📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 20.05.2014, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.07.2024 (bekanntgemacht im Nachrichtenblatt der VG Wörrstadt Nr. 28 vom 11.07.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Spiesheim vom 20.05.2014 (Grundfassung)
- Friedhofsgebührensatzung -
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Spiesheim vom 20. Mai 2014
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Spiesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 14.05.2014 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Spiesheim vom 11.07.2001 in der Fassung vom 14.02.2005 außer Kraft.
Spiesheim, den 20. Mai 2014 gez.: Hans Philipp Schmitt, Bürgermeister der Ortsgemeinde Spiesheim Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Spiesheim
I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. (2) der Friedhofssatzung Spiesheim für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 270,00 ?
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 360,00 ?
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts für
- a) eine Einzelgrabstätte 360,00 ?
- b) eine Doppelgrabstätte 720,00 ?
- c) einer Urnenwahlgrabstätte 270,00 ?
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts für
- a) eine Einzelgrabstätte pro Jahr 12,00 ?
- b) eine Doppelgrabstätte pro Jahr 24,00 ?
- c) eine Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 9,00 ?
- d) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach 1. erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. An Begräbniskosten werden erhoben: Werden Arbeiten durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Soweit Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Entgeltgruppe 5 TVöD nach den Sätzen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zu ersetzen.
- 2. Mit diesen Gebühren sind abgegolten:
- a) Die Graböffnung
- b) Schließen des Grabes
- c) Abtransport des überschüssigen Erdaushubs
- d) Auflegen der Kränze und Blumengebinde auf die Grabstätte
- 3. Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, ist gebührenfrei.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen. Soweit Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind zusätzlich die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Entgeltgruppe 5 TVöD nach den Sätzen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zu ersetzen.
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen sind die Kosten nach Ziffer III der Anlage von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.
V. Benutzung der Aussegnungshalle Die Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle betragen für Einwohner und für Auswärtige 220,00 € VI. Gebühren für sonstige Leistungen
- 1. Räumen von Grabstätten
- 2. Entfernen von Grabmalen
- 3. Herrichten vernachlässigter Grabstätten Werden Arbeiten nach Nr. 1 – 3 durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter zu diesen Arbeiten herangezogen werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Entgeltgruppe 5 TVöD nach den Sätzen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zu ersetzen.
- 4. Die Gebühren für Grabeinfassungen in den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften betragen:
- a) für eine einstellige Grabstätte 380,00 €
- b) für eine zweistellige Grabstätte 450,00 €
- c) für mehrstellige Grabstätten 520,00 €
- d) für eine Urnengrabstätte 75,00 €
VII. Verwaltungsgebühren Die Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals betragen 30,00 € Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 20.05.2014, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.07.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen) der Ortsgemeinde Spiesheim vom 20.05.2014 (Grundfassung)
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Spiesheim vom 20. Mai 2014
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Spiesheim hat in seiner Sitzung vom 14.05.2014 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Spiesheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemeinde Spiesheim. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Spiesheim waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind
d) sowie derjenigen ehemaligen Einwohner Spiesheims, die wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsoder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlbzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (2a) Erfolgt eine Schließung von Teilen des Friedhofs lediglich zur Neugestaltung der betroffenen Teile, z.B. Verbreiterung der Wege o.ä. (Belegsperre), so ist die Schließung nur nach Ablauf der erstmaligen Nutzungszeit zulässig. In diesen Fällen wird das Bestattungsrecht auf den überlebenden Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beschränkt. Weitere Bestattungen sind unzulässig. Sofern in einer Grabstätte keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, kann die Friedhofsverwaltung bis zur Neuordnung des betroffenen Teils dem Nutzungsberechtigten gegen eine festgesetzte Gebühr ein Pflegerecht einräumen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Spiesheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahloder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Spiesheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die fachliche Zuverlässigkeit ist vor der ersten Tätigkeit auf den Friedhöfen unaufgefordert gegenüber der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Handwerkskarte. (3a) Zur Errichtung bzw. Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach den geltenden Regeln der Technik, insbesondere den Vorschriften der TA-Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung oder der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen, wenn Gewerbetreibende wiederholt gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wenn diese wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. (5) Bildhauer, Steinmetze und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen nur während der allgemeinen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausüben. (6) Für die Zulassung des Gewerbetreibenden nach § 6 Abs. 1 und die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren für die Zulassung kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten des Landes Rheinland- Pfalz vom 27.10.2009 (GVBl. 2009, S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder mit dem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Bei Zweitbelegung einer Grabstätte ist das Grabmal grundsätzlich aus haftungsrechtlichen Gründen abzubauen, es sei denn, ein Steinmetz legt dem Friedhofsträger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, in der bestätigt wird, dass das Grabmal nicht abgebaut werden muss. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Bei zweistelligen Grabstätten gilt folgende Regelung für die Belegung: Sollen Ehepartner in einer zweistelligen Grabstätte bestattet werden, werden mit Blick auf das Grab Männer rechts bestattet, Frauen links. In anderen Fällen erfolgt die Erstbelegung rechts, die Zweitbelegung links.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Spiesheim ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten, § 13
b) Wahlgrabstätten, § 14
c) Urnenwahlgrabstätten, § 15
d) Ehrengrabstätten, § 16 (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Nichtberechtigte nach § 2 Abs. 3 bedarf einer Sondervereinbarung. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Erdgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben, sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen. In einer Grabstelle sind eine Erdbestattung und die Beisetzung einer Urne oder die Beisetzung von 2 Urnen möglich; in einem Tiefgrab dürfen pro Grabstelle zwei Erdbestattungen erfolgen. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Der Nachfolger hat gegenüber der Friedhofsverwaltung die Bereitschaft zur Übernahme des Nutzungsrechts zu erklären. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle,
b) in Urnenwahlgrabstätten (2) Nicht besetzt (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nach vergeben. In einer Grabstelle dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Nicht besetzt (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für die Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten der Kriegstoten gilt das Gräbergesetz in seiner jeweiligen Fassung.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und
- 19. und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen folgenden Anforderungen:
- Grabmale sollen eine Höhe von 1,40 m (einschließlich Sockel), bei Kindergräbern eine Höhe
von 1,00 m nicht überschreiten.
- Nicht zugelassen sind Beton, Kunststoff und Farben.
- Die Grabstätten sind mit Einfassungen zu versehen.
(2) Grababdeckungen (Grabplatten) sind höchstens bis zu ¾ der Grabfläche zulässig. (3) Urnengrabstätten dürfen ganzflächig mit Grabplatten abgedeckt werden. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Spiesheim auf Kosten des Verfügungsberechtigten mit Platten eingefasst. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen müssen die Grabmale folgenden Anforderungen entsprechen: a. Es dürfen nur Natursteine verwendet werden. Holzkreuze sind nur als Provisorium zugelassen. b. Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Kunststoff und Farben. Dies gilt auch für die Gestaltung der Grabmale. c. Grabmale dürfen eine Höhe von 1,40 m einschließlich Sockel nicht überschreiten. Auf Kindergräbern sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. d. Grababdeckungen (Grabplatten) sind höchstens bis zu ¾ der Grabfläche zulässig. e. Grabeinfassungen sind – mit Ausnahme der Gräber mit Grababdeckungen – nicht zulässig. (3) Die Urnenwahlgrabstätten in Abt. I (neu) dürfen mit einer Grabplatte abgedeckt oder bepflanzt sowie mit liegenden Grabsteinen (Kissensteinen) versehen werden. Stehende Grabsteine oder Holzkreuze sowie Grabeinfassungen sind unzulässig. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Art und Weise der Grabmalgründung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Außerdem ist eine Erklärung beizufügen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wird. Die Anträge können auch von dem mit der Errichtung der Grabmale beauftragten Gewerbetreibenden eingereicht werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Nicht zustimmungspflichtig sind provisorische Grabmale aus naturlasierten Holztafeln. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. Anträge auf Erhaltung von Grabmalen können von jedermann gestellt werden.
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das
Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es bzw. gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Spiesheim über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Grababdeckungen sind nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bzw. § 20 Abs. 2 und Abs. 3 zulässig.
§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Hat der Verantwortliche die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, kann die Friedhofsverwaltung die Reihengrabstätte oder das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab entziehen. Hierauf ist der Verantwortliche in der Aufforderung nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. § 24 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
- 8. Leichenhalle und Trauerfeier
§ 27 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten hat und der Verdacht besteht, dass von der Leiche eine Ansteckung ausgeht.
§ 28 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle im Friedhof, am Grab oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Ausschmückung (Dekoration) der Trauerhalle im Friedhof und der Leichenzellen erfolgt durch den Bestatter. Eine zusätzliche Ausschmückung durch Friedhofsgärtner ist gestattet. (3) Eine Trauerfeier im Freien (am Grab oder an anderer Stelle) kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen (Ansteckungsgefahr).
- 9. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden entsprechend § 10 i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung in der Nutzungszeit begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 – Haftung
Die Ortsgemeinde Spiesheim haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag, Sturm, Wasser) oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. (3) verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung oder außerhalb der zugelassenen Zeiten ausübt oder ohne die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation zu haben (§ 6 Abs. 1, 5 und 6), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale oder sonstige Gestaltungsvorschriften nicht einhält (§§ 19 und 20),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
- 11. Grabstätten nicht oder entgegen § 25 Abs. 7 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 13. der Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Bestattung nicht rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 beantragt wird,
- 14. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
- 15. Grabstätten entgegen § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 3 mit vollständigen Grababdeckungen versieht (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Spiesheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.06.1974 in der Fassung vom 27.05.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Spiesheim, den 20. Mai 2014 gez.: Hans Philipp Schmitt, Bürgermeister der Ortsgemeinde Spiesheim
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetze oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur 1. Änderung
der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Spiesheim vom 20.05.2017
vom 02.07.2024
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Spiesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 13.03.2024 und am 15.05.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Artikel I
§ 1 Die Abschnitte I, II, V und VI Nr. 4 der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.05.2014 werden wie folgt geändert:
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung Spiesheim für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 320,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im teilanonymen Grabfeld an Berechtigte nach Nr. 1 780,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts für
a) eine Einzelgrabstätte 450,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 900,00 €
c) eine Urnenwahlgrabstätte 360,00 €
d) eine Urnengrabstätte im Baumgrabfeld 780,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für
a) eine Einzelgrabstätte 15,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 30,00 €
c) eine Urnenwahlgrabstätte 12,00 €
d) eine Urnenwahlgrabstätte im Baumgrabfeld 26,00 €
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben.
V. Benutzung der Aussegnungshalle
Die Gebühren der Aussegnungshalle betragen für Einwohner und Auswärtige
250,00 € § 2 Nach Abschnitt VI der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.05.2014 wird folgende Nr. 5 angefügt:
VI.
- 5. Die Gebühren für Namensschilder an der Stele betragen:
- a) am halbanonymen Urnengrabfeld 300,00 €
- b) am Baumgrabfeld 300,00 €
Artikel II
Diese Satzung tritt – mit Ausnahme der Regelung zu VI. 5 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung - einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. VI. 5 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Spiesheim, den 02.07.2024
Hans Philipp Schmitt, Bürgermeister der Ortsgemeinde Spiesheim
Bekanntgeinacht im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Wörrstadt Nr. 28 vom 11.07.2024 Wörrstadt, den 02.07.2024 Im Auftrag
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Spiesheim vom 20.05.2014
vom 02.07.2024
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Spiesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am 13.03.2024 und 15.05.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel I
Folgende Regelungen der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Spiesheim vom 20.05.2014 werden geändert, aufgehoben oder neu eingefügt:
§ 1: § 2 Abs. (2) wird wie folgt neu gefasst:
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tod Einwohner¹ der Ortsgemeinde Spiesheim waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und As. 3 BestG, soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist,
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind
e) sowie derjenigen ehemaligen Einwohner Spiesheims, die ihre Wohnung hier nur wegen Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
§ 2: Nach § 8 Abs. (2) wird folgender Abs. (3) eingefügt:
(3) Auf dem Urnengemeinschaftsgrabfeld (§ 15 Abs. 5) und dem Baumgrabfeld sind nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material zugelassen.
¹ Zur besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, bei Personenbezeichnungen sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu nennen. Die männliche Form gilt in allen Fällen, in denen dies nicht explizit ausgeschlossen ist, für beide Geschlechter.
§ 3: § 14 Abs. (9) erhält folgende Neufassung:
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in der Wahlgrabstätte sowie das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) Ehegatten der unter Abs. 9 Ziff. b) bezeichneten Personen Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Ortsgemeinde Spiesheim.
§ 4: § 15 wird wie folgt neu gefasst:
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Urnenreihengrabstätten auf dem teilanonymen Urnengrabfeld
d) in Urnenwahlgrabstätten auf dem Baumgrabfeld
(2) nicht besetzt
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nach vergeben. In einer Grabstelle dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Urnenreihengrabstätten als teilanonyme Grabstätten sind Einzelurnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das teilanonyme Urnengrabfeld wird als öffentliche Grünfläche unterhalten.
(5) Urnengrabstätten auf dem Baumgrabfeld sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Baumgrabfeld wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. In einer Grabstelle dürfen zwei Urnen übereinander beigesetzt werden, sofern die erste Beisetzung als tiefe Beisetzung erfolgte.
(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(8) Die Abmessungen für Urnenwahlgrabstätten nach Abs. 3 betragen: Grabstätten mit einer Grabstelle: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, seitlicher Abstand 30 cm
§ 4 : Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
§ 20a
Gestaltung der Grabstätten auf teilanonymen Urnengrabfeldern und auf Baumgrabfeldern
(1) Die Grabstätten auf dem teilanonymen Urnengrabfeld und dem Baumgrabfeld werden ausschließlich von der Ortsgemeinde eingerichtet und gepflegt. Die Gräber dürfen keine Einfassung oder Grabsteine haben. Sonstiger individueller Grabschmuck ist nicht zugelassen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf und vor den Grabstätten platzierte Gegenstände ohne vorherige Ankündigung zu entfernen. (2) An der Grabstätte darf ausschließlich bis zu einer Zeit von 4 Wochen nach der Bestattung Blumenschmuck hinterlegt werden. Diese ist nach dieser Zeit durch die Nutzungsberechtigten / Inhaber der Grabzuweisung zu entfernen. (3) Der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Grabzuweisung kann auf Wunsch und eigene Kosten eine Glasplatte an einer Stele gravieren setzen. Die Verwendung von Farben ist hierbei nicht erlaubt. Die entsprechenden Platten werden einheitlich durch die Ortsgemeinde Spiesheim beschafft und angebracht. Die Kostenträgt der Nutzungsberechtigte / Inhaber der Grabzuweisung.
§ 5 : Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
§ 21a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst samtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 : § 31 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhalt oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung oder außerhalb der zugelassenen Zeiten ausübt oder ohne die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation zu haben (§ 6 Abs. 1, 5 und 6)
- 5. der Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Bestattung nicht rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 beantragt wird,
- 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale oder sonstige Gestaltungsvorschriften nicht einhält (§§ 19, 20, 20a),
- 8. Grabstätten entgegen § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 3 mit vollständigen Grababdeckungen versieht,
- 9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 10. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabsteine errichtet, die gegen die Vorschriften des § 21a verstoßen,
- 11. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 12. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 13. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
- 14. Grabstätten nicht oder entgegen § 25 Abs. 7 bepflanzt,
- 15. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 16. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
Artikel II
Diese Satzung tritt - mit Ausnahme der Regelung zu § 20a Abs. 3 der Friedhofssatzung - einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. § 20a Abs. 3 der Friedhofssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Spiesheim, 02.07.2024
Hans Philipp Schmitt Bürgermeister der Ortsgemeinde Spiesheim
Bekanntgemacht im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Wörrstadt Nr. 18 vom 11.07.2024 Wörrstadt, der 02.07.2024 im Auftrag
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Spiesheim?
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