🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20. Feb. 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Fnedhofsgebührensafzungder Or/sgemefnde N'istertalvom 2 0. Feb. 2025 Der Gemeinderat Nistertal hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBI.S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen sowie des § 27 der Friedhofssafzung vom 12.10.201 1 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
I. Überlassung einer Grabstättean Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| A. | Reihengrabstätten je Bestattung | |
| 1. | für Verstorbene bis zu 5 Jahren | 120,- € |
| 2. | für Verstorbene über 5 Jahre | 160,- € |
| B. | Urnenreihengrabstätten je Beisetzung | 120,- € |
| C. | Urnenwiesengrab je Beisetzung | 600,- € |
| D. | Gemischte Grabstätten | |
| Zweitbelegung einer Reihen-, Urnenreihen- oder Urnenwiesengrabstätteje zusätzlicher Beisetzung einer Asche | 80,- € |
II. Ausheben und Schließen der Grabstätten
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| A. | Reihengrabstätte für Erdbestattungen | |
| 1. | für Verstorbene bis zu 5 Jahren | 380,80 € |
| 2. | für Verstorbene über 5 Jahre | 499,80 € |
| B. | Wochenendzuschlag zu A. | |
| 1. | Bestattung an Samstagen | 178,50 € |
| 2. | Bestattung an Sonntagender jeweiligen Gebühren nach Buchstabe A. | 100 % |
| C. | Urnenreihengrab / Wiesenurnengrab | 142,80 € |
III. Entsorgung
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | Entsorgung des Grabschmuckes Reihengrab | 50,- € |
| 2. | Entsorgung des Grabschmuckes Urnengrab | 40,- € |
| 3. | Entsorgung des überschüssigen Grabaushubs Reihengrab | 30,- € |
| 4. | Entsorgung des überschüssigen Grabaushubs Urnengrab | 10,- € |
IV. Einebnen der Grabstätten Für das Einebnen der Grabstätten sind mit der Belegung zu entrichten:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | Reihengrab | 200,- € |
| 2. | Urnenreihengrab | 150,- € |
| 3. | Urnenwiesengrab | 40,- € |
Die Einebnungsgebührwird einmalig je Grabstätte erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach der Grabstättenart der Erstbelegung. Bei der Benutzung einer gemischten Grabstätte durch zusätzliche Beisetzung einer Asche sind die noch nicht erhobenen Einebnungsgebühren nachobiger Ziffer IV. erstmalig mit der Zweitbelegung zu entrichten.
V. Bestattungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit Bei Bestattungen und Beisetzungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sind die entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
VI. Benutzung der Friedhofshalle
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| Je Beisetzung auf dem Friedhof einschließlich der Reinigung der Friedhofshallemit Leichenkammer | 80,- € |
VII. Ausgrabungen und Umbettungen Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.
VIII. Leichentransport Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.
IX. Weitere Inanspruchnahme Für die weitere Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wird ein angemessenes Entgeltim Einzelfall vereinbart.
X. Sonderverträge Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Nistertal hatten, werden im Einzelfall in einem Sonder^ertrag geregelt.
Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-Satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 13.01.2021 außer Kraft. ^S"^ Feb. 2025 ir-.^s-N'^x yermerk: I "^>\ Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochen-/^j[^SS~^~^ ^\ zeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der ^lL§%^.fe^ Christiaih B,6nr/er Ortsbürb^rmälisterffii ,j.[T-it?.. < ^ tf> •s'ös^?e^^ nmw--"' Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 09 / 2025 am 28.02.2025 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, .^0.03 .^ Im Auftrag Ca^o^ö)f^n, Carolin Grahn Verbandsgemeindeha^ <^68e^ + #sek e Ö; <$> ^ ^ö "o A/ar^
2. Friedhofssatzung Stand: 20. Feb. 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzungder
Ortsgemeinde Nistertal vom 12. OKT. 2011
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
2. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszteiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Ausfuhren gewerblicherArbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 7 Särge
§ 8 Grabherstellung
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 12 Reihengrabstätten
§ 12a Gemischte Grabstätten
§ 13 Urnengrabstätten
§ 14 Urnenwiesengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 16 Gestaltung von Grabmalen
§ 17 Errichten und Andern von Grabmahlen
§ 18 Standsicherheit der Grabmale
§ 19 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale
§ 20 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 22 Vernachlüssigte Grabstätten
§ 23 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 24 Alte Rechte
§ 25 Haftung
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Gebühren
§ 28 Inkrafttreten
Der Gemeinderat Nistertal hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Nistertal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die beiden Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Nistertal. (2) Sie dieren der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung und Sondervereinbarung mit der Gemeindeverwaltung.
2. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die beiden Friedhöfe sind bei Tageslicht geöffnet. (2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde. (b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, (c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszuführen, (d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, (e) Druckschriften zu verteilen, (f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, (g) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen, (h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen, (i) zu rauchen, zu lärmen, zu speien und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, ausgenommen sind angemessene Musik und musikalische Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern und Beisetzungen,
(j) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (ausgenommen sind Wiesengräber). (4) Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Aufnahme von Tätigkeiten auf dem Friedhof ist der Gemeindeverwaltung vorher anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeindeverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 13 Abs. 5. (2) Die Gemeindeverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Entstehende Mehrkosten für Bestattungen/Beisetzungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit sind zu erstatten. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 7 Särge
(1) Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge der Kindergräber)dürfen hochstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 8 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Nicht mehr benötigter Erdaushub ist auf Kosten der Verpflichteten ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen und Urnengräber müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein (zum Abstand der Grabreihen unterinander siehe § 20 Abs. 8). Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern den zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die oder den von der Gemeinde Beauftragten entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreiste von Leichen) sind in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs wieder der Erde zu übergeben.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei der zusätzlichen Beisetzung einer Asche (gemischte Grabstätte) kann die Ruhezeit der Asche bis auf 15 Jahre reduziert werden.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden nicht von der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Sie bedient sich eines gewerblichen Unternehmers und bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.
4. Grabstätten
§ 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
(a) Reihengrabstätten (b) Urnenreihengrabstätten (c) Urnenwiesengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Zuteilung wird im Lageverzeichnis eingetragen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Einzelgrabfelder für Verstorbene über 5 Jahre eingerichtet. Verstorbene bis zu 5 Jahren werden ebenfls in diesen Grabfeldern bestattet, wobei diese Einzelgrabstätten andere Maße nach Absatz 3 erhalten. Die Mittenabstände als Reihengrab sind hierbei einzuhalten. Die Lage des Grabes ist hierbei kopfseitig fluchtend. (3) Die Grabstätten haben folgende Maße:
(a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Länge 1,40 m, Breite 0,70m je Grabstätte Außenkante Grabeinfassung (b) Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre: Länge 2,00m, Breite 0,90 m je Grabstätte Außenkante Grabeinfassung
(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 6 Abs. 4 und bei gemischten Grabstätten - nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlichbekannt gemacht.
§ 12a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 12 Abs. 2 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 12 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtig sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darim Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 13 Urnengrabstätten
(1) Aschen werden beigesetzt:
a) in Urnenreihengrabstätten nach Abs. 2 bis 6,
b) in Urnenwiesengrabstätten oderc) in gemischten Grabstätten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12a
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die zusätzliche Beisetzung einer Asche gestattet werden. Die Grabstände gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstände. 12a Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung. (4) Urnengrabstätten haben folgende Maße:
Länge 0,80 m, Breite 0,80 m je Grabstätte Außenkante Grabeinfassung
(5) Die Beisetzung ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 14 Urnenwiesengrabstätten
(1) Urnenwiesengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und in einem getrennten Wiesengrabfeld zugewiesen werden. (2) Sie bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstätten erhalten keine Grabeinfassung. Grabbeete)dürfen nicht errichteten werden.
§ 21 Absätze
3, 4 und 7 finden keine Anwendung. (3) Urnenwiesengrabstätten haben eine Höhe von 0,80 x 0,80m Es sind nur liegende Gedenktafeln aus Naturstein, in der Höhe von 0,60 x 0,40m und einer Stärke von 8 cm, bündig mit der Rasenoberfläche zu setzen, sodass die Pflege der Gesamtrasenfläche durch die Gemeindeverwaltung möglich ist. Es ist nur ein vertieftes Schriftbild erlaubt. (4) Die Gedenktafel aus Naturstein ist der Gemeindeverwaltung zur Anbringung bereitzustellen. Ersatzbeschaffung für den Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstiger Beschädigung geh zu Kosten des Verpfugungsberechtigten. (5) Die Gedenktafel ist innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung mit der Oberkante mittig und 20cm vom oberen Rand des Grabes entfernt zu setzen. (6) Setzungen werden von der Gemeindeverwaltung durch Anhebung der Grabtafel, Ausgleich mit Mutterboden und Wiedereinsaat beseitigt. (7) Der Grabschmuck ist innerhalb von 2 Monaten nach Bestattung zu entfernen. Weiterer Grabschmuck ist nicht gestattet.
(8) Die Bestimmungen des § 12a Abs. 2 zu der zusätzlichen Beisetzung einer Asche werden analog angewandt. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 16 Gestaltung von Grabmalen
(1) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden; sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.
Als Werkstoffe sind zulässig:
- 1. Gesteine, 2.Holz,
- 3. Metalle.
(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteil; aus einfahren, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Wurde des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen)dürfen nicht angebracht werden. (3) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
- 1. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeit ist sind,
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form.
(4) Bei Reihengrabstätten sind stehende Grabmale mit einer Höhe von bis zu 1,00 m - gemessen Mitte des Grabmals ab Geländeoberfläche - gestattet. (5) Bei Urnenreihengrabstätten sind liegende Grabmale oder flach geneigte Grabmale bis zu 30 cm Höhe, sowie Gedenksäulen, Figuren und Statuen bis 65 cm über der Grabeinfassung zulässig. (6) Wiesengrabstätten erhalten liegende Grabmale mit einer Höhe von 0,60 m x 0,40 m und einer Stärke von 8 cm aus Naturstein. Die Grabtafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschieden. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt, die Schrift verläuft parallel zur Grabseite. Die Grabtafeln werden mittig- und 20 cm vom oberen Rand des Grabes gesetzt. (7) Grabstätten für Erdbeisetzungen)dürfen nur bis zu maximal 70\% ihrer Fläche mit Grabplatten oder sonstigen wasserundurchlüssigen Materialien abgedeckt werden.
§ 17 Errichten und Ändern von Grabmalen
Der Verfügungsberechtigte hat die Errichtung und jede Veränderung von- und an Grabmahlen der Gemeindeverwaltung zuvor anzuzeigen, mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
§ 18 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt entsprechend auch für sonstige bauliche Anlagen.
§ 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Lásst der Verpflichtete die Gegenstände während der Aufbewahrungsfrist nicht abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 20 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnengrabstätten und Urnenwiesengräbern sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfern. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Grabmale, die nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nicht entfern sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstände von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete (§ 9 BestG) die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 15 und 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m ab Geländeoberfläche zulässig. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht gestattet. Urnenwiesengrabstätten erhalten weder eine Grabeinfassung, noch ein Grabbeet. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die Grabeinfassung nicht überragen. Die Pflanzen dürfen die Höhe der Grabmäler nicht übersteigen. (4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbüchsen, Einmachgläsern, Trinkgefäße usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu halten. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-, Doppel- und Urnengrabstätten der Verfügungsberechtigte (Inhaber der Grabzuweisung, Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) sowie bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Änderungen von Verfügungs- oder Nutzungsberechtigungen sind der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Wohnanschriftenänderungen sind gleichfalls umgehend zu melden. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (7) Grabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (8) Der Abstand zwischen den Grabreihen in den Grabfeldern hat jeweils 0,70 m zu betragen. Die Flächen zwischen den Gräbern (Abstand hier 0,50 m, vgl. § 8) dürfen nicht mit festen Stoffen (z.B. Platten, Teer, Beton) abgedeckt werden. Zulässig ist nur Basaltsand oder Basaltsplitt. Diese wird von der Ortsgemeinde auf den Friedhöfen bereitgestellt. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Wiesengrabstätten und der gärnte- rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung.
§ 22 Vernachlässigte Grabstätten
Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte nach Ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. Ist der Verantwortliche (§ 9 BestG) nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt und eingesät werden.
8. Leichenhalle
§ 23 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. Die Gemeindeverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 24 Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 25 Haftung
(1) Die Ortsgemeinde Nistertal haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Die Haftung der Ortsgemeinde für Naturereignisse in der Fläche oder an Bäumen ist ebenfalls ausgeschlossen. (2) Die Ortsgemeinde Nistertal haftet bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiter verursacht wurden. Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Ortsgemeinde oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 3 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Gemeindeverwaltung nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 verstölt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung oder entgegen einem Verbot vornimmt (§ 5),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabeinfassungen und Grabmale nicht einhalt (§ 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4 und § 16 Abs. 4 bis 6),
- 7. die Flächen zwischen den Gräbern nicht satzungsgemäß gestaltet (entgegen § 21 Abs. 8),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 18 und 19),
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 21 Abs. 3 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 22) oder
- 12. die Leichenhalle entgegen § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz genannten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 27 Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.05.2005, geändert durch Satzung vom 05.03.2010 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, außer Kraft.
Ausgefertigt:
57647 Nistertal, 12. OKT. 2011
Beate Held Ortsbürgermeisterin
Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Wäller Blättchen“.
Nr. 42/2011 am 21.10.2011
öffentlich bekannt gemacht.
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg, 02.11.2011 Im Auftrag
Klaus Aller