Friedhofsgebühren Schornsheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Schornsheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55288

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 13.08.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌‍ (Satzung + Gebühren) Schornsheim

  • Friedhofsgebührensatzung -

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Schornsheim vom 1 3. AUG 2C20 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schornsheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 08.07 .2020 folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind :

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fä!ligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der lnanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebüh renbescheides fällig.

§ 4 – lnkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Schornsheim vom 03.01 .2017 außer Kraft.

Schornsheim, den 13. August2020

/fuil,* Heiko Schmittbetz, t c O?llc Bekanntgetnacht tm Nachrrchtenblatr der Verbandsoem tt1 ttL -*J-*....-. ........r Bürgermeister der Wörrstadt, der m Auttrag Ortsgemeinde Schornsheim

Anlaqe zur Friedhofsqeb rensatzunq Schornsheim

I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. (2) der Friedhofssatzung Schornsheim für Verstorbene

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)bis zum vollendeten 5. Lebensjahr500,00 €
b)vom vollendeten 5. Lebensjahr ab700,00 €
c)Überlassen einer Urnenreihengrabstätte500,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstäften

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts für 20 Jahre an
Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)einer Einzelgrabstätte700,00 €
b)einer Doppelgrabstätte1.400,00 €
c)einer Rasenerdgrabstätte2.000,00 €
d)einer Urnenwahlgrabstätte500,00 €
e)einer Rasenurnengrabstätte1.200,00 €
f)einer Urnenkammer1.500,00 €

Mit der Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer sind die Begräbnisleistungen nach Ziff. III abgegolten.

| g) | einer Grabstätte im Urnengemeinschaftsgrabfeld | 400,00 € |

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts für
Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)eine Einzelgrabstätte pro Jahr35,00 €
b)eine Doppelgrabstätte pro Jahr70,00 €
c)einer Rasenerdgrabstätte pro Jahr100,00 €
d)eine Urnenwahlgrabstätte pro Jahr25,00 €
e)einer Rasenurnengrabstätte pro Jahr60,00 €
f)eine Urnenkammer pro Jahr75,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. An Begräbniskosten werden erhoben:
    • a) Werden Arbeiten nach Nummer 1 durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen.
    • b) Soweit Gemeindearbeiter bei der Bestattung eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TVöD nach den Sätzen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zu ersetzen.
  1. 2. Mit den Begräbniskosten nach Nr. 1 sind abgegolten:
    • a) die Graböffnung
    • b) Schließen des Grabes
    • c) Abtransport des überschüssigen Erdaushubs
    • d) Auflegen der Kränze und Blumengebinde auf die Grabstätte Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, ist gebührenfrei.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen. Soweit Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind zusätzlich die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TVöD nach den Sätzen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zu ersetzen.
  2. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Ziffer III der Anlage von den Gebührenschuldnern erhoben.

V. Benutzung der Trauerhalle

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle (Friedhofskapelle) betragen für Einheimische und Auswärtige250,00 €

VI. Gebühren für sonstige Leistungen

  1. 1. Räumen von Grabstätten
  2. 2. Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
  3. 3. Herrichten vernachlässigter Grabstätten Werden Arbeiten nach Nr. 1 bis 3 durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Werden Arbeiten nach Nr. 1 bis 3 durch die Gemeinde vorgenommen, sind folgende Gebühren zu entrichten:
Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
Gemeindebedienstete pro Stunde45,00 €
Fahrzeugpauschale (einmalig)50,00 €

Pauschalen für die Entsorgung:

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
Grabstein25,00 €
Grabeinfassung (Einzelgrab)35,00 €
Grabeinfassung (jede weitere Grabstelle)20,00 €
Grababdeckplatten, je Grabstelle20,00 €
  1. 4. Benutzung einer Leichenzelle, sofern keine Leistungen nach den Ziffern II bis V in Anspruch genommen wurden
Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
Bis 3 Tage150,00 €
Je weiterer Tag40,00 €
  1. 5. Die Gebühren für die Wegeplatten und Fundamentstreifen nach § 20 Abs. 7 der Friedhofssatzung in Block 7, 8 und 8a betragen,
Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)Für eine einstellige Grabstätte500,00 €
b)Für jede weitere Grabstelle220,00 €
c)Für eine Urnengrabstelle oder eine Grabstelle für Verstorbene unter 5 Jahren280,00 €
  1. 6. Natursteinplatte für Rasenerdgrabstätte oder Urnenrasengrabstätte
Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
Natursteinplatte für Rasenerdgrabstätte oder Urnenrasengrabstätte150,00 €
  1. 7. Edelstahlschild im Urnengemeinschaftsgrabfeld
Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
Edelstahlschild im Urnengemeinschaftsgrabfeld50,00 €

VII. Verwaltungsgebühren

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
Die Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals betragen50,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13.08.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Schornsheim vom 13. August 2020 lnhaltsverzeichnis

  1. 1. AllgemeineVorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines,Anzeigepflicht,Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit §18 AllgemeineGestaltungsgrundsätze
  6. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungs- vorschriften Gestaltung von Grabstätten in Rasenerdgrabfeldern, Urnenrasengrabfeldern, Urnenstelen und in dem Urnengemeinschaftsgrabfeld Errichten und Andern von Grabmalen Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit Standsicherheit der Grabmale Verkehrssicherungspflicht für Grabmale Entfernen von Grabmalen
  7. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und lnstandhalten der Grabstäüen § 26 Vernachlässigte Grabstätten
  8. 8. Leichenhalle und Trauerfeier § 27 Benutzen der Leichenhalle § 28 Trauerfeier
  9. 9. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Gebühren § 33 lnkrafttreten § 20a §24 § § § § 21a I

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Schornsheimvom 13. August 2020 Der Gemeinderat'der Ortsgemeinde Schornsheim hat in seiner Sitzung vom 08.07.2020 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Schornsheim gelegenen und vonihr verwalteten Friedhof. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemeinde Schornsheim. (2) Sie dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Schornsheim waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sindd) sowie derjenigen ehemaligen Einwohner Schornsheims, die wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (2a) Erfolgt eine vorübergehende Schließung von Teilen des Friedhofs lediglich zur Neugestaltung der betroffenen Teile, z.B.'Verbreiterung der Wege o.ä. (Belegsperre); so ist die Schließung nur nach Ablauf der erstmaligen Nutzungszeit zulässig. ln diesen Fällen wirddas Bestattungsrecht auf den überlebenden Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beschränkt. Weitere Bestattungen sind unzulässig. Sofern ineiner Grabstätte keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, kann die Friedhofsvenrvaltung bis zur Neuordnung des betroffenen Teils dem Nutzungsberechtigten gegen einefestgesetzte Gebü hr ein Pflegerecht ein räumen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeitnoch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeitnoch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Schornsheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitigwerden sie beiWahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Schornsheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  2. 2. Ordn ungsvorsch riften §4 öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsvenrualtung betretenwerden. (2) Die Friedhofsvenrvaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofesoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Enruachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, aa) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kindenruagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeugevon zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sindausgenommen,
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig oder zum Zweck der Veröffentlichung zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen,
    • g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    • i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsvenrualtung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsvenrvaltung; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und lnstandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof dervorherigen Zulassung durch die Friedhofsvenrualtung. Die Tätigkeiten sind nur innerhalbdes jeweiligen Berufsbildes zulässig. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die fachliche Zuverlässigkeit ist vor der eisten Tätigkeit auf den Friedhöfen unaufgefordert gegenüber der Friedhofsvenrualtung nachzuweisen. ln der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Handwerkskarte. (3a)Zur Errichtung bzw. Anderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet isteine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsarlzu wählen und nach dengeltenden Regeln der Technik, insbesondere den Vorschriften der TA-Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Siemuss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen können. Personen, die unvollständige Anzeigenbzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen beider Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung oder der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werdenals unzuverlässig eingestuft. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen, wenn Gewerbetreibende wiederholt gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wenn diese wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. (5) Bildhauer, Steinmetze und sonstige mit der Gestaltung und lnstandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfennur während der allgemeinen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausüben. (6) Für die Zulassung des Gewerbetreibenden nach § 6 Abs. 1 und die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs.2 Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren für die Zulassung kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Venrvaltungsangelegenheiten des Landes Rheinland-Pfalz vom 27.10.2009 (GVBI. 2009, S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsvenrvaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 8. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher enruorbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder mit dem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen undder zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) ln jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmungder Friedhofsvenrualtung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. §8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsvenryaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,2Q m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) ln Rasenurnengräbern (§ 15 Abs. 5) und in dem Urnengemeinschaftsgrabfeld (§ 15 Abs
  4. 6. sind nur Urnen aus biologisch abbaubarem Materialzugelassen. §s Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsvenrualtung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Bei Zweitbelegung einer Grabstätte ist das Grabmal grundsätzlich aus haftungsrechtlichen Gründen abzubauen, es sei denn, ein Steinmetz legt dem Friedhofsträger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, in der bestätigt wird, dass das Grabmal nicht abgebaut werden muss. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsvenryaltung entfernt werden müssen, sind die dadurchentstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsvenrualtung zu erstatten. (5) Bei zweistelligen Grabstätten gilt folgende Regelung für die Belegung: Block 1 bis 6 und 8: Die Belegung erfolgt mit Blick Richtung Osten, d.h. der Kopf liegt Richtung Westen. Sollen Ehepaftner in einer zweistelligen Grabstätte bestattet werden, werden Männer in Richtung der katholischen Kirche bestattet, Frauen in Richtung Gabsheim. Block 8a: Sollen Ehepartner in einer zweistelligen Grabstätte bestattet werden, werden mit Blickauf das Grab Männer rechts bestattet, Frauen links. ln anderen Fällen erfolgt die Erstbelegung rechts, die Zweitbelegung links. §10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre §11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsvenryaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungeninnerhalb eines Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen lnteresses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihenb

grabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberühd. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Schornsheim ist bei dringendem öffentlichen lnteresseberechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten, § 13
    • b) Wahlgrabstätten, § 14
    • c) Urnengrabstätten, § 15
    • d) Ehrengrabstätten, § 16 (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung enrvorben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihungdes Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. §13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber)für Erdbestattungen, die der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlichzugeteilt werden. Ein Wiederenruerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nichtmöglich. (2) Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
    • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (3) ln jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leichebestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Die Gräber haben folgende Abmessungena) Grabgröße für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,25 m, Breite 0,60 m, seitlicher Abstand 0,50 mb) Grabgröße für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,50 m; Breite 1,00 m; seitlicher Abstand 0,50 m §14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Die Verleihungeines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Nichtberechtigte nach § 2 Abs. 3 bedarf einer Sondervereinbarung (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahlerdgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben, sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen. ln einer Grabstelle sind eine Erdbestattung und die Beisetzung von 2 Urnen möglich, in einem Tiefgrab die Beisetzung von2 Erdbestattungen und 2 Urnen. (4a)Rasenerdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Die Verleihungeines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Rasenerdgräber werden als einstellige Grabstelle vergeben und als Tiefgräber, sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen. ln einer Grabstelle ist eine Erdbestattung, in einem Tiefgrab die Beisetzung von 2 Erdbestattungen möglich. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5a)Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, kann in einem bestehenden Grab erfolgen, sofern noch eine Nutzungszeit von mindestens 5 Jahren an der Grabstätte besteht. (6) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehenwerden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag für die Dauer von 5, 10, 15 oder 20 Jahren nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den lnhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. ö

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Der Nachfolger hat gegenüber der Friedhofsvenrvaltung die Bereitschaft zur Übernahme des Nutzungsrechts zu erklären. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. lnnerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hatbei der Friedhofsvenrualtung das Nutzungsrecht unvezüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltungund der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr für die nicht genutzte Zeil nicht zurückerstattet. (12) Die Gräber haben folgende Abmessungen: Block 8 und Block 8a sowie Rasenerdgrabstätten: Grabstätten mit einer Stelle: Länge 2,25 m; Breite 1,00 m; seitlicher Abstand 0,50 m Grabstätten mit zwei Stellen: Länge 2,25 m; Breite 2,00 m; seitlicher Abstand 0,50 m Die Grabstätten in den übrigen Abteilungen sind in ihren Abmessungen den umliegenden Grabstätten anzupassen.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Wahlerdgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle, ob) in Urnenreihengrabstättenc) in Urnenwahlgrabstättend) in Urnenrasengrabstättene) in einem Urnengemeinschaftsgrabfeldf) in Urnenstelen (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit schriftlich zugeteilt werden. ln einer Grabstättedarf nur eine Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht fürdie Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nachvergeben. ln einer Grabstelle dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (4) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Abmessungen: Länge. 1,25 m; Breite 0,60 m; seitlicher Abstand 0,50 m (5) Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht fürdie Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Urnenrasengrabstätten werden der Reihe nachvergeben. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. ln einem Urnenrasengrab dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (6) Grabstätten in dem Urnengemeinschaftsgrabfeld sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Die Grabstättenwerden der Reihe nach vergeben. ln einer Grabstätte darf nur eine Urne beigesetztwerden. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Ein Wiederenruerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (7) Urnenstelen sind Urnenwahlgrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabkammern werden der Reihe nach vergeben. ln einer Urnenkammer dürfen bis zu 2 Uber- oder Schmuckurnen bzw. 3 Urnenkapseln ohne Über- oder Schmuckurnen beigesetzt werden. (8) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsvenrualtung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (9) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für die Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten der Kriegstoten gilt das Gräbergesetz in seiner jeweiligen Fassung.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten §17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 20a) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. §18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätse Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 6. Grabmale §1s Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. (2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung, handwerksgerecht und dem Werkstoff gemäß bearbeitetseln. (3) Nicht zugelassen sinda. Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter habenund handwerksgerecht bearbeitet sind. b. lnschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. c. Elektronischer Schmuck am Grabmal (2.B. digitale Fotos). (4) Stehende Grabmäler dürfen eine Höhe von 1,40 m einschließlich Sockel nicht überschreiten. Auf Kindergräbern oder Urnengräber sind Grabmäler bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. (5) Die Grabstellen sind mit einer festen Einfassung zu versehen. (6) Grababdeckungen (Grabplatten) sind zulässig. (7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 5 undauch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 fürvertretbar hält. §20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften Grabstätten in Block 7, 8 und 8a müssen folgenden Anforderungen entsprechen: (1) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung, handwerksgerecht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. (2) Nicht zugelassen sinda. Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter habenund handwerksgerecht bearbeitet sind. b. lnschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. c. Elektronischer Schmuck am Grabmal (2.B. digitale Fotos). (3) Stehende Grabmäler dürfen eine Höhe von 1,40 m einschließlich Sockel nicht überschreiten. Auf Kindergräbern oder Urnengräber sind Grabmäler bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. (4) Einfassungen sind nicht zulässig. (5) Liegende Grabmäler (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind nicht zulässig. (6) Grababdeckplatten sind nur bis höchstens 70 o/o der Grabfläche zulässig. Auf Urnengrabstätten sind ganzflächige Abdeckungen zulässig. (7) Die Grabstätten werden vom Friedhofsträger bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen nach § 8 BestG) mit rotbraunen Strukturplatten aus Beton in den Maßen 0,50 m x 0,50 m eingefasst. Außer in Block 7 werden sie zusätzlich mit einem 25 cm breiten Fundamentstreifen für das Grabmal versehen (8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 7 undauch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 fürvertretbar hält. § 20a Gestaltung von Grabstätten in Rasenerdgrabfeldern, Urnenrasengrabfeldern, Urnenstelen und in dem Urnengemeinschaftsgrabfeld (1) Die Grabstätten in den Rasenerdgrabfeldern, in dem Urnenrasengrabfeld und in dem Urnengemeinschaftsgrabfeld werden ausschließlich von der Ortsgemeinde eingerichtet und gepflegt. Die Gräber dürfen keine Einfassung oder Grabsteine haben. Sonstiger Grabschmuck ist nicht zugelassen. Die Friedhofsveruiraltung ist berechtigt, aufund vor den Grabstätten platzierte Gegenstände ohne vorherige Ankündigung zu entfernen.' (2) Die Rasenerdgräber und die Urnenrasengräber werden mit einer liegenden Natursteinplatte mit den Maßen 0,40 m x 0,40 m versehen. Die Grabplatte wird von der Ortsgemeinde gestellt und verlegt. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. Der Nutzungsberechtigte kann die Platte auf eigene Kosten mit dem Namen, dem Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen beschriften lassen. Die Schrift darf nichterhöht sein. (3) Die Grabstätten im Urnengemeinschaftsgrabfeld werden nicht mit Platten oder lnschriften versehen. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten kann an einer Stele einelnschrift mit dem Namen sowie dem Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenenangebracht werden. Die Kosten hierfür hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (4) Jede Urnenkammer ist mit einer Verschlussplatte versehen. Die Verschlussplattekann vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten graviert werden. § 18 und § 19 sind zu beachten. lm gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenstelen, auf und anden Urnenkammern dürfen keine Pflanzen, Blumen und sonstiger Grabschmuck angebracht werden. Grabschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen nebenden Urnenkammern niedergelegt werden. Die Friedhofsvenryaltung ist berechtigt, venruelkten oder unansehnlich gewordenen Blumenschmuck und auch sonstige an, auf und vor der Urnenstele platzierten Gegenstände ohne vorherige Ankündigung zuentfernen. §21 Errichten und Andern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsvenrualtung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, beiWahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 :10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Art und Weiseder Grabmalgründung. ln besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 :10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Außerdem ist eine Erklärung beizufügen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführtwird. Die Anträge können auch von dem mit der Errichtung der Grabmale beauftragten Gewerbetreibenden eingereicht werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Nicht zustimmungspflichtig sind provisorische Grabmale aus naturlasierten Holztafeln. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenarteines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsvenrualtung kann im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde die Zustimmung zur Anderung derartiger Grabmale versagen. Anträge auf Erhaltung von Grabmalen können vonjedermann gestellt werden. § 21a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Ubereinkommens Nr. 182 der lnternationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über '13

das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formender Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind undauch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 giltfür sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regeljährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (2.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsvenrualtung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsvenrualtung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§ 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder über das

Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsvenrualtung im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde entferntwerden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsvenrualtung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es bzw. gehendiese entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Schornsheim über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsvenrualtung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten §25 Herrichten und lnstandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § '18 hergerichtet und dauerndinstandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Venruelkte Blumen und Kränze sind unvezüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die lnstandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender lnhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsvenrualtung. (6) Die Venruendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wegenicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Grababdeckungen sind nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 6 bzw. § 20 Abs. 6 zulässig. §26 Vernachlässigte G rabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsvenrualtung die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt erdieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsvenrvaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) lst der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Hat der Verantwortliche die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, kann die Friedhofsvenrualtung die Reihengrabstätte oder das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab entziehen. Hierauf ist der Verantwortliche in der Aufforderung nach Abs. 1 Satz t hinzuweisen. § 24 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. '15
  1. 8. Leichenhalle und Trauerfeier §27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsvenrualtung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (2.B. Unfalltod) Ausnahmenmöglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene bei Eintriü des Todes an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten hat und der Verdacht besteht, dass von der Leiche eine Ansteckungausgeht. §28 Trauerfeier (1) Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle im Friedhof, am Grab oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Ausschmückung (Dekoration) der Trauerhalle im Friedhof und der Leichenzellenerfolgt durch den Bestatter. Eine zusätzliche Ausschmückung durch Friedhofsgärtner istgestattet. (3) Eine Trauerfeier im Freien (am Grab oder an anderer Stelle) kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hatoder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen (Ansteckungsgefahr).
  2. 9. Schlussvorschriften §2e Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei lnkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworbensind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem lnkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden entsprechend § 10 i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung in der Nutzungszeit begrenzt. Sie enden jedochnicht vor Ablauf eines Jahres nach lnkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) lm Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 – Haftung

Die Ortsgemeinde Schornsheim haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (2.8. Blitzschlag, Sturm, Wasser) oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. (3) verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung oder außerhalb der zugelassenen Zeilen ausübt oder ohne die hierfür erforderliche fachliche Qualifikationzu haben (§ 6 Abs. 1, 5 und 6),
  5. 5. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender in Rasenurnengrabstätten oder in dem Urnengemeinschaftsgrabfeld Urnen beisetzt, dienicht biologisch abbaubar sind (§ I Abs. 3),
  6. 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 1 1),
  7. 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale oder sonstige Gestaltungsvorschriften nicht einhält (§§ 19, 20 und 20a),
  8. 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  9. 9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabsteine errichtet, die gegen die Vorgaben des § 21 a verstoßen.
  10. 10. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsvenrualtung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  11. 11. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22,23 und 25),
  12. 12. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  13. 13. Grabstätten nicht oder entgegen § 25 Abs. 7 bepflanzt,
  14. 14. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  15. 15. der Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 oder § 15 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Bestattung nicht rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 2 beantragt wird,
  16. 16. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
  17. 17. Grabstätten entgegen § 20 Abs. 6 mit vollständigen Grababdeckungen versieht (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 1 9.2.1987 (BGBI. I S. 602) in derjeweils geltenden Fassung findet Anwendung. §32 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Schornsheim venrualteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zuentrichten. §33 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 02.02.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Schornsheim, den 13. August 2020 / Zz-tild Heiko Schmittbetz, Bürgermeister der Ortsgemeinde Schornsheim Bekanntgetnacht lm Nachrlchtenblatlder Vqrbandsgemeind ..s?il......., . ..-...... vome "$r. Wörrstadt. derlm Auftraot t §eo 7rrc