🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 31.03.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Sulzheim
- Friedhofsgebührensatzung'
Satsungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Sulzheimvom 31 . Mär22017 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Sulzheim hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der $$ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 09.03.2017 folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. sl Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung. s2 Gebührenschuldner Gebührenschuld ner sind :
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. s3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides tällig. s4 Inkrafüreten (1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sulzheim vom 22.07.2002 in der Fassung vom 20.12.2004 außer Kraft. Sulzheim. den 31 . Märzsxww Bürg0rmeiste Bekanntgemacht r m Nachrrchtenllattder Verb+,qC sgemei nde r/rlöi-ri - lu I .,, ; ... :. - - 7t: . :: :' ;;; .:..' " )::,&' :.'. #s2/ ) ---.*. yöl':13! den (fr.CQ ,Qg/) tn AuftrY ÄIp /(/ llz,lJ n , J ,/1 Ortsgemeincle Sulzheim 2017
Anlaqe zur FriedhofsqebührensaEung Sulzheiml. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach $ 2 Abs. (2) der Friedhofssatzung Sulzheim für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) vom vollendeten 5. Lebensjahr abc) Überlassen einer Urnenreihengrabstättell. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts füra) einer Einzelgrabstätteb) einer Doppelgrabstättec) einer Urnenwahlgrabstätted) einer Urnengrabstätte im Baumgrabfeld
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts füra) eine Einzelgrabstätte pro Jahrb) eine Doppelgrabstätte pro Jahrc) eine Urnenwahlgrabstätte pro Jahrlll. Ausheben und Schließen der Gräber 275,00 € 400,00 € 275,00 € 400,00 € 800,00 € 275,00 € 1.500,00 € 16,00 € 32,00 € 11,00 €
- 1. An Begräbniskosten werden erhoben:
- a) Werden Arbeiten nach Nummer 1 durch gewerbliche Unternehmenvorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen.
- b) Soweit Gemeindearbeiter bei der Bestattung eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TVöD nachden Sätzen der Kom m u nalen Gemeinschaftsstel le fü r Venrvaltu ngsverei nfachung (KGS$ zu ersetzen.
- 2. Mit den Begräbniskosten nach Nr. 1 sind abgegolten:
- a) die Graböffnungb) Schließen des Grabesc) Abtransport des überschüssigen Erdaushubsd) Auflegen der Kränze und Blumengebinde auf die Grabstätte
- 3. Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, ist gebührenfrei.
lV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durchgewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kostensind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen. Soweit Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind zusätzlich die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TVöD nach den Sätzender Komm u na len Gemei nschaftsstel le fü r Venualtu ngsverei nfach ung (KGSQzu ersetzen.
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschenwerden Gebühren nach Ziffer lll der Anlage von den Gebührenschuldnernerhoben. V. Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbewahrunga) einer Leiche bis zu 4 Tagenb) einer Leiche für jeden weiteren Tagc) einer Urne bis zu 10 Tagend) einer Urne für jeden weiteren Tag Vl. Gebühren für sonstige Leistungen
- 1. Räumen von Grabstätten mit Einfassung ohne Grabmala) für eine Einzelgrabstätteb) für eine Doppelgrabstättec) für eine Dreiergrabstätted) für eine Vierergrabstätte Sofern eine Grabstätte nach 1 a) bis d) ohne Einfassung undohne Grabmal angelegt war Entfernen von Grabmalen Herrichten vernach lässigter Grabstätten Vl l. Verwaltungsgebühren Die Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals betragen 2. 3. 4. 210,00 € 30,00 € 50,00 € 5,00 € 150,00 € 200,00 € 250,00 € 300,00 € 50,00 € 80,00 € 90,00 € 40,00 €
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Sulzheimvom 31. März 2017 lnhaltsverzeichnis
- 1. AllgemeineVorschriften S 1 Geltungsbereich S 2 Friedhofszweck S 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften S 4 Öffnungszeiten S 5 Verhalten auf dem Friedhof S 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften S 7 Allgemeines,Anzeigepflicht,Bestattungszeit S 8 Särge S 9 Grabherstellung S 10 Ruhezeit S 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten S 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten S 13 Reihengrabstätten S 14 Wahlgrabstätten S 15 Urnengrabstätten $ 15a Baumgrabfeld S 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten S 17 nicht besetzt S18 AllgemeineGestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale S 19 nicht besetzt S 20 Gestaltung der Grabmale S 21 Errichten und Andern von Grabmalen S 22 Standsicherheit der Grabmale S 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale S 24 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten S 25 Herrichten und lnstandhalten der Grabstätten S 26 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle und Trauerfeier S 27 Benutzen der Leichenhalle S 28 Trauerfeier
- 9. Schlussvorschriften S 29 Alte Rechte S 30 Haftung S 31 Ordnungswidrigkeiten S 32 Gebühren S 33 Inkraftreten
Friedhofssatzungder Ortsgemeindegemeinde Sulzheimin der Verbandsgemeinde Wörrstadtvom 31 . Mä22017 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Sulzheim hat in seiner Sitzung vom 09.03.2017 autgrund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der $$ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
- 1. Allgemeine Vorschriftensl Geltungsbereich (l) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Sulzheim gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof. s2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemeinde Sulzheim. (2) Sie dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Sulzheim waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach $ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sindd) sowie derjenigen ehemaligen Einwohner Sulzheims, die wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Ortsgemeinde Sulzheim. s3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. $ 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder
Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstättezur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (2a)Erfolgt eine vorübergehende Schließung von Teilen des Friedhofs lediglich zur Neugestaltung der betroffenen Teile, z.B. Verbreiterung der Wege o.ä. (Belegsperre), so ist die Schließung nur nach Ablauf der erstmaligen Nutzungszeit zulässig. In diesen Fällen wirddas Bestattungsrecht auf den überlebenden Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beschränkt. Weitere Bestattungen sind unzulässig. Sofern ineiner Grabstätte keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, kann die Friedhofsvenrvaltung bis zur Neuordnung des betroffenen Teils dem Nutzungsberechtigten gegen einefestgesetzte Gebühr ein Pflegerecht einräumen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeitnoch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeitnoch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Sulzheim in andere Grabstättenumgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher ötfentlich bekanntgemacht. Gleichzeitigwerden sie beiWahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Sulzheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriftens4 öffnungszeiten Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsvenrualtung betretenwerden. Die Friedhofsvenrualtung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofesoder ei nzelner Friedhofstei le vorübergehend u ntersagen. s5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (1) (2)
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeugevon zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahzeuge der Friedhofsverwaltung sindausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, 0 den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden. s6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof dervorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Tätigkeiten sind nur innerhalbdes jeweiligen Berufsbildes zulässig. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die fachliche Zuverlässigkeit ist vor der ersten Tätigkeit auf den Friedhöfen unaufgefordert gegenüber der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Handwerkskarte. (3a)Zur Errichtung bzw. Anderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet isteine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsarlzu wählen und nach dengeltenden Regeln der Technik, insbesondere den Vorschriften der TA-Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Siemuss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen können. Personen, die unvollständige Anzeigenbzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen beider Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung oder der Be-
(4) (5) (6) (3) (4) (5) (1) (2) (1) (2) festigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werdenals unzuverlässig eingestuft. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen, wenn Gewerbetreibende wiederholt gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wenn diese wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. Bildhauer, Steinmetze und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfennur während der allgemeinen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausüben. Für die Zulassung des Gewerbetreibenden nach $ 6 Abs. 1 und die Zulassung von Ausnahmen nach $ 5 Abs. 3 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach $ 42a VwVfG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach $ 42a Abs. 2 Satz I VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren für die Zulassung kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des $ 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten des Landes Rheinland-Pfalz vom 27 .10.2009 (GVBI. 2009, S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriftens7 Al I gemei nes, Anzei gepflicht, Bestattu ngszeit Jede Bestattung ist unvezüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt $ 15 Abs. 5. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder mit dem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen undder zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. $ 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. ln jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmungder Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. s8 Särge Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-
(1) hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber sollen höchstens 1,20 lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. se Grabherstellung Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Bei Zweitbelegung einer Grabstätte ist das Grabmal grundsätzlich aus haftungsrechtlichen Gründen abzubauen, es sei denn, ein Steinmetz legt dem Friedhofsträger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, in der bestätigt wird, dass das Grabmal nicht abgebaut werden muss. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurchentstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Bei zweistelligen Grabstätten gilt folgende Regelung für die Belegung: Sollen Ehepartner in einer zweistelligen Grabstätte bestattet werden, werden mit Blickauf das Grab Männer rechts bestattet, Frauen links. In anderen Fällen erfolgt die Erstbelegung rechts, die Zweitbelegung links. s10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt sie 20 Jahre. s11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsvenrualtung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungeninnerhalb eines Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. $ 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten i Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach $ 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-(2) (3) (4) (5)
(4) (5) (6) (7) berechtigte. Die Ortsgemeinde Sulzheim ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vozunehmen. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbaften Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstättens12 Allgemeines, Arten der Grabstätten Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten, $ 13
- b) Wahlgrabstätten, $ 14
- c) Urnengrabstätten, $ 15
- d) Urnengrabstätten im Baumgrabfeld, $ 15ae) Ehrengrabstätten, $ 16 Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung enrorben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihungdes Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. s13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlichzugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nichtmöglich. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (3) ln jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des $ 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (1) (2)
(1) (2) s14 Wahlgrabstätten Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Die Verleihungeines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Nichtberechtigte nach $ 2 Abs. 3 bedarf einer Sondervereinbarung. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Erdgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben, sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen. In einer Grabstelle sind eine Erdbestattung und die Beisetzung einer Urne oder die Beisetzung von 2 Urnen möglich; in einem Tiefgrab dürfen pro Grabstelle zwei Erdbestattungen erfolgen. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehenwerden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Der Nachfolger hat gegenüber der Friedhofsverwaltung die Bereitschaft zur Übernahme des Nutzungsrechts zu erklären. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. lnnerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hatbei der Friedhofsvenrvaltung das Nutzungsrecht unvezüglich nach Eruverb auf sich umschreiben zu lassen. (3) (4) (5) (6) (7)
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltungund der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebührnicht an den Nutzungsberechtigten zurückerstattet. (12) Die Gräber haben folgende Abmessungen: Block A und Block B: Grabstätten mit einer Stelle: Länge 2,25 m: Breite 1,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m Grabstätten mit zwei Stellen: Länge 2,25 m', Breite 2,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m Block C: Grabstätten mit einer Stelle: Länge 2,00 m; Breite 1,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m Grabstätten mit zwei Stellen. Länge 2,00 m; Breite 2,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m Block D und ab Block G: Grabstätten mit einer Stelle: Länge 2,40 m; Breite 1,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m Grabstätten mit zwei Stellen: Länge 2,40 m; Breite 2,00 m; seitlicher Abstand 0,40 ms15 Urnengrabstäften (1) Urnen dürfen beigesetzt werdena) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Urnen je Grabstelle,
b) in Urnenwahlgrabstättenc) in dem Baumgrabfeld, $ 15a (2) Nicht besetzt (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht fürdie Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nachvergeben. In einer Grabstelle dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Nicht besetzt (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) Die Urnengrabstätten haben folgende Abmessungen: Länge: 1,20 m; Breite 0,65 m; seitlicher Abstand 0,30 m $ 15a Baumgrabfeld (1) Urnengrabstätten in dem Baumgrabfeld werden als anonyme Urnengräber vergeben. Pro Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung über die Ruhezeit hinaus ist nicht möglich. (2) Die Begräbnisstätte wird vom Friedhofsamt für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen. (3) Es sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. (4) Es ist untersagt, den Grabplatz zu bearbeiten, zu schmücken und zu verändern. Insbesondere sind individuelle Grabmale oder individueller Grabschmuck wie Kezenoder Lampen nicht zulässig. (5) An der Grabstätte daf nur bis zu einer Zeit von 4 Wochen nach der Bestattung Blumenschmuck hinterlegt werden. Danach ist dieser zu entfernen. (6) Auf Wunsch des Bestattungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten kann auf dessen Kosten der Name des oder der Verstorbenen auf einer Stele durch den Friedhofsträger vermerkt werden. s16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für die Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten der Kriegstoten gilt das Gräbergesetz in seiner jeweiligen Fassung.
- 5. Gestaltung der Grabstättens17 nicht besetzts18 Allgemei ne Gestaltu ngsg ru ndsätze Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmales1enicht besetzts20 Gestaltung der Grabmale (1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen müssen die Grabmale folgenden Anforderungenentsprechen: a. Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff, Stein, Holz oder Metall, hergestellt und handwerksgerecht bearbeitet sein. b. Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Kunststoff und Farben. Dies gilt auch für die Gestaltung der Grabmale. c. Grabmale dürfen eine Höhe von 1,40 m einschließlich Sockel nicht überschreiten. Auf Kindergräbern sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. d. Grababdeckungen (Grabplatten) sind höchstens bis zu 213 der Grabfläche zulässig. (2) Grabmale auf Urnenwahlgrabstätten dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Grababdeckungen sind zulässig. Für Urnengrabstätten in dem Baumgrabfeld gilt Abs. (3) (3) Das Baumgrabfeld wird von der Ortsgemeinde unterhalten. Grabmale und individueller Grabschmuck sind nicht zulässig. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 undauch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des $ 18 fürvertretbar hält. .. s21 Errichten und Andern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, beiWahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Art und Weiseder Grabmalgründung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 :10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Außerdem ist eine Erklärung beizufügen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführtwird. Die Anträge können auch von dem mit der Errichtung der Grabmale beauftragten Gewerbetreibenden eingereicht werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) (5) (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. Nicht zustimmungspflichtig sind provisorische Grabmale aus naturlasierten Holztafeln. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenarteines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde die Zustimmung zur Anderung derartiger Grabmale versagen. Anträge auf Erhaltung von Grabmalen können vonjedermann gestellt werden. (1) (2) (3) s22 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind undauch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 giltfür sonstige bauliche Anlagen entsprechend. s23 Verkeh rssicherungspflicht für G rabmale Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regeljährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (S 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Vezuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (2.8. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. g 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Autforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. s24 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde entferntwerden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit beiWahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ein-
(1) schließlich der Fundamente innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehtes bzw. gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Sulzheimüber. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstättens25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des $ 18 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unvezüglich von den Grabstätten zu entfernen. Für die Herrichtung und die lnstandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender lnhaber der Grabzuweisung (Verantwoftlicher gemäß $ 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsvenrualtung. Die Venruendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wegenicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Grababdeckungen sind nur nach Maßgabe des $ 20 Abs. 1d) und Abs. 2 zulässig. s26 Vernach lässigte G rabstätten Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt erdieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsvenraltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Hat der Verantwortliche die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, kann die Friedhofsverwal- (2) (3) (4) (5) (6) (7) (1) (2) (3) 1a
(1) (2) tung die Reihengrabstätte oder das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab entziehen. Hierauf ist der Verantwortliche in derAufforderung nach Abs. 1 Satz t hinzuweisen. g 24 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
- 8. Leichenhalle und Trauerfeiers27 Benutzen der Leichenhalle Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsvenrualtung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (2.8. Unfalltod) Ausnahmenmöglich sind. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten hat und der Verdacht besteht, dass von der Leiche eine Ansteckungausgeht. s28 Trauerfeier Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle im Friedhof, am Grab oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Ausschmückung (Dekoration) der Trauerhalle im Friedhof und der Leichenzellen erfolgt durch den Bestatter. Eine zusätzliche Ausschmückung durch Friedhofsgärtner istgestattet. Eine Trauerfeier im Freien (am Grab oder an anderer Stelle) kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hatoder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen (Ansteckungsgefahr).
- 9. Schlussvorschriftens2s Alte Rechte Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworbensind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden entsprechend $ 10 i.V.m. g 14 Abs. 1 oder g 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung in der Nutzungszeit begrenzt. Sie enden jedochnicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkraftreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. lm Übrigen gilt diese Satzung. (3) (1) (2) (3) (1) (2) (3)
s30 Haftung Die Ortsgemeinde Sulzheim haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (2.8. Blitzschlag, Sturm, Wasser) oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. s31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des $ 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ($ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des $ 5 Abs. (3) verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung oder außerhalb der zugelassenen Zeiten ausübt oder ohne die hierfür erforderliche fachliche Qualifikationzu haben ($ 6 Abs. 1, 5 und 6),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (S 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale oder sonstige Gestaltungsvorschriften nicht einhält (SS 19 und 20),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ($ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ($ 24 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (SS 22,23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (S 25 Abs. 6), 1 1. Grabstätten nicht oder entgegen S 25 Abs. 7 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (S 26),
- 13. der Meldepflicht nach $ 7 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Bestattung nicht rechtzeitig gemäß $ 7 Abs. 1 S. 3 beantragt wird,
- 14. die Leichenhalle entgegen $ 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz2 betritt.
- 15. Grabstätten entgegen $ 19 Abs. 2 oder $ 20 Abs. 1 mit vollständigen Grababdeckungen versieht (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OW|G) vom 19.2.1987 (BGBI. I S. 602) in derjeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
s32 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Sulzheim venralteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils gettenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. s33 lnkrafttreten Diese Satsung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.02.1972 in der Fassung vom 08.10.2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Sulzheim, denufu UF Üaasc Bürgermeistär der Ortsgemeinde Bekan ntgemacht lm N achnchtenblattff ':29: :::: ::l': Y W:\za twö;"'ä: ;;;W&Ptu\ \i lm Auftrag A (Q.[ftr tldotro ,ffis