Gebührenordnung – Dietrichingen

Vollständige Gebührenordnung für Dietrichingen.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dietrichingen

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.08.2017, außer Kraft.

Dietrichingen, den 23.01.2019

Henner Ortsbürgermeisterin

Siegel

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dietrichingen

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte, anonymer Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 298,00
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 342,00
c) anonyme Rasenreihengrabstätte 342,00
d) Urnenreihengrabstätte 342,00
2. Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte an nach Nr. 1 298,00
3. Überlassung einer Urnenreihenbaumgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 298,00
  1. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasenreihengrabstätte, Urnenrasenreihengrabstätte und Urnenreihenbaumgrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit
a) anonyme Rasenreihengrabstätte 2.321,00
b) Urnenrasenreihengrabstätte 2.321,00
c) Urnenreihenbaumgrabstätte 2.321,00
d) Gebühr für Namensstein 440,30

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten

  1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab 475,00
b) eine Doppelgrabstätte 956,00
c) jede weitere Grabstätte 475,00
d) Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) 956,00
e) Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) 1.901,00
f) Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) 475,00
g) Urnenondergrabstätte (für 2 Urnen) 475,00
h) Urnenonderbaumgrabstätte (für 2 Urnen) 475,00
i) Gebühr für Namensstein 440,30
  1. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr
a) eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab 19,00
b) eine Doppelgrabstätte 37,00
c) jede weitere Grabstätte 19,00
d) Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) 37,00
e) Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) 77,00
f) Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) 19,00
g) Urnenondergrabstätte (für 2 Urnen) 19,00
h) Urnenonderbaumgrabstätte (für 2 Urnen) 19,00

-2-

  1. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit
a) eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrab 20,00
b) eine Doppelgrabstätte 38,00
c) jede weitere Grabstätte 20,00
d) Tiefgrab (einstellig, 2 Bestattungen) 38,00
e) Tiefgrab (zweistellig, 4 Bestattungen) 77,00
f) Rasenurnensondergrab (für 2 Urnen) 20,00
  1. a) Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 200,00 €

b) Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 erhoben. Für jede zusätzlich beigestellte Urne erhöht sich diese Gebühr um 9,00 €

  1. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte nach Nr. 1 auf die Dauer der Nutzungszeit
a) Rasengrabstätte einstellig 2.762,00
b) Rasenurnensondergrabstätte 2.762,00
c) Urnenonderbaumgrabstätte 2.762,00
  1. Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 5 bei späteren Bestattungen je Jahr

a) Rasengrabstätte einstellig 110,00 € b) Rasenurnensondergrabstätte 110,00 € c) Urnensonderbaumgrabstätte 110,00 €

  1. Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Ortsgemeinde nach Ablauf der Frist (14 Tage)

50,00 €

-3-

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 und § 16 der Friedhofssatzung)

a) Kindergrab bis 120 cm 559,30 € b) vom vollendeten 5 Lebensjahr ab 892,50 € c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 380,80 € d) Tiefgrab –Beisetzung in der Tiefe- 1.047,20 €

  1. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 60 v.H. berechnet.

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 120 v.H. berechnet.

  1. Für anfallende Arbeitsstunden werden berechnet:

a) Facharbeiter je Stunde 71,40 € b) Hilfsarbeiter je Stunde 59,50 €

  1. Für anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:

a) Zuschlag für schwer lösbaren Fels pro Kubikmeter 345,10 € b) Zuschlag für Handschachtung (gilt nicht für Urnengräber) 90 v.H.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

-4-

V. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 169,00
für jeden weiteren angefangenen Tag 43,00
b) einer Urne bis zu 10 Tagen 113,00
für jeden weiteren Tag 12,00
c) Benutzung ohne Aufbewahrung 44,00
d) Reinigung der Leichenhalle 25,00

VI. Genehmigungsgebühren

zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen 21,00

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde