📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.07.2024 (2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wörrstadt vom 18.12.2018
- Friedhofsgebührensatzung -
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Wörrstadt vom 18. Dezember2OlS Der Stadtrat der Stadt Wörrstadt hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gemo) und der gS 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) in der Sitzung vom 03.12.2018 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. sl Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. s2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind :
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. s3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. s4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt wörrstadt vom 01.06.2001 in der Fassung vom 07.04.201s außer Kraft. Wörrstadt, den 18. Dezember20l äeksnntilemacht tm Nachrrchtenblatr
Anlaqe zur Friedhofsqebührensatzunq Wörrstadt l. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach g 2 Abs. (2) der Fried hofssatzu ng Wörrstadt fü r Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
c) Überlassen einer Urnenreihengrabstätte
d) Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte ll. Verleihung von NuEungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts für
- a) eine Einzelgrabstätte
- b) eine Doppelgrabstätte
- c) eine Urnenwahlgrabstätte
- d) eine Urnenkammer aa) für 2 Urnen bb) für 4 Urnen 245,00 € 320,00 € 220,00 € 300,00 € 615,00 € 1.230,00 € 405,00 € 1.050,00 € 2.100,00 € 1.000,00 € 1.200,00 € 1.100,00 € 250,00 € Mit der Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer U rnenkam mer sind d ie Beg räbn isleistungen nach Zafl. lll.2 abgegolten.
- 2. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts nach Zitfer 1 wird als Gebühr je Jahr der durch 30 dividierte Betrag nach Ziffern 1 a) bis d) erhoben. lll. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. An Begräbniskosten werden erhoben:
- a) Grab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 €
- b) Grab für tot geborene Kinder 250.00 €
- c) Gräber für Verstorbene ab dem vollendeten S. Lebensjahr (1 ) Normalgrab, maschineller Aushub (2) Normalgrab, Grabaushub per Hand (3) Tiefgrab, maschineller Aushub (4) Urnengrab
- 2. Mit den Begräbniskosten nach Ziffer 1 sind abgegolten:
- a) die Graböffnung
- b) Schließen des Grabes
- c) Abtransport des überschüssigen Erdaushubs
- d) Transport der Kränze und Blumengebinde zur Grabstätte
- e) ein Grabnummernzeichen 0 Benutzung einer Aufbewahrungs- bzw. Einlieferungszelle
- 3. Die unter Ziffer 1. genannten Gebühren sind auch dann fällig, wenn im Einzelfall eine oder mehrere der unter 2 a) bis f) genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.
- 4. Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, ist gebüh- renfrei. lV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen. Soweit Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind zusätzlich die Arbeits- stunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TVöD nach den Sätzen der Kommu nalen Gemeinschaftsstel le fü r Verwaltu ngsverei nfach u ng (KGSQ zu ersetzen.
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Ziffer lll der Anlage von den Gebührenschuldnern erhoben. V. Benutzung der Leichenhalle Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle (Friedhofskapelle) betragen für Einwohner und Auswärtige 230.00 € Vl. Gebühren für sonstige Leistungen
- 1. Benutzung einer Leichenzelle für einen Leichnam, der nicht Einwohner der Stadt Wörrstadt war und für den keine Leistungen nach den Ziffern ll bis V in Anspruch genommen werden bis 2 Tage je weiterer Tag bis 3 Tage je weiterer Tag
- 3. Räumen von Grabstätten
- 4. Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
- 5. Herrichten vernachlässigter Grabstätten Vll. Verwaltungsgebühren Die Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals betragen
- 2. Benutzung einer Leichenzelle für einen Leichnam, der Einwohner der Stadt Wörrstadt war und für den keine Leistungen nach den Ziffern ll bis V in Anspruch genommen werden 77,00 € 38,00 € 102,00 € 38,00 € Werden Arbeiten nach Nr. 3 bis 5 durch gewerbliche Unternehmen vorge- nommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TVöD nach den Sätzen der Kommunalen Gemeinschaftsstel le fü r Verwaltu ngsvereinfach ung (KGSI) zu ersetzen. 52,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2018; Friedhofssatzung vom 14.05.2008 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Wörrstadt vom 14.05.2008
Friedhofssatzung Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 13a – Gemischte Grabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten
§ 16 – Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschrif-
ten
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschrif-
ten
§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 27 – Benutzen der Leichenhalle
9. Schlußvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
§ 29 – Haftung
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
§ 32 – Gebühren
§ 33 – Inkrafttreten
Friedhofssatzung der Ortsgemeindegemeinde Wörrstadt in der Verbandsgemeinde Wörrstadt vom 14. Mai 2008 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Wörrstadt hat in seiner Sitzung vom 14.04.2008 auf-grund des§ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der§§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich ( 1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Wörrstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. (2) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- a) Friedhof Wörrstadt, Pariser Straße/ Gabsheimer Weg: Gebiet der Ortsgemeinde Wörrstadt außer dem Ortsteil Rommersheim
- b) Friedhof Rommersheim, Friedhofsweg: Gebiet des Ortsteils Rommersheim (3) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestat- ten, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (4) Für den jüdischen Friedhof innerhalb des Friedhofs Wörrstadt gelten die Bedingungen des jeweiligen Friedhofseigentümers (Rechtsnachfolger der jüdischen Kultusgemeinde Wörrstadt). §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemein- de Wörrstadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Wörrstadt waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach§ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind
- d) sowie derjenigen ehemaligen Einwohner Wörrstadts, die wegen Alters, Gebrechlich- keit oder Krankheit in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Able- ben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver- waltung. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattun- gen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem _ ~ Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestat- tungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nut- zungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten ver- loren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Wörrstadt in andere Grabstätten umgebettet. ( 4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtig- te einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Rei- hen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbe- nen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Wörrstadt auf ihre Kosten entspre- chend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs- rechts.
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu an- deren Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu ver- halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 1 O Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenk- feier störende Arbeiten auszuführen, _ /""'
- d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsver- waltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- e) Druckschriften zu verteilen,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veran- staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sie- ben Tage vorher anzumelden. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die fachliche Zuverlässigkeit ist vor der ersten Tätigkeit auf den Friedhöfen unaufgefor- dert gegenüber der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Handwerkskarte. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absat- zes 2 nicht mehr vorliegen, wenn Gewerbetreibende wiederholt gegen die Bestim- mungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wenn diese wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. (5) Bildhauer, Steinmetze und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab- stätten befasste Gewerbetreibende dürfen gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen nur während der allgemeinen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausüben.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte I Ur- nenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Ange-
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hörigen oder mit dem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gern.§ 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Eltern-teil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2, 10 m lang, 0, 70 m hoch und im Mittelmaß 0, 70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergrä-ber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofs-verwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Bei Zweitbelegung einer Grabstätte ist das Grabmal grundsätzlich aus haftungsrechtli-chen Gründen abzubauen, es sei denn, ein Steinmetz legt dem Friedhofsträger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, in der bestätigt wird, dass das Grabmal nicht ab-gebaut werden muss. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu er-statten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim-mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringen-den öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte I Urnenreihen-grabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Wörrstadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach§ 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte. Die Ortsgemeinde Wörrstadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse be-rechtigt, Umbettungen vorzunehmen. ( 4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ( 1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,§ 13
- b) Wahlgrabstätten, § 14
- c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, § 15
- d) Ehrengrabstätten,§ 16 (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unverän- derlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (5) Als Abmessungen kommen in Frage: a. Auf dem Friedhof Wörrstadt-Alter Friedhofsteil (Abt.Abis D) und dem Friedhof Rommersheim für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,20 m, Breite 0,65 m, seitlicher Abstand 0,30 m b. Auf dem Friedhof Wörrstadt - Alter Friedhofsteil (Abt. A bis D) und dem Friedhof Rommersheim für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, seitlicher Abstand 0,30 m c. Auf dem Friedhof Wörrstadt - Neuer Friedhofsteil (ab Abt. E): Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 2,25 m, Breite 1,00 m, seitlicher Abstand 0,30 m § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zah- lung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nut- zungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten be- stimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfal- les möglich. (2) Die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Nichtberechtigte nach § 2 Abs. 3 bedarf einer Sondervereinbarung. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tief- gräber vergeben. In einer Grabstelle ist eine Erdbestattung oder die Beisetzung von zwei Aschen möglich; in einem Tiefgrab dürfen pro Grabstelle zwei Erdbestattungen erfolgen. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe- zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ab- lauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt gelten- den Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebüh- ren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut- zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Der Nachfolger hat gegenüber der Friedhofsverwaltung die Bereitschaft zur Übernahme des Nutzungsrechts zu erklären. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge- troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- d) auf die Eltern,
- e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um- schreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergan- genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt ei- nes Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ru- hezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte mög- lich. ( 11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (12) Als Abmessungen kommen in Frage:
- a) Auf dem Friedhof Wörrstadt -Alter Friedhofsteil (Abt.Abis D) und dem Friedhof Rommersheim Grabstätten mit einer Stelle: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, seitlicher Abstand 0,30 m Grabstätten mit zwei Stellen: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, seitlicher Abstand 0,30 m b) Auf dem Friedhof Wörrstadt- Neuer Friedhofsteil (ab Abt. E): Grabstätten mit einer Stelle: Länge 2,25 m, Breite 1,00 m, seitlicher Abstand 0,30 m Grabstätten mit zwei Stellen: Länge 2,25 m, Breite 2,00 m, seitlicher Abstand 0,30 m (1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Wahlgrabstätten, b) in Urnenreihengrabstätten c) in Urnenwahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten d) in Urnenreihengrabstätten als anonyme Grabstätten (nur auf dem Friedhof Wörrstadt) e) in Urnenwänden (nur auf dem Friedhof Wörrstadt). (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten (Einzelgrabstätten), die der Reihe nach be- legt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Urnenwahlgrabstätten vergeben. In einer Grabstelle dürfen vier Urnen beigesetzt werden. ( 4) Urnenwände sind Urnenwahlgrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Grabkammern in Urnenwände wer- den als zwei- oder vierstellige Kammern vergeben (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei- hen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) Als Abmessungen für Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kommen in Frage:
- a) auf dem Friedhof Wörrstadt: Grabstätten mit einer Grabstelle: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, seitlicher Abstand 30 cm Grabstätten mit zwei Grabstellen: Länge 1,20 m, Breite 1,20 m, seitlicher Abstand 30 cm
- b) Friedhof Rommersheim: je Grabstelle: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, seitlicher Abstand 30 cm §16 Ehrengrabstätten (1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aus- schließlich dem Friedhofsträger. Für die Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten der Kriegstoten gilt das Gräbergesetz in seiner jeweiligen Fassung. (2) Die Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten katholischer Geistlicher (Priestergrä- ber) obliegt der Katholischen Kirchengemeinde Wörrstadt.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit ( 1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) einge- richtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festge- legt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grab- feld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entschei- det er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. ( 4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. -,,-...., § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestal- tungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen:
- Grabmale dürfen eine Höhe von 1,40 m (einschließlich Sockel) nicht überschreiten.
- Nicht zugelassen sind Beton, Kunststoff und Farben.
- Die Grabstätten sind mit Einfassungen zu versehen.
Grababdeckungen sind erlaubt. Sie dürfen nicht über die Einfassung hinausragen.
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Es dürfen nur Natursteine verwendet werden.
b) Gestaltung, Bearbeitung und Farbe der Grabmale dürfen den bereits vorhandenen Grabmalen nicht zuwiderlaufen.
c) Grabeinfassungen sind - mit Ausnahme der Gräber mit Grababdeckungen - nicht zu-lässig. (2) Die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Wörrstadt auf Kosten des Verfügungsbe-rechtigten mit roten Sandsteinplatten in einer Größe von 0,30 m x 0,50 m eingefasst. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m,. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,40 m, Höchstlänge 0,40 m.
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,40 m. 2. liegende Grabmale: Länge bis 0,50 m, Höhe bis 0,40 m.
c) Wahlgrabstätten: 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,40 m; 2. liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern: Länge bis 0,50 m, Höhe bis 0,40 m;
b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Länge bis 1,20 m, Höhe bis 0,40 m (4) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m
- 2. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,20 m x 0,20 m, Höhe bis 1,00 m. 3. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: Größe 0,40 m x 0,40 m. --..,, (5) An den Urnenwänden dürfen kein über die Wandfläche hinausragender Schmuck und keine Kerzen angebracht werden. Mit der Grabplatte fest verbundene Blumenvasen mit einem Durchmesser von höchstens 4 cm sind gestattet. Das Anbringen von Bildern (10 cm x 8 cm) in der maximalen Höhe der Schrifttiefe ist zulässig. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. §21 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Geneh- migung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grab- zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmaientwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Art und Weise der Grabmaigründung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maß- stab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte ver- langt werden. Außerdem ist eine Erklärung beizufügen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wird. Die Anträge können auch von dem mit der Errichtung der Grabmale beauftragten Gewerbetreibenden eingereicht werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. ( 4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Nicht zustimmungspflichtig sind provisorische Grabmale aus naturlasierten Holztafeln. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Fried- hofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. An- träge auf Erhaltung von Grabmalen können von jedermann gestellt werden. §22 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. §23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ( 1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidri- ge Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfer- nen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be- kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. §24 Entfernen von Grabmalen ( 1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grab- stätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ein- schließlich der Fundamente innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hin- gewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofs- verwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es bzw. gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Wörrstadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jewei- lige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten §25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ( 1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu- men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß§ 9 BestG), bei Wahl- und Ur- nenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestat- tung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verlei- hung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestat- tet. (7) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Grababde- ckungen sind zulässig. §26 Vernachlässigte Grabstätten ( 1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant- wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Hat der Verantwortliche die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Auf- forderung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, kann die Friedhofsverwal- tung die Reihengrabstätte oder das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab entziehen. Hier- auf ist der Verantwortliche in der Aufforderung nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. § 24 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
- 8. Leichenhalle und Trauerfeier §27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hier- für bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zu- sätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. -,-..., (4) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene bei Ein- tritt des Todes an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten hat und der Verdacht besteht, dass von der Leiche eine Ansteckung ausgeht. §28 Trauerfeier (1) Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle im Friedhof, am Grab oder an einer anderen da- für vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Ausschmückung (Dekoration) der Trauerhalle im Friedhof und der Leichenzellen erfolgt durch den Bestatter. Eine zusätzliche Ausschmückung durch Friedhofsgärtner ist gestattet. (3) Eine Trauerfeier im Freien (am Grab oder an anderer Stelle) kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen (Ansteckungsgefahr).
- 9. Schlussvorschriften §29 Alte Rechte ( 1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenz- ter oder unbestimmter Dauer werden entsprechend§ 10 i.V.m. § 14 Abs. 1 oder§ 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung in der Nutzungszeit begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zu- letzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. §30 Haftung (1) Die Ortsgemeinde Wörrstadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag, Sturm, Wasser) oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Bei Eis- und Schneeglätte werden nur die Hauptwege der Friedhöfe salzfrei gestreut. Die Ortsgemeinde Wörrstadt haftet nicht für Personenschäden, die auf Neben- oder Zwi- schenwegen entstehen. (3) Im übrigen haftet die Ortsgemeinde Wörrstadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An- ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1 ),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. (3) verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung oder außerhalb der zu- gelassenen Zeiten ausübt oder ohne die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation zu haben (§ 6 Abs. 1 und 5),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 ),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 19 und 20),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabma- le oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1 ),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
- 11. Grabstätten nicht oder entgegen § 25 Abs. 7 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- €geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.2.1987 (BGBI. 1 S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 32 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Wörrstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein- richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent- richten. § 33 1 nkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.05.1987 in der Fassung vom 20.10.1997 und alle übrigen entge- genstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wörrstadt vom 12.10.2022
- 1. Anderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wörrstadt vom 18.12.2018 vom 12. Oktober 2022 Der Stadtrat der Stadt Wörrstadt hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgaben- gesetzes (KAG) in der Sitzung am 10.10.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. Artikel I Die Anlage zut Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2018 wird wie folgt geändert: §1 ln Abschnitt l. Reihengrabstätten wird nach Buchstabe d) folgender Buchstabe
- e) angefügt:
- e) Überlassung einer Grabfläche im Urnengemeinschaftsgrabfeld 640,00 € §2 Abschnitt lll. 1. und 2. sowie Abschnitt Vl. werden wie folgt geändert: lll. Ausheben und Schließen der Gräber An Begräbniskosten werden erhoben:
- a) Grab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.300,00 €
- b) Grab für tot geborene Kinder 300,00 €
- c) Gräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (1) Normalgrab, maschineller Aushub 1 .400,00 € (2) Normalgrab, manueller Aushub 1.700,00 € (2) Tiefgrab, maschineller Aushub 1.500,00 € (3) Tiefgrab, manueller Aushub 1.800,00 € (3) Urnengrab 300,00 €
- d) Sofern die Beisetzung an einem Samstag stattfindet, wird ein Zuschlag in Höhe von 130,00 € erhoben. Mit den Begräbniskosten nach Ziffer 1 sind abgegolten:
- a) Graböffnung
- b) Schließen des Grabes
- c) Abtransport des überschüssigen Erdaushubs
- d) Transport der Kränze und Blumengebinde zur Grabstätte
- e) ein Grabnummernzeichen 2 Vl. Gebühren für sonstige Leistungen
- 1. Benutzung einer Kühlzelle je Tag 40,00 €
- 2. Räumen von Grabstätten
- 3. Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
- 4. Herrichten vernachlässigter Grabstätten Werden Arbeiten nach Nr. 2 bis 4 durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TVöD nach den Sätzen der Komm unalen Gemeinschaftsstelle für Venrualtungsvereinfach ung (KGSI) zu ersetzen.
- 5. Bereitstellen und Anbringen von Namensschildern für Grabstätten in dem Urnengemeinschaftsgrabfeld 85,00 € Artikel ll Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Eckanniflelnacht tm Nachrrchtenblatt Wönstadt' der lm AuftIaO )r u . ?o2t tr \,/ Bürgermeister der Stadt Wörrstadt
2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wörrstadt vom 04.07.2024
- 2. Anderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wörrstadt vom 18.12.2018 in der Fassung vom 1210.2022 vom 04.07.2024 Der Stadtrat der Stadt Wörrstadt hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgaben- gesetzes (KAG) in der Sitzung am 27.05.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. Artikel I Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2018 in der Fassung vom 12.10.2022 wird wie folgt geändert: §1 ln Abschnitt ll. Wahlgrabstätten wird nach Buchstabe c) folgender Buchstabe
- d) eingefügt. Der bisherige Buchstabe d) wird zu Buchstabe e):
- d) einer Urnenbaumgrabstätte 1.500,00 € §2 Der Satz nach Abschnift ll, Nr. 1 bb) wird wie folgt geändert: Mit der Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte oder an einer Urnenkammer sind die Begräbnisleistungen nach Zaft.lll.2. abgegolten. §3 ln Abschnitt VI. Gebühren für sonstige Leistungen wird nach Ziller 5 folgende Ziller 6 angefügt:
- 6. Bereitstellen und Anbringen von Namensschildern auf Baumgräbern (ohne Gravur) 35,00 € Artikel ll Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Wörrstadt, den 04.07 .2024 Bekannt0ernacht rm Nachrtchtenblatr der Verbandsoemeinde Wörrstadt- 'l r" "...8 ?... ..., - .-...... v om .. / 9,,..":r-3o,}Y- wÖrrstadt, w ,'(/. o?.lot\ lm Aufrrag ? +e*d nfelder, eister der Stadt Wörrstadt
2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Wörrstadt vom 16.09.2022
- 2. Anderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Wörrstadt vom 14.05.2008 in der Fassung vom 07.04.2015 vom 16. September 2022 Der Stadtrat der Stadt Wörrstadt hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am 19.07.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1: Nach § 3 Abs. (2) wird folgender Abs. (2a) eingefügt: (2a) Erfolgt eine vorübergehende Schließung von Teilen des Friedhofs lediglich zur Neugestaltung der betroffenen Teile, z.B. Verbreiterung der Wege o.A. lBetegsperre), so ist die Schließung nur nach Ablauf der erstmaligen Nutzungszeit zulässig. ln diesen Fällen wird das Bestattungsrecht auf den überlebenden Ehepartner oder Partner einer ei n getragenen Lebensgemei nschaft besch rän kt. Weitere Bestattu n gen sind unzulässig. Sofern in einer Grabstätte keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, kann die Friedhofsverwaltung bis zur Neuordnung des betroffenen Teils dem Nutzungsberechtigten gegen eine festgesetzte Gebühr ein Pflegerecht einräumen. § 2: § 5 Abs. 3 d) erhält folgende Neufassung. (3d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsvenrualtung gewerbsmäßig oder zum Zweck der Veröffentlichung zu fotog rafieren, § 3: Nach § 6 Abs. (3) wird folgender Abs. (3a) eingefügt, nach (5) werden folgende Abs. (6) und (7) eingefügt: (3a) Zur Errichtung bzw. Anderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach den geltenden Regeln der Technik, insbesondere den Vorschriften der TA-Grabmal die erforderlichen Fu ndamentabmessungen und Befestig u ngsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Artikel I Folgende Regelungen der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Wörrstadt vom 14.05.2008 in der Fassung vom 07.04.2015 werden geändert, aufgehoben oder neu eingefügt:
Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung oder der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (6) Für die Zulassung des Gewerbetreibenden nach § 6 Abs. 1 und die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 aVwVfG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren für die Zulassung kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten des Landes Rheinland-Pfalz vom 27.10.2009 (GVBI. 2009, S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (7) Die zur Ausführung der gewerblichen Arbeiten benötigen Materialien und Werkzeuge sind von den Gewerbetreibenden selbst zur Verfügung zu stellen. Abfälle sowie nicht benötigte Materialien sind von den Gewerbetreibenden auf eigene Kosten zu entsorgen.
§ 4 : Nach § 8 Abs. (2) wird folgender Abs. (3) eingefügt:
(3) Auf dem Urnengemeinschaftsgrabfeld (§ 15 Abs. 5) sind nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material zugelassen.
§ 5 : § 14 Abs. (4) erhält folgende Neufassung:
(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. ln einer Grabstelle ist eine Erdbestattung sowie die Beisetzung einer Urne oder die Besetzung von zwei Urnen möglich. ln einem Tiefgrab darf je Grabstelle eine zweite Erd bestattung erfolgen.
§ 6 : § 15 wird wie folgt neu gefasst:
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Wahlerdgrabstätten,
b) in Urnenreihengrabstätten,
c) in Urnenwahlgrabstätten,
d) in Urnenreihengrabstätten als anonyme Grabstätten (nur auf dem Friedhof Wörrstadt)
e) in Urnenreihengrabstätten auf dem Gemeinschaftsgrabfeld (nur auf dem Friedhof Rommersheim)
f) nicht besetzt
g) in Urnenwänden und Urnenstelen (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten (Einzelgrabstätten), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Der Wiederenruerb des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstelle Urnenwahlgrabstätten vergeben. ln einer Grabstelle dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (4) U rnenreihengrabstätten als anonyme Grabstätten sind Einzelurnen-grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Der Wiederenrverb des Nutzungsrechts an einer anonymen Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (5) Urnenreihengrabstätten in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld sind Einzelurnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Der Wiederenruerb des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte im Urnengemeinschaftsgrabfeld ist nicht möglich. (6) Nicht besetzt. (7) Urnenwände und Urnenstelen sind Urnenwahlgrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Grabkammern in Urnenwänden und Urnenstelen werden als zwei- oder vierstellige Kammern vergeben. (8) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (9) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (10) Als Abmessungen für Urnenreihengrabstätten nach Abs. 2 und Urnenwahlgrabstätten nach Abs. 3 kommen in Frage:
a) Auf dem Friedhof Wörrstadt: a. Grabstätten mit einer Grabstelle: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, seitlicher Abstand 30 cm b. Grabstätten mit zwei Grabstellen: Länge, 1,20 m, Breite 1,20 m, seitlicher Abstand 30 cm
b) Auf dem Friedhof Rommersheim: je Grabstelle: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, seitlicher Abstand 30 cm
§ 7 : § 20 Abs. (5) wird aufgehoben. Abs. (6) wird zu Abs. (5).
§ 8 : Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
§ 20a – Gestaltung der Grabstätten auf anonymen Urnengrabfeldern, Urnen-
gemeinschaftsgrabfeldern und an Urnenkammern (1) Die Grabstätten auf dem anonymen Urnengrabfeld und dem Urnengemeinschaftsgrabfeld werden ausschließlich von der Stadt eingerichtet und gepflegt. Die Gräber dürfen keine Einfassung oder Grabsteine haben. Sonstiger Grabschmuck ist nicht zugelassen. Die Friedhofsvenryaltung ist berechtigt, auf und vor den Grabstätten platzierte Gegenstände ohne vorherige Ankündigung zu entfernen. (2)Auf dem anonymen Urnengrabfeld findet eine individuelle Beschriftung oder Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte nicht statt. lndividueller Grabschmuck ist unzulässig. (3) Die Bestattungsfläche auf dem Urnengemeinschaftsgrabfeld wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Die Grabstätten werden nicht mit Platten oder lnschriften versehen oder sonst individuell gekennzeichnet. Auf Wunsch des lnhabers oder der lnhaberin der Grabzuweisung kann dieselr auf eigene Kosten eine Platte mit dem Namen sowie dem Geburts- und Sterbedatum des oder der Verstorbenen beschriften lassen. Die Platten werden durch die Stadt Wörrstadt beschafft und angebracht. Die Kosten hierfür hat der/die lnhaber/-in der Grabzuweisung zu tragen. lndividueller Grabschmuck ist nicht zulässig. (a) Nicht besetzt. (5)An den Wänden der Urnenkammern und Urnenstelen dürfen kein über die Wandfläche hinausragender Schmuck und keine Kerzen angebracht werden. An den Urnenstelen darf Schmuck nur auf der zu der jeweiligen Urnenkammer zugehörigen Ablagefläche abgelegt werden. Mit der Grabplatte fest verbundene Blumenvasen mit einem Durchmesser von höchstens 4 cm sind gestattet. Das Anbringen von Bildern (10 cm x 8 cm) in der maximalen Höhe der Schrift ist zulässig.
§ 9 : Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
§ 21a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der lnternationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten
§ 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der
jeweils gültigen Fassung. Artikel l! Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Wörrstadt, den 16. September 2022 Bürgermeister der Stadt Wörrstadt Bel',an ni Q e I n ac ht I m f\ 9'c i:'il cr'i t t] ri b I atl dt, der, rag ,lo' ru ?Q I I /.1
3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Wörrstadt vom 04.07.2024
- 3. Anderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Wörrstadt vom 14.05.2008 in der Fassung vom 16.09.2022 vom 04.07.2024 Der Stadtrat der Stadt Wörrstadt hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am 27.05.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Artikel ! Folgende Regelungen der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Wörrstadt vom 14.05.2008 in der Fassung vom 16.09.2022 werden wie folgt neu gefasst: §1: §8Abs.3: (3) Auf dem Urnengemeinschaftsgrabfeld (§ 15 Abs. 5) und auf dem Urnenbaumgrabfeld (§ 15 Abs. 6) sind nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material zugelassen. § 2: § 15 Abs. 1 f): (1f) Urnenbaumgrabstätten § 3: § 15 Abs.6: (6) Urnenbaumgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden der Reihe nach vergeben. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. ln einer Grabstelle dürfen zwei Urnen übereinander beigesetzt werden. § 4: Überschrift zu § 20a sowie § 20a Abs. 4: § 20a Gestaltung der Grabstätten auf anonymen Urnengrabfeldern, Urnen- gemei nschaftsg rabfeldern, U rnen baum g rabfeldern u nd an U rnen kammern (a) Die Bestattungsfläche auf dem Urnenbaumgrabfeld wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Die Grabstätten werden mit einer Bronzeplatte abgedeckt. Die Bronzeplatten werden einheitlich von der Stadt bestellt und verlegt. Die Kosten hierfür tragen die Nutzungsberechtigten. Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten kann die Platte mit bis zu 4 Metallschildern beschriftet werden. Die Metallschilder werden durch die Stadt Wörrstadt beschafft und angebracht. Die Gravur erfolgt durch die Nutzungs- berechtigten auf deren Kosten. Sonstige Einfassungen, Grabsteine oder individueller Grabschmuck sind nicht zulässig. § 9: § 31 Abs. 1 Nr.6: die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale oder sonstige Gestaltungsvorschriften nicht einhält (§§ 19, 20 und 20a), Artikel ll Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Wörrstadt,04.07.2024 6. lru,b nfelder, Bürgermeister der Stadt Wörrstadt Bekanntgernacht rm Nacnnchten blatl der Velbandsgemeinde Wörrstadt ..tr. ,...*.ä... vom ....4.8..,9..?.3.o?.I Wörrstadt, den ,(,,( .o?, i.oly lm Auftrag 'P 'k"J
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wörrstadt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wörrstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!