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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dietrichingen
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.08.2017, außer Kraft.
Dietrichingen, den 23.01.2019
Henner Ortsbürgermeisterin
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dietrichingen
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte, anonymer Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 298,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 342,00 | € |
| c) | anonyme Rasenreihengrabstätte | 342,00 | € |
| d) | Urnenreihengrabstätte | 342,00 | € |
| 2. | Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte an nach Nr. 1 | 298,00 | € |
|---|---|---|---|
| 3. | Überlassung einer Urnenreihenbaumgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 298,00 | € |
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasenreihengrabstätte, Urnenrasenreihengrabstätte und Urnenreihenbaumgrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit
| a) | anonyme Rasenreihengrabstätte | 2.321,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | Urnenrasenreihengrabstätte | 2.321,00 | € |
| c) | Urnenreihenbaumgrabstätte | 2.321,00 | € |
| d) | Gebühr für Namensstein | 440,30 | € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| a) | eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab | 475,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 956,00 | € |
| c) | jede weitere Grabstätte | 475,00 | € |
| d) | Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) | 956,00 | € |
| e) | Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) | 1.901,00 | € |
| f) | Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) | 475,00 | € |
| g) | Urnenondergrabstätte (für 2 Urnen) | 475,00 | € |
| h) | Urnenonderbaumgrabstätte (für 2 Urnen) | 475,00 | € |
| i) | Gebühr für Namensstein | 440,30 | € |
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr
| a) | eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab | 19,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 37,00 | € |
| c) | jede weitere Grabstätte | 19,00 | € |
| d) | Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) | 37,00 | € |
| e) | Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) | 77,00 | € |
| f) | Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) | 19,00 | € |
| g) | Urnenondergrabstätte (für 2 Urnen) | 19,00 | € |
| h) | Urnenonderbaumgrabstätte (für 2 Urnen) | 19,00 | € |
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- Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit
| a) | eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab | 20,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 38,00 | € |
| c) | jede weitere Grabstätte | 20,00 | € |
| d) | Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) | 38,00 | € |
| e) | Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) | 77,00 | € |
| f) | Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) | 20,00 | € |
- a) Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 200,00 €
b) Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 erhoben. Für jede zusätzlich beigestellte Urne erhöht sich diese Gebühr um 9,00 €
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte nach Nr. 1 auf die Dauer der Nutzungszeit
| a) | Rasengrabstätte einstellig | 2.762,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | Rasenurnensondergrabstätte | 2.762,00 | € |
| c) | Urnenonderbaumgrabstätte | 2.762,00 | € |
- Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 5 bei späteren Bestattungen je Jahr
a) Rasengrabstätte einstellig 110,00 € b) Rasenurnensondergrabstätte 110,00 € c) Urnensonderbaumgrabstätte 110,00 €
- Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Ortsgemeinde nach Ablauf der Frist (14 Tage)
50,00 €
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III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 und § 16 der Friedhofssatzung)
a) Kindergrab bis 120 cm 559,30 € b) vom vollendeten 5 Lebensjahr ab 892,50 € c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 380,80 € d) Tiefgrab –Beisetzung in der Tiefe- 1.047,20 €
- Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 60 v.H. berechnet.
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 120 v.H. berechnet.
- Für anfallende Arbeitsstunden werden berechnet:
a) Facharbeiter je Stunde 71,40 € b) Hilfsarbeiter je Stunde 59,50 €
- Für anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
a) Zuschlag für schwer lösbaren Fels pro Kubikmeter 345,10 € b) Zuschlag für Handschachtung (gilt nicht für Urnengräber) 90 v.H.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
-4-
V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung
| a) | einer Leiche bis zu 4 Tagen | 169,00 | € |
|---|---|---|---|
| für jeden weiteren angefangenen Tag | 43,00 | € | |
| b) | einer Urne bis zu 10 Tagen | 113,00 | € |
| für jeden weiteren Tag | 12,00 | € | |
| c) | Benutzung ohne Aufbewahrung | 44,00 | € |
| d) | Reinigung der Leichenhalle | 25,00 | € |
VI. Genehmigungsgebühren
| zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen | 21,00 | € |
|---|
Paragraph 01
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Paragraph 03
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.08.2017, außer Kraft.
Dietrichingen, den 23.01.2019
Henner Ortsbürgermeisterin
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dietrichingen
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte, anonymer Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 298,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 342,00 | € |
| c) | anonyme Rasenreihengrabstätte | 342,00 | € |
| d) | Urnenreihengrabstätte | 342,00 | € |
| 2. | Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte an nach Nr. 1 | 298,00 | € |
|---|---|---|---|
| 3. | Überlassung einer Urnenreihenbaumgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 298,00 | € |
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasenreihengrabstätte, Urnenrasenreihengrabstätte und Urnenreihenbaumgrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit
| a) | anonyme Rasenreihengrabstätte | 2.321,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | Urnenrasenreihengrabstätte | 2.321,00 | € |
| c) | Urnenreihenbaumgrabstätte | 2.321,00 | € |
| d) | Gebühr für Namensstein | 440,30 | € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| a) | eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab | 475,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 956,00 | € |
| c) | jede weitere Grabstätte | 475,00 | € |
| d) | Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) | 956,00 | € |
| e) | Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) | 1.901,00 | € |
| f) | Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) | 475,00 | € |
| g) | Urnenondergrabstätte (für 2 Urnen) | 475,00 | € |
| h) | Urnenonderbaumgrabstätte (für 2 Urnen) | 475,00 | € |
| i) | Gebühr für Namensstein | 440,30 | € |
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr
| a) | eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab | 19,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 37,00 | € |
| c) | jede weitere Grabstätte | 19,00 | € |
| d) | Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) | 37,00 | € |
| e) | Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) | 77,00 | € |
| f) | Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) | 19,00 | € |
| g) | Urnenondergrabstätte (für 2 Urnen) | 19,00 | € |
| h) | Urnenonderbaumgrabstätte (für 2 Urnen) | 19,00 | € |
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- Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit
| a) | eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab | 20,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 38,00 | € |
| c) | jede weitere Grabstätte | 20,00 | € |
| d) | Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) | 38,00 | € |
| e) | Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) | 77,00 | € |
| f) | Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) | 20,00 | € |
- a) Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 200,00 €
b) Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 erhoben. Für jede zusätzlich beigestellte Urne erhöht sich diese Gebühr um 9,00 €
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte nach Nr. 1 auf die Dauer der Nutzungszeit
| a) | Rasengrabstätte einstellig | 2.762,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | Rasenurnensondergrabstätte | 2.762,00 | € |
| c) | Urnenonderbaumgrabstätte | 2.762,00 | € |
- Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 5 bei späteren Bestattungen je Jahr
a) Rasengrabstätte einstellig 110,00 € b) Rasenurnensondergrabstätte 110,00 € c) Urnensonderbaumgrabstätte 110,00 €
- Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Ortsgemeinde nach Ablauf der Frist (14 Tage)
50,00 €
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III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 und § 16 der Friedhofssatzung)
a) Kindergrab bis 120 cm 559,30 € b) vom vollendeten 5 Lebensjahr ab 892,50 € c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 380,80 € d) Tiefgrab –Beisetzung in der Tiefe- 1.047,20 €
- Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 60 v.H. berechnet.
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 120 v.H. berechnet.
- Für anfallende Arbeitsstunden werden berechnet:
a) Facharbeiter je Stunde 71,40 € b) Hilfsarbeiter je Stunde 59,50 €
- Für anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
a) Zuschlag für schwer lösbaren Fels pro Kubikmeter 345,10 € b) Zuschlag für Handschachtung (gilt nicht für Urnengräber) 90 v.H.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
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V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung
| a) | einer Leiche bis zu 4 Tagen | 169,00 | € |
|---|---|---|---|
| für jeden weiteren angefangenen Tag | 43,00 | € | |
| b) | einer Urne bis zu 10 Tagen | 113,00 | € |
| für jeden weiteren Tag | 12,00 | € | |
| c) | Benutzung ohne Aufbewahrung | 44,00 | € |
| d) | Reinigung der Leichenhalle | 25,00 | € |
VI. Genehmigungsgebühren
| zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen | 21,00 | € |
|---|
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Dietrichingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Dietrichingen waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
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(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
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a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
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(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
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§ 9 Grabherstellung
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(9) Bei Umbettungen oder Tieferlegungen ist der Teil des Fried- hofes, in dem die Umbettung oder Tieferlegung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung bzw. Tieferlegung für Besucher zu sperren.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten
- b) Sondergrabstätten
- c) Urnengrabstätten
- d) Rasengrabstätten
- e) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
-
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
-
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
-
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 Sondergrabstätten
Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Sondergräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen zulässig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Weiterhin ist die zusätzliche Beistellung von Urnen in einer bereits belegten Sondergrabstätte, gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Sondergrabstätte einmal auf eine Gesamtdauer von 25 Jahren, oder auch in Teilabschitten von 5, 10, 15 und 20 Jahren, jedoch nicht mehr als insgesamt 25 Jahre, wiedererworben werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus anderen wichtigen Gründen versagt werden.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
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d) auf sonstige Sorgeberechtigte, e) auf die Geschwister, f) auf die Großeltern, g) auf die Enkelkinder.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungs- berechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Sondergrab- stätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 a Urnenbaumgrabstätten
(1) Als Sonderform der Urnenbeisetzung stehen Urnenbaumgrabstätten zur Verfügung. Die Urnenbaumgrabstätten können als Reihengrabstätten oder Sondergrabstätten abgegeben werden. Die Urnenbaumgrabstätten werden nach Festlegung der Ortsgemeinde in 3 Kreisen rund um den Baum herum vergeben. Der innere sowie der mittlere Halbkreis bleibt Reihengrabstätten vorbehalten. Der äußere Halbkreis wird ausschließlich mit Sondergrabstätten für bis zu je 2 Urnen belegt . Die Beistellung von weiteren Urnen ist nicht erlaubt.
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(2) Zur Kennzeichnung der Grabstätte wird ein Namensstein verlegt und bodengleich eingelassen. Eine Gestaltung der Baumgrabstätte insbesondere durch Ablegen von Grabschmuck (z.B. Kränze, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücke) oder das Anbringen von weiteren Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten sind strengstens untersagt. Anpflanzungen erfolgen nur durch die Ortsgemeinde. Es ist nicht zulässig, den Baum zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(3) Der Namensstein ist von der Gemeinde gegen Zahlung einer Gebühr zu erwerben. Er wird von einem geeigneten Fachbetrieb mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr, im Auftrag der Ortsgemeinde und auf Kosten des Nutzungsberechtigten, bis spätestens 2 Monate nach der Bestattung graviert und verlegt.
Im Übrigen gilt für den Namensstein Folgendes:
Material: Granit „Himalaja“
Größe: 30 x40 cm, Höhe 8 cm
Form: rechteckig
Beschriftung: sandgestrahlt BB-V und ausgemalt
Es ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten.
(4) Trauerkränze und Blumenschmuck dürfen nur im Anschluss an die Trauerfeier und nur am Namensstein abgelegt werden; sie sind spätestens 14 Tage nach der Beisetzung zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgt sein werden sie von der Ortsgemeinde Dietrichingen gebührenpflichtig entfernt.
(5) Die Pflege der Grabstellen, die Überwachung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie der Standfestigkeit des Baumes (insbesondere Baumkontrollen) erfolgen durch die Ortsgemeinde. Ausschließlich sie entscheidet auch über den Zeitpunkt der Kontrollen sowie über die Notwendigkeit und den Umfang eines Rückschnitts am Baum. Sollte der Baum absterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse beschädigt werden und deshalb entfernt werden müssen, erfolgt durch die Gemeinde Dietrichingen eine Ersatzpflanzung. Pflegemaßnahmen werden durch die Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt.
§ 16 Rasengrabstätten
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten können als
a) anonyme Reihengrabstätten (entweder 1 Leiche oder 1 Urne, Grababmessungen L 2,30 m x B 1,00 m) b) Urnenreihengrabstätten (Grababmessungen 0,70 m x 0,70 m) c) Urnensondergrabstätten (bis zu 2 Urnen, Grababmessungen 1,00 m x 1,00 m) d) Sondergrabstätten (§ 14, entweder 1 Leiche als Erstbestattung und 1 Urne als Zweitbestattung oder 2 Urnen, Grababmessungen L 2,30 m x B 1,00 m)
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abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Sonder- und Urnengrabstätten (§§ 13-15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.
(2) Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem jeweils hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt werden. Für Urnensondergrabstätten (Abs. 1 c) und Sondergrabstätten (Abs. 1 d) gelten folgende besonderen Gestaltungsvorschriften:
Es ist eine Bodenplatte als Schrifttafel ebenerdig in die Rasenfläche einzusetzen und an das Geländeniveau anzupassen. Die Oberflächenmaße der Schrifttafel betragen: Länge 50 cm, Breite 70 cm.
Grabschmuck (Grableuchten, Vasen oder Gestecke) dürfen nur in den Wintermonaten (von Oktober bis einschließlich März) auf der Bodenplatte abgestellt werden. In den Sommermonaten (April bis September) ist das Abstellen von Grabschmuck nicht zulässig. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen den Grabschmuck entschädigungslos vom Grab zu entfernen.
Für Urnenreihengrabstätten (Abs. 1 b) gelten keine besonderen Gestaltungsvorschriften.
(3) Rasengrabstätten werden in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt. Die Grabplätze werden nach der Bestattung vollständig mit Rasen eingesät. Für die Pflege dieser Grabstätten, sowie die Einsaat mit Rasen gilt Abs. 4 entsprechend. (4) Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit obliegt der Ortsgemeinde Dietrichingen. Hierfür wird bei der Vergabe der Grabstätten eine Pflegegebühr nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Gemeinde behält sich vor, bei Rasengrabstätten anstelle von Rasen andere Materialien für die Abdeckeung der Fläche einzubringen (z.B. Rindenmulch) oder Bodendecker anzupflanzen.
§ 17 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
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(1°) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet.
(2°) Für die Gestaltung der Grabmale, sowie die Herrichtung und Pflege von Rasengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 16 Abs. 2 u. 3.
VI. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst- . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sondergrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofs- eigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
(4) Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Abs. 3 nicht entfernt oder abgeändert
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werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 22 Abs. 1) spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Rasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instand gehalten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(5) Reihen- u. Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Sonder- u. Urnensondergrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts, hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
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VIII. Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.
(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlußvorschriften
§ 27 Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs-widrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Ein-richtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1).
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Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in seiner gültigen Fassung Anwendung.
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 30 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen vom 13.12.1991, 03.11.1995, 21.11.2001, 24.07.2002, 13.10.2004 und 29.06.2005 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Dietrichingen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Dietrichingen, den
Siegel
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Zahler Ortsbürgermeister
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Dietrichingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Dietrichingen waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 03
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
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(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
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a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Paragraph 06
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
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(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
Paragraph 08
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
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Paragraph 09
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(9) Bei Umbettungen oder Tieferlegungen ist der Teil des Fried- hofes, in dem die Umbettung oder Tieferlegung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung bzw. Tieferlegung für Besucher zu sperren.
IV. Grabstätten
Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten
- b) Sondergrabstätten
- c) Urnengrabstätten
- d) Rasengrabstätten
- e) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
-
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
-
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
-
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
Paragraph 14
Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Sondergräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen zulässig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Weiterhin ist die zusätzliche Beistellung von Urnen in einer bereits belegten Sondergrabstätte, gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Sondergrabstätte einmal auf eine Gesamtdauer von 25 Jahren, oder auch in Teilabschitten von 5, 10, 15 und 20 Jahren, jedoch nicht mehr als insgesamt 25 Jahre, wiedererworben werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus anderen wichtigen Gründen versagt werden.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
- 8 -
d) auf sonstige Sorgeberechtigte, e) auf die Geschwister, f) auf die Großeltern, g) auf die Enkelkinder.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungs- berechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Sondergrab- stätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Paragraph 15
(1) Als Sonderform der Urnenbeisetzung stehen Urnenbaumgrabstätten zur Verfügung. Die Urnenbaumgrabstätten können als Reihengrabstätten oder Sondergrabstätten abgegeben werden. Die Urnenbaumgrabstätten werden nach Festlegung der Ortsgemeinde in 3 Kreisen rund um den Baum herum vergeben. Der innere sowie der mittlere Halbkreis bleibt Reihengrabstätten vorbehalten. Der äußere Halbkreis wird ausschließlich mit Sondergrabstätten für bis zu je 2 Urnen belegt . Die Beistellung von weiteren Urnen ist nicht erlaubt.
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(2) Zur Kennzeichnung der Grabstätte wird ein Namensstein verlegt und bodengleich eingelassen. Eine Gestaltung der Baumgrabstätte insbesondere durch Ablegen von Grabschmuck (z.B. Kränze, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücke) oder das Anbringen von weiteren Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten sind strengstens untersagt. Anpflanzungen erfolgen nur durch die Ortsgemeinde. Es ist nicht zulässig, den Baum zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(3) Der Namensstein ist von der Gemeinde gegen Zahlung einer Gebühr zu erwerben. Er wird von einem geeigneten Fachbetrieb mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr, im Auftrag der Ortsgemeinde und auf Kosten des Nutzungsberechtigten, bis spätestens 2 Monate nach der Bestattung graviert und verlegt.
Im Übrigen gilt für den Namensstein Folgendes:
Material: Granit „Himalaja“
Größe: 30 x40 cm, Höhe 8 cm
Form: rechteckig
Beschriftung: sandgestrahlt BB-V und ausgemalt
Es ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten.
(4) Trauerkränze und Blumenschmuck dürfen nur im Anschluss an die Trauerfeier und nur am Namensstein abgelegt werden; sie sind spätestens 14 Tage nach der Beisetzung zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgt sein werden sie von der Ortsgemeinde Dietrichingen gebührenpflichtig entfernt.
(5) Die Pflege der Grabstellen, die Überwachung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie der Standfestigkeit des Baumes (insbesondere Baumkontrollen) erfolgen durch die Ortsgemeinde. Ausschließlich sie entscheidet auch über den Zeitpunkt der Kontrollen sowie über die Notwendigkeit und den Umfang eines Rückschnitts am Baum. Sollte der Baum absterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse beschädigt werden und deshalb entfernt werden müssen, erfolgt durch die Gemeinde Dietrichingen eine Ersatzpflanzung. Pflegemaßnahmen werden durch die Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt.
Paragraph 16
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten können als
a) anonyme Reihengrabstätten (entweder 1 Leiche oder 1 Urne, Grababmessungen L 2,30 m x B 1,00 m) b) Urnenreihengrabstätten (Grababmessungen 0,70 m x 0,70 m) c) Urnensondergrabstätten (bis zu 2 Urnen, Grababmessungen 1,00 m x 1,00 m) d) Sondergrabstätten (§ 14, entweder 1 Leiche als Erstbestattung und 1 Urne als Zweitbestattung oder 2 Urnen, Grababmessungen L 2,30 m x B 1,00 m)
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abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Sonder- und Urnengrabstätten (§§ 13-15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.
(2) Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem jeweils hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt werden. Für Urnensondergrabstätten (Abs. 1 c) und Sondergrabstätten (Abs. 1 d) gelten folgende besonderen Gestaltungsvorschriften:
Es ist eine Bodenplatte als Schrifttafel ebenerdig in die Rasenfläche einzusetzen und an das Geländeniveau anzupassen. Die Oberflächenmaße der Schrifttafel betragen: Länge 50 cm, Breite 70 cm.
Grabschmuck (Grableuchten, Vasen oder Gestecke) dürfen nur in den Wintermonaten (von Oktober bis einschließlich März) auf der Bodenplatte abgestellt werden. In den Sommermonaten (April bis September) ist das Abstellen von Grabschmuck nicht zulässig. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen den Grabschmuck entschädigungslos vom Grab zu entfernen.
Für Urnenreihengrabstätten (Abs. 1 b) gelten keine besonderen Gestaltungsvorschriften.
(3) Rasengrabstätten werden in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt. Die Grabplätze werden nach der Bestattung vollständig mit Rasen eingesät. Für die Pflege dieser Grabstätten, sowie die Einsaat mit Rasen gilt Abs. 4 entsprechend. (4) Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit obliegt der Ortsgemeinde Dietrichingen. Hierfür wird bei der Vergabe der Grabstätten eine Pflegegebühr nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Gemeinde behält sich vor, bei Rasengrabstätten anstelle von Rasen andere Materialien für die Abdeckeung der Fläche einzubringen (z.B. Rindenmulch) oder Bodendecker anzupflanzen.
Paragraph 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
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(1°) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet.
(2°) Für die Gestaltung der Grabmale, sowie die Herrichtung und Pflege von Rasengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 16 Abs. 2 u. 3.
VI. Grabmale
Paragraph 19
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
Paragraph 20
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
Paragraph 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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Paragraph 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst- . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sondergrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Paragraph 23
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofs- eigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
(4) Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Abs. 3 nicht entfernt oder abgeändert
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werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 22 Abs. 1) spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Paragraph 24
Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Rasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instand gehalten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(5) Reihen- u. Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Sonder- u. Urnensondergrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts, hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
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VIII. Leichenhalle
Paragraph 26
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.
(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlußvorschriften
Paragraph 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 28
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs-widrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Ein-richtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Paragraph 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1).
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Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in seiner gültigen Fassung Anwendung.
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Paragraph 30
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.
Paragraph 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen vom 13.12.1991, 03.11.1995, 21.11.2001, 24.07.2002, 13.10.2004 und 29.06.2005 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Dietrichingen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Dietrichingen, den
Siegel
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Zahler Ortsbürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dietrichingen
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.08.2017, außer Kraft.
Dietrichingen, den 23.01.2019
Henner Ortsbürgermeisterin
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dietrichingen
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte, anonymer Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 298,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 342,00 | € |
| c) | anonyme Rasenreihengrabstätte | 342,00 | € |
| d) | Urnenreihengrabstätte | 342,00 | € |
| 2. | Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte an nach Nr. 1 | 298,00 | € |
|---|---|---|---|
| 3. | Überlassung einer Urnenreihenbaumgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 298,00 | € |
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasenreihengrabstätte, Urnenrasenreihengrabstätte und Urnenreihenbaumgrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit
| a) | anonyme Rasenreihengrabstätte | 2.321,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | Urnenrasenreihengrabstätte | 2.321,00 | € |
| c) | Urnenreihenbaumgrabstätte | 2.321,00 | € |
| d) | Gebühr für Namensstein | 440,30 | € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| a) | eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab | 475,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 956,00 | € |
| c) | jede weitere Grabstätte | 475,00 | € |
| d) | Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) | 956,00 | € |
| e) | Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) | 1.901,00 | € |
| f) | Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) | 475,00 | € |
| g) | Urnenondergrabstätte (für 2 Urnen) | 475,00 | € |
| h) | Urnenonderbaumgrabstätte (für 2 Urnen) | 475,00 | € |
| i) | Gebühr für Namensstein | 440,30 | € |
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr
| a) | eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab | 19,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 37,00 | € |
| c) | jede weitere Grabstätte | 19,00 | € |
| d) | Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) | 37,00 | € |
| e) | Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) | 77,00 | € |
| f) | Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) | 19,00 | € |
| g) | Urnenondergrabstätte (für 2 Urnen) | 19,00 | € |
| h) | Urnenonderbaumgrabstätte (für 2 Urnen) | 19,00 | € |
-2-
- Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit
| a) | eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab | 20,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 38,00 | € |
| c) | jede weitere Grabstätte | 20,00 | € |
| d) | Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) | 38,00 | € |
| e) | Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) | 77,00 | € |
| f) | Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) | 20,00 | € |
- a) Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 200,00 €
b) Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 erhoben. Für jede zusätzlich beigestellte Urne erhöht sich diese Gebühr um 9,00 €
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte nach Nr. 1 auf die Dauer der Nutzungszeit
| a) | Rasengrabstätte einstellig | 2.762,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | Rasenurnensondergrabstätte | 2.762,00 | € |
| c) | Urnenonderbaumgrabstätte | 2.762,00 | € |
- Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 5 bei späteren Bestattungen je Jahr
a) Rasengrabstätte einstellig 110,00 € b) Rasenurnensondergrabstätte 110,00 € c) Urnensonderbaumgrabstätte 110,00 €
- Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Ortsgemeinde nach Ablauf der Frist (14 Tage)
50,00 €
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III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 und § 16 der Friedhofssatzung)
a) Kindergrab bis 120 cm 559,30 € b) vom vollendeten 5 Lebensjahr ab 892,50 € c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 380,80 € d) Tiefgrab –Beisetzung in der Tiefe- 1.047,20 €
- Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 60 v.H. berechnet.
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 120 v.H. berechnet.
- Für anfallende Arbeitsstunden werden berechnet:
a) Facharbeiter je Stunde 71,40 € b) Hilfsarbeiter je Stunde 59,50 €
- Für anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
a) Zuschlag für schwer lösbaren Fels pro Kubikmeter 345,10 € b) Zuschlag für Handschachtung (gilt nicht für Urnengräber) 90 v.H.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
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V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung
| a) | einer Leiche bis zu 4 Tagen | 169,00 | € |
|---|---|---|---|
| für jeden weiteren angefangenen Tag | 43,00 | € | |
| b) | einer Urne bis zu 10 Tagen | 113,00 | € |
| für jeden weiteren Tag | 12,00 | € | |
| c) | Benutzung ohne Aufbewahrung | 44,00 | € |
| d) | Reinigung der Leichenhalle | 25,00 | € |
VI. Genehmigungsgebühren
| zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen | 21,00 | € |
|---|
Paragraph 01
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Paragraph 03
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.08.2017, außer Kraft.
Dietrichingen, den 23.01.2019
Henner Ortsbürgermeisterin
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dietrichingen
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte, anonymer Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 298,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 342,00 | € |
| c) | anonyme Rasenreihengrabstätte | 342,00 | € |
| d) | Urnenreihengrabstätte | 342,00 | € |
| 2. | Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte an nach Nr. 1 | 298,00 | € |
|---|---|---|---|
| 3. | Überlassung einer Urnenreihenbaumgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 298,00 | € |
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasenreihengrabstätte, Urnenrasenreihengrabstätte und Urnenreihenbaumgrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit
| a) | anonyme Rasenreihengrabstätte | 2.321,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | Urnenrasenreihengrabstätte | 2.321,00 | € |
| c) | Urnenreihenbaumgrabstätte | 2.321,00 | € |
| d) | Gebühr für Namensstein | 440,30 | € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| a) | eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab | 475,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 956,00 | € |
| c) | jede weitere Grabstätte | 475,00 | € |
| d) | Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) | 956,00 | € |
| e) | Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) | 1.901,00 | € |
| f) | Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) | 475,00 | € |
| g) | Urnenondergrabstätte (für 2 Urnen) | 475,00 | € |
| h) | Urnenonderbaumgrabstätte (für 2 Urnen) | 475,00 | € |
| i) | Gebühr für Namensstein | 440,30 | € |
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr
| a) | eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab | 19,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 37,00 | € |
| c) | jede weitere Grabstätte | 19,00 | € |
| d) | Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) | 37,00 | € |
| e) | Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) | 77,00 | € |
| f) | Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) | 19,00 | € |
| g) | Urnenondergrabstätte (für 2 Urnen) | 19,00 | € |
| h) | Urnenonderbaumgrabstätte (für 2 Urnen) | 19,00 | € |
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- Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit
| a) | eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab | 20,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 38,00 | € |
| c) | jede weitere Grabstätte | 20,00 | € |
| d) | Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) | 38,00 | € |
| e) | Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) | 77,00 | € |
| f) | Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) | 20,00 | € |
- a) Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 200,00 €
b) Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 erhoben. Für jede zusätzlich beigestellte Urne erhöht sich diese Gebühr um 9,00 €
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte nach Nr. 1 auf die Dauer der Nutzungszeit
| a) | Rasengrabstätte einstellig | 2.762,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | Rasenurnensondergrabstätte | 2.762,00 | € |
| c) | Urnenonderbaumgrabstätte | 2.762,00 | € |
- Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 5 bei späteren Bestattungen je Jahr
a) Rasengrabstätte einstellig 110,00 € b) Rasenurnensondergrabstätte 110,00 € c) Urnensonderbaumgrabstätte 110,00 €
- Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Ortsgemeinde nach Ablauf der Frist (14 Tage)
50,00 €
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III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 und § 16 der Friedhofssatzung)
a) Kindergrab bis 120 cm 559,30 € b) vom vollendeten 5 Lebensjahr ab 892,50 € c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 380,80 € d) Tiefgrab –Beisetzung in der Tiefe- 1.047,20 €
- Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 60 v.H. berechnet.
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 120 v.H. berechnet.
- Für anfallende Arbeitsstunden werden berechnet:
a) Facharbeiter je Stunde 71,40 € b) Hilfsarbeiter je Stunde 59,50 €
- Für anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
a) Zuschlag für schwer lösbaren Fels pro Kubikmeter 345,10 € b) Zuschlag für Handschachtung (gilt nicht für Urnengräber) 90 v.H.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
-4-
V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung
| a) | einer Leiche bis zu 4 Tagen | 169,00 | € |
|---|---|---|---|
| für jeden weiteren angefangenen Tag | 43,00 | € | |
| b) | einer Urne bis zu 10 Tagen | 113,00 | € |
| für jeden weiteren Tag | 12,00 | € | |
| c) | Benutzung ohne Aufbewahrung | 44,00 | € |
| d) | Reinigung der Leichenhalle | 25,00 | € |
VI. Genehmigungsgebühren
| zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen | 21,00 | € |
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Dietrichingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Dietrichingen waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
- 2 -
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- 3 -
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
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(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
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§ 9 Grabherstellung
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(9) Bei Umbettungen oder Tieferlegungen ist der Teil des Fried- hofes, in dem die Umbettung oder Tieferlegung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung bzw. Tieferlegung für Besucher zu sperren.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten
- b) Sondergrabstätten
- c) Urnengrabstätten
- d) Rasengrabstätten
- e) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
-
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
-
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
-
7 -
(3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 Sondergrabstätten
Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Sondergräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen zulässig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Weiterhin ist die zusätzliche Beistellung von Urnen in einer bereits belegten Sondergrabstätte, gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Sondergrabstätte einmal auf eine Gesamtdauer von 25 Jahren, oder auch in Teilabschitten von 5, 10, 15 und 20 Jahren, jedoch nicht mehr als insgesamt 25 Jahre, wiedererworben werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus anderen wichtigen Gründen versagt werden.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
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d) auf sonstige Sorgeberechtigte, e) auf die Geschwister, f) auf die Großeltern, g) auf die Enkelkinder.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungs- berechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Sondergrab- stätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 a Urnenbaumgrabstätten
(1) Als Sonderform der Urnenbeisetzung stehen Urnenbaumgrabstätten zur Verfügung. Die Urnenbaumgrabstätten können als Reihengrabstätten oder Sondergrabstätten abgegeben werden. Die Urnenbaumgrabstätten werden nach Festlegung der Ortsgemeinde in 3 Kreisen rund um den Baum herum vergeben. Der innere sowie der mittlere Halbkreis bleibt Reihengrabstätten vorbehalten. Der äußere Halbkreis wird ausschließlich mit Sondergrabstätten für bis zu je 2 Urnen belegt . Die Beistellung von weiteren Urnen ist nicht erlaubt.
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(2) Zur Kennzeichnung der Grabstätte wird ein Namensstein verlegt und bodengleich eingelassen. Eine Gestaltung der Baumgrabstätte insbesondere durch Ablegen von Grabschmuck (z.B. Kränze, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücke) oder das Anbringen von weiteren Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten sind strengstens untersagt. Anpflanzungen erfolgen nur durch die Ortsgemeinde. Es ist nicht zulässig, den Baum zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(3) Der Namensstein ist von der Gemeinde gegen Zahlung einer Gebühr zu erwerben. Er wird von einem geeigneten Fachbetrieb mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr, im Auftrag der Ortsgemeinde und auf Kosten des Nutzungsberechtigten, bis spätestens 2 Monate nach der Bestattung graviert und verlegt.
Im Übrigen gilt für den Namensstein Folgendes:
Material: Granit „Himalaja“
Größe: 30 x40 cm, Höhe 8 cm
Form: rechteckig
Beschriftung: sandgestrahlt BB-V und ausgemalt
Es ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten.
(4) Trauerkränze und Blumenschmuck dürfen nur im Anschluss an die Trauerfeier und nur am Namensstein abgelegt werden; sie sind spätestens 14 Tage nach der Beisetzung zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgt sein werden sie von der Ortsgemeinde Dietrichingen gebührenpflichtig entfernt.
(5) Die Pflege der Grabstellen, die Überwachung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie der Standfestigkeit des Baumes (insbesondere Baumkontrollen) erfolgen durch die Ortsgemeinde. Ausschließlich sie entscheidet auch über den Zeitpunkt der Kontrollen sowie über die Notwendigkeit und den Umfang eines Rückschnitts am Baum. Sollte der Baum absterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse beschädigt werden und deshalb entfernt werden müssen, erfolgt durch die Gemeinde Dietrichingen eine Ersatzpflanzung. Pflegemaßnahmen werden durch die Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt.
§ 16 Rasengrabstätten
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten können als
a) anonyme Reihengrabstätten (entweder 1 Leiche oder 1 Urne, Grababmessungen L 2,30 m x B 1,00 m) b) Urnenreihengrabstätten (Grababmessungen 0,70 m x 0,70 m) c) Urnensondergrabstätten (bis zu 2 Urnen, Grababmessungen 1,00 m x 1,00 m) d) Sondergrabstätten (§ 14, entweder 1 Leiche als Erstbestattung und 1 Urne als Zweitbestattung oder 2 Urnen, Grababmessungen L 2,30 m x B 1,00 m)
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abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Sonder- und Urnengrabstätten (§§ 13-15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.
(2) Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem jeweils hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt werden. Für Urnensondergrabstätten (Abs. 1 c) und Sondergrabstätten (Abs. 1 d) gelten folgende besonderen Gestaltungsvorschriften:
Es ist eine Bodenplatte als Schrifttafel ebenerdig in die Rasenfläche einzusetzen und an das Geländeniveau anzupassen. Die Oberflächenmaße der Schrifttafel betragen: Länge 50 cm, Breite 70 cm.
Grabschmuck (Grableuchten, Vasen oder Gestecke) dürfen nur in den Wintermonaten (von Oktober bis einschließlich März) auf der Bodenplatte abgestellt werden. In den Sommermonaten (April bis September) ist das Abstellen von Grabschmuck nicht zulässig. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen den Grabschmuck entschädigungslos vom Grab zu entfernen.
Für Urnenreihengrabstätten (Abs. 1 b) gelten keine besonderen Gestaltungsvorschriften.
(3) Rasengrabstätten werden in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt. Die Grabplätze werden nach der Bestattung vollständig mit Rasen eingesät. Für die Pflege dieser Grabstätten, sowie die Einsaat mit Rasen gilt Abs. 4 entsprechend. (4) Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit obliegt der Ortsgemeinde Dietrichingen. Hierfür wird bei der Vergabe der Grabstätten eine Pflegegebühr nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Gemeinde behält sich vor, bei Rasengrabstätten anstelle von Rasen andere Materialien für die Abdeckeung der Fläche einzubringen (z.B. Rindenmulch) oder Bodendecker anzupflanzen.
§ 17 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
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(1°) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet.
(2°) Für die Gestaltung der Grabmale, sowie die Herrichtung und Pflege von Rasengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 16 Abs. 2 u. 3.
VI. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst- . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sondergrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofs- eigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
(4) Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Abs. 3 nicht entfernt oder abgeändert
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werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 22 Abs. 1) spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Rasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instand gehalten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(5) Reihen- u. Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Sonder- u. Urnensondergrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts, hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
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VIII. Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.
(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlußvorschriften
§ 27 Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs-widrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Ein-richtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1).
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Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in seiner gültigen Fassung Anwendung.
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 30 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen vom 13.12.1991, 03.11.1995, 21.11.2001, 24.07.2002, 13.10.2004 und 29.06.2005 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Dietrichingen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Dietrichingen, den
Siegel
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Zahler Ortsbürgermeister
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Dietrichingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Dietrichingen waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 03
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
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(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
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a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Paragraph 06
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
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(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
Paragraph 08
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
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Paragraph 09
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(9) Bei Umbettungen oder Tieferlegungen ist der Teil des Fried- hofes, in dem die Umbettung oder Tieferlegung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung bzw. Tieferlegung für Besucher zu sperren.
IV. Grabstätten
Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten
- b) Sondergrabstätten
- c) Urnengrabstätten
- d) Rasengrabstätten
- e) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
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a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
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b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
Paragraph 14
Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Sondergräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen zulässig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Weiterhin ist die zusätzliche Beistellung von Urnen in einer bereits belegten Sondergrabstätte, gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Sondergrabstätte einmal auf eine Gesamtdauer von 25 Jahren, oder auch in Teilabschitten von 5, 10, 15 und 20 Jahren, jedoch nicht mehr als insgesamt 25 Jahre, wiedererworben werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus anderen wichtigen Gründen versagt werden.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
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d) auf sonstige Sorgeberechtigte, e) auf die Geschwister, f) auf die Großeltern, g) auf die Enkelkinder.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungs- berechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Sondergrab- stätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Paragraph 15
(1) Als Sonderform der Urnenbeisetzung stehen Urnenbaumgrabstätten zur Verfügung. Die Urnenbaumgrabstätten können als Reihengrabstätten oder Sondergrabstätten abgegeben werden. Die Urnenbaumgrabstätten werden nach Festlegung der Ortsgemeinde in 3 Kreisen rund um den Baum herum vergeben. Der innere sowie der mittlere Halbkreis bleibt Reihengrabstätten vorbehalten. Der äußere Halbkreis wird ausschließlich mit Sondergrabstätten für bis zu je 2 Urnen belegt . Die Beistellung von weiteren Urnen ist nicht erlaubt.
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(2) Zur Kennzeichnung der Grabstätte wird ein Namensstein verlegt und bodengleich eingelassen. Eine Gestaltung der Baumgrabstätte insbesondere durch Ablegen von Grabschmuck (z.B. Kränze, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücke) oder das Anbringen von weiteren Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten sind strengstens untersagt. Anpflanzungen erfolgen nur durch die Ortsgemeinde. Es ist nicht zulässig, den Baum zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(3) Der Namensstein ist von der Gemeinde gegen Zahlung einer Gebühr zu erwerben. Er wird von einem geeigneten Fachbetrieb mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr, im Auftrag der Ortsgemeinde und auf Kosten des Nutzungsberechtigten, bis spätestens 2 Monate nach der Bestattung graviert und verlegt.
Im Übrigen gilt für den Namensstein Folgendes:
Material: Granit „Himalaja“
Größe: 30 x40 cm, Höhe 8 cm
Form: rechteckig
Beschriftung: sandgestrahlt BB-V und ausgemalt
Es ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten.
(4) Trauerkränze und Blumenschmuck dürfen nur im Anschluss an die Trauerfeier und nur am Namensstein abgelegt werden; sie sind spätestens 14 Tage nach der Beisetzung zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgt sein werden sie von der Ortsgemeinde Dietrichingen gebührenpflichtig entfernt.
(5) Die Pflege der Grabstellen, die Überwachung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie der Standfestigkeit des Baumes (insbesondere Baumkontrollen) erfolgen durch die Ortsgemeinde. Ausschließlich sie entscheidet auch über den Zeitpunkt der Kontrollen sowie über die Notwendigkeit und den Umfang eines Rückschnitts am Baum. Sollte der Baum absterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse beschädigt werden und deshalb entfernt werden müssen, erfolgt durch die Gemeinde Dietrichingen eine Ersatzpflanzung. Pflegemaßnahmen werden durch die Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt.
Paragraph 16
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten können als
a) anonyme Reihengrabstätten (entweder 1 Leiche oder 1 Urne, Grababmessungen L 2,30 m x B 1,00 m) b) Urnenreihengrabstätten (Grababmessungen 0,70 m x 0,70 m) c) Urnensondergrabstätten (bis zu 2 Urnen, Grababmessungen 1,00 m x 1,00 m) d) Sondergrabstätten (§ 14, entweder 1 Leiche als Erstbestattung und 1 Urne als Zweitbestattung oder 2 Urnen, Grababmessungen L 2,30 m x B 1,00 m)
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abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Sonder- und Urnengrabstätten (§§ 13-15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.
(2) Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem jeweils hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt werden. Für Urnensondergrabstätten (Abs. 1 c) und Sondergrabstätten (Abs. 1 d) gelten folgende besonderen Gestaltungsvorschriften:
Es ist eine Bodenplatte als Schrifttafel ebenerdig in die Rasenfläche einzusetzen und an das Geländeniveau anzupassen. Die Oberflächenmaße der Schrifttafel betragen: Länge 50 cm, Breite 70 cm.
Grabschmuck (Grableuchten, Vasen oder Gestecke) dürfen nur in den Wintermonaten (von Oktober bis einschließlich März) auf der Bodenplatte abgestellt werden. In den Sommermonaten (April bis September) ist das Abstellen von Grabschmuck nicht zulässig. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen den Grabschmuck entschädigungslos vom Grab zu entfernen.
Für Urnenreihengrabstätten (Abs. 1 b) gelten keine besonderen Gestaltungsvorschriften.
(3) Rasengrabstätten werden in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt. Die Grabplätze werden nach der Bestattung vollständig mit Rasen eingesät. Für die Pflege dieser Grabstätten, sowie die Einsaat mit Rasen gilt Abs. 4 entsprechend. (4) Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit obliegt der Ortsgemeinde Dietrichingen. Hierfür wird bei der Vergabe der Grabstätten eine Pflegegebühr nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Gemeinde behält sich vor, bei Rasengrabstätten anstelle von Rasen andere Materialien für die Abdeckeung der Fläche einzubringen (z.B. Rindenmulch) oder Bodendecker anzupflanzen.
Paragraph 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
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(1°) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet.
(2°) Für die Gestaltung der Grabmale, sowie die Herrichtung und Pflege von Rasengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 16 Abs. 2 u. 3.
VI. Grabmale
Paragraph 19
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
Paragraph 20
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
Paragraph 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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Paragraph 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst- . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sondergrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Paragraph 23
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofs- eigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
(4) Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Abs. 3 nicht entfernt oder abgeändert
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werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 22 Abs. 1) spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Paragraph 24
Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Rasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instand gehalten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(5) Reihen- u. Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Sonder- u. Urnensondergrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts, hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
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VIII. Leichenhalle
Paragraph 26
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.
(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlußvorschriften
Paragraph 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 28
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs-widrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Ein-richtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Paragraph 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1).
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Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in seiner gültigen Fassung Anwendung.
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Paragraph 30
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.
Paragraph 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen vom 13.12.1991, 03.11.1995, 21.11.2001, 24.07.2002, 13.10.2004 und 29.06.2005 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Dietrichingen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Dietrichingen, den
Siegel
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Zahler Ortsbürgermeister