🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 07.04.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Armsheim
- Friedhofsgebührensatzung -
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Armsheim
vom 07.04.2026
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Armsheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 18.03.2026 folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuld ner sind :
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz vom 22.09.2025 in der jeweils geltenden Fassung verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der lnanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. §4 lnkrafttreten (1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Armsheim vom 19.03.2014 in der Fassung vom 01 .07 .2024 außer Kraft. l:3 * i:*i: l', . 13 e :'ri r: : irt i rn !r§ a* i ri ": l-,i Armshe n07 d * :''"u ; ; i:,.:::t i.: :: ii i.i i-ii i nde ::"li:, .,I I I "--; ";'t.:;: l'ir. ... y'. §... " ... . . :..... oo nr -. 3.a,.. 0 :t.... 1,.q.?,.(, LYö;'rstadt, der t 1.os. lo16 lm Auftrag Bürgermeister Ortsgemeinde Q. R""L Anlaqe zur Friedhofsqebüh rensatzunq Armsheim
l. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung Armsheim für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 375,00 € 9.) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 75O,OO €
- 2. Uberlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 500,00 €
- 3. Uberlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 im halbanonymen Urnengemeinschaftsgrabfeld 500,00 €
ll. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts für
- a) eine Einzelgrabstätte 750,00 €
- b) eine Doppelgrabstätte 1.500,00 €
- c) je weitere Grabstätte 750,00 €
- d) eine Urnengrabstätte 500,00 €
- e) eine Urnengrabstätte auf dem Baumgrabfeld oder dem naturnahen Grabfeld 600,00 € 0 einerUrnenkammer 1.350,00 € Mit der Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer sind die Begräbnisleistungen nach Zitf .lll.1. abgegolten.
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts für
- a) eine Einzelgrabstätte pro Jahr 30,00 €
- b) eine Doppelgrabstätte pro Jahr 60,00 €
- c) je weitere Grabstätte pro Jahr 30,00 €
- d) eine Urnengrabstätte pro Jahr 20,00 €
- e) einer Urnengrabstätte auf dem Baumgrabfeld oder dem naturnahen Grabfeld 24,00 € 0 einer Urnenkammer Jahr pro 45,00 €
- g) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach 1. erhoben.
lll. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. An Begräbniskosten werden erhoben: Werden Arbeiten durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Soweit Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TvÖD nach den Sätzen der Komm unalen Gemei nschaft sstel le fü r Verwaltu ngsverei nfach u ng ( KGSI) zu ersetzen. 2. Mit den Begräbniskosten nach Nr. 1 sind abgegolten:
- a) die Graböffnung
- b) Schließen des Grabes
- c) Abtransport des überschüssigen Erdaushubs
- d) Auflegen der Kränze und Blumengebinde auf die Grabstätte
- 3. Die unter Ziff . l genannten Gebühren sind auch dann fällig, wenn im Einzelfall eine oder mehrere der unter Zitf .2 a) bis d) genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.
- 4. Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, ist gebüh- renfrei.
lV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen. Soweit Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind zusätzlich die Arbeits- stunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TVöD nach den Sätzen der Kommunalen Gemei nschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung ( KGSt) zu ersetzen.
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen sind die Kosten nach Ziffer lll der Anlage von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.
V. Benutzung der Aussegnungshalle
Für die Aufnahme und Einstellung eines Verstorbenen in die Aussegnungshalle und die Durchführung der Trauerfeier werden erhoben 250,00 €
Vl. Gebühren für sonstige Leistungen
- 1. Benutzung einer Leichenzelle für einen Leichnam, der Einwohner der Ortsgemeinde Armsheim war und für den keine Leistungen nach Ziff .ll bis V in Anspruch genommen werden bis zweiTage 88,00 € bis dreiTage 120,00 € Tag je weiterer 40,00 €
- 2. Benutzung einer Leichenzelle für einen Leichnam, der nicht Einwohner der Ortsgemeinde Armsheim war und für den keine Leistungen nach Zitf .ll bis V in Anspruch genommen werden bis dreiTage 120,00 € Tag je weiterer 40,00 € 3. Räumen von Grabstätten
- 4. Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
- 5. Herrichten vernachlässigter Grabstätten
- 6. Werden Arbeiten nach Nr. 3 bis 5 durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter zu diesen Arbeiten eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TVöD nach den Sätzen der Komm u na len Ge mei nschaftsstel le fü r Venrualtu ng svereinfachu ng (KGSt) zu ersetzen.
Vll. Verwaltungsgebühren
Die Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals betragen 30,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 07.04.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Armsheimvom 01.07.2024
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Armsheim hat in seiner Sitzung vom 29.05.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
Friedhofssatzung
| 1. Allgemeine Vorschriften | 3 |
|---|---|
| § 1 Geltungsbereich | 3 |
| § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch | 3 |
| § 3 Schließung und Aufhebung | 4 |
| 2. Ordnungsvorschriften | 4 |
| § 4 Öffnungszeiten | 4 |
| § 5 Verhalten auf dem Friedhof | 5 |
| § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten | 5 |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | 6 |
| § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit | 6 |
| § 8 Särge und Urnen | 6 |
| § 9 Grabherstellung | 7 |
| § 10 Ruhezeit | 7 |
| § 11 Umbettungen | 7 |
| 4. Grabstätten | 8 |
| § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten | 8 |
| § 13 Reihengrabstätten | 8 |
| § 14 Wahlgrabstätten | 9 |
| § 15 Spezielle Wahlgräber | 10 |
| § 16 Ehrengrabstätten | 11 |
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale 11
§ 17 Wahlmöglichkeit 11
§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz 11
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 11
§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften für Baumgräber, naturbelassene Gräber und
Urnengemeinschaftsgrabfelder sowie Urnenwände und Urnenstelen 12
§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen 12
§ 22 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 13
§ 23 Standsicherheit der Grabmale 13
§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 13
§ 25 Entfernen von Grabmalen 14
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten 14
§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 14
§ 27 Vernachlässigte Grabstätten 15
7. Leichenhalle 15
§ 28 Benutzen der Leichenhalle 15
8. Schlussvorschriften 16
§ 29 Alte Rechte 16
§ 30 Haftung 16
§ 31 Ordnungswidrigkeiten 16
§ 32 Gebühren 17
§ 33 Inkrafttreten 17
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Armsheim gelegenen Friedhöfe, die in ihrer Trägerschaft stehen.
(2) Das Gemeindegebiet wird in die Bestattungsbezirke Ortsteil Armsheim und Ortsteil Schimsheim eingeteilt. Die Grenze wird durch die Straße „Keltenweg“ und die Wegeparzelle Flur 9, Nr. 88 gebildet.
a) Einwohner, die nördlich des Keltenweges und nördlich des Feldweges Flur 9, Nr. 88 sowie im gesamten Ortsteil Schimsheim ihren Wohnsitz haben bzw. ihren letzten Wohnsitz hatten, sind auf dem Friedhof des Ortsteiles Schimsheim zu bestatten,
b) Einwohner, die sudlich des Keltenweges und sudlich des Feldweges Flur 9, Nr. 88 sowie im gesamten Ortsteil Armsheim ihren Wohnsitz haben bzw. ihren letzten Wohnsitz hatten, sind auf dem Friedhof Armsheim zu bestatten.
(3) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände eines anderen Friedhofs besaßen. (4) Die Ortsgemeinde Armsheim kann Ausnahmen zulassen.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 dieser Satzung dienen der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG), sowie diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in einer auswärftigen Altenpflege- oder ähnlichen Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der vorgenannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Erfolgt eine Schliebung von Teilen des Friedhofs lediglich auf Zeit zur Neugestaltung der betroffenen Teile (Belegspierre), z.B. Verbreiterung der Wege o.ä., so ist die Schliebung nur nach Ablauf der erstmaligen Nutzungsszeit zulässig. In diesen Fällen wird das Bestattungsrecht auf den überlebenden Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beschränkt. Weitere Bestattungen sind unzulässig. Sofern in einer Grabstände keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, kann die Friedhofsverwaltung bis zur Neuordnung des betroffenen Teils dem Nutzungsberechtigten gegen ein festgesetztes Entgelt ein Pflegerecht einräumen. (4) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (5) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (6) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (7) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers (Ortsgemeinde Armsheim) betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszuführen,
d) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dann,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt.
Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten¹
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt). Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufs-
¹ Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
bildes zulässig. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. Seite 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die fachliche Zuverlösigkeit ist vor der ersten Tätigkeit auf den Friedhofen unaufgefordert gegenüber der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Handwerkskarte. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeübt haben.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn zunachst nur eine Trauerfeier zur Einascherung vorgesehen ist und eine spätere Urnenbeisetzung erfolgen soll. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder dem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher nach § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, *\text{dürfen nicht aus} schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Verbandsgemeindeverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass
keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 Best
G bleibt unberührt.
(3) Die Särge sollen hochstens 2,1 m lang, 0,7 m hoch und im Mittelmaß 0,7 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,4 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein. (4) In einem Sagarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht uber drei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu funf Jahren in einem Sarg bestattet werden. (5) Auf dem Urnengemeinschaftsgrabfeld, in Baumgrabstätten oder naturbelassenen Grabstätten sind nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material zugelassen.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Absatz 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen auf den beiden Friedhöfen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Totenarf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus
einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Absatz 2 und 4 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen sowiec) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers (Gemeinde Armsheim). An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten).
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
c) Urnengemeinschaftsgrabfeld
(3) Urnengräber in dem Urnengemeinschaftsgrabfeld werden auf einer Fläche von 0,5 m x 0,5 für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (4) In jeder Reihengrabstätte darf – außer bei gleichzeitig zu bestattenden Personen / Familienangehörgen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers – nur eine Leiche bestattet werden. (5) Als Abmessungen kommt in Frage:
Grabstätten mit einer Stelle:
Länge 2,30 m, Breite 0,90 m, seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg am Fußende zwischen den Grabreihen. Die Wegefläche zwischen den Kopfseiten beträgt 0,60 m.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber - sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen - oder in Form des § 15 vergeben. In einer Grabstelle ist zusätzlich zu einer Erdbestattung die Beisetzung einer Urne möglich. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nach vergeben. In einer Grabstelle)dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (5) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für die gesamte Wahlgrabstände wiederverliehen werden, sofern eine Gesamtdauer der Nutzungszeit von 80 Jahren nicht übersritten wird. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens, aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben
keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (12) Als Abmessungen kommt in Frage:
Grabstätten mit einer Stelle:
Länge 2,30 m, Breite 0,90 m, seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg am Fußende zwischen den Grabreihen. Die Wegefläche zwischen den Kopfseiten beträgt 0,60 m.
Grabstätten mit zwei Stellen:
Länge 2,30 m, Breite 2,20 m, seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg am Fußende zwischen den Grabreihen. Die Wegefläche zwischen den Kopfseiten beträgt 0,60 m.
§ 15
Spezielle Wahlgrabstätten
(1) Baumgrabstätten/Naturbegräbnisstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes / einer Rebe. In einer Grabstelle)dürfen zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die erstige Beisetzung tief erfolgt ist. Es dürfen nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material beigesetzt werden. (2) Grabstätten in Urnenwänden/Urnenstelen sind Wahlgrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Grabkammern werden als zweistellige Kammern vergeben.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für die Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten der Kriegstoten gilt das Gräbergesetz in seiner jeweiligen Fassung.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- Grabmale)durfen eine Hohe von 1,40 m (einschließlich Sockel) nicht überschreiben.
- Nicht zugelassen sind Beton, Kunststoff und Farben.
Die Grabstätten sind mit Einfassungen zu versehen.
(2) Ganzflächige Grababdeckungen (Grabplatten) sind unzulässig. Auf dem Friedhof Armsheim und dem Friedhof Schimsheim ist eine Abdeckung von höchstens 2/3 der Grabfläche zulässig.
(3) Urnengrabstätten)dürfen ganzflächig mit Grabplatten abgedeckt werden. Als Abmessungen für Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kommt in Frage: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m, seitlicher Abstand 30 cm sowie einen 1,00 m breiten Weg zwischen den Grabstätten. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, sowie er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt.
§ 20
Besondere Gestaltungsvorschriften für Baumgräber, naturbelassene Gräber und Urnengemeinschaftsgrabfelder sowie Urnenwände und Urnenstelen
(1) Die Bestattungsfläche des Baumgrabfeldes, naturbelassenen Grabfeldes und Urnengemeinschaftsgrabfeldes wird von der Ortsgemeinde als öffentliche Grünfläche unterhalten und gepflegt. Die Grabstätten dürfen nicht mit Einfassungen, Grabmalen oder sonstigem individuellem Schmuck versehen werden. Lediglich bei der Beisetzung ist Blumenschmuck zulässig, der spätestens vier Wochen nach der Beisetzung durch den Inhaber der Grabzuweisung abzuräumen ist. (2) Der Nutzungsberechtigte kann auf eigene Kosten auf Baumgrabstätten oder naturbelassenen Gräbern eine Natursteinplatte mit gravierter Schrift mit der Höhe 0,40 m x 0,40 m anbringen setzen. Es darf keine aufgesetzte Schrift verwendet werden. (3) Nicht besetzt. (4) Bei Urnenwänden und Urnenstelen kann der Nutzungsberechtigte die Abschlussplatte nach eigenem Wunsch und auf eigene Kosten beschriften setzen. An den Urnenwänden / Urnenstelen dürfen kein über die Wandfläche hinausragender Schmuck und keine Kerzen angebracht werden. Mit der Grabplatte fest verbundene Blumenvasen mit einem Durchmesser von hochstens 4 cm sind gestattet. Das Anbringen von Bildern (10 cm x 8 cm) in der maximalen Höhe der Schriftfiefe ist zulässig. Grabschmuck darf nur an der darauf vorgesehenen Stelle vor der Urnenwand / Urnenstele abgelegt werden und ist spätestens nach vier Wochen zu entfernen. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten oder unansehnlich gewordenen Blumenschmuck und sonstige Gegenstände, die nicht an der darauf vorgesehenen Stelle niedergelegt wurden, ohne vorherige Ankündigung zu entfernen.
§ 21
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Art und Weise der Grabmalgründung. Außen dem ist eine Erklärung beizufügen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführrt wird. Die Anträge können auch von dem mit der Errichtung der Grabmale beauftragten Gewerbetreibenden eingereicht werden.
(3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Nicht zustimmungspflichtig sind provisorische Grabmale aus naturlasierten Holztafeln. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. Anträge auf Erhaltung von Grabmalen können von jedermann gestellt werden.
§ 22
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Antikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Absatz 2 und Absatz 3 BestG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 23
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.²
§ 24
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
² Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z. B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es bzw. gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Armsheim über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 und 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Grabstätten sollen bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Grababdeckungen sind nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 zulässig.
§ 27
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 28
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf Nutzungszeit(en) nach § 14 Absatz 1 und 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 oder 4 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Absatz 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale oder sonstige Gestaltungsvorschriften nicht einhält (§§ 18, 19, 20),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Absatz 1, 3 und 4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Absatz 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Absatz 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 19 oder § 26 Abs. 7 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14. März 2014 in der Fassung vom 14.05.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Armsheim, den 01.07.2024
Arno Krätschmann, Bürgermeister der Ortsgemeinde Armsheim
Bekanntgemacht im Nachrichtenblattder Verbandsgemeinde Wörrstadt
29 vom 18.07.2024
Wörrstadt, den 11.07.2024 im Auftrag