Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 25.02.2017 · Friedhofssatzung: 25.02.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 900,00 € geführt als 'Gräber von Verstorbenen über 5 Jahre (in privater Pflege)'; bei städt. Pflege: 1.300,00 € |
| Sargwahlgrab | 1.200,00 € geführt als 'Einzelgrabstätte' |
| Urnenreihengrab | 900,00 € geführt als 'Urnenreihengräber (in priv. Pflege)'; bei städt. Pflege: 1.300,00 € |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnenbaumwahlgrab' für 2.200,00 € |
| Urnengrab anonym | 500,00 € geführt als 'Aschestreufeld' |
| Baumbestattung | 1.300,00 € geführt als 'Urnenreihengräber (in städt. Pflege) unterm Baum' |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 532,00 € (Urne privat) / 600,00 € (Sarg privat) / 592,00 € (Urne städt.) / 770,00 € (Sarg städt.) separate Bestattungsgebühren je nach Art und Pflege; nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 180,00 € geführt als 'Nutzung der Leichenhallen' (pauschal) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung
für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Mechernich
vom 15.10.2003 i.d.F. der Änderungssatzungen vom 16.5.2007, 6.5.2009 und 16.02.2017
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.06.2003 (GV.NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV. NRW. S. 403), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 1150), hat der Rat der Stadt Mechernich am 14.02.2017 die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Mechernich beschlossen.
§ 1 Umfang und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif gemäß § 2 dieser Satzung.
§ 2 Gebührentarif
I. Nutzungsgebühren für Grabstätten
a) Für die Abgabe von Reihengräbern werden erhoben:
| 1. für Gräber von Verstorbenen über 5 Jahre (in privater Pflege) | 900,00 Euro |
|---|---|
| 2. für Urnenreihengräber (in priv. Pflege) | 900,00 Euro |
| 3. für Reihengräber und Urnenreihengräber (in städt. Pflege) | 1.300,00 Euro |
| 4. für Urnenreihengräber (in städt. Pflege) unterm Baum | 1.300,00 Euro |
| 5. für Aschestreufeld | 500,00 Euro |
b) Gebühr für ein Sternenkindergrab 110,00 Euro
c) Für die Abgabe von Wahlgrabstätten werden erhoben:
| 1. für Gräber von Verstorbenen bis zu 5 Jahren | 110,00 Euro |
|---|---|
| 2. für eine Einzelgrabstätte | 1.200,00 Euro |
| 3. für eine Doppelgrabstätte | 1.800,00 Euro |
| 4. für eine Dreiergrabstätte | 2.400,00 Euro |
| 5. für eine Vierergrabstätte | 3.000,00 Euro |
| 6. für eine Fünfergrabstätte | 3.600,00 Euro |
| 7. für eine Sechsergrabstätte | 4.000,00 Euro |
| 8. für ein Urnenbaumwahlgrab | 2.200,00 Euro |
d) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten werden je Grabstätte und Jahr erhoben 40,00 Euro
e) Gebühr zur Einsaat und Pflege der Grabstätte bei vorzeitiger Rückgabe pro Jahr 65,00 Euro
f) Gebühr Samstagzuschlag 90,00 Euro
II. Bestattungsgebühren
- 1. für Totgeburten, sofern keine eigene Grabstelle beansprucht wird sowie Erdbestattungen im Kinderreihengrab 328,00 Euro
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| 2. für Urnenbestattungen in Grabstätten in privater Pflege | 532,00 Euro |
|---|---|
| 3. für Sargbestattungen in Grabstätten in privater Pflege | 600,00 Euro |
| 4. für Urnenbestattungen in Grabstätten in städt. Pflege (incl. Steinplatte) | 592,00 Euro |
| 5. für Sargbestattungen in Grabstätten in städt. Pflege (incl. Steinplatte) | 770,00 Euro |
Ist bei einer Neu- oder Wiederbelegung von Grabstätten die Einfassung ganz oder teilweise aufzunehmen, so sind diese Arbeiten von einem Steinmetz auszuführen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der / des Nutzungsberechtigten.
Die Kosten für die Überführung der Leichen mit einem Leichenwagen zur Friedhofshalle bzw. zur Beerdigung sind unmittelbar an den Fahrzeughalter zu zahlen.
III. Gebühren für die Umbettung und Ausgrabung von Leichen einschl. Wiederbeerdigung
| 1. Für das Ausgraben von Leichen zum Zwecke der Überführung | 706,00 Euro |
|---|---|
| 2. Für Umbettungen von Urnen innerhalb des Friedhofes | 340,00 Euro |
| 3. Für Umbettungen von Leichen innerhalb des Friedhofes | |
| 3.1 bei einem Beerdigungszeitraum von bis zu zehn Jahren | 1.200,00 Euro |
| 3.2 bei einem Beerdigungszeitraum von über zehn Jahren bis zum Ablauf der Ruhefrist | 1.000,00 Euro |
| 4. Für Umbettungen von Urnen zum Zwecke der Überführung | 200,00 Euro |
In den Gebühren zu Ziff. 1 und 3 sind nicht die Kosten für einen neuen Sarg oder etwa notwendige Gebeinsärge enthalten.
IV. Gebühren für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen
| 1. Das Aufstellen von Grabkreuzen, die nicht durch feste Bauwerke (Betonsockel, Mauerwerksockel u.ä.) mit der Erde verbunden sind | ist gebührenfrei |
|---|---|
| 2. für Grabanlagen und Einfassungen | 75,00 Euro |
V. Nutzung der Leichenhallen
| Pauschal | 180,00 Euro |
|---|
§ 3 Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin / der Antragsteller und diejenige / derjenige verpflichtet, in deren / dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jede / jeder einzelne als Gesamtschuldnerin / Gesamtschuldner. Außerdem können die gesetzlichen Erben zur Gebührenerhebung herangezogen werden.
§ 4 Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren sind im voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Einrichtungen und Begräbnisstätten zu zahlen. Der förmliche Bescheid gilt mit der Aushändigung der Gebührenrechnung als erteilt. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der jeweils hierfür geltenden Bestimmungen.
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§ 5
Ortsfremde
(1) Auf Antrag kann der Bürgermeister eine Beisetzung Ortsfremder zulassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) wenn Verwandte auf- und absteigender Linie in der Stadt Mechernich ihren dauernden Wohnsitz haben oder bereits eine Privatgrabstätte besitzen,
b) wenn der Wohnsitz aus Gründen der Pflegebedürftigkeit aus der Stadt Mechernich verlegt wurde,
c) wenn sie in einem Ort gewohnt haben, der aufgrund der Pfarrbezirksgrenzen zu einer Pfarrgemeinde innerhalb des Stadtgebietes Mechernich orientiert ist,
d) wenn es sich um Paten für denkmalgeschützte Grabstätten handelt und diese nachweislich eine besondere Beziehung zu Mechernich haben. (2) In besonderen Härtefällen kann der Bürgermeister auch in anders gelagerten Fällen eine Erlaubnis zur Beisetzung auf den städtischen Friedhöfen erteilen.
§ 6
Gebührenbefreiung
Gebühren werden nicht erhoben, wenn es sich um die Bestattung einer Ehrenbürgerin / eines Ehrenbürgers der Stadt Mechernich handelt.
§ 7
Erlass oder Niederschlagung der Gebühren
Auf Antrag können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Gebührenschuldnerin / der Gebührenschuldner Bedürftigkeit nachweist. Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister.
§ 8
Zurücknahme von Aufträgen
Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages kann – falls mit der Inanspruchnahme oder den Vorbereitungen begonnen ist – ein Viertel bis zur Hälfte der Gebühren erhoben werden.
§ 9
Rechtsmittel
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach dieser Gebührensatzung steht der / dem Zahlungspflichtigen der Widerspruch zu. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, gerechnet von dem auf die Aushändigung bzw. Zustellung des förmlichen Bescheides folgenden Tag ab, beim Bürgermeister in Mechernich schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig. Die Klage ist innerhalb eines Monats, vom Tage nach der Zustellung ab gerechnet, beim Verwaltungsgericht in Aachen, Franzstr. 49, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 10
Schlussbestimmungen
Die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Mechernich tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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| In-Kraft-Treten am | Veröffentlichung im Mechernischer Bürgerbrief am | |
|---|---|---|
| 3. Änderungssatzung vom 16.02.2017 | 25.02.2017 | 24.02.2017 |
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