Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beckum vom 18.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
STADT BECKUM 7/14
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beckum Vom 18. Dezember 2025 Inhaltsverzeichnis Präambel .................................................................................................................................................. 2
§ 1 – Gebührenpflicht ........................................................................................................................... 2
§ 2 Gebühren ....................................................................................................................................... 2
§ 3 Gebührenpflichtige...................................................................................................................... 4
§ 4 Gebührenfälligkeit ....................................................................................................................... 4
§ 5 Inkrafttreten .................................................................................................................................. 4
Friedhofsgebührensatzung 7/14 Präambel Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nord-rhein-Westfalen und § 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 34 Friedhofssatzung der Stadt Beckum hat der Rat der Stadt Beckum am 17.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der sich im städtischen Eigentum befindlichen Friedhöfe und Be-stattungseinrichtungen sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebühren
Grabnutzungsgebühr a) Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer von 20 Jahren − Kindergrabstätte ........................................................................................1.333,00 Euro. b) Erwerb eines Nutzungsrechts für die Dauer von 30 Jahren − Reihengrabstätte ........................................................................................2.168,00 Euro, − Wahlgrabstätte je Grabstelle .................................................................2.769,00 Euro, − Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle ......................................................1.141,00 Euro, − anonyme Urnenreihengrabstätte .........................................................1.141,00 Euro, − Aschenstreufeld ..........................................................................................1.141,00 Euro. c) Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer von 10 Jahren ohne Bestattungsfall − Wahlgrabstätte je Grabstelle .................................................................1.033,00 Euro, − Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle ......................................................... 490,00 Euro. d) Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer von 5 Jahren ohne Bestattungsfall − Wahlgrabstätte je Grabstelle .................................................................... 549,00 Euro, − Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle ......................................................... 278,00 Euro. e) Verlängerung des Nutzungsrechts für jeweils 1 Jahr − Wahlgrabstätte je Grabstelle ...................................................................... 92,30 Euro, − Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle ........................................................... 38,00 Euro. Bestattungsgebühr a) Bestattung in einer − Kindergrabstätte ........................................................................................... 699,00 Euro, − Reihengrabstätte ........................................................................................1.074,00 Euro, − Wahlgrabstätte ...........................................................................................1.074,00 Euro. Friedhofsgebührensatzung 7/14 b) Urnenbeisetzung (auch anonym) ...................................................................... 502,00 Euro. c) Ascheverstreuung .................................................................................................... 251,00 Euro. d) Bestattung von Totgeburten und verstorbenen Säuglingen unter einem Jahr ohne eigene Grabstelle ....................................................... 233,00 Euro. Nutzungsgebühr der Leichen-, Trauer- und Aussegnungshalle a) Leichenhalle ............................................................................................................... 422,00 Euro. b) Trauerhalle ................................................................................................................. 219,00 Euro. c) Aussegnungshalle ................................................................................................... 185,00 Euro. Baumbestattung a) Gestaltungs- und Pflegegebühr für Wahlgrabstätte mit 30 Jahre Nutzungsrecht je Grabstelle.................................................................................................................... 238,00 Euro. b) Gestaltungs- und Pflegegebühr bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für jeweils 1 Jahr ................................................................................................................................. 7,90 Euro. c) Anbringung einer Namenstafel auf einer Holzstele.................................... 147,00 Euro. Gemeinschaftsgrabanlagen a) Gestaltungs- und Pflegegebühr für Wahlgrabstätte mit 30 Jahre Nutzungsrecht − Urnenbeisetzung je Grabstelle ..............................................................1.313,00 Euro, − Erdbestattung je Grabstelle ...................................................................1.661,00 Euro, − Urnenbeisetzung in Urnenwand/-stele je Nische ..........................2.156,00 Euro, − Urnenbeisetzung in einer Urnenerdröhre .........................................1.591,00 Euro. b) Erstellung einer Bronzetafel mit Namenszug ................................................ 220,25 Euro. c) Gravur Granittür/Verschlussplatte pro Zeichen ................................................. 7,56 Euro. d) Gestaltungs- und Pflegegebühr bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für jeweils 1 Jahr Urnenbeisetzung je Grabstelle ................................................................... 20,90 Euro, Erdbestattung je Grabstelle ........................................................................ 29,50 Euro, Beisetzung je Urne in einer Urnenwand/-stele .................................... 23,20 Euro, Beisetzung in einer Urnenerdröhre .......................................................... 30,90 Euro. Umbettungsgebühr (Exhumierung) Kindergrabstätte ...................................................................................................... 699,00 Euro, Reihengrabstätte ..................................................................................................1.074,00 Euro, Wahlgrabstätte ......................................................................................................1.074,00 Euro, Urnenausgrabung.................................................................................................... 502,00 Euro. Sonstige Gebühren a) Pauschalzuschlag für Bestattungen an Samstagen − Erdbestattungen ............................................................................................ 102,00 Euro, Friedhofsgebührensatzung 7/14 − Beisetzung einer Urne ................................................................................... 32,50 Euro. b) Gebühr für die Einsaat und Pflege von Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten für jeweils 1 Jahr für die Dauer der Ruhezeit je Grabstelle ........................................................... 60,00 Euro. c) Gebühr für die Einsaat und Pflege von Rasengräbern für jeweils 1 Jahr für die Dauer des Nutzungsrechtes .................................................................... 20,00 Euro. d) Besondere Leistungen, die von den Gebührensätzen nach Nummer 1 bis 6 und 7 Buchstaben a, b und c nicht erfasst sind, werden nach dem tatsächlichen Auf-wand berechnet und erhoben.
§ 3 – Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühren ist die Person verpflichtet, die selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist, a) die in § 1 genannten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmit-telbar begünstigt wird. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, haftet jede Person für sich gesamtschuldnerisch.
§ 4 – Gebührenfälligkeit
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und mit dessen Bekanntgabe fällig. Ist ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, gilt dieser.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beckum vom 18. Dezember 2024 in der Fassung vom 15. Juli 2025 außer Kraft.
Friedhofsgebührensatzung 7/14 Bekanntmachungsanordnung Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beckum wird gemäß § 7 Absatz 4 Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Absatz 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Ver-kündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Beckum, den 18. Dezember 2025 gezeichnet
Michael Gerdhenrich
Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 05.07.2021, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 15.07.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Beckum vom 05.07.2021 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.07.2025
STADT BECKUM 7/13
Satzung der Stadt Beckum über die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofssatzung) Vom 5. Juli 2021 Inhaltsverzeichnis Präambel .................................................................................................................................................. 3 I. Allgemeine Bestimmungen ....................................................................................................... 3
§ 1 Geltungsbereich ........................................................................................................................................... 3
§ 2 Begriffsbestimmung .................................................................................................................................... 3
§ 3 Friedhofszweck und Bestimmung der Friedhöfe .............................................................................. 3
§ 4 Schließung und Entwidmung ................................................................................................................... 4
II. Ordnungsvorschriften ................................................................................................................. 4
§ 5 Öffnungszeiten ............................................................................................................................................. 4
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof ..................................................................................................................... 4
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ......................................................................................... 5
III. Bestattungsvorschriften ............................................................................................................. 6
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit ...................................................................................................... 6
§ 9 Särge und Urnen .......................................................................................................................................... 7
§ 10 Grabbereitung ............................................................................................................................................ 7
§ 11 Ruhezeit ........................................................................................................................................................ 8
§ 12 Umbettungen .............................................................................................................................................. 8
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen ................................................................................... 9
§ 13 Arten der Grabstätten .............................................................................................................................. 9
§ 14 Reihengrabstätten ..................................................................................................................................... 9
§ 15 Wahlgrabstätten ...................................................................................................................................... 10
§ 16 Rasengrabstätten ..................................................................................................................................... 11
§ 17 Aschebeisetzungen in Urnen............................................................................................................... 12
§ 18 Aschebeisetzung ohne Urne................................................................................................................ 13
§ 19 Bestattungen im Wurzelbereich von Bäumen (Baumbestattungen) .................................... 13
§ 20 Gemeinschaftsgrabanlagen ................................................................................................................. 14
§ 20 a Bestattungen in Urnenstelenanlagen ........................................................................................... 14
§ 20 b Bestattungen in Urnenerdröhren ................................................................................................... 15
§ 21 Ehrengrabstätten ..................................................................................................................................... 16
V. Gestaltung der Grabstätten ......................................................................................................16
§ 22 Gestaltungsvorschriften ........................................................................................................................ 16
VI. Grabmale und bauliche Anlagen ............................................................................................ 17
§ 23 Grabmale .................................................................................................................................................... 17
§ 24 Zustimmungserfordernis für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ............... 17
§ 25 Anlieferung ................................................................................................................................................ 18
§ 26 Fundamentierung und Befestigung .................................................................................................. 18
§ 27 Verkehrssicherungspflicht .................................................................................................................... 18
§ 28 Entfernung ................................................................................................................................................. 19
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten ............................................................................. 20
§ 29 Herrichtung und Unterhaltung ........................................................................................................... 20
Friedhofssatzung 7/13
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege ..................................................................................................... 20
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern ..............................................................................................21
§ 31 Benutzung der Leichenhalle ................................................................................................................ 21
§ 32 Trauerfeier .................................................................................................................................................. 22
IX. Schlussvorschriften .................................................................................................................... 22
§ 33 Alte Rechte ................................................................................................................................................. 22
§ 34 Gebühren .................................................................................................................................................... 22
§ 35 Haftung ....................................................................................................................................................... 22
§ 36 Ordnungswidrigkeiten ........................................................................................................................... 23
§ 37 Inkrafttreten ............................................................................................................................................... 23
Friedhofssatzung 7/13 Präambel Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Rat der Stadt Beckum am 1. Juli 2021, am 7. April 2022 und am 10. Juli 2025 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Beckum gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Parkfriedhof,
b) Friedhof Elisabethstraße. (2) Friedhofsträgerin ist die Stadt Beckum.
§ 2 – Begriffsbestimmung
(1) Nutzungsberechtigte sind die Personen, denen an Wahlgrabstätten ein Nutzungsrecht verliehen oder bei Reihengrabstätten zugewiesen wird. (2) Totenfürsorgeberechtigt ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des To-ten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maß-gabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Die Friedhofs-trägerin kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsor-geberechtigten von Bedeutung sind.
§ 3 – Friedhofszweck und Bestimmung der Friedhöfe
(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Beckum. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Beckum waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer be-stimmten Grabstätte besaßen. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate sind insbesondere durch Verarbei-tung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- und Erinnerungsdiamanten. (3) Die Bestattung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zu-stimmung der Friedhofsträgerin. Die Entscheidung kann von dem Nachweis der gesi-cherten Grabpflege abhängig gemacht werden. (4) Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Sternenkindern. Sternenkinder sind Tot-und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Sternenkinder können auf den dafür vorgesehenen Grabfeldern bestattet werden. Friedhofssatzung 7/13 (5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grün-flächenfunktionen. Deshalb hat jede Person das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung auf-zusuchen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Bei-setzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungs-berechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die Umbettung bereits bestatteter Leichname verlangt werden. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten oder anonymen Urnenreihengrabstätten) beziehungsweise die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsträgerin in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsbe-rechtigten einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthaltsort der Nutzungsberechtigten bekannt o-der ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleich-zeitig sind sie bei Reihengrabstätten oder anonymen Urnenreihengrabstätten den An-gehörigen der Toten beziehungsweise bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstät-ten den Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzwahlgrabstätten werden durch die Friedhofsträgerin auf deren Kosten in ähnli-cher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Ge-genstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
Die Friedhofsträgerin kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle Personen haben sich bei Besuch der Friedhöfe der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Friedhofssatzung 7/13 (2) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere Folgendes nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen oder Fortbewegungs- und Sportgeräten aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen sowie Fahrzeuge der Friedhofsträgerin und der für den Friedhof zugelassenen Gewer-betreibenden. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-ben. c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung stö-rende Arbeiten auszuführen. d) Ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video o-der Fotoaufnahmen anzufertigen. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind. f) Den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre-ten. g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern. i) Tiere frei laufen zu lassen; Hunde sind an kurzer Leine zu führen und Verunreini-gungen unverzüglich zu beseitigen. (4) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammen-hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin. Diese sind spätestens 4 Tage vor dem Ereignis in Schriftform anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetzinnen und Steinmetze, Bildhauerinnen und Bildhauer sowie Bestatterinnen und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Fried-hofsträgerin. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof vor Beginn der auszuführenden Tätigkeit der Friedhofsträgerin anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise (bei Antragstellerinnen und Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß
§ 19 – Gesetz
zur Ordnung des Handwerks Friedhofssatzung 7/13 (Handwerksordnung) nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreterin oder Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleich-bare Qualifikation verfügen und c) einen für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungs-schutz nachweisen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung in Schriftform durch die Friedhofsträgerin. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediensteten-ausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichts-berechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, ihre Schadens-ersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried-höfen nur an den von der Friedhofsträgerin genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungs-gemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was-serentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsträgerin kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung wiederholt gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstö-ßen kann die Zulassung auch bei einmaligem Verstoß und ohne Mahnung entzogen werden. III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsträgerin in Schriftform anzumelden. Der Anmeldung sind die erfor-derlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Bei einer Aschenbestattung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsträgerin setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Be-stattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Friedhofssatzung 7/13 (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beige-setzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 16 sind Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsträgerin auf Antrag die Beiset-zung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft der oder des Toten, eine Beisetzung ohne Sarg oder Urne vorgesehen oder dies aus weltanschaulichen Gründen gewünscht ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physika-lische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nach-teilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichname innerhalb der Ru-hezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdich-tungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus biolo-gisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, Formal-dehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden La-cke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Na-turtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsträgerin bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Urnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen an Höhe und Durchmesser 0,40 Meter nicht überschreiten (4) Urnen und Überurnen im Zusammenhang mit Bestattungen im Wurzelbereich von Bäu-men (Baumbestattungen) sowie im Zusammenhang mit Bestattungen innerhalb von Gemeinschaftsgrabanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie biologisch abbaubar sind.
§ 10 – Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal der Friedhofsträgerin ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. (4) Nutzungsberechtigte haben vorhandenes Grabzubehör vor der Grabaushebung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Friedhofssatzung 7/13 Grabzubehör durch das Friedhofspersonal entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsträgerin zu erstat-ten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichname und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Toten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorlie-gen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte oder anonymen Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder anonyme Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 4 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichname- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsträgerin in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtig-ten. Mit dem Antrag ist die Zuweisung nach § 14 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 2 Satz 2, beziehungsweise die Verleihungsurkunde nach § 15 Absatz 4, § 17 Absatz 5, vorzule-gen. In den Fällen des § 30 Absatz 2 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 können Leichname oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Die Friedhofsträge-rin bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Nutzungsberechtigten zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsträge-rin oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt. (8) Leichname und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Friedhofssatzung 7/13 IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) anonyme Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Aschenstreufelder, f) Ehrengrabstätten, g) Sternenkinderfelder. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der oder des Toten zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine schriftliche Zuweisung ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet für: a) Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgebur-ten. b) Tote ab vollendetem fünften Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam beigesetzt werden. Es ist jedoch zuläs-sig, in einer Reihengrabstätte die Leichname eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und einer oder eines Familienangehörigen oder die Leichname von gleichzeitig ver-storbenen Geschwistern unter 5 Jahren beizusetzen. (4) Auf das Abräumen einer Reihengrabstätte werden die Nutzungsberechtigten 3 Monate vor Ablauf der Ruhefrist durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftlich von der Friedhofsträgerin hingewiesen. Falls die Erreichbarkeitsdaten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, erfolgt für die Dauer von 3 Monaten ein Hinweis auf der Grabstätte. Friedhofssatzung 7/13
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 5, 10 oder 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungs-rechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Anlässlich eines Todesfalls ist ein Erwerb nur für die Dauer von 30 Jahren zulässig. Die Friedhofs-trägerin kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann für die Dauer von 5, 10 oder 30 Jahren wieder erworben wer-den. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte mög-lich. Der Wiedererwerb kann aus wichtigem Grunde (zum Beispiel Behinderung einer geplanten Umgestaltung des Friedhofes oder eines Teiles davon) verweigert werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Nutzungsrecht auch verlängert werden; die Regelungen zum Wiedererwerb gelten entsprechend für die Verlängerung. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit eines Leichnams kann eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit mindestens erreicht oder überschreitet oder ein Nutzungs-recht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Nutzungsberechtigte werden auf den Ablauf des Nutzungsrechtes 3 Monate vor Ab-lauf schriftlich hingewiesen. Falls die Erreichbarkeitsdaten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, erfolgt die Benachrichtigung durch öf-fentliche Bekanntmachung oder für die Dauer von 3 Monaten durch einen Hinweis auf der Grabstätte. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn ein Nutzungs-recht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit besteht. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre oder seine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungs-recht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem oder seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen-folge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf: a) die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten, b) die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetra-gene Lebenspartnerschaft, c) die Kinder, d) die Stiefkinder, e) die Enkelinnen oder Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, Friedhofssatzung 7/13 f) die Eltern beziehungsweise den überlebenden Elternteil, g) die volljährigen Geschwister, h) die Stiefgeschwister, i) die nicht unter a bis h fallenden Erbinnen und Erben, j) die Partnerinnen und Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c bis i wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nut-zungsrecht. Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht in Ausnahmefällen mit vorheriger Zu-stimmung der Friedhofsträgerin auch auf eine andere nahestehende Person, die nicht zu dem in Absatz 7 genannten Personenkreis gehört, durch schriftlichen Vertrag über-tragen. (8) Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unver-züglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Die Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Ein-tritt eines Todesfalles über andere Beisetzungen in der Grabstätte sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die für den Erwerb des Nutzungsrechtes gezahlte Gebühr wird nicht erstattet. Auch eine anteilige Erstattung für die restliche Nutzungszeit erfolgt nicht. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. (12) In Wahlgrabstätten können pro Grabstelle ein Sarg und eine Urne oder zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 16 – Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten werden als pflegefreie Reihen- oder als Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen ohne gärtnerische Gestaltung angeboten. Die Graboberfläche be-steht ausschließlich aus Rasen. Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas an-deres ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrab-stätten entsprechend auch für Rasengrabstätten. Die Lage und die Gestaltung der Ra-sengrabstätten werden von der Friedhofsträgerin vorgegeben. (2) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Bestattung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Die Grabstätten werden durch die Friedhofsträgerin eingeebnet und eingesät. Das Aufstellen von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und Ähnlichem ist nur auf einer dafür vorgesehe-nen Fläche zulässig. Der Grabschmuck darf die vorgesehene Fläche nicht durch Fest-kleben, Anbohren oder rostabfärbende Materialien beschädigen. Der Grabschmuck ist Friedhofssatzung 7/13 nach Ende des Gebrauchs zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. Das Aufstellen von Grabschmuck direkt auf der Grabstätte ist nur in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März zulässig. Nicht zulässig ist das Aufstellen von offenem Feuer wie Feuerschalen oder Ähnlichem. (3) Die Anlegung der Rasengrabstätte sowie die Pflege und das Mähen des Rasens für die Dauer der Ruhezeit werden durch die Friedhofsträgerin durchgeführt. Hierfür wird eine einmalige Gebühr bei Erwerb der Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsgebühren-satzung der Stadt Beckum in der jeweils geltenden Fassung erhoben. (4) Für das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowie die eventuelle Neuverlegung der Grabplatten kann die Friedhofsträgerin nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beckum in der jeweils geltenden Fassung eine Gebühr erheben. (5) Bei Rasengrabstätten dürfen Grabplatten mit einer maximalen Abmessung von 0,40 Meter Länge und 0,50 Meter Breite verlegt werden. Die Grabplatten sind boden-eben zu verlegen. Je Grabstelle ist nur eine Grabplatte zulässig. Eine aufgesetzte In-schrift auf der Grabplatte ist unzulässig.
§ 17 – Aschebeisetzungen in Urnen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen wie folgt beigesetzt werden: a) in anonymen Urnenreihengrabstätten, b) in Urnenwahlgrabstätten, c) in Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Flächen im Wurzelbereich von Bäumen (Baumbestattungen), d) in Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Gemeinschaftsgrabanlagen, e) in Urnennischen in einer Urnenstelenanlage, f) in Urnenerdröhren innerhalb von Gemeinschaftsgrabanlagen, g) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit bis zu zwei Urnen je Grabstelle, h) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit einer Urne zusätzlich zu einem Sarg je Grabstelle. (2) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine schriftliche Zuweisung ausgestellt. Die Lage der Grabstätte ist ausschließlich der Friedhofsträgerin bekannt. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechtes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 5, 10 oder 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Er-werber festgelegt wird. Anlässlich eines Todesfalls ist ein Erwerb nur für die Dauer von 30 Jahren zulässig. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Anzahl der Grabstellen in der Grabstätte. Friedhofssatzung 7/13 (4) Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Flächen im Wurzelbereich von Bäumen (Baumbe-stattungen) sowie Urnenwahlgrabstätten, Urnenstelenanlagen und Urnenerdröhren in-nerhalb von Gemeinschaftsgrabanlagen sind bestimmte Grabstätten, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 5, 10 oder 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber fest-gelegt wird. (5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten beziehungsweise die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten.
§ 18 – Aschebeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem von der Friedhofsträgerin festgelegten Bereich des Friedho-fes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn die oder der Tote dies durch Verfü-gung von Todes wegen bestimmt hat. (2) Ebenso kann die Asche ohne Urne unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in einer anonymen Urnenreihengrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden. (3) Bevor die Beisetzung der Asche nach Absatz 1 erfolgen kann, ist der Friedhofsträgerin die Verfügung von Todes wegen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 23 ff.) sind nicht zulässig.
§ 19 – Bestattungen im Wurzelbereich von Bäumen (Baumbestattungen)
(1) Baumbestattungen sind Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Flächen im Wurzelbe-reich von ausgewählten Bäumen. Die Gestaltung und Pflege der Flächen erfolgt aus-schließlich durch die Friedhofsträgerin oder durch von der Friedhofsträgerin beauf-tragte Dritte. (2) Die Kosten für die Gestaltung, die Bepflanzung, die Pflege des Baumes und der umlie-genden Fläche sowie etwaigen Ersatz des Baumes bei Abgängigkeit werden für die gesamte Nutzungszeit anteilig als Gestaltungs- und Pflegegebühr einmalig abgelöst. (3) Das Aufstellen von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und Ähnli-chem ist nur auf einer dafür vorgesehenen Fläche zulässig. Der Grabschmuck darf die vorgesehene Fläche nicht durch Festkleben, Anbohren oder rostabfärbende Materia-lien beschädigen. Der Grabschmuck ist nach Ende des Gebrauchs zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. Das Aufstellen von Grablichtern ist während des Laubfalls der Bäume nicht zulässig. Nicht zulässig ist das Aufstellen von offenem Feuer wie Feuerschalen oder Ähnlichem. (4) Einheitliche Namensschilder können auf Antrag an einer dafür vorgesehenen Stelle ge-gen Gebühr durch die Friedhofsträgerin oder durch von der Friedhofsträgerin beauf-tragte Dritte angebracht werden. Ein Recht der Nutzungsberechtigten auf Überlassung der Schilder nach Ende der Nutzungszeit besteht nicht. Zusätzliche Schilder sind nicht zugelassen. Friedhofssatzung 7/13
§ 20 – Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind größere zusammenhängende Flächen mit Wahlgrab-stätten für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten, deren Gestaltung und Pflege ausschließlich durch die Friedhofsträgerin oder durch von der Friedhofsträgerin beauf-tragte Dritte erfolgt. (2) Die Kosten für die Gestaltung, die Bepflanzung und die Pflege der Gemeinschafts-grabanlage werden für die gesamte Nutzungszeit anteilig als Gestaltungs- und Pflege-gebühr einmalig abgelöst. (3) Das Aufstellen von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und Ähnli-chem ist nur auf dem zur Grabstelle gehörigen Stein zulässig. Andere Grabstellen dür-fen durch den Grabschmuck nicht beeinträchtigt werden. Der Grabschmuck ist nach Ende des Gebrauchs zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Be-hältnissen zu entsorgen. Der Grabschmuck darf den zur Grabstelle gehörenden Stein nicht durch Festkleben, Anbohren oder rostabfärbende Materialien beschädigen. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, im Falle einer Beschädigung des Steines die Kosten für die Instandsetzung des Steines der oder dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Nicht zulässig ist das Aufstellen von offenem Feuer wie Feuerschalen oder Ähnlichem. (4) Eine einheitliche Namensanbringung kann auf Antrag auf dem zur Grabstelle gehöri-gen Stein gegen Gebühr durch die Friedhofsträgerin oder durch von der Friedhofsträ-gerin beauftragte Dritte erfolgen. Zusätzliche Schilder sind nicht zugelassen. Ein Recht der Nutzungsberechtigten auf Überlassung des Steines nach Ende der Nutzungszeit besteht nicht. Der Stein verbleibt im Eigentum der Friedhofsträgerin.
§ 20 a
Bestattungen in Urnenstelenanlagen (1) Urnenstelenanlagen sind für Urnenbestattungen bestimmte Nischen und Flächen, de-ren Gestaltung und Pflege ausschließlich durch die Friedhofsträgerin oder durch von der Friedhofsträgerin beauftragte Dritte erfolgt. Die Lage der Grabnische kann je nach Verfügbarkeit frei gewählt werden. In einer Nische können je nach Größe der Urne bis zu drei Urnen beigesetzt werden. (2) Die Kosten für die Gestaltung, die Bepflanzung und die Pflege der Anlage werden für die gesamte Nutzungszeit anteilig als Gestaltungs- und Pflegegebühr einmalig abge-löst. (3) Es ist nicht gestattet, Veränderungen an den Urnenstelen vorzunehmen. Es ist auch nicht gestattet, Lichtbilder, Symbole, Plastiken, Halterungen für Blumenvasen und Ähn-liches anzubringen. (4) Das Niederlegen von Blumen, kleinen Gebinden und das Abstellen von Kerzen ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Stellen erlaubt. An anderen Stellen abgelegter Grabschmuck wird entfernt. Das dauerhafte Ablegen von sonstigem Grabschmuck ist grundsätzlich nicht gestattet und wird durch das Friedhofspersonal entschädigungslos entfernt. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, verwelkte Blumen, Gebinde und Kerzen von den Abstellflächen regelmäßig zu entfernen. (5) Die Friedhofsträgerin stellt den Nutzungsberechtigten eine Verschlussplatte für die Ur-nennische zur Verfügung. Die gestellte Verschlussplatte bleibt im Eigentum der Stadt. Friedhofssatzung 7/13 Nach Ablauf der Nutzungsfrist wird die Verschlussplatte den Nutzungsberechtigten überlassen. Andere Verschlussplatten sind nicht zugelassen. (6) Die Verschlussplatte kann durch einen von der Friedhofsträgerin beauftragten Dritten mit einer Gravur versehen werden. Die Gravur (Schriftart und -größe) kann aus einer von der Friedhofsträgerin vorgegebenen Auswahl gewählt werden. Die Beschriftung kann den Vor- und Zunamen, Geburtsnamen, akademischen Titel, sowie das Geburts-und Sterbedatum umfassen. Für die Gravur sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Die Gravur von Ornamenten auf der Ver-schlussplatte ist von den Nutzungsberechtigten bei dem durch die Friedhofsträgerin beauftragten Dritten eigenständig zu veranlassen und mit diesem abzurechnen. (7) Für den Zeitraum der Gravur wird durch die Friedhofsträgerin eine Ersatzverschluss-platte ohne Kennzeichnung zur Verfügung gestellt. Ein Austausch der Verschlussplatte kann auf Antrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten erfolgen. (8) Nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt eine anonyme Beisetzung der Urnen durch die Friedhofsträgerin.
§ 20 b
Bestattungen in Urnenerdröhren (1) Urnenerdröhren sind Behältnisse, die für die Beisetzung von Urnen im Erdreich vorge-sehen sind. Diese befinden sich in Grabflächen, deren Gestaltung und Pflege aus-schließlich durch die Friedhofsträgerin oder durch von der Friedhofsträgerin beauf-tragte Dritte erfolgt. Eine individuelle Gestaltung oder Bepflanzung durch Nutzungs-berechtigte ist nicht gestattet. Die Lage der Urnenerdröhre kann je nach Verfügbarkeit frei gewählt werden. Es gibt Urnenerdröhren für die Beisetzung von zwei oder drei Ur-nen. (2) Die Kosten für die Gestaltung, die Bepflanzung und die Pflege der Anlage werden für die gesamte Nutzungszeit anteilig als Gestaltungs- und Pflegegebühr einmalig abge-löst. (3) Es ist nicht gestattet, Veränderungen an den Urnenerdröhren vorzunehmen. Es ist auch nicht gestattet, Lichtbilder, Symbole, Plastiken, Halterungen für Blumenvasen und Ähn-liches anzubringen. (4) Das Niederlegen von Blumen, kleinen Gebinden und das Abstellen von Kerzen ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Stellen erlaubt. An anderen Stellen abgelegter Grabschmuck wird entfernt. Das dauerhafte Ablegen von sonstigem Grabschmuck ist grundsätzlich nicht gestattet und wird durch das Friedhofspersonal entschädigungslos entfernt. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, verwelkte Blumen, Gebinde und Kerzen von den Abstellflächen regelmäßig zu entfernen. (5) Die Friedhofsträgerin stellt den Nutzungsberechtigten eine Verschlussplatte für das Ur-nenerdrohr zur Verfügung. Die gestellte Verschlussplatte bleibt im Eigentum der Fried-hofsträgerin. Nach Ablauf der Nutzungsfrist wird die Verschlussplatte den Nutzungs-berechtigten überlassen. Andere Verschlussplatten sind nicht zugelassen. (6) Die Verschlussplatte kann durch einen von der Friedhofsträgerin beauftragten Dritten mit einer Gravur versehen werden. Die Gravur (Schriftart und -größe) kann aus einer von der Friedhofsträgerin vorgegebenen Auswahl gewählt werden. Die Beschriftung kann den Vor- und Zunamen, Geburtsnamen, akademischen Titel, sowie das Geburts-Friedhofssatzung 7/13 und Sterbedatum umfassen. Für die Gravur sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Die Gravur von Ornamenten auf der Ver-schlussplatte ist von den Nutzungsberechtigten bei dem durch die Friedhofsträgerin beauftragten Dritten eigenständig zu veranlassen und mit diesem abzurechnen. (7) Für den Zeitraum der Gravur wird durch die Friedhofsträgerin eine Ersatzverschluss-platte ohne Kennzeichnung zur Verfügung gestellt. Ein Austausch der Verschlussplatte kann auf Antrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten erfolgen. (8) Nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt eine anonyme Beisetzung der Urnen durch die Friedhofsträgerin.
§ 21 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsträgerin. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 – Gestaltungsvorschriften
(1) Die Nutzungsberechtigten haben die Grabstätten so zu gestalten und so an die Um-gebung anzupassen, dass der Friedhofszweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Ausgenommen sind a) die anonymen Urnenreihengräber und die Rasengrabstätten, da eine Einsaat der Grabstätten durch die Friedhofsträgerin erfolgt und keine Gestaltungsmöglich-keiten gegeben sind, b) die Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Flächen im Wurzelbereich von ausge-wählten Bäumen (Baumbestattungen) sowie Wahlgrabstätten für Erdbestattun-gen und Urnenwahlgrabstätten, Urnenstelenanlagen und Urnenerdröhren inner-halb von Gemeinschaftsgrabanlagen, da die Gestaltung durch die Friedhofsträ-gerin oder durch von der Friedhofsträgerin beauftragte Dritte erfolgt. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen ist Teil der öffentlichen Grünanlage und deshalb besonders schützenswert. (3) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. Das Grab darf nicht zu mehr als ei-nem Drittel mit Kies, Platten, Estrich, Metallen, Kunststofffolien oder ähnlichen Materi-alien abgedeckt werden, um den Verwesungsprozess nicht zu beeinträchtigen. Die Ein-saat von Reihen- oder Wahlgräbern ist mit Ausnahme der in § 22 Absatz 1 genannten Grabstätten nicht zulässig. Satz 2 gilt nicht für Urnenwahlgrabstätten. (4) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten, e) das Aufstellen von offenem Feuer wie Feuerschalen oder Ähnlichem. Friedhofssatzung 7/13 (5) Grabeinfassungen (Umrandungen) werden von der Friedhofsträgerin in den dafür be-stimmten Grabfeldern der Friedhöfe verlegt und unterliegen den Bestimmungen des
§ 27 Absatz 1.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 – Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestim-mungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grab-stätte stehen. Die Mindeststärke beträgt ab 0,40 Meter bis 1,00 Meter Höhe 0,14 Meter, ab 1,00 Meter bis 1,50 Meter Höhe 0,16 Meter und ab 1,50 Meter Höhe 0,18 Meter. Die Friedhofsträgerin kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Grün-den der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Hinsichtlich der Größe der Grabplatten bei Rasengrabstätten wird auf die Regelungen zu § 16 Absatz 5 verwiesen. (4) Bezüglich der Namensanbringung bei Urnenwahlgrabstätten auf Flächen innerhalb des Wurzelbereiches von Bäumen (Baumbestattungen) sowie Wahlgrabstätten für Erdbe-stattungen und Urnenwahlgrabstätten, Urnenstelenanlagen und Urnenerdröhren in-nerhalb von Gemeinschaftsgrabanlagen, auf die Regelungen zu § 19 Absatz 4, § 20 Ab-satz 4 und § 20 a Absatz 6 verwiesen.
§ 24 – Zustimmungserfordernis für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Ausgenommen sind naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze bis zu einer Höhe von 1 Meter sowie provisorische Grabmale aus an-deren Materialien, sofern sie nicht größer als 0,15 Meter x 0,30 Meter sind. Antragsstel-lende haben bei Reihengrabstätten die Zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten o-der Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna-mente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Orna-mente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Be-arbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Friedhofssatzung 7/13 (3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsträgerin mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste) oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungs-stelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränder-lich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. (4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf die Friedhofsträgerin ist mit der Ertei-lung der Zustimmung nicht verbunden. (5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofträgerin. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 25 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Fried-hofsträgerin der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried-hofseingang vom Friedhofspersonal hinsichtlich des § 24 Absatz 3 überprüft werden können.
§ 26 – Fundamentierung und Befestigung
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und sonsti-gen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesin-nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Tech-nische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akade-mie e. V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 27 – Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind dau-ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich für den ver-kehrssicheren Zustand sind die Nutzungsberechtigten. (2) Wenn die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabein-fassungen oder Teilen davon gefährdet ist, sind die für die Unterhaltung verantwortli-chen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr Friedhofssatzung 7/13 im Verzuge kann die Friedhofsträgerin auf Kosten der Nutzungsberechtigten Siche-rungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ord-nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin nicht in-nerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-trägerin berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtig-ten zu entfernen. Die Friedhofsträgerin ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate auf Kosten der Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um-stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Friedhofsträgerin bleibt unberührt. Die Nutzungsberechtigten haften der Fried-hofsträgerin im Innenverhältnis, soweit die Friedhofsträgerin nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden von der Fried-hofsträgerin in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsträgerin kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit ist die zuständige Denkmalbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu betei-ligen.
§ 28 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fried-hofsträgerin entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Absatz 4 kann die Fried-hofsträgerin die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grab-stätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die Grabmale oder sonstige bauliche Anla-gen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsträgerin über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsträ-gerin abgeräumt werden, haben bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten oder Rei-hengrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten entfernen zu lassen. (4) Im Falle der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anla-gen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 1 und 2, § 24 Absätze 1 bis 3, § 25 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 27 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend. Friedhofssatzung 7/13 In diesen Fällen darf die Frist im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 3 3 Monate nicht unter-schreiten. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dau-ernd in ordnungsgemäßem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab-stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öf-fentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Hinsichtlich der Gestaltung der Rasengrabstätten wird auf die Regelungen zu § 16 Ab-satz 3 verwiesen. Hinsichtlich der Gestaltung bei Baumbestattungen sowie bei Gemein-schaftsgrabanlagen wird auf die §§ 19 und 20 verwiesen. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberech-tigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsträgerin kann verlangen, dass die Nutzungsberechtig-ten nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumen. (5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten – mit Ausnahme der Grabstätten nach § 16, § 17 Absatz 2, § 19 und § 20 – selbst herrichten und pflegen, eine Gärtnerei oder einen Dritten damit beauftragen. Die Friedhofsträgerin kann im Rahmen des Friedhofszweckes die Gestaltung und Pflege übernehmen. (6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Zuweisung, Wahlgrab-stätten oder Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergeste-cken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Die Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte, Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte nicht ord-nungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten (§ 29 Friedhofssatzung 7/13 Absatz 4) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte inner-halb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Friedhofsträgerin in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsträ-gerin kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie hierauf schriftlich unter Fristsetzung hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen innerhalb von 3 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungs-bescheides zu entfernen. Für die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Friedhofsträgerin ist eine Grabpflegegebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten. (2) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird entweder durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen oder es wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsträgerin in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsträgerin a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen beseitigen las-sen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Es besteht kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle auf dem Parkfriedhof dient der Aufnahme der Leichname bis zur Bei-setzung. (2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsträgerin und in Begleitung deren Personals betreten werden. (3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während vorab vereinbarter Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgül-tig zu schließen. § 32 Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Särge der Verstorbenen, die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten er-krankt waren, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichname bedürfen der vor-herigen Zustimmung der Amtsärztin oder des Amtsarztes. (5) Die Friedhofsträgerin kann die Benutzung der Kühlzelle verlangen. Friedhofssatzung 7/13
§ 32 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle, Aussegnungs-halle), am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Totenfürsorgeberechtigten kann die Friedhofsträgerin gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt wer-den, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits eingesetzt hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Trauer- oder Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vor-schriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-stimmter oder über 30-jähriger Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Ab-satz 1 oder § 17 Absatz 3 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Leichnams oder der zuletzt beigesetzten Asche.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Friedhofsträgerin verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Haftung
(1) Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschrif-ten über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleiben die Nut-zungsberechtigten für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Die Friedhofsträgerin übernimmt keine Haftung für die Inhalte. Friedhofssatzung 7/13
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) sich als Besucherin oder Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 3 missachtet, c) entgegen § 6 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Fried-hofsträgerin durchführt, d) als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zu-lassung tätig wird, außerhalb der vereinbarten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Absatz 1 der Friedhofsträgerin nicht anzeigt, f) entgegen § 24 Absatz 1 und 5, § 28 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grab-male oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 26 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder ent-gegen § 27 Absatz 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 29 Absatz 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet wer-den.
§ 37 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15. Dezember 2010 und alle übrigen entge-genstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Friedhofssatzung 7/13 Bekanntmachungsanordnung Die Satzung der Stadt Beckum über die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Fried-hofssatzung) wird gemäß § 7 Absatz 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West-falen (GO NRW) hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Absatz 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Beckum, den 5. Juli 2021 In Vertretung
gezeichnet
Barbara Urch-Sengen
Allgemeine Vertreterin
des Bürgermeisters Bekanntmachungsanordnung Die 1. Satzung der Satzung Beckum zur Änderung der Satzung der Stadt Beckum über die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofssatzung) wird gemäß § 7 Absatz 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hiermit öffentlich be-kannt gemacht. Gemäß § 7 Absatz 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Beckum, den 11. April 2022 gezeichnet
Michael Gerdhenrich
Bürgermeister Friedhofssatzung 7/13 Bekanntmachungsanordnung Die 2. Satzung der Satzung Beckum zur Änderung der Satzung der Stadt Beckum über die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofssatzung) wird gemäß § 7 Absatz 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hiermit öffentlich be-kannt gemacht. Gemäß § 7 Absatz 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Beckum, den 15. Juli 2025 In Vertretung
gezeichnet
Thomas Wulf
Allgemeiner Vertreter
des Bürgermeisters
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Beckum?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Beckum mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Beckum (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet:
Kirchliche Friedhöfe in Beckum, Stadt
Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.