, außer die unter c), g), h), j) und k) fallenden Grabstätten. 10. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 11. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. 12. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbaren Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 19

Besondere Gestaltungsvorschriften (Waldfriedhof)

  1. 1. Auf dem Waldfriedhof bestehen neben den Allgemeinen noch besondere Gestaltungsvorschrif- ten. Alle Grabstätten werden mit einem 30 cm breiten Plattenstreifen eingefasst, mit Ausnahme der unter § 12 c), g), h), j) und k) fallenden Grabstätten und der Urnengrabstätten im Feld N. Der

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Friedhofsatzung Seite: 8 ORDNUNGSNUMMER: 6.08-02-2006 Plattenstreifen wird niveaugleich mit der Wegefläche verlegt.

  1. 2. Unzulässig ist a) das zusätzliche Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnli- chem, b) das Verwenden polierter Trittplatten, Kies und anderer toter Materialien.

§ 20

Vernachlässigung der Grabpflege

1. Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats herzurichten. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten herrichten lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefor-dert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfecht-barkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. 2. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hinge-wiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Auf-forderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. 3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale

1. Die Grabmale und baulichen Anlagen auf den Friedhöfen Stadtfriedhof, Friedhof Dabringhausen, Friedhof Hünger und Friedhof Neuenhaus mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt gemäß BIV (Bundesinnungsverband der Steinmetz- und Holzbildhauerhandwerks) ab 0,40 m - 1,00 m Höhe = 0,12 m ab 1,00 m - 1,50 m Höhe = 0,14 m ab 1,5 m Höhe = 0,16 m. 2. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn diese aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind. 3. Abdeckplatten sind auf 1/3 der Gesamtfläche des Grabes beschränkt. 4. Nicht gestattet sind: a) Einfassungen der Gräber aus Zement, Beton, Metall, Kunststoff- oder Holzrahmen, sowie aus Holz oder Metallgitter, b) Grabmäler und Einfassungen aus gegossener Zementmasse, Terrazzo oder schwarzem Kunststein, c) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, d) Grabmäler mit Farbe zu bestreichen, e) sie mit Inschriften zu versehen, deren Inhalt der Würde des Friedhofes nicht angemes-sen sind.

§ 22

Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale

1. Für den Waldfriedhof gelten für Grabmale und gärtnerische Gestaltung besondere Gestal-tungsvorschriften ( § 19 ) sie müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden An-forderungen entsprechen: a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes

Metall verwendet werden, b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Friedhofsatzung Seite: 9 ORDNUNGSNUMMER: 6.08-02-2006 C Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein C Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. C Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. C Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben. 2. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig (Die angege-benen Maße sind Maximalmaße. Bei geringeren Abmessungen des Grabmals ist das Hochformat von ca. 2,5 : 1 unbedingt einzuhalten): a) mehrstellige Wahl-/Elternreihengräber

liegend: 0,70 m x 0,70 m stehend: Höhe: 1,25 m, Breite: 0,50 , Stärke: min. 0,14 m Säulenform: Höhe: 1,50 m, Durchmesser 0,30 m

b) Einzelwahl-/Reihengräber

liegend: 0,50 m x 0,70 m stehend: Höhe: 1,00 m, Breite: 0,45 m, Stärke: max. 0,14 m c) Wahlgräber jeglicher Art: freistehendes Denkmal: Es werden keine Abmessungen vorgeschrieben. Das Denkmal ist jedoch aus einer plastischen Grundform, allseitig gleichwertig zu entwickeln und muss einen allgemeingül-tigen, hohen künstlerischen Wert darstellen und das gesamte Grabfeld oder größere Friedhofsteile gestalterisch bereichern. Zur Genehmigung muss ein umfassender Ent-wurf mit allseitiger Darstellung im Maßstab 1:5 eingereicht werden. Ggf. kann die Fried-hofsverwaltung die Errichtung eines Modells fordern. Material: Naturstein oder Bronzeguss d) Kindergräber

liegend: 0,35 m x 0,40 m stehend: 0,60 m x 0,30 m e) Urnengräber liegend: 1,00 m x 1,00 m, Stärke max. 0,10 m über Gelände stehend: Höhe: 0,70 m, Breite: 0,30 m, Stärke: min. 0,12 m f) Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch einen Stein abgedeckt werden.

Der Buchst. e) bleibt davon unbeachtet. 3. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält, kann sie Aus-nahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Aus-nahme im Einzelfall zulassen.

§ 23

Zustimmungserfordernis

1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten ent-sprechend. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen ei-nes Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 24

Anlieferung

1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsver-walter der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. 2. Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofsein-gang von dem Friedhofsverwalter überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Fried-

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Friedhofsatzung Seite: 10 ORDNUNGSNUMMER: 6.08-02-2006 hofsverwaltung bestimmen.

§ 25

Fundamentierung und Befestigung

1. Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamen-tieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benach-barter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anla-gen entsprechend. 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fun-damente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 21 und 22. 4. Fundamentierungen und Betonarbeiten dürfen ausschließlich von eingetragenen, berechtigten Steinmetzen oder von stadtseits beauftragten Erfüllungsgehilfen ausgeführt werden.

§ 26

Unterhaltung

1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Fried-hofsverwaltung führt einmal jährlich eine zusätzliche Prüfung zur Standsicherheit von Grab-malen durch. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung zuständigen Nutzungsberechtigten verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht inner-halb von 2 Monaten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile da-von auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekannt-machung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufge-stellt wird. 3. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be-sondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27

Entfernung

1. Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsbe-rechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 23 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat. 2. Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Urnenrasenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sowie Bepflanzungen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Monats, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwal-tung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Abtretungen bzw. Verzichte von Grabstätten sind schriftlich unter Rückgabe der Urkunde zu erklären. 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen.

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Friedhofsatzung Seite: 11 ORDNUNGSNUMMER: 6.08-02-2006

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28

Benutzung der Leichenhalle

1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwal-tung betreten werden. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. 3. Die Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 4. Die Grundausschmückung der Friedhofskapellen auf den städtischen Friedhöfen erfolgt aus-schließlich durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung. Eine weitere würdevolle Ausschmückung durch Bestattungsunternehmer oder Gärtner kann zugelassen werden.

§ 29

Trauerfeiern

1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. 2. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer mel-depflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Lei-che bestehen. 3. Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. 4. Die Trauerfeier soll zeitlich auf 25 Minuten beschränkt werden. Ausnahmen sind möglich, bedür-fen jedoch der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 5. Der Transport des Sarges obliegt ausschließlich dem ausgebildeten Personal des Bestatters. Andere Regelungen sind von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 30

Alte Rechte

1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 dieser Satzung seit Übertragung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkraft-treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. 3. Kriegsgrabstätten bleiben von Abs. 2 unbeachtet. Sie besitzen Ewigkeitsrecht.

§ 31

Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr oblie-gen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32

Gebühren

1. Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrich-tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für das Beerdi-gungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen zu entrichten. 2. Die Erhebung von Gebühren für aufzustellende Grabmäler, Einfriedungen oder Einfassungen und der Zulassungskarten für Gewerbetreibende erfolgt nach der Gebührensatzung für das Beerdi-

Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen

BEZEICHNUNG: Friedhofsatzung Seite: 12 ORDNUNGSNUMMER: 6.08-02-2006 gungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen. Für die Erneuerung bestehender Grabeinfassungen werden keine Gebühren erhoben.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung in der Fassung der 2. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 29.03.2021 auf der Homepage der Stadt Wermelskirchen; die Hinweis-bekanntmachung auf die Veröffentlichung erfolgte am 30.03.2021 in den beiden Lokalzeitungen)

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

31. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen (beschlossen 22.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026)

31. Nachtragssatzung vom 23.12.2025 zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen vom 17.03.1976

Aufgrund der §§ 7 – 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch

Artikel 1 Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10.07.2025 (GV.

NRW. S. 618) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfa-len (KAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kommunalabgaben-Änderungsgesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155) sowie der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen (Friedhofssatzung) vom 06.11.2006 hat der Rat der Stadt Wermelskirchen am 22.12.2025 folgende 31. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen vom 17.03.1976 beschlossen:

§ 1

Der Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen wird in Ziffer I wie folgt geändert:

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Nutzungszeit 20 Jahre

a) Kinderwahlgrab 1.170 €

b) Kinderreihengrab 818 €

c) Aschestreuwiese 1.276 €

2. Nutzungszeit 25 Jahre

2.1 Wahlgräber

a) Wahlgrab je Grabstelle 2.304 €

b) Urnenwahlgrab 1.597 €

c) Kinderwahlgrab 1.464 € 2.2 Reihengräber

a) Reihengrab 1.613 €

b) Elternreihengrab 3.227 €

c) Urnenreihengrab 1.117 €

d) Kinderreihengrab

  1. 1.023. €

e) Rasenreihengrab 1.613 €

f) anonymes Urnenreihengrab 886 €

g) Urnenrasenreihengrab 1.117 €

3. Nutzungszeit 30 Jahre

3.1 Wahlgräber

a) Wahlgrab je Grabstelle 2.765 €

b) Baumurnengrab 2.263 € 3.2 Reihengräber

a) Reihengrab 1.935 €

b) Elternreihengrab 3.873 €

§ 2

Der Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen erhält in Ziffer II nachfolgende Fassung:

II. Gebühren für die Benutzung der Gebäude und Einrichtungen 1. Trauerhalle je Benutzung 317 € 2. Leichenhalle je Benutzung 70 € 3. Leichenhalle ohne Kühlung je Benutzung 35 €

§ 3

Der Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen erhält in Ziffer III nachfolgende Fassung:

III. Bestattungsgebühren 1. Personen bis 5 Jahre, Totgeburten 200 € 2. Personen ab 6 Jahre 1.595 € 3. Urnen 399 € 4. Baumurnenbestattung 798 € 5. Aschestreuwiese 399 €

§ 4

Der Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen erhält in Ziffer IV nachfolgende Fassung:

IV. Gebühren für Ausgrabungen, Eingrabungen, Umbettungen 1. Ausgrabungen

a) Personen bis 5 Jahre, Totgeburten 1.190 €

b) Personen ab 6 Jahre 2.585 €

c) Urnen 449 €

d) Baumurnengrab 848 €

2. Eingrabungen

a) Personen bis 5 Jahre, Totgeburten 200 €

b) Personen ab 6 Jahre 1.595 €

c) Urnen 399 €

d) Baumurnengrab 798 €

3. Umbettungen

a) Personen bis 5 Jahre, Totgeburten 1.390 €

b) Personen ab 6 Jahre 4.180 €

c) Urnen 866 €

d) Baumurnengrab 1.664 €

§ 5

Der Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen erhält in Ziffer V nachfolgende Fassung:

V. Einrichtung von Grabstätten auf dem Waldfriedhof und Friedhof Dabringhausen

  1. 1. Einzelgrab 224 €
  2. 2. Doppelgrab 325 €
  3. 3. Dreiergrab 410 €
  4. 4. Kindergrab, Totgeburt 94 €
  5. 5. Urnengrab

93 €

  1. 6. Zweitbelegung

82 €

  1. 7. Rasenreihengrab (Einrichtung und Pflege) 823 €
  2. 8. Baumurnengrab (Einrichtung und Pflege) 386 €
  3. 9. Urnenrasenreihengrab (Einrichtung und Pflege) 543 €

§ 6

Der Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen erhält in Ziffer VI nachfolgende Fassung:

VI. Gebühren zur Errichtung von Grabmälern und für die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Liegeplatte 67,00 €
  2. 2. Liegeplatten Rasengrab 40 x 40 x 0,5 16,75 €
  3. 3. Stehende Grabzeichen 218,00 €
  4. 4. Einfassungen 67,00 €
  5. 5. Zulassung der Ausführung gewerblicher Arbeiten 29,00 €
  6. 6. Vorderschwelle (Wahl-/Reihengrab)

33,50 €

  1. 7. Vorderschwelle (Urnengrab)

16,75 €

Diese 31. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, am 22.12.2025 vom Rat der Stadt beschlossene 31. Nachtragssatzung vom 23.12.2025 zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen vom 17.03.1976 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis: Es wird nach § 7 Abs. 6 GO NW darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der Bürgermeister bestätigt, dass der bekannt gemachte Satzungstext dem Wortlaut des vom Rat beschlossenen Satzungstextes entspricht.

Wermelskirchen, den 23.12.2025 Der Bürgermeister Gez. Bernd Hibst

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wermelskirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 42xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wermelskirchen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wermelskirchen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 399 € (Urne) bzw. 1.595 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wermelskirchen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 42xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wermelskirchen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €