Friedhofsgebühren Zülpich 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Zülpich · Nordrhein-Westfalen · PLZ 53909

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 18.12.2002, zuletzt geändert durch 10. Änderungssatzung vom 10.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
837,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1, lfd. Nr. 1.1.2 (Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.109,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1, lfd. Nr. 1.1.3 (Wahlgrabstätte, je Stelle)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.175,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1, lfd. Nr. 1.3.2 (Urnenwahlgräber freie Gestaltung, je Stelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
895,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1, lfd. Nr. 1.3.1 (Anonyme Urnenreihengrabstätte)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.685,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1, lfd. Nr. 1.3.3 (Urnenwahlgräber mit Grabplatte als „Baumbestattung“, je Stelle)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 700 € · Urne: 320 €
📄 Gebührentarif zu § 1, lfd. Nr. 2.1.2 und 2.3
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif zu § 1, lfd. Nr. 3.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 18.12.2002, zuletzt geändert durch 10. Änderungssatzung vom 10.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​ **Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Zülpich vom 18.12.2002**

Veröffentlichung:

Amtsblatt Nr. 11/2002 vom 27.12.2002

Inkrafttreten:

01.01.2003

Satzungsänderungen:

Lfd. Nr.Datum der SatzungVeröffentlichungInkrafttretenGeänderte §§
117.12.2003Amtsblatt Nr. 26 vom 19.12.200301.01.2004§ 1 Neufassung
214.12.2007Amtsblatt Nr. 26 vom 21.12.200722.12.2007Gebührentarif zu § 1 Neufassung
319.12.2012Amtsblatt Nr. 1 vom 18.01.201301.01.2013Gebührentarif zu § 1 Neufassung
404.12.2015Amtsblatt Nr. 12 vom 18.12.201501.01.2016Lfd. Nr. 1. und 4 des Gebührentarifes zu § 1 Neufassung
501.12.2017Amtsblatt Nr. 12 vom 15.12.201701.01.2018Lfd. Nr. 1.3.3 des Gebührentarifes zu § 1 Neufassung
612.12.2018Amtsblatt Nr. 12 vom 14.12.201801.01.2019Lfd. Nr. 5.3 des Gebührentarifs zu § 1 Neufassung
730.11.2022Amtsblatt Nr. 12 vom 10.12.202201.01.2023Lfd. Nr. 5.3 des Gebührentarifs zu § 1 Neufassung
829.11.2023Amtsblatt Nr. 12 vom 16.12.202301.01.2024Lfd. Nr. 1.3.3 des Gebührentarifes zu § 1 Neufassung
905.12.2024Amtsblatt Nr. 12 vom 21.12.202401.01.2025Lfd. Nr. 1.3.3 des Gebührentarifes zu § 1 Neufassung
1010.12.2025Amtsblatt Nr. 12 vom 20.12.202501.01.2026Neuaufnahme der lfd. Nrn. 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Gebührentarifs zu § 1 und lfd. Nrn. 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3 und 5.3.4 des Gebührentarifes zu § 1 Neufassung

Friedhofsgebührensatzung der

Stadt Zülpich vom 18.12.2002 (in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 10.12.2025)

Präambel

Auf Grund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S: 666),
  • §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712),

hat der Rat der Stadt Zülpich in seiner Sitzung am 09.12.2025 folgende 10. Satzung vom 10.12.2025 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zülpich vom 18.12.2002 beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Zülpich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen werden vom Nutzungsberechtigten Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.

(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder

b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rückgabe

Unbelegte Wahlgrabstellen können nur nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zülpich zurückgenommen werden.

§ 5

Sonderregelungen

(1) Bei Priestergräbern und Gräbern von Ehrenbürgern wird auf die Erhebung von Graberwerbsgebühren (siehe unter Nr.1 des Gebührentarifes zu § 1) verzichtet.

(2) Hat der Verstorbene sich um die Allgemeinheit besonders verdient gemacht und hat der Rat die festgestellt, kann der Bürgermeister die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

§ 6

Inkrafttreten

Die 10. Satzung vom 10.12.2025 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zülpich vom 18.02.2002 tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zülpich vom 18.12.2002 erhält folgende Neufassung:

Lfd. Nr.Art der LeistungGebührentarif
1.Gebühren für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten
1.1.Erdgradstätte
1.1.1Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kinderreihengräber)224,00 EUR
1.1.2Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr837,00 EUR
1.1.2.1Pflegefreie Reihengrabstätte2.600,00 EUR
1.1.2.2Muslimische Reihengrabstätte2.600,00 EUR
1.1.3Wahlgrabstätte, je Stelle2.109,00 EUR
1.1.3.1.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes gemäß § 14 der Friedhofs- und Gebührensatzung der Stadt Zülpich werden je Grabstelle und Jahr für die Grabstätten nach 1.1.3 - für Sargbeisetzungen - für Urne aus Sarg-Beisetzungen gemäß §14 Abs. 3 Satz 3 erhoben70,30 EUR 70,30 EUR
1.1.4Wahlgrabstätte, Kernstadt Hauptweg auf Teil A, je Stelle4.210,00 EUR
1.1.4.1.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes gemäß § 14 Abs. 2 der Friedhofs- und Gebührensatzung der Stadt Zülpich werden je Grabstelle und Jahr für die Grabstätten nach 1.1.4 erhoben140,60 EUR
1.1.5Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes gem. § 14 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Zülpich werden je Grabstätte (Grabstelle) und Jahr erhoben:70,30 EUR
1.2.Grabkammerstätte
1.2.1Doppelwahlgrabkammer3.299,00 EUR
1.2.1.1.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes gemäß § 14 Abs. 2 der Friedhofs- und Gebührensatzung der Stadt Zülpich werden pro Jahr für die Grabstätte nach 1.2.1 erhoben220,00 EUR
1.3.Urnengrabstätte
1.3.1.Anonyme Urnenreihengrabstätte895,00 EUR
1.3.2.Urnenwahlgräber freie Gestaltung, je Stelle1.175,00 EUR
1.3.3.Urnenwahlgräber mit Grabplatte als „Baumbestattung“, je Stelle (mit Gestellung der Grabplatte)1.685,00 EUR
1.3.4.Urnenwahlgrab als Grabstätte mit den Maßen eines einstelligen Wahlgrabes gemäß § 14 Abs. 3 Buchst. a) (Einzelwahlgrab) für vier Urnengrabstellen4.700,00 EUR
1.3.5.Urnenbeisetzungen in einem voll belegten Erdwahlgrab gemäß § 14 Abs. 3 Buchstabe a) Satz 3 und 4, je Urne:1.175,00 EUR
1.3.6.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes gemäß § 14 Abs. 2 der Friedhofs- und Gebührensatzung der Stadt Zülpich werden je Grabstelle und Jahr für die Grabstätten nach - 1.3.2 - 1.3.3 - 1.3.4 erhoben78,34 EUR 112,33 EUR 313,33 EUR
1.4Verstreuung auf Aschefeld416,00 EUR
2.Gebühren für Bestattung (Ausheben und Schließen der Gräber)
2.1.Sargbestattung
2.1.1.bis zum vollendeten 5. Lebensjahr340,00 EUR
2.1.2.nach dem vollendeten 5. Lebensjahr700,00 EUR
2.2.Grabkammerbestattung330,00 EUR
2.3.Urnenbestattung320,00 EUR
3.Gebühren für die Nutzung von Aufbahrungs-/Leichenhallen
3.1.pauschal ja Nutzung unabhängig von der Dauer150,00 EUR
4.Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen
4.1.Ausgrabung (Öffnen der bisherigen Grabstätte, Heben des Sarges/der Gebeine/Urne, Schließen der Grabstätte)
4.1.1.Sarg/Gebeine – Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr1.920,00 EUR
4.1.2.Sarg/Gebeine – Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr2.190,00 EUR
4.1.3.Urne430,00 EUR
4.2.Umbettung (Öffnen der bisherigen Grabstätte, Heben des Sarges/der Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen der neuen Grabstelle, Senken des Sarges / der Gebeine/Urne, Schließen der Grabstätte)
4.2.1.Sarg/Gebeine – Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr2.260,00 EUR
4.2.2.Sarg/Gebeine – Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr2.795,00 EUR
4.2.3.Urne650,00 EUR
5.Sonstige Leistungen
5.1.Gebühren für die Genehmigung der vorzeitigen Einebnung
5.1.1.Gebühr für die Rückgabe von Gräbern vor Ablauf der Ruhefrist Pro Jahr und Stelle50,00 EUR
5.2.Grabmalgenehmigungsgebühr
5.2.1.Erlaubnis zur Errichtung von Grabmalen/Einfassungen/sonstigen baulichen Anlagen –pauschal– 75,00 EUR
5.3.Einebnung Gräber
5.3.1.Reihengrab/Einzelwahlgrab450,00 EUR inkl. MwSt.
5.3.2.Wahlgrab 2-stellig595,00 EUR inkl. MwSt.
5.3.3.Einebnung Wahlgrab für jede weitere Stelle zusätzlich (zusätzlich zu Wahlgrab 2-stellig)140,00 EUR inkl. MwSt.
5.3.4.Urnenwahlgrabstätten mit Grabplatte oder freier Gestaltung (1- und 2-stellig)225,00 EUR inkl. MwSt.

**Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

der Stadt Zülpich vom 26.04.2013**

Veröffentlichung: Amtsblatt Nr. 5 vom 17.05.2013Inkrafttreten: 18.05.2013

Satzungsänderungen:

Lfd. Nr.Datum der SatzungVeröffentlichungInkrafttretenGeänderte §§
104.12.2015Amtsblatt Nr. 12 vom 18.12.201501.01.2016§ 10 Buchstabe b) ergänzt § 14 Abs. 1 Neufassung § 14 Abs. 3 Buchstabe a) und b) Neufassung
210.12.2025Amtsblatt Nr. 12 Vom 20.12.202501.01.2026§ 12 geändert § 13a Neu § 13b Neu § 19 erweitert § 33

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zülpich vom 26.04.2013

(in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2025)

Präambel

Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666)
  • § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313)

hat der Rat der Stadt Zülpich in seiner Sitzung am 09.12.2025 folgende 2. Satzung vom 10.12.2025 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zülpich vom 26.04.2013 beschlossen:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Zülpich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Ortsteilen Bessenich, Bürvenich, Dürscheven, Enzen, Füssenich/Geich, Hoven, Juntersdorf, Langendorf, Lövenich, Lüssem, Merzenich, Nemmenich, Nemmenich - Ortslage Lüssem, Niederelvenich, Oberelvenich, Rövenich, Schwerfen, Sinzenich, Ülpenich, Weiler in der Ebene, Wichterich, sowie den der Kernstadt. Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Friedhofsbezirk.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Zülpich. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Zülpich waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Zülpich sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können ganz oder teilweise aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Weiterhin können Friedhöfe und Friedhofsteile ganz oder teilweise mit einer Beschränkung in der Weiternutzung geschlossen werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Es sei denn, es liegt eine beschränkte Schließung vor. Hier sind eingeschränkte Bestattungen nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung möglich.

Soweit durch endgültige Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in eine gleichartige Grabstätte umgebettet.

(4) Die endgültige oder beschränkte Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Zülpich auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen nur im Falle der endgültigen Schließung hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

(7) Bei einer beschränkten Schließung von Friedhöfen und Friedhofsteilen, ist bei einem vorhandenen Nutzungsrecht, nur noch die Bestattung der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. Personen in eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft zulässig. Anderweitige Familienangehörige oder sonstige Personen werden nicht in die vorhandene Grabstätte beigesetzt.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeiten, aber noch vorhandenen Nutzungsrechten, kann die verbliebene Nutzungszeit auf eine andere Grabstätte angerechnet werden. Die Weitergabe der sich daraus ergebener Kosten des Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung ist ausgeschlossen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Stadt Zülpich festgelegten Zeiten für den Besuch geöffnet:

a) in den Monaten Oktober bis Februar von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr

b) in den Monaten März bis September von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des städtischen Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen

c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Die aufgestellten Abfallsammelbehälter dürfen entsprechend ihrer Aufschrift ausschließlich nur für Friedhofsabfälle benutzt werden.

g) zu lärmen oder zu lagern

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

i) jede missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Wasserentnahmestellen. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) eine Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder sie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Dienstausweis auszustellen. Die Zulassung und der Dienstausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags von 7.00 bis spätestens 19.00 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen und Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen erfolgen regelmäßig von montags bis freitags.

(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Beerdigungen statt.

Ausnahmen sind an Samstagen (allerdings nur vormittags bis 12.00 Uhr) gegen Kostenerstattung möglich, wenn unabweisbare Gründe vorliegen, insbesondere bei sich direkt an Sonntagen anschließenden Feiertagen.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

(7) Bei der Bestattungsanmeldung ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen, welche Leichen- oder Aufbahrungshalle mit Angabe der Dauer genutzt werden soll. Findet eine Beisetzung außerhalb des Stadtgebietes statt, die Lagerung des Leichnams aber in einer städt. Leichen- oder Aufbahrungshalle, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass sie die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändern und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. Erfolgt eine Beisetzung im Grabkammersystem dürfen für den Sarg nur Hölzer (Linde, Pappel, Buche, Kiefer) verwendet werden.

Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und – beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(2) Die Särge dürfen

a) höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

b) für Gräber im Grabkammersystem in ihren Ausmaßen eine Länge von 2,00 m, eine Breite von 0,80 m und eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten. (3) Urnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen an Höhe und Durchmesser 0,40 m nicht überschreiten. (4) Unbeschadet der Regelung des § 15 (Aschenstreufelder) sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung kann ausnahmsweise auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von der Verwaltung beauftragten Unternehmer ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Auf älteren Friedhofsteilen können Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Bei vorhandenen Grabstätten hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör und soweit erforderlich die Grabeinfassungen, Grabmale incl. Fundamente vorher entfernen zu lassen. Bei vorhandenen Grabstätten im Grabkammersystem darf das Grabstein-fundament nicht entfernt bzw. beschädigt werden. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabzubehör, die Grabeinfassungen, Grabmale incl. Fundamente durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt:

(a) für Leichen:

  • bei Bestattung in Erdgräbern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 25 Jahre
  • bei Bestattung in Erdgräbern ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: 30 Jahre
  • bei Bestattung in Grabkammern 15 Jahre

(b) für Aschen:

  • in Urnengräbern 15 Jahre
  • Erdgräbern 15 Jahre
  • Urnengräber mit den Maßen eines Einzelwahlgrabes gemäß § 14 Abs. 3 Buchstabe b 15 Jahre

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Zülpich im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Bescheinigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4, die Verleihungsurkunde bzw. nach § 15 Abs. 2 Satz 2, die Bescheinigung vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten gemäß § 12 umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmer durchgeführt. Erd- und Grabkammerumbettungen dürfen nur in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den genauen Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt Zülpich oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Aschenstreufelder d. Ehrengräber e. pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen f. muslimische Reihengrabstätten für Erdbestattungen (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(Bei bestehenden Anlagen sind geringe Abweichungen von den genannten Maßen möglich.)

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung der Grabstätte erhält der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Bescheinigung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a. Reihenerdgräber für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr (Kindergrab) b. Reihenerdgräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

(3) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

  • Kindergrabstätten 1,20 m x 0,60 m
  • Andere Reihengrabstätten 2,50 m x 1,10 m

Hiervon abweichende Maße können durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt werden.

(4) In jeder Reihenerdgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht- und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(5) Auf das erforderliche Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten werden die Angehörigen drei Monate vorher von der Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen. Sind die Angehörigen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, wird der Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gemacht.

§ 13a

Pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Das Auffüllen und Einsäen erfolgt spätestens sechs Monate nach einer Bestattung durch den Baubetriebshof der Stadt Zülpich.

(2) Es handelt sich um pflegefreie Reihengrabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen wird.

(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (4) Auf den pflegefreien Reihengrabstätten sind am Kopfende nur stehende Grabmäler zugelassen.

(5) Die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Einfriedungen und Einfassungen sowie jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Bepflanzungen, mobile Vasen und Grableuchten, o. ä.) nicht zulässig.

(6) Pflegefreie Reihengrabstätten sind nur auf dem Friedhof Zülpich auf einer von der Friedhofsverwaltung vorgehaltenen Fläche zulässig.

§ 13b

Muslimische Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben in muslimischen Reihengrabstätten möglich.

(2) Es handelt sich um pflegefreie Reihengrabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen wird.

(3) Die Ausrichtung der Gräber erfolgt in Richtung Mekka.

(4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(5) Die Bestattung ist in einem Sarg vorzunehmen.

(6) Auf den pflegefreien Reihengrabstätten sind am Kopfende nur stehende Grabmäler zugelassen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 13a Abs. 5.

(7) Muslimische Reihengrabstätten sind nur auf dem Friedhof Zülpich auf einer von der Friedhofsverwaltung vorgehaltenen Fläche zulässig.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd-, Aschen- und Grabkammerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht gemäß der Ruhezeit in § 10 (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Darüber hinaus ist ein Erwerb des Nutzungsrechtes durch Personen über 65 Jahre möglich. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Bei einer Bestattung im Falle des § 3 Abs. 7 ist die Reduzierung von einer Doppelwahlgrabstätte in eine Einzelwahlgrabstätte zulässig.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der nochmalige Wiedererwerb ist für die Dauer von 5,10,15,20,25,30 Jahren möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlerdgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

a) Je Grabstelle darf eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Beisetzung einer Leiche erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben ist.

Bei voll belegten Wahlgräbern für Erdbestattungen kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Grabstelle zusätzlich gestatten. Diese zusätzlichen Bestattungsmöglichkeiten sind gesondert zu erwerben nach Tarif 1.3.5 der Friedhofsgebührensatzung.

Soweit durch eine Urnenbeisetzung in einer voll belegten Erdwahlgrabstätte eine Verlängerung des vorhandenen Nutzungsrechtes an dieser Erdwahlgrabstätte erforderlich wird, ist das Nutzungsrecht gemäß der Friedhofsgebührensatzung, Tarif 1.1.3.1 zu verlängern.

Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

Einzelerdwahlgrab:2,50 m x 1,10 m
Doppelerdwahlgrab:2,50 m x 2,20 m

b) Urnenwahlgrabstätten mit den Maßen eines Einzelerdwahlgrabes nach § 14 Absatz 3 Buchst. a) können für vier Urnenbeisetzungen vergeben werden. Jede Urne zählt als eine Stelle. Die gesamte Erdgrabstätte ist als vierstelliges Urnengrab zu erwerben.

c) Es ist zulässig, in einer Wahlerdgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

d) Auf bestimmten Feldern der Friedhöfe der Stadt Zülpich werden Wahlgräber als Tiefengrab im Grabkammersystem angelegt. In einem Tiefengrab im Grabkammersystem können zwei Leichen übereinander bestattet werden.

Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

  • Einzelreihen/Doppelwahlgrabkammer: 2,40 m x 1,00 m

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung (Hinweisschild für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte), hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebensgemeinschaft

c) auf die Kinder

d) auf die Stiefkinder

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

f) auf die Eltern

g) auf die vollbürtigen Geschwister

h) auf die Stiefgeschwister

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben

(8) Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen, es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten max. 5 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhefrist bei Übernahme der Pflegekostenpauschale gemäß der Friedhofsgebührensatzung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14 a

Aschenbeisetzungen

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in/auf
  • Urnenwahlgrabstätten als
  • Grabstätten mit Grabplatten
  • Grabstätten mit freier Gestaltung
  • Anonymen Urnengrabstätten
  • Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahmen der Reihengrabstätten und der Grabstätten mit Grabkammersystem
  • Baumgrabstätten für Urnen
  • Aschenstreufeldern
  1. 2. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer einstelligen Urnenwahlgrabstätte kann eine Urne und in einer zweistelligen können zwei Urnen bestattet werden. In einer Doppelurnenwahlgrabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit einer Asche eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

Urnenwahlgrabstätten mit Grabplatte:

  • Einzelurnenwahlgrabstätte: 0,60m x 0,60m
  • Doppelurnenwahlgrabstätte: 0,60m x 1,20m

Urnenwahlgrabstätten mit freier Gestaltung:

  • Einzelurnenwahlgrabstätte: 0,60m x 0,60m
  • Doppelurnenwahlgrabstätte: 0,60m x 1,50m
  1. 3. Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer dafür vorgesehenen Fläche auf den Friedhöfen. Bei einer anonymen Urnenbestattung ist eine Bepflanzung der Grabstätte sowie das Aufstellen von Grabschmuck, Kreuzen, Vasen, Gestecken, Schalen, Beschilderungen nicht zulässig. Auf der anonymen Urnenreihengrabstätte dürfen keine Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen angebracht werden. Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Stadt Zülpich. Eine Kennzeichnung der Gräber erfolgt nur im Belegungsplan.

Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

  • Rasenfläche; Pflege durch Baubetriebshof 0,50 m x 0,50 m
  1. 4. Es werden Urnenwahlgrabstätten als Baumgrabstätten eingerichtet. Es können bis zu 2 Urnen in einer Baumgrabstätte bestattet werden. Jede Urne zählt als eine Stelle. Eine Bepflanzung der Grabstätten sowie das Aufstellen von Grabschmuck, Kreuzen, Vasen, Gestecken, Schalen, Beschilderungen sind nicht zulässig. Auch dürfen keine Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen angebracht werden. Es sind nur ebenerdig eingebaute, von der Friedhofsverwaltung vorgegebene, Grabplatten zulässig. Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Stadt Zülpich.

Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

  • Einzel- und Doppelurnenwahlgrab 0,45 m x 0,45 m
  1. 5. Bei Einzel- und Doppelurnenwahlgräbern mit Grabplatten, sind eine Bepflanzung der Grabstätten sowie das Aufstellen von Grabschmuck, Kreuzen, Vasen, Gestecken, Schalen, Beschilderungen nicht zulässig. Auch dürfen keine Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen angebracht werden. Es sind nur ebenerdig eingebaute Grabplatten zulässig. Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Stadt Zülpich.
  2. 6. Bei Urnenwahlgräbern mit freier Gestaltung sind eine Bepflanzung der Grabstätten sowie das Aufstellen von Grabschmuck, Kreuzen, Vasen, Gestecken, Schalen, Beschilderungen zulässig. Eine Bepflanzung außerhalb der Grabstätten sowie das Aufstellen von Grabschmuck, Kreuzen, Vasen, Gestecken, Schalen, Beschilderungen sind nicht zulässig.
  3. 7. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 15

Aschenstreufelder

Die Asche wird auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.

§ 16

Grabkammersystem

(1) Bei den Grabstätten im Grabkammersystem (wiederverwendbare Grabkammern) handelt es sich um Betonfertigbaukammern, die aufgrund der besonderen Bauweise und der vorhandenen Belüftung verkürzte Ruhezeiten ermöglichen. (2) Für Reihen- und Wahlgrabstätten im Grabkammersystem gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung. (3) Die Ruhezeit ergibt sich aus § 10.

§ 17

Ehrengräber

Ehrengräber für verdienstvolle Bürger der Stadt werden gemäß Beschluss des Rates der Stadt Zülpich angelegt und unterhalten.

Ehrengräber von Kriegsopfern werden nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01. Juli 1965 (BGB. I S. 589) angelegt und gepflegt.

Auf Wunsch wird auch eine Doppelgrabstätte zugewiesen. Die Kosten, Rechte und Pflichten an der zweiten Stelle des Doppelgrabes bestimmen sich nach den für Wahlgrabstätten geltenden Vorschriften der Friedhofssatzung.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Dieses gilt nicht für anonyme Grabfelder und Urnengräber mit Grabplatten, ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19

Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a. Auf Reihenerdgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m; Breite bis 0,45 m; Mindeststärke 0,14 m
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m; Höchstlänge 0,40 m; Mindeststärke 0,14 m

b. Auf Reihenerdgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m; Breite bis 0,45 m; Mindeststärke 0,16 m
  2. 2. liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m; Höchstlänge 0,70 m; Mindeststärke 0,14 m

c. Auf Wahlerdgrabstätten und Grabkammern:

  1. 1. stehende Grabmale:
  • bei einstelligen Wahlerdgräbern im Hochformat:

Höhe bis 1,30 m; Breite bis 0,60 m; Mindeststärke 0,18 m

  • bei zwei- und mehrstelligen Wahlerdgräbern und Grabkammern:

Höhe bis 1,30 m; Breite bis 1,40 m; Mindeststärke 0,22 m

  1. 2. liegende Grabmale:
  • bei einstelligen Wahlerdgräbern: Breite bis 0,50 m; Länge bis 0,90 m; Mindesthöhe 0,16 m
  • bei zweistelligen Wahlerdgräbern und Grabkammern:

Breite bis 1,00 m; Länge bis 1,20 m; Mindesthöhe 0,18 m (entfernen

  • bei mehr als zweistelligen Wahlerdgräbern:

Breite bis 1,20 m; Länge bis 1,20 m; Mindesthöhe 0,18

d. Auf pflegefreien Reihengrabstätten für Erdbestattungen

  • stehende Grabmale:

Höhe bis 1,20 m; Breite bis 0,45 m; Mindeststärke 0,16 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a. Auf Urnenwahlgrabstätten mit Grabplatten:

  1. 1. liegende Grabplatten

Größe 0,40 x 0,40m; Mindeststärke 0,10 m

b. Auf Urnenwahlgrabstätten mit freier Gestaltung:

  1. 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem

Grundriss max. 0,40 m x 0,40 m; Höhe bis 0,60 m;

  1. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss:

bis 0,60 x 0,60 m; Mindesthöhe 0,16 m.

c. Auf Urnenwahlgrabstätten unter Baum:

  1. 1. liegende Grabplatten, Größe 45 cm x 40 cm, Mindeststärke 5 cm

(4) Steineinfassungen dürfen ausschließlich bei Gräbern mit freier Gestaltung angebracht werden und nicht höher als 0,15 m sein. (5) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(6) Soweit es der Friedhofsträger unterhält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs.1 - 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 24 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

(7) Bei der Gestaltung der Gräber ist zu beachten:

a. bei Urnengrabstätten mit Grabplatten, sind die Grabplatten ebenerdig, dauerhaft und standsicher zu befestigen. Es ist nicht zulässig, provisorische Grabplatten, Grabplatten aus Blech, Metall, Aluminium, Emaille, Glas, zu errichten b. die Grabeinfassungen für Grabkammern können sofort nach der Beerdigung erfolgen c. die Grabeinfassungen für Grabkammern sind so zu gestalten, dass sie bei einer Wiederbelegung wieder aufgenommen werden können d. die Einfassungen für Grabkammern müssen vor der Beerdigung vom Steinmetz entfernt werden. e. Grabplatten auf Grabkammern als Vollabdeckung sind nicht zulässig. Die zulässige Teilabdeckung hat einen Mindesttiefenabstand von 0,80 m Grabsteinsockel, damit der Aktivkohlefilter nicht überdeckt wird

(8) Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(9) Unzulässig ist:

a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die eine max. Höhe von 1,30 m überschreiten b. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichen Materialien c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit e. eine Bepflanzung hinter den Gräbern und das Lagern von Vasen, Arbeitsgeräten o.ä.

§ 20

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen gemäß § 20 bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die schriftliche Bescheinigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen:

a. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, mit Ausnahme bei Gräbern im Grabkammersystem.

b. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Bei entsprechender Pflege und Gewährleistung der Standsicherheit ist eine dauerhafte Verwendung zulässig.

§ 21

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Aufforderung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie gegebenenfalls von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.

§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der schriftlichen Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Zülpich ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Zülpich bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Zülpich im Innenverhältnis, soweit die Stadt Zülpich nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 24

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung und bei Übernahme der anfallenden Kosten entfernt werden. Bei Grabmalen oder baulichen Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder bei der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen inklusive der Fundamente von den Nutzungsberechtigten zu entfernen sowie abzufahren und zu entsorgen. Mit der Abräumung und Abfuhr können auch andere Personen und Gewerbetreibende (z. B. Steinmetzbetriebe, der städt. Bauhof oder Friedhofsgärtner) beauftragt werden. Bei Grabstätten im Grabkammersystem darf das Grabsteinfundament nicht entfernt oder beschädigt werden. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach Bekanntgabe, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Zülpich ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der schriftlichen Bescheinigung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten mit freier Gestaltung müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Der seitliche und hintere Abstandsraum zwischen vorhandenen Grabstätten ist je zur Hälfte von den jeweiligen Nutzungsberechtigten von Wildwuchs freizuhalten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der schriftlichen Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte, außer einer anonymen und einer Urnengrabstätte mit Grabplatte, nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate, unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der durch die Stadt Zülpich festgelegten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle soweit vorhanden, aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichen- Aufbahrungshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragenen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Friedhofsverwaltung gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

IX. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Zülpich bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Bestehende Nutzungsrechte werden durch die Vorgaben den § 3 dieser Satzung bei einer „beschränkten Schießung“ insoweit eingeschränkt, dass nur noch der Ehepartner oder Lebensgefährte beigesetzt werden können.

§ 30

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Auf den Friedhöfen wird nur ein eingeschränkter Winterdienst betrieben.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer:

a. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b. die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

  • d. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  • e. entgegen § 21 Abs. (2) und (3), § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
  • f. Grabmale entgegen § 23 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  • g. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  • h. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt,
  • i. eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
  • j. entgegen § 14 a) Nr. 4 auf Urnenbaumgrabstätten Grabschmuck wie Blumen, Kerzen, Pflanzschalen o.ä. aufstellt und Nr. 6 eine Bepflanzung außerhalb der Grabstätten, Grabschmuck, Kreuzen, Vasen, Gestecken, Schalen, Beschilderungen aufstellt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000,00 € geahndet werden

§ 33 Inkrafttreten

Diese 2. Satzung vom 10.12.2025 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zülpich vom 26.04.2013 tritt am 01.01.2026 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.04.2013, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 10.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zülpich vom 26.04.2013, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 10.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zülpich vom 26.04.2013

Veröffentlichung: Amtsblatt Nr. 5 vom 17.05.2013

Inkrafttreten: 18.05.2013

Satzungsänderungen:

Lfd. Datum der Veröffentlichung Inkrafttreten Geänderte §§ Nr. Satzung 1 04.12.2015 Amtsblatt Nr. 12 01.01.2016 § 10 Buchstabe b) ergänzt vom 18.12.2015 § 14 Abs. 1 Neufassung

§ 14 Abs. 3 Buchstabe a)

und b) Neufassung 2 10.12.2025 Amtsblatt Nr. 12 01.01.2026 § 12 geändert Vom 20.12.2025 § 13a Neu

§ 13b Neu

§ 19 erweitert

§ 33 – Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zülpich vom 26.04.2013

(in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2025)

Präambel

Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung

  • §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666)

  • § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) in der Fassung

der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313)

hat der Rat der Stadt Zülpich in seiner Sitzung am 09.12.2025 folgende 2. Satzung vom 10.12.2025 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zülpich vom 26.04.2013 beschlossen:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Zülpich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Ortsteilen Bessenich, Bürvenich, Dürscheven, Enzen, Füssenich/Geich, Hoven, Juntersdorf, Langendorf, Lövenich, Lüssem, Merzenich, Nemmenich, Nemmenich - Ortslage Lüssem, Niederelvenich, Oberelvenich, Rövenich, Schwerfen, Sinzenich, Ülpenich, Weiler in der Ebene, Wichterich, sowie den der Kernstadt. Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Friedhofsbezirk.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Zülpich.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Zülpich waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Zülpich sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§3 Schließung

und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können ganz oder teilweise aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Weiterhin können Friedhöfe und Friedhofsteile ganz oder teilweise mit einer Beschränkung in der Weiternutzung geschlossen werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Es sei denn, es liegt eine beschränkte Schließung vor. Hier sind eingeschränkte Bestattungen nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung möglich.

Soweit durch endgültige Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in eine gleichartige Grabstätte umgebettet.

(4) Die endgültige oder beschränkte Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Zülpich auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen nur im Falle der endgültigen Schließung hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

(7) Bei einer beschränkten Schließung von Friedhöfen und Friedhofsteilen, ist bei einem vorhandenen Nutzungsrecht, nur noch die Bestattung der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. Personen in eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft zulässig. Anderweitige Familienangehörige oder sonstige Personen werden nicht in die vorhandene Grabstätte beigesetzt.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeiten, aber noch vorhandenen Nutzungsrechten, kann die verbliebene Nutzungszeit auf eine andere Grabstätte angerechnet werden. Die Weitergabe der sich daraus ergebener Kosten des Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung ist ausgeschlossen. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Stadt Zülpich festgelegten Zeiten für den Besuch geöffnet:

a) in den Monaten Oktober bis Februar von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr

b) in den Monaten März bis September von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des städtischen Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen

c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Die aufgestellten Abfallsammelbehälter dürfen entsprechend ihrer Aufschrift ausschließlich nur für Friedhofsabfälle benutzt werden.

g) zu lärmen oder zu lagern h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

i) jede missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Wasserentnahmestellen.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) eine Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder sie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Dienstausweis auszustellen. Die Zulassung und der Dienstausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags von 7.00 bis spätestens 19.00 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen und Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen erfolgen regelmäßig von montags bis freitags.

(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Beerdigungen statt.

Ausnahmen sind an Samstagen (allerdings nur vormittags bis 12.00 Uhr) gegen Kostenerstattung möglich, wenn unabweisbare Gründe vorliegen, insbesondere bei sich direkt an Sonntagen anschließenden Feiertagen.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

(7) Bei der Bestattungsanmeldung ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen, welche Leichen-oder Aufbahrungshalle mit Angabe der Dauer genutzt werden soll. Findet eine Beisetzung außerhalb des Stadtgebietes statt, die Lagerung des Leichnams aber in einer städt. Leichen- oder Aufbahrungshalle, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass sie die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändern und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. Erfolgt eine Beisetzung im Grabkammersystem dürfen für den Sarg nur Hölzer (Linde, Pappel, Buche, Kiefer) verwendet werden.

Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und – beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(2) Die Särge dürfen

a) höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

b) für Gräber im Grabkammersystem in ihren Ausmaßen eine Länge von 2,00 m, eine Breite von 0,80 m und eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten.

(3) Urnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen an Höhe und Durchmesser 0,40 m nicht überschreiten.

(4) Unbeschadet der Regelung des § 15 (Aschenstreufelder) sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung kann ausnahmsweise auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von der Verwaltung beauftragten Unternehmer ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Auf älteren Friedhofsteilen können Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Bei vorhandenen Grabstätten hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör und soweit erforderlich die Grabeinfassungen, Grabmale incl. Fundamente vorher entfernen zu lassen. Bei vorhandenen Grabstätten im Grabkammersystem darf das Grabstein-fundament nicht entfernt bzw. beschädigt werden. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabzubehör, die Grabeinfassungen, Grabmale incl. Fundamente durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt:

(a) für Leichen:  bei Bestattung in Erdgräbern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 25 Jahre

 bei Bestattung in Erdgräbern ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: 30 Jahre

 bei Bestattung in Grabkammern 15 Jahre

(b) für Aschen:  in Urnengräbern 15 Jahre  Erdgräbern 15 Jahre  Urnengräber mit den Maßen eines Einzelwahlgrabes gemäß

§ 14 Abs. 3 Buchstabe b 15 Jahre

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Zülpich im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Bescheinigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4, die Verleihungsurkunde bzw. nach § 15 Abs. 2 Satz 2, die Bescheinigung vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten gemäß § 12 umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmer durchgeführt. Erd- und Grabkammerumbettungen dürfen nur in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den genauen Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt Zülpich oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Aschenstreufelder d. Ehrengräber e. pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen f. muslimische Reihengrabstätten für Erdbestattungen (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(Bei bestehenden Anlagen sind geringe Abweichungen von den genannten Maßen möglich.)

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung der Grabstätte erhält der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Bescheinigung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a. Reihenerdgräber für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr (Kindergrab) b. Reihenerdgräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

(3) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:  Kindergrabstätten 1,20 m x 0,60 m  Andere Reihengrabstätten 2,50 m x 1,10 m

Hiervon abweichende Maße können durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt werden.

(4) In jeder Reihenerdgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht- und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(5) Auf das erforderliche Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten werden die Angehörigen drei Monate vorher von der Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen. Sind die Angehörigen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, wird der Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gemacht.

§ 13a – Pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Das Auffüllen und Einsäen erfolgt spätestens sechs Monate nach einer Bestattung durch den Baubetriebshof der Stadt Zülpich.

(2) Es handelt sich um pflegefreie Reihengrabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen wird.

(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (4) Auf den pflegefreien Reihengrabstätten sind am Kopfende nur stehende Grabmäler zugelassen.

(5) Die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Einfriedungen und Einfassungen sowie jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Bepflanzungen, mobile Vasen und Grableuchten, o. ä.) nicht zulässig.

(6) Pflegefreie Reihengrabstätten sind nur auf dem Friedhof Zülpich auf einer von der Friedhofsverwaltung vorgehaltenen Fläche zulässig.

§ 13b – Muslimische Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben in muslimischen Reihengrabstätten möglich.

(2) Es handelt sich um pflegefreie Reihengrabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 10 festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen wird.

(3) Die Ausrichtung der Gräber erfolgt in Richtung Mekka.

(4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(5) Die Bestattung ist in einem Sarg vorzunehmen.

(6) Auf den pflegefreien Reihengrabstätten sind am Kopfende nur stehende Grabmäler zugelassen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 13a Abs. 5.

(7) Muslimische Reihengrabstätten sind nur auf dem Friedhof Zülpich auf einer von der Friedhofsverwaltung vorgehaltenen Fläche zulässig.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd-, Aschen- und Grabkammerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht gemäß der Ruhezeit in § 10 (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Darüber hinaus ist ein Erwerb des Nutzungsrechtes durch Personen über 65 Jahre möglich. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Bei einer Bestattung im Falle des § 3 Abs. 7 ist die Reduzierung von einer Doppelwahlgrabstätte in eine Einzelwahlgrabstätte zulässig.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der nochmalige Wiedererwerb ist für die Dauer von 5,10,15,20,25,30 Jahren möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlerdgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

a) Je Grabstelle darf eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Beisetzung einer Leiche erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben ist.

Bei voll belegten Wahlgräbern für Erdbestattungen kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Grabstelle zusätzlich gestatten. Diese zusätzlichen Bestattungsmöglichkeiten sind gesondert zu erwerben nach Tarif 1.3.5 der Friedhofsgebührensatzung.

Soweit durch eine Urnenbeisetzung in einer voll belegten Erdwahlgrabstätte eine Verlängerung des vorhandenen Nutzungsrechtes an dieser Erdwahlgrabstätte erforderlich wird, ist das Nutzungsrecht gemäß der Friedhofsgebührensatzung, Tarif

  1. 1.1.3.1. zu verlängern.

Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

Einzelerdwahlgrab: 2,50 m x 1,10 m Doppelerdwahlgrab: 2,50 m x 2,20 m

b) Urnenwahlgrabstätten mit den Maßen eines Einzelerdwahlgrabes nach § 14 Absatz 3 Buchst. a) können für vier Urnenbeisetzungen vergeben werden. Jede Urne zählt als eine Stelle. Die gesamte Erdgrabstätte ist als vierstelliges Urnengrab zu erwerben.

c) Es ist zulässig, in einer Wahlerdgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

d) Auf bestimmten Feldern der Friedhöfe der Stadt Zülpich werden Wahlgräber als Tiefengrab im Grabkammersystem angelegt. In einem Tiefengrab im Grabkammersystem können zwei Leichen übereinander bestattet werden.

Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

  • Einzelreihen/Doppelwahlgrabkammer: 2,40 m x 1,00 m

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung (Hinweisschild für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte), hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebensgemeinschaft

c) auf die Kinder

d) auf die Stiefkinder

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

f) auf die Eltern

g) auf die vollbürtigen Geschwister

h) auf die Stiefgeschwister

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben

(8) Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen, es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten max. 5 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhefrist bei Übernahme der Pflegekostenpauschale gemäß der Friedhofsgebührensatzung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. § 14 a Aschenbeisetzungen

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in/auf

 Urnenwahlgrabstätten als  Grabstätten mit Grabplatten  Grabstätten mit freier Gestaltung

 Anonymen Urnengrabstätten

 Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahmen der Reihengrabstätten und der Grabstätten mit Grabkammersystem

 Baumgrabstätten für Urnen

 Aschenstreufeldern

  1. 2. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer einstelligen Urnenwahlgrabstätte kann eine Urne und in einer zweistelligen können zwei Urnen bestattet werden. In einer Doppelurnenwahlgrabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit einer Asche eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

Urnenwahlgrabstätten mit Grabplatte:

  • Einzelurnenwahlgrabstätte: 0,60 m x 0,60 m
  • Doppelurnenwahlgrabstätte: 0,60 m x 1,20 m

Urnenwahlgrabstätten mit freier Gestaltung:

  • Einzelurnenwahlgrabstätte: 0,60 m x 0,60 m
  • Doppelurnenwahlgrabstätte: 0,60 m x 1,50 m
  1. 3. Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer dafür vorgesehenen Fläche auf den Friedhöfen. Bei einer anonymen Urnenbestattung ist eine Bepflanzung der Grabstätte sowie das Aufstellen von Grabschmuck, Kreuzen, Vasen, Gestecken, Schalen, Beschilderungen nicht zulässig. Auf der anonymen Urnenreihengrabstätte dürfen keine Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen angebracht werden. Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Stadt Zülpich. Eine Kennzeichnung der Gräber erfolgt nur im Belegungsplan.

Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

  • Rasenfläche; Pflege durch Baubetriebshof 0,50 m x 0,50 m

4) Es werden Urnenwahlgrabstätten als Baumgrabstätten eingerichtet. Es können bis zu 2 Urnen in einer Baumgrabstätte bestattet werden. Jede Urne zählt als eine Stelle. Eine Bepflanzung der Grabstätten sowie das Aufstellen von Grabschmuck, Kreuzen, Vasen, Gestecken, Schalen, Beschilderungen sind nicht zulässig. Auch dürfen keine Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen angebracht werden. Es sind nur ebenerdig eingebaute, von der Friedhofsverwaltung vorgegebene, Grabplatten zulässig. Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Stadt Zülpich.

Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

  • Einzel- und Doppelurnenwahlgrab 0,45 m x 0,45 m
  1. 5. Bei Einzel- und Doppelurnenwahlgräbern mit Grabplatten, sind eine Bepflanzung der Grabstätten sowie das Aufstellen von Grabschmuck, Kreuzen, Vasen, Gestecken, Schalen, Beschilderungen nicht zulässig. Auch dürfen keine Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen angebracht werden. Es sind nur ebenerdig eingebaute Grabplatten zulässig. Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Stadt Zülpich.
  1. 6. Bei Urnenwahlgräbern mit freier Gestaltung sind eine Bepflanzung der Grabstätten sowie das Aufstellen von Grabschmuck, Kreuzen, Vasen, Gestecken, Schalen, Beschilderungen zulässig. Eine Bepflanzung außerhalb der Grabstätten sowie das Aufstellen von Grabschmuck, Kreuzen, Vasen, Gestecken, Schalen, Beschilderungen sind nicht zulässig.
  1. 7. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 15 – Aschenstreufelder

Die Asche wird auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.

§ 16 – Grabkammersystem

(1) Bei den Grabstätten im Grabkammersystem (wiederverwendbare Grabkammern) handelt es sich um Betonfertigbaukammern, die aufgrund der besonderen Bauweise und der vorhandenen Belüftung verkürzte Ruhezeiten ermöglichen.

(2) Für Reihen- und Wahlgrabstätten im Grabkammersystem gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung.

(3) Die Ruhezeit ergibt sich aus § 10.

§ 17 Ehrengräber

Ehrengräber für verdienstvolle Bürger der Stadt werden gemäß Beschluss des Rates der Stadt Zülpich angelegt und unterhalten.

Ehrengräber von Kriegsopfern werden nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01. Juli 1965 (BGB. I S. 589) angelegt und gepflegt.

Auf Wunsch wird auch eine Doppelgrabstätte zugewiesen. Die Kosten, Rechte und Pflichten an der zweiten Stelle des Doppelgrabes bestimmen sich nach den für Wahlgrabstätten geltenden Vorschriften der Friedhofssatzung.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Dieses gilt nicht für anonyme Grabfelder und Urnengräber mit Grabplatten, ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 – Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a. Auf Reihenerdgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m; Breite bis 0,45 m; Mindeststärke
  2. 2. 0,14 m
  3. 3. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m; Höchstlänge 0,40 m; Mindeststärke 0,14 m

b. Auf Reihenerdgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m; Breite bis 0,45 m; Mindeststärke 0,16 m 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m; Höchstlänge 0,70 m; Mindeststärke 0,14 m

c. Auf Wahlerdgrabstätten und Grabkammern:

  1. 1. stehende Grabmale:

 bei einstelligen Wahlerdgräbern im Hochformat: Höhe bis 1,30 m; Breite bis 0,60 m; Mindeststärke 0,18 m

 bei zwei- und mehrstelligen Wahlerdgräbern und Grabkammern: Höhe bis 1,30 m; Breite bis 1,40 m; Mindeststärke 0,22 m

  1. 2. liegende Grabmale:

 bei einstelligen Wahlerdgräbern: Breite bis 0,50 m; Länge bis 0,90 m; Mindesthöhe 0,16 m  bei zweistelligen Wahlerdgräbern und Grabkammern: Breite bis 1,00 m; Länge bis 1,20 m; Mindesthöhe 0,18 m (entfernen  bei mehr als zweistelligen Wahlerdgräbern: Breite bis 1,20 m; Länge bis 1,20 m; Mindesthöhe 0,18

d. Auf pflegefreien Reihengrabstätten für Erdbestattungen

 stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m; Breite bis 0,45 m; Mindeststärke 0,16 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a. Auf Urnenwahlgrabstätten mit Grabplatten:

  1. 1. liegende Grabplatten Größe 0,40 x 0,40m; Mindeststärke 0,10 m

b. Auf Urnenwahlgrabstätten mit freier Gestaltung:

  1. 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 m x 0,40 m; Höhe bis 0,60 m;
  1. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: bis 0,60 x 0,60 m; Mindesthöhe 0,16 m.

c. Auf Urnenwahlgrabstätten unter Baum:

  1. 1. liegende Grabplatten, Größe 45 cm x 40 cm, Mindeststärke 5 cm

(4) Steineinfassungen dürfen ausschließlich bei Gräbern mit freier Gestaltung angebracht werden und nicht höher als 0,15 m sein. (5) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(6) Soweit es der Friedhofsträger unterhält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs.1 - 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 24 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

(7) Bei der Gestaltung der Gräber ist zu beachten:

a. bei Urnengrabstätten mit Grabplatten, sind die Grabplatten ebenerdig, dauerhaft und standsicher zu befestigen. Es ist nicht zulässig, provisorische Grabplatten, Grabplatten aus Blech, Metall, Aluminium, Emaille, Glas, zu errichten

b. die Grabeinfassungen für Grabkammern können sofort nach der Beerdigung erfolgen

c. die Grabeinfassungen für Grabkammern sind so zu gestalten, dass sie bei einer Wiederbelegung wieder aufgenommen werden können

d. die Einfassungen für Grabkammern müssen vor der Beerdigung vom Steinmetz entfernt werden.

e. Grabplatten auf Grabkammern als Vollabdeckung sind nicht zulässig. Die zulässige Teilabdeckung hat einen Mindesttiefenabstand von 0,80 m Grabsteinsockel, damit der Aktivkohlefilter nicht überdeckt wird

(8) Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(9) Unzulässig ist:

a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die eine max. Höhe von 1,30 m überschreiten

b. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichen Materialien

c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen

d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit

e. eine Bepflanzung hinter den Gräbern und das Lagern von Vasen, Arbeitsgeräten o.ä.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätten überragen.

(11) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des §§ 19 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen gemäß § 20 bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die schriftliche Bescheinigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen:

a. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, mit Ausnahme bei Gräbern im Grabkammersystem.

b. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Bei entsprechender Pflege und Gewährleistung der Standsicherheit ist eine dauerhafte Verwendung zulässig.

§ 21 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Aufforderung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie gegebenenfalls von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach §

  1. 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der schriftlichen Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Zülpich ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Zülpich bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Zülpich im Innenverhältnis, soweit die Stadt Zülpich nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 24 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung und bei Übernahme der anfallenden Kosten entfernt werden. Bei Grabmalen oder baulichen Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder bei der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen inklusive der Fundamente von den Nutzungsberechtigten zu entfernen sowie abzufahren und zu entsorgen. Mit der Abräumung und Abfuhr können auch andere Personen und Gewerbetreibende (z. B. Steinmetzbetriebe, der städt. Bauhof oder Friedhofsgärtner) beauftragt werden. Bei Grabstätten im Grabkammersystem darf das Grabsteinfundament nicht entfernt oder beschädigt werden. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach Bekanntgabe, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Zülpich ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der schriftlichen Bescheinigung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten mit freier Gestaltung müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Der seitliche und hintere Abstandsraum zwischen vorhandenen Grabstätten ist je zur Hälfte von den jeweiligen Nutzungsberechtigten von Wildwuchs freizuhalten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der schriftlichen Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte, außer einer anonymen und einer Urnengrabstätte mit Grabplatte, nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate, unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der durch die Stadt Zülpich festgelegten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle soweit vorhanden, aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichen- Aufbahrungshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragenen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Friedhofsverwaltung gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. IX. Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Zülpich bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Bestehende Nutzungsrechte werden durch die Vorgaben den § 3 dieser Satzung bei einer „beschränkten Schießung“ insoweit eingeschränkt, dass nur noch der Ehepartner oder Lebensgefährte beigesetzt werden können.

§ 30 – Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Auf den Friedhöfen wird nur ein eingeschränkter Winterdienst betrieben.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer:

a. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b. die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e. entgegen § 21 Abs. (2) und (3), § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

f. Grabmale entgegen § 23 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

g. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

h. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt,

i. eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

j. entgegen § 14 a) Nr. 4 auf Urnenbaumgrabstätten Grabschmuck wie Blumen, Kerzen, Pflanzschalen o.ä. aufstellt und Nr. 6 eine Bepflanzung außerhalb der Grabstätten, Grabschmuck, Kreuzen, Vasen, Gestecken, Schalen, Beschilderungen aufstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000,00 € geahndet werden

§ 33 – Inkrafttreten

Diese 2. Satzung vom 10.12.2025 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zülpich vom 26.04.2013 tritt am 01.01.2026 in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Zülpich?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Zülpich mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 53xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Zülpich anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Zülpich
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 320 € (Urne) bzw. 700 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Zülpich (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 53xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Zülpich:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €