🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.03.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Bottenbachvom 28.03.2023
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.12.2022 außer Kraft.
Bottenbach, den 28.03.2023
gez. Klaus Weber, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Bottenbachvom 28.03.2023 I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Einzelgräber in Feld D)
720,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
360,00 €
- 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstättean Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
360,00 €
II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung bei jeder weiteren Belegung (Gebühr wie III. Wahlgräber)
360,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) eine Kindergrabstätte im Feld E, Reihe 2
396,00 €
b) eine Einzelgrabstätte -mit Ausnahme der Kindergräber-
960,00 €
aa) im Feld A II (mit Trittplatten) bb) in allen anderen Feldern (ohne Trittplatten)
1.056,00 € 960,00 €
c) eine Mehrfachgrabstätte je Grabstelleaa) im Feld A II (mit Trittplatten) bb) im Feld AI, B, C und E (ohne Trittplatten)
1.056,00 € 960,00 €
d) eine Urnengrabstätte je Grabstelle
480,00 €
e) eine Baumurnengrabstelle (Baumrondel)
480,00 €
- 2. Für die Angleichung der Nutzungszeit bis zum Ablaufder Ruhefrist, bei weiteren Bestattungen und bei Angleichungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 3 erhoben.
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts beträgtdie Gebühr füra) Kindergräber nach Abs. 1 Buchstabe a) (max. 10 Jahre) pro Jahr
19,80 €
b) bei Einzel- und Mehrfachgräbern (max. 20 Jahre) pro Jahr und Grabstelleaa) im Feld A II
26,40 €
bb) in den Feldern A I, B, C und E
24,00 €
d) Urneneinzelgräber pro Jahr
18,00 €
e) Urnendoppelgräber pro Jahr
36,00 €
4 a) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften je Grabstätte bei Verleihung des Nutzungsrechts, Rasengrabstätte für Erdbestattung
600,00 €
4 b) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Verlängerung des Nutzungsrechtsje Jahr und Grabstätte
15,00 €
4 c) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtsje Jahr und Grabstätte
15,00 €
5 a) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften je Grabstätte bei Verleihung des Nutzungsrechts, Rasenurnengrabstätte
200,00 €
5 b) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Verlängerung des Nutzungsrechtsje Jahr und Grabstätte
10,00 €
5 c) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtsje Jahr und Grabstätte
10,00 €
6 a) Pflege- und Unterhaltungskosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften je Grabstätte bei Verleihung des Nutzungsrechts, Baumurnengrabstätte am Baumrondel
1.700,00 €
6 b) Pflege- und Unterhaltungskosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Verlängerung des Nutzungsrechtsje Jahr und Grabstätte, Baumurnengrabstätte am Baumrondel
85,00 €
6 c) Pflege- und Unterhaltungskosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Verlängerung des Nutzungsrechtsje Jahr und Grabstätte, Baumurnengrabstätte am Baumrondel
85,00 €
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Die Gebühr beträgt füra) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
600,00 €
b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahrund Totgeburten
400,00 €
c) die Beisetzung einer Aschenurne
230,00 €
d) die Beisetzung einer Aschenurne am Baumrondel
115,00 €
- 2. Bei Bestattungen und Beisetzungen ana) Samstagen wird ein Zuschlag von
50 v. H.
b) Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von
100 v. H.
auf die unter Ziffer 1 genannten Gebühren erhoben.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne unddie Reinigung der Leichenhalle, einschließlich Trauerfeier
300,00 €
- 2. Für die Durchführung einer Trauerfeier und die Reinigung der Leichenhalle
192,00 €
- 3. Für die Kabine zur Aufbewahrung einer Leiche unddie Reinigung
144,00 €
- 4. Die Reinigung bei der Vornahme von Leichenöffnungen in der Leichenhalle wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierfür entsehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnernals Auslagen zu ersetzen.
VII. Beseitigung von Gräbern durch die Gemeinde Beseitigung
- 1. einer Einzelgrabstätte
200,00 €
- 2. für jede weitere Grabstätte
100,00 €
- 3. von Grabstätten ohne Grabeinfassung (Feld A)
150,00 €
- 4. von Urnengrabstätten
150,00 €
- 5. von Rasengräbern
50,00 €
VIII. Pflegekosten bei vorzeitiger Entfernung
- 1. für eine Einzelgrabstätte pro Jahr
20,00 €
2. für jede weitere Grabstätte pro Jahr
10,00 €
- 3. für eine Urnengrabstätte pro Jahr
10,00 €