🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.04.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neunkhausen vom 27. März 2024 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Neunkhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen sowie des § 28 der Friedhofssatzung vom 30.10.2016 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
I. Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
A. Reihengrabstätten für Erdbestattungen
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 50,- € |
| 2. | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 90,- € |
B. Reihengrabstätten für Urnenbestattungen
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| Reihengrabstätten für Urnenbestattungen | 50,- € |
C. Wiesengrabstätten
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | für Erdbestattungen | 1.000,- € |
| 2. | für Urnenbestattungen | 500,- € |
D. Gemischte Grabstätten
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| Gemischte Grabstätten | 50,- € |
II. Ausheben und Schließen der Gräber
A. Reihengrabstätten für Erdbestattungen
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 350,- € |
| 2. | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 800,- € |
B. Reihengrabstätten für Urnenbestattungen
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| Reihengrabstätten für Urnenbestattungen | 125,- € |
C. Wiesengrabstätten
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | für Erdbestattungen | 800,- € |
| 2. | für Urnenbestattungen | 125,- € |
D. Gemischte Grabstätten
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| Gemischte Grabstätten | 125,- € |
E. Abfuhr überschüssiger Erde, je Erdbestattung
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| Abfuhr überschüssiger Erde, je Erdbestattung | 60,- € |
F. Zuschlag f. notwendige Ausführung an Samstagen
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| Zuschlag f. notwendige Ausführung an Samstagen | 155,- € |
III. Benutzung der Friedhofshalle
A. je Bestattung auf dem Friedhof
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| je Bestattung auf dem Friedhof | 30,- € |
B. Aufbewahrung Verstorbener in der Sargkammer, die auswärts beigesetzt werden, pro angefangenen Tag
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| Aufbewahrung Verstorbener in der Sargkammer, die auswärts beigesetzt werden, pro angefangenen Tag | 20,- € |
C. Reinigung der Friedhofshalle, sofern dies nicht in Eigenleistung der Angehörigen erfolgt
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| Reinigung der Friedhofshalle, sofern dies nicht in Eigenleistung der Angehörigen erfolgt | 50,- € |
IV. Einebnen der Grabstätten Für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit sind mit der Belegung einer Grabstätte zu entrichten:
A. Reihengrabstätten für Erdbestattungen
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,- € |
| 2. | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 300,- € |
B. Reihengrabstätten für Urnenbestattungen
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| Reihengrabstätten für Urnenbestattungen | 200,- € |
C. Bei Wiesengrabstätten Bei Wiesengrabstätten sind die Kosten für den Abbau und die Entsorgung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in der Gebühr nach Ziffer I. für die Überlassung der jeweiligen Grabstätte enthalten.
D. Die Einebnungsgebühr wird einmalig je Grabstätte erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach der Grabstättenart der Erstbelegung. Bei der Benutzung einer gemischten Grabstätte durch zusätzliche Beisetzung einer Asche sind die noch nicht erhobenen Einebnungsgebühren nach obiger Ziffer IV. erstmalig mit der Zweitbelegung zu entrichten.
V. Ausgrabungen und Umbettungen Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.
VI. Leichentransport Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.
VII. Weitere Inanspruchnahme Für die weitere Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wird ein angemessenes Entgelt im Einzelfall erhoben.
VIII. Sonderverträge Die Gebühren für die Beisetzung von Verstorbenen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Neunkhausen hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt. Ausgenommen hiervon sind Verstorbene, die ihren Wohnsitz für mindestens 10 Jahre in der Ortsgemeinde Neunkhausen hatten.
Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-Satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 21.01.2022, geändert durch Satzung vom 27.02.2023 außer Kraft.
Ausgefertigt: Neunkhausen, Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 15/2024 am 12.04.2024 öffentlich bekannt gemacht. (S) Carotin Grah Ortsbürgermeisterin
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Neunkhausenvom 30. Okt. 2016
Inhaltsverzeichnis:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 7 Särge
§ 8 Grabherstellung
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 12 Reihengrabstätten
§ 12 a Gemischte Grabstätten
§ 13 Urnengrabstätten
§ 14 Wiesengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 16 Gestaltung der Grabmale
§ 17 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 18 Standsicherheit der Grabmale
§ 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 20 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 21 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 23 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 24 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte
§ 26 Haftung
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Gebühren
§ 29 Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Neunkhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Neunkhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
h) zu rauchen, zu lärmen, zu speien und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, ausgenommen sind angemessene Musik und musikalische Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern und Beisetzungen, (i) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, (j) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,
(aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder (bb) die Gemeindeverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeindever-
waltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Friedhof ist der Gemeindeverwaltung vorher anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 13 Abs. 4. (2) Die Gemeindeverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 7
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 8
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Nicht mehr benötigter Erdaushub ist von den Verpflichteten ordnungsgemäß zu beseitigen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten.
§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieten. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.
4. Grabstätten
§ 11
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden grundsätzlich Reihengrabstätten zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten werden unterschieden in
a. Reihengrabstätten, b. Urnengrabstätten undc. Wiesengrabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen.
Gemischte Grabstätten sind zugelassen (vgl. § 12 a Gemischte Grabstätten).
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden von der Ortsgemeinde zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) Die Grabstätten haben folgende Maße:
(a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge: 1,60 m Breite: 0,70 m (Außenkante Grabeinfassung)
(b) Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre Länge: 2,10 m Breite: 1,00 m (Außenkante Grabeinfassung)
(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 6 Abs. 4 - nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht.
§ 12 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 12 Abs. 2 Buchstabe b) ist auf Antrag in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten durch den Ortsbürgermeister umzuwidmen.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 12 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Bestattung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 13
Urnengrabstätten
(1) Aschen werden in Urnenreihengrabstätten beigesetzt. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenreihengrabstätten erhalten eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,80 m (Außenkante Grabeinfassung). (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 14
Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten sind Reihengrabstätten, die als Reihenwiesengrab für Erdbestattungen und Urnenwiesengrab für Aschenbeisetzungen in jeweils getrennten Grabfeldern vergeben werden. Sie bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstätten erhalten keine Grabeinfassung; Grabbeete)dürfen nicht erreicht werden. § 21 Absatz 3 findet keine Anwendung. (2) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind im Belegungsplan festgelegt. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sind die Bestimmungen zur Gestaltung nach dieser Satzung einzuhalten. Wird von der Wahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Reihengrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. (3) Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals stehenden Verpflichtungen hat der Verfügungsberechtigte zu erfüllen. Setzungen werden von der Friedhofsverwaltung durch Anheiten des Grabmals, Auffullen mit Mutterboden und Wiederansaat ausgeglichen. (4) Die Anlage und Unterhaltung der Wiesenfläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Verfügungsberechtigte hat den anländlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von 2 Monaten zu entfernen. Weiterer Grabschmuck wie zum Geburtstag, Todestag oder sonstigen Anlässen ist nicht gestattet. (5) Für die Einteilung werden folgende Abmessungen zu Grunde gelegt:
a. Wiesengrabstätten für Erdbestattungen:
Länge: 2,10 m; Breite: 1,00 mb. Wiesengrabstätten für Aschenbeisetzungen:
Länge: 0,80 m; Breite: 0,80 m
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Urnengrabstätten entsprechend.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 16
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steinemüssen allseitig und gleichmäßigbearbeitet sein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
- 3. nicht zugelassen sind alle folgenden Materialien:
Glas, Beton, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.
(2) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale:
Höhe: 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis Breite der Einfassung, Mindeststärke 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale:
Breite bis Breite der Einfassung, Mindeststärke 0,14 m, Höchstlänge 0,50 mb) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis Breite der Einfassung, Mindeststärke 0,16 m
- 2. Liegende Grabmale:
Breite bis Breite der Einfassung, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 mc) Urnenreihengrabstätten
- 1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis Breite der Einfassung, Mindeststärke 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale (Gedenktafeln):
Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 md) Wiesengrabstätten
Bei Wiesengrabstätten für Erdbestattungen sind nur liegende Grabmale mit einer Größe von 0,60 m x 0,40 m für Erdbestattungen bzw. einer Größe von 0,50 m x 0,30 m für Aschenbeisetzungen und einer Stärke von 8 cm aus Naturstein zulässig. Die Tafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt. Sie sind mit ihrer Oberkante mittig und 20 cm vom oberen Rand des Grabes entfernt zu setzen. Für die Erstellung des Unterbaues der Grabmale (Tafeln) wird auf ein jeweils aktuelles Merkblatt der Gemeindeverwaltung verwiesen.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 15 für vertretbar hält.
§ 17
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
§ 18
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 19
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 12 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 2) gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Lásst der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 20
Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Gemeindeverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird mit der Belegung der Grabstätte bzw. mit der Verleihung des Nutzungsrechtes erhoben. Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde.
(3) Vor dem 01.10.2010 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Reihen- und Wahlgrabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit durch den Verfügungsberechtigten bzw. nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Gemeindeverwaltung, sind der Gemeinde die hierfür entstehenden Kosten von dem jeweils Verpflichteten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten für die bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung.
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 23
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten einebnen halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Leichenhalle
§ 24
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. Die Gemeindeverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstöft, 4 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 16 Abs. 2),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 17),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 18, 19 und 21),
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 23),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 06.11.1998, geändert durch Satzungen vom 05.10.2006, 08.02.2010, 12.08.2010 und 11.06.2011 außer Kraft.
Neunkhausen, 30.10.16
Rudi Neufurth Ortsbürgermeister
Verbandsgemeindeverwaltung 56470 Bad Marienberg Fachbereich Bauen – Planen – Umwelt
Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und ihrer Ortsgemeinde dem „Wäller Blättchen“
Nr. 35 am 11.11.2016
öffentlich bekannt gemacht.
Bad Marienberg, 19.11.2016 Im Auftrag
- 1. Jens Mohr Verbandsgemeindeamtsrat