Friedhofsgebühren Walshausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Walshausen · Rheinland-Pfalz · PLZ 66484

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​‍ (Satzung + Gebühren) Walshausen

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Walshausen vom 11.11.2022

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  1. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ge- bührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.10.2018 außer Kraft.

Walshausen, den 11.11.2022

Gunther Veith Siegel Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Walshausen

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 462,50 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 525,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihenbaum- grabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 450,00 €
  1. 3. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit

a) Rasenreihengrabstätte 2.250,00 €

b) Urnenreihenbaumgrabstätte 720,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrabstätte 687,50 €

b) Doppelgrabstätte 1.375,00 €

c) jede weitere Grabstätte 687,50 €

d) Tiefgrab/Rasentiefgab einstellig (für 2 Bestattungen) 1.375,00 €

e) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen) 2.750,00 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach 1. a) – e) bei späteren Bestattungen je Jahr

a) Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrabstätte 17,50 €

b) Doppelgrabstätte 35,00 €

c) jede weitere Grabstätte 17,50 €

d) Tiefgrab/Rasentiefgrab einstellig (für 2 Bestattungen) 35,00 €

e) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen) 68,75 €

  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach 1. a) – e) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 10, 20 oder 30 Jahren werden pro Jahr die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 2. a) – e) erhoben.
  1. 4. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

a) Urnensondergrabstätte einstellig 562,50 €

b) Urnensondergrabstätte zweistellig 1.125,00 €

c) jede weitere Urnengrabstätte 562,50 €

d) Rasenurnensondergrabstätte einstellig (für 1 Urne) 562,50 €

e) Rasenurnensondergrabstätte einstellig (für 2 Urnen) 1.125,00 €

f) Urnensonderbaumgrabstätte zweistellig 1.125,00 €

  1. 5. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 4. a) – e) bei späteren Bei- setzungen je Jahr

a) Urnensondergrabstätte einstellig 15,00 €

b) Urnensondergrabstätte zweistellig 28,75 €

c) jede weitere Urnengrabstätte 15,00 €

d) Rasenurnensondergrabstätte einstellig (für 1 Urne) 15,00 €

e) Rasenurnensondergrabstätte einstellig (für 2 Urnen) 28,75 €

f) Urnensonderbaumgrabstätte zweistellig 28,75 €

  1. 6. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 4. a) – e) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 10, 20 oder 30 Jahren werden je Jahr die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 5. a) – e) erhoben.
  1. 7. Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits 525,00 € belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung (gilt nicht für Baumgrabstätten).
  1. 8. Für die Anpassung der Sondergrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) erhoben.
  1. 9. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasensondergrabstätte auf die Dauer der Nutzungszeit

a) Rasensondergrabstätte einstellig/zweistellig 3.000,00 €

b) Urnensonderbaumgrabstätte zweistellig 1.080,00 €

  1. 10. Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 9 bei späteren Bestattungen oder Teilwiedererwerb der Grabstätte je Jahr

a) Rasensondergrabstätte einstellig/zweistellig 75,00 €

b) Urnensonderbaumgrabstätte zweistellig 27,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 der Friedhofssastzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 560,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 893,00 €

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 381,00 €

d) Tiefgrab –für die Beisetzung in der Tiefe- 1.048,00 €

  1. 2. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 v.H., an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 120 v.H. berechnet.
  1. 3. Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag in Höhe von 90 v.H. erhoben.
  1. 4. Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet

a) Facharbeiter je Stunde 72,00 €

b) Hilfsarbeiter je Stunde 60,00 €

c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels je Kubikmeter 346,00 €

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

V. Benutzung der Leichenhalle

1.

a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen 190,00 € für jeden weiteren Tag 47,50 €

  1. 2. Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung 65,00 €
  1. 3. Reinigung 44,00 €

VI. Gebühr für Einfriedung

a) Einzelgrab 23,00 €

b) Doppelgrab 29,00 €

c) Urnengrab 18,00 €

VII. Genehmigungsgebühren

a) zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen 11,00 €

VIII. Sonstiges

a) Gebühr für Namensschild bei Baumgrabstätte 110,00 €

b) Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen 60,00 € und Blumenschmuck durch die Gemeinde (nach Ablauf der 14 Tage Frist).

Gebuehrenordnung

Satzung Vom 11.11.2022 über das Friedhofs- und Bestattungswesender Ortsgemeinde Walshausen

Der Ortsgemeinderat Walshausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzungbeschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Walshausen gelegenen undvon ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

1.

Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

2.

Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) b) c)

3.

bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Walshausen waren, ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstättehaben oderohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zubestatten sind.

Die Bestattung anderer Friedhofsverwaltung.

Personenbedarfder

Zustimmungder

§ 3 – Schließung und Aufhebung

1.

Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zweckengewidmet werden (Aufhebung) -vgl.

§ 7 Best

G-.

2.

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht aufweitere Bestattungenoder Beisetzungenin Sonderbzw. Urnensondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für dierestliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sonder- bzw. Urnensondergrabstättezur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

-23.

Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeitnoch nicht abgelaufen ist, die in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten, fallsdie Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde inandere Grabstätten umgebettet.

4.

Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sondergrabstätte erhält außerdem einenschriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

5.

Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

6.

Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechendden Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oderdem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. O r d n u n g s v o r s c h r i f t e n

§ 4 – Öffnungszeiten

1.

Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

2.

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

1.

Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechendzu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2.

Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsenerbetreten.

3.

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b)

Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzungoder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderb) die Friedhofsverwaltunghatzugestimmt. Fürdas Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

e)

Druckschriften zu verteilen,

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zuverunreinigen oder zu beschädigen,

g)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h)

Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,

i)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 4.

Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sindspätestens vier Tage vorher anzumelden.

5.

Zur Ablagerung kompostierbarer Abfälle stellt die Ortsgemeinde an geeigneter Stelle einen Behälter auf bzw. legt einen Komposthaufen an. Dort sindausschließlich die bei Herrichtung, Instandhalten, Pflege oder Abräumen der Gräber anfallenden Grünabfälle abzulagern. Alle nicht verrottbaren Abfälle und Wertstoffe sind von den Besuchern und Nutzungsberechtigten grundsätzlichmitzunehmen und ordnungsgemäß selbst zu entsorgen. Soweit die Ortsgemeinde für bestimmte Stoffe Behälter aufstellt, können sie entsprechendihrer Inhaltsbestimmung und den Anweisungen des Friedhofsträgers genutztwerden.

-4§6 Ausführung gewerblicher Arbeiten 1.

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Aufdas Verwaltungsverfahrenfindendie Bestimmungenüberdie Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfGvier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über dieeinheitlichen Ansprechpartnerin Verwaltungsangelegenheitenvom 27.10.2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.

2.

Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

3.

Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese istdem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

4.

Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaligerschriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzungverstoßen.

5.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.

dieinfachlicher,

III. A l l g e m e i n e B e s t a t t u n g svorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

1.

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

2.

Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sonderbzw. Urnensondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen.

3.

Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mitden Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

4.

Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetztwerden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

5.

In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter/Vater mit ihrem/seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sargzu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

1.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwerverrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

2.

Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 mbreit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattungeinzuholen.

3.

Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

1.

Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

2.

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) biszur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnemindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

3.

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwände getrennt sein.

4.

Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernenzu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind diedadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

1.

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2.

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, dervorherigen Zustimmungder Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in denersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen miteiner Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.

3.

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenrestekönnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

4.

Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungenaus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

5.

Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sichdabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

6.

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

7.

Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt.

8.

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufbehördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

9.

Bei Umbettungen oder Tieferlegungen ist der Teil des Friedhofes, in dem die Umbettung oder Tieferlegung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettungbzw. Tieferlegung für Besucher zu sperren.

IV. G r a b s t ä t t e n

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

1.

Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Sondergrabstättenc) Urnengrabstättend) Rasengrabstättene) Ehrengrabstätten

2.

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruchauf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

1.

Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegtund im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlichzugeteilt werden.

2.

Es werden eingerichtet: a) b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leichebestattet werden. 3.

Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild aufdem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Sondergrabstätten

1.

Sondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denenauf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungsrecht) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

2.

Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthältausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes, außer bei Rasensondergrabstätten.

3.

Sondergräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen zulässig undbedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Darüber hinausist die zusätzliche Beistellung von 2 Urnen in einer bereits belegten Sondereinzelgrabstätte oder einer bereits belegten Sonderdoppelgrabstätte, gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Bei Sonderdoppelgrabstätten können von der Ortsgemeinde nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalles Ausnahmen für die Anzahl der beigestellten Urnen genehmigt werden. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oderaus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.

4.

Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenndie Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht fürdie Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerungdes Nutzungsrechts auf dem alten Friedhofsteil, Feld A, mit Ausnahmedes Urnengrabfeldes und der Baumgrabstätten, ist nur für die Bestattungdes noch lebenden Ehe- oder Lebenspartners möglich.

5.

Das Nutzungsrecht kann entweder einmal für die gesamte Sondergrabstätte, auf 40 Jahre, oder anteilmäßig auf 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Jahre, jedochnicht mehr als insgesamt 40 Jahre, wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig und steht im Ermessen der Friedhofsverwaltung. Siekann ausgeschlossen werden, wenn eine Umgestaltung des jeweiligen Grabfeldes beabsichtigt ist. Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechtesauf dem alten Friedhofsteil, Feld A, mit Ausnahme der Urnengrabstättenund Baumgrabstätten, wird ausgeschlossen.

6.

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte fürden Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durcheinen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolgeüber:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder, c) auf die Eltern,

d) auf sonstige Sorgeberechtigte,

e) auf die Geschwister, f) auf die Großeltern,

g) auf die Enkelkinder,

h) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

7.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Personaus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrechtunverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

8.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und derdazu ergangenen Regelung des Recht, in der Sondergrabstätte bestattet zuwerden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und überdie Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

9.

Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf derletzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für diegesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Urnengrabstätten

1.

Aschen dürfen beigesetzt werdena) b) c)

in Urnensondergrabstättenin Reihengrabstätten (§ 13) in Sondergrabstätten (§ 14 und § 16)

2.

Urnensondergrabstätten sind Aschenstätten für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnensondergrabstätten werden als ein- und mehrstellige Gräber vergeben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfallesmöglich.

3.

Weiterhin können sowohl Reihengrabstätten (§ 13), als auch Sondergrabstätten (§ 14 und § 16) für die Beisetzung einer Urne/von Urnenabgegeben werden.

4.

Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

§ 15 a

Urnenbaumgrabstätten

1.

Als Sonderform der Urnenbeisetzung stehen Urnenbaumgrabstätten zur Verfügung. Die Urnenbaumgrabstätten können als Reihengrabstätten oder Sondergrabstätten abgegeben werden. Die Urnenbaumgrabstätten werdennach Festlegung der Ortsgemeinde in 3 Halbkreisen um den Baum herumvergeben. Der innere sowie der mittlere Halbkreis bleibt den Reihengrabstättenvorbehalten. Der äußere Halbkreis wird ausschließlich mit Sondergrabstättenfür je 2 Urnen belegt (siehe beigelegtem Plan). Die Beistellung von weiteren Urnen ist nicht erlaubt.

2.

Es werden ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt.

3.

Am äußeren Ende jeder Strahlenlinie wird von der Ortsgemeinde ein Markierungsstein gesetzt.

4.

Eine Gestaltung der Baumgrabstätte insbesondere durch Ablegen von Grabschmuck (Kränze, Grabschmuck, Kerzen, Lampenoder Erinnerungsstücke) oder das Anbringen von weiteren Grabmalen und Gedenksteinen oder Baulichkeiten sind strengstens untersagt. Anpflanzungenerfolgen nur durch die Ortsgemeinde. Es ist nicht zulässig, den Baum zubearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Veränderungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden kostenpflichtigbeseitigt.

5.

Die Ortsgemeinde Walshausen stellt an geeigneter Stelle einen Obelisk auf. Dort ist es möglich, falls gewünscht, ein Namensschild mit Vor- und Familiennamen gegen Kostenerstattung von der Gemeinde anbringen zulassen. Alternativ kann zusätzlich noch das Geburts- und Sterbejahr eingraviertwerden. Das Namensschild besteht aus Messing und hat eine Größe von 120 x 40 x 2 mm.

6.

Trauerkränze und Blumenschmuck im Anschluss an die Trauerfeier dürfen nuram Markierungsstein abgelegt werden, müssen aber spätestens 14 Tage nachder Beisetzung entfernt werden. Kommt der Inhaber der Grabzuweisung (Unterzeichner des Antrags auf Grabzuteilung) dieser Räumung nicht nach, wird die Gemeinde die Räumung kostenpflichtig vornehmen. Eine Aufbewahrungspflicht des Blumenschmucks seitens der Gemeinde Walshausen besteht nicht.

7.

Die Pflege der Grabstellen sowie die Überwachung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie die Standfestigkeit des Baumes (insbesondere Baumkontrollen) erfolgt durch die Ortsgemeinde. Daher entscheidet auchausschließlich die Ortsgemeinde über den Zeitpunkt der Kontrollen sowie den Umfang des etwaigen erforderlichen Rückschnitts am Baum. Sollte der Baumabsterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse beschädigt werdenund deshalb entfernt werden müsste, erfolgt durch die Gemeinde Walshauseneine Ersatzpflanzung. Pflegemaßnahmen werden durch die Gemeinde selbstoder durch von ihr beauftragte Dritte durchgeführt.

§ 16 – Rasensondergrabstätten

1. a) b) c)

Rasengrabstätten können als Reihengrabstätten (§ 13) Sondergrabstätten (§ 14) Urnengrabstätten (§ 15) abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, geltendie Vorschriften für Reihen-, Sonder- und Urnengrabstätten (§ 13 – 15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.

2.

Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem jeweilshierfür vorgesehen Teil des Friedhofes angelegt werden. Die Ortsgemeinde Walshausen verlegt einen Rahmen der ebenerdig abschließt und zur Aufstellung des Grabsteines oder der Schriftplatte dient. Die Grabsteine oder Schriftplatten dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten: Höhe 40 cm, Breite 35 cm, Tiefe (Stärke) 15 cm. Die Fläche kann auch als Ablageplatz für Grabschmuck oder als Pflanzfläche genutzt werden, allerdings nur wenn die Fläche dann von den Verantwortlichen selbst gepflegt wird. Eine Pflege (Grasschnitt) seitens der Friedhofsverwaltung erfolgt nur bei geräumter Grabfläche.

3.

Besteht seitens der Hinterbliebenen kein Bedarf an einer Pflanz- oder Ablegestelle bzw. wird dieselbe nicht von den Hinterbliebenen gepflegt, so istdie Ablage von Grabschmuck nur in der mähfreien Zeit vom 01.10 – 01.05. eines Jahres erlaubt. Bei Nichteinhaltung wird die Ablagefläche zu Mähzwecken ersatzlos abgeräumt.

4.

Die Grabplätze werden nach der Bestattung mit Rasen eingesät. Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub entfernen usw.) auf die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit obliegt der Friedhofsverwaltung, wobei die Regelungen in Abs. 2 zubeachten sind. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätte eine Pflegegebühr, nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung, erhoben. Bei Nachbestattungenin Sondergrabstätten fällt eine entsprechende Gebühr für die Verlängerung der Pflege der Grabstätte pro Jahr, gemäß der gültigen Friedhofsgebührensatzung, an. Für eventuelle Beschädigungen, die durch Mäh- oder sonstige Unterhaltungsarbeiten entstehen, übernimmt die Ortsgemeinde Walshausenkeinerlei Haftung.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

V. G e s t a l t u n g d e r G r a b s t ä t t e n

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nichteingerichtet, mit Ausnahme der Urnenbaumgrabstätten (§ 15 a) und der Rasensondergrabstätten (§ 16).

VI. G r a b m a l e

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, mit Ausnahme der Grabmale für Rasengrabstätten und Baumgrabstätten. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichtenund Ändern von Grabmalen

1.

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigenschriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

2.

Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätteverlangt werden.

3.

Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagengelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

4.

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerndstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen odersich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

1.

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd inverkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfenzu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sonderbzw. Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte.

2.

Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlageoder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monateaufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortlichenicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachungund ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monataufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

1.

Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

2.

Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeitbei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist vondrei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeitwird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtetedieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nichtbinnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltungabgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

3.

Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die alsbesondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dembesonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

4.

Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Abs. 3 nicht entfernt oder abgeändertwerden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 24 Abs. 1) spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.

VII. H e r r i c h t e n u n d P f l e g eder Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten

1.

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtetund dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

2.

Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sonderbzw. Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Rasengrabstättenwerdenvom Friedhofsträgerhergerichtetundinstandgehalten.

3.

Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbstanlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen, mit Ausnahme der Urnenbaumgrabstätten und Rasengrabstätten.

4.

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie dieöffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassensind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

5.

Sofern die Ortsgemeinde die Zwischenräume der Gräber mit Plattenbelegt, sind dafür von den Verantwortlichen entsprechende Gebührengemäß der gültigen Friedhofsgebührensatzung zu tragen.

6.

Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

7.

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

1.

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kostenherrichten lassen.

2.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VIII. L e i c h e n h a l l e

§ 26 – Benutzung der Leichenhalle

1.

Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darfnur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei inbesonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

2.

Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oderder Bestattung endgültig zu schließen.

3.

In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särgeaufbewahrt werden.