🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11. Mai 2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Langenbach b. K. vom 11, Mai 2026 Der Gemeinderat Langenbach b. K. hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 27 der Friedhofssatzung vom 06.05.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Gebühren
Für die Benutzung der Einrichtungen des Fried hofswesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| I. A. 1. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen bis 5. Lj. | 50,- |
| I. A. 2. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen ab 5. Lj. | 100,- |
| I. B. 1. | Wiesengrabstätten für Erdbestattungen | 1.200,- |
| I. B. 2. | Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen | 800,- |
| I. C. | Gemischte Grabstätten | 100,- |
| I. D. | Stelen-Urnengrab | 800,- |
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| II. A. 1. | Ausheben und Schließen der Gräber: Reihengrabstätten für Erdbestattungen bis 5. Lj. | 350,- |
| II. A. 2. | Ausheben und Schließen der Gräber: Reihengrabstätten für Erdbestattungen ab 5. Lj. | 800,- |
| II. B. 1. | Ausheben und Schließen der Gräber: Wiesengrabstätten für Erdbestattungen | 800,- |
| II. B. 2. | Ausheben und Schließen der Gräber: Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen | 125,- |
| II. C. | Ausheben und Schließen der Gräber: Gemischte Grabstätten | 125,- |
| II. D. | Abfuhr überschüssiger Erde | 60,- |
| II. E. | Zuschlag für notwendige Ausführung an Samstagen | 155,- |
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| III. A. | Benutzung der Friedhofshalle: Aufbewahrung | 40,- |
| III. B. | Benutzung der Friedhofshalle: Reinigung der Friedhofshalle und der Vorhalle | 60,- |
IV. Einebnen der Grabstätten Für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit sind mit der Belegung einer Grabstätte zu entrichten:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| IV. A. 1. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen bis 5. Lj. | 320,- |
| IV. A. 2. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen ab 5. Lj. | 320,- |
IV. B. Bei Wiesengrabstätten Bei Wiesengrabstätten sind die Kosten für den Abbau und die Entsorgung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in der Gebühr nach Ziffer l. Buchstabe B. für die Überlassung der jeweiligen Grabstätte enthalten.
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| IV. C. | Reihengrabstätten für Urnenbestattungen | 50,- |
Die Einebnungsgebühr wird einmalig je Grabstätte erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach der Grabstättenart der Erstbelegung. Bei der Benutzung einer gemischten Grabstätte durch zusätzliche Bei-Setzung einer Asche sind die noch nicht erhobenen Einebnungsgebühren nach obiger Ziffer IV. erstmalig mit derZweitbelegung zu entrichten.
V Grabeinfassungen in den Grabfeldern B, E, H und L In den Grabfeldern B, E, H und L gemäß Belegungsplan sind Grabeinfassungen herkömmlicher Art nicht gestattet. Die Grabeinfassungen und die Grabzwischenräume werden in Form von Trittplatten hergestellt. Die Kosten sind mit Belegung der Grabstätte zu entrichten.
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| V. | Bei Reihengrabstätten für Erdbestattungen, je Grabstätte | 1.055,- |
VI. Ausgrabungen und Umbettungen Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.
VII. Leichentransport Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.
VIII. Weitere Inanspruchnahme Für die weitere Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wird ein angemessenes Entgelt im Einzelfall vereinbart.
IX. Sonderverträge Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Langenbach b, K. hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt. Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mitderAntragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 06.05.2024 außer Kraft. Ausgefertigt: Langenba^h b. K., v Artur Scj'hneider Ortsbürgermeister 11. Mai »äcb bn ^ ^^ ^ "*« nstsi <? ^ & .?^ <<> ü <> 1^. »; <, f ^b^.^t! M«^ ®a0 \ Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 22 / 2026 am 29.05.2026 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, Qa Ofc tlolG Im Auftrag Ca'oLt^ gfahn '^ Carolin Grahn Verbandsgemeindeinspek^Qjin
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2. Friedhofssatzung Stand: 06.05.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Langenbach b. K. vom 11. Mai 2026 Der Gemeinderat Langenbach b. K. hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsverzeichnis:
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck
- 2. Ordnungsvorschriften § 3 Öffnungszeiten § 4 Verhalten auf dem Friedhof § 5 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 7 Särge § 8 Grabherstellung § 9 Ruhezeit § 10 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 12 Reihengrabstätten § 13 Urnengrabstätten § 14 Wiesengrabstätten § 14a Gemischte Grabstätten § 14b Urnenstelen
- 5. Gestaltung der Grabstätten §15 Wahlmöglichkeit § 15a Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale § 16 Gestaltung der Grabmale § 17 Errichten und Ändern von Grabmalen § 18 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit §19 Standsicherheit der Grabmale § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 21 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 23 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 24 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 25 Alte Rechte § 26 Haftung § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Gebühren § 29 Inkrafttreten
- 1. Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Langenbach b. K. gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof. Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Langenbach b. K.. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Langenbach b. K. waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters.
- 2. Ordnuncjsvorschriften Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters betreten werden. (2) Der Ortsbürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowiehlandwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oderzu beschädigen,
- f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- h) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, ausgenommen sind angemessene Musik und musikalische Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern und Beisetzungen,
- i) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- j) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Gemeindeverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 5 Abs, 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab- Stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Friedhof ist der Gemeindeverwaltung vorher anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBI. S. 355) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehrvorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattuncisvorschriften Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt §13. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Ortsbürgermeister setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigenund der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 13 BestG) ineinem Urnenstelengrab beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mitihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. §7 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Uberurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nichtaus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeistersbei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Nicht mehr benötigter Erdaushub ist von den Verpflichteten auf dendafür bestimmten Stellen abzulagern. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. Die Urnengräber müssen von Mitte Urne zu Urne einen Abstand von 0,50 m haben. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeentfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigtender Gemeinde zu erstatten. (5) Eine Grabeinfassung darf erst nach Anlage des längsseitigen Nachbargrabes gesetzt werden. Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. §10 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde imersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeindenicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen gemäß § 13 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/UrnenwahIgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde Langenbach b. K. ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerbtichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Auf dem Friedhof werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
- b) Wiesengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
- c) Gemischte Grabstätten undd) Urnengrabstätten in Urnenstelen. Die Lage der Grabstätten ist im Belegungsplan der Ortsgemeinde geregelt. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Neue Urnenreihengrabstätten werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Längevon 1,40 m und einer Breite von 0,70 m je Grabstätte (Außenkante Grabeinfassung),
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,10 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte (Außenkante Grabeinfassung). (3) In jeder Reihengrabstätte darf-außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 und des § 14a- nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Wiesenurnengrabstätten nach Maßgabe des § 14,
- b) in gemischten Grabstätten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14a undc) in Urnenstelen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14b. (2) Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sindeine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. §14 Wiesengrabstätten (1) Wiesengrabstätten werden als Reihenwiesengrab für Erdbestattungen und Urnenbestattungen in jeweils getrennten Grabfeldern vergeben. Wiesengrabstätten bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstätten erhalten keine Grabeinfassung; Grabbeete dürfen nicht errichtet werden. § 16 Abs. 4 ist bezüglich des Grabmals zu beachten. § 21 Abs. 3-5 finden keine Anwendung. (2) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinenoder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mitbesonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriftendieser Friedhofssatzung einzuhalten. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. (3) Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals stehenden Verpflichtungen hat der Verfügungsberechtigte zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere der Erwerbund die Anbringung der Grabtafel; gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung im Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstige Beschädigungen der Grabtafel. Die Grabmale für Wiesenurnengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt (vgl. § 16 Abs. 3). Setzungen der Grabmale werden von der Friedhofsverwaltung durch Anheben des Grabmals, Auffüllen mit Mutterboden und Wiederansaat ausgeglichen. (4) Die Anlage und Unterhaltung der Wiesenfläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Verfügungsberechtigte hat den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuckinnerhalb von 2 Monaten zu entfernen. Weiterer Grabschmuck wie zum Geburtstag, Todestagoder sonstigen Anlässen ist nicht gestattet. (5) Für die Einteilung werden folgende Abmessungen einer Wiesengrabstätte zu Grunde gelegt:
- a) Länge über alles: 2,10 m, Breite über alles: 1,00 m bei Erdbestattungenb) Länge über alles: 0,50 m, Breite über alles: 0,50 m für Urnenbestattungen (6) In einer Wiesenurnengrabstätte können auf Antrag bis zu 2 Urnen mit einem Durchmesservon jeweils maximal 22,5 cm bestattet werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 14aentsprechend. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend. §14a Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrabfeld nach § 12 Abs. 2 Buchstabe b), § 13 oder § 14 kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung oder Urnenbestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrechtfür die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn dieverbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. §14b Urnenstelen (1) Urnenstelen sind Aschenstätten, für die im Sterbefall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit (Ruhezeit gem. § 9) verliehen wird; § 13 Abs. 3 der Satzung gilt entsprechend. Die Kammern der Urnenstelen werden der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung zugeteilt. In einer Kammer können auf Antrag bis zu 2 Schmuckurnen einer Familie mit einem Durchmesser von jeweils maximal 22,5 cm bestattet werden. Die Zweitbelegung der Grabkammer kann nur innerhalb der ersten 15 Jahre ab Erstbestattung erfolgen; eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Die Verschlussplatten der Urnenkammern werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltungzur Verfügung gestellt; äußere Form und Gestaltung werden durch sie vorgegeben und sind zwingend zu beachten. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Arbeiten sindvom Nutzungsberechtigten zu veranlassen; der Nutzungsberechtigte hat die Kosten dafür zu tragen. Die Beschriftung und Montage der Verschlussplatten darf ausschließlich von zugelassenen Steinmetzbetrieben durchgeführt werden. Die Gestaltung der Verschlussplatte bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; § 17 der Friedhofssatzung gilt entsprechend. (3) An den Urnenstelen und im gesamten Umfeld hiervon dürfen keine Pflanzen, Blumen odersonstiger Grabschmuck (einschl. Kerzen) abgelegt werden. Anlässlich der Bestattung anfallender Grabschmuck kann in unmittelbarer Nähe der Urnenstelen abgelegt werden und ist innerhalb von 14 Tagen durch den Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei Verstößen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Gegenstände entschädigungslos zu entsorgen. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Beendigung des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltungberechtigt, die in den Urnenstelen beigesetzten Aschen zu entfernen; sie werden an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. SjGestaLtu ng der Grabstätten §15 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind im Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätteim Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. §15a Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale §16 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungenentsprechen:
- a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
- b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zugelassen, außer Politur,
- 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht üben/viegt,
- 4. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungsund bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Stehende Grabmale bis zu einer Höhe von 0,90 m ab der Geländeoberflächeb) Liegende Grabplatten oder flach geneigte Grabmale (3) Bei Wiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Größe vona) 0,60 m x 0,40 m bei Wiesengrabstätten für Erdbestattungen undb) 0,50 m x 0,50 m bei Wiesengrabstätten für Urnenbestattungenund einer Stärke von jeweils 8 cm aus Naturstein zulässig. Die Tafeln müssen mit ihrer Oberflächeebenerdig abschließen. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt. Sie sind mitihrer Oberkante mittig und 20 cm vom oberen Rand des Grabes entfernt zu setzen. Die Grabmalefür Wiesenurnengrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung zur Verfügunggestellt; äußere Form und Gestaltung werden durch sie vorgegeben und sind zwingend zu beachten. Alle mit der Beschriftung und Setzung des Grabmals zusammenhängenden Arbeiten sindvom Verantwortlichen zu veranlassen; der Verantwortliche hat die Kosten dafür zu tragen. Die Gestaltung des Grabmals bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; § 17 der Friedhofssatzung gilt entsprechend. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 15a für vertretbar hält. Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Der Verfügungsberechtigte hat die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen dem Ortsbürgermeister zuvor anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Auch provisorische Grabmale sind anzeigepflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. (2) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der Anzeige begonnen werden, wenn seitens des Ortsbürgermeisters in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wennder Ortsbürgermeister schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (3) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. §18 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Ubereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot undunverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestelltworden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte vonder Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung. Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Offnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstigebauliche Anlagen entsprechend. §20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustandzu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrab- Stätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§12) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Ortsbürgermeisters nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kanndas Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 20 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. §21 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werdendie Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Gemeindeverwaltung entfernt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Gebühr für das Einebnen der Grabstätte wird mit der Belegung bzw. mit der Verleihung des Nutzungsrechtes erhoben. (3) Vor dem 01.01.2014 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Reihen- und Wahlgrabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit durch den Verfügungsberechtigten bzw. nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauenund zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Gemeindeverwaltungberechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Gemeindeverwaltung, sind der Gemeinde die hierfür entstehenden Kostenvon dem jeweils Verpflichteten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten für die bereits eineentsprechende Gebühr entrichtet wurde.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten §22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15a hergerichtet und dauerndinstandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu- Weisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Bei Reihengrabstätten nach § 12 sind Grababdeckungen/Grabplatten nur bis zu % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Be- Pflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (5) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m ab Geländeoberfläche zulässig. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht gestattet. Grabbeete sollen nicht höher als 20 cm sein. (6) In den Friedhofsabschnitten „B", „E", „hl" und „L" gemäß Belegungsplan sind Grabeinfassungen herkömmlicher Art nicht gestattet. Die Gemeinde lässt die Grabeinfassungen und die Grabzwischenräume von einem beauftragten Unternehmer in Form von Trittplatten auf Kosten der Verantwortlichen belegen. Die hlöhe der Kosten richtet sich nach den Vorschriften der gültigen Friedhofsgebührensatzung. (7) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. (9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. §23 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Ortsbürgermeisters die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Satz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, können Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt und eingesät werden. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird eine Aufforderungnicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, sokann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
- 8. Leichenhalle §24 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnisdes Ortsbürgermeisters betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeitenfestlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutrittzu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften §25 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. §26 Haftung (1) Die Ortsgemeinde Langenbach b. K. haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. (2) Die Ortsgemeinde haftet bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schädennachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiter verursacht wurden. Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grobfahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einerfahrlässigen Pflichtverletzung der Gemeinde oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht- Verletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen. §27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 3 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitensder Gemeinde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 5 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 16 Abs. 2 bis 4),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 17 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung des Ortsbürgermeisters entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 9),
- 11. Grabstätten entgegen § 22 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegendieser Bestimmung bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBI. l. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. §28 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde Langenbach b. K. verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. §29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 06.05.2024 außer Kraft. Langenb,chb.K.,den11.Mal2026 Artur Schneider Ortsbürgermeister ^^ itsiegel), -f;'<> At?s ^6 Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der J brtsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 22 / 2026 am 29.05.2026 öffentlich bekanntgemacht. y>^»8e^ Bad Marienberg, 0.9 l0(s-^ CQCy/y^^^ <}> Im Auftrag 1^
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Carolin Grahn Verbandsgemeindeinspektorin ^ ^ •"' .«c ^^•^-