Friedhofsgebühren Contwig 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Contwig · Rheinland-Pfalz · PLZ 66497

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.10.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​‍

In der Form der Änderungssatzung vom 26.10.2020

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Contwig vom 09.12.2016

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2. Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des

Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.11.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.08.2015, außer Kraft.

Contwig, den 09.12.2016

Siegel

Bärmann-Karl-Heinz Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Contwig

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 545,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 620,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte/ Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

510,00

€

3.

Einmalige Pflegebühr für die Pflege einer Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre)

a) Urnenrasenreihengrab 2.030,00 €

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte 940,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 1.880,00 €

c) jede weitere Grabstelle 940,00 €

d) Tiefgrab einstellig (2 Bestattungen) 1.880,00 €

e) Tiefgrab zweistellig (3 Bestattungen) 2.820,00 €

f) Tiefgrab zweistellig (4 Bestattungen) 3.760,00 €

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) – f) bei späteren Bestattungen je Jahr

a) eine Einzelgrabstätte 23,50 €

b) eine Doppelgrabstätte 47,00 €

c) jede weitere Grabstelle 23,50 €

d) Tiefgrab einstellig (2 Bestattungen) 47,00 €

e) Tiefgrab zweistellig (3 Bestattungen) 70,50 €

f) Tiefgrab zweistellig (4 Bestattungen) 94,00 €

3.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § Abs. der Friedhofssatzung für

a) Urnensondergrabstätte einstellig / Urnenrasensondergrabstätte einstellig

800,00

€

b) Urnensondergrabstätte zweistellig / Urnenrasensondergrabstätte zweistellig

1.600,00

€

c) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 1.220,00 €

4.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 a) – c) bei späteren Beisetzungen je Jahr

a) Urnensondergrabstätte einstellig / Urnenrasensondergrabstätte einstellig

20,00

€

b) Urnensondergrabstätte zweistellig / Urnenrasensondergrabstätte zweistellig

40,00

€

c) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 30,50 €

5.

Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasensondergrabstätte auf die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) für

a) Urnenrasensondergrabstätte einstellig 2.540,00 €

b) Urnenrasensondergrabstätte zweistellig 2.540,00 €

6.

Verlängerung der Pflegegebühr nach 5 a) – b) bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) Urnenrasensondergrabstätte einstellig 63,50 €

b) Urnenrasensondergrabstätte zweistellig 63,50 €

7.

Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung

620,00

€

8.

Für die Anpassung der Sondergrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach 2. a) – f) und

  1. 4. a) – b) erhoben

9.

Zusätzliche Beistellung einer Aschenkapsel in einer bereits belegten Urnenkammer

430,00

€

10.

Für die Anpassung der Nutzungszeit der Urnenkammer, an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Aschenkapsel, werden die gleichen Gebühren wie nach 4. c) erhoben.

11.

Für die Pflege einer vorzeitig eingeebneten Grabstätte, vor Ablauf der Ruhezeit, werden pro Jahr

50,00 €

erhoben.

12.

Für die Verlängerung zur Wahrung der Grabpflege auf die Dauer von 5 Jahren (keine Verlängerung des Nutzungsrechts) gem. § 14 Abs. 10 werden die gleichen Gebühren wie nach 2. a) – f) und 4. a) – c) erhoben.

III.

Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14, 15 und 16 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 760,00 €

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 300,00 €

d) Tiefgrab –Beisetzung in der Tiefe-990,00 €

e) Öffnung und Schließen der Urnenkammer 120,00 €

2.

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 100 v.H. berechnet.

IV.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Bei Reihen- und Sondergrabstätten für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 420,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 660,00 €

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.

c) für das Ausgraben von Aschen 140,00 €

2.

Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 bei Ausgraben aus der Tiefe um 50 v.H.

3.

Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben.

V.

Benutzungsgebühren der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen 210,00 €

für jeden weiteren angefangenen Tag 52,50 €

b) Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung

55,00

€

c) für die Benutzung des Sezierraumes einschl. Reinigung

270,00

€

VI.

Gebühr für Einfriedung

a) Einzelgrab (Reihen- oder Sondergrabstätte)

270,00

€

b) Doppelgrab 300,00 €

c) Urnengrab einstellig (Reihen- oder Sondergrabstätte)

220,00

€

d) Urnengrab zweistellig 250,00 €

VII.

Genehmigungsgebühren

1.

Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhofsanlagen (Gärtner, Maurer, Steinmetz)

a) Tageserlaubnis 40,00 €

b) Jahreserlaubnis 140,00 €

2. Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen 30,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

In der Form der Änderungssatzung vom 25.03.2014 und 26.08.2015

S a t z u n g

vom 05.11.2013

über das Friedhofs- und Bestattungswesen

der Ortsgemeinde Contwig

Der Ortsgemeinderat Contwig hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie des § 2 Abs. 3, des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Contwig gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
  1. 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
  1. 1. bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Contwig waren,
  2. 2. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
  3. 3. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
  1. 3. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Personen bestattet werden, ohne Einwohner zu sein, die jedoch ihren Wohnsitz längere Zeit in der Ortsgemeinde Contwig hatten oder deren Angehörige in der Ortsgemeinde Contwig ihren Wohnsitz haben. Angehörige sind Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister.
  1. 4. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  1. 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  1. 4. Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
  1. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. O r d n u n g s v o r s c h r i f t e n

§ 4 – Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  1. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
  1. 2. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  1. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
  1. 4. Gewerbemäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungver- fahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.“
  1. 5. Druckschriften zu verteilen,
  1. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  1. 7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
  1. 8. Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
  1. 9. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
  1. 5. Zur Ablagerung kompostierbarer Abfälle stellt die Ortsgemeinde an geeigneter Stelle einen Behälter auf oder legt einen Komposthaufen an. Dort sind ausschließlich die bei Herrichtung, Instandhalten, Pflege oder Abräumen der Gräber anfallenden Grünabfälle abzulagern. Alle nicht verrottbaren Abfälle und Wertstoffe sind von den Besuchern und Nutzungsberchtigten grundsätzlich mitzunehmen und ordnungsgemäß selbst zu entsorgen. Soweit die Ortsgemeinde für bestimmte Stoffe Behälter aufstellt, können sie entsprechend ihrer Inhaltsbestimmung und den Anweisungen des Friedhofsträgers genutzt werden.

§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung , die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festgelegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs.2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI S. 335 abgewickelt werden.
  1. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
  1. 3. Zugelassene Gewerbetreibende enthalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzubereiten.
  1. 4. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzungen verstoßen.
  1. 5. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.

III. A l l g e m e i n e B e s t a t t u n g s-v o r s c h r i f t e n

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5.
  1. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsge- meinschaft fest.
  1. 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  1. 5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  1. 2. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
  1. 3. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
  1. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  1. 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  1. 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  1. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  1. 9. Bei Umbettungen oder Tieferlegungen ist der Teil des Fried- hofes, in dem die Umbettung oder Tieferlegung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung bzw. Tieferlegung für Besucher zu sperren.

IV. G r a b s t ä t t e n

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in

1. Reihengrabstätten

2. Sondergrabstätten

3. Urnengrabstätten als Reihen- oder Sondergrabstätten

4. Rasengrabstätten

5. Ehrengrabstätten

  1. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
  1. 2. Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
  1. 4. Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 – Sondergrabstätten

  1. 1. Sondergrabstätten sind Grabstätten , die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
  1. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  1. 3. Sondergräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Mehr als zweistellige Grabstätten und Tiefengräber sind bei besonderen Umständen zulässig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Weiterhin können Urnen in bereits belegten ein- oder mehrstelligen Sondergrabstätten, gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde beigestellt werden. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.
  1. 4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für die Bestattung des noch lebenden Ehe- oder Lebenspartners möglich.
  1. 5. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
  1. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

1. auf den überlebenden Ehegatten, 2. auf die Kinder, 3. auf die Eltern, 4. auf sonstige Sorgeberechtigte, 5. auf die Geschwister, 6. auf die Großeltern, 7. auf die Enkelkinder.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Sondergrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 9. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Ortsgemeinde Contwig kann auf Antrag einer vorzeitigen Einebnung der Grabstätte, vor Ablauf der Ruhezeit, zustimmen. Die Genehmigung hierzu liegt im Ermessen der Ortsgemeinde. Die Gemeinde pflegt die frei gewordene Fläche (Gras mähen etc.), bis sie wieder vergeben werden kann. Dem Antragssteller wird hierfür bei Antragsstellung eine Pflegegebühr in Rechnung gestellt. Die Gebühren werden ab dem auf die Antragsstellung folgenden Kalenderjahr, bis zum Ende des Kalenderjahr in dem die Ruhezeit abläuft, berechnet.
  1. 10. Weiterhin ist eine Überlassung zur Wahrung der Grabpflege (keine Verlängerung des Nutzungsrechts) auf die Dauer von 5 Jahren zulässig. Diese Überlassung erfolgt auf Antrag und Zahlung der entsprechenden Gebühr. Antragsberechtigt ist der bis dahin Nutzunsberechtigte der Grabstätte, andere Personen nur mit dessen Einwilligung. Sie kann ausgeschlossen werden, wenn eine Umgestaltung des jeweiligen Grabfeldes beabsichtigt ist. Die Verkehrssicherungspflicht (§ 24 Abs. 1) obliegt bis zur vollständigen Einebnung der Grabstätte dem Antragssteller. Im übrigen gelten § 25 (Entfernen von Grabmalen) und § 26 (Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten) für den Antragssteller entsprechend.

§ 15 – Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden
  1. 1. in Urnenreihengrabstätten/Urnenrasenreihengrabstätten
  2. 2. in Urnensondergrabstätten/Urnenrasensondergrabstätten
  3. 3. in Reihengrabstätten (§ 13)
  4. 4. in Sondergrabstätten (§ 14)
  5. 5. in Urnenkammerngrabstätten (§ 14)
  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
  1. 3. Urnensondergrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnensondergräber werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
  1. 4. Weiterhin können sowohl Reihengrabstätten (§ 13), als auch Sondergrabstätten (§ 14) für die Beisetzung einer Urne oder von Urnen abgegeben werden.
  1. 5. Urnenkammerngrabstätten sind Aschenstätten in Urnenwänden, für die im Bestattungsfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Urnenkammer können bis zu zwei Urnen eingestellt werden. Während der Nutzungszeit darf die Beisetzung der zweiten Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder die Nutzungszeit für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Für Urnenkammergrabstätten gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 6 bis 9.
  1. 6. Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen sowie Geburts- und Todesjahr der Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung hat in vertieft eingehauener Form und in goldener Farbe zu erfolgen, die Schrifthöhe beträgt maximal 5 cm. Bei der Ausführung, die durch einen geeigneten Fachbetrieb im Auftrag und auf Kosten des/der Nutzungsrechtigten zu erfolgen hat, ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten. Das Anbringen sonstiger Gegenstände und Symbole auf der Verschlussplatte ist nicht gestattet.
  1. 7. Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Eigentum der Ortsgemeinde. Sie werden von der Ortsgemeinde zum Zweck der Beschriftung an den beauftragen Fachbetrieb ausgehändigt. Der jeweilige Schriftentwurf (Papierentwurf) ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Eine Genehmigungsgebühr wird nicht erhoben.
  1. 8. Grabschmuck, insbesondere Blumen, Gestecke, Kerzen usw. darf nur auf den besonders dafür hergestellten Blumenablagen abgestellt werden und muss aus rostfreien Materialien bestehen. Die Ortsgemeinde kann die Menge des Grabschmuckes je Urnenkammer beschränken. Grabschmuck und sonstige Gegenstände, die an den Urnenkammern, auf den Urnenwänden oder sonst außerhalb der Blumenablagen abgelegt bzw. angebracht sind, können jederzeit durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt werden. Gleiches gilt für Grabschmuck auf den Blumenablagen, der unansehlich geworden ist oder der Schäden verursacht z. B. durch rostende Metalle. Die Ortsgemeinde übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
  1. 9. Ausnahmsweise kann die Ortsgemeinde in besonderen Fällen das Einstellen einer dritten Asche in eine Urnenkammer zulassen, wenn es sich um eine Aschenkapsel handelt.
  1. 10. Die Beisetzung von Aschen ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
  1. 11. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Sondergrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Rasengrabstätten

  1. 1. Rasengrabstätten können als

a) Urnenreihengrabstätten (§15)

b) Urnensondergrabstätten ein- oder zweistellig (§15)

abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Urnengrabstätten (§§ 13 und 15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.

  1. 2. Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt werden. Die Größe der Urnengrabstätten ein- und zweistellig beträgt 1,00 x 1,00 m. Sie sind wie folgt zu gestalten:

Grundplatte: Material Stein Maße: T 50 cm, B 70 cm, max. Höhe 4 cm, bodengleich einzusetzen

Beschriftung: Namen sowie Geburts- und Todesjahr der Verstorbenen,

vertieft eingehauene Form, in goldener Farbe,

Schrifthöhe maximal 5 cm.

Alternativ kann die Beschriftung auch wie folgt erfolgen:

Beschriftung: Namen sowie Geburts- und Todesjahr der Verstorbenen,

Aufsatzschrift, in goldener Farbe,

Schrifthöhe mind. 35 mm bis max. 70 mm.

Zwischen der Schrift (vertieft oder aufgesetzt) und den äußeren Kanten der Grabplatte müssen jeweils 10 cm freibleiben.

  1. 3. Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer der Ruhezeit/ Nutzungszeit obliegt der Friedhofsverwaltung. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätte eine Pflegegebühr, nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung, erhoben. Bei Nachbestattungen in Sondergrabstätten fällt eine entsprechende Gebühr für die Verlängerung der Pflege der Grabstätte pro Jahr, gemäß der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung, an
  1. 4. Für eventuelle Beschädigungen, die durch Mäh- oder sonstige Unterhaltungsarbeiten entstehen, übernimmt die Ortsgemeinde Contwig keinerlei Haftung.
  1. 5. Das Ablegen von Grabschmuck (Blumen, Kerzen usw.) ist nicht zulässig.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

V. G e s t a l t u n g d e r G r a b s t ä t t e n

§ 18 – Wahlmöglichkeit

  1. 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und
  2. 27. eingerichtet.
  1. 2. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
  1. 3. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
  1. 4. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. G r a b m a l e

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen

Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  1. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  1. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  1. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keinen Sockel haben,
  1. 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben, sowie Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
  1. 2. Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,00 m bei einer Grabstätte für Erwachsene und 0,70 m bei Kindergrabstätten sein. Das Verhältnis Höhe zur Breite soll 1:1,5 bis 1:2 betragen.

b) Liegende Grabmale, sog. Kissensteine, sind nicht zugelassen.

  1. 3. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Höhe: Breite: 1,00 m 1,00 m

Liegende Grabmale, sog. Kissensteine, sind nicht zugelassen.

  1. 4. Für die Gestaltung der Grabmale von Rasengrabstätten gelten die Gestaltungsvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 entsprechend.
  1. 5. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 22 – Zustimmungserfordernis zum Errichten

und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  1. 3. Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  1. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst- . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sondergrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  1. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 – Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  1. 3. Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

VII. H e r r i c h t e n u n d P f l e g e d e r G r a b s t ä t t e n

§ 26 – Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Rasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instand gehalten.
  1. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
  1. 4. Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
  1. 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 27 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Feste Grabeinfassungen sind bei diesen Grabstätten untersagt. Die Abstände zwischen den Grabstätten werden vom Friedhofsträger mit Platten belegt.
  1. 2. Grababdeckungen/Grabplatten sind nur in dafür besonders ausgewiesenen Grabfeldern zugelassen.
  1. 3. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
  1. 4. Für Rasengrabstätten gilt § 16 entsprechend.

§ 28 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegen keinen besonderen Anforderungen. § 27 Absatz 3 ist zu beachten.
  1. 2. Feste Grabeinfassungen sind zulässig, wo die Zwischenräume nicht mit Platten belegt werden.

§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
  1. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. In diesen Fällen oder falls der Verantwortliche der Aufforderung der Friedhofsverwaltung nach Abs. 1 nicht nachkommt, ist die Ortsgemeinde auch berechtigt, das Grab vollständig abzuräumen und als Rasenfläche anzulegen. Grabmale oder Einfassungen etc. gehen nach Ablauf einer dreimonatigen Frist nach der Bekanntmachung, dem Hinweis auf der Grabstätte oder der Aufforderung entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

VIII. L e i c h e n h a l l e

§ 30 – Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  1. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
  1. 3. In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.
  1. 4. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  1. 5. Die Ausschmückung der Leichenhalle, Kühlzelle etc. obliegt dem Benutzer.

IX. S c h l u ss v o r s c h r i f t e n

§ 31 – Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  1. 2. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 33 – Ordungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt,
  1. 4. gegen die Bestimmungen über die Abfallbeseitigung auf dem Friedhof (§ 5 Absatz 5 u. § 6 Absatz 5) verstößt,
  1. 5. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Absatz 1),
  1. 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  1. 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Absatz 2 und 3),
  1. 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Absatz 1 und 3),
  1. 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Absatz 1),
  1. 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  1. 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  1. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  1. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 betritt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.

§ 35 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 25.07.2013 inKraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.12.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.01.2010, außer Kraft.

Contwig, den 05.11.2013

Bärmann Karl-Heinz Ortsbürgermeister

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Contwig

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Contwig vom 01.10.2020

1. Bebauungsplan Seniorenresidenz Bahnhofstraße Contwig; Zustimmung zum Planvorentwurf für die frühzeitige Beteiligung Der Ortsgemeinderat hat im März den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Seniorenresidenz Bahnhofstraße Contwig“ gefasst. Zwischenzeitlich wurden die Planungsgrundlagen durch den Vorhabenträger erarbeitet und ein Planvorentwurf erstellt. Dieser bildet die Grundlage für die bevorstehende frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Nach ausführlicher Darstellung der Pläne stimmt der Ortsgemeinderat dem Planvorentwurf des Bebauungsplanes zu.

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Der Grabaushub in der Ortsgemeinde Contwig wird von den Gemeindebediensteten ausgeführt. Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber auf den Durchschnittswert der festgesetzten Aushubgebühren in anderen Ortsgemeinden zu erhöhen (auf gerade Beträge gerundet). Der Ortsgemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren.

3. Städtebauliche Sanierung; Neufassung der Modernisierungsrichtlinie Die Ortsgemeinde Contwig nimmt an der Städtebaulichen Sanierung teil und hat zur Förderung privater Modernisierungsmaßnahmen im Jahr 2017 eine Modernisierungsrichtlinie beschlossen. Bei einem gemeinsamen Gespräch mit der zuständigen Bewilligungsbehörde, der ADD in Trier, wurde aufgezeigt, dass diese Richtlinie nicht mehr den aktuellen Standards entspricht. Der zukünftige Kostenerstattungsbetrag beträgt 40 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten, jedoch höchstens 30.000,00 €. Der Entwurf der Neufassung ist mit der ADD abgestimmt. Die Ortsgemeinde Contwig stimmt der im Entwurf vorliegenden Modernisierungsrichtlinie zu.

4. Sanierung der Leichenhalle; Auftragsvergabe für Contwig und Stambach Für die Sanierung der Leichenhallen in Contwig und Stambach wurden der Ortsgemeinde Fördermittel aus dem I-Stock bewilligt. Das Architektenbüro Jürgen Klein hat im Auftrag der Ortsgemeinde die Leistungsverzeichnisse erstellt und im Rahmen einer freihändigen Vergabe nach VOB Vergleichsangebote eingeholt, geprüft und bewertet.

  1. 4.1. Fliesenarbeiten Der Ortsgemeinderat beschließt die Vergabe der Fliesenarbeiten an die Fa. Brill + Strassel, Contwig, auf der Grundlage des vorliegenden Angebotes mit der Maßgabe, dass die Angebotspreise bei einer Ausführung im Jahr 2021 verbindlich bleiben.
  2. 4.2. Malerarbeiten Der Ortsgemeinderat beschließt die Vergabe der Malerarbeiten an die Firma Strobel auf der Grundlage des vorliegenden Angebotes.

Der Ortsgemeinderat folgt der Empfehlung des Bauausschusses, den Beginn beider Maßnahmen auf Mai 2021 zu verschieben.

5. Widmung von Verkehrsanlagen Im Ortsteil Stambach führt die Gemeindestraße Dellfelder Weg im Außenbereich als Wirtschaftsweg weiter in Richtung Gemarkung Dellfeld. Die Ortsbebauung endet ca. 30 Meter oberhalb der Kreuzung mit den Erschließungsstraßen „An der Kirche“ und „Faulacker“. In diesem Bereich liegt auch die Zufahrt zu dem gemeindlichen Spielplatz. Hier besteht das Bedürfnis, die Verkehrsfläche als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen, denn es findet Anliegerverkehr zum Spielplatzgrundstück und zu einem Anliegergrundstück statt. Die straßenrechtlichen Voraussetzungen zur Widmung gemäß § 36 Landesstraßengesetz liegen vor, denn die Ortsgemeinde ist Eigentümerin des Straßengrundstückes Plan-Nr. 41/27 und der Weg ist den Verkehrserfordernisses entsprechend hergestellt. Der Ortsgemeinderat beschließt die Widmung des Teilstückes Dellfelder Weg (Grundstück Plan-Nr. 41/27) auf einer Strecke von ca. 30 Meter südöstlich der Kreuzung mit den Erschließungsstraßen „An der Kirche“ und „Auf dem Faulacker“ gemäß § 36 LStrG als Gemeindestraße.

6. Herstellung von Parkplätzen im Ortskern Vor 4 Jahren hat die Ortsgemeinde Contwig gemäß der Gemeindeordnung (GemO) eine Ablösesatzung für Stellplätze erarbeitet. Demnach wird bei Durchführung einer baulichen Maßnahme ohne Nachweis der erforderlichen Parkplätze die Möglichkeit geboten, Ablöseverträge zu schließen. Im Zuge der Städtebauförderung ist demnach in der Gutenbrunnenstraße der Ausbau von Parkplätzen vorgesehen. Dem Antrag auf Errichtung von Parkplätzen wie vorgetragen wird zugestimmt. Mit der Planung soll das Ingenieurbüro Krupp aus Waldfischbach beauftragt werden.

7. Parksituation Stambach, Landauer Straße Die Anwohner der Landauer Straße in Stambach beklagen sich über zu wenige Parkplätze in der Ortsdurchfahrt. Nach einer Begehung mit je einem Vertreter der Ortsgemeinde, dem Ordnungsamt und dem Straßenbauamt wurde eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen. Somit sind die Parkflächen gegenüber der Einmündung „Am Höfchen“ zu entfernen. Des Weiteren wird in Höhe der Landauer Straße 7 eine weitere Parkfläche zu den bestehenden und in Höhe der Landauer Straße 26a und 76 je eine Parkfläche zusätzlich angeordnet. Der Ortsgemeinderat stimmt, wie vorgetragen, der verkehrsrechtlichen Anordnung zu. Nichtöffentlich

8. Grundstücksangelegenheit Der Ortsgemeinderat beschließt in mehreren Grundstücksangelegenheiten.

9. Vertragsangelegenheiten Der Ortsgemeinderat beschließt in mehreren Vertragsangelegenheiten.

  1. 10. Bauangelegenheiten Der Ortsgemeinderat beschließt in einer Bauangelegenheit.
  1. 11. Personalangelegenheit

Der Ortsgemeinderat beschließt in einer Personalangelegenheit.

  1. 12. Neubaugebiet „Auf Mühlbach, hinterm Bohnrech“; Bestellung eines Gutachters Der Ortsgemeinderat beauftragt einen Gutachter.

Aenderungssatzung der Contwig

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Dellfeld vom 15. November 2022

1. Forstrevier Bechhofen

  1. 1.1. Vorstellung neuer Revierleiter Der neue Revierleiter, Herr Thomas Martinek, stellt sich dem Ortsgemeinderat vor.
  2. 1.2. Vorstellung des BAT-Konzeptes Forstamtsleiter Florian Kemkes gibt allgemeine Informationen zum Gemeindewald und zum BAT-Konzept. Der Bund hat ein neues Förderprogramm für Waldbesitzer aufgelegt, bei dem Fördergelder für ein klimaangepasstes Waldmanagement möglich sind. Um die Fördergelder zu beantragen, muss sich die Ortsgemeinde für die Beteiligung am BAT-Konzept entscheiden. Die Umsetzung würde dann in den nächsten beiden Jahren erfolgen.

2. Bebauungsplan „Auf Hohen Rech, 1. Erweiterung“ Der Ortsgemeinderat Dellfeld hat am 17.01.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf Hohen Rech, 1. Erweiterung“ zur Ausweisung von Wohnbauflächen beschlossen. Gleichzeitig hat sich der Ortsgemeinderat zur Abwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 13b, 13a und 13 BauGB entschieden. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Es findet ein reger Austausch zwischen den Ratsmitgliedern und den Fachleuten statt.

  1. 2.1. Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 17.01.2022 Der Ortsgemeinderat beschließt, den Aufstellungsbeschluss vom 17.01.2022 hinsichtlich einer Anpassung des voraussichtlichen Geltungsbereichs wie folgt zu ergänzen: Der voraussichtliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Grundstücke Plan-Nr. 842, 843, 844, 845 und 846 sowie auf Teilflächen der Grundstücke Plan-Nr. 839, 840, 841 und 847 der Gemarkung Dellfeld.
  2. 2.2. Zustimmung zum Planentwurf Der Ortsgemeinderat stimmt dem vorliegenden Planentwurf des Bebauungsplanes „Auf Hohen Rech, 1. Erweiterung“ zu und bestimmt diesen für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden/Träger öffentlicher Belange. 2.3 Beschluss über die Auslegung gemäß §§ 13b, 13a, 13 und 3 Abs. 2 BauGB Der Ortsgemeinde beschließt die Auslegung des Planentwurfes im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 13b, 13a, 13 und 3 Abs. 2 BauGB.

3. Pachtvertrag für eine Photovoltaikanlage Dorfgemeinschaftshaus Dellfeld Werkleiter Schwarz stellt die Energiegesellschaft GEE vor und auch einen mögliche Photovoltaikanlage sowie entsprechende Verträge für das DGH.. Im DGH Dellfeld werden jährlich ca. 17.000 kWh Strom verbraucht. Daraus ergeben sich Kosten von rund 6.000,00 € brutto pro Jahr. Um den Eigenbedarf möglichst gut abzudecken, schlägt die Gesellschaft zur Nutzung erneuerbarer Energien mbH der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land (GEE mbH) die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 29,6 kWp vor.

Um das Projekt umsetzen zu können, wird die GEE mbH mit der Ortsgemeinde Dellfeld einen Mietvertrag für das Dach des Dorfgemeinschaftshauses (unentgeltlich) sowie einen Pachtvertrag für die auf dem gemieteten Dach errichtete PV-Anlage abschließen. Der Ortsgemeinderat ermächtigt die Bürgermeisterin, einen Mietvertrag für das Dach des Dorfgemeinschaftshauses und einen Pachtvertrag für eine PV-Anlage mit der GEE mbH, Tränkgasse 20, 66497 Contwig abzuschließen.

4. Haushaltssatzung mit -plan für die Jahre 2022 und 2023 4.1 Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung mit -plan für die Jahre 2022 und 2023 Der Entwurf der Haushaltssatzung mit -plan für die Jahre 2022 und 2023 lag in der Zeit vom 02.09.2022 bis 16.09.2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land zur Einsichtnahme durch die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Dellfeld öffentlich aus. Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung mit -plan gingen nicht ein. 4.2 Haushaltssatzung mit -plan für die Jahre 2022 und 2023 Der Ortsgemeinderat stimmt dem Haushaltsplan mit -satzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 zu.

5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Die Ortsgemeinde Dellfeld hat in der Sitzung am 06.09.2022 eine Erhöhung der Grabaushubgebühren beschlossen. Hierfür muss die Friedhofsgebührensatzung an die erhöhten Gebühren angepasst werden. Der Ortsgemeinderat Dellfeld stimmt der im Entwurf vorliegenden Änderung der Friedhofsgebührensatzung zu.

6. Übernahme der Trägerschaft der Kindertagesstätten durch die Verbands

-gemeinde Zweibrücken-Land;

  1. 6.1. Zustimmung zur Übernahme der Trägerschaft Der Ortsgemeinderat Dellfeld wurde in seiner Sitzung am 25.10.2023 grundsätzlich über die Möglichkeit der Übernahme der Trägerschaft der Kindertagesstätte Dellfeld durch die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land informiert. Nachdem 7 Ortsgemeinden und der Kindergartenweckverband Wiesbach/Käshofen/Krähenberg einen Grundsatzbeschluss gefasst haben, soll das Vorhaben nunmehr umgesetzt werden. Hierzu sind endgültige Zustimmungen der Gemeinden erforderlich. Der Ortsgemeinderat stimmt der Übergabe der Trägerschaft der Kindertagesstätte an die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land ab 01.01.2023 zu.
  2. 6.2. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Kostenverteilung Um die Kostenerstattung zwischen den beteiligten Ortsgemeinden und dem Kindergartenzweckverband sowie der Verbandsgemeinde zu regeln, ist der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erforderlich. Ortsbürgermeisterin Schindler verließt den Beschluss des Elternbeirates, der sich gegen die Übertragung der Trägerschaft ausspricht. Der Ortsgemeinderat stimmt dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zu.