📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.11.2017, zuletzt geändert 13.12.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Saulheim vom 21.11.2017
- Friedhofsgebührensatzung -
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Saulheim vom 21. November 2017
Der Gemeinderat der ortsgemeinde Saulheim hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gemo) und der gg 2 Abs. 1, 7 und g des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 08.11.2017 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
s1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus där Anlage zu dieser Satzung.
s2 Gebührenschuldner Gebührenschuld ner sind :
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die _ Bestattungskosten zu tragen haben und der Anträgsteller,
- 2. bei umbettungen und wiederbestattungen der Antlagsteller.
s3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der lnanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragitellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen naöh Bekanntgabe Jes Gebührenbescheides fällig.
s4 Inkrafüreten (1) ?i":q Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt_die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Saulheim vom 23.07.2001 in del Fassung vom Zg.Og.2OOg außer Kraft.
Saulheim, den 21. November 2017
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Bürgermeister der Ortsgemeinde Saulheim
w;p Anlase zur Friedhofssebührensatzunq Saulheim
l. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach g 2 Abs. (2) der Fried hofssatzung Saulheim für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 280.00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 420,00 €
c) Überlassen einer Urnenreihengrabstätte 280,00 €
ll. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an
- a) einer Einzelgrabstätte 630,00 €
- b) einer Doppelgrabstätte 1.260,00 €
- c) jeder weiteren Grabstätte 630,00 €
- d) einer Urnenwahlgrabstätte 420,00 €
- e) einer anonymen Urnengrabstätte 500,00 € 0 einer Urnenkammer (aa) für 2 Urnen 975,00 € (bb) für 4 Urnen 1.950,00 € Mit der Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer urnenkammer sind die Begräbnisleistungen nach ziff .lll.2 abgegolten.
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts für
- a) eine Einzelgrabstätte pro Jahr 21,00 €
- b) eine Doppelgrabstätte pro Jahr 42,00 €
- c) eine Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 14,00 €
- d) eine Urnenkammer (aa) für 2 Urnen pro Jahr 32,50 € (bb) für 4 Urnen pro Jahr 65,00 €
lll. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. An Begräbniskosten werden erhoben:
- a) Werden Arbeiten nach Nummer 1 durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen.
- b) Soweit Gemeindearbeiter bei der Bestattung eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe S TVöD nach den Sätzen der Komm u nalen Gemeinschaftsstette iu r Venrualtu ngsverei n- fachung (KGSI) zu ersetzen.
- 2. Mit den Begräbniskosten nach Nr. 1 sind abgegolten:
- a) die Graböffnung
- b) Schließen des Grabes
- c) Abtransport des überschüssigen Erdaushubs
- d) Auflegen der Kränze und Blumengebinde auf die Grabstätte 3. Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, ist gebüh- renfrei.
lV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen. Soweit Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind zusätzlich die Arbeits- stunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TVöD nach den Sätzen der Komm u nalen Gemei nschaftsstel le fü r Venryaltu ngsverei nfach u ng ( KGSt) zu ersetzen.
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Ziffer lll der Anlage von den Gebührenschuldnern erhoben.
V. Benutzung der Leichenhalle Die Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle betragen 200,00 €
Vl. Gebühren für sonstige Leistungen
- 1. Räumen von Grabstätten
- 2. Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
- 3. Herrichten vernachlässigter Grabstätten Werden Arbeiten nach Nr. 1 bis 3 durch gewerbliche Unternehmen vorge- nommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Soweit Gemeindearbeiter bei den nach Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TVöD nach den Sätzen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGS$ zu ersetzen.
- 4. Benutzung einer Leichenzelle, sofern keine Leistungen nach den Ziffern ll bis V in Anspruch genommen wurden Bis 3 Tage 100,00 € Tag Je weiterer 30,00 €
Vll. Auslagenerstattung für zusätzliche Leistungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (SS 20 und 26 der Friedhofssatzung)
Die Kosten für die Errichtung der Grabmalfundamente sowie die Lieferung und Verlegung der Gehwegplatten werden den Gebührenschuldnern in Rechnung gestellt.
Vlll. Verwaltungsgebühren Die Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals betragen b0,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 26.03.2019, zuletzt geändert 12.12.2024 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Saulheim vom 26.03.2019
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Saulheim vom 26. Män2019 lnhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften S 1 Geltungsbereich S 2 Friedhofszweck S 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften S 4 Öffnungszeiten S 5 Verhalten auf dem Friedhof S 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften S 7 Allgemeines,Anzeigepflicht,Bestattungszeit S 8 Särge und Urnen ' S 9 Grabherstellung S 10 Ruhezeit S 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten S 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten S 13 Reihengrabstätten S 14 Wahlgrabstätten S 15 Urnengrabstätten S 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten S 17 Wahlmöglichkeit S18 AllgemeineGestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale S 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungs- vorschriften S 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungs- vorschriften S 21 Errichten und Andern von Grabmalen S 22 Standsicherheit der Grabmale S 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale S 24 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten S 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten S 26 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle und Trauerfeier S 27 Benutzen der Leichenhalle ,,Neupforte" S 28 Trauerfeier
- 9. Schlussvorschriften S 29 Alte Rechte S 30 Haftung S 31 Ordnungswidrigkeiten S 32 Gebühren S 33 Inkraftreten
Friedhofssatzung der Ortsgemeindegemeinde Saulheim vom 26. März2O19 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Saulheim hat in seiner Sitzung vom 20.03.2019 auf-grund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der $$ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften sl Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Saulheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. (2) Das Gemeindegebiet wird in die Bestattungsbezirke Nieder-Saulheim und Ober- Saulheim eingeteilt. Die Grenze wird durch die Grenze zwischen den Gemarkungen Nieder-Saulheim und Ober-Saulheim (Tannenweg, Albert-Einsteinstraße bis zum Bahn- damm) gebildet. (3) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestat- ten, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Friedhofsverwaltung kan n Ausnahmen zu lassen. (4) Einwohner, die im Wohngebiet, das begrenzt wird von der Friedhofstraße, dem Bahn- damm, der Grenze zwischen den Gemarkungen Nieder- und Ober-Saulheim und der Nieder-Saulheimer Straße ihren Wohnsitz haben, können wählen, ob sie nach ihrem Ab- leben auf dem Friedhof Neupforte oder dem Friedhof Friedhofstraße bestattet werden wollen. Wird dieses Wahlrecht zu Lebzeiten des oder der Verstorbenen nicht ausgeübt, kann es im Todesfall von den Angehörigen, insbesondere von dem lnhaber der Grab- zuweisung ($ 25 Abs. 2) ausgeübt werden. Diese Regelung gilt auch für die Anwohner auf der Nordseite der Nieder-Saulheimer Straße zwischen der Utmenstraße und dem Tannenweg. s2 Friedhofsaleck (1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Ortsge- meinde Saulheim. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Saulheim waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach $ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind
d) sowie derjenigen ehemaligen Einwohner Saulheims, die wegen Alters, Gebrechlich-keit oder Krankheit in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Able-ben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver-waltung. s3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattun-gen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. $ 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestat-tungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nut-zungszeit noch nicht abgelaufen ist. (2a) Erfolgt eine vorübergehende Schließung von Teilen des Friedhofs lediglich zur Neuge-staltung der betroffenen Teile, z.B. Verbreiterung der Wege o.ä. (Belegsperre), so ist die Schließung nur nach Ablauf der erstmaligen Nutzungszeit zulässig. ln diesen Fällen wird ' das Bestattungsrecht auf den überlebenden Ehepartner oder Partner einer eingetrage-nen Lebenspartnerschaft beschränkt. Weitere Bestattungen sind unzulässig. Sofern in einer Grabstätte keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, kann die Friedhofsverwal-tung bis zur Neuordnung des betroffenen Teils dem Nutzungsberechtigten gegen eine festgesetzte Gebü h r ei n Pflegerecht ei nräumen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Saulheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtig-te einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie beiWahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Rei-hen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbe-nen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Saulheim auf ihre Kosten entspre-chend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatavahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechts.
- 2. Ordnungsvorschriften s4 öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu an- deren Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. s5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu ver- halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenk- feier störende Arbeiten auszuführen,
- d) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt $ 6 Abs. 6 entsprechend.
- e) Druckschriften zu verteilen,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veran- staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sie- ben Tage vorher anzumelden.
s6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsvenryaltung. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die fachliche Zuverlässigkeit ist vor der ersten Tätigkeit auf den Friedhöfen unaufgefor-dert gegenüber der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Handwerkskarte. (3a)Zur Errichtung bary. Anderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsarlzu wählen und nach den geltenden Regeln der Technik, insbesondere den Vorschriften der. TA-Grabmal die er-forderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungs-mittelauszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Stand-sicherheit von Grabanlagen beurteilen können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung oder der Be-festigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absat-zes 2 nicht mehr vorliegen, wenn Gewerbetreibende wiederholt gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wenn sie wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. (5) Bildhauer, Steinmetze und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende dürfen gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen nur während der allgemeinen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausüben. (6) Für die Zulassung des Gewerbetreibenden nach $ 6 Abs. 1 und die Zulassung von Aus-nahmen nach $ 5 Abs. 3 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach g 42a VwVfG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach $ 42a Abs.2Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren für die Zulassung kann über einen einheitli-chen Ansprechpartner im Sinne des $ 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitli-chen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten des Landes Rheinland-Pfalz vom 27.10.2009 (GVBI. 2009, S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften s7 Al I gemei nes, Anzei gepfl icht, Bestattu ngszeit (1) Jede Bestattung ist unvezüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt $ 15 Abs. 7.
(2) (3) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Ur-nenwahlg rabstätte beantragt, ist auch das N utzu ngsrecht nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Ange-hörigen oder mit dem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Aschen müssen spätestens alei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. $ 9 BestG) in einer U rnenreiheng rabstätte beigesetzt. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Eltern-teil mit seinem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden s8 Särge und Urnen Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergrä-ber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. ln dem anonymen Urnengrabfeld und in dem Urnenrasengrabfeld dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetä werden. (4) se Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofs-verwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. BeiTiefgräbern ($ 14 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle mindestens 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Bei Zweitbelegung einer Grabstätte ist das Grabmal grundsätzlich aus haftungsrechtli-chen Gründen abzubauen, es sei denn, ein Steinmetz legt dem Friedhofsträger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, in der bestätigt wird, dass das Grabmal nicht ab-gebaut werden muss. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu er-statten. (5) (1) (2) (3)
s10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. s11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim-mung kann nur beiVorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur beiVorliegen eines dringen-den öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Umenreihen-grabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. $ 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach $ 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte. Die Ortsgemeinde Saulheim ist beidringendem öffentlichen Interesse be-rechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten s12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten, $ 13
- b) Wahlgrabstätten, $ 14
- c) Urnengrabstätten, $ 15
- d) Ehrengrabstätten, $ 16 (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unverän- derlichkeit der Umgebung.
s13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfallfür die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des $ 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Die Gräber haben folgende Abmessungen:
a) Grabgröße für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,40 m, Breite 0,70 m, seitlicher Abstand 0,30 m
b) Grabgröße für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,50 m; Breite 1,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m s14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zah-lung der festgesetäen Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. (2) Die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Nichtberechtigte nach $ 2 Abs. 3 bedarf einer Sondervereinbarung. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Erdgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgrä-ber vergeben, sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen. ln einer Grabstelle ist eine Erdbestattung oder die Beisetzung von 2 Urnen möglibh (5) In einer bereits als Erdgrabstätte genutzten Grabstätte ist auf Antrag zusätzlich die Bei-,., ;X;::J::^J:il:ilärr eine weitere Bestattuns n,,..t"tmnaen, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6a) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten (Fehlgeburt), die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, kann in einem beste-henden Grab erfolgen, sofern noch eine Nutzungszeit von mindestens 5 Jahren an der Grabstätte besteht.
(7) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden, sofern die Gesamtdauer der Nutzung 90 Jahre nicht überschreitet. Die Wieder-verleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Eine Wiedervedei-hung des Nutzungsrechtes für Teile von Wahlgrabstätten ist nicht möglich. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 gehannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Der Nachfolger hat gegenüber der Friedhofsverwaltung die Bereitschaft zur übernahme des Nutzungsrechts zu erklären. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge-troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Ein-tritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ru-hezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte mög-lich. (12) Bei einer vozeitigen Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtig-ten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet. (13) Die Gräber haben folgende Abmessungen:
a) Gräber auf dem alten Teil der Friedhöfe Nieder-Saulheim und Ober-Saulheim: Grabstätten mit einer Stelle: Länge 2,00 m; Breite 1,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m Grabstätten mit zwei Stellen: Länge: 2,00 m; Breite 2,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m
b) Gräber Typ A auf dem neuen Teil der Friedhöfe Nieder-Saulheim und Ober-Saulheim: Grabstätten mit einer Stelle: Länge 2,2Q m; Breite 1,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m Grabstätten mit zwei Stellen: Länge 2,20 m; Breite 2,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m
c) Gräber Typ B auf dem neuen Teil der Friedhöfe Nieder-Saulheim und Ober-Saulheim: Grabstätten mit einer Stelle: Länge 2,60 m; Breite 1,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m Grabstätten mit zwei Stellen: Länge: 2,60 m; Breite 2,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m
d) Gräber Typ C auf dem neuen Teil der Friedhöfe Nieder-Saulheim und Ober-Saulheim Grabstätten mit einer Stelle: Länge 2,50 m; Breite 1,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m Grabstätten mit zwei Stellen: Länge 2,50 m; Breite 2,00 m; seitlicher Abstand 0,40 m Die Grabstätten sind in ihren Abmessungen den umliegenden Grabstätten anzupas' sen. s15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetä werden
a) in Erdwahlgrabstätten, $ 14 Abs. 4 und 5
b) in Urnenreihengrabstätten
c) in Urnenwahlgrabstätten
d) nicht besetzt
e) in Urnenreihengräbern auf dem anonymen Urnengrabfeld
f) in Urnenwänden (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfallfür die Dauer der Ruhezeit schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht mOglicn (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag nach Zahlung der fest-gesetäen Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) ver-liehen wird. Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nach vergeben. ln einer Grab-stelle dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Nicht besetä (5) Urnengrabstätten auf dem anonymen Urnengrabfeld werden als Urnenreihengrab-stätten vergeben. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt. In einer Grabstätte darf eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist nicht möglich. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. (6) Urnenwände sind Urnenwahlgrabstätten, für die auf Antrag nach Zahlung der festge-setzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verlie-hen wird. Grabkammern in Urnenwänden werden als zwei- oder vierstellige Kammern vergeben. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmel-dung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheini-gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei hen- u nd Wahlg rabstätten entsprechend auch für U rnengrabstätten. (9) Die Urnengrabstätten nach Abs. 2 und Abs. 3 haben folgende Abmessungen: Länge: 0,90 m; Breite 0,60 m; seitlicher Abstand 0,30 m s16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließ-lich dem Friedhofsträger. Für die Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten der Kriegs-toten gilt das Gräbergesetz in seiner jeweiligen Fassung.
- 5. Gestaltung der Grabstätten s17 Wahlmöglichkeit . (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (SS 18 und 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (S 20) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festge- legt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grab- feld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschr.iften liegen soll. Entschei- det er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte in einem Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu- geteilt. s18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätse Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmate sle Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. (2) Die Grabstellen sind mit einer festen Einfassung zu versehen. (3) Grababdeckungen (Grabplatten) sind zulässig. s20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Wahl- und Urnenwahlgrabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschrif- ten müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen ent- sprechen:
- a) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt, nach den Erfor- dernissen der jeweiligen Umgebung, handwerksgerecht und dem Werkstoff ge- mäß bearbeitet sein.
- b) Nicht zugelassen sind
- 1. Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter ha- ben und handwerksgerecht bearbeitet sind.
- 2. Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
- 3. Farben, Kunststoffe sowie elektronischer Schmuck am Grabmal (2.8. digi- tale Fotos). (2) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Stehende Grabmäler dürfen eine Höhe von 1,20 m einschließlich Sockel nicht über- schreiten. Auf Kindergräbern oder Urnengräber sind Grabmäler bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig. (3) Einfassungen, Grababdeckungen oder Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten sind ebenerdig anzulegen. (a) Auf Urnengrabstätten dürfen stehende Grabmale eine Höhe von 1 m nicht überschrei- ten. Liegende Grabmäler (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind zulässig. (5) Die Grabstätten werden vom Friedhofsträger bzw. dem Beauftragten der Friedhofsver- waltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder Bestattungspflichtigen (Verantwortli- chen nach $ 8 BestG) mit Betonplatten in den Maßen 0,40 m x 0,40 m eingefasst. (6) Nicht besetzt (7) Das anonyme Urnengrabfeld wird von der Ortsgemeinde als öffentliche Grünfläche ein- gerichtet und gepflegt. Anonyme Urnengrabstätten dürfen nicht mit Einfassungen, Grabmalen oder sonstigem Schmuck versehen werden. (8) Die Urnenkammern an den Urnenwänden sind mit einer Verschlussplatte versehen. Die Verschlussplatte kann vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten graviert werden. $ 18 ist zu beachten. An den Urnenwänden darf kein über die Wandfläche hinausragender Schmuck und keine Kezen angebracht werden. Mit der Grabplatte fest verbundene Blumenvasen mit einem Durchmesser von höchstens 4 cm sind gestattet. lm gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenstelen, auf und an den Urnenkammern dürfen keine Pflanzen, Blumen und sonstiger Grabschmuck angebracht werden. Die Friedhofsvenral- tung ist berechtigt, Blumenschmuck und auch sonstige an, auf und vor den Urnenwän- den platzierten Gegenstände ohne vorherige Ankündigung zu entfernen. (9) Der Friedhofsttäger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 8 und auch sonstige baulichen Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des $ 18 für vertretbar hält. s21 Errichten und Andern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Geneh- migung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grab- zuweisu ng vozulegen, bei Wah lgrabstätten sei n N utzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 :10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Art und Weise der Grabmalgründung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maß- stab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte ver- langt werden. Außerdem ist eine Erklärung beizufügen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wird. Die Anträge können auch von dem mit der Errichtung der Grabmale beauftragten Gewerbetrei benden eingereicht werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige enichtet bzw. geändert worden ist. (5) Nicht zustimmungspflichtig sind provisorische Grabmale aus naturlasierten Holäafeln. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Vezeichnis geführt. Die Fried- hofsverwaltung kann im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde die Zustimmung zur Ande- rung derartiger Grabmale versagen. Anträge auf Erhaltung von Grabmalen können von jedermann gestellt werden. s22 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstüzen oder sich senken können, Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (1) s23 Verkehrssicherungspfl icht für Grabmale Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regeljährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (S 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unvezüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (2.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidri- ge Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsvenrualtung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfer- nen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. $ 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be- kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. s24 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut- zungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es bzw. gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Saulheim über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsvenaraltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflich- tete die Kosten zu tragen. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Ei- genart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden. (2) (3)
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstäften s25 Herrichten und lnstandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des $ 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu- men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß $ 9 BestG), bei Wahl- und Ur- nenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verlei h u ng des N utzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der G rabstätten obl iegen ausschl ießl ich der Fried hofsvenrualtu ng (6) Die Venrendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestat- tet. (7) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. s26 Vernachlässigte G rabstätten (1) Wird eine Grabstäüe nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat derVerant- wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsvenraltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) lst der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Hat der Verantwortliche die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Auf- forderung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, kann die Friedhofsverwal- tung die Reihengrabstätte oder das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab entziehen. Hie- rauf ist der Verantwortliche in der Aufforderung nach Abs. 1 Satz t hinzuweisen. g 24 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (1) (2) (3) (1) (2) (3) (1) (2)
- 8. Leichenhalle und Trauerfeier s27 Benutzen der Leichenhalle,,Neupforte" Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hier- für bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (2.8. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Sofern der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer nach seuchenrechtlichen Best- immungen meldepflichtigen Krankheit gelitten hat, soll der Sarg in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Be- sichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsaztes. s28 Trauerfeier Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle des Friedhof des jeweiligen Bestattungsbezirks, am Grab oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden. Die Ausschmückung (Dekoration) der Trauerhalle im Friedhof und der Leichenzellen erfolgt durch den Bestatter. Eine zusätzliche Ausschmückung durch Friedhofsgärtner ist gestattet. Eine Trauerfeier im Freien (am Grab oder an anderer Stelle) kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen (Ansteckungsgefahr).
- 9. Schlussvorschriften s2e Alte Rechte Bei Grabstätten, die bei lnkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenz- ter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf Nutzungszeiten nach $ 14 Abs. 1 oder $ 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung in der Nutzungszeit begrenä. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Sat- zung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetäen Leiche oder Asche. lm Übrigen gilt diese Satzung. (3) s30 Haftung Die Ortsgemeinde Saulheim haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (2.8. Blitz- schlag, Sturm, Wasser) oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. s31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des g 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An- ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (g 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des g 5 Abs. (3) verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung oder außerhalb der zu- gelassenen Zeiten ausübt oder ohne die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation zu haben ($ 6 Abs. 1, 5 und 6),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (S 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale oder sonstige Gestaltungs- vorschriften nicht einhält (S 20),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabma- le oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ($ 21 Abs. 1 und 3), L Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ($ 24 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (SS 22,23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittelverwendet ($ 25 Abs. 6),
- 11. Grabstätten nicht oder entgegen S 25 Abs. 7 bepflanä,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (S 26),
- 13. der Meldepflicht nach $ 7 Abs. 1 oder $ 15 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nach- kommt oder die Bestattung nicht rechtzeitig gemäß $ 7 Abs. 2 beantragt wird,
- 14. die Leichenhalle entgegen $ 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
- 15. Grabflächen entgegen S 20 Abs. 3 mit vollständigen Grababdeckungen versieht,
- 16. Grabschmuck entgegen $ 20 an nicht dafür vorgesehenen Stellen ablegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.2.1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. s32 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Saulheim venryalteten Friedhöfe und ihrer Ein- richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent- richten. s33 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fried- hofssatzung vom 16.09.1988 in der Fassung vom 29.09.2009 und alle übrigen entgegenste- henden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Saulheim, den i:n;i,## Bürgermei Ortsgemein \ -/\ f FÄftäiö)/:, TrtV fuo- Sekanntgsmecht rm lrl achrlehtenblatt der vErbandsgemeirrde worrstqdt nrr.'...:/ä:fi;;;J,?ä,, *f/#Spl, -\+\ tYr Anflrao . ,^/ I
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Saulheim vom 13.12.2024
- 1. Anderungssatzung vom 13. Dezember 2024 zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Saulheim vom 21. November 2017 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Saulheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gemo) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 13. 11.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. Artikel I Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Saulheim vom 21.11.2017 wird wie folgt geändert. §1 In Abschnitt l. Reihengrabstätten wird nach Buchstabe c) folgender Buchstabe
- d) eingefügt.:
- d) einer Urnenreihengrabstätte auf dem Urnengemeinschaftsgrabfeld: 525,00 € §2 ln Abschnitt Vl. Gebühren für sonstige Leistungen wird nach Ziffer 4 folgende Zitfer 5 angefügt: 5. Gebühr für eine Plakette an der Stele auf dem Urnengemeinschaftsgrabfeld: 25,00 € Die Gravur der Plakette erfolgt durch den Verfügungsberechtigten auf dessen Kosten. Artikel II Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Saulheim, den Dezember 2024 $ t e J (r'$ öl + c Bürg ister .11 t, r Ortsgemeinde .9e tn I rc"r&
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Saulheim vom 12.12.2024
- 1. Anderungssatzung vom 12. Dezember 2024 zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Saulheim vom 26. März2019 Der Gemeinderat der ortsgemeinde saulheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gemo) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am 02.10.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Artikel I Folgende Regelungen der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Saulheim vom 26.03.2019 werden wie folgt neu gefasst: §1: §8Abs.3: (3) Auf den anonymen Urnengrabfeldern, den Urnenrasengrabfeldern sowie den Urnengemeinschaftsgrabfeldern dürfen nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material beigesetzt werden. § 2: § 15 Abs. 1 d): (d) Urnenreihengrabstätten auf Urnengemeinschaftsgrabfeldern § 3: § 15 Abs.4: (4) Die Grabstätten auf den Urnengemeinschaftsgrabfeldern werden als Urnenreihengrabstätten vergeben. Dies sind Einzel-Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. § 4: § 20 Abs.6: (6) Die Urnengemeinschaftsgrabfelder werden von der Ortsgemeinde als öffentliche Grünfläche eingerichtet und gepflegt. Die Grabstätten dürfen nicht mit Einfassungen, Grabmalen oder sonstigem Schmuck versehen werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf und vor den Grabstätten platzierte Gegenstände ohne vorherige Ankündigung zu entfernen. An der Grabstätte darf ausschließlich an der Bestattung und bis zu 4 Wochen danach Blumenschmuck hinterlegt werden. Nach dieser Zeit ist der Blumenschmuck durch den Inhaber der Grabzuweisung zu entfernen. Auf Wunsch des lnhabers der Grabzuweisung kann eine beschriftete Platte an einer Stele angebracht werden. Die Platten werden einheitlich von der Orts- gemeinde beschafft und angebracht. Die Beschriftung erfolgt durch den Verantwortlichen für die Grabstätte. Dieser hat die Kosten für die Platten sowie die Beschriftung zu tragen. § 5: Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: verbot von Grabliif aus Kinderarbeit (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der lnternationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten § 6 a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung. § 6: Nach § 31 Abs. 1 Nr. 16 wird folgende Nr. 17 angefügt:
- 17. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbe- treibender Grabsteine errichtet, die gegen die Vorschriften des § 2'1a verstoßen. Artikel ll Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Saulheim, 12. Deze (,.*' x tn öa ? ch o Bürg ister Ortsgemeinde ct §. ?/aöe vr6(' ;,i3li I'lt$ L:t-rl GC iit "er \rcrbanC3gcm Nr. A im ['i ;c h rii-'l ;tc: ii:iai " ieiilde \,Vcrt':iadt vom...4.?..0 l.,.Rp.*Y + Wörrstadt, der lq.lt. )-olq lm Auftrag ? k""( I
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Saulheim?
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