Friedhofsgebühren Euskirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Euskirchen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 53879

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2003, zuletzt geändert durch 22. Änderungssatzung vom 17.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.270,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, A. Grabnutzungsgebühren, Ziff. 2 a)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.902,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, A. Grabnutzungsgebühren, Ziff. 1 a) (je Grabstelle) i.V.m. § 15 Abs. 11 a) Friedhofssatzung (einstellige Wahlgrabstätte)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.694,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, A. Grabnutzungsgebühren, Ziff. 6
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.021,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, A. Grabnutzungsgebühren, Ziff. 5 a) (Pauschalpreis je Grabstätte) i.V.m. § 17 Abs. 6 Friedhofssatzung (bis zu zwei Urnen je Urnenwahlgrabstätte)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.736,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, A. Grabnutzungsgebühren, Ziff. 7 b)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.937,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, A. Grabnutzungsgebühren, Ziff. 8 a) i.V.m. § 17 Abs. 7 Friedhofssatzung (Einzelurnenreihengrabstätte als Baumgrabstätte)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
682,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 682 € · Urne: 267 €
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, B. Benutzungsgebühren, Ziff. 1 a) bb) und Ziff. 2 a)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
317,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung, B. Benutzungsgebühren, Ziff. 6 a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2003, zuletzt geändert durch 22. Änderungssatzung vom 17.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Öffentlich-rechtlicher Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Euskirchen (Stand 2026)

Öffentlich-rechtlicher Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Euskirchen

A. Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Wahlgrabstätten

a) Je Grabstelle für 25 Jahre/Elsig für 40 Jahre 2.902,00 €

b) Beim Erwerb von Nutzungsrechten für mehr als drei Grabstellen einer Grabstätte für Erdbestattungen mit Übergröße erhöht sich die unter a) festgesetzte Gebühr je Grabstelle um 436,00 €

c) Bei Verlängerungen des Nutzungsrechtes wird die unter a) fest-gesetzte Gebühr anteilig erhoben.

  • Elsig

je Jahr 72,60 € je Monat 6,05 €

  • übrige Friedhöfe

je Jahr 116,04 € je Monat 9,67 €

d) Beim Erwerb von Wahlgrabstätten für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren verdoppelt sich die unter a) festgesetzte Gebühr je Grabstelle.

  1. 2. Reihengrabstätten

a) Erwachsene und Kinder ab vollendetem 5. Lebensjahr 2.270,00 €

b) Tot-/Fehlgeburten Gemeinschaftsgrabstätte bis zu 8 Bestattungen 889,00 €

  1. 3. Kindergrabstätten

a) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 889,00 €

b) Verlängerung/Wiedererwerb je Jahr 59,27 €

  1. 4. Pflegefreie Grabstätten

a) Reihengrabstätte 2.833,00 €

b) Je Wahlgrabstätte 3.423,00 € Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die unter b) festgesetzte Gebühr anteilig erhoben je Jahr 136,92 € je Monat 11,41 €

  1. 5. Urnenwahlgrabstätten

a) Je Grabstätte 2.021,00 €

b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die unter a) festgesetzte Gebühr anteilig erhoben. je Jahr 80,88 € je Monat 6,74 €

c) Beim Erwerb von Urnenwahlgrabstätten für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren verdoppelt sich die unter a) festgesetzte Gebühr.

  1. 6. Urnenreihengrabstätten

Je Grabstelle 1.694,00 €

7. Grabstätten für anonyme Bestattungen

a) Erdbestattungen2.590,00 €
b) Urnenbeisetzungen1.736,00 €

8. Baumgrab für Urnenbeisetzung

a) Reihengrabstätte1.937,00 €
b) Wahlgrabstätte2.257,00 €
Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die unter b) festgesetzte Gebühr anteilig erhoben.
je Jahr90,24 €
je Monat7,52 €

9. Aschenstreufeld

Je Stelle695,00 €

B. Benutzungsgebühren

1. Gebühren für Erdbestattungen

a) Grabbereitung, Aushub, Verfüllung und die Einebnung des Grabhügels, einschließlich der ersten Nachfüllung.
aa) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Sammelbeisetzung von Tot-/Fehlgeburten416,00 €
bb) Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr682,00 €
b) Beisetzung in einer Grabstelle (Überführung zum Grab mit Friedhofspersonal)
aa) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr210,00 €
bb) Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr419,00 €
c) anonyme Erdbestattung (Grabbereitung und Überführung)1.101,00 €
d) Tot-/Fehlgeburten, sofern keine eigene Grabstätte beansprucht wird104,00 €

2. Gebühren für Urnenbestattungen

Grabbereitung, Aushub, Verfüllung und die Einebnung des Grabhügels, einschließlich der ersten Nachfüllung

a) je Urne267,00 €
b) Beisetzung in einer Grabstelle (Überführung zum Grab mit Friedhofspersonal)105,00 €
c) anonyme Urnenbestattung (Grabbereitung und Überführung)372,00 €

3. Aschenstreufeld

Verstreuung von Totenasche auf einem bestimmten Bereich des Friedhofes105,00 €

4. Zuschlag

Für Bestattungen, welche samstags durchgeführt werden, ist zusätzlich zu den Gebühren ein Zuschlag zu zahlen

a) bei Erdbestattungen von Erwachsenen und Kindern nach dem vollendeten 5. Lebensjahr170,00 €
b) bei Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr113,00 €
c) bei Urnenbestattungen/Verstreuen57,00 €

5. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

a) Für die Ausgrabung werden folgende Gebühren erhoben:
aa) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- während der Ruhezeit -1.009,00 €
- nach Ablauf der Ruhefrist -778,00 €
bb) Erwachsene und Kinder nach vollendetem 5. Lebensjahr
- während der Ruhezeit -1.805,00 €
- nach Ablauf der Ruhefrist -1.396,00 €
cc) Für Urnen489,00 €
b) Bei einer Umbettung werden zusätzlich die Beerdigungsgebühren erhoben:
aa) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr626,00 €
bb) Erwachsene und Kinder nach vollendetem 5. Lebensjahr1.101,00 €
cc) Für Urnen372,00 €

In den vorstehenden Gebührensätzen sind die Kosten für einen neuen Sarg oder etwa notwendige Gebeinsärge nicht enthalten.

c) Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Verwaltungsgebühr erhoben70,00 €

6. Trauer-/Leichenhalle

a) Benutzung der Trauer-/Leichenhalle317,00 €
b) Benutzung der Leichenhalle für eine Leiche, wenn keine Trauerfeier in der Halle stattfindet, je angefangenen Tag32,00 €

7. Dienstleistung der Friedhofsverwaltung

a) Transport von Kränzen und Blumen von der Trauerhalle zur Grabstätte je Friedhofsarbeiter und je angefangene Stunde105,00 € *
b) Gestellung eines Friedhofsarbeiters für die in diesem Tarif nicht erwähnten Verrichtungen je angefangene Stunde105,00 € *

8. Pflegepauschale

Bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten wird für die noch bestehende Ruhezeit eine jährliche Pflegepauschale als Gesamtbetrag erhoben. Für das laufende Jahr beträgt diese

a) Grabstätte für Erdbestattungen Wahlgrab und Reihengrab je Grabstelle117,00 € *
b) Grabstätte für Erdbestattungen Kindergrab60,00 € *
c) Urnengrabstätte50,00 € *

Die Gebühr erhöht sich für die Folgejahre jeweils um 3 %.

9. Sonstige Gebühren

a) Ausschmückung des Grabes mit künstlichen Grasmatten bei Erdbestattungen 53,00 €

b) Ausschmückung des Grabes mit künstlichen Grasmatten bei Urnenbeisetzungen 27,00 €

(Die Ausschmückung des Grabes mit Tannen oder anderem Grün wird von der Friedhofsverwaltung nicht ausgeführt. Ebenfalls liegt die Beschaffung von Grabsträußchen im Ermessen der Angehörigen des Verstorbenen. Die Friedhofsverwaltung führt derartige Aufträge nicht aus.)

10. Grabmalgenehmigungsgebühren

Erteilung der Erlaubnis für die Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedigung, Einfassung oder sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstelle je Antrag

a) Grabarten A 1 bis 6 127,00 €

b) Baumgräber (A 8) 32,00 €

11. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

a) Grabstätte für Erdbestattungen Wahlgrab und Reihengrab je Grabstelle 387,00 € *

b) Grabstätte für Erdbestattungen Kindergrab und Pflegefreie Grabstätte je Grabstelle 194,00 € *

c) Urnengrabstätte 136,00 € *

d) Baumgrabstätte 17,00 € *

12. Umsatzsteuer

Die Gebühren (*) nach Ziffer 7 a) und b), 8 a) bis c) sowie 11 a) bis d) sind Nettoentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzukommt.

13. Verwaltungsgebühren

a) Ausstellung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende für 1 Jahre 50,00 €

b) Ausstellung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende für eine einmalige Tätigkeit 25,00 €

c) Ausstellung von Ersatzurkunden 5,00 €

d) Ausstellung von sonstigen Bescheinigungen, Genehmigungen, Erlaubnissen und Ausnahmebewilligungen 5,00 €

e) Urnenversand einschließlich Verpackung 60,00 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Euskirchen vom 19.12.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2025 (Stand 2025)

6.67/2

Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2003

in der Fassung der Änderungssatzungen vom 17.12.2004, 16.12.2005, 15.12.2006, 14.12.2007, 12.12.2008, 16.12.2009, 15.12.2010, 16.12.2011, 12.12.2012, 27.11.2013, 17.12.2014, 16.12.2015, 14.12.2016, 15.12.2017, 19.12.2018, 13.12.2019, 16.12.2020, 15.12.2021, 23.12.2022, 13.12.2023, 11.12.2024 und 17.12.2025

Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung

§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),

§ 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom

17.06.2003 (GV NRW S. 313),

der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712),

§ 36 der Friedhofssatzung der Stadt Euskirchen vom 17.10.2003

hat der Rat der Stadt Euskirchen in seiner Sitzung am 17.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Euskirchen gelegenen, in ihrem Eigentum oder ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe – einschließlich der Bestattungseinrichtungen – sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden öffentlich-rechtliche Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Soweit im Rahmen dieser Satzung erhobene Gebühren umsatzsteuerpflichtig sind, wird die Umsatzsteuer zusätzlich berechnet. Umsatzsteuerpflichtige Gebühren sind in dem anliegenden Gebührentarif mit einem Stern gekennzeichnet.

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder

b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt ist.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Gegen die Gebührenforderungen ist eine Aufrechnung unzulässig.

6.67/2

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Neufassung vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156) in der jeweils geltenden Fassung eingezogen.

§ 4 – Stundung, Niederschlagung und Erlass

Die Gebühren können ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls oder mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine nicht zumutbare Härte bedeuten würde.

§ 5 – Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

Inkrafttreten Veröffentlichung

Satzung

01.01.2004 Bekanntmachungstafel des Rathauses Kölner Str. vom 19.12.2003

75 vom 20.12.2003 - 06.01.2004 Bekanntmachungstafel des Alten Rathauses Baumstr. 2 vom 20.12.2003 - 06.01.2004

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht vor dem 01.01.2004 entstanden ist, gilt die Gebührensatzung vom 19.12.2001 mit dem Gebührentarif in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2002.

  1. 1. Änderungssatzung 01.01.2005 Bekanntmachungstafel des Rathauses Kölner Str. vom 17.12.2004

75 vom 20.12.2004 - 30.12.2004 Bekanntmachungstafel des Alten Rathauses Baumstr. 2 vom 20.12.2004 - 30.12.2004

Die Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

  1. 2. Änderungssatzung 01.01.2006 Bekanntmachungstafel des Rathauses Kölner Str. vom 16.12.2005

75 vom 19.12.2005 - 27.12.2005 Bekanntmachungstafel des Alten Rathauses Baumstr. 2 vom 19.12.2005 - 27.12.2005

Die Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

  1. 3. Änderungssatzung 01.01.2007 Bekanntmachungstafel des Rathauses Kölner Str. vom 15.12.2006

75 vom 18.12.2006 - 29.12.2006 Bekanntmachungstafel des Alten Rathauses Baumstr. 2 vom 18.12.2006 - 29.12.2006

Die Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

  1. 4. Änderungssatzung 01.01.2008 Bekanntmachungstafel des Rathauses Kölner Str. vom 14.12.2007

75 vom 17.12.2007 - 28.12.2008 Bekanntmachungstafel des Alten Rathauses Baumstr. 2 vom 17.12.2008 - 28.12.2008 6.67/2

Die Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

  1. 5. Änderungssatzung 01.01.2009 Kölnische Rundschau 23.12.2008 vom 12.12.2008

Kölner Stadt-Anzeiger 23.12.2008

Die Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

  1. 6. Änderungssatzung 01.01.2010 Kölnische Rundschau 19.12.2009 vom 16.12.2009

Kölner Stadt-Anzeiger 19.12.2009

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

  1. 7. Änderungssatzung 01.01.2011 Kölnische Rundschau 18.12.2010 vom 15.12.2010

Kölner Stadt-Anzeiger 18.12.2010

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

  1. 8. Änderungssatzung 01.01.2012 Kölnische Rundschau 21.12.2011 vom 16.12.2011

Kölner Stadt-Anzeiger 21.12.2011

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

  1. 9. Änderungssatzung 01.01.2013 Kölnische Rundschau 22.12.2012 vom 12.12.2012

Kölner Stadt-Anzeiger 22.12.2012

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

  1. 10. Änderungssatzung 01.01.2014 Kölnische Rundschau 07.12.2013 vom 27.11.2013

Kölner Stadt-Anzeiger 07.12.2013

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

  1. 11. Änderungssatzung 01.01.2015 Kölnische Rundschau 20.12.2014 vom 17.12.2014

Kölner Stadt-Anzeiger 20.12.2014

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

  1. 12. Änderungssatzung 01.01.2016 Kölnische Rundschau 19.12.2015 vom 16.12.2015

Kölner Stadt-Anzeiger 19.12.2015

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

  1. 13. Änderungssatzung 01.01.2017 Rundblick Euskirchen und Zülpich (Amtsblatt) vom 14.12.2016

vom 23.12.2016

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

  1. 14. Änderungssatzung 01.01.2018 Rundblick Euskirchen und Zülpich (Amtsblatt) 6.67/2

vom 15.12.2017

vom 22.12.2017

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

  1. 15. Änderungssatzung 01.01.2019 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 19.12.2018

vom 28.12.2018

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

  1. 16. Änderungssatzung 01.01.2020 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 13.12.2019

vom 27.12.2019

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

  1. 17. Änderungssatzung 01.01.2021 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 16.12.2020

vom 24.12.2020

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

  1. 18. Änderungssatzung 01.01.2022 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 15.12.2021

vom 31.12.2021

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

  1. 19. Änderungssatzung 01.01.2023 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 23.12.2022

vom 30.12.2022

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

  1. 20. Änderungssatzung 01.01.2024 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 13.12.2023

vom 29.12.2023

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

  1. 21. Änderungssatzung 01.01.2025 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 11.12.2024

vom 20.12.2024

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

  1. 22. Änderungssatzung 01.01.2026 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 17.12.2025

vom 24.12.2025

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird ausdrücklich bestätigt, dass der beschlossene Satzungstext mit dem bekannt gemachten Satzungstext übereinstimmt.

6.67/2

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung kann nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Euskirchen, den 17.12.2025

Sacha Reichelt Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 11.10.2017, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 17.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Euskirchen vom 11.10.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2025 (Stand 2025)

6.67/1

− 1 − Friedhofssatzung vom 11.10.2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.06.2020, 11.12.2024 und 17.12.2025

Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung

§ 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – Best NRW) vom

17.06.2003 – in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313)

§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land

Nordrhein-Westfalen – GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666)

hat der Rat der Stadt Euskirchen in seiner Sitzung vom 16.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Euskirchen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Euskirchen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Euskirchen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Euskirchen sind. Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung aufzusuchen.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Friedhof in Euskirchen-Frauenberger Straße für den Ortsteil Euskirchen

b) Friedhof in Euskirchen-Billig für den Ortsteil Billig

c) Friedhof in Euskirchen-Dom-Esch für den Ortsteil Dom-Esch

d) Friedhof in Euskirchen-Elsig für den Ortsteil Elsig

e) Friedhof in Euskirchen-Euenheim für den Ortsteil Euenheim

f) Friedhof in Euskirchen-Flamersheim für den Ortsteil Flamersheim 6.67/1

− 2 −

g) Friedhof in Euskirchen-Frauenberg für den Ortsteil Frauenberg/Oberwichterich

h) Friedhof in Euskirchen-Großbüllesheim für die Ortsteile Großbüllesheim und Wüschheim

i) Friedhof in Euskirchen-Kirchheim für den Ortsteil Kirchheim

j) Friedhof in Euskirchen-Kleinbüllesheim für den Ortsteil Kleinbüllesheim

k) Friedhof in Euskirchen-Kreuzweingarten für die Ortsteile Kreuzweingarten und Rheder

l) Friedhof in Euskirchen-Kuchenheim für den Ortsteil Kuchenheim

m) Friedhof in Euskirchen-Niederkastenholz für den Ortsteil Niederkastenholz

n) Friedhof in Euskirchen-Palmersheim für den Ortsteil Palmersheim

o) Friedhof in Euskirchen-Roitzheim für den Ortsteil Roitzheim

p) Friedhof in Euskirchen-Schweinheim für den Ortsteil Schweinheim

q) Friedhof in Euskirchen-Stotzheim für den Ortsteil Stotzheim

r) Friedhof in Euskirchen-Weidesheim für den Ortsteil Weidesheim

s) Friedhof in Euskirchen-Wißkirchen für den Ortsteil Wißkirchen.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) Angehörige eines Verstorbenen ein begründetes Interesse an der Bestattung auf dem Friedhof ihres Wohnorts haben,

d) der Verstorbene in einer Grabstätte beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Im Hardtwald – Gemarkung Stotzheim, Flur 9, Flurstücke 110, 111, 114 und 116 – ist nach dem Konzept FriedWald ein Begräbnisplatz angelegt. Hierzu wird eine separate Nutzungsordnung erlassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzte Urnen verlangen. 6.67/1

− 3 −

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon ist das Befahren mit Kinderwagen, Rollstühlen, Elektromobile und mit Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung sowie der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video oder Fotoaufnahmen anzufertigen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu 6.67/1

− 4 − beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde,

h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie nicht auf dem Friedhof angefallene Abfälle in die auf dem Friedhof bereitgestellten Abfallbehälter einzufüllen,

i) zu lärmen oder zu lagern sowie Alkohol und sonstige Rauschmittel zu konsumieren,

j) Gegenstände außerhalb von Grabstätten in gefährlicher und/oder behindernder Weise abzustellen.

(4) Die Einrichtungen zur Trennung kompostierbarer und wiederverwertbarer Abfallstoffe sind in Anspruch zu nehmen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(6) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die in den Abs. 1 bis 3 getroffenen Anordnungen verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden. § 7 Abs. 8 bleibt unberührt.

(7) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Antragstellen des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachzuweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.

(4) Die Berechtigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten erfolgt für die Dauer von einem Jahr durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Berechtigung kann verlängert werden. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarte und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwaltung ist dazu berechtigt, ihre Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

6.67/1

− 5 − (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der in Satz 1 genannten Zeiten, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 12.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen Sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Es dürfen weder Abraum noch Abfälle auf den Friedhöfen abgelagert werden. Die Entsorgung von Abraum und Abfällen obliegt den Gewerbetreibenden nach den abfallrechtlichen Vorschriften. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Berechtigung für Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen steht der Anzeige gegenüber der Friedhofsverwaltung gleich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie am

  1. 24. und 31.12. finden keine Bestattungen statt; an Samstagen nur bis 10.00 Uhr.

(5) Die Bestattung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

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− 6 − (7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 19 (Aschenstreufelder) sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särgen, Urnen/Aschenkapseln und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Behältnisse, die dem Boden zugeführt werden, müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt und biologisch abbaubar sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

(3) Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) für Erwachsene und Kinder ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,10 m; Breite 0,90 m; Höhe 0,80 m;

b) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,10 m; Breite 0,50 m; Höhe 0,60 m.

Von abweichenden Maßen nach oben muss die Friedhofsverwaltung rechtzeitig verständigt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Särge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, zurückweisen. Bei Einlieferung der Särge in die Leichenhalle muss die Identifizierbarkeit der Leiche durch Namensschild gewährleistet sein.

§ 10 – Bestattung/Beisetzungen – Ausheben der Gräber

(1) Bestattungen können sowohl von der Trauerhalle aus als auch unmittelbar am Grab erfolgen. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf den in § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis Buchstabe c) und 6.67/1

− 7 − Buchstabe e) bis Buchstabe s) genannten Friedhöfen 25 Jahre, bei Kindern im Alter bis zum vollendetem 5. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten sowie bei der aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht 15 Jahre.

Für den in § 3 Abs. 1 Buchstabe d) genannten Friedhof in Euskirchen-Elsig beträgt die Ruhezeit für Leichen 40 Jahre, bei Aschen, Kindern bis zum vollendetem 5. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten sowie bei der aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht 25 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Euskirchen im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte innerhalb der Stadt Euskirchen sind nicht zulässig. Umbettungen von Leichen und Aschen aus und in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Umbettungen von Erdbestattungen dürfen nur im Zeitraum vom 01.10. bis 31.03. durchgeführt werden. Urnenumbettungen können ganzjährig erfolgen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/ Kindergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabeinweisung nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 vorzulegen.

(4) Umbettungen dürfen nur durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung während der Stunden, in denen der Friedhof für den Besuch nicht freigegeben ist, ausgeführt werden.

(5) Der Antragsteller hat neben den Kosten der Umbettung auch etwaige Kosten zur Wiederinstandsetzung von Wegen sowie für Instandsetzung gärtnerischer und baulicher Anlagen der Nachbargräber, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft, zu übernehmen. Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Bei Entziehung von Nutzungsrechten (§ 32 Abs. 2) können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, durch die Friedhofsverwaltung in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 – Arten der Grabstätten

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− 8 −

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten c) Kindergrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätten

f) pflegefreie Grabstätten für Erdbestattungen

g) pflegefreie Grabstätten für Urnenbeisetzungen/Baumgräber

h) Aschenstreufeld

i) muslimische Grabstätten

j) Grabstätten für anonyme Bestattungen bzw. Beisetzungen

k) Grabstätten für Totgeburten und Leibesfrüchte

l) Gemeinschaftsgrabstätten

m) Ehrengrabstätten

n) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(3) Die Lage der einzelnen Grabstättenarten enthalten die Friedhofspläne.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Nutzungsurkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung dieser Urkunde sowie Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

b) pflegefreie Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

c) Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten sowie für die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht.

(3) In jeder Reihengrabstätte/pflegefreie Reihengrabstätte (Abs. 2 Buchstabe a) und b)) darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in eine Reihengrabstätte eine mit ihren neugeborenen Kindern verstorbene Mutter, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die Leiche eines Familienmitgliedes oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. In eine Reihengrabstätte (Abs. 2 Buchstabe c) können bis zu acht Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht bestattet werden.

(4) Die Gräber haben folgende Maße:

a) Reihengräber/pflegefreie Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,10 m

Breite: 1,00 m 6.67/1

− 9 −

Abstand zwischen den Gräbern: 0,30 m

b) Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten sowie für die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht

Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand zwischen den Gräbern: 0,30 m

Reihengräber werden nacheinander angelegt.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher durch öffentliche Bekanntmachung nach dem durch die Hauptsatzung der Stadt Euskirchen vorgeschriebenen Verfahren bekanntzumachen und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam zu machen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 11 festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 4 – in Absprache mit dem Erwerber bestimmt wird. An Grabstätten kann auch für die Dauer von 50 Jahren das Nutzungsrecht erworben werden.

Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles oder in sonstigen begründeten Fällen und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können das Nutzungsrecht an einer freien Grabstätte erwerben.

(2) Das Nutzungsrecht kann einmal oder mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag, der während einer Frist von sechs Monaten vor und bis drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden kann, für die gesamte Wahlgrabstätte möglich und muss für die Zeit von 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahren erfolgen. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung dieser Urkunde sowie Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. In den Wahlgräber können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Verwandte auf- und absteigender Linie,

d) angenommene Kinder und Geschwister sowie

e) die Ehegatten der unter c) und d) genannten Personen.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. In jeder Einzelwahlgrabstätte für Erdbestattungen darf bis zum Ablauf der Ruhefrist nur ein Sarg bestattet oder bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll beim Erwerb für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis 6.67/1

− 10 − zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die an Kindes Statt angenommenen Kinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) genannten Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis e) sowie g) und h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Sofern keiner der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Nutzungszeit die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht – nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung – nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Verliehene Nutzungsrechte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. In Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. In Fällen des Satzes 2 ist eine Rückgabe nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsgebühren werden nur für die noch nicht abgelaufene Nutzungsdauer erstattet, wobei angefangene Jahre als voll genutzt berechnet werden. Für die Berechnung der Erstattung sind die Gebühren zum Zeitpunkt der Verleihung des Nutzungsrechts maßgebend.

(10) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten (Grüften) ist nicht zulässig. Eine Bestattung in ausgemauerten Grabstätten erfolgt mit gleichzeitigem Verfüllen, soweit dem nicht Denkmalschutzrecht entgegensteht.

(11) Wahlgräber haben folgende Maße:

a) einstellige Wahlgrabstätten:

Länge: 2,50 m

Breite: 1,00 m

Abstand zwischen den Gräbern: 0,30 m

b) zweistellige Wahlgrabstätten:

Länge: 2,50 m

Breite: 2,30 m

Abstand zwischen den Gräbern: 0,30 m

c) Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die Breite entsprechend angepasst.

(12) Es werden Rasenflächen als pflegefreie Wahlgrabstätten eingerichtet. Bestehende Wahlgrabstätten können auch in pflegefreie Wahlgrabstätten umgewandelt werden.

§ 16 – Kindergrabstätten

(1) Kindergräber sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Fehlgeburten sowie für die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende 6.67/1

− 11 − Leibesfrucht, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 11 festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 4 – in Absprache mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Kindergräbern werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Kindergräber haben folgende Maße: Länge:

1,20 m Breite:

0,60 m Abstand zwischen den Gräbern: 0,30 m

(3) Für Kindergräber gelten die Absätze 2 sowie 4 bis 7 des § 15 entsprechend.

§ 17 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

d) anonymen Urnenreihengrabstätten

e) pflegefreie Grabstätten für Urnenbeisetzungen/Baumgrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Nutzungsurkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung dieser Urkunde sowie Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht entsprechend der in § 11 festgelegten Ruhezeiten (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 4 – in Absprache mit dem Erwerber bestimmt wird.

(4) Urnenwahlgrabstätten werden in den dafür vorgesehenen Grabfeldern eingerichtet.

(5) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge:

1,00 m Breite:

1,00 m Abstand zwischen den Gräbern: 0,30 m.

(6) In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne, in einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei und in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(7) Es werden Einzelurnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Baumgrabstätten eingerichtet.

(8) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Urnenreihengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Urnenwahlgrabstätten die für Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 18 – Pflegefreie Grabstätten und Baumgrabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihen-oder Wahlgrabstätten sowie Urnenreihen-oder Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Das Einebnen, Auffüllen und Einsäen erfolgt spätestens sechs Monate nach einer Bestattung bzw. Beisetzung. 6.67/1

− 12 −

(2) Auf den pflegefreien Reihen- oder Wahlgrabstätten sind am Kopfende nur stehende Grabmäler zugelassen. Auf den Grabfeldern für Baumbestattungen sind die Grabstätten mit ebenerdig in Fundamenten eingelegten Grabplatten zu versehen.

(3) Die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Grabstätten/Baumgräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Einfriedungen und Einfassungen sowie jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Bepflanzungen, mobile Vasen und Grableuchten, o.ä.) nicht zulässig.

§ 19 – Ausstreufelder

Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Auf dem Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§ 26) sind nicht zulässig.

§ 20 – Muslimische Grabstätten

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben in muslimischen Grabstätten möglich.

(2) Es handelt sich um Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten und Kindergrabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 11 festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Ausrichtung der Gräber erfolgt in Richtung Mekka. Das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte und der Kindergrabstätte kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(3) Die Bestattung ist in einem Sarg vorzunehmen.

§ 21 – Grabstätten für anonyme Bestattungen

Für anonyme Bestattungen können auf den städtischen Friedhöfen Rasenflächen zur Verfügung gestellt werden. Soweit derartige Flächen zur Verfügung stehen, sind die Gräber nicht einzeln erkennbar. Dort bestattete Leichen und beigesetzte Urnen werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 11) nachgewiesen.

§ 22 – Gemeinschaftsgrabstätten

Den klösterlichen Niederlassungen in der Stadt Euskirchen werden im Rahmen der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten zur Bestattung ihrer Mitglieder auf Antrag in besonderen Feldern angewiesen. Die Nutzungszeit richtet sich nach der Ruhefrist gemäß § 11. Die Nutzungszeit kann für 50 Jahre beantragt werden.

§ 23 – Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden durch den Rat der Stadt Euskirchen verliehen. Ihre Anlage und Unterhaltung (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt – unbeschadet der Rechte der Angehörigen – der Friedhofsverwaltung. 6.67/1

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§ 24 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Sorge für die Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz – GräberG) vom 01.07.1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.01.2012, in der jeweils geltenden Fassung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 – Beachtung der Würde des Friedhofs, Allgemeine und

zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Die Berechtigten haben Beeinträchtigungen durch Bäume, Wurzeln und Anpflanzungen innerhalb der Friedhofsanlage zu dulden.

(3) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.

Es besteht die Möglichkeit, sofern Abteilungen nach Satz 1 eingerichtet sind, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung bzw. Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(4) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für die anonymen Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 26 – Errichtung von Grabmalen und Einfassungen

(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden.

(2) Die Errichtung oder jede Veränderung von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlaubt. Naturglasierte Holztafeln oder Holzkreuze als provisorische Grabmale bedürfen nicht der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden. Die Verlegung provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung aus Holz darf eine Höhe von 0,06 m nicht überschreiten. Die Vorschriften der Absätze 9 bis 11 gelten entsprechend.

(3) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Nutzungsurkunde vorzulegen.

(4) Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung der Zustimmung ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen. Antrag und Anlagen sind zweifach einzureichen. Aus der Zeichnung müssen Art und Bearbeitung des 6.67/1

− 14 − Werkstoffs, Oberflächenbehandlung, Form und Anordnung der Schrift, Ornamente, Symbole und Befestigungen sowie Anzahl, Maße und Anordnung der Fundamente ersichtlich sein. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, aus besonderem Grund Zeichnungen in einem größeren Maßstab oder auch Modelle vorlegen zu lassen. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.

(5) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Maße für Grabmale, Einfriedigungen und Einfassungen:

a) Grabkreuze dürfen eine Höhe von 0,60 m und eine Breite von 0,50 m nicht überschreiten.

b) Grabmäler auf Reihengräber dürfen eine Höhe von 1,00 m und eine Breite von 0,70 m nicht überschreiten.

c) Stehende Grabmäler auf Wahlgrabstätten dürfen eine Höhe von 1,40 m und eine Breite von 0,90 m nicht überschreiten. Bei zweistelligen Wahlgrabstätten beträgt die größte Breite 1,70 m. Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Breite um 0,70 m je Grabstätte. Ausnahmen sind nur an einzelnen besonders hierfür vorgesehenen Plätzen aus künstlerischen Erwägungen zulässig. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

d) Stelen aus Stein auf Wahlgrabstätten müssen mindestens 0,18 m stark und dürfen nicht höher als 1,50 m sein.

e) Grabmäler auf Kindergrabstätten sind in liegender Form bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,40 m, in stehender Form bis zu 0,45 m breit und 0,80 m hoch zulässig.

f) Einfriedungen, Einfassungen und sonstige Anlagen dürfen die Grabgröße nicht überschreiten. Einfassungen müssen mindestens 0,06 m breit sein, dürfen aber eine Breite von 0,20 m nicht überschreiten. Zulässig sind auch Einfassungen aus Metall mit feinstem Bearbeitungsgrad „matt bearbeitet“, mindestens 0,15 m hoch, zwischen 0,08 und 0,10 m breit. Die Einbauhöhe über anstehendem Gelände muss bei 0,05 m liegen. Die Einfassung darf nicht über die in der Friedhofssatzung genannte maximale Pflanzfläche hinausragen.

g) Grabmäler auf Urnengrabstätten sind in liegender Form bis zu einer Größe von 0,60 m x 0,50 m, in stehender Form bis zu 0,60 m breit und 0,90 m hoch zulässig.

h) Auf den pflegefreien Einzelreihengrabstätten (§ 14 Abs. 2 b)) und Wahlgrabstätten (§ 15 Abs. 12) sind nur stehende Grabmäler zugelassen. Für die Maße der Grabmale gelten die Vorschriften der Buchstaben a) bis d) entsprechend.

Der Sockel muss in der Höhe mindestens 0,12 m und maximal 0,15 m betragen und darf

  • bei Einzelreihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten maximal 1,00 m Breite und 0,30 m

Tiefe

  • bei 2- oder mehrstelligen Wahlgrabstätten maximal 2,30 m Breite und 0,30 m Tiefe nicht

überschreiten. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 des § 31 sinngemäß.

i) Auf den Grabfeldern für Baumbestattungen sind die Grabstätten mit ebenerdig in Fundamenten eingelegten Grabplatten zu versehen:

Länge 0,40 m

Breite 0,30 m

Mindeststärke 0,10 m

Die Steinstärke muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmals stehen und die dauernde 6.67/1

− 15 − Standsicherheit des Grabmals gewährleisten. Im Übrigen finden die Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks Anwendung. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitergehende statische Nachweise verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

Die Beendigung der Arbeit ist der Friedhofsverwaltung mit dem bei der Grabmahlgenehmigung beigefügten Formular „Fertigstellungsanzeige (Abnahmebescheinigung) über die Errichtung einer baulichen Anlage“ anzuzeigen.

(7) Nicht gestattet sind:

a) Grabmale und Einfassungen aus Kunststoff, Glas, gegossener oder nicht steinmetzmäßig behandelter Zementmasse,

b) in Zementmörtel auf getragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

c) ölfarbiger Anstrich auf Steingrabmalen.

d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen,

e) Lichtbilder größer als DIN A 6

f) aller aus Porzellan gegossener Grabschmuck (Figuren und Reliefs).

(8) Der zur Verwendung vorgesehene Werkstoff muss wetterbeständig sein. Grabstätten dürfen nicht mit Platten abgedeckt werden, die insgesamt mehr als die Hälfte der Grabfläche einnehmen, wobei die Umrandung eine Breite von 0,20 m nicht überschreiten darf.

(9) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

Für Schäden an Grabmalen und Einfassungen, die durch Wurzeln vorhandener Bäume oder die aufgrund Sturmeinwirkungen durch stürzende Bäume oder abgebrochenem Astwerk entstehen, haftet die Stadt nicht.

(10) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung von Grabmalen richtet sich nach den in Abs. 6 genannten anerkannten Regeln der Technik und den Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks.

(11) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

§ 27 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem 6.67/1

− 16 − Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Nutzungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs.4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 26 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

(2) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Kindergrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten kann in begründeten Ausnahmefällen vor Ablauf der Ruhezeit durch Verzichtserklärung an die Stadt zurückgegeben werden. Für die noch bestehende Ruhezeit wird eine jährliche Pflegepauschale nach dem Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung als Gesamtbetrag erhoben.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen einschließlich Fundamente durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal, die Einfriedigung, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Genehmigung des Grabmals, der Einfriedigung, der Einfassung oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben.

Der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger kann nach schriftlicher Mitteilung bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige gemäß § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 5 oder § 16 Abs. 3 den Abbau und die Entfernung des Grabmals der Einfriedigung, der Einfassung oder der sonstigen baulichen Anlage einschließlich Fundamente und Bepflanzung selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Bodenpfähle müssen bis auf eine Tiefe von mindestens 0,50 m entfernt werden; die Mehrtiefe kann bis zur Gründungssohle jedoch grundsätzlich im Boden verbleiben. Danach ist die Grabstätte einzuebnen, zu walzen und einzusäen. Die Verlegung von Rollrasen ist hierbei nicht zulässig Die Erstattung der nach Satz 4 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und 6.67/1

− 17 − ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt sowie eingeebnet und eingesät wurde und dieses schriftlich bestätigt wurde. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Vor dem 01.01.2004 aufgestellte Grabmale, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen auf Wahlgrabstätten sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Abs. 2 Satz 6 und 7 gelten entsprechend. Erfolgt der Abbau durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Sätze 2 und 3 des Abs. 2 gelten entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die eine Höhe von über 1,70 m erreichen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Nutzungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Nutzungsurkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten sein Nutzungsrecht durch die Verleihungsurkunde nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. Pflegefreie Grabstätten/Baumgräber werden spätestens sechs Monate nach Bestattung bzw. Beisetzung eingeebnet, aufgefüllt und eingesät.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. 6.67/1

− 18 − Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 30 – Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 25 bis 29 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 31 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden. Grabaufbauten dürfen nur von Stein- und Holzbildhauern aufgestellt werden.

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff, ist möglich. Alle Seiten müssen gleichseitig bearbeitet sein.

b) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.

c) Die Grabflächen dürfen keine Umrandung haben.

d) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten.

e) Stehende Grabmale müssen mindestens 0,12 m und dürfen höchstens 0,18 m stark sein.

(3) Nach näherer Bestimmung der Friedhofspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichmäßig zu entwickeln und sollen möglichst in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,70 m² Ansichtsfläche,

b) auf 2- oder mehrstelligen Wahlgrabstätten bis 0,90 m² Ansichtsfläche.

(4) Stelen aus Stein müssen mindestens 0,18 m stark und dürfen nicht höher als 1,50 m sein. In den Friedhofsplänen können liegende Grabmale bis zur Hälfte der Größe der Grabdecke zugelassen werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(5) In den Friedhofsplänen können im Rahmen des Abschnitts VI für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.

(6) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sowohl in ihrer gärtnerischen Gestaltung als auch in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die Bepflanzung der einzelnen Grabstätten soll voneinander verschieden sein.

In den Friedhofsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten allgemeine Regeln über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere 6.67/1

− 19 − Bäume und großwüchsige Sträucher, die eine Höhe von über 1,70 m erreichen.

§ 32 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf die Ver-pflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kindergrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 34 – Trauerfeier

(1) Auf den Friedhöfen steht die Friedhofskapelle für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung. Sie wird durch die Friedhofsverwaltung gebührend ausgeschmückt. Eine weitergehende Ausschmückung durch Angehörige ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde-pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften 6.67/1

− 20 −

§ 35 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Stadt übernimmt keine Haftung für Schäden, die beim Überfahren durch das Mähgerät verursacht werden könnten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 36 – Ausnahmen

Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit dem Friedhofs-zweck vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.

§ 37 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 GO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen § 6 (Verhalten auf dem Friedhof) verstößt;

b) die in § 7 Abs. 2 Buchstabe b) geforderten Nachweise nicht vorlegt;

c) gewerbliche Arbeiten ohne Genehmigung außerhalb der Öffnungszeiten ausführt – § 7 Abs. 6 –;

d) Werkzeuge und Materialien an nicht genehmigten Stellen lagert, unerlaubt reinigt sowie Abraum und Abfälle auf dem Friedhof belässt – § 7 Abs. 7 –;

e) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anmeldet – § 8 Abs. 1 –;

f) bei Särgen, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet - § 9 Abs. 1 –,

g) auf den pflegefreien Grabstätten/Baumgrabstätten Bepflanzungen vornimmt sowie Grabschmuck, Vasen und Grableuchten abstellt – § 18 Abs. 2 Satz 2 –,

h) durch die Gestaltung der Grabstätte die Würde des Friedhofs nicht wahrt – § 25 Abs. 1 –,

i) auf einer Grabstätte mehr als ein Grabmal errichtet – 26 Abs. 1 –,

j) Grabmale, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen oder deren Änderung ohne 6.67/1

− 21 − Genehmigung errichtet – § 26 Abs. 2 und 4 –;

k) Maße und sonstige Vorgaben für Grabmale, Einfriedigungen und Einfassungen nicht einhält – § 26 Abs. 6 – oder Unterlagen nicht vorlegt - § 26 Abs. 12 –;

l) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält und bei Gefahr nicht unverzüglich Abhilfe schafft – § 27 Abs. 1 und 2 –;

m) vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit Grabmale ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs-verwaltung entfernt – § 28 Abs. 1 –;

n) Grabstätten nicht herrichtet und dauernd instand hält, verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich entfernt – § 29 Abs. 1 i.V.m. § 32 –;

o) Bäume oder großwüchsige Sträucher, die eine Höhe von über 1,70 m erreichen, pflanzt – § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 31 Abs. 6 Satz 4 –,

p) Kunststoffe - oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik verwendet –

§ 29 Abs. 8 –;

(2) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung ist gem. § 7 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister.

§ 39 – Inkrafttreten

Inkrafttreten Veröffentlicht

Satzung

21.10.2017 Rundblick Euskirchen & Zülpich vom 11.10.2017

(Amtsblatt) vom 20.10.2017

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.10.2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.12.2005, 15.12.2006, 14.12.2007, 16.04.2008, 16.12.2009 und 15.12.2010 außer Kraft.

  1. 1. Änderungssatzung 27.06.2020 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 17.06.2020

vom 26.06.2020

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  1. 2. Änderungssatzung 01.01.2025 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 11.12.2024

vom 20.12.2024

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

  1. 3. Änderungssatzung 01.01.2026 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 17.12.2025

vom 24.12.2025

6.67/1

− 22 − Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird ausdrücklich bestätigt, dass der beschlossene Satzungstext mit dem bekanntgemachten Satzungstext übereinstimmt.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung kann nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts-vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Euskirchen, den 17.12.2025

Sacha Reichelt Bürgermeister

Nutzungsordnung für den FriedWald Euskirchen vom 11.12.2024 (Stand 2024)

6.67/3

Nutzungsordnung für den FriedWald Euskirchen vom 11.12.2024

Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung

§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung – GO NRW – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),

§ 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen

(Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.Juni 2003 (GV. NRW S. 313),

Friedhofssatzung der Stadt Euskirchen vom 11.10.2017

hat der Rat der Stadt Euskirchen in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Nutzungsordnung für den FriedWald Euskirchen der Stadt Euskirchen beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Der Kreis Euskirchen hat mit Verfügung vom 20.09.2024 die Anlegung des FriedWald Euskirchen in Trägerschaft der Stadt Euskirchen genehmigt.

(2) Neben der Friedhofssatzung der Stadt Euskirchen in der jeweils geltenden Fassung wird zu deren Ergänzung diese Nutzungsordnung erlassen. Diese Nutzungsordnung gilt ausschließlich für den FriedWald Euskirchen, dessen Verwaltung und Betrieb durch die FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim – nachfolgend bezeichnet als Betreiberin – erfolgt.

(3) Der FriedWald Euskirchen ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Euskirchen.

(4) Der FriedWald Euskirchen umfasst eine grundsätzlich nicht umfriedete Teilfläche von rd. 80 ha gemäß nachstehendem Kataster:

Gemarkung Flur Flurstück Größe in m² Flächenbedarf in m² Eigentümer EU-Stotzheim 110 535.284 244.197 Land NRW EU-Stotzheim 111 487.220 316.461 Land NRW EU-Stotzheim 114 438.370 233.796 Land NRW EU-Stotzheim 116 22.429 6.873 Land NRW

1.483.303 801.535

§ 2 – Nutzungsberechtigung

(1) In dem FriedWald Euskirchen kann neben Einwohnern der Stadt Euskirchen jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im FriedWald Euskirchen erworben hat.

(2) Es werden folgende Grabarten unterschieden:

• Der Baum im FriedWald

• Der Platz im FriedWald

6.67/3

(3) Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden von den jeweiligen Vertragspartnern der FriedWald GmbH (Betreiberin) verliehen. Die Trägerin bedient sich dabei der Hilfe der Betreiberin. Die Erwerber benennen gegenüber der Betreiberin diejenigen Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.

(4) Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Erwerbern oder von durch die Erwerber dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.

(5) Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Erwerber nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.

§ 3 – Bestattungsfläche

(1) Im FriedWald Euskirchen erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich an registrierten Bestattungsbäumen auf der hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Beisetzungsflächen.

(2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsbäumen werden nach folgendem Konzept genutzt:

Es werden die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen mit der Asche der Verstorbenen an Bäumen beigesetzt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der FriedWald Euskirchen ist Wald im Sinne des Waldgesetzes. Demnach unterliegt die Einrichtung dem allgemeinen Betretungsrecht, das ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang.

(2) Die Betreiberin und die Stadt können beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3) Bei Starkwind, Sturm, Gewitter, Schneebruchgefahr und anderen Naturkatastrophen ist der FriedWald Euskirchen geschlossen und darf nicht betreten werden. Die Sperrung kann bis zum Ende der Beseitigung von Störungen und Schäden ausgedehnt werden.

§ 5 – Benutzungsregeln

(1) Jeder Besucher des FriedWald-Gebietes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldbesitzers ist Folge zu leisten.

(2) Es ist nicht gestattet, innerhalb des FriedWald Euskirchen

• Beisetzungen zu stören,

• sich in einer die Würde des Ortes verletzenden Weise zu verhalten,

• zu rauchen oder Feuer zu machen,

• Hunde frei laufen zu lassen.

(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Betreiberin.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 6 – Durchführung der Beisetzung

(1) Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren.

(2) Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter sorgt gemeinsam mit dem Bestattungsunternehmen dafür, dass die erforderlichen Beisetzungsunterlagen vorliegen und die Urne zum Beisetzungstermin im FriedWald Euskirchen ist. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter verantwortet das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung sowie deren Rücksendung an das Krematorium.

(3) Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im FriedWald Euskirchen in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.

(4) Es können nur die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen beigesetzt werden.

(5) Die Urnengräber werden von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.

(6) Eine erneute Belegung nach Ablauf der Ruhezeit ist bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ nicht möglich.

§ 7 – Ruhezeit und Umbettungen

(1) Das Nutzungsrecht an den im FriedWald Euskirchen registrierten Bestattungsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren übertragen: Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Baum im FriedWald“ endet am 31.12.2124; die Nutzungszeit an Plätzen und am Partnerbaum endet mit Ablauf der Ruhefrist nach 15 Jahren ab dem Tag der Beisetzung, sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird. Bei verbundenen Plätzen endet die Nutzungszeit mit Ablauf der letzten Ruhefrist. Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten würde, werden nicht vorgenommen.

(2) Umbettungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers und erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Umbettungen werden durch die Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Die Kosten der Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 8 – Vorschriften zur Grabgestaltung

(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald Euskirchen darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(2) An den Bestattungsbäumen und im bzw. auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

• Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,

• Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,

• Kerzen oder Lampen aufzustellen oder

• durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

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§ 9 – Markierungen

(1) Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt. Die Namenstafeln dürfen nur über die Betreiberin bezogen und von dieser angebracht werden.

(2) Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier werden auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, sind nicht zulässig.

§ 10 – Pflege der Grabstätten

(1) Der FriedWald Euskirchen ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.

(2) Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder ihrer Erhaltung geboten sind.

(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

V. Schlussvorschriften

§ 11 – Haftung

(1) Das Betreten des FriedWald-Gebietes erfolgt gemäß § 14 des Bundeswaldgesetzes bzw. gemäß § 2 Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des FriedWald-Gebietes entstehen, wird bis auf den Ausnahmefall in Absatz 2 keine Haftung übernommen.

(2) Der Waldeigentümer und die Betreiberin haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FriedWald-Gebietes verursacht wurden.

(3) Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des FriedWald-Gebietes entstehen, wird nicht gehaftet.

§ 12 – Dokumentation

Von der Betreiberin wird kontinuierlich sowohl ein Register der veräußerten Bäume als auch der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der FriedWald-Bäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt (Bestattungsbuch). In diesem Bestattungsbuch sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Todestag des oder der Verstorbenen festzuhalten. Daneben müssen der Tag der Beisetzung, die genaue Bezeichnung des Urnengrabes, dessen genaue Lage an dem jeweiligen Baum sowie der Ablauf der Ruhezeit angegeben sein. Die Betreiberin stellt sicher, dass das Bestattungsbuch für die Zeit aufbewahrt wird, während der der FriedWald Euskirchen betrieben wird. Das Bestattungsbuch wird jährlich zum Jahresende als Nachweis gegenüber der Trägerin vorgelegt

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§ 13 – Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftatbestände

(1) Folgende Handlungen sind untersagt:

a) das Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Verändern von Bestattungsbäumen,

b) das Errichten von Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten,

c) das Niederlegen von Kränzen, Grabschmuck und Erinnerungsstücken und

d) das Aufstellen von Kerzen und Lampen.

(2) Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 sowie gegen § 5 Abs. 2 ist die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen.

(3) Hinsichtlich der Störung der Totenruhe und der Störung der Bestattungsfeier wird auf die Straftatbestände gemäß §§ 167 a und 168 StGB hingewiesen. Außerdem wird auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände gemäß § 19 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) und § 70 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) hingewiesen.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen die Benutzungsregeln und Gestaltungsvorschriften der §§ 5, 8 oder § 14 Abs. 1 verstößt, oder

b) den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder der Waldeigentümerin nicht Folge leistet.

(5) Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 14 – Inkrafttreten

Die Nutzungsordnung für den FriedWald Euskirchen tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Inkrafttreten Veröffentlichung Satzung

01.01.2025 Rundblick Euskirchen und Zülpich (Amtsblatt) vom 11.12.2024

vom 20.12.2024

Bekanntmachungstafel des Rathauses Kölner Str. 75 vom 20.12.2024 - 10.01.2025 Bekanntmachungstafel des Alten Rathauses Baumstr. 2 vom 20.12.2024 - 10.01.2025

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Nutzungsordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird ausdrücklich bestätigt, dass der beschlossene Text mit dem bekannt gemachten Text der Nutzungsordnung übereinstimmt.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Nutzungsordnung kann nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

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b) die Nutzungsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Euskirchen, den 11.12.2024

Sacha Reichelt Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)

  1. 1. Änderungssatzung 01.01.2005 Bekanntmachungstafel des Rathauses Kölner Str. vom 17.12.2004

75 vom 20.12.2004 - 30.12.2004 Bekanntmachungstafel des Alten Rathauses Baumstr. 2 vom 20.12.2004 - 30.12.2004

Die Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

  1. 2. Änderungssatzung 01.01.2006 Bekanntmachungstafel des Rathauses Kölner Str. vom 16.12.2005

75 vom 19.12.2005 - 27.12.2005 Bekanntmachungstafel des Alten Rathauses Baumstr. 2 vom 19.12.2005 - 27.12.2005

Die Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

  1. 3. Änderungssatzung 01.01.2007 Bekanntmachungstafel des Rathauses Kölner Str. vom 15.12.2006

75 vom 18.12.2006 - 29.12.2006 Bekanntmachungstafel des Alten Rathauses Baumstr. 2 vom 18.12.2006 - 29.12.2006

Die Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

  1. 4. Änderungssatzung 01.01.2008 Bekanntmachungstafel des Rathauses Kölner Str. vom 14.12.2007

75 vom 17.12.2007 - 28.12.2008 Bekanntmachungstafel des Alten Rathauses Baumstr. 2 vom 17.12.2008 - 28.12.2008 6.67/2

Die Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

  1. 5. Änderungssatzung 01.01.2009 Kölnische Rundschau 23.12.2008 vom 12.12.2008

Kölner Stadt-Anzeiger 23.12.2008

Die Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

  1. 6. Änderungssatzung 01.01.2010 Kölnische Rundschau 19.12.2009 vom 16.12.2009

Kölner Stadt-Anzeiger 19.12.2009

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

  1. 7. Änderungssatzung 01.01.2011 Kölnische Rundschau 18.12.2010 vom 15.12.2010

Kölner Stadt-Anzeiger 18.12.2010

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

  1. 8. Änderungssatzung 01.01.2012 Kölnische Rundschau 21.12.2011 vom 16.12.2011

Kölner Stadt-Anzeiger 21.12.2011

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

  1. 9. Änderungssatzung 01.01.2013 Kölnische Rundschau 22.12.2012 vom 12.12.2012

Kölner Stadt-Anzeiger 22.12.2012

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

  1. 10. Änderungssatzung 01.01.2014 Kölnische Rundschau 07.12.2013 vom 27.11.2013

Kölner Stadt-Anzeiger 07.12.2013

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

  1. 11. Änderungssatzung 01.01.2015 Kölnische Rundschau 20.12.2014 vom 17.12.2014

Kölner Stadt-Anzeiger 20.12.2014

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

  1. 12. Änderungssatzung 01.01.2016 Kölnische Rundschau 19.12.2015 vom 16.12.2015

Kölner Stadt-Anzeiger 19.12.2015

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

  1. 13. Änderungssatzung 01.01.2017 Rundblick Euskirchen und Zülpich (Amtsblatt) vom 14.12.2016

vom 23.12.2016

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

  1. 14. Änderungssatzung 01.01.2018 Rundblick Euskirchen und Zülpich (Amtsblatt) 6.67/2

vom 15.12.2017

vom 22.12.2017

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

  1. 15. Änderungssatzung 01.01.2019 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 19.12.2018

vom 28.12.2018

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

  1. 16. Änderungssatzung 01.01.2020 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 13.12.2019

vom 27.12.2019

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

  1. 17. Änderungssatzung 01.01.2021 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 16.12.2020

vom 24.12.2020

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

  1. 18. Änderungssatzung 01.01.2022 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 15.12.2021

vom 31.12.2021

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

  1. 19. Änderungssatzung 01.01.2023 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 23.12.2022

vom 30.12.2022

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

  1. 20. Änderungssatzung 01.01.2024 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 13.12.2023

vom 29.12.2023

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

  1. 21. Änderungssatzung 01.01.2025 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 11.12.2024

vom 20.12.2024

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

  1. 22. Änderungssatzung 01.01.2026 Rundblick Euskirchen (Amtsblatt) vom 17.12.2025

vom 24.12.2025

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird ausdrücklich bestätigt, dass der beschlossene Satzungstext mit dem bekannt gemachten Satzungstext übereinstimmt.

6.67/2

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung kann nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Euskirchen, den 17.12.2025

Sacha Reichelt Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Euskirchen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Euskirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 53xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Euskirchen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Euskirchen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 267 € (Urne) bzw. 682 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Euskirchen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 53xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Euskirchen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €