Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2022🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.01.2012, Anlage zuletzt geändert 05.04.2022 (in Kraft 01.06.2022) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung des Umwelt- und Servicebetriebes Zweibrücken (UBZ) vom 27.01.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.02.2017 (Stand 2017)
7.6-2
S a t z u n g
über die Erhebung von Friedhofsgebühren des Umwelt- und Servicebetriebes Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken (Friedhofsgebührensatzung), vom 27.01.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.02.2017
Inhaltsübersicht
§ 1
- Allgemeines
§ 2
- Gebührenschuldner
§ 3
- Entstehen und Fälligkeit des Gebührenanspruchs
§ 4
- Sonderleistungen
§ 5
- Inkrafttreten
Anlage zur Satzung1
1 Geändert durch Satzung vom 09.02.2017, in Kraft treten zum 01.03.1017 7.6-2
S a t z u n g
über die Erhebung von Friedhofsgebühren des Umwelt- und Servicebetriebes Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken, nachfolgend „UBZ“ genannt, (Friedhofsgebührensatzung) vom 27.01.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.02.2017
Der Verwaltungsrat des UBZ hat aufgrund der §§ 24 und 86 a der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2010 (GVBl. S 280), des § 7 Abs. 2 a der Satzung für den Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken, vom 17. Februar 2003, zuletzt geändert am 31.03.2011 sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333) und des
§ 33 der Friedhofssatzung des UBZ, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nach erfolgter
Zustimmung durch den Stadtrat in seiner Sitzung vom 25.01.2012, am 26.01.2012 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe des UBZ und ihrer Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a) bei Erstbestattungen der Antragsteller und die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind,
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,
c) bei Verlängerungen des Nutzungsrechtes der Nutzungsberechtigte und
d) bei allen sonstigen Leistungen der Antragssteller.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 7.6-2
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit des Gebührenanspruchs
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, die antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Sonderleistungen
Alle sonstigen im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführten Leistungen werden nach Aufwand berechnet.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zweibrücken vom 12.01.1988, in der Fassung vom 27.01.2005, außer Kraft.
Gebührenverzeichnis (Anlage) zur Friedhofsgebührensatzung des UBZ Zweibrücken, zuletzt geändert durch Satzung vom 05.04.2022 (Stand 2022)
Anlage
zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren des UBZ (Friedhofsgebührensatzung)1 Gebühr/€:
- 1. Grundgebühren
- 1.1. Reihengräber
- 1.1.1. Sarg-Reihengrab 311,00
- 1.1.2. Urnen-Reihengrab 249,00
- 1.2. Wahlgräber
- 1.2.1. Kindergrab (Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) 187,00
- 1.2.2. Sarg-Wahlgrab, je Stelle 311,00
- 1.2.3. Urnen-Wahlgrab, (für 2 Urnen) 498,00
- 1.2.4. Zubestattung einer Urne in ein belegtes Wahlgrab 249,00 (Erd- oder Urnenwahlgrab)
- 1.3. Verlängerungen Wahlgräber
- 1.3.1. Verlängerung Kindergrab / Jahr (Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) 12,45
- 1.3.2. Verlängerung Sarg-Wahlgrab / Jahr und Stelle 12,45
- 1.3.3. Verlängerung Urnen-Wahlgrab, (für 2 Urnen) / Jahr 24,90
- 1.3.4. Verlängerung Urnen-Rasenwahlgrab, (für 2 Urnen) / Jahr 24,90
- 1.3.5. Verlängerung Urnen-Baumgrab, (für 2 Urnen) / Jahr 24,90
- 1.3.6. Verlängerung Urnennische in Urnenstelen oder -wänden, je Nische (für 2 Urnen) / Jahr 24,90
- 2. Grabüberlassung
- 2.1. Reihengräber
- 2.1.1. Sarg-Reihengrab 921,00
- 2.1.2. Sarg-Reihengrab anonym 1.310,00
- 2.1.3. Sarg-Rasenreihengrab 1.343,00
- 2.1.4. Urnen-Reihengrab 518,00
- 2.1.5. Urnen-Reihengrab anonym 551,00
- 2.2. Wahlgräber
- 2.2.1. Kindergrab (Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) 389,00
- 2.2.2. Sarg-Wahlgrab, je Stelle 921,00
- 2.2.3. Urnen-Wahlgrab, (für 2 Urnen) 880,00
- 2.2.4. Urnen-Rasenwahlgrab, (für 2 Urnen) 1.244,00
- 2.2.5. Urnen-Baumgrab, (für 2 Urnen) 1.348,00
- 2.2.6. Urnennische in Urnenstelen oder -wänden, je Nische (für 2 Urnen) 1.935,00
- 2.2.7. Zubestattung einer Urne in ein belegtes Wahlgrab 362,00 (Erd- oder Urnenwahlgrab)
- 2.3. Verlängerungen Wahlgräber
- 2.3.1. Verlängerung Kindergrab (Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) / Jahr 25,90
- 2.3.2. Verlängerung Sarg-Wahlgrab / Jahr und Stelle 36,80
- 2.3.3. Verlängerung Urnen-Wahlgrab, (für 2 Urnen) / Jahr 44,00
- 2.3.4. Verlängerung Urnen-Rasenwahlgrab, (für 2 Urnen) / Jahr 62,20 2.3.5. Verlängerung Urnen-Baumgrab, (für 2 Urnen) / Jahr 67,40
- 2.3.6. Verlängerung Urnennische in Urnenstelen oder -wänden, je Nische (für 2 Urnen) / Jahr 96,80
- 3. Grabbereitung
- 3.1. Gebühren für Bestattungen / Beisetzungen
- 3.1.1. Sargbestattung von Personen bis zum vollendeten
- 6. Lebensjahr einschließlich Totgeburt 438,00
- 3.1.2. Sargbestattung von Personen über 6 Jahre 1.498,00
- 3.1.3. Sargbestattung in einem Tiefgrab 1.620,00
- 3.1.4. Sargbestattung in ein anonymes Sarggrab 1.498,00
- 3.1.5. Urnenbeisetzung 130,00
- 3.1.6. Urnenbeisetzung in ein anonymes Urnengrab 130,00
- 3.1.7. Urnenbeisetzung in Urnennische 104,00
- 3.2. Gebühren für Ausbettung Für erneute Bestattung auf dem Friedhof wird zusätzlich die entsprechende Bestattungsgebühr erhoben
- 3.2.1. Ausbettung von Leichen von Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1.337,00
- 3.2.2. Ausbettung von Leichen von Personen über 6 Jahre 2.371,00
- 3.2.3. Ausbettung von Urnen (Urnenerdgrab) 152,00
- 3.2.4. Ausbettung von Urnen (Urnennische) 104,00
- 4. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
- 4.1. Nutzung der Leichenhalle 322,00
- 4.2. Nutzung der offenen Leichenhalle in Bubenhausen 167,00
- 4.3. Nutzung Vorplatz inkl. Vordach Trauerhalle 64,00
- 4.4. Nutzung der Leichenzelle 205,00
- 5. Verwaltungsgebühren / Sonstige Leistungen
- 5.1. Genehmigung für Trauerfeiern auf Freiflächen außerhalb der Grabfelder 14,00
- 5.2. Antrag auf vorzeitige Rückgabe der Grabstätte 14,00
- 5.3. Versenden einer Urne 64,00
- 5.4. Gebühr für Pflege von vorzeitig zurückgegebenen Grabstätten an Sarggräbern je Jahr verbleibender Ruhefrist / je Grabstelle 37,40
- 5.5. Gebühr für Pflege von vorzeitig zurückgegebenen Grabstätten an Urnengräbern je Jahr verbleibender Ruhefrist / je Grabstätte 15,50
- 6. Gebühren für die Zulassung von Grabmalen inkl. Standsicherheitsprüfung
- 6.1. Genehmigung von Grabanlagen, inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 20 Jahre), je Antrag 47,00
- 6.2. Genehmigung von Grabanlagen, inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 25 Jahre), je Antrag 56,00
- 6.3. Genehmigung von Grabmalen ohne Erfordernis der Standsicherheit, Abdeckplatten und Einfassungen, je Antrag 14,00
- 6.4. Gebühr für die Standsicherheitsprüfung, bei Verlängerung von Grabstätten, je Verlängerungsjahr 1,60 geändert durch Satzung vom 5. April 2022, in Kraft treten zum 1. Juni 2022
2. Friedhofssatzung Stand: 27.01.2012, zuletzt geändert 05.04.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
des Umwelt- und Servicebetriebes Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken, vom 27.01.2012 , zuletzt geändert durch Satzung vom 05.04.2022
Inhaltsverzeichnis¹
I Allgemeine Vorschriften
- § 1 - Geltungsbereich
- § 2 - Friedhofszweck
- § 3 - Schließung und Aufhebung
II Ordnungsvorschriften
- § 4 - Öffnungszeiten
- § 5 - Verhalten auf dem Friedhof
- § 6 - Ausführen von Dienstleistungen
- § 7 - Friedhofsverbot
III Allgemeine Bestattungsvorschriften
- § 8 - Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- § 9 - Beschaffenheit von Särgen/Urnen³
- § 10 - Grabherstellung, Maße der Gräber
- § 11 - Ruhezeit
- § 12 - Umbettungen
IV Grabstätten
- § 13 - Allgemeines, Arten der Grabstätten
- § 14 - Reihengrabstätten
- § 15 - Wahlgrabstätten
- § 16 - Urnengrabstätten
- § 17 - Ehrengrabstätten
V Gestaltung der Grabstätten
- § 18 - Allgemeine Grundsätze
- § 19 - Wahlmöglichkeiten
- § 20 - Erweiterungsfläche des Friedhofes Wattweiler
VI Grabmale
§ 21 - Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 22 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 23 - Standsicherheit der Grabmale
§ 24 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 25 - Entfernen von Grabmalen
VII Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 26 - Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 27 - Vernachlässigte Grabstätten
VIII Leichenhalle und Trauerfeier
§ 28 - Benutzen der Leichenhalle
§ 29 - Trauerfeier
IX Schlussvorschriften
§ 30 - Alte Rechte
§ 31 - Haftung
§ 32 - Ordnungswidrigkeiten
§ 33 - Gebühren
§ 34 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Anlage zur Satzung
Friedhofssatzung
des Umwelt- und Servicebetriebes Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken (nachfolgend „UBZ“ genannt), vom 27.01.2012
Der Verwaltungsrat des UBZ hat aufgrund der §§ 24 und 86 a der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) und § 7 Abs. 2 a der Satzung für den Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken, vom 17. Februar 2003, zuletzt geändert am 31.03.2011 sowie des § 6 Abs.1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) in der Fassung vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), in ihrer jeweils gültigen Fassung, am 26.01.2012 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
I Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Zweibrücken gelegenen und vom UBZ verwalteten Friedhöfe. Friedhofsträger ist der Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken (UBZ).
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des UBZ.
(3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Stadtteiles zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. Der UBZ kann Ausnahmen zulassen.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des UBZ in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden vom UBZ auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des UBZ betreten werden.
(2) Der UBZ kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von Dienstleistungserbringern mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und Fahrzeuge des UBZ sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des UBZ Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken zu erstellen und zu verwerten,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum oder Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
j) Abraum oder Abfall abzulagern, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist,
k) Wasser zu anderen privaten oder gewerblichen Zwecken als denen der Grabpflege an dem Ort der Entnahme zu nutzen,
l) Grabanlagen auf dem Friedhof zu lagern.
Der UBZ kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes, der Ordnung auf ihm und unter Beachtung der verkehrlichen Möglichkeiten vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Trauerfeier zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des UBZ; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen von Dienstleistungen
(1) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Hat ein Dienstleistungserbringer einen durch ihn verursachten Schaden trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht beseitigt oder beseitigen lassen, veranlasst der UBZ die Schadensbehebung auf Kosten des Dienstleisters.
(2) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen Dienstleistungen auf den Friedhöfen nur werktags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe, längstens jedoch bis 18.00 Uhr, ausgeführt werden. Der UBZ kann außerdem anordnen, dass an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden Dienstleistungen nicht ausgeführt werden dürfen. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind Dienstleistungen ganz untersagt.
(3) Die Dienstleistungserbringer dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit mit dafür in Bezug auf Breite und Ausbauart der Wege in Größe und Gewicht geeigneten gummibereiften Fahrzeugen im Schritttempo befahren. Das Befahren bestimmter Wege kann untersagt werden. Die einzelnen zum Einsatz kommenden Fahrzeuge bedürfen dabei der einmaligen Zulassung durch den UBZ. Der UBZ kann das Befahren einzelner Wege einschränken oder ganz ausschließen. Die Zufahrtstore sind jeweils direkt nach Ein- bzw. Ausfahrt zu schließen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum oder Abfälle ablagern. Abgeräumte oder im Bestattungsfall abgebaute Grabmale und Einfassungen sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringern, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, kann dauerhaft oder zeitlich beschränkt das Betreten der Friedhöfe untersagt werden.
§ 7
Friedhofsverbot
Personen, die wiederholt oder in besonders grobem Maße gegen die Ordnungsvorschriften verstoßen, kann das Betreten der Friedhöfe an bestimmten Tagen und/oder zu bestimmten Zeiten untersagt werden.
III Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem UBZ anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der UBZ setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Zwischen der Anmeldung gem. Abs. 1 und der Beisetzung müssen mindestens zwei Werktage, nach Samstagen, Sonn- und Feiertagen mindestens drei Werktage liegen. Der UBZ kann Ausnahmen zulassen.
(4) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9
Beschaffenheit von Särgen/Urnen³
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.³
(2) Die Särge für Erwachsene sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des UBZ bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material bestehen. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Im Übrigen gelten die Vorgaben des Abs. 1 entsprechend.?
§ 10
Grabherstellung, Maße der Gräber
(1) Die Gräber werden vom UBZ bzw. den Beauftragten des UBZ ausgehoben und wieder verfüllt. Die Verwendung von Erdcontainern ist hierbei gestattet. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Für den Grabaushub muss ein Arbeitsbereich von mindestens 2,30 m x 1,20 m beräumt werden. Geschieht die Entfernung nicht rechtzeitig zur Grabherstellung, wird die Beräumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch den UBZ veranlasst. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 15 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. Auf der Erweiterungsfläche des Friedhofes Wattweiler beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,10 m und es ist eine mindestens 30 cm starke Filterschicht einzubauen.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Gräber werden bei einem allseitigen Abstand von mindestens 0,30 m in folgenden Abmessungen angelegt: 1 für Leichen
a) von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1,50 m x 0,80 m,
b) von Personen im Alter über 6 Jahren 2,40 m x 1,20 m, in alten Belegungsfeldern nach den örtlichen Gegebenheiten und 2 für Aschen 1,20 m x 1,00 m. (5) Abweichungen von den in Abs. 4 angegebenen Maßen sind zulässig, soweit die Planung es erfordert oder zulässt.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des UBZ. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Umbettung von Aschen innerhalb des Stadtgebietes kann während der Ruhezeit zugestimmt werden, wenn dadurch eine Grabstätte frei wird und der Antragsteller bereits Nutzungsberechtigter einer Grabstätte ist, in der die Asche beizusetzen ist; bei Wahlgrabstätten ist die Nutzungsdauer entsprechend zu verlängern. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des UBZ in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der UBZ ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von dem UBZ durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines Dienstleistungserbringers bedienen. Der UBZ bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV Grabstätten
§ 13
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten,
d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Neuanlage von Grüften für Erdbestattungen und der Einbau von Urnengrüften in Erdgräber sind nicht gestattet.
(4) Bestehende Grüfte müssen von den Nutzungsberechtigten oder dem jeweiligen Verantwortlichen in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden.
(5) Das Aufbrechen der Grüfte, Abräumen der Bepflanzung sowie sämtliche sonst erforderlichen Nebenarbeiten werden vom UBZ nicht durchgeführt. Beauftragt der Nutzungsberechtigte oder der jeweilige Verantwortliche zur Durchführung erforderlicher Arbeiten keinen Dienstleistungserbringer, dann werden diese Arbeiten durch den UBZ oder einen von dem UBZ beauftragten Dienstleistungserbringer gegen besondere Rechnung durchgeführt.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelreihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr,
b) Einzelreihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr zur anonymen Erdbestattung,
c) Einzelreihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr als Erdrasengrabfeld.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird hingewiesen durch ein Schild auf dem betreffenden Grab und durch eine öffentliche Bekanntmachung zu Beginn des darauffolgenden Jahres.
(5) Anonyme Erdbestattungen sind auf einem hierfür ausgewiesenen Erdgrabfeld gemäß Abs. 2 Buchstabe b) zulässig. Die Särge werden ohne Kennzeichnung beigesetzt. Die Beisetzung erfolgt durch den UBZ in Abwesenheit der Hinterbliebenen. An der Grabstätte wird durch die Beisetzung kein Nutzungsrecht erworben. Ein Recht zur individuellen Pflege oder Gestaltung der Grabanlage besteht nicht. Der Grabschmuck ist auf einer zentralen, von dem UBZ bereitgestellten Fläche abzulegen. Umbettungen sind ausgeschlossen.
(6) Auf einem gemäß Abs. 2 Buchstabe c) ausgewiesenen Grabfeld für Erdrasengrabstätten können Särge mit Kennzeichnung beigesetzt werden. Zur Kennzeichnung ist je Grabstätte ein Namensstein mit eingelassener Schrift, ohne Hervorhebungen in einem Format von 30x40x8 cm (BxLxH) zugelassen, welcher niveaugleich mit der Grasnarbe in den Boden eingelassen werden muss. Ein Recht zur individuellen Pflege oder Gestaltung der Grabanlage besteht nicht. Der Grabschmuck ist auf einer zentralen, von dem UBZ bereitgestellten Fläche innerhalb des Grabfeldes abzulegen.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von
a) 25 Jahren (Nutzungszeit) bei Verstorbenen ab vollendetem 6. Lebensjahr,
b) 15 Jahren (Nutzungszeit) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Grabkapazitäten schon zu Lebzeiten erworben werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege sowie zur Räumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Auf dem Waldfriedhof können einstellige Wahlgräber auch als Tiefgräber vergeben werden, wobei als Tiefbestattung nur eine Beisetzung möglich ist.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und den zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden sonstigen Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei dem UBZ das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung von Nutzungsgebühren erfolgt nicht.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte in dem Monat, in dem das Nutzungsrecht abläuft, schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte und ein Hinweis durch eine öffentliche Bekanntmachung zu Beginn des darauffolgenden Jahres.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten
b) in Urnenwahlgrabstätten
c) in Wahlgrabstätten
d) in Urnenreihengrabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen
e) in Urnennischen in Urnenstelen oder Urnenwänden
f) in Urnenrasengrabstätten
g) in Urnenbaumgrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können, unter Berücksichtigung der Nutzungszeit und soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist, bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.³
(4) Anonyme Urnenbeisetzungen sind auf einem ausgewiesenen Urnengrabfeld in Urnenreihengrabstätten zulässig. Die Urnen werden ohne Kennzeichnung beigesetzt. Die Beisetzung erfolgt durch den UBZ in Abwesenheit der Hinterbliebenen. An dem Grabfeld wird durch die Beisetzung kein Nutzungsrecht erworben. Ein Recht zur individuellen Pflege oder Gestaltung der Grabanlage besteht nicht. Der Grabschmuck ist auf einer zentralen, von dem UBZ bereitgestellten Fläche innerhalb des Grabfeldes abzulegen. Umbettungen sind ausgeschlossen.
(5) Die Urnennischen in Urnenstelen oder Urnenwänden gelten als Urnenwahlgrabstätten; in einer Urnennische können bis zu zwei Urnen eingestellt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit können und nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Urnen aus der Urnennische entnommen und an anderer Stelle des Friedhofes dauerhaft beigesetzt. Der Grabschmuck ist auf einer zentralen, von dem UBZ bereitgestellten Fläche innerhalb des Grabfeldes abzulegen.
(6) Auf einem ausgewiesenen Grabfeld für Urnenbaumgrabstätten, welche Urnenwahlgrabstätten gem. Abs. 3 sind, können Aschen mit Kennzeichnung am Fuße des Baumes beigesetzt werden. Zur Kennzeichnung ist je Grabstätte ein Namensstein mit eingelassener Schrift, ohne Hervorhebung in einem Format von 30x40x8 cm (B x L x H) zugelassen, welcher niveaugleich in den Waldboden eingelassen werden muss. Die zur Beisetzung vorgesehenen Bäume werden von dem UBZ ausgewählt. Aus dieser Gruppe heraus können die Nutzungsberechtigten den Bestattungsbaum frei wählen. Bei Abgang des Baumes wird ein neuer Baum gepflanzt. Die Auswahl des Baumes obliegt dem UBZ. Es besteht kein Anspruch der Nutzungsberechtigten auf einen gleichwertigen Baum. Ein Recht zur individuellen Pflege oder Gestaltung der Grabanlage besteht nicht. Der Grabschmuck ist auf einer zentralen, von dem UBZ bereitgestellten Fläche innerhalb des Grabfeldes abzulegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Urnenwahlgrabstätten.³
(7) Auf einem ausgewiesenen Grabfeld für Urnenrasengrabstätten, welche Urnenwahlgrabstätten gem. Abs. 3 sind, können Aschen mit Kennzeichnung beigesetzt werden. Zur Kennzeichnung ist je Grabstätte ein Namensstein mit eingelassener Schrift, ohne Hervorhebung in einem Format von 30x40x8 cm (B x L x H) zugelassen, welcher niveaugleich mit der Grasnarbe in den Boden eingelassen werden muss. Ein Recht zur individuellen Pflege oder Gestaltung der Grabanlage besteht nicht. Der Grabschmuck ist auf einer zentralen, von dem UBZ bereitgestellten Fläche innerhalb des Grabfeldes abzulegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Urnenwahlgrabstätten.³
(8) Die Vorschriften zur Gestaltung der Urnenwände ergeben sich aus der Anlage zur Satzung.?
(9) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten.³
(10) Eine Urnenbeisetzung in eine Reihengrabstätte ist nicht möglich; in einer Wahlgrabstätte können unter Berücksichtigung der Nutzungszeit je Grabstelle bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.³
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19²
Wahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften oder Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einschließlich deren Anlage einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
§ 20
Erweiterungsfläche des Friedhofes Wattweiler
Auf Erdgrabstätten der Erweiterungsflächen des Friedhofes Wattweiler sind Grababdeckungen mit luftundurchlässigem Material unzulässig. Grabmale sind bis zu einem Flächenteil von 20 % der Grabfläche zulässig. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen dieser Satzung unberührt.
VI Grabmale
§ 21
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 22
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des UBZ. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des UBZ. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechen. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind dem UBZ vor der Errichtung vorzulegen
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) der genehmigte Entwurf,
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(6) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem UBZ überprüft werden können.
§ 23
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Fundamentierung hat innerhalb der eigentlichen Grabstätte zu erfolgen.
§ 24
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des UBZ nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der UBZ dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Er kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der UBZ ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des UBZ entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der UBZ berechtigt, die Grabstätte räumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/geht sie entschädigungslos in das Eigentum des UBZ über. Sofern Grabstätten von dem UBZ abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
VII Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 26
Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Herrichtung unterliegt keinen weiteren besonderen Anforderungen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen und sonstigen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich dem UBZ. Es ist den Nutzungsberechtigten nicht gestattet, außerhalb der Grabflächen Pflanzungen vorzunehmen oder bauliche Anlagen zu errichten. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte ebenerdig zu räumen; Fundamente und Wurzeln sind zu entfernen.
(7) Eine Grabstätte kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten vor Ablauf der Ruhezeit auf dessen Kosten geräumt werden. Abs. 6 gilt entsprechend. Die Pflege wird dann von dem UBZ in Form eines Rasengrabes durchgeführt.³
§ 27
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des UBZ die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der UBZ die Grabstätte nach seinem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Das Nutzungsrecht kann von dem UBZ entzogen werden, wenn der Zustand der Grabstätte die Würde des Friedhofs nachhaltig beeinträchtigt und der Nutzungsberechtigte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung diesen Zustand nicht beseitigt. Absatz 2 gilt entsprechend.
VIII Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 28
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Der UBZ kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Aufbahrung von Leichen darf nur in dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt werden, jedoch nicht in Feier- oder Aussegnungshallen. (5) Nach Abschluss der Aufbahrung oder Trauerfeier sind die in den Räumen verwendeten Dekorationen vollständig zu entfernen. Eine Lagerung von Material in den Räumlichkeiten der Leichenhalle ist nicht gestattet.
§ 29
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in Leichenhallen, in anderen Räumen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Der Ort der Trauerfeier ist bei Anmeldung der Bestattung gem. § 8Abs. 1 beim UBZ zu beantragen. Die Entscheidung erfolgt durch den UBZ unter größtmöglicher Berücksichtigung des Wunsches des Antragstellers. Die Genehmigung ist kostenpflichtig.³
(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern in den Feierräumen sollen jeweils nicht länger als 20 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des UBZ.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des UBZ.
IX Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Haftung
Der UBZ haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3 entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt oder bei leichten Fahrzeugen von Dienstleistungserbringern das zulässige Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t überschreitet,
b) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des UBZ Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken erstellt oder verwertet,
e) Druckschriften verteilt,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,
g) Abraum oder Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitbringt,
i) spielt, lärmt oder Musikwiedergabegeräte betreibt,
j) Abraum oder Abfall ablagert, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist,
k) Wasser zu anderen privaten oder gewerblichen Zwecken als denen der Grabpflege am Ort der Entnahme nutzt,
l) Grabanlagen auf dem Friedhof lagert, 4 entgegen § 5 Abs. 4 Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Trauerfeier zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung des UBZ durchführt, 5 entgegen § 6 Abs. 1 als Dienstleistungserbringer einen durch ihn verursachten Schaden trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht beseitigen lässt, 6 als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 2 außerhalb von Werktagen oder nach 18.00 Uhr sowie entgegen der besonderen Bestimmungen des UBZ Dienstleistungen ausführt, 7 als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 3 die Friedhofswege mit in Bezug auf Breite und Ausbauart der Wege in Größe und Gewicht ungeeigneten Fahrzeugen befährt, die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht einhält, im Befahren eingeschränkte oder gesperrte Wege benutzt, Tore nicht schließt, 8 entgegen § 6 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer Werkzeuge und Material unzulässig lagert, Abraum oder Abfälle ablagert, Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt, 9 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12), 10 entgegen § 14 Abs. 5, Satz 6 und Abs. 6, Satz 4 sowie § 16 Abs. 4, Satz 6, Abs. 5, Satz 3, Abs. 6, Satz 8 und Abs. 7, Satz 4 Grabschmuck nicht auf der dafür vorgesehenen Fläche ablegt, 11 als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige Grabausstattungen bauliche Anlagen entgegen § 22 Abs. 1 und 3 ohne Zustimmung errichtet oder verändert , 12 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 1. 13 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 24 und 26 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 2. 14 Grabmale ohne Zustimmung des UBZ entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 3. 15 die Grabstätte entgegen § 26 Abs. 3 mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen,
- 4. 16 die Grabstätte entgegen § 26 Abs. 6 nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht ordnungsgemäß räumt,
- 5. 17 entgegen § 26 Abs. 7 eine Grabstätte ohne Genehmigung vor Ablauf der Ruhezeit räumt,$^{4}$
- 6. 18 Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 7. 19 die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
- 8. 20 entgegen § 28 Abs. 5 Material in der Leichenhalle lagert oder Dekorationen nicht vollständig entfernt,³
- 9. 21 entgegen § 29 Abs. 1 die Trauerfeier nicht an dem genehmigten, sondern an einem anderen Ort auf dem Friedhof abhält,$^{4}$
- 10. 22 entgegen § 29 Abs. 4 Musik- und Gesangsdarbietungen ohne Zustimmung des UBZ durchführt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I. S. 481), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der vom UBZ verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung des UBZ zu entrichten.
§ 34
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Zweibrücken vom 17.02.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 05.10.2010, außer Kraft.
$^{1}$ Inhaltsverzeichnis geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2013, in Kraft treten zum 1. Januar 2014
² § 19 Abs. 3 Satz 2 neu gefasst durch Satzung vom 11. Dezember 2013, in Kraft treten zum 1. Januar 2014
³ geändert durch Satzung vom 5. April 2022, in Kraft treten zum 1. Juni 2022
$^{4}$ neu gefasst durch Satzung vom 5. April 2022, in Kraft treten 1. Juni 2022
Anlage
zur Friedhofssatzung des UBZ
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenwände
- Es ist ausschließlich die vom UBZ zum Verschluss der Kammern in den Urnenwänden zur Verfügung gestellte Verschlussplatte aus Naturstein zu verwenden. Die Verschlussplatte bleibt dabei Eigentum des UBZ.
- Die Verschlussplatte darf unter Berücksichtigung von § 22 der Friedhofssatzung (Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen) mit dem Namen des Verstorbenen sowie den Geburts- und Sterbedaten versehen werden.
- Zugelassen sind eingehauene Schriften und kleinere Symbole in steinmetzmäßiger Bearbeitung sowie farblicher Auslegung.
- Die Kosten für die Beschriftung der Verschlussplatte sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
- Das Einhauen und Anbringen von Ornamenten, Gravuren, bildlichen Darstellungen, Schmuck usw. auf der Verschlussplatte ist nicht erlaubt.
- Es ist nicht zulässig, die Verschlussplatte mit weiteren Ausstattungsgegenständen wie insbesondere Blumenvasen, Kerzenhaltern, Grableuchten oder dergleichen zu versehen oder Entsprechendes vor den Urnenwänden aufzustellen.
- Blumen, Blumenschmuck, Kerzen usw. müssen an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
- Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder wird sie beschädigt, so wird die Verschlussplatte durch den UBZ erneuert. Die Gesamtkosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Zweibrücken (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: