Friedhofsgebühren Norken 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Norken · Rheinland-Pfalz · PLZ 57629

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​‍

der Ortsgemeinde Norken

vom 28. Mai 2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen sowie des § 34 der Friedhofssatzung vom 21.03.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

I. Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

A. Reihengrabstätten 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren 100,- € 2. für Verstorbene über 5 Jahre 250,- € B. Urnenreihengrabstätten je Grabstätte 250,- € C. Wiesengrabstätten 1. für Erdbestattungen 1.500,- € 2. für Urnenbestattungen 750,- € D. Gemischte Grabstätten Zusätzliche Beisetzung einer Asche in eine durch Erd- oder Urnenbestattung belegte Reihengrabstätte 250,- € E. Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 2.000,- € F. Bestattungsplatz unter Bäumen, je Grabstätte (inkl. Herstellung der Namenstafel und deren Anbringung) 750,- €

II. Ausheben und Schließen der Grabstätten inkl. Entsorgung Erdaushub

A. Reihengrabstätten für Erdbestattungen 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren 300,- € 2. für Verstorbene über 5 Jahre 650,- € B. Beisetzung einer Urne 220,- €

III. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. für die Aufbewährung einer Leiche oder Urne und die Reinigung der Friedhofshalle 100,- €
  2. 2. für die ausschließlich Aufbewährung einer Leiche oder Urne 20,- €
  3. 3. für die Aufbewährung Verstorbener, die auswärts beigesetzt werden, pro angefangenen Tag 30,- €

IV. Einebnen der Grabstätten

Für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit sind mit der Belegung einer Grabstätte zu entrichten:

A. Reihengrabstätten 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren 400,- € 2. für Verstorbene über 5 Jahre 500,- € B. Urnenreihengrabstätten 500,- € C. Wiesengrabstätten Bei Wiesengrabstätten sind die Kosten für den Abbau und die Entsorgung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in der Gebühr nach Ziffer I. Buchstabe C für die Überlassung der jeweiligen Grabstätte enthalten.

D. Die Einebnungsgebühr wird einmalig je Grabstätte erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach der Grabstättenart der Erstbelegung. Bei der Benutzung einer gemischten Grabstätte durch zusätzliche Beisetzung einer Asche sind die noch nicht erhobenen Einebnungsgebühren nach obiger Ziffer IV. erstmalig mit der Zweitbelegung zu entrichten.

V. Ausgrabungen und Umbettungen

Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.

VI. Leichentransport

Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.

VII. Weitere Inanspruchnahme

Für die weitere Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wird ein angemessenes Entgelt im Einzelfall vereinbart.

VIII. Sonderverträge

Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Norken hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 21.03.2024 außer Kraft.

Ausgefertigt Norken, 28. Mai 2026

(Dienstsiegel)

Simone Jungbluth Ortsburgermeisterin

Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienbergund der Ortsgemeinden „Wälter Blättchen“. Nr. 25 / 2026 am 19.06.2026 öffentlich bekanntgemacht.

Bad Marienberg, 19.06.2026

im Auftrag Carolin Grahn Verbandsgemeindeinspektorin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28. Mai 2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Norkenvom 2 8, Mai 2026 Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 3 Öffnungszeiten § 4 Verhalten auf dem Friedhof §5 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 7 Särge § 8 Grabherstellung § 9 Ruhezeit § 10 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 12 Reihengrabstätten §13 Urnenreihengrabstätten § 14 Wiesengrabstätten § 15 Gemischte Grabstätten § 15 a Bestattung unter Bäumen
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 16 Wahlmöglichkeiten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  6. 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Anlieferung § 22 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Verkehrssicherungspflicht § 25 Entfernen von Grabmalen
  7. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 29 Vernachlässigte Grabstätten
  8. 8. Leichenhalle § 30 Benutzung der Leichenhalle
  9. 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte § 32 Haftung § 33 Listenführung § 34 Ordnungswidrigkeiten § 35 Gebühren § 36 Inkrafttreten

Der Gemeinderat Norken hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994(GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 22.09.2025 (GVBI. S. 2025, 554) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlössen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Norken gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentl. Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die (a) bei ihrem Tod Einwohner der Ortsgemeinde Norken waren, (b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
  2. 2. Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeitendarf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. (2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An- Ordnungen des Friedhofswärters sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, (c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kindenvagen und Rollstühle sowie Handwagenzur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge derOrtsgemeinde sind ausgenommen, (d) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, (e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, (f) Druckschriften zu verteilen, (g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, (h) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, (i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, Cj) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, ausgenommen sindangemessene Musik und musikalische Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern und Beisetzungen, (k) Einfriedungen und hlecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (ausgenommen sind Wiesengräber), (l) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, (aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

(bb) die Gemeindeverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. (4) Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhangende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde, sie sind spätestens 4 Tage vorheranzumelden. Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstättenbefasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfangder Tätigkeiten festlegt. Die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Friedhof ist der Gemeindeverwaltung vorheranzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach

§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach

Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBI. S. 355) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hin-Sicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegenund die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister anzumelden. Fürdie Beisetzung von Aschen gilt § 13 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Umenwahlgrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werdensie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 13 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nichtüber 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

Grabherstellung (1) Die Gräber werden von den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werdenmüssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zuerstatten. (5) Eine Grabeinfassung darf erst nach Anlage des längsseitigen Nachbargrabes gesetzt werden. Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sindinnerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden nicht von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie bedient sich eines gewerblichen Unternehmers und bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen odergehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden (a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit
  2. 1. Allgemeinen Gestaltungsvorschriften und
  3. 2. Besonderen Gestaltungsvorschriften (b) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen (c) Wiesengrabstätten für
  4. 1. Erdbestattungen und
  5. 2. Urnenbestattungen

(d) Gemischte Grabstätten und (e) Grabstätten unter Bäumen. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzungerworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nachbestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet: (a) Einzelgrabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (b) Einzelgrabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (3) Die Grabstätten haben folgende Maße: (a) Einzelgrabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  3. 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Länge 1,40 m, Breite 0,60 m,
  4. 2. für Verstorbene über 5 Jahre: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m (b) Einzelgrabstätten in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m (4) In jeder Reihengrabstätte darf- außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 und des § 15 - nur eine Leichebestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monatevorher öffentlich bekannt gegeben. Urnenreihengrabstätten (1) Aschen werden in Urnengrabstätten beigesetzt. Urnengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorsch ritten. (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen höchstens zwei Urnen einer Familie beigesetzt werden. Bei der Zweitbelegung sind die Vorschriften des § 15 „Gemischte Grabstätten" anzuwenden. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Umenwahlgrabstätte. (4) Urnengräber haben folgende Maße: Länge über alles: 0,80 m, Breite über alles: 0,80 m. (5) Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigungder standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage überdie Einäscherung beizufügen. (6) Es dürfen nur leicht verrottbare Urnen verwendet werden. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstättenentsprechend auch für Urnengrabstätten. §14 Wiesengrabstätten (1) Wiesengrabstätten sind Reihengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften, die als Reihenwiesengrab für Erdbestattungen und Urnenwiesengrab für Urnenbestattungen in jeweils getrennten

Grabfeldern vergeben werden. Sie bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstätten erhaltenkeine Grabeinfassung; Grabbeete dürfen nicht errichtet werden. § 25 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Die Ortsgemeinde stellt die Grabstätte her. Setzungen werden von der Ortsgemeinde durch Anhebender Grabtafel, Ausgleich mit Mutterboden und Wiedereinsaat beseitigt. Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals (Grabtafel) stehenden Verpflichtungen hat der Verfügungsberechtigte zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere: (a) Erwerb der Grabtafel, die der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt wird, (b) Ersatzbeschaffung für den Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstige Beschädigungender Grabtafel. (3) Die Anlage und Unterhaltung der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde. Der Verfügungsberechtigte hat den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von 2 Monatenzu entfernen. Weiterer Grabschmuck wie zum Geburtstag, Todestag oder sonstigen Anlässen kann aufeiner gesondert angelegten befestigten Fläche an der Friedhofshalle, die zum Gräberfeld gehört, abgelegtwerden. (4) Die Abmessungen entsprechen den Abmessungen der Reihen- und Urnenreihengrabstätten. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Umenreihengrabstätten entsprechend. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 zu der zusätzlichen Beisetzung einer Asche werden analog für Wiesengrabstätten für Erdbestattungen angewandt. Die Dauer des Nutzungsrechts der hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrab geltenden Grabstätte richtet sich nachder Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dannerfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche in Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen ist nicht zulässig. Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrabfeld nach § 12 Abs. 2 Buchstabe a) Nr. 2 kann durch Beschluss des Gemeinderates inein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung oder Urnenbestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werdenkann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Umenwahlgrabstätte. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die DauerderNutzungszeit verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Diezusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeitnach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (3) Die zusätzliche Beisetzung einer Asche in Wiesenurnengrabstätten oder Urnengrabstätten unter Bäumen ist nicht zulässig.

§ 15a – Bestattung unter Bäumen

(1) Bei der Bestattung unter Bäumen erfolgt eine Beisetzung von leicht verrottbaren Urnen im Wurzelbereich von als Grabbaum zugelassenen Bäumen auf dem entsprechenden Grabfeld innerhalb des Friedhofs. Die Beisetzung von Schmuckurnen ist nicht zulässig. (2) Bei der Bestattung unter Bäumen stehen nur Urneneinzelgrabstätten zur Verfügung. Die Regelungendes § 15 zu gemischten Grabstätten finden keine Anwendung. (3) Die Zuteilung der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Ortsgemeinde führt ein entsprechendes Grabregister. Eine Reservierung von Grabstätten ist nicht möglich. (4) Die Grabstätte wird mit einem kleinen Schild am Baum gekennzeichnet. Die Beschilderung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Auf Antrag kann auf die Anbringung des Namensschildes verziehtet werden.

(5) Das Erscheinungsbild des Bestattungsplatzes und seiner Umgebung darfweder gestört noch verändertwerden. Aus diesem Grund ist insbesondere untersagt,

a) die Grabbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern,

b) im Wurzelbereich oder im angrenzenden Boden Veränderungen vorzunehmen,

c) Grabmale, Gedenksteine oder Grabeinfassungen zu errichten,

d) zwei Monate nach der Bestattung Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeilagen niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen,

e) Anpflanzungen vorzunehmen. Bei Verstößen dagegen behält sich die Ortsgemeinde das Recht vor, die Grabstätten in ihren Ursprungszustand zu versetzen. Eventuell entstehende Kosten dafür hat der Verantwortliche der Ortsgemeinde zuerstatten. (6) Die Gestaltung und Pflege der Bäume, der Bestattungsplätze sowie der Umgebung erfolgt ausschließlich durch die Ortsgemeinde bzw. einen von der Ortsgemeinde beauftragten Dritten. Die Ortsgemeindekann erforderliche Pflegeeingriffe vornehmen, insbesondere dann, wenn diese aus Gründen derVerkehrssicherungspflicht erforderlich sind. Aus diesem Grund kann das Betreten der Grabflächen zeitweise ganzoder teilweise untersagt werden. (7) Bäume, die vor Ablauf der Nutzungszeit aufgrund von Erkrankungen gefällt werden müssenoder bei denen sich das arttypische Aussehen verändert, lösen keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Ortsgemeinde durch die hlinterbliebenen aus. Gleiches gilt für Schäden aus notwendig gewordenen Pflegemaßnahmen, Schäden durch Tiere, Sturm, Gewitter oder sonstige Naturkatastrophen. Die Ortsgemeinde wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums in der Pflanzperiode eine Ersatzbepflanzung vornehmen. (8) Im Übrigen gelten die grundsätzlichen Vorschriften über Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstättenentsprechend auch für die Bestattung unter Bäumen.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten §16 Wahlmöglichkeiten (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder mitbesonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 27) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen und allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstättemit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs inseinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewährt wird.
  1. 6. Grabmale §18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldernmit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriftenunterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. §19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldernmit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden; sie müssen der Würdedes Friedhofs entsprechen. Als Werkstoff sind zulässig:
  2. 1. Gesteine
  3. 2. Holz
  4. 3. Eisen, Bronze, Blech
  5. 4. Glas, Porzellan. Ebenso sind gestattet Lichtbilder und Acrylglas. (2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriflzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden. (3) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
  6. 1. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Naturstein- Charakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
  7. 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  8. 3. mit Farbanstrich auf Stein,
  9. 4. Kunststoffen in Jeder Form. (4) Die Höhe des Grabsteines darf 80 cm - gemessen ab Oberkante der Grabeinfassung, die nicht höherals 20 cm sein darf - nicht überschreiten. Bei Einzelurnengräbern (80 cm x 80 cm) darf die Höhe der Grabsteine 70 cm, gemessen ab Oberkante der Grabeinfassung, die nicht höher als 20 cm sein darf, nichtüberschreiten. (5) Bei Wiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Größe von 0,60 m x 0,40 m und einer Stärke von 10 cm aus Naturstein zulässig. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt. Die Grabtafeln werden mittig an der Kopfseite der Grabstätte in den gewachsenen Boden, mit der Unterkante 20 cm vom oberen Rand der Grabstätte in den Zwischenraum der Grabreihen gesetzt. Die Längsabwicklung der Grabtafel verläuft parallel zur Grabbreite. (6) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Pflichtigen entfernt werden. §20 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend. (2) Der Friedhofsverwaltung sind vorzulegen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorliegt. Der Beginn der Arbeiten ist rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vorher, bei der

Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Die Genehmigung nach Abs. 1 ist dem Friedhofsbeauftragten bei Anlieferung des Grabmals bzw. der Grabeinfassung vorzulegen. (4) Die Genehmigung des Vorhabens ist erneut zu beantragen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erstgenehmigung errichtet bzw. geändert worden ist. Anlieferung Vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von sonstigen Anlagen ist die Ortsgemeinde oder der Friedhofsbeauftragte mindestens zwei Tage vorher von den Dienstleistungserbringern in Kenntnis zu setzen.

§ 22 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot undunverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestelltworden sind. hlerstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte vonder Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 23 – Standsicherheit von Grabmalen

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerkszu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 24 – Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahrnach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davongefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (Z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist derVerantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eineöffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monataufgestellt wird. Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werdendie Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Ortsgemeinde bzw. einen von der Ortsgemeindebeauftragten Dritten entfernt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Gebühr für das Einebnen der Grabstätte wird mit der Belegung der Grabstätte bzw. mit der Verleihung des Nutzungsrechtes nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Auf Antrag kann die Abraumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die hierfür vorab entrichtete Gebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung zinslos erstattet. (3) Vor dem 01.07.2026 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Reihen- und Wahlgrab-Stätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit durch den Verfügungsberechtigten bzw. nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale, die nach Ablauf der Ruhefrist nicht entfernt sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtetedie Kosten zu tragen. Dies gilt nicht bei Grabstätten für die bereits eine entsprechende Gebühr entrichtetwurde.

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten §26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 1 3 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätte VerantA'ortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damiteinen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlund Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die hlemchtung, Unterhaltung und Veränderung der Wiesengräber und der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 70 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrergesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. §28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen ist zu beachten.

§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche aufschriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeindedie Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführungder Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle §30 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumenund die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  2. 9. Schlussvorschriften Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. §32 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. §33 Listenführung Es wird ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit laufenden Nummern bei allen Grab- Stätten geführt. Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Ortsgemeinde zu verwalten. §34 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  3. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 3 betritt,
  4. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungendes Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
  5. 3. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  6. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behorde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 5),
  7. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmungen vornimmt (§ 10)
  8. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 4 und 5),
  1. 7. als Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung bzw. Anzeige errichtet oder verändert (§ 20, 21),
  2. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 25 Abs. 1),
  3. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23, 24 und 26),
  4. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
  5. 11. Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,
  6. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
  7. 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 .000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. l S.481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. §35 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. §36 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 21.03.2024 außer Kraft. Ausgefertigt: Norken, 2 8. Mai 2026 (Dienstsiegel) Sirr)o''n$^üngblutj; Orfs^j/fgermeisterin ^fto; Ns^ o1 * @5S ^ * v\ ^i^ < » ss! ff ?® •*>. .? \ -t W ?<» ^ ^ <^.5^.° Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung ^ der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 25/2026 am 19.06.2026 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, •/^ 0^ Im Auftrag Ca(Q^ gfah(}i Carolin Grahn Verbandsgemeindeins? «8^; ^ '!ö^,^ ^ .&i'