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Möglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten
(1) Sie haben mehrere Möglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten den vollen Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Sie können eine Stundung der Beiträge, eine Herabsetzung von Beitrag und Leistung oder die Beitragsfreistellung beantragen (siehe Absätze 10 bis 18).
Kündigung
(2) Sie können Ihren Vertrag in Textform kündigen. Dies ist zum nächsten Monatsersten, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres, möglich.
Teilkündigung
(3) Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme mindestens 2.500 Euro beträgt. Ist diese Versicherungssumme niedriger, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündigung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden wollen, müssen Sie diesen ganz kündigen. Bei teilweiser Kündigung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil.
Auszahlungsbetrag
(4) Nach Kündigung zahlen wir
- den Rückkaufswert (Absätze 5 und 7),
- vermindert um den Abzug (Absatz 6) sowie
- die Überschussbeteiligung (Absatz 8).
Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.
Rückkaufswert
(5) Der Rückkaufswert ist nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss des laufenden Monats berechnete Deckungskapital des Vertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillimersätze (siehe § 13 Absatz 2 Satz 4).
Abzug
(6) Von dem nach Absatz 5 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug. Dieser wird in Abhängigkeit vom Deckungskapital und den Monaten, die der Vertrag bereits besteht, berechnet und wird maximal bis zum rechnungsmäßigen Alter 85 der versicherten Person erhoben. Bis zu diesem Alter beträgt er 0,9 x (85 – rechnungsmäßiges Eintrittsalter – abgelaufene Dauer in Jahren) % des Deckungskapitals.
Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag reduziert sich der Abzug auf ein Zehntel des genannten Prozentsatzes. Bei einer teilweisen Kündigung erfolgt der Abzug nur anteilig.
Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen.
Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall
(7) Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 5 ermittelten Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
Überschussbeteiligung
(8) Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags setzt sich die Überschussbeteiligung zusammen aus:
- der verzinslichen Ansammlung (siehe § 2 Absatz 2 Nr. b)
- den Schlussüberschussanteilen und der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese bei Kündigung vorhanden sind (siehe § 2 Absatz 2 Nr. c) und
- den Ihrem Vertrag ggf. zugeteilten Bewertungsreserven (siehe § 2 Absatz 3).
(9) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 13) nur der Mindestwert gemäß Absatz 5 Satz 2 als Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und dem Abzug können Sie der Tabelle „Versicherungsverlauf“ in Ihren Vertragsunterlagen entnehmen.
Beitragsfreistellung
(10) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 2 können Sie zu den dort genannten Terminen in Textform verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet:
- nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation und
- unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach Absatz 5 zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Abzug
(11) Von dem nach Absatz 5 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug. Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge. Außerdem nehmen wir einen Abzug. Dieser wird in Abhängigkeit vom Deckungskapital und den Monaten, die der Vertrag bereits besteht, berechnet und wird maximal bis zum rechnungsmäßigen Alter 85 der versicherten Person erhoben. Bis zu diesem Alter beträgt er 0,9 x (85 – rechnungsmäßiges Eintrittsalter – abgelaufene Dauer in Jahren) % des Deckungskapitals. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen.
Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihres Verlangens der Beitragsfreistellung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
(12) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 13) nur der Mindestwert gemäß Absatz 5 Satz 2 zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und Ihrer Höhe können Sie der Tabelle „Versicherungsverlauf“ in Ihren Vertragsunterlagen entnehmen.
(13) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach den Absätzen 10 und 11 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 1.500 Euro nicht, erhalten Sie den Auszahlungsbetrag nach Absatz 4 und der Vertrag endet.
Teilweise Beitragsfreistellung (Herabsetzung des Beitrags)
(14) Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme mindestens 1.500 Euro beträgt. Ist diese Versicherungssumme niedriger, hat das zur Folge, dass die teilweise Beitragsfreistellung unwirksam ist. In diesem Fall können Sie nur die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragen.
Wiederinkraftsetzung
(15) Bis zum vereinbarten Ablauf der Beitragszahlungsdauer kann innerhalb von 3 Jahren nach einer Herabsetzung oder Beitragsfreistellung des Vertrages eine Wiederinkraftsetzung des Versicherungsschutzes beantragt werden. Die Wiederinkraftsetzung führen wir in den ersten 6 Monaten nach der Herabsetzung oder Beitragsfreistellung ohne erneute Risikoprüfung durch.
Stundung der Beiträge
(16) Sie können ab dem 3. Versicherungsjahr eine Stundung der Beiträge beantragen, wenn die Beiträge bis zu diesem Termin vollständig gezahlt wurden. Hierbei wird die Versicherungsschutz in voller Höhe aufrechterhalten. Nach Ablauf des Stundungszeitraumes sind die gestundeten Beiträge nebst Stundungszinsen nachzuzahlen. Ist ein Deckungskapital in ausreichender Höhe vorhanden, können die ausstehenden Beiträge nebst Stundungszinsen anstelle der Nachzahlung mit dem Deckungskapital verrechnen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Stundungsende und dem vereinbarten Ende der Beitragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt.
Keine Beitragsrückzahlung
(17) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.