Friedhofsgebühren Partenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Partenheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55288

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10. August 2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

." Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Partenheim vom 13. August 2010 Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Partenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen, die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der AntragsteIlung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2001 in der zuletzt genannten Fassung vom 12.01.2006 außer Kraft. 125,-- € 250,-- € 125,-- € 800,-- € 500,-- € 1.000,-- € 500,-- € 250,-- € 12,50 € p.a. 25,00 € p.a. 12,50 € p.a. 6,25 € p.a. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab c) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

d) Überlassung einer Reihengrabstätte als Rasengrabstätte

  1. 11. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  2. 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • a) eine Einzelgrabstätte
    • b) eine Doppelgrabstätte
    • c) jede weitere Grabstätte
    • d) Urnenwahlgrabstätte
  3. 2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchstaben 1. a - d a) eine Einzelgrabstätte b) eine Doppelgrabstätte c) jede weitere Grabstätte d) Urnenwahlgrabstätte 11I. Ausheben und Schließen der Gräber
  4. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
    • c) Urnenbeisetzungen
  5. 2. Wahlgräber
    • a) Bestattung von Leichen je Beisetzung
    • b) Bestattung von Leichen in der Tiefe je Beisetzung
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,-- € 390,-- € 200,-- € 390,-- € 560,-- € 200,-- € 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % berechnet. IV: Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter zu diesen Arbeiten herangezogen werden, sind die erforderlichen Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters zu ersetzen. V. Benutzung der Aussegnungshalle Die Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle betragen für Einheimische und Auswärtige 200,-- € VI.GebÜhren für sonstige Leistungen 1. Räumen von Grabstätten 2. Entfernen von Grabmalen 3. Herrichten von vernachlässigter Grabstätten Werden Arbeiten von Nr. 1 bis 3 durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter zu diesen Arbeiten herangezogen werden, sind zusätzlich zwei Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters zu ersetzen. VII. Genehmigungen I Verwaltungsgebühren Die Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals betragen 35,-- EURO Partenheim, den 13. August 2010 ~Q Frank Runkel Bürgermeister der Ortsgemeinde Partenheim BekanntQemacht im f\Jachnchtenblatt der Verbandsgemeinde W.9Jrst~dt Nr. J.~ vom ~J ~{).;(O wörrstadt:'d~n';;; ·····;0 Im Auftrag . . ißfuret
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10. August 2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

07/2006 Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Partenheim t\ ..,

Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Vorschriften § Geltungsbereich § Friedhofszweck § Schließung und Aufhebung 1 1 2. Ordnungsvorschriften § Öffnungszeiten § Verhalten auf dem Friedhof § Ausführen gewerblicher Arbeiten 3. 4. 5. Allgemeine Bestattungsvorschriften § Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § Särge § Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Reihengrabstätten als Rasengräber

§ 15 – Wahlgrabstätten

§ 16 – Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten

§ 17 – Ehrengrabstätten

Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Allgemeine Vorschriften

Seite 6. Gestaltung der Grabmale

§ 19 – Gestaltungsvorschriften

§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten

und Ändern von Grabmalen

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

7. 8. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

§ 28 – Haftung

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

§ 30 – Gebühren

§ 31 – In-Kraft-Treten

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Partenheim vom 14. Mai 2007 Der Ortsgemeinderat Partenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Be-stattungsgesetzes (BestG) in der Sitzung am 25.10.2006 folgende Satzung beschlos-sen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde gelegenen und von ihr verwalte- ten Friedhof. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsge- meinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
    • a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
    • c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind
    • d) sowie derjenigen ehemaligen Partenheimer Einwohner, die wegen Alters-, oder Gebrechlichkeit in einem Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsge- meinde. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestat- tungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestat- tungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung der Bestatteten verlangen, soweit deren Ruhefristen noch nicht abgelaufen sind. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ru- hezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nut- zungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstät- ten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsbe- rechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be- scheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine nach Absatz 3 werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungs- berechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Ange- hörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Fried- hofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs- rechts.
  2. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. (2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sind aus- genommen, b. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Ge- denkfeier störende Arbeiten auszuführen, d. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Ortsgemein- de gewerbsmäßig zu fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedho- fes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Ver- anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens vier Ta- ge vorher anzumelden. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tä- tigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. (3) Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbe- treibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Fried- hofssatzung verstoßen, kann die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof untersagt wer- den.
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde an- zumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstät- te/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehö- rigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustim- mung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Orts- gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. §9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsge- meinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m star- ke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kos- ten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge- setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen inner- halb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrab- stätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Orts- gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsbe- rechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Um- bettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbet- tung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tra- gen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un- terbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörd- liche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten, Reihengrabstätten als Rasengräber, Wahlgrabstätten, Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Ver- leihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. §13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten, auch Rasengräber, sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbe- stattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Einzelgrabfelder, auch Rasengräber, für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe- zeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betref- fenden Grabfeld bekannt gemacht. (5) Die Grabgröße wird von der Ortsgemeinde entsprechend den örtlichen Gegebenhei- ten festgelegt. Als Abmessungen kommen in Frage:
    • a) Grabgröße für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,50 m, Breite 0,70 m, seitlicher Abstand 0,30 m sowie einem 1,00 m breiten Weg zwischen den Grabreihen.
    • b) Grabgröße für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,30 m, Breite 0,90 m, seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg zwischen den Grabreihen an den Fußenden. Die Wegefläche zwischen den Kopfseiten beträgt 0,60 m. § 14 Reihengrabstätten als Rasengräber Die Ortsgemeinde legt ein Feld Reihengräber als Rasengräber an. Die Bestimmungen des § 13 gelten auch für die Reihengräber als Rasengräber. Das Grabfeld wird aus- schließlich von der Ortsgemeinde eingerichtet und gepflegt. Das vorgesehene liegende Grabmal hat die Maße 0,40 m x 0,40 m. Es trägt den Namen, das Geburtsjahr und das Sterbejahr des Verstorbenen. Das Grabmal wird einheitlich von der Ortsgemeinde be- stellt und auf dem Grab eingerichtet. Die Kosten hierfür trägt der Bestattungspflichtige. Das Grabmal darf nicht über die Rasenfläche ragen. Rasengräber dürfen keine Einfas- sung haben. §15 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nut- zungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten be- stimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrsteIlige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt gelten- den Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebüh- ren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs- recht in nachstehender Reihenfolge über: auf den überlebenden Ehegatten, auf die Kinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, auf die Eltern, auf die Geschwister, auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um- schreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu er- gangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab- stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (11) Die Grabgröße wird von der Ortsgemeinde entsprechend den örtlichen Gegeben- heiten festgelegt. Als Abmessungen kommen in Frage:
    • a) einstellige Grabstätten: Länge 2,30 m, Breite 0,90 m, seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg am Fußende zwischen den Grabreihen. Die Wegefläche zwischen den Kopf- seiten beträgt 0,60 m.
    • b) mehrsteIlige Grabstätten: Länge 2,30 m, Breite 2,20 m, seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg am Fußende zwischen den Grabreihen. Die Wegeflächen zwischen den Kopf- seiten beträgt 0,60 m. § 16 Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen Grabsteilen und bis zu 4 Aschen in mehrsteiligen Grabsteilen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer einstelligen Urnenwahl- grabstätte dürfen bis zu zwei Urnen, in einer mehrsteiligen Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (4) Als Abmessungen für Urnengrabstätten kommen in Frage: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m, seitlicher Abstand 0,30 m, Abstand zwischen den Grab- reihen 1,00 m. (5) Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 17 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aus- schließlich dem Friedhofsträger.
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Allgemeine Vorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  6. 6. Gestaltung der Grabmale § 19 Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in den Grabfeldern des Friedhofes Partenheim müssen in ihrer Ge- staltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen. (2) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs ein- ordnen. (3) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall (z. B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung ge- staltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. (4) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht. (5) Nicht zugelassen sind
    • a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
    • b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement,
    • c) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan, Emaille sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,
    • d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. (6) Stehende Grabmale sollen allgemein nicht höher als 1,40 m einschließlich Sockel sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zu Höhe 1 : 1,5 bis 1 : 1,25 betragen. (7) Liegende Grabmale (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind zulässig. (8) Die Grabsteilen sind mit festen Grabeinfassungen zu versehen. Dieselben sollen dem Gelände angepasst sein und höchstens 0,15 m aus dem Gelände hervorragen. In Belegungsplänen kann der Friedhofsträger für Teile des Friedhofs eine besondere Form (Beispiel: Bodenplatten) der Grabfelder vorschreiben. (9) Die Ortsgemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. (10) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmä- lern, angebracht werden. (11) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe und unter Beachtung der Regeln der Technik dauerhaft gegründet sein. Alte Grabmale bis zur Höhe von 1,20 m müssen eine Fundamentplatte von wenigstens 0,15 m Stärke unter Erdgleiche, alle größeren Grabmale ein solches bis zur Grabsohle erhalten. Die Fundamente müssen mit der Oberkante mindestens 0,04 munter Erdglei- che bleiben. Alle Grabmale sind mit dem Fundament durch zwei oder mehrere 0,10 bis 0,15 m lange und mindestens 0,10 bis 0,20 m starke Metalldübel zu verbinden. Grab- male aus Holz müssen mindestens 0,50 m in der Erde stehen. Unterschreiten die vor- stehenden Maße die Werte der Regeln der Technik, so sind die höherwertigen Maße anzuwenden. § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ortsgemeinde. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstät- ten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzu- weisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Sei- tenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. § 21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Re- geln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd stand- sicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich sen- ken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssiche- rem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Ver- antwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zutei- lung der Grabstätte (§§ 13 und 14) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) ver- pflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Si- cherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzu- setzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. (4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis- schild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 23 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grab- stätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in- nerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Ver- pflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grab- stätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen bau- lichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abge- räumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  7. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver- welkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstät- ten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer- halb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Grababdeckungen/Grabplatten sind für die gesamte Grabfläche zulässig. Die Grab- stätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. § 25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Ver- antwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Er- messen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

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  1. 8. Leichenhalle §26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür be- stimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätz- lich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  2. 9. Schlussvorschriften §27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erwor- ben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im übrigen gilt diese Satzung. § 28 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  3. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  4. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  5. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  6. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  7. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  8. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
  9. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20),
  10. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22),
  11. 9. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 23),
  12. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24), 11.Grabstätten entgegen § 24 nicht bepflanzt, 12.Grabstätten vernachlässigt (§ 25), 13.die Leichenhalle entgegen § 26 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGB!. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Ein- richtungen sind die Gebühren der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent- richten. § 31 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01. Oktober 1995 und die Änderungssatzung vom 21. März 2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Partenheim

Satsung zur L Anderung der FriedhofsgebührensaEung der Ortsgemeinde Parten heim vom 1 2. März 2013 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Partenheim hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der SS 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 05.02.2013 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. Artikel I Abschnitte lll und lV der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.08.2010 werden aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: lll. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. An Begräbniskosten werden erhoben: Werden Arbeiten durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter eingesetä werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TVOD nach den Sätzen der Kom m u nalen Gemei nschaftsstel le f ü r Verwaltu n gsvereinfach u n g (KG St) zu ersetzen.
  2. 2. Mit diesen Gebühren sind abgegolten:
    • a) Die Graböffnung
    • b) Schließen des Grabes
    • c) Abtransport des überschüssigen Erdaushubs
    • d) Transport der Blumengebinde und Kränze zw Grabstätte
  3. 3. Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, ist gebüh- renfrei.

lV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter zu diesen Arbeiten herangezogen werden, sind die erforderlichen Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters entsprechend Abschnitt lll Zitter 1 zu ersetzen. Artikel ll Die Abschnitte l, ll, V, Vl und Vll der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 1 3.08.201 0 bleiben unverändert. Artikel lll Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Abschnitte lll und lV der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Partenheim in der Fassung vom 13.08.2010 außer Kraft. Partenheim, den 1 2. Mäz 2013 -E../Q"u Frank Runkel Bürgermeister der Ortsgemeinde lgtg.nntoemecht r m tvacnnchten bratr dgf Vefbandsoemainda rÄ/x-

Aenderungssatzung der Partenheim

Satzung zur 2. Anderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Partenheim vom 6. Februar 2015 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Partenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 1 1 .11.2014 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. Artikel I Nach den Ziffern 1 d) und 2 d) des Abschnitts ll der Anlage zur Satsung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.08.2010 in der Fassung vom 12.03.2013 werden folgende Zillern e) eingefügt. Nach Abschnitt Vl. 3 wird folgende Ziller 4 eingefügt: Il. Verleihung von Nutsungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. e) Rasengrabstätte als Wahlgrabstätte
  2. 2. e) Rasengrabstätte als Wahlgrabstätte 1.600,00 € 40,00 € p.a Vl. Gebühren für sonstige Leistungen
  3. 4. Die Gebühren für eine Grabplatte in dem Rasengrabfeld des Friedhofs Partenheim betragen: 100,00 € Artikel ll Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. o Volker Stahl, Bürgermeister der Ortsgemeinde Partenheim Bekanntgemacht tm Nachrtchtenblatt wönstadt. den /o. z o2o1; lm Auftrao Partenheim, den 6. Februar 2015

Aenderungssatzung der Partenheim

Satzung zur 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Partenheim vom 10. August 2015 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Partenheim hat auf Grund des § 24 der Gemein-deordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunal-abgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 14.07.2015 folgende Satzung beschlos-sen , die hiermit bekanntgemacht wird .

Artikel 1 – Nach den Ziffern 1 e) und 2 e) des Abschnitts II der Anlage zur Satzung über

die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.08.2010 in der Fassung vom 06.02.2015 werden folgende Ziffern 1 f) und 2 f) eingefügt. Nach Abschnitt VI. 3 wird folgende Ziffer 4 eingefügt: II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. f) eine Urnenkammer 1.600,00 € Mit der Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer sind die Begräbnisleistungen nach Ziff. III abgegolten.
  2. 2. f) einer Urnenkammer pro Jahr 40,00 € Artikel II Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Partenheim, den 10. August 2015 -;94~ Volker Stahl, Bürgermeister der Ortsgemeinde Partenheim

Aenderungssatzung der Partenheim

  1. 1. Änderungssatzung vom 13. August 2010 zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Partenheim vom 14. Mai 2007 Der Ortsgemeinderat Partenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Be- stattungsgesetzes (BestG) in der Sitzung am 30.06.2010 folgende Änderung der Sat- zung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Artikel 1 § 15 Abs. 5 der Friedhofssatzung vom 14.05.2007 erhält folgende Neufassung: § 15 Wahlgrabstätten (5a) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen wer- den. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag in Zeitabschnitten von 10 Jahren nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (5b) Im Falle einer Belegungssperre kann jeweils ein fünfjähriges Pflegerecht einge- räumt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Ortsgemeinde als Friedhofsträger. Hierbei wird mit dem Nutzungsberechtigten ein privatrechtlicher Pflegevertrag abge- schlossen. Ein entsprechendes Entgelt bemisst sich nach der jeweils hälftigen Nut- zungsgebühr der Grabstätte. Artikel 2 § 26 der Friedhofssatzung vom 14.05.2007 erhält folgende Neufassung: § 26 Benutzung der Aussegnungshalle (1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit der Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hier- für bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fälle, z.B. Unfalltod, Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Aussegnungshalle auf- gestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmungen des Amtsarztes. • Artikel 3 Diese Satzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Partenheim, den 13. August 2010 ~~Q1JL i Frank Runkel 11." Bürgermeister der Ortsgemeinde Partenhei

Aenderungssatzung der Partenheim

Satzung zur 2. Anderung der Friedhofssatsung der Ortsgemei nde Parten heim vom 13. Mai 2013 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Partenheim hat auf Grund des S 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der SS 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Ptdz (BestG) in der Sitzung am 27.09.2013 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Artikel I g 1g Abs. 3 und 5c) der Friedhofssatzung vom 14.05.2007 in der Fassung vom 1 3.08.201 0 erhält folgende Neufassung: $ 1 9 Gestaltungsvorschriften (3) Grabmale müssen aus wetterbeständigem und bruchsicherem Werkstoff - Stein, Holz, Sicherheitsglas oder Metall (2.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und entsprechend den Regeln des Handwerks, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. (5) Nicht zugelassen sind

c) Grabmale aus Kunststotf, Gips, Porzellan, Emaille sowie aus Kork-, Tropf- oder Grottensteinen, Artikel ll Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig träten S 19 Abs. 3 und 5c) der Friedhofssatzung vom 1 4.05.2OO7 in der Fassung vom 13.08.2010 außer Kraft. Partenheim, den 13. Mai 2013 :€ß4,.-u Frank Runkel, Bürgermeister der Ortsgemeinde Partenheim wörrstadt, den .4$ l-..?cr-3 T fmAuttrae flAr"/

Aenderungssatzung der Partenheim

Satzung zur 4. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Partenheim vom 10. August 2015 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Partenheim hat auf Grund des § 24 der Gemein-deordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am 14.07.2015 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

§ 16 Abs. (1) der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der

Ortsgemeinde Partenheim vom 14.05.2007 in der Fassung vom 06.02.2015 erhält folgende Neufassung. Nach§ 16 Abs. 4 werden folgende Abs. (5) und (6) eingefügt.§ 16 Abs. (5) und (6) werden zu Abs. (7) und (8).

§ 16 – (1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen Grabstätten und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen Grabstellen

b) in Rasengrabstätten, § 14

c) Urnenreihengrabstätten

d) in Urnenwahlgrabstätten

e) in Urnenstelen (5) Urnenstelen sind Urnenwahlgrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. In einer Urnenkammer dürfen bis zu 2 Über- oder Schmuckurnen bzw. 4 Urnenkapseln ohne Über- oder Schmuckurnen beigesetzt werden. Schmuckurnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 0,25 m und eine Höhe von 0,35 m haben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (6) Die Urnenstelen sind mit Urnenkammern ausgestattet und jede Urnenkammer ist mit einer Verschlussplatte versehen. Die Verschlussplatte kann vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten graviert werden.§ 18 und§ 19 sind zu beachten. Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenstelen, auf und an den Urnenkammern dürfen keine Pflanzen, Blumen und sonstiger Grabschmuck (einschließlich Kerzen und Vasen) angebracht werden. Grabschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen neben den Urnenstelen abgelegt werden. Lediglich bei Bestattungen können für eine angemessene Zeit Blumen und sonstiger Grabschmuck direkt vor den Urnenstelen niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, verwelkten oder unansehnlich gewordenen Blumenschmuck und auch sonstige an, auf und vor den Urnenstelen platzierte Gegenstände ohne vorherige Ankündigung zu entfernen. Artikel II Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Part~~ugust2015 Volker Stahl, Bürgermeister der Ortsgemeinde Partenheim BekanntQemacht tm ~achnchtent:>latt ~~r--~-~~~fl..~-~~~~~:.~.~-~l~~1.~:. WOrrstadt, den ) J f r1,c9(S Im Auftrag · ·

Aenderungssatzung der Partenheim

SaEung zur 3. Anderung der Friedhofssatsung der Ortsgemeinde Partenheim vom 6. Februar 2015 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Partenheim hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gemo) und der gg 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am 11.11.2014 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Artikel I Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Partenheim vom 14.05.2007 in der Fassung vom 13.05.2013 wird wie folgt geänderfi Nach $ 3 Abs. (2) wird Abs. (2a) eingefügt. g 6 Abs. (2) und (3), S 12 Abs. (1), S 13 Abs. (5) b), S 14, g 15 Abs. (11) sowie g 29 Abs. (r) Nr. 4 werden aufgehoben und neu gefasst. Nach g 6 Abs. (3) werden folgende Abs. (3a), (a) und (5) eingefügt. s3 (2a) Erfolgt eine Sperrung von Teilen des Friedhofs lediglich zur Neugestaltung der betroffenen Teile, z.B. zur Verbreiterung der Wege o.ä. (Belegsperre), so ist diese Sperrung frühestens nach Ablauf der erstmaligen Nutzungszeit zulässig. In diesen Fällen wird das Bestattungsrecht auf den überlebenden Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beschränkt. Weitere Bestattungen sind unzulässig. Sofern in einer Grabstätte keine weiteren Be-stattungen mehr erfolgen, kann die Friedhofsvenraltung bis zur Neuordnung des betroffenen Teils dem Nutzungsberechtigten gegen eine festgesetzte Gebühr ein Pflegrecht einräumen. s6 (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die fachliche Zuverlässigkeit ist vor der ersten Tätigkeit auf dem Friedhof unaufgefordert nachzuweisen. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Handwerkskarte. (3a) Zur Errichtung bzw. Anderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene

(4) Gründungsart zu wählen und nach den geltenden Regeln der Technik, ins-besondere den Vorschriften der TA-Grabmal die erforderlichen Fundamentab-messungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen können. Personen, die unvoll-ständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung oder der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen, wenn Gewerbetreibende wiederholt gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wenn diese wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. Für die Zulassung des Gewerbetreibenden nach $ 6 Abs. 1 und die Zulassung von Ausnahmen nach $ 5 Abs. 3 finden die Bestimmungen über die Genehmi-gungsfiktion nach $ 42 a VwVfG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach $ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren für die Zulassung kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des $ 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Ver-waltungsangelegenheiten des Landes Rheinland -Pfalz vom 27 .10.2009 (GVBI. 2009, S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. s12 (1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, $ 13

b) Rasengrabstätten, $ 14

c) Wahlgrabstätten, $ 15

d) Urnengrabstätten, $ 16

e) Ehrengrabstätten, $ 17 (5) (5) b) s13 Grabgröße für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,50 m, Breite 1,00, seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg zwischen den Grabreihen. s14 (1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden. Sie werden der Reihe nach als einstellige Grabstellen vergeben. Als Reihengrabstätte werden sie im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatteten schriftlich zugeteilt. Als Wahlgrabstätte wird auf Antrag nach Zahlung der festgesetäen Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. In einer Rasengrabstätte als Wahlgrabstätte ist die Bestattung von einem Sarg oder zwei Urnen zulässig. Soweit die Bodenverhältnisse dies zulassen, können Wahlgrab-stätten auch als Tiefgräber vergeben werden. Als Reihengrabstätte ist nur die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne gestattet. (2) Das Rasengrabfeld wird ausschließlich von der Ortsgemeinde eingerichtet und gepflegt. Das Grab wird mit einer liegenden Platte mit den Maßen 0,40 m x 0,40 m versehen. Die Grabplatte wird einheitlich von der Ortsgemeinde gestellt und verlegt. Die Kosten hierfür trägt der Bestattungspflichtige bzw. der Nutzungsberechtigte. Der Bestattungspflichtige bzw. Nutzungsberechtigte kann die Platte auf eigene Kosten mit dem Namen und dem Geburtsjahr und dem Sterbejahr des Verstorbenen beschriften lassen. $ 18 und $ 19 sind zu beachten. Die Rasengräber dürfen keine Einfassung oder sonstige Grabsteine haben. Sonstiger Grabschmuck ist nicht zugelassen. (3) Als Abmessungen kommen in Frage: Länge 2,80 m, Breite 1,40 m, einschließlich eines seitlichen Abstandes von 0,40 m zwischen den Gräbern und eines Abstandes von 0,50 m zwischen den Grabreihen. (4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten auch für Rasengrabstätten der jeweiligen Grabart. s15 (11) Die Grabgröße wird von der Ortsgemeinde entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Als Abmessungen kommen in Frage:

a) Einstellige Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,00 m, seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg zwischen den Grabreihen.

b) Zweistellige Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 2,00 m, seitlicher Abstand 0,40 m sowie einem 1,50 m breiten Weg zwischen den Grabreihen. (1) s2e 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder ohne die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation zu haben ($ 6 Abs. 1, 2, 3, 3a), Artikel ll Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Partenheim, 6. Februar 2015 z/h4 Volker Stahl, Bürgermeister der '/ Bekanntgemacht r m N achnchtenblatr der Verblndsgemeinde Wörs EOb, ur|r.............X ,o ...,..rft-r{r.:..-...* --*._ Wörrstadr, den /O J.gZ: lm Auftrag ; ,a '\ '') '!/ l)rc& 't " ,l i/ Ortsgemeinde Partenheim