🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04. April 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mörlen vom 04. April 2025 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen sowie des § 28 der Friedhofssatzung vom 24.07.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.02.2010, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
I. Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| A. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen | |
| 1. | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 0,- |
| 2. | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 400,- |
| B. | Reihengrabstätten für Urnenbestattungen | 300,- |
| C. | Wiesengrabstätten | |
| 1. | für Erdbestattungen | 1.500,- |
| 2. | für Urnenbestattungen | 750,- |
| D. | Gemischte Grabstätten je zusätzlicher Beisetzung einer Asche in eine bereits belegte | |
| - Reihengrabstätte für Erdbestattung | 300,- | |
| - Reihengrabstätte für Urnenbestattung | 300,- | |
| - Wiesengrabstätte für Erdbestattung | 750,- | |
| - Wiesengrabstätte für Urnenbestattung | 750,- |
II. Anfertigen der Grabstätten (Ausheben und Schließen)
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| A. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen | |
| 1. | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 400,- |
| 2. | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 850,- |
| B. | Reihengrabstätten für Urnenbestattungen | 200,- |
| C. | Wiesengrabstätten | |
| 1. | für Erdbestattungen | 825,- |
| 2. | für Urnenbestattungen | 200,- |
| D. | Zuschlag f. notwendige Ausführung an Samstagen | 160,- |
| E. | Bereitstellung Grabeinfassung | 15,- |
| F. | Abfuhr überschüssiger Erde | 60,- |
III. Benutzung der Friedhofshalle
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | Je Beisetzung auf dem Friedhof | 100,- |
| 2. | Reinigung der benutzten Räume | 50,- |
IV. Einebnen der Grabstätten Für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit sind mit der Belegung einer Grabstätte zu entrichten:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| A. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen | |
| 1. | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,- |
| 2. | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 400,- |
| B. | Reihengrabstätten für Urnenbestattungen | 250,- |
| C. | Wiesengrabstätten |
Bei Wiesengrabstätten sind die Kosten für den Abbau und die Entsorgung der Grabmale in den Gebühren nach Ziffer I. für die Überlassung der Grabstätte enthalten.
V. Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.
VI. Leichentransport Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.
VII. Sonderverträge Für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Mörlen hatten, erhebt die Ortsgemeinde einen Gebührenzuschlag für die Überlassung der Grabstätte; die Höhe der Gebühren wird im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt. Bei Verstorbenen, die aus gesundheitlichen Gründen in Senioren- und Pflegeheimen leben mussten, erhebt die Ortsgemeinde den einfachen Gebührensatz.
Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.03.2024 außer Kraft.
Ausgefertigt: Mörlen, 04.04.2025 Thomas Ax Ortsbürgermeister
Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 30 / 2025 am 25.07.2025 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, 04.04.2025 Im Auftrag Carolin Grahn VerbandsgemeindefayptSi
2. Friedhofssatzung Stand: 04. April 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Mörlen Inhaltsverzeichnis:
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Verhaltung auf dem Friedhof §5 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 7 Särge § 8 Grabherstellung § 9 Ruhezeit §10 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 12 Reihengrabstätten §13 Urnengrabstätten § 14 Wiesengrabstätten § 14a Gemischte Grabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 15 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale § 16 Gestaltung der Grabmale § 16a Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Kinderarbeit: § 17 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen §18 Standsicherzeit der Grabmale § 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 20 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 21 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 23 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 24 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 25 Alte Rechte § 26 Haftung § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Gebühren § 29 Inkrafttreten
Der Gemeinderat von Marien hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBI. S. 69, BS 2127-1) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Eigentum der Ortsgemeinde Mörlen stehenden und von ihr verwalteten Friedhof. Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
- b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungenoder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)-vgl. §7 BestG-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlössen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.
- 2. Ordnungswidrigkeiten Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen.
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oderzu beschädigen,
- f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- h) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben; ausgenommen sind angemessene Musik und musikalische Darbietungen im Rahmen von Trauerfeierndu Beisetzungen,
- i) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- j) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Gemeindeverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofesund der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. §5 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Aufnahme der Tätigkeiten aufdem Friedhof ist der Gemeindeverwaltung vorher anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahrenfinden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBI. S. 355) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher hlinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nichtmehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 13 Abs. 4. (2) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andemfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mitihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeinde- Verwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. §7 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücktich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindevem/altung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten. Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. §10 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nurbei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; Umbettungen aus einer Reihengrabstättein eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenroste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei aucheines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten Allgemeines, Art der Grabstätten (1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengrabstättenb) Urnenreihengrabstättenc) Wiesenreihengrabstätten für Erdbestattung und Aschenbeisetzungen undd) gemischte Grabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden von der Ortsgemeindezugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 6 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Urnengrabstätten (1) Aschen werden in Umenreihengrabstätten beigesetzt werden. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfallfür die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenreihengrabstätten erhalten eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,80 m. (4) Die Beisetzung ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung isteine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Umengrabstätten. §14 Wiesengrabstätten (1) Wiesengrabstätten sind Reihengrabstätten, die als Reihenwiesengrab für Erdbestattungenund Urnenwiesengrab fürAschenbeisetzungen in jeweils getrennten Grabfeldern vergebenwerden. Wiesengrabstätten bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstättenerhalten keine Grabeinfassung; Grabbeete dürfen nicht errichtet werden. § 21 Absatz 3 findetkeine Anwendung. (2) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Grabfeldermit besonderen Gestaltungsvorschriften sind im Belegungsplan festgelegt. Bei der Zuweisungeiner Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen odermit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mitbesonderen Gestaltungsvorschriften, sind die Bestimmungen zur Gestaltung nach dieser Satzung einzuhalten. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauchgemacht, wird eine Reihengrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. (3) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grabstätte her. Setzungen werden von der Friedhofsverwaltung durch Anheben der Grabtafel, Ausgleich mit Mutterboden und Wiedereinsaat beseitigt. Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals (Grabtafel) stehenden Verpflichtungen hat der Verfügungsberechtigte zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere: (a) Erwerb der Grabtafel, die der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt wird (b) Ersatzbeschaffung für den Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstige Beschädigungen der Grabtafel. (4) Die Anlage und Unterhaltung der Wiesenfläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Verfügungsberechtigte hat den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuckinnerhalb von 2 Monaten zu entfernen. Weiterer Grabschmuck wie zum Geburtstag, Todestagoder sonstigen Anlässen ist spätestens eine Woche nach dem Ereignis wieder zu entfernen. (5) Die Abmessungen entsprechen den Abmessungen der Reihen- und der Urnenreihengrab- Stätten. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund Urnenreihengrabstätten entsprechend. §14a Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrabfeld nach §§ 12 Abs. 2 Buchstabe b), 13 und 14 kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch Erd- oder Urnenbestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattetwerden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauerder Nutzungszeit verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nachder Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfallnur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
- 5. Gestaltung der Grabstätten Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale §16 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steinesind nicht zugelassen.
- b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
- 3. nicht zugelassen sind alle folgenden Materialien: Glas, Beton, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe: 0,55 m bis 0,80 m , Breite bis Breite der Einfassung, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis Breite der Einfassung, Mindeststärke 0,14 m. Höchstlänge 0,50 m.
- b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis Breite der Einfassung, Mindeststärke 0,16 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis Breite der Einfassung, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
- c) Urnenreihengrabstätten: Grabmale für Urnenreihengrabstätten dürfen eine Höhe von 0,40 m ab Einfassung nichtüberschreiten.
- d) Wiesengrabstätten Bei Wiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Größe von 0,60 m x 0,40 m und einer Stärke von 8 cm aus Naturstein zulässig. Die Grabtafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbilderlaubt. Die Grabtafeln werden mittig an der Kopfseite der Grabstätte in den gewachsenen Boden, mit der Unterkante 20 cm vom oberen Rand der Grabstätte in den Zwischenraum der Grabreihen gesetzt. Die Längsabwicklung der Grabtafel verläuft parallelzur Grabbreite. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 15 für vertretbar hält. §16a Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Kinderarbeit (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Ubereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot undunverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten die Regelungen des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung. §17 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen dervorherigen schriftlichen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. §18 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind undauch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 giltfür sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 12) gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. « (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde istverpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zuermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschildauf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. §20 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde- Verwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Urnenreihen- und Wiesengrabstätten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Gemeindeverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird mit der Belegung der Grabstätte erhoben. (3) Vor dem 15.11.2008 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach Ablaufder Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten innerhalb einer Frist von 3 Monaten vonden Verfügungsberechtigten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so istdie Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Sofern Grabstättenvon der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zutragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten §21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grab- Zuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattunghergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung.
§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzungdarf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 23 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat derVerantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisauf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle §24 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. Die Gemeindeverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. §26 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofssowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ,» »
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 2),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 17),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 18, 19 und 21),
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBI. l S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. §28 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. §29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- Satzung vom 24.07.1996, geändert durch Satzungen vom 13.11.2000, 03.11.2008, 27.03.2009 und 12.02.2010 außer Kraft. Ausgefertigt, Mörlen, G^ .0^ . ^& Z-^' ? / Thomas Ax Ortsbürgerm' Mö^ o* \<^ '-» \ <? <(•^ + 0c < .ii "» ^ ^.ter -$* ->ö ^ <6 y<-'»»(tn0t Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 30 / 2025 am 25.07.2025 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, C^-0^ .303.5' Im Auftrag Ca^ö^QfCth^ Carolin Grahn Verbandsgemeind) ftftOe»e<s< ^ ^ A ^yhaup + i- ^<a Ck ^run^
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Mörlen (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: