weight: 1 (1) Wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit (siehe Absatz 5) stirbt, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme in voller Höhe.
(2) Stirbt die versicherte Person infolge eines Unfalls gemäß Absatz 4, den sie nach dem Beginn der Versicherung (siehe § 3) erlitten hat, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme in voller Höhe auch vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit.
(3) Stirbt die versicherte Person innerhalb der vereinbarten Wartezeit und liegt kein Unfalltod nach Absatz 4 vor, erstatten wir die Summe der bis zum Todestag gezahlten Beiträge.
(4) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ein Unfalltod liegt vor, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt. Zwischen dem Unfall und dem Tod darf nicht mehr als ein Jahr vergangen sein.
(5) Die Wartezeit beträgt 24 Monate und beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Den genauen Ablauftermin der Wartezeit können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
(6) Stirbt die versicherte Person innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit während eines Auslandsaufenthaltes, erstatten wir die notwendigen Kosten für die Überführung des Verstorbenen zum Begräbnisort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle eines Unfalltodes gemäß Absatz 4 erstatten wir diese Kosten auch vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit. Erstattet werden ausschließlich die Transportkosten sowie die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung der Überführung durch ein hierfür beauftragtes Unternehmen, jedoch nicht die eigentlichen Bestattungskosten.
Als Maximalentschädigung gelten:
- 5.000 € bei Tod im europäischen Ausland bzw.
- 10.000 € bei Tod im außereuropäischen Ausland.
Zusätzlich erstatten wir die Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückreise einer Begleitperson der versicherten Person entstehen. Ersetzt werden Mehrkosten von bis zu 2.500 € für eine vorzeitige Rückreise zum Wohnort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der regulär gebuchten Rückreise stehen müssen.
(7) Als Auslandsaufenthalt im Sinne dieser Bedingungen gilt jeder Aufenthalt in einem Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Länder, in denen die versicherte Person mit Ihrem Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet ist.
(8) Besteht ein Anspruch auf Erstattung von Kosten gemäß Absatz 6 wegen desselben Versicherungsfalles gegen mehrere Erstattungspflichtige (z.B. andere Versicherer), darf die Gesamterstattung die Summe der Aufwendungen nicht übersteigen.
(9) Für die Erstattung von Kosten gemäß Absatz 6 gelten die Regelungen zu Leistungsausschlüssen gemäß § 4 und zur Mitwirkungspflicht im Leistungsfall gemäß § 6 entsprechend.
(10) Eine Leistungspflicht gemäß Absatz 6 besteht nicht, wenn der Vertrag vorzeitig in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt worden ist (siehe § 13).
(11) Wir berechnen die Versicherungssumme und die weiteren versicherten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation. Dazu verwenden wir
- geschlechtsunabhängige Annahmen der Sterblichkeit auf Basis der Sterbetafel DAV 1994 T und
- einen Rechnungszins von 1,0 %.
Diese Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt.
(12) Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung ergeben (siehe § 2).