🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Stadt Neustadt am Rübenberge
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der Fassung vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. , S. 121) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381) in der Fassung vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. , S. 134) hat der Rat der Stadt Neustadt am Rübenberge in seiner Sitzung am 06.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Neustadt am Rübenberge betreibt ihre Friedhöfe und Friedhofskapellen als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.
(2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(3) Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Stadt Neustadt am Rübenberge Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
- 2. wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat.
- 3. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlängert hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstellen mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung. Bei der Rückgabe einer Grabstelle entsteht die Gebührenschuld zum Zeitpunkt der Rückgabe für den gesamten Zeitraum der Rückgabe.
(2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde.
(3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.
§ 5 Benutzungsgebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen
(1) Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstellen werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle beinhaltet das Recht zur erstmaligen Beisetzung soweit nichts anderes bestimmt ist. Jede weitere Beisetzung auf einer bestehenden Grabstelle ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts verbunden (zusätzliche Urne/Sarg). Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten sind zum Erhalt eines einheitlichen Ablaufzeitpunktes alle laufenden Nutzungsrechte auf einer Grabstelle zu verlängern.
Erwerb eines Nutzungsrechts an einer
Sarggrabstellen:
| 1.1 | Reihengrabstelle | 2.199,00 € | |
|---|---|---|---|
| 1.2 | Rasenreihengrabstelle | 3.278,00 € | |
| 2.1 | Wahlgrabstelle | 2.415,00 € | |
| 2.1 a) | Verlängerung zu 2.1 | 1 Jahr Ruhefrist | 96,61 € |
| 2.2 | Wahlgrabstelle in der Gemeinschaftsanlage (Lüningsburg/Poggenhagen) | 3.710,00 € | |
| 2.2 a) | Verlängerung zu 2.2 | 1 Jahr Ruhefrist | 148,42 € |
| 2.3 | Kinderwahlgrabstelle (bis 0,80 m Grablänge) | 791,00 € | |
| 2.3 a) | Verlängerung zu 2.3 | 1 Jahr Ruhezeit | 52,75 € |
| 2.4 | Kinderwahlgrabstelle (bis 1,50 m Grablänge) | 1.044,00 € | |
| 2.4 a) | Verlängerung zu 2.4 | 1 Jahr Ruhezeit | 69,63 € |
| 3. | Zusätzliches Nutzungsrecht (Sarg) auf bestehender Grabstelle | 25 Jahre Ruhezeit | 1.120,00 € |
| 3 a) | Verlängerung zu 3. | 1 Jahr Ruhezeit | 44,81 € |
Urnengrabstellen:
| 4. | Urnenreihengrabstelle im anonymen Urnenfeld | 1.034,00 € | |
|---|---|---|---|
| 5.1 | Urnenwahlgrabstelle | 1.227,00 € | |
| 5.1 a) | Verlängerung zu 5.1 | 1 Jahr Ruhezeit | 61,36 € |
| 5.2 | Urnenwahlgrabstelle in der Gemeinschaftsanlage mit Steinplatte an der Stele | 2.485,00 € | |
| 5.2 a) | Verlängerung zu 5.2 | 1 Jahr Ruhezeit | 124,26 € |
| 5.3 | Urnenwahlgrabstelle in der Gemeinschaftsanlange mit Kissenstein | 2.882,00 € | |
|---|---|---|---|
| 5.3 a) | Verlängerung zu 5.3 | 1 Jahr Ruhezeit | 144,12 € |
| 5.4 | Baumwahlgrabstelle Urne | 2.041,00 € | |
| 5.4 a) | Verlängerung zu 5.4 | 1 Jahr Ruhezeit | 102,08 € |
| 6. | Zusätzliches Nutzungsrecht (Urne) auf bestehender Grabstelle | ||
| 20 Jahre Ruhezeit | 896,00 € | ||
| 6. a) | Verlängerung zu 6. | 1 Jahr Ruhezeit | 44,81 € |
Umsatzsteuer
| 7. | Umsatzsteuer soweit ein Nutzungsrecht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt | in Höhe der gesetzlichen Grundlage |
|---|
§ 6 Benutzungsgebühren Friedhofskapelle
Für die Inanspruchnahme einer Friedhofskapelle werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Benutzung einer Friedhofskapelle je Nutzung:
| 1. | Kapelle Lüningsburg | 440,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Kapelle Poggenhagen | 330,00 € |
| 3. | Kapelle Bevensen, Bordenau, Laderholz, Lutter | 230,00 € |
§ 7 Beisetzungsgebühren
Für die Beisetzung (Ausheben und Schließen eines Grabes) einschließlich Nebenarbeiten werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
Sarggrabbeisetzung
| 1.1.a | Sarggrab | 931,00 € |
|---|---|---|
| 1.1.b | Sarggrab als Tiefenbestattung in Poggenhagen | 1.104,00 € |
| 1.2 | Kindergrab (bis 0,80 m Länge) | 268,00 € |
| 1.3 | Kindergrab (bis 1,50 m Länge) | 490,00 € |
| 2.1 | Zusatzgebühr durch Mehraufwand bei Tuchbestattung zu 1.1 | 130,00 € |
| 2.2 | Zusatzgebühr durch Mehraufwand bei Tuchbestattung zu 1.2/1.3 | 87,00 € |
Urnenbeisetzung
| 3.1 | Urnengrab | 95,00 € |
|---|---|---|
| 3.2 | Urnengrab anonym | 63,00 € |
Umbettungen
| 4. | Umbettung | nach den tatsächlich entstandenen Kosten |
|---|
§ 8 Gebühren für die Rückgabe einer Grabstelle vor dem Ablauf der Ruhezeit
Die Stadt pflegt die entstehende Rasenfläche bis zum Ablauf der Ruhezeit. Für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstelle und die Pflege dieser Flächen bis zum Ende der Ruhezeit werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
| 1. | Erdgrabstelle je Jahr | 74,75 € |
|---|---|---|
| 2. | Urnengrabstelle je Jahr | 36,24 € |
§ 9 Verwaltungsgebühren
Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
| 1. | Genehmigung Grabmalaufstellung/vorzeitige Grabrückgabe | 96,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Genehmigung Um-/Ausbettung | 321,00 € |
§ 10 Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Stadt Neustadt am Rübenberge (Friedhofsgebührensatzung)“ vom 13.02.2023, außer Kraft.
Neustadt am Rübenberge, gez. 10.11.2025
Stadt Neustadt am Rübenberge Der Bürgermeister
Dominic Herbst
| Ratsbeschluss vom | Satzung | Veröffentlicht | in Kraft getreten | geänderte §§ | |
|---|---|---|---|---|---|
| Satzung | 06.11.2025 | 10.11.2025 | 04.12.2025 | 01.01.2026 |
2. Friedhofssatzung Stand: 10.11.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
67-1
Friedhofssatzung der Stadt Neustadt a. Rbge.
67-1
Aufgrund der §§ 10 und 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311), hat der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. in seiner Sitzung am 04. August 2016 folgende Satzung beschlossen:
Vorbemerkung ..................................................................................................................... 3 I. Allgemeine Vorschriften ............................................................................................ 3
§ 1 Geltungsbereich .................................................................................................. 3
§ 2 Friedhofszweck ................................................................................................... 3
§ 3 Schließung und Entwidmung ............................................................................... 4
II. Ordnungsvorschriften ................................................................................................ 4
§ 4 Öffnungszeiten .................................................................................................... 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................. 4
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ........................................................... 6
III. Bestattungsvorschriften ............................................................................................ 6
§ 7 Allgemeines ......................................................................................................... 6
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen ................................................................ 7
§ 9 Ausheben der Gräber .......................................................................................... 8
§ 10 Ruhezeiten .......................................................................................................... 8
§ 11 Umbettungen ....................................................................................................... 9
IV. Grabstätten ................................................................................................................10
§ 12 Allgemeines ........................................................................................................10
§ 13 Reihengrabstätten ..............................................................................................11
§ 14 Wahlgrabstätten: Nutzungsrechte .......................................................................11
§ 15 Arten von Wahlgrabstätten .................................................................................13
§ 16 Ehrengrabstätten ................................................................................................14
V. Gestaltung der Grabstätten ......................................................................................14
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze ....................................................................14
VI. Grabmale ...................................................................................................................15
§ 18 Größenfestlegung ...............................................................................................15
§ 19 Material und Flächenbearbeitung .......................................................................16
§ 20 Zustimmungserfordernis .....................................................................................16
§ 21 Standsicherheit ...................................................................................................17
§ 22 Unterhaltung .......................................................................................................17
§ 23 Entfernung ..........................................................................................................18
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten ..................................................................18
§ 24 Allgemeines ........................................................................................................18
§ 25 Gestaltungsvorschriften für Rasenreihengrabstellen und Sarg- und ....................
Urnengrabstellen in einer Gemeinschaftsanlage ................................................19
§ 26 Gestaltungsvorschriften für Grabstellen mit individueller Pflege..........................20
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege ......................................................................20
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern ...............................................................................21
§ 28 Benutzung der Leichenhalle ...............................................................................21
§ 29 Trauerfeiern ........................................................................................................21
IX. Schlussvorschriften ..................................................................................................21
§ 30 Anordnungen im Einzelfall ..................................................................................21
§ 31 Alte Rechte .........................................................................................................22
§ 32 Haftung ...............................................................................................................22
§ 33 Gebühren ...........................................................................................................22
§ 34 Ordnungswidrigkeiten .........................................................................................22
§ 35 Inkrafttreten ........................................................................................................23
Anhang Empfehlungen zur Pflanzenauswahl für individuell gestaltete Grabstätten .........24
67-1 Vorbemerkung Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten grundsätzlich jeweils in männlicher und weiblicher Form.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Neustadt a. Rbge. gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe und städtische Friedhofskapellen:
- 1. Friedhöfe:
- a) Friedhof Lüningsburg, Neustadt
b) Waldfriedhof Poggenhagen
- 2. Städtische Friedhofskapellen:
- a) Bevensen
b) Bordenau (evangelischer Friedhof)
c) Laderholz (evangelischer Friedhof)
d) Lutter (evangelischer Friedhof)
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe und die von der Stadt Neustadt a. Rbge. verwalteten städtischen Friedhofskapellen gemäß § 1 bilden eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Neustadt a. Rbge.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Neustadt a. Rbge. Die Zustimmung wird nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer Gestaltung auch eine allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat Jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes angemessenen Erholung aufzusuchen.
(4) Tierbestattungen sind nicht erlaubt.
(5) Im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
- 1. dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
- 2. die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen
- 3. und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. 67-1 § 3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen auf dem betroffenen Friedhof oder Friedhofsteil ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder Friedhofsteil seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (2) Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte oder eine Verlängerung bestehender Nutzungsrechte mehr erteilt und die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Auf Antrag kann bei beabsichtigter oder erfolgter Schließung von Wahlgrabstätten eine Nachbelegung des Ehegatten oder des Partners aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft erfolgen. (4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben werden, wird dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Bereits entrichtete Friedhofsgebühren der bisherigen Wahlgrabstätte werden auf die neue Wahlgrabstätte angerechnet.
(6) Bei einer Schließung erfolgt eine Umbettung nicht.
(7) Soweit bei einer Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für den/die Nutzungsberechtigte/-n möglich.
(8) Die Stadt Neustadt a. Rbge. kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Stadt Neustadt a. Rbge. kann Öffnungszeiten festsetzen, die an den Eingängen bekannt gegeben werden.
(2) Die Stadt Neustadt a. Rbge. kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persön-67-1 lichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. Bestattungen zu stören, zu lärmen, Tiere außer angeleinten Hunden mitzuführen,
- 2. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhe, Inlineskater, Skateboards) zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere mit Kinderwagen und Rollstühlen und Fahrzeugen der Stadt und der nach § 6 für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
- 3. der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von gewerblichen Dienstleistungen;
- 4. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;
- 5. Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
- 6. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten;
- 7. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
- 8. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
- 9. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten und zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken oder bereitzustellen;
- 10. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Neustadt a. Rbge.; sie sind mindestens vier Tage vorher zu beantragen. Die Stadt Neustadt a. Rbge. kann die Genehmigung versagen, wenn die Veranstaltungen mit dem Widmungszweck des Friedhofs unvereinbar sind. (6) Neben diesen allgemeinen Regeln kann die Stadt Neustadt a. Rbge. in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung und der Sicherheit und Ordnung auf dem Friedhof Weisungen durch ihr Aufsichtspersonal erteilen. (7) Wird dieser Satzung zuwider gehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhöfen aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Stadt Neustadt a. Rbge. nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Ordnung wieder herzustellen. (8) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Stadt Neustadt a. Rbge. nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. 67-1 § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende tätig werden, die
- 1. in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
- 2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
- 3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Gewerbetreibenden das Arbeiten auf dem Friedhof durch die Stadt Neustadt a. Rbge. untersagt. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Bei einem Verstoß gegen die Anforderungen und vorheriger Mahnung durch die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetreibenden die Benutzung des Friedhofs auf Zeit oder auf Dauer von der Friedhofsverwaltung untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine vorherige Mahnung entbehrlich.
(6) Der bei gewerblichen Arbeiten entstehende Abfall, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen und Grabmalfundamente sowie pflanzlicher Abfall und Abraum sind vom Friedhof zu entfernen. Vorübergehend entferntes Grabzubehör kann auf dem Friedhof zwischengelagert werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalls, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor der Bestattung, bei der Stadt Neustadt a. Rbge. anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
- 1. Beurkundung des Sterbefalls; 67-1
- 2. die Gebührenübernahmeerklärung;
- 3. bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis, sofern dieser nicht direkt von der Einäscherungsstätte an die Stadt gesandt wurde;
- 4. bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte zusätzlich der Nachweis des bestehenden Nutzungsrechts;
- 5. bei Bestattungen in ausgewiesenen Grabfeldern für einzelne religiöse oder ethnische Gruppen zusätzlich ggf. der jeweilige Nachweis der Zugehörigkeit. (2) Die Stadt Neustadt a. Rbge. setzt Ort und Zeit der Bestattung unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Dabei gelten die in § 9 Nds. BestattG in der jeweils gültigen Fassung genannten Fristen. Leichen und Aschen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen beigesetzt sind, können von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden. (3) Die Überführung des Sarges von der Kapelle zur Grabstätte sowie das Überführen des Sarg-, Urnen- und Grabschmucks liegen in der Verantwortung des beauftragten Bestattungsunternehmens. Für besondere Bestattungsformen können zusätzliche Bestimmungen festgelegt werden. (4) Bei Nichterscheinen der Angehörigen zu den festgesetzten Bestattungszeiten wird der Verstorbene in Abwesenheit der Angehörigen beigesetzt. (5) Beerdigungen sind grundsätzlich in Särgen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger mit Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag die Beerdigung ohne Sarg nur in dafür ausgewiesenen Gräberfeldern gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (2) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz oder vergleichbare umweltverträgliche Materialien) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Bekleidung der Leichname muss aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen. (3) Es dürfen nur Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt und die nicht die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. (4) Leichen- und Bestattungstücher, die anstelle eines Sarges aus religiösen Gründen zur Beisetzung eines Verstorbenen Verwendung finden, müssen aus Naturmaterialien 67-1 (z.B. Baumwolle, Leinen) hergestellt sein und dürfen keine umweltgefährdenden Zusatzstoffe enthalten. (5) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (6) Kindersärge können je nach Größe des Leichnams bis 0,80 m und bis 1,20 m gewählt werden. (7) Werden dem Verstorbenen Grabbeigaben mitgegeben, haftet die Stadt Neustadt a. Rbge. nicht bei Beschädigung oder Verlust. (8) Die Särge müssen bei Einlieferung in den Friedhof mit einem fest haftenden Namensschild versehen sein.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt Neustadt a. Rbge. oder von ihr Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Vor einer Beisetzung in einer bestehenden Wahlgrabstätte hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör (Liegeplatten, Grabumrandung, stehende Grabmale u. ä.) vorher zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Übernimmt ein Steinmetzbetrieb schriftlich die Verantwortung für die Standsicherheit eines stehenden Grabmals für den Zeitraum des Öffnens bis zum Schließen der Grabstätte, kann das Grabmal, sofern es die Beisetzung nicht behindert, stehen bleiben.
(5) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Neustadt a. Rbge. oder durch von ihr Beauftragte entfernt werden müssen, sind der Stadt die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Eine Haftung für mögliche Beschädigungen an Einfassungen, Liegeplatten, Grabmalen, Gewächsen oder Grabschmuck wird nicht übernommen.
(6) Tiefenbestattungen sind nur auf dem Waldfriedhof Poggenhagen in den ausgewiesenen Flächen für Wahlgrabstätten möglich. Der beigefügte Plan ist Bestandteil der Satzung.
(7) Bei einer Tiefenbestattung sind die Gräber so tief auszuheben, dass zwischen der Erdoberfläche und der Oberkante des tief liegenden Sarges mindestens 2,00 m verbleiben.
§ 10 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Särge beträgt 25 Jahre, für Urnen 20 Jahre und für Kinderwahlgrabstätten 15 Jahre. (2) Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten. 67-1
§ 11 – Umbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Neustadt a. Rbge. in belegte Grabstätten umgebettet werden. 3. Umbettungen von Leichen, Gebeinen und Urnen erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Gesundheitsbehörde. Antragsberechtigt sind die Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Dem Antrag kann von der Stadt Neustadt a. Rbge. nur zugestimmt werden, wenn 1. die zuständige Gesundheitsbehörde die erforderliche Genehmigung zur Umbettung erteilt hat, 2. unter Berücksichtigung des Grades der Verwesung sowie aller sonstigen Umstände eine Durchführung der Umbettung möglich ist, 3. die Friedhofsgebühren für die Umbettung im Voraus gezahlt werden und 4. der Ersatz für Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, übernommen wird. (4) Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-oder Urnenreihengrabstätte sind aufgrund der Ruhefristen nicht zulässig. § 3 Absatz 8 bleibt unberührt. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Neustadt a. Rbge. durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Stadt kann die Teilnahme eines Bestatters und die Umsargung verlangen. Die Teilnahme von Angehörigen ist nicht gestattet. Die Teilnahme an der Wiederbeisetzung ist möglich. (6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (7) Eine Umbettung aus anonymen Reihengrabstätten ist ausgeschlossen, wenn die genaue örtliche Lage des Beisetzungsortes nicht bekannt ist. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Umbettungen können von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden, wenn es dem Friedhofszweck dient und Neu- oder Umgestaltungen der Friedhofsanlagen dies erfordern.
67-1 IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (Belegung der Reihe nach) Sargreihengräber Pflege: Nutzungsberechtigte
§ 13 – SRG
2,50 x 1,25 m Sargrasenreihengräber Rasengrab (Pflege: Stadt)
§ 13 – SRRG
2,50 x 1,25 m Urnenreihengräber *) Pflege: Nutzungsberechtigte
§ 13 – URG
1,00 x 1,00 m Urnengrab im anonymen Urnenfeld Rasengrab (Pflege: Stadt)
§ 13 – AU
0,50 x 0,50 m
Wahlgrabstätten (Lage kann gewählt werden) Sargwahlgräber Pflege: Nutzungsberechtigte
§ 15 (1)
SWG 2,50 x 1,25 m Sargwahlgräber in der Gemeinschaftsanlage Pflege: Stadt
§ 15 (3)
SWGG 2,50 x 1,25 m Urnenwahlgräber Pflege: Nutzungsberechtigte
§ 15 (2)
UWG 1,00 x 1,00 m Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinschaftsanlage I Pflege: Stadt
§ 15 (4)
UWG I 0,50 x 0,50 m Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinschaftsanlage II Grabstätten mit Steinplatte und Stele Pflege: Stadt
§ 15 (4)
UWG II St 0,50 x 0,50 m Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinschaftsanlage II Grabstätten mit individuellem Kissenstein Pflege: Stadt
§ 15 (4)
UWG II Ki 0,50 x 0,50 m Baumbestattungen (Urnen) Rasengrab (Pflege: Stadt)
§ 15 (5)
UWGB 0,50 x 0,50 m Sargwahlgrabstätten für Kinder: Föten, Totgeburten und Kinder bis zum 6. Lebensmonat Pflege: Nutzungsberechtigte
§ 15 (6)
SWG Ki1 0,80 x 0,60 m Sargwahlgrabstätten für Kinder: ab 6. Lebensmonat bis zum
- 5. Lebensjahr Pflege: Nutzungsberechtigte § 15 (7) SWG Ki2 1,50 x 1,00 m
*) Diese Grabart entfällt ersatzlos, sobald das Grabfeld belegt ist. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Stadt Neustadt a. Rbge. ist nicht verpflichtet, auf jedem Friedhof jeweils alle in Absatz 2 genannten Arten von Grabstätten vorzuhalten bzw. anzubieten.
67-1
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist für den zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Lage der Reihengrabstätte bestimmt die Stadt. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. Urne bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen unter fünf Jahren zugelassen werden. (3) Auf das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und für die Dauer von drei Monaten durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf den Ablauf der Ruhezeit hingewiesen. (4) Eine Rückgabe der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit an die Stadt ist frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit möglich. Hierfür entsteht eine einmalige Bearbeitungsgebühr sowie eine Pflegegebühr, die je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit berechnet wird und in einer Summe zum Zeitpunkt der vorzeitigen Einebnung der Grabstätte fällig wird. (5) Bei Rasenreihengrabstellen besteht für den Nutzungsberechtigten keine Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Bepflanzung. Die Grabstellen werden ausnahmslos mit Rasen eingesät und durch die Stadt unterhalten. Lediglich das Setzen eines mit dem Boden bündig abschließenden, liegenden Grabsteins ist gestattet. (6) Die Anlage für anonyme Urnenbestattungen ist auf dem Friedhof Lüningsburg ausgewiesen. Sie liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird. Das Grabfeld ist aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen, jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestaltungselemente gekennzeichnet. Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein. (7) Voraussetzung für eine Beisetzung im anonymen Urnengrabfeld ist der Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen auf Bestattung in dieser Anlage, der der Stadt schriftlich vorzulegen ist. Diese Nachweispflicht gilt nicht für die Bestattung von unbekannten Leichen oder von Verstorbenen, deren Angehörige nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind. (8) Ein Schmuck, Grabstein oder eine andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle auf dem anonymen Urnengrabfeld ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit möglich. Zur Ablage von Blumen, Gestecken u. ä. steht ein zentraler Platz am Rande des anonymen Urnenfeldes zur Verfügung. (9) Die Bestattung auf dem anonymen Urnengrabfeld wird durch Bedienstete der Stadt ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt.
§ 14 – Wahlgrabstätten: Nutzungsrechte
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeiten (Nutzungszeiten) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. 67-1 (2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann auf der jeweiligen Stelle eine weitere Bestattung erfolgen. (3) Das Nutzungsrecht wird immer für die gesamte Grabstätte vergeben. (4) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Mindestzeit einer Verlängerung beträgt fünf Jahre. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs nach § 3 beabsichtigt ist. Auf Antrag kann bei beabsichtigter oder erfolgter Schließung von Wahlgrabstätten eine Nachbelegung des Ehegatten erfolgen. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten und an denen die Ruhezeit abgelaufen ist, kann jederzeit zurückgegeben werden. Im Übrigen ist die Rückgabe des Nutzungsrechts frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Ruhefrist möglich; in diesem Fall entsteht eine einmalige Bearbeitungsgebühr sowie eine Pflegegebühr, die je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit berechnet wird und in einer Summe zum Zeitpunkt der Einebnung der Grabstätte fällig wird. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei einer Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr. (6) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit gemäß § 10 das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht für alle Stellen der Grabstätte um den zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Zeitraum zu verlängern. (7) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und für die Dauer von drei Monaten durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte hingewiesen.
(8) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes kann der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht mittels Erklärung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Großeltern,
- 7. auf die vollbürtigen Geschwister,
- 8. auf die Halb- und Stiefgeschwister,
- 9. auf die nicht unter 1. bis 8. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. bis 4. und 7. bis 9. wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der 67-1 vorherigen Zustimmung der Stadt. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage. (13) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann der Bürgermeister bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Streitigkeiten eine erforderliche Zwischenregelung treffen.
§ 15 – Arten von Wahlgrabstätten
(1) Sargwahlgräber Die Herrichtung und Pflege der Grabstelle obliegt dem Nutzungsberechtigten. Je Grabstelle dürfen
- ein Sarg und bis zu zwei Urnen, oder - bis zu vier Urnen beigesetzt werden, soweit die Grabstelle genügend Platz bietet. Die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. Wenn vor einer Erdbestattung eine Urnenbeisetzung erfolgt, so ist die Urne in einer Tiefe von mindestens 1,50 m beizusetzen.
In jedem Sargwahlgrab darf grundsätzlich nur ein Sarg beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden.
Auf dem Waldfriedhof Poggenhagen sind in den gekennzeichneten Bereichen Tiefenbestattungen zugelassen. Hier ist die Beisetzung von zwei Särgen möglich. (2) Urnenwahlgräber Die Herrichtung und Pflege der Grabstelle obliegt dem Nutzungsberechtigten. In einem Urnenwahlgrab kann eine Urne beigesetzt werden. (3) Sargwahlgräber in der Gemeinschaftsanlage Die Anlage und Pflege der gesamten Anlage erfolgt durch die Stadt. Es besteht für die Nutzungsberechtigten keine Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Bepflanzung und der Wahl des Grabsteins. Das Gedenken an die Bestatteten erfolgt auf Kissensteinen, die dem Verstorbenen jeweils zugeordnet sind. Blumenschmuck, Grabstein oder eine andere Kennzeichnung der Grabstelle sind nicht zulässig. (4) Urnenwahlgräber in der Gemeinschaftsanlage Die Anlage und Pflege der gesamten Anlage erfolgt durch die Stadt. Es besteht für die Nutzungsberechtigten keine Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Bepflanzung und der Wahl des Grabsteins. 67-1 Je Grabstelle darf eine Urne beigesetzt werden. Zusammengefasst erfolgt das Gedenken an die Bestatteten auf Namenstafeln an einer Stele. Die Anordnung der Namenstafeln ermöglicht eine Zuordnung der jeweiligen Grabstelle. Schmuck, Grabstein oder eine andere Kennzeichnung der Grabstelle sind nicht zulässig. Zur Ablage von Blumen und Gestecken stehen an den jeweiligen Grabstelen in der Gemeinschaftsanlage Ablagestellen zur Verfügung. (5) Baumbestattungen: Urnenwahlgräber unter Bäumen (Gemeinschaftsanlage) Die Anlage und Pflege der gesamten Anlage erfolgt durch die Stadt. Es besteht für die Nutzungsberechtigten keine Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Bepflanzung und der Wahl des Grabsteins. Für die Baumbestattungen ist ein gesondertes Grabfeld ausgewiesen. Je Grabstelle darf eine Urne beigesetzt werden. Zusammengefasst erfolgt das Gedenken an die Bestatteten auf Namenstafeln in der räumlichen Nähe zu dem Baum, unter dem die Bestattung erfolgte. Eine genaue Zuordnung zur Grabstelle ist nicht möglich. Die Grabstellen unter Bäumen dürfen, außer im Beisetzungsfall, nicht betreten werden. Schmuck, Grabstein oder eine andere Kennzeichnung der Grabstelle sind nicht zulässig. Zur Ablage von Blumen, Gestecken steht ein zentraler Platz mit Gedenkstein am Rande der Baumbestattungen zur Verfügung. (6) Kindergrabstätten Für die Beisetzung von Föten, Totgeburten und Kinder bis zum 5. Lebensjahr steht ein gesondert ausgewiesener Bereich für Kindergrabstätten zur Verfügung. Je Grab kann nur eine Beisetzung erfolgen. Die Herrichtung und Pflege der Grabstelle obliegt dem Nutzungsberechtigten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Grabplatten, welche die gesamte Grabstätte überdecken, sind nur auf Urnengrabstätten zulässig. Bei Sarggrabstätten darf die abgedeckte Fläche max. 2/3 der Gesamtfläche nicht überschreiten.
(3) Gemauerte Grüfte sind nicht zulässig.
(4) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten mit individueller Grabgestaltung und -pflege besteht keine Verpflichtung, ein Grabmal aufzustellen. Als Grabmal gelten stehende oder liegende Grabzeichen. Ein Grabmal für eine Sarggrabstätte ist mittig am Kopfende aufzu-67-1 stellen. Provisorische Grabzeichen sind genehmigungspflichtig; sie müssen aus Holz gefertigt sein und dürfen für die Zeit von höchstens einem Jahr aufgestellt werden.
(5) Hinweise auf den Verstorbenen in Form von Internet-Links, QR-Codes, Videos oder ähnlichem bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. In begründeten Fällen kann die Stadt das Anbringen untersagen. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Bei Verwendung eines QR-Codes übernimmt die Stadt für Inhalte, Richtigkeit und Gestaltung der hinterlegten Internetseite keine Haftung.
(6) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstellen und Wahlgrabstellen (ausgenommen Gemeinschaftsanlagen und Rasenreihengrabstellen) der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die gärtnerische Gestaltung und Pflege dieser Grabflächen umfasst mindestens eine flächige Bepflanzung (kein Rasenbeet). Kies als Gestaltungselement ist zugelassen. Der Untergrund muss wasserdurchlässig bleiben. (7) Die Größe der Pflanzflächen der Gräber ist identisch mit den Grabgrößen gemäß § 12 Absatz 2. (8) Gewerbetreibende dürfen auf Grabstätten für ihre Leistungen und Produkte nicht werben. VI. Grabmale
§ 18 – Größenfestlegung
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen gemäß § 17.
(2) Stehende Grabmale auf Reihen- und Wahlgrabstätten dürfen höchstens folgende Ansichtsfläche und Volumen haben (stehend oder liegend):
Reihengrab und einstelliges Wahlgrab max. 0,60 m² max. 0,100 m³ Zweistelliges Wahlgrab max. 0,83 m² max. 0,150 m³ Mehr als zweistelliges Wahlgrab max. 1,00 m² max. 0,175 m³
(3) Auf den Rasenreihengrabstätten können als Grabmale ebenerdig liegende Platten der Materialen gemäß § 19 in einer Größe von 0,40 x 0,30 m angeordnet werden. Aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet.
(4) Die Überschreitung der Ansichtsfläche um bis zu 10 % ist in begründeten Einzelfällen zulässig.
(5) Bei liegenden Grabmalen ergibt sich die höchstens zulässige Größe aus der Größe der Grabbeete unter Beachtung des § 17 Absatz 2.
(6) Stehende Grabmale aus Naturstein müssen ihrer Größe entsprechend mindestens 14 bis 18 cm stark sein. Bei liegenden Grabmalen aus Naturstein darf eine Stärke von 10 cm nicht unterschritten werden. Das erforderliche Fundament darf die Grundfläche der Grabstelle nicht überschreiten.
67-1
§ 19 – Material und Flächenbearbeitung
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (ohne Festlegung der Bearbeitung), Eisen, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer sowie geschmiedete oder gegossene Bronze oder im Verbund dieser Materialien verwendet werden. Als Gestaltungselement im Verbund mit den in Satz 1 genannten Materialien sind Aluminium und Sicherheitsglas ebenfalls zugelassen. (2) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (3) Die Stadt kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zur Wahrung des Friedhofszwecks erforderlich ist.
§ 20 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und andere bauliche Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind von dem Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Planung, Ausführung und jährliche Prüfung der Grabmalanlage hat gemäß der aktuellen Fassung der „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (TA Grabmal) zu erfolgen. Der Gewerbetreibende hat für eine dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung zu sorgen. (3) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere können Anordnungen getroffen werden, die sich auf Werkstoffe sowie Art und Größe der Anlagen beziehen. (4) Der Grabmalantrag ist unter Vorlage einer Skizze im Maßstab 1:10 und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, der Fundamentierung mit Angabe des Dübelmaterials, des Dübeldurchmessers, der Gesamtlänge und Einbindetiefe sowie Gründung, bzw. Gründungsart in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt einzureichen. (5) Der Grabmalantrag ist abzulehnen, wenn
- 1. der Antragsteller nicht zugleich auch Nutzungsberechtigter der Grabstätte ist,
- 2. Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht,
- 3. die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht sind,
- 4. das Vorhaben nicht den übrigen Vorschriften dieser Satzung entspricht. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. (7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet wurde. (8) Nicht genehmigte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Inschriften kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. 67-1 § 21 Standsicherheit (1) Grabmale, Grabmalanlagen und Einfassungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung, Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e. V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung. Grabmale sind danach unter anderem so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Grabmale dürfen nur durch einen Steinmetzmeister oder sonstigen Dienstleistungserbringe mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen errichtet, versetzt und repariert werden. Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionierten und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. (3) Die Zustimmung nach § 20 beinhaltet auch eine Zustimmung der Stadt zur Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere zur Größe und Stärke der Fundamente. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Stadt kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (4) Die nutzungsberechtigte Person muss den Gewerbetreibenden verpflichten, nach dem Aufstellen der Grabmalanlage, diese innerhalb von sechs Wochen einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen. Hierzu ist ein Last-Zeit-Diagramm gemäß TA Grabmal zu fertigen und der Stadt vorzulegen, um zu dokumentieren, dass die Grabanlage der von der TA Grabmal geforderten Last standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht fristgerecht vorgelegt, wird die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege einer Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen und die Kosten vom Nutzungsberechtigten verlangen.
§ 22 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihenreihengrabstätten der Inhaber der Grabanweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinschaftsanlagen und Rasenreihengräber werden von der Stadt unterhalten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Nicht standsichere Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind fristgerecht zu reparieren und einer Abnahmeprüfung gemäß der „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie in der derzeit gültigen Fassung zu unterziehen und gegenüber der Stadt nachzu-67-1 weisen. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch umstürzende Grabmale oder Grabmalteile verursacht wird. (4) Künstlerische oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 23 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Absatz 4 kann die Stadt die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 20 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.
(2) Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von dem Verantwortlichen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabanweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die bei der Beisetzung niedergelegten Kränze, Trauergebinde und -gestecke beseitigt 67-1 die Stadt grundsätzlich erst auf Verlangen der Angehörigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Rasengräber, die Gemeinschaftsanlagen und das anonyme Urnenfeld werden von der Stadt hergerichtet und unterhalten. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes gärtnerisch hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wege außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Die Stadt ist verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der Rasenreihengräber, der Gemeinschaftsanlagen und des Rasenfeldes für die anonymen Urnenbestattungen sowie die Baumbestattungen. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verwertbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder, soweit vorhanden, in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (8) Bodensenkungen infolge von Beisetzungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen werden von der Stadt beseitigt. Bodensenkungen auf den Grabflächen und damit verursachte Schäden an Grabanlagen haben die für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte Verantwortlichen auf ihre Kosten beseitigen zu lassen. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Die Stadt ist auch verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen und des anonymen Grabfeldes. Sie kann die Pflege dieser Anlagen an private Unternehmen vergeben. (10) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit sind bauliche Anlagen und Bepflanzungen durch die Verantwortlichen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu beseitigen. (11) In den Gemeinschaftsanlagen ist die Ablage von Blumenschmuck, Kerzen etc. ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen gestattet.
§ 25 – Gestaltungsvorschriften für Rasenreihengrabstellen
und Sarg- und Urnengrabstellen in einer Gemeinschaftsanlage (1) Rasenreihengräber sowie Sarg- und Urnengrabstellen in einer Gemeinschaftsanlage sind Grabstätten ohne Flächen für individuelle Anpflanzungen. Die Grabstellen der Rasenreihengräber und der Baumbestattungen werden mit Rasen eingesät. Die Grabstellen der Gemeinschaftsanlagen werden durch die Stadt bepflanzt, ebenso wird das Grabmal von Seiten der Stadt gesetzt. Die Unterhaltung der Fläche übernimmt während der gesamten Ruhezeit die Stadt. Lediglich das Setzen einer Grabplatte im Rasenreihengrabfeld obliegt dem Nutzungsberechtigten. 67-1 (2) Nicht gestattet sind: 1. Anpflanzungen jeglicher Art (ausgenommen Rasen), 2. das Einfassen der Grabstätte, 3. das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies u. a.), 4. das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften von § 18 hinaus, 5. das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen und anderen Gegenständen außerhalb der dafür vorgesehenen Ablageflächen, 6. das Entfernen von Rasen.
§ 26 – Gestaltungsvorschriften für Grabstellen mit individueller Pflege
(1) Die Größe der Grabbeete ist in § 12 verbindlich aufgeführt. Die Grabstätten müssen gärtnerisch so hergerichtet und instand gehalten werden, dass nachhaltige Auswirkungen auf andere Grabstätten, öffentliche Anlagen oder die Umwelt vermieden werden. Nicht zulässig sind das Entfernen des Rasens, der die Grabstelle umgibt sowie das Aufstellen von Blumentöpfen und Schalen und die sonstige Inanspruchnahme von Friedhofsflächen außerhalb des Grabbeetes. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Pflanzen, insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, die über die zulässige Maximalgröße für das Grabbeet und die Höhe des aufgestellten Grabmals hinausragen bzw. eine maximale Wuchshöhe von 1,00 m überschreiten. (3) Alle Gehölzpflanzungen auf Grabstätten, die eine Höhe von über 1,00 m erreichen, gehen in das Eigentum und die Verfügungsgewalt der Stadt über und können ersatzlos entfernt werden. (4) Rankgerüste, Gitter, Pergolen und andere Bauwerke, auch Bänke, sind auf Grabstätten nicht zugelassen. (5) Einfassungen aus Metall, Glas, Kunststoff o. ä. sind nicht zugelassen. (6) Die für die Grabpflege Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine private Gärtnerei beauftragen.
§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt bei Reihengrabstätten die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt im Zuge einer Ersatzvornahme 67-1
- 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 28 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheits- oder infektionsschutzrechtlichen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. § 29 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 – Anordnungen im Einzelfall
Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen in begründeten Einzelfällen Anordnungen erlassen und Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen. 67-1
§ 31 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, an denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungsrechte bestanden haben, richten sich Nutzungsdauer und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 10 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 – Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. (2) Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie der Kapellen auf evangelischen Friedhöfen gemäß § 1 sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro kann gemäß § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. gegen die Verbote gemäß § 5 Abs. 3 verstößt,
- 3. entgegen § 5 (5) Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 (4) Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 20 (2) bis (4) und ohne vorherige Zustimmung der Stadt Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 21 (1) bis (3) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert sowie nicht innerhalb von vier Wochen ein Last-Zeit-Diagramm zum Nachweis der Standfestigkeit (gemäß TA Grabmal) der Friedhofsverwaltung vorlegt,
- 7. entgegen § 22 (1) Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält, 67-1
- 8. entgegen § 23 (1) Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt,
- 9. entgegen § 24 (8) Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 10. entgegen § 24 (1) Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht nachkommt.
§ 35 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 3. Dezember 2009 außer Kraft.
Neustadt a. Rbge., 15.08.2016 Stadt Neustadt am Rübenberge
Uwe Sternbeck Bürgermeister
Ratsbeschlussvom Satzung
Veröffentlicht In Kraftgetreten geänderte §§ Satzung 04.08.2016 15.08.2016 24.08.2016 25.08.2016
Veröffentlicht in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung, Leine-Zeitung am 24.08.2016.
Anhang
Empfehlungen zur Pflanzenauswahl für individuell gestaltete Grabstätten
Die nachfolgend aufgeführten Stauden und Gehölze stellen eine Auswahl der für eine flächige Begrünung geeigneten Pflanzen bei lehmigem Boden dar.
Deutscher Name Botanischer Name Standort sonnig halbschattig schattig Stauden Purpurgünsel Ajuga reptans „Purpurea“
x
Haselwurz Asarum europaeum
x x Fiederposter Cotula squalida x x
Moos-Steinbrech Saxifraga arendssi in Sorten
x
Porzellanblümchen Saxifraga x urbium x x
Mongolen-Sedum Sedum hybr. „Immergrünchen“ x x
Kaukasus-Sedum Sedum spurium „Album Suberb " x x
Teppich-Ungarwurz Waldsteinia ternata x x x Frühlings-Hainsimse Luzula pilosa
x x Wollziest Stachys byzantina "Silver Carpet" x
Balkan-Sth hb l Geranium macrorrhizum "Spesst" x x
Herbst-Alpenveilchen Cyclamen hederifolium
x x Sommer-Alpenveilchen Cyclamen purpurascens
x x Bergenie Bergenia cordifolia x x
Purpurglöckchen Heuchera in Sorten x x
Gehölze Kriechmispel Cotoneaster dammeri „Streib’s Findling“ x x
Teppichmispel Cotoneaster dammeri var. Radix x
Kriechspindel Euonymus fortunei in Sorten x x x Efeu Hedera helix in Sorten
x x Weiße Polster-Spiere Spirea decumbens x x
Kriechwacholder Juniperus horizontalis x x x Blauer Kriechwacholder Juniperus horizontalis „Glauca“ x x x Teppich-Wacholder Juniperus communis „Hornibrooki“ x x
Kriechwacholder Juniperus communis „Repanda“ x x
Teppich-Hartriegel Cornus canadensis x x x Immergrün Vinca minor
x x Schattengrün Pachysandra terminalis
x x Japanische Hülse Ilex creanata "Stokes" x x x