Friedhofsgebühren Dellfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dellfeld · Rheinland-Pfalz · PLZ 66503

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 23.12.2015, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 09.01.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
310,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 1 b)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
412,50 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Nr. 1 a) (Einzelgrabstätte, einstellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
310,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 1 b) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Friedhofssatzung
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
175,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Nr. 1 c) (Urnensondergrabstätte einstellig)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.210,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 110 € + Zuschlag einmalig 1.100 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 2
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
892,50 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 892,50 € · Urne: 380,80 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Nr. 1 b) und d)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
152,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt V Nr. 1 a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.12.2015, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 09.01.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dellfeld vom 23.12.2015, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 09.01.2023

In der Fassung der Änderungssatzung vom 09.01.2023

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Dellfeld 23.12.2015

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Änderungssatzungen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.11.2011 und 22.01.2013 außer Kraft.

Dellfeld, den 23.12.2015

Schindler Ortsbürgermeisterin

Siegel

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dellfeld

I. Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 128,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 310,00 €
  2. 2. Überlassung einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 110,00 €
  3. 3. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit
    • a) Rasenreihengrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr 2.100,00 €
    • b) anonyme Urnenrasenreihengrabstätte/Kinderrasenreihengrabstätte 1.100,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • a) eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrabstätte 412,50 €
    • b) eine Doppelgrabstätte/Rasendoppelgrabstätte/Tiefengrabstätte/Rasentiefgrabstätte -einstellig, für 2 Bestattungen 825,00 €
    • c) Urnensondergrabstätte einstellig 175,00 €
    • d) Urnensondergrabstätte zweistellig 325,00 €
    • e) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 575,00 €
  2. 2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 je jahr
    • a) eine Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrabstätte 16,50 €
    • b) eine Doppelgrabstätte/Rasendoppelgrabstätte/Tiefengrabstätte -einstellig, für 2 Bestattungen- 33,00 €
    • c) Urnensondergrabstätte einstellig 7,00 €
    • d) Urnensondergrabstätte zweistellig 13,00 €
    • e) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 23,00 €
  3. 3. a) Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 110,00 €
    • b) Für die Anpassung der Nutzungszeit der Sondergrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 c) und d) erhoben
  4. 4. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasensondergrabstätte nach Nr. 1 a) und b) auf die Dauer der Nutzungszeit

a) Rasengrabstätte einstellig 2.500,00 €

b) Rasengrabstätte zweistellig 4.500,00 €

  1. 5. Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 4 a) und b) bei späteren Bestattungen je Jahr
    • a) Rasengrabstätte einstellig 100,00 €
    • b) Rasengrabstätte zweistellig 180,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung)
    • a) Kindergrab (bis 120 cm Länge) 559,30 €
    • b) Normalgrab 892,50 €
    • c) Tiefgrab für die Beisetzung in der Tiefe 1.047,20 €
    • d) Urnengrab 380,80 €
  2. 2. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 v.H., an Sonntagen und Feiertagen von 120 v.H. berechnet.
  3. 3. Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlage von 90 v. H. erhoben. Zuschlag gilt nicht für Urnengräber.
  4. 4. Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet
    • a) Facharbeiterstunde 71,40 €
    • b) Hilfsarbeiterstunde 59,50 €
    • c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels 345,10 €

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung
    • a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 152,00 €
    • b) für jeden weiteren Tag 38,00 €
    • c) vorübergehende Einstellung bei Beisetzung je Tag 58,00 €
    • d) einer Urne bis zu 10 Tagen 77,00 €
    • e) für jeden weiteren Tag 7,00 €
  1. 3. Reinigung der Leichenhalle

11,00 €

VI. Gebühr für die Bereitstellung von Splitt

(Befestigung der Abstände zwischen den Grabstätten)

a) Kindergrab41,00 €
b) Einzelgrab46,00 €
c) Doppelgrab59,00 €
d) Urnensondergrab einstellig31,00 €
e) Urnensondergrab zweistellig41,00 €

VII. Genehmigungsgebühren

zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen11,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.03.2005, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 29.07.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Dellfeld vom 14.03.2005, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 29.07.2025

in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.07.2025

Satzung vom 14.03.2005 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Dellfeld Der Ortsgemeinderat Dellfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:

I . Al l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Dellfeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Dellfeld waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sonder- oder Urnensondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das verwaltungsverfahren gilt

§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

(5) Zur Ablagerung kompostierbarer Abfälle stellt die Ortsgemeinde an geeigneter Stelle einen Behälter auf bzw. legt einen Komposthaufen an. Dort sind ausschließlich die bei Herrichtung, Instandhalten, Pflege oder Abräumen der Gräber anfallenden Grünabfälle abzulagern. Alle nicht verrottbaren Abfälle und Wertstoffe sind von den Besuchern und Nutzungsberechtigten grundsätzlich mitzunehmen und ordnungsgemäß selbst zu entsorgen. Soweit die Ortsgemeinde für bestimmte Stoffe Behälter aufstellt, können sie entsprechend ihrer Inhaltsbestimmung und den Anweisungen des Friedhofsträgers genutzt werden.

§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe der Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 335 abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.

I I I . Al l g e m e i n e B e s t a t t u n g s v o r s c h r i f t e n

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sondergrabstätte/Urnensondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnensondergrabstätte (einstellig) beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine/n Mutter/Vater mit ihrem/seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sondergrabstätten/Urnensondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(9) Bei Umbettungen ist der Teil des Friedhofes, in dem die Umbettung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung für Besucher zu sperren.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Sondergrabstätten,

c) Urnengrabstätten,

d) Rasengrabstätten

e) Ehrengrabstätten

f) Tiefengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Sondergrabstätten

(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Sondergräber werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind zulässig. Darüber hinaus ist die zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte, gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde Dellfeld möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Sondergrabstätte einmal auf eine Gesamtdauer vom 25 Jahren oder auch in Teilabschnitten von 5, 10, 15 und 20 Jahren, jedoch nicht mehr als insgesamt 25 Jahre wiedererworben werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechts ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig und steht im Ermessen der Friedhofsverwaltung. Sie kann ausgeschlossen werden, wenn eine Umgestaltung des jeweiligen Grabfeldes beabsichtigt ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Eltern,

d) auf sonstige Sorgeberechtigte,

e) auf die Geschwister,

f) auf die Großeltern,

g) auf die Enkelkinder. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung des Recht, in der Sondergrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnensondergrabstätten einstellig
  2. 2. in Urnensondergrabstätten zweistellig
  3. 3. in anonymen Urnenreihenrasengrabstätten
  4. 4. in Reihengrabstätten (§ 13)
  5. 5. in Sondergrabstätten/Tiefengrabstätte (§ 14)
  6. 6. in Urnenkammerngrabstätten

(2) Urnensondergrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnensondergrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(3) Anonyme Urnenreihenrasengrabstätten sind Aschenstätten (Einzelgräber) die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Der exakte Beisetzungsort der einzelnen Urnen ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten obliegt der Ortsgemeinde Dellfeld.

(4) Weiterhin können sowohl Reihengrabstätten (§ 13), als auch Sondergrabstätten (§

  1. 14. für die Beisetzung einer Urne/von Urnen abgegeben werden.

(5) Urnenkammerngrabstätten sind Aschenstätten in Urnenwänden, für die im Bestattungsfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Urnenkammer können bis zu zwei Urnen eingestellt werden. Während der Nutzungszeit darf die Beisetzung der zweiten Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder die Nutzungszeit für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Für Urnenkammerngrabstätten gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 6 bis 9.

(6) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen sowie Geburts-und Todesjahr der Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung hat in vertieft eingehauener Form und in goldener Farbe zu erfolgen, die Schrifthöhe beträgt maximal 5 cm. Bei der Ausführung, die durch einen geeigneten Fachbetrieb im Auftrag und auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat, ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten.

(7) Die Verschlussplatten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. Sie werden von der Ortsgemeinde zum Zweck der Beschriftung an den beauftragten Fachbetrieb ausgehändigt. Der jeweilige Schriftenentwurf (Papierentwurf) ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Eine Genehmigungsgebühr wird nicht erhoben.

(8) Im gesamten Bereich der Urnenwand einschließlich der Vorfläche der Urnenwand dürfen keine Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) von den Nutzungsberechtigten abgelegt oder aufgestellt werden. Lediglich direkt nach der Beisetzung können Blumen- und Grabschmuck vor der Vorfläche der Urnenwand abgestellt werden. Dieser ist jedoch bis längstens 4 Wochen nach der Beisetzung abzuräumen. Sollte während dieser Zeit erneut eine Beisetzung stattfinden ist der Grabschmuck zuvor abzuräumen.

(9) Ausnahmsweise kann die Ortsgemeinde in besonderen Fällen das Einstellen einer dritten Asche in die Urnenkammer zulassen, wenn es sich dabei um eine Aschenkapsel handelt.

(10) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(11) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Sondergrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten können als

a) Reihengrabstätten (§ 13)

b) Sondergrabstätten/Tiefengrabstätte (§ 14 und 15)

c) anonyme Urnenreihenrasengrabstätten (§15 Abs. 3)

abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Sonder- und Urnengrabstätten (§ 13 -15) entsprechend auch für Rasengrabstätten. (2) Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem jeweils hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt werden. Sie sind wie folgt zu gestalten:

a) Reihengrabstätten Grundplatte: Material Stein Maße: T 40 cm, B 40 cm, max. Höhe 4 cm, bodengleich einzusetzen

b) Sondergrabstätten Grundplatte: Material Stein Maße: T 40 cm, B 60 cm, max. Höhe 4 cm, bodengleich einzusetzen

Grabplatten, die vor Inkrafttreten dieser Satzungsänderung genehmigt wurden, genießen Bestandsschutz und dürfen in ihrer bisherigen Form verbleiben.

c) anonyme Urnenreihenrasengrabstätten

An der Wand der Leichenhalle zum anonymen Grabfeld kann ein Messingschild mit dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Sterbedatum der/des Verstorbenen in einer Größe von 21 x 10 cm angebracht werden.

Für eventuelle Beschädigungen, die durch Mäh- oder Unterhaltungsarbeiten entstehen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

(3) Anonyme Urnenreihenrasengrabstätten werden in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt. Die Grabplätze werden nach der Bestattung vollständig mit Rasen eingesät. Für die Pflege dieser Grabstätten, sowie die Einsaat mit Rasen gilt Abs. 4 entsprechend.

(4) Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer Nutzungszeit bzw. Ruhezeit obliegt der Ortsgemeinde Dellfeld. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätten eine Pflegegebühr nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19 und § 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und

  1. 27. eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte, ausgenommen Rasengrabstätten, bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen

Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff -Stein, Holz oder Metall (z. B. Schmiedeeisen)- hergestellt, nach den Erfordernissen gestaltet und handwerksgerecht bearbeitet sein.

b) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.

c) Nicht zugelassen sind

  1. 1. Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind;
  1. 2. aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan;
  1. 3. Grabmäler aus Gips, Glas, Porzellan, sowie aus Kork-, Tropf- oder Grottensteinen, Kunststoff;
  1. 4. Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
  1. 5. Lichtbilder.

(2) Stehende Grabmäler dürfen allgemein nicht höher als 1,00 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zu Höhe 1 : 1,5 betragen.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

(4) Für die Gestaltung der Grabmale von Rasengrabstätten gelten die Gestaltungsvorschriften des § 16 entsprechend.

§ 22 – Zustimmungserfordernis zum Errichten

und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst- . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sondergrabstätten/ Urnensondergrabsätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.

  1. 1. verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sonder- u. Urnensondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(3) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

(4) Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Abs. 3 nicht entfernt oder abgeändert werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 23 Abs.

  1. 1. spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.

§ 26 – Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sonder- und Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Rasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instand gehalten.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 27 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Feste Grabeinfassungen dürfen nur bei Grabplatten, wobei das Grab vollkommen abgedeckt ist, angebracht werden. Sie dürfen eine Höhe, einschließlich Platte, von 0,05 m nicht überschreiten. Die Abstände zwischen den Grabstätten werden mit Splitt aufgefüllt. Dieser wird von der Ortsgemeinde bereitgestellt und kann von den Nutzungsberechtigten der Grabstätte, gegen Entrichtung einer einmaligen Gebühr, in die Abstände verfüllt werden.

(2) Liegende Grabmale (Grababdeckungen/Grabplatten und sog. Kissensteine) sind zugelassen.

(3) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Bei Rasengrabstätten ist das Niederlegen von Blumen außerhalb der Grabplatte nicht zugelassen. Ausnahme: vom 01. November bis 31. März können je Grab ein Wintergesteck niedergelegt werden. § 16 gilt entsprechend.

§ 28 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 27 Abs. 3 ist zu beachten.

VIII. Leichenhalle

§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

§ 30 Benutzung

der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.

(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

IX. Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

(1) Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworben waren, richten sich die Ruhezeit und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwebs geltenden Vorschriften.

(2) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  1. 4. gegen die Bestimmungen über die Abfallbeseitigung auf dem Friedhof (§ 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 5) verstößt, 5. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  1. 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  1. 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
  1. 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  1. 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  1. 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
  1. 11. Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,
  1. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
  1. 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 09.10.2003 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Dellfeld außer Kraft.

Dellfeld, den .14.03.2005

Schindler Ortsbürgermeisterin Siegel

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dellfeld?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dellfeld mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Dellfeld anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Dellfeld
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 381 € (Urne) bzw. 892 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Dellfeld (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Dellfeld:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €