Althornbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 07.07.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab575,00 € ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Sargwahlgrab758,65 € als Einzelgrabstätte/Sondergrabstätte
Urnenreihengrab337,50 €
Urnenwahlgrab393,75 € als Urnensondergrabstätte einstellig
Urnengrab anonym337,50 € gleicher Preis wie Urnenreihengrab
Baumbestattung375,00 € als Urnenreihenbaumgrabstätte
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)Sarg (Normalgrab): 714,00 €; Urne: 178,50 € getrennt unter Ausheben/Schließen der Gräber
Trauerhalle / Halle187,00 € (Aufbewahrung Leiche bis 4 Tage) / 60,50 € (ohne Aufbewahrung) im Text als Leichenhalle bezeichnet

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

S a t z u n g

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Althornbach vom 07.07.2023

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie des § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.01.2017 und die Änderungssatzung vom 04.06.2018 außer Kraft.

Althornbach, den 07.07.2023

Siegel

  • Kipp Bernd -

Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Althornbach

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte und anonymen Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 337,50 €

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 575,00 €

  1. 2. a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte/Urnenrasenreihengrabstätte oder anonymen Urnenreihengrabstätte (Rasengrab) an Berechtigte nach Nr. 1

337,50 €

b) Überlassung einer Urnenreihenbaumgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

375,00 €

  1. 3. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit

a) Reihengrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr 2.800,00€

b) Urnengrabstätte 700,00 €

c) anonyme Urnengrabstätte 400,00 €

d) Urnenreihenbaumgrabstätte 700,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrabstätte 758,65 €

b) Doppelgrabstätte/Rasendoppelgrabstätte 1.537,50 €

c) jeder weitere Grabstelle 768,75 €

d) Tiefgrab/Rasentiefgrab einstellig (2 Bestattungen) 1.537,50 €

e) Tiefgrab/Rasentiefgrab zweistellig (3 Bestattungen) 2.306,25 €

f) Tiefgrab/Rasentiefgrab zweistellig (4 Bestattungen) 3.075,00 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen je Jahr

a) Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrabstätte 25,63 €

b) Doppelgrabstätte/Rasendoppelgrabstätte 51,25 €

c) jeder weitere Grabstelle 25,63 €

d) Tiefgrab/Rasentiefgrab einstellig (2 Bestattungen) 51,25 €

e) Tiefgrab/Rasentiefgrab zweistellig (3 Bestattungen) 76,88 €

f) Tiefgrab/Rasentiefgrab zweistellig (4 Bestattungen) 102,50 €

  1. 3. a) Zusätzliche Bestellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung

337,50 €

b) Für die Anpassung der Nutzungszeit der Sondergrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 erhoben.

  1. 4. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts und für die Überlassung zur Wahrung der Grabpflege, werden pro Jahr die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 erhoben.

  1. 5. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte nach Nr. 1 auf die Dauer der Nutzungszeit

a) Rasengrabstätte einstellig 3.360,00 €

b) Rasengrabstätte zweistellig 6.000,00 €

  1. 6. Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 5 bei späteren Bestattungen je Jahr

a) Rasengrabstätte einstellig 112,00 €

b) Rasengrabstätte zweistellig 200,00 €

  1. 7. Für die Pflege einer vorzeitig eingeebneten Grabstätte, vor Ablauf der Ruhezeit werden pro Jahr erhoben 125,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnensondergrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Urnensondergrabstätten/Rasenurnensondergrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 Friedhofssatzung

a) Urnengrabstätte/Rasenurnengrabstätte einstellig (für bis zu 2 Urnen gem. § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung) 393,75 €

b) Sonderurnenbaumgrabstätte einstellig (für bis zu 2 Urnen gem. § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung) 431,25 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

a) Urnengrabstätte/ Rasenurnengrabstätte 13,13 €

b) Sonderurnenbaumgrabstätte 14,35 €

  1. 3. a) Zusätzliche Bestellung einer Urne in einer bereits belegten Urnengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit 337,50 €

b) Für die Anpassung der Nutzungszeit der bestehenden Urnengrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 erhoben.

  1. 4. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts und für die Überlassung zur Wahrung der Grabpflege werden pro Jahr die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 erhoben.

  1. 5. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenrasengrabstätte nach Nr. 1 auf die Dauer der Nutzungszeit

a) Rasenurnengrabstätte einstellig 840,00 €

b) Sonderurnenbaumgrabstätte 840,00 €

  1. 6. Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 5 bei späteren Bestattungen je Jahr

a) Rasenurnengrabstätte einstellig 28,00 €

b) Sonderurnenbaumgrabstätte 28,00 €

  1. 7. Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Ortsgemeinde nach Ablauf der Frist (14 Tage) 62,50 €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 und 16 der Friedhofssatzung)
    • a) Kindergrab bis 120 cm Länge 476,00 €
    • b) Normalgrab 714,00 €
    • c) Urnenbeisetzung (je Beisetzung) 178,50 €
    • d) Tiefgrab (Beisetzung in der Tiefe) 1071,00 €

  1. 2. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 60 v.H. berechnet. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100 v.H. berechnet.

  1. 3. Für anfallende Arbeitsstunden werden berechnet:
    • a) Facharbeiter je Stunde 57,12 €
    • b) Hilfsarbeiter je Stunde 47,60 €
    • c) Zuschlag für schwer lösbaren Boden je Kubikmeter 178,50 €

d) Zuschlag für Handschachtung 65 v.H. (gilt nicht für Urnengräber

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung
    • a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 187,00 € für jeden weiteren angefangenen Tag 46,75 €
    • b) einer Urne bis zu 10 Tagen 187,00 € für jeden weiteren angefangenen Tag 18,70 €
    • c) Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung 60,50 €
    • d) Reinigung der Leichenhalle 33,00 €

VII. Genehmigungsgebühren

Zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen 20,00 €