📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührensatzung v. 23.06.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Stadt Hachenburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.06.2026
Satzung der Stadt Hachenburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.06.2026
Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens im Steinweg und in der Koblenzer Straße (Hachenburg Altstadt) und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Soweit und sobald seitens der Stadt Hachenburg Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abzuführen ist, ist ab diesem Zeitpunkt für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen zusätzlich die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Maßgebend ist der Steuersatz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung. Es erfolgt eine separate Ausweisung im Gebührenbescheid.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.11.1998 außer Kraft.
Hachenburg, den 23.06.2026
Leukel Stadtbürgermeister
Anlage zur Satzung der Stadt Hachenburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.06.2026
A) Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte für
- 1. Erdbestattungen für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 110 Euro
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 300 Euro
- 2. Urnenreihengrabstätte 200 Euro
- 3. anonyme Reihengrabstätte 1.200 Euro
- 4. anonyme Urnengrabstätte 1.200 Euro
- 5. Wiesengrabstätte als Erdbestattung 1.800 Euro
- 6. Wiesengrabstätte als Urnenbestattung 1.500 Euro
B) Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts für gemischte Grabstätten an Berechtigte 110 Euro
C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten an Berechtigte
- 1. Verleihung für
- a) eine Einzelgrabstätte 800 Euro
- b) eine Doppelgrabstätte 1.600 Euro
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für
- a) eine Einzelgrabstätte 35 Euro
- b) eine Doppelgrabstätte 65 Euro
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1. erhoben.
D) Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten
Nutzungsrecht für Urnenwahlgrabstätten an Berechtigte
- 1. Verleihung für
- a) eine Einzelgrabstätte 200 Euro
- b) eine Doppelgrabstätte 400 Euro
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für
- a) eine Einzelgrabstätte 15 Euro
- b) eine Doppelgrabstätte 30 Euro
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1. erhoben.
E) Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwandfach
Nutzungsrecht für Urnenwandfach an Berechtigte
- 1. Verleihung für
- a) die Dauer nach § 10 der Satzung der Stadt Hachenburg über das Friedhofs- und Bestattungswesen 500 Euro
- b) für jedes weitere Jahr 50 Euro
- 2. Verleihung des Nutzungsrechts bei Zweitbelegung je Jahr 50 Euro
F) Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Stadt in Rechnung gestellten Kosten als Gebühren erhoben
- 2. Für das Ausheben und Schließen von Urnengrabstätten durch den städtischen Bauhof wird eine Pauschale erhoben 100 Euro
- 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v.H.
- 4. Für das Öffnen und Schließen des Urnenwandfaches sowie das Anbringen der Namenstafel 50 Euro
G) Namenstafel
Für das Anbringen einer Namenstafel einschließlich Beschriftung werden die durch Dritte berechneten Kosten als Gebühr erhoben.
H) Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 150 Euro für jeden weiteren Tag 50 Euro
- 2. Für die Nutzung der Trauerhalle 100 Euro
I) Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen
- 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- 2. Für das Ausgraben und Umbetten werden die entstandenen Kosten als Gebühren erhoben.
J) Einebnen und Entfernung der Grabstätte
Die Gebühr ist im Voraus bei dem Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstätte bzw. bei der Beerdigung zu entrichten. Bei Gräbern, die vor in Kraft treten dieser Satzung angelegt wurden, fallen die Gebühren bei der Einebnung an.
- 1. Erdbestattungen für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500 Euro
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 750 Euro
- 2. Urnenreihengrabstätte 500 Euro
- 3. Wiesengrabstätte als Erdbestattung 100 Euro
- 4. Wiesengrabstätte als Urnenbestattung 100 Euro
- 5. Wahlgrabstätten als Erdbestattung
a) eine Einzelgrabstätte 750 Euro
b) eine Doppelgrabstätte 1.000 Euro
- 6. Wahlgrabstätten als Urnenbestattung
a) eine Einzelgrabstätte 500 Euro
b) eine Doppelgrabstätte 500 Euro
- 7. Urnenwandfach 100 Euro
Satzung der Stadt Hachenburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Friedhof 'Andachtwald Hachenburg' vom 20.12.2013
Satzung der Stadt Hachenburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Friedhof "Andachtwald Hachenburg" vom 20. Dezember 2013
Der Stadtrat Hachenburg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Die Stadt Hachenburg ist Träger der Naturbegräbnisstätte "Andachtwald Hachenburg". Für die Benutzung dieser Einrichtung werden Benutzungsgebühren entsprechend dieser Satzung erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind bei Bestattung die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der oder die Antragsteller.
§ 3 – Entstehende Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hachenburg, 20. Dezember 2013
Klöckner Stadtbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung für die Naturbegräbnisstätte "Andachtwald Hachenburg"
- 1. Verleihung von Nutzungsrechten an Bestattungsplätzen für 30 Jahre
Die Gebühren richten sich nach dem Durchmesser des Baumes, gemessen in 1,50 m Höhe, im „Andachtwald Hachenburg“. Findlinge werden pauschal nach Größe 1 der jeweiligen Bestattungsart berechnet.
Bestattungsart Preis pro Urnenplatz Preis pro Urnenplatz (Reihengrabstätte) (Wahlgrabstätte)
a) Einzelgrabstätte Größe 1 = <= 25 cm Durchmesser und 600,00 € 800,00 € alle Findlinge Größe 2 = 26 - 40 cm Durchmesser 800,00 € 1.000,00 € Größe 3 = > 40 cm Durchmesser 1.000,00 € 1.200,00 €
b) Zwei nebeneinander liegende Einzelgrabstätten Größe 1 = <= 25 cm Durchmesser und 1.600,00 € alle Findlinge Größe 2 = 26 - 40 cm Durchmesser 2.000,00 € Größe 3 = > 40 cm Durchmesser 2.400,00 €
c) Ruhestätte einer Familie bis 8 Personen Größe 1 = <= 25 cm Durchmesser und 4.000,00 € alle Findlinge Größe 2 = 26 - 40 cm Durchmesser 5.000,00 € Größe 3 = > 40 cm Durchmesser 6.000,00 €
d) Grabstätte für einen zu benennenden Personenkreis bis 8 Personen Größe 1 = <= 25 cm Durchmesser und 4.000,00 € alle Findlinge Größe 2 = 26 - 40 cm Durchmesser 5.000,00 € Größe 3 = > 40 cm Durchmesser 6.000,00 €
- 2. Dienstleistungen
a) Beisetzungsgebühr
Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes wird eine Gebühr von pauschal 200,00 € erhoben.
Bei einer Beisetzung samstags, sonntags und an Feiertagen erhöht sich diese Gebühr um 50%.
b) Markierungsschild
Für die Herstellung und das Anbringen eines persönlichen Markierungsschildes in der Größe von ca. 10 cm x 5 cm am Baum oder Findling wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben.
2. Friedhofssatzung Stand: 1976 (Friedhofssatzung v. 24.02.1976, zuletzt geändert am 20.06.2011) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Stadt Hachenburg über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 24.02.1976, zuletzt geändert am 20.06.2011
Satzung der Stadt Hachenburg über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 24. Februar 1976 (zuletzt geändert am 20. Juni 2011)
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Eigentum/Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Friedhofsbelegung, Außerdienststellung und Schließung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 – Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
§ 8 – Särge und Urnen
§ 9 – Ausheben und Herrichten der Gräber
§ 10 – Ruhezeiten
§ 11 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnenreihengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 16a Gestaltungsvorschriften für Grabfelder mit Wiesengräbern
§ 17 – Herrichten und Pflegen der Grabstätten
§ 18 – Vernachlässigung
VI. Grabmale, Grabeinfassungen
§ 19 – Errichten und Ändern der Grabmale
§ 20 – Material, Form und Inschriften der Grabmale
§ 20a Gestaltungsvorschriften für die Urnenwände
§ 21 – Größe der Grabmale und Art der Grabeinfassungen
§ 22 – Anlieferung
§ 23 – Standsicherheit und Unterhaltung
§ 24 – Entfernung
VII. Leichenhalle
§ 25 – Benutzung
VIII. Schlussvorschriften
§ 26 – Alte Rechte
§ 27 – Haftung
§ 28 – Benutzungsgebühren
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
§ 30 – Inkrafttreten
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) die folgende Satzung beschlossen, die nach Kenntnisnahme durch die Kreisverwaltung Montabaur hiermit veröffentlicht wird:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Eigentum/Geltungsbereich
(1) Die Stadt Hachenburg (nachstehend Friedhofsverwaltung genannt) ist Eigentümerin der folgenden Friedhöfe:
a) Friedhof am Steinweg
b) Friedhof im Stadtteil Altstadt
(2) Als nicht stadteigene Friedhofsanlage beaufsichtigt die Friedhofsverwaltung auch den jüdischen Friedhof am Dehlinger Weg. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, im Rahmen dieser Aufsichtspflicht die Beachtung allgemeiner Schutz-und Ordnungsvorschriften zu überwachen.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht-rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Hachenburg.
(2) Sie dienen der Beisetzung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Hachenburg waren
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte haben
c) innerhalb des Gebietes der Stadt Hachenburg verstorben sind, tot aufgefunden werden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.
(3) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Bestattung darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.
(4) Auf dem Friedhof des Stadtteils Altstadt können sowohl Einwohner des Stadtteiles Altstadt als auch der Stadt Hachenburg bestattet werden. Sofern Einwohner aus dem Stadtteil Altstadt den Wunsch haben, auf dem Friedhof in Hachenburg am Steinweg beerdigt zu werden, so ist diesem Wunsche Rechnung zu tragen.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenresten.
§ 3 – Friedhofsbelegung, Außerdienststellung und Schließung
(1) Für die Belegung des Friedhofes ist der aufgestellte Friedhofsplan maßgebend. Es werden folgende Listen geführt:
Je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten und der Beisetzungen in der Urnenwand. Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.
Die zeichnerischen Unterlagen, so Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmal-entwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
(2) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden; dasselbe gilt auch für einzelne Grabstätten und die Urnenwand.
(3) Durch das Außerdienststellen wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Absatz (2) und von einzelnen Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten und in der Urnenwand Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten und der Urnenwand möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungs-berechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.
(6) Alle Ersatzgrabstätten nach den Absätzen (4) und (5) sind von der Friedhofs-verwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten, die der Benutzung entzogen waren, erneut für Beisetzungen freigeben. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeit für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben. Außerhalb dieser Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren sollen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und nur unter deren Verantwortung betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung und leichte Fahrzeuge von Gewerbetreibenden für Arbeiten an den Grabstätten;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen.
d) Druckschriften zu verteilen;
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
f) zu rauchen, zu lärmen oder zu spielen;
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
h) die Friedhöfe, deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
i) das unbefugte Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern, Erde und sonstiger Gegenstände;
j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instand-haltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsver-fahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach
§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen
einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei einer Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Bestattungen sollen in der Regel an Werktagen durchgeführt werden. Aus wichtigen Gründen kann auch eine Bestattung an Sonn- und Feiertagen erfolgen.
(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge und Urnen
Särge und Urnen müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Verwesungsprodukten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Sie müssen
a) die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern
b) verrotten.
§ 9 – Ausheben und Herrichten der Gräber
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und zugefüllt.
(2) Die Tiefe des Grabes muss mindestens 1,20 m betragen.
(3) Bei Wahlgrabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine aufrecht stehende, mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein.
(4) Es ist untersagt, Gräber auszumauern oder Grabgewölbe zu errichten.
§ 10 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Für Aschen in der Urnenwand wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Ruhezeit zwischen 15 und 30 Jahren zu wählen, wobei die maximale Belegung eines Urnenwandfaches inklusive Verlängerung des Nutzungsrechts den Zeitraum von 30 Jahren nicht übersteigen darf.
(2) Die 30-jährige Ruhezeit kann auf Antrag des Verfügungs- bzw. Nutzungs-berechtigten auf 25 Jahre verkürzt werden.
§ 11 – Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder der Urnenwand der Verfügungs-berechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der jeweilige Nutzungs-berechtigte. In den Fällen des § 18 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller bzw. die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu tragen.
(5) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeiten nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten
d) Urnenwand
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofseigentümers. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrab-stätte ist ausgeschlossen. (2) Es werden ausgewiesen:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,60 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 0,90 m
Der Abstand zwischen den einzelnen Reihengrabstätten beträgt 0,30 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden (Ausnahmen gem. § 7 Abs. 3 und § 13 a).
(4) Reihengrabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Stadtrates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der weiteren Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 4.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung von Aschen darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Beim Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungszeit gewählt werden.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Maße von einstelligen Wahlgrabstätten, soweit sie in separaten Grabfeldern für Einzel-Kaufgräber liegen, betragen 2,00 m Länge und 0,90 m Breite. Die Maße von Doppelgrabstätten, die im Grabfeld der Doppel-Kaufgräber liegen, betragen 2,50 m Länge und 2,00 m Breite. Einzel-Kaufgräber, die im Grabfeld der Doppel-Kaufgräber angelegt werden, haben die Maße von 2,50 m Länge und 1,00 m Breite. (3) In den Wahlgräbern können nur der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofs-verwaltung. Als Angehörige gelten:
a) der Ehegatte
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
(4) Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in ordnungsmäßigem Zustand zu unterhalten.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
- 1. in der Urnenwand bis zu zwei Aschen pro Urnenfach von Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 3
- 2. in Urnenreihengrabstätten
- 3. in Urnenwahlgrabstätten (nur in den Fällen des § 13 a)
- 4. in Wahlgrabstätten
- 5. in dem Grabfeld für anonyme Bestattungen
- 6. in Urnenwiesengrabstätten
(2) Die Fächer der Urnenwand werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer von Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Urnen aus der Urnenwand durch die Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben.
V. Gestaltung der Grabstätte
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 16 a
Gestaltungsvorschriften für Grabfelder mit Wiesengräbern
(1) In diesen Grabfeldern sind keine Grabmale an den einzelnen Grabstätten zulässig. Auf den Gräbern ist eine Steinplatte in der Größe 0,60 m x 0,40 m anzubringen, welche nicht in Beton o. Ä eingefasst werden darf. Die Platte ist eben in das Erdreich einzulassen, wobei die Oberkante der Platte unterhalb des Erdreichniveaus liegen muss. Ferner ist keine Erdbepflanzung gestattet (lose abgelegte Blumen auf den Steinplatte sind zulässig), und die Grabstätten dürfen nicht durch eine Steinumrandung o. Ä. eingefasst werden.
(2) Für Schäden an der Steinplatte durch Abnutzung, Verwitterung oder andere äußere Einflüsse kann die Stadt Hachenburg nicht haftbar gemacht werden.
(3) Die Grabstätte muss spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung zum Einsäen vorbereitet sein.
(4) Die Beschaffung (mit Gravur) und Anbringung der Steinplatten obliegt der Friedhofsverwaltung. In die Platten wird der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen eingraviert.
§ 17 – Herrichten und Pflegen der Grabstätten
(1) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(2) Die Grabbeete sollen nicht höher als 20 cm sein. Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grab-stätten ist nicht zulässig. Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck ist durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern. (3) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofs-verwaltung.
(4) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche zu unterhalten.
§ 18 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht oder nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemes-senen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so erfolgt anstelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und angesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1, Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VI. Grabmale, Grabeinfassungen
§ 19 – Errichten und Ändern der Grabmale
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofs-verwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 – Material, Form und Inschriften der Grabmale
(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Verarbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig:
a) Gesteine
b) Holz
c) Eisen und Bronze
Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung. Sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt sein und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Gedenksteinen, angebracht werden.
(3) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
a) aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, wie Gips
b) aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind
c) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck
d) mit Farbanstrich auf Stein
e) mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form
f) mit Lichtbildern.
(4) Es können errichtet werden:
a) stehende Grabmale
b) liegende oder flachgeneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig sind.
§ 20 a
Gestaltungsvorschriften für die Urnenwände
An den Urnenfächern auf dem Friedhof am Steinweg werden Bronzetafel, an den Urnenfächern am Friedhof Altstadt Granittafeln befestigt. In diese wird der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen eingraviert. Die Beschaffung (mit Gravur) und Montage obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 21 – Größe der Grabmale und Art der Grabeinfassungen
(1) Stehende Grabmale sollen allgemein nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein.
(2) Liegende Grabmale (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind erwünscht.
§ 22 – Anlieferung
Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Anlieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu unter-richten. Bei der Anlieferung kann sie die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen prüfen, ob sie den angezeigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die angezeigten Entwürfe und Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.
§ 23 – Standsicherheit und Unterhaltung
(1) Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten, dementsprechend zu prüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in der Regel zweimal, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüg-lich zu beseitigen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen (z.B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist sie berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen.
(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ersetzt eine Bekanntmachung in der in der Hauptsatzung der Stadt Hachenburg festgelegten Form der öffentlichen Bekanntmachungen die schriftliche Aufforderung gem. Abs. 3, Satz 2.
§ 24 – Entfernung
Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu ent-fernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Hachenburg über.
VII. Leichenhalle
§ 25 – Benutzung
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens ½ Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 26 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften. Auf Antrag des Verfügung- bzw. Nutzungsberechtigten kann auch
§ 10 (3) Anwendung finden.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen nach Ablauf der Ruhezeit, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Satzung ab.
§ 27 – Haftung
Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 28 – Benutzungsgebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 4 betritt.
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonal nicht befolgt (§ 5 Abs. 1).
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Buchstaben a-j verstößt.
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 nicht beachtet.
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11).
- 6. als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe- treibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1).
- 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Abs. 2)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dem in § 19 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes genannten Betrag geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 02.01.1975 (BGBl. S. 80) finden Anwendung.
§ 30 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.03.1974 sowie die Satzung über die Benutzung der Leichenhalle von 14.09.1956 außer Kraft.
Hachenburg, den 24.02.1976
(Siegel)
Christian, Stadtbürgermeister
Satzung der Stadt Hachenburg über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof 'Andachtwald Hachenburg' vom 20.12.2013
Satzung der Stadt Hachenburg über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof „Andachtwald Hachenburg“ vom 20. Dezember 2013
Der Stadtrat Hachenburg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) für Rheinland-Pfalz sowie dem Landeswaldgesetz (LWaldG) Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Der Friedhof „Andachtwald Hachenburg“ ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Hachenburg – nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Hachenburg als Waldbesitzer des kommunalen Stadtwaldes. Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Stadt Hachenburg wird diese Satzung für den Friedhof „Andachtwald Hachenburg“ erlassen.
(2) Der Friedhof „Andachtwald Hachenburg“ umfasst die Waldfläche auf dem Grundstück Gemarkung Hachenburg, Flur 60, Flurstücks-Nummer 6668 entsprechend der im Lageplan gemäß Anlage 1 vorgenommenen Markierung.
(3) Im vorgenannten Geltungsbereich werden zur Festlegung der Bestattungsplätze von der Friedhofsverwaltung geeignete Plätze (Grabflächen) ausgewählt und in einem Bestattungsregister erfasst.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller, die durch den Träger ein Nutzungsrecht an einem Bestattungsplatz im „Andachtwald Hachenburg“ erworben haben. Im Bereich der in § 1 näher bezeichneten Waldfläche sind lediglich Urnen-bestattungen zulässig.
(2) In den Bestattungsflächen werden biologisch abbaubare Urnen, die frei von Metallen, Kunststoffen sowie aus organisch schadstofffreien Materialien sind, mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegtiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Wurzelbereich vorhandener oder anlässlich der Bestattung gepflanzten heimischen Baumarten oder an Findlingen eingebracht. Alle Bäume und Findlinge bleiben naturbelassen.
§ 3 – Betreten des Andachtwaldes
(1) Der Friedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz (LWaldG) in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten des Bestattungswaldes für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Andachtwald nicht betreten werden.
§ 4 – Verhalten im Andachtwald
(1) Der Friedhof „Andachtwald Hachenburg“ ist als Teil des Waldes frei zugänglich. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Trägers ist Folge zu leisten.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere untersagt :
a) Beisetzungen zu stören oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druck-sachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
d) die Grabflächen mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturmerkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,
f) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabe zu betreiben,
g) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,
h) Jagdhandlungen auszuüben, soweit diese nicht genehmigt sind,
i) bauliche Anlagen (insbesondere Grabmale) zu errichten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Die Regelungen des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.
§ 5 – Arten der Grabstätten und Nutzungsrecht
(1) Es werden folgende Urneneinzelgrabstätten zur Verfügung gestellt :
- 1. Reihengrabstätten an einem Baum oder Findling für insgesamt bis zu 8 Personen, die der Reihe nach als Einzelgrabstätte belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
- 2. Wahlgrabstätten an einem Baum oder Findling für insgesamt bis zu 8 Personen
a) als Einzelgrabstätte
b) zwei nebeneinander liegende Einzelgrabstätten an einem Baum oder Findling für den Erwerber und seine Angehörigen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten :
a) die Ehegattin/der Ehegatte oder die Lebenspartnerin/der Lebenspartner
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
c) die Ehegattinnen/Ehegatten oder die Lebenspartnerinnen/Lebens-partner der unter Buchstabe b bezeichneten Personen
c) Alle Einzelgrabstätten an einem Baum oder Findling für eine Familie
d) Alle Einzelgrabstätten an einem Baum oder Findling für einen bei Erwerb des Baumes oder Findlings zu benennenden Personenkreis.
(2) Die Grabstätten werden eingemessen und erhalten eine Registernummer. Es wird eine Liste geführt, aus der die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages ersichtlich sind.
(3) Wahlurnengrabstätten sind Grabstätten, für die durch den Erwerb ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist maximal zweimal für die Dauer von jeweils 30 Jahren möglich.
§ 6 – Durchführung von Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über den Sterbefall beizufügen, sowie das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung stimmt den Beisetzungstermin mit den betroffenen Angehörigen ab.
(3) Vorbereitungen zur Beisetzung trifft die Friedhofsverwaltung. Die Urnenbeisetzung im „Andachtwald Hachenburg“ gestalten die Angehörigen mit der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen. (4) Eine mögliche Aussegnungsfeier darf nur an dem dafür vorgesehenen Andachts-platz stattfinden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt.
§ 7 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 8 – Vorschriften zur Grabgestaltung
(1) Das Erscheinungsbild des Andachtwaldes darf weder gestört noch verändert werden. Aus diesem Grund ist insbesondere untersagt, Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Anpflanzungen vorzunehmen.
(2) Die Friedhofsverwaltung bringt ein Markierungsschild am jeweiligen Begräbnis-baum oder Findling an, worauf die persönlichen Daten (Name, Geburts- und Sterbedatum) verzeichnet werden. Äußere Form, Material und Größe des Schildes werden durch die Friedhofsverwaltung einheitlich festgelegt. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann auf die Anbringung des Markierungsschildes verzichtet werden.
(3) Pflegeeingriffe im „Andachtwald Hachenburg“ durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig und obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind.
§ 9 – Um- und Ausbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Um- und Ausbettungen von Urnen im „Andachtwald Hachenburg“ sind nicht zulässig.
§ 10 – Gebühren
Für die Einräumung von Nutzungsrechten, die Durchführung der Bestattung einschließlich aller Vor- und Nachbereitungsarbeiten erhebt die Stadt Hachenburg Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung für den „Andachtwald Hachenburg“.
§ 11 – Haftung
(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen sowie den Findlingen entstehen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann bei Gefahr im Verzug Schutzmaßnahmen anordnen oder selbst durchführen. Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.
(3) Der Stadt Hachenburg obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Hachenburg nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 12 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hachenburg, 20. Dezember 2013
Klöckner Stadtbürgermeister
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