🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.05.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
i(vOÖS^ y ^ ?0 <f ^ öv ^, <» ^ ®> + + 0; <i> ^ ^ ?0 F r iedhofsgebühren Satzungder Ortsgemeinde Unnau 6S^ -05, April 2022 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBI . S. 153), der §§ 2 Abs. l, 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen sowiedes § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Unnau vom 12.04.2012, geändert durch Satzung vom 24.07.2015, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: L Überlassung einer Grabstätte A. Reihengrabstättenl.für Verstorbene bis zu 5 Jahren 150,-€
- 2. für Verstorbene über 5 Jahre , 250,-€ B. Gemischte Grabstättenbei der zusätzlichen Beisetzung einer Asche in ein an sich belegtes Einzelgrab 150,- € C. Urnengrabstättenim Urnengrabfeld je Grabstätte 200,- € D. Wiesengrabstättenl. Reihenwiesengrabfür Erdbestattung l.500,-€
- 2. Urnenwiesengrab je Beisetzung 750,-€ \_ Anfertigen der Grabstätten A. Reihengrabstätten für Erdbestattungen im Reihengrab- oder Wiesengrabfeldl. für Verstorbene bis zu 5 Jahren 150,-€
- 2. für Verstorbene über 5 Jahre . 700,-€ B. Urnenreihengrabstätte inkl. Urnenwiesengrabstätten je Beisetzung 180,-€ C. Zweitbelegung je zusätzlicher Beisetzung einer Asche 150,- € NL Entsorgung überschüssiger Erde Entsorgung überschüssigen Erdreichs bei der Anfertigung einer Grabstätte 60,- € IV. Benutzung der Trauerhalle Trauerhalle mit Sargkammer einschließlich Reinigung 100,- € \/_ Bestattungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit Bei Bestattungen und Beisetzungen an Freitagen nach 12.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 150,- € VI. Einebnen der Grabstätten Für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit sind mit der Belegung einer Grabstätte zu entrichten: A. Reihengrabstätten für Erdbestattungenl. für Verstorbene bis zu 5 Jahren 150,- €
- 2. für Verstorbene über 5 Jahre 300,-€ B. Urnenreihengrabstätten 200,-€ C. Wiesengrabstätten Bei Wiesengrabstätten sind die Kosten für den Abbau und die Entsorgung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in der Gebühr nach Ziffer l. Buchstabe D. für die Überlassung der jeweiligen Grabstätte enthalten.
Die Einebnungsgebühr wird einmalig je Grabstätte erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach der Grabstättenart der Erstbelegung. Bei der Benutzung einer gemischten Grabstätte durch zusätzliche Bei-Setzung einer Asche sind die noch nicht erhobenen Einebnungsgebühren nach obiger Ziffer VI. erstmalig mit der Zweitbelegung zu entrichten. VII. Ausgrabungen und Umbettungen Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben. VIII. Leichentransport Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen. IX. Weitere Inanspruchnahme Für die weitere Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wird ein angemessenes Entgelt im Einzelfall vereinbart. X; SonderverträRe Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Unnau hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sindl. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (l) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, beiantragsabhängigen Leistungen mitderAntragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12.04.2012 außer Kraft. Ausgefertigt Unr^urloD5.A^;lfrisWa^Tfef Ortsbürgermqfis/erin Uno »»• ^ «» Q. \ xir *. s; A < m/ stf * ^ <• <?• •fta »pftfni inO«.-••
Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 19/2022 am 13.05.2022 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, -/ ^'05' 20illmT;a^^/<sup>5</sup>^ Mohr Verbandsgemeindf \x^\ <•/ (^ ^ < ö .< ft << ->. mtsr + + Os ^ <?^ AfarV^v '•--•. ;^i t';..'\ ..'',..'•"" "•••^^:.-- /"' . .; ''•'-, ?.<: '. ... • .., /': •"•^•' '.':' ''\ ;-i. ;./: i.-.; ;'•;. ^':. ;"'"':'.".. ;.. • \>.:'^---..':.' i.'" -. • - •l ;; ' '- f .:• (
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Inhaltsverzeichnis: Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Unnauvom 0 5. April 2022 tl. Allgemeine Vorschriften § l Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 . Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a gemischte Grabstätten § 14 Doppelgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Wiesengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen §20 Standsicherheit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 24 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Trauerhalle §25 Benutzen der Trauerhalle
- 9. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte §27 Haftung § 28 Listenführung § 29 Ordnungswidrigkeiten §30 Gebühren §31 Inkrafttreten
F rie d hofss atzu ng Unnau Seite |2 Der Gemeinderat Unnau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. l Satz l des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBI. S. 69, BS 2127-1) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: l. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Unnau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfein den Ortsteilen Korb, Stangenrod und Unnau.
§ 2 – Friedhofszweck
(l) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die (a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Unnau waren, (b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(l) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Bei-Setzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeitbei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeitnoch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werdensie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrab-Stätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten aufdem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (l) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeitendarf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. (2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (l) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An- Ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibendenund Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder die Gemeindeverwaltung hat zugestimmt. Bei Letzterem gelten für das Verwaltungsverfahren § 6 Abs. l Sätze 3 und 4 entsprechend.
- e) Druckschriften zu verteilen,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- i) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, ausgenommen sind angemessene Musik und musikalische Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern und Beisetzungen,
- j) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungenzu betreten (ausgenommen sind Wiesengräber). Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (l) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstättenbefasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Aufnahme von Tätigkeiten auf dem Friedhof ist der Gemeindeverwaltung
Friedhofssatzung Unnau Seite |4 vorher anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fristnach § 42a Abs. 2 Satz l VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § l Abs. l des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBI. S. 355) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (l) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz l. (2) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen undder zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihremnicht über l Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung könnenauch Geschwister im Alter bis zu l Jahr in einem Sarg bestattet werden. §8 Särge (l) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hochund im Mittelmaß 0,60 m breit sein. §9 Grabherstellung (l) DieGräberwerdenvondem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfällt. Nicht mehr benötigter Erdaushub ist auf Kosten der Verpflichteten ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,10 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Grabstätten müssen durch mindestens 0,50 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
Friedhofssatzu n g Unnau Seite |5 (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entferntwerden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde-Verwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(l) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eineswichtigen Grundes erteilt werden; Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrab-Stätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen-oder Aschenreste können mit vorheriger Zu-Stimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. l BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesseberechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch einesgewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen odergehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (l) Die Grabstätten werden unterschieden (a) in Reihengrabstätten (b) in Urnenreihengrabstätten (c) in Wiesengrabstätten für Erdbestattung und für Aschenbeisetzungen. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Grüfte und Grabgebäudesind nicht zugelassen.
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§ 13 – Reihengrabstätten
(l) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegtund im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden von der Ortsgemeinde zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: (a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,40 m undeiner Breite von 0,60 m je Grabstätte (b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,10 m und einer Breite von 0,90 m je Grabstätte (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 sowie bei gemischten Grabstätten
- nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 13a – Gemischte Grabstätten
(l) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst, b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. l), indenen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zusätzlichen Bestattung einer Asche als Urnenwahlgrabstätte. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeitverliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Doppelgrabstätten
Neue Doppelgrabstätten werden nicht mehr zur Verfügung gestellt.
§ 15 – Urnengrabstätten
(l) Aschen dürfen in gemischten Grabstätten, in Urnenwiesengrabstätten und in dem dafür vorgesehenen Grabfeld (Urnenreihengrabstätten nach den Absätzen 2 bis 5) beigesetzt werden. Die Beisetzung istbei der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauerder Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen Urnen verstorbener Familienangehöriger beigesetzt werden. Bei der Zweitbelegung nach der ersten Beisetzung einer Asche ist § 13a Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zusätzlichen Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. Die Zweitbelegung miteiner Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
F ri ed hpfssa tz u ng U n^^^^^^ (4) Urnengrabstätten haben folgende Maße: Länge 0,80 m; Breite 0,80 m (Außenkante Grabeinfassung) (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstättenentsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Wiesengrabstätten
(l) Wiesengrabstätten sind Reihengrabstätten, die als Reihenwiesengrab für Erdbestattungen und als Urnenwiesengrab für Aschenbeisetzungen in jeweils getrennten Grabfeldern vergeben werden. Sie bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstätten erhalten keine Grabeinfassung; Grabbeetedürfen nicht errichtet werden.
§ 23 Absätze
3, 4, 7 und 9 finden keine Anwendung. (2) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sie sind im Belegungsplan als solche festgelegt. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese ineinem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet ersich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sind die Bestimmungen zur Gestaltungnach dieser Satzung einzuhaken. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Reihengrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. (3) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grabstätte her. Setzungen werden von der Friedhofsverwaltungdurch Anheben der Grabtafel, Ausgleich mit Mutterboden und Wiedereinsaat beseitigt. Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals (Grabtafel) stehenden Verpflichtungen hatder Verfügungsberechtigte zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere: (a) Erwerb und Errichtung der Grabtafel sowie (b) Ersatzbeschaffung für den Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstige Beschädigungen der Grabtafel. (4) Die Anlage und Unterhaltung der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Gemeinde. Der Verfügungsberechtigte hat den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb eines Monats zu entfernen. Weiterer Grabschmuck wie zum Geburtstag, Todestag oder sonstigen Anlässen ist nicht gestattet. Schalen, Gestecke oder sonstige, die Pflege des Wiesengrabfeldes behindernde Grabausstattungen und - .beigaben sind ebenfalls nicht gestattet. (5) Die Abmessungen der Wiesengrabstätten entsprechen denen der Reihen- bzw. der Urnenreihengrabstätten. (6) Die Bestimmungen des § 13a Abs. 2 zu der zusätzlichen Beisetzung von Aschen werden analog angewandt. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zusätzlichen Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. Die Dauerdes Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach derersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten entsprechend. Bei der Anmeldung einer Urnenbeisetzung sind insbesondere § 15 Abs. l Sätze 2 und 3 zu beachten.
- 5. Gestaltung der Grabstätten §17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes inseinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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- 6. Grabmale §18 Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen (l) Die Grabmale in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: (a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nichtzugelassen. (b) Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nichtüberwiegt. (c) Grabmale sollen nicht errichtet werden: l. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter habenund handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form,
- 5. mit Lichtbildern. (2) Stehende Grabmale dürfen nicht höher sein als (a) für Verstorbene über 5 Jahre 1,70 Meter, (b) für Verstorbene bis zu 5 Jahren 1,00 Meter, (c) auf Urnenreihengrabstätten 0,60 Meter. (3) Bei Wiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Größe von 0,60 m x 0,40 m und einer Stärke von 8 cm aus Naturstein zulässig. Die Grabtafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt. Die Grabtafeln werden mittig an der Kopfseite der Grabstätte in den gewachsenen Boden, bei Urnenwiesengrabstätten mit der Unterkante 20 cmvom oberen Rand der Grabstätte und bei Wiesengrabstätten für Erdbestattung mit der Unterkante 20 cmvom oberen Rand der Grabstätte in den Zwischenraum der Grabreihen gesetzt. Die Längsabwicklung der Grabtafel verläuft parallel zur Grabbreite. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Grabmal, angebracht werden. (5) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m ab Geländeoberfläche zulässig. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht gestattet. Wiesengrabstätten erhalten weder eine Grabeinfassung, noch ein Grabbeet. (6) Grabstätten für Erdbeisetzungen dürfen nur bis zu maximal 75 % ihrer Fläche mit Grabplatten odersonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (7) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Pflichtigen entfernt werden. (8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze l bis 6 und auch sonstigebauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
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§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(l) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Gemeindeverwaltung anzuzeigen mitder Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabedes Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Gemeindeverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Gemeindeverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zufundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz l gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(l) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zuhalten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davongefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. l) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperren, Umlegung von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung .nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kanndas Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monateaufzubewahren. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
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§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(l) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltungentfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Gemeindeverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird mitder Belegung der Grabstätte bzw. mit der Verleihung des Nutzungsrechtes erhoben. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden, sindinnerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit durch den Verfügungsberechtigten bzw. nach Ablaufdes Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Gemeindeverwaltung, sind der Gemeinde die hierfürentstehenden Kosten von dem jeweils Verpflichteten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten für diebereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten §23 Herrichten und tnstandhalten der Grabstätten (l) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm ab Geländeoberfläche sein. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oderdamit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Wiesengrabstätten und der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung. (7) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachharten Gräber nicht stören und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Pflanzendürfen die Höhe der Grabmäler nicht übersteigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nichtzulässig. (8) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbüchsen, Einmachgläsern, Trinkgefäße usw.) zur Aufnähme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu lassen. (9) Die Flächen zwischen den Gräbern dürfen nicht mit festen Stoffen (z.B. Platten, Teer, Beton) abgedeckt werden. Die Zwischenräume dürfen nur mit dem von der Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten bereitgestellten Material verfüllt werden.
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§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten
(l) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche aufschriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. l eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz l Satz l entsprechend. Wird die Aufforderung nichtbefolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
- 8. Trauerhalle §25 Benutzen der Trauerhalle (l) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. Die Gemeindeverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Die Trauerhalle ist geordnetund gereinigt zu verlassen, andernfalls leistet dies die Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten. (2) Die Särge sind spätestens eine halbeStunde vor Beginn derTrauerfeier oder der Beisetzung endgültigzuschließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften §26 Alte Rechte (l) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtensich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. §27 Haftung (I) Die Ortsgemeinde Unnau haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. (2) Die Ortsgemeinde Unnau haftet bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schädennachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiter verursacht
Fri ed h ofss atzu ng Unnau Seite l 12 wurden. Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Ortsgemeinde oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen.
§ 28 – Listenführung
(l) Es werden folgende Listen geführt: Je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrab-Stätten und der Wiesengrabstätten. Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführtwerden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Gemeinde zu verwahren.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(l) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, (b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. l), (c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz l verstößt, (d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§6 Abs. l), (e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), (f) die Bestimmungen über die zulässige Gestaltung der Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. l - 3) oder Grabstätten entgegen § 18 Abs. 6 mit Grababdeckungen versieht, (g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19), (h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20 und 21), (i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. l), (j) Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt, (k) Grabstätten vernachlässigt (§ 24), (I) die Trauerhalle entgegen § 25 Abs. l und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,- EUR geahndet werden. Das Gesetzüber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBI. l S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Friedhofssatzung Unn au Seite l 13
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 12.04.2012, geändert durch Satzungvom 24.07.2015 außer Kraft. Ausgefertigte^ ^^ Unnau, U Ü. €».fc!( Ortsbürgermin Unoax>< tt ^ \ <»> <• t. <> <at»£ + s < <<^ ^ <• <» ^ ^> % 60?»mti(*üt Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 19 / 2022 am 13.05.2022 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, /f^-05.^ß^^ ,T21^/^\ Jens N^ohr Verbandsgemeindectn.tsrat^ ••K + ^ ^ os ^ <? K) ^ö Alarv^