Kall

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 12. Dezember 2025 · Friedhofssatzung: 7. November 2001

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.242,00 Euro Nutzungsrechtserwerb Reihengrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre
Sargwahlgrab1.830,00 Euro Nutzungsrechtserwerb Wahlgrabstätte je Grabstelle
Urnenreihengrab795,00 Euro Urnengrabstätte je Grabstelle (Reihen/Wahl nicht explizit unterschieden)
Urnenwahlgrab795,00 Euro Urnengrabstätte je Grabstelle (Reihen/Wahl nicht explizit unterschieden)
Urnengrab anonym690,00 Euro Nutzungsrechtserwerb anonyme Urnengrabstätte
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)362,00 Euro (Urne) / 750,00-925,00 Euro (Sarg) Separat als Ausheben/Verfüllen gelistet (maschinell/Handarbeit)
Trauerhalle / Halle160,00 Euro Gelistet als 'Benutzung der Leichenhallen pauschal je Benutzung'

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

G e b ü h r e n s a t z u n g

zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kall

vom 7. November 2001

in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2025

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Gemeinde Kall gelegenen, in ihrem Eigentum oder unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen werden Gebühren erhoben.

§ 2 Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach folgendem Gebührentarif:

I. Bestattungs- und Umbettungsgebühren

1. Ausheben, Verfüllen, Ausschmückung sowie die erste Nachfüllung
a1) eines Grabes für Verstorbene bis 5 Jahre (maschinell)462,00 Euro
a2) eines Grabes für Verstorbene bis 5 Jahre (Handarbeit)562,00 Euro
b1) eines Grabes für Verstorbene über 5 Jahre (maschinell)750,00 Euro
b2) eines Grabes für Verstorbene über 5 Jahre (Handarbeit)925,00 Euro
c1) eines Tiefgrabes, 1. Bestattung (maschinell)875,00 Euro
c2) eines Tiefgrabes, 1. Bestattung (Handarbeit)1.175,00 Euro
d) eines Urnengrabes362,00 Euro
2. Ausgraben einer Leiche
a) innerhalb von 10 Jahren seit der Bestattung562,00 Euro
b) nach 10 Jahren seit der Bestattung500,00 Euro
3. Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes
a) innerhalb von 10 Jahren seit der Bestattung1.000,00 Euro
b) nach 10 Jahren seit der Bestattung937,00 Euro
4. Ausgraben einer Urne125,00 Euro
5. Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes225,00 Euro
6. Zuschlag für Bestattungen, die samstags durchgeführt werden50,00 Euro

II. Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen

Benutzung der Leichenhallen pauschal je Benutzung160,00 Euro

III. Gebühren für Nutzungsrechte

1. Erwerb des Nutzungsrechtes

a) an Reihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre865,00 Euro
b) an Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre1.242,00 Euro
c) an anonymen Reihengrabstätten1.242,00 Euro
d) an Wahlgrabstätten je Grabstelle1.830,00 Euro
e) an Tiefgrabstätten1.830,00 Euro
f) an Urnengrabstätten je Grabstelle795,00 Euro
g) an anonymen Urnengrabstätten690,00 Euro
h) für ein Aschenstreufeld690,00 Euro
i) Urnengemeinschaftsfeld805,00 Euro

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr

a) an Reihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre35,00 Euro
b) an Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre42,00 Euro
c) an Wahlgrabstätten je Grabstelle61,00 Euro
d) an Tiefgrabstätten61,00 Euro
e) an Urnengrabstätten je Grabstelle27,00 Euro

IV. Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabzeichen und Einfriedungen

1. Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung30,00 Euro
2. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales oder einer Grabplatte60,00 Euro
3. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales oder einer Grabplatte einschließlich Einfassung80,00 Euro

V. Sonstige Gebühren

maschinellHandarbeit
1. Kosten für das Einebnen von Grabstellen:
a) Einebnen einer Einzelgrabstätte240,00 Euro290,00 Euro
b) Einebnen einer Doppelgrabstätte290,00 Euro360,00 Euro
c) Einebnen einer Einzelurnengrabstätte120,00 Euro---
d) Einebnen einer Doppelurnengrabstätte160,00 Euro---
2. Gebühr für Pflege vorzeitig eingeebneter Grabstellen je Grabstelle pro Jahr:35,00 Euro

§ 3 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 4

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren sind wie folgt fällig:

a) beim Erwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten im Voraus,

b) im Übrigen innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides.

§ 5

In-Kraft-Treten

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

FRIEDHOFSSATZUNG

der Gemeinde Kall vom 10. 12. 2003 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2024

INHALTSÜBERSICHT

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Zweckbestimmung
  • § 3 Bestattungsbezirke
  • § 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

  • § 5 Öffnungszeiten
  • § 6 Verhalten auf Friedhöfen
  • § 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
  • § 9 Särge und Urnen
  • § 10 Ausheben der Gräber
  • § 11 Ruhezeit
  • § 12 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

  • § 13 Arten von Grabstätten
  • § 14 Reihengrabstätten
  • § 14a Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen
  • § 15 Wahlgrabstätten
  • § 15a Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern
  • § 16 Aschenbeisetzungen
  • § 16a Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen als Rasenanlage
  • § 17 Anonyme Urnenreihengrabstätten
  • § 18 Aschenbeisetzung ohne Urne
  • § 19 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

  • § 20 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
  • § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

  • § 22 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
  • § 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
  • § 24 Erlaubnis zur Errichtung von Grabanlagen
  • § 25 Fundamentierung und Befestigung
  • § 26 Unterhaltung
  • § 27 Entfernung

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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

\(\S 28\) Gartnerische Gestaltung und Unterhaltung \(\S 29\) Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften \(\S 30\) Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften \(\S 31\) Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

\(\S 32\) Benutzung der Leichenhallen \(\S 33\) Trauerfeiern

IX. Schlußbestimmungen

\(\S 34\) Alte Rechte \(\S 35\) Haftung \(\S 36\) Gebühren \(\S 37\) Ordnungswidrigkeiten \(\S 38\) Inkrafttreten

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Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Kall gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe Dottel, Golbach, Kall-Aachener Straße, Kall-Heistert, Keldenich, Keldenich-Alt, Krekel, Rinnen, Scheven, Sistig und Steinfeld.

§ 2

Zweckbestimmung

(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Kall. (2) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung von Aschen und der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten),

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Alle gemeindeeigenen Friedhöfe und die von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe bilden zusammen einen Bestattungsbezirk. (2) Die Verstorbenen, die in den unten aufgeführten Orten zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sollen auf dem dahinter genannten Friedhof bestattet werden.

Wohnsitz

Golbach, Straßbüsch

Anstois, Kall, Wallenthalerhöhe (teilweise)

Keldenich

Benenberg, Krekel, Roder, Rüth

Rinnen

Dottel, Scheven, Wallenthal, Wallenthalerhöhe (teilweise)

Frohnrath, Sistig, Steinfelderheistert

Diefenbach, Gillenberg, Steinfeld, Urft, Wahlen

Friedhof

Golbach

Kall

Keldenich

Krekel

Rinnen

Scheven

Sistig

Steinfeld

Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist nur möglich, wenn die Belegung es zulässt.

Die Bestattung auf einem anderen Friedhof soll gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof beigesetzt werden soll.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

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§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen bzw. Aschen verlangen. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Kall in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt ist oder ohne besonderen Aufwand ermittelt werden kann.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

(7) Über die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen entscheidet der Rat der Gemeinde Kall.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganztäglich geöffnet. Das Betreten der Friedhöfe während der Dunkelheit geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf Friedhöfen

(1) Die Besucher der Friedhofsanlagen haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der mit der Betreuung der Friedhöfe Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren sollen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

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(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Mitbringen von Tieren (ausgenommen sind Blindenhunde) und Spielgeräten;

b) das Mitbringen und Befahren der Wege mit Fahrrädern oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards und Fahrzeugen aller Art (ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden), soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorliegt;

c) das Lärmen und Lagern und bei Beerdigungen sowie Feierlichkeiten das Rauchen;

d) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung (ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind);

e) das Anbieten von Waren aller Art sowie gewerblicher Dienste, insbesondere das Anbieten von Kränzen, Blumen;

f) das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze;

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

h) das Arbeiten an den Gräbern an Sonn- und Feiertagen sowie das störende Arbeiten in der Nähe einer Bestattung;

i) das Abpflücken von Blumen und Pflanzen in den Anlagen und auf den Grabstätten;

j) das gewerbsmäßige Fotografieren ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

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(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 15.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Während der Dauer einer in der Nähe stattfindenden Bestattung muß alle Arbeit ruhen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an den Stellen gelagert werden, an denen sie niemanden hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen, der eine Gefährdung von Friedhofsbenutzern ausschließt. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen oder sonst im Bereich der Friedhöfe gereinigt werden. Ebenfalls ist es nicht gestattet, auf den Friedhöfen (Wege und Anlagen) Beton oder Mörtel herzurichten.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen haben oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. Hiervon kann bei Vorliegen besonderer Gründe (wenn sofortige Bestattung angeordnet wird, Katastrophenfälle) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnengrabstätte bestattet, es sei denn, es liegt eine ordnungsbehördliche Ausnahmegenehmigung vor.

§ 9 Särge und Urnen

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(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit vor der Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Bei Gräbern von Verstorbenen ab 5 Jahren ist die Sargsohle auf eine Tiefe von 1,80 m, bei Tiefgräbern auf 2,50 m, bei Gräbern von Verstorbenen unter 5 Jahren auf 1,40 m zu legen. Urnen sind so tief zu bestatten, dass mindestens 0,50 m Erdüberdeckung gegeben ist.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Die bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines alten Friedhofsteils gefundenen Knochen, Sargteile sind sofort unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das angefangene Grab sofort wieder zuzuwerfen und einzuebnen. In diesem Fall ist im Gräberverzeichnis ein entsprechender Vermerk einzutragen.

§ 11

Ruhezeit

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Die Ruhezeit für Leichen und Aschen bis zur Wiederbelegung beträgt bei Verstorbenen über 5 Jahre 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 25 Jahre.

Die Friedhofsverwaltung kann die Ruhezeit für Aschen, insbesondere im Falle der Beisetzung einer Asche gemäß § 16 Abs. 3 S. 2, bis auf 20 Jahre verkürzen.

§ 12

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde Kall nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Ausgrabungen und Umbettungen aus Reihengrabstätten die verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen, bei Ausgrabungen und Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden nur von Personen durchgeführt, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt werden. Der Zeitpunkt der Ausgrabung bzw. Umbettung wird im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen oder deren Beauftragten (z.B. Bestattungsunternehmer) festgesetzt.

(6) Die Kosten der Ausgrabung oder Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Zu den Kosten der Ausgrabung bzw. Umbettung gehört auch das Abräumen des Grabmales und der Grabeinfassung sowie die Einebnung der Grabstätte. Dies beinhaltet auch die Entfernung der Grabfundamente.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit einer Mehrfachwahlgrabstätte bzw. eines Mehrfachurnengrabes wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Durch die Ausgrabung oder Umbettung aus einer Einzelgrabstätte (Reihengrab, Einzelwahlgrab oder Einzelurnengrab) wird innerhalb der Nutzungsdauer auf diese Grabstätte verzichtet. Daher wird die bei der seinerzeitigen Bestattung gezahlte Gebühr nicht erstattet.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

§ 13

Arten von Grabstätten

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(1) Sämtliche Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten,

b) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

c) Wahlgrabstätten,

d) Urnenreihengrabstätten,

e) Anonyme Urnenreihengrabstätten,

f) Aschenstreufeld,

g) Ehrengrabstätten,

h) Urnengemeinschaftsfelder.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Reihengrabstätte ist nur möglich, solange die Fläche für eine Wiederbelegung nicht benötigt wird.

(2) Es werden Gräber mit folgenden Maßen eingerichtet:

LängeBreiteAbstand
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber)1,20 m0,60 m0,30 m,
b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr2,10 m1,00 m0,30 m.

(3) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(5) Der Termin zur Abraumung von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird durch die Friedhofsverwaltung mit dreimonatiger Frist durch Veröffentlichung im öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Kall (Rundblick) und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Eine generelle Einebnung des Grabfeldes sollte spätestens erfolgen, wenn über 50 % der Gräber eines Feldes bereits eingeebnet sind.

(6) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

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(7) Nach Auflistung der abgelaufenen Reihengräber sind die nicht bekannten Angehörigen unter Mitwirkung des jeweiligen Ortsvorstehers festzustellen. Anschließend sind die Angehörigen persönlich anzuschreiben.

(8) Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf eine Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 14 a

Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. An der anonymen Reihengrabstätte wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale, Grabschmuck und bauliche Anlagen jeglicher Art sind nicht zulässig.

(2) Es wird ein anonymes Reihengrabfeld eingerichtet. Die anonymen Reihengräber haben folgende Maße: Länge 2,10 m; Breite 1,00 m.

(3) Die anonyme Erdbestattung erfolgt auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs Kall-Heistert. Wegen der Besonderheit dieser Beisetzungsform sollte ihr zum Schutze der Verstorbenen nur stattgegeben werden, wenn dies deren schriftlich geäußertem Willen entspricht.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zuweisung der Wahlgrabstätten erfolgt nach Maßgabe der Nummernfolge. Die Nutzung der Wahlgrabstätten ist dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden an Berechtigte nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 5 beabsichtigt ist.

(2) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein, sie umfassen jedoch höchstens bis zu vier Grabstellen. Sie können als Einfach- oder Tiefgräber vergeben werden. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte entsteht durch Zahlung der festgesetzten Gebühren und Aushändigung der Urkunde. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung ist unzulässig.

(4) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Beisetzung; es endet mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem die 30-jährige Ruhezeit abläuft. Dabei zählt jedes begonnene Jahr als volles Jahr. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 5 beabsichtigt ist.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentli-

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che Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod des Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen der in Abs. 7 genannten Reihenfolge mit dessen Zustimmung über.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten diese Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diesbezügliche Angaben bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles zu überprüfen.

Abweichend von dieser Reihenfolge kann die Nutzungsberechtigung vertraglich zwischen den in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen geregelt werden.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Falls keine Personen aus diesem Kreis mehr vorhanden sind oder niemand aus dem Personenkreis Anspruch auf Übernahme des Nutzungsrechtes erhebt, kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch auf Dritte übertragen werden.

(9) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur endgültigen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

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(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden. In diesen Fällen muss vorher eine dreimalige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine befristete Aufforderung in der Form einer örtlichen Bekanntmachung. (13) Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf eine Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet. (14) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeindeverwaltung über die Grabstätten erneut verfügen.

(15) Wahlgräber haben folgende Maße:

a)Einzelgrabmehrstellige Grabstätten
Länge2,10 m2,10 m
Breite1,00 mfür jede weitere Grabstelle wird 1,00 m in der Breite zugerechnet.
Abstand zum Nachbargrab0,30 m0,30 m

Diese Maße gelten nur noch für Wahlgrabfelder, auf denen mit der Belegung vor dem 27.03.1976 bereits begonnen wurde.

b) Ab dem 27.03.1976 gelten folgende Maße:

Einzelgrab
Länge2,10 m
Breite1,00 m
Abstand zum Nachbargrab0,30 m
mehrstellige Grabstätten
Länge2,10 m
Für jede weitere Grabstelle wird 1,30 m in der Breite zugerechnet.
Abstand zum Nachbargrab 0,30 m*

(16) An besonders geeigneten Stellen der Friedhöfe, kann für einzelne Grabfelder oder Grabreihen eine Länge von 2,30 m zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für völlig neu angelegte Grabfelder.

(17) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Friedhöfen, die wegen ihrer räumlichen Enge keine mehrstelligen Grabstätten zulassen, Reihen für Tiefgräber (zwei Bestattungen übereinander) auszuweisen. Sind mehrstellige Grabstätten und Tiefengräber vorhanden, so haben die Angehörigen die Wahl zwischen diesen Grabstätten.

(18) Tiefgräber haben folgende Maße:

Länge:2,10 m (analog zu Abs. 16 kann auch hier für einzelne Grabfelder eine Länge von 2,30 m zugelassen werden.)
Breite:1,00 m
Abstand zum Nachbargrab:0,30 m
Tiefe der Grabsohle:2,50 m

12

§ 15 a

Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern

(1) Soll die Belegung eines Wahlgrabes innerhalb der bereits laufenden 30-jährigen Nutzungsdauer erfolgen, so ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts erforderlich. Das Nutzungsrecht kann bei mehreren Grabstellen nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden.

(2) Die Verlängerung bei einer Folgebelegung hat um die Jahre zu erfolgen, die zur Erreichung der 30-jährigen Ruhezeit notwendig sind. Dabei beginnt die Verlängerung ab dem 1.1. des Jahres zu laufen, der auf den Ablauf der vorherigen Ruhezeit der zuletzt durchgeführten Belegung folgt.

(3) Für die Verlängerung ist eine Gebühr zu zahlen, die sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung richtet. Über die Verlängerung wird eine Urkunde ausgehändigt.

(4) Ohne vorherige Verlängerung der Nutzungsdauer wird in den Fällen des Abs. 1 die Grabstätte für eine Bestattung nicht freigegeben.

(5) Wird für einen Friedhof oder Teile eines Friedhofes die Schließung angeordnet, kann abweichend von Abs. 2 die Verlängerung auch für einen anderen Zeitraum ausgesprochen werden.

(6) Nach Ablauf der Frist von 30 Jahren seit der letzten Bestattung steht dem Inhaber des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab das Recht zu, das Nutzungsrecht nochmals auf die Zeitdauer von bis zu 30 Jahren zu erwerben. Bei dem Wiedererwerb um weniger als 30 Jahre ist auch eine weitere Verlängerung möglich, höchstens jedoch bis die Frist von 30 Jahren erreicht wird.

(7) Die Nutzungsberechtigten der Wahlgräber, sind verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung des Nutzungsrechts zu sorgen. Eine Benachrichtigung der Berechtigten erfolgt nicht von Amts wegen.

§ 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, anonymen Urnenreihengrabstätten, Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen als Rasenanlage.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Größe des Grundrisses der Urnenreihengrabstätten beträgt für ein

  1. 1. Einzelurnengrab Länge 0,60 m Breite 0,60 m,
  2. 2. Doppelurnengrab a) Länge 0,60 m Breite 1,50 m,
    • b) Länge 1,20 m Breite 0,60 m.

(3) In Grabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten.

(4) Vor der Bestattung ist die Bescheinigung über die Einäscherung beizubringen.

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(5) Grundsätzlich wird auf jedem Friedhof ein Urnenfeld im Friedhofsplan ausgewiesen. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten. (7) Bei der Beisetzung einer Urne in eine belegte Wahlgrabstätte für Erdbestattungen ist für die gesamte Grabstätte analog zu § 15a Abs. 2 die Verlängerung um die Jahre zu beantragen, die zur Erreichung der Ruhezeit für die Aschenurne notwendig sind. (8) Die Beisetzung einer Urne in eine Reihengrabstätte ist nur möglich, wenn die Ruhezeit noch mindestens 20 Jahre beträgt.

§ 16 a

Urnengemeinschaftsfelder

(1) Auf den Friedhöfen Golbach, Kall-Heistert, Keldenich, Krekel, Rinnen, Scheven, Sistig und Steinfeld wurden Urnengemeinschaftsfelder eingerichtet, um Verstorbenen, die keine Angehörigen haben, oder deren Angehörige zur Grabpflege nicht bereit oder in der Lage sind, eine würdige Ruhestätte bieten zu können. Hierbei handelt es sich um eine Beisetzungsform ohne die individuelle Grabpflege. Daher dürfen auf der pflegefreien Rasenfläche kein Grabschmuck oder Grablichter abgelegt werden. Hierfür ist auf der gepflasterten Fläche um die Gedenkstätte herum Platz. Ebenso können dort anlässlich der Beisetzung vorübergehend Trauergebinde niedergelegt werden. Sie sind nach Abblühen zu entsorgen. (2) Die Ruhezeit jeder Urne beträgt 20 Jahre, ein Nacherwerb ist nicht möglich. Die genaue Lage der beigesetzten Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Für den hinterbliebenen Ehepartner kann eine Grabstätte reserviert werden. (3) An der zentralen Gedenkstätte des Urnengemeinschaftsfeldes werden auf einer Acrylglasplatte Aluminiumschilder mit den Daten der Verstorbenen angebracht. Die Gebühr für das Nutzungsrecht beinhaltet die gärtnerische Pflege dieses Grabfeldes für die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts sowie die Kosten für die Eingravierung des Namens und des Geburts- und Sterbedatums des Verstorbenen. Die Gebühr ist aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung ersichtlich. Der Schriftzug wird frühestens nach Ablauf der Ruhefrist der Urne entfernt.

§ 17

Anonyme Urnenreihengrabstätten

Unter der anonymen Bestattung ist die Beisetzung von Aschenresten in Gemeinschaftsgrabstätten ohne Kennzeichnung der genauen Lage, namenlos unter dem grünen Rasen zu verstehen. Hierfür ist auf dem Friedhof Kall-Heistert ein Gemeinschaftsgrabfeld bereitgestellt. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.

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§ 18

Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes Kall-Heistert durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.

(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 22 ff.) sind nicht zulässig.

§ 19

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Kall.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof Kall-Heistert werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Im Übrigen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig.

(2) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 21 nicht für anonyme Urnenreihengrabfelder.

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 23 und 30) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Das Anlegen von ausgemauerten Gruften wird nicht gestattet.

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VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 - 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Sie müssen nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Nicht zugelassen sind

a) alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien und Zutaten,

b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement,

c) alle vorstehend nicht aufgeführten Gestaltungs- und Bearbeitungsarten an Grabmälern,

d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,

e) Ölfarbenanstrich auf Steindenkmälern.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Grabmäler aus Stein dürfen einschl. Sockel (gemessen ab Oberkante Einfassung)

  • auf Kindergrabstätten nicht höher als 0,80 m
  • auf Einzelgrabstätten nicht höher als 1,10 m
  • auf mehrstelligen Grabstätten nicht höher als 1,30 m sein.

b) Grabmäler und Grabkreuze aus Holz oder geschmiedetem bzw. gegossenem Metall dürfen einschl. Sockel nicht höher als 1,50 m sein.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) liegende Grabmale: Höhe der Grabplatte bis 0,15 m

b) stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m.

(4) Grabmäler und Grabeinfassungen müssen sowohl bei Reihengräbern, Wahlgräbern, Kindergräbern als auch bei Urnengräbern mit ihrer vorderen und hinteren Begrenzung in die Flucht gesetzt werden. Die Fluchtlinie ist vor Anlage der Grabeinfassung und Aufstellung des Grabmales zu markieren. Sie wird von der Gemeindeverwaltung geprüft und ggf. genehmigt.

(5) Die Grabeinfassungen dürfen die in §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 15 angegebenen Abmessungen nicht überschreiten.

(6) Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

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§ 24

Erlaubnis zur Errichtung von Grabanlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern und Grabzeichen aller Art, von Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie deren Änderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Gemeindeverwaltung gestattet.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Die Erlaubnis um Errichten oder Versetzen eines Denkmals und einer Einfassung ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. Ebenfalls ist der Werkstoff der Einfassung anzugeben.

(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht. Gleiches gilt für die Wiederverwendung alter Grabmäler.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte oder baulich veränderte Grabmale und Einfassungen sind nach Aufforderung unverzüglich zu entfernen. Sie können auf Kosten der Nutzungsberechtigten bzw. der Verpflichteten von der Gemeindeverwaltung entfernt werden, wenn diese der schriftlichen Aufforderung nicht nachkommen.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(6) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabeinfassungen, angebracht werden.

§ 25

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik ("Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten" des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Grabsteine müssen im Sockel dauerhaft und stabil mit geeignetem Material verdübelt werden.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

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§ 26

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür sind insoweit die jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. die zur Unterhaltung und Pflege Verpflichteten. Sie sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens oder des Verschuldens der von ihnen mit der Errichtung oder Unterhaltung von Grabmälern beauftragten Personen verursacht werden, insbesondere durch Umstürzen oder Abbrechen von Teilen der Grabdenkmäler.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Hierzu werden durch die Gemeinde einmal jährlich nach Ablauf der winterlichen Frostperiode im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Standfestigkeitskontrollen an Grabmalen durchgeführt. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung bzw. Entfernung von Grabmalen oder Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 27

Entfernung und vorzeitige Auflösung von Grabstätten

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Entfernen erfolgt auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten ausschließlich durch die Gemeinde Kall oder eines von ihr beauftragten Unternehmens. Hierfür wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. Die selbständige Entfernung von Grabanlagen durch den Nutzungsberechtigten oder eines von ihm Bevollmächtigten ist untersagt. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Rechte des bisher Nutzungsberechtigten an der Grabstelle. Die Pflege der Grabstätte bei vorzeitiger Einebnung erfolgt durch die Gemeinde. Hierfür wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Kinder- und Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen binnen drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts zu entfernen. Das Entfernen erfolgt auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten ausschließlich durch die Gemeinde Kall oder eines von ihr beauftragten Unternehmens. Hierfür wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. Die selbständige Entfernung von Grabanlagen durch den Nutzungsberechtigten oder eines von ihm Bevollmächtigten ist untersagt. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Rechte des bisher Nutzungsberechtigten an der Grabstelle.

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(3) Die Friedhofsverwaltung teilt den Ablauf der Ruhefrist den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten drei Monate vorher mit. Falls Angehörige oder Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, wird auf den Ablauf der Ruhefrist durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen und ein Hinweis an der Grabstätte angebracht. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, gerechnet von der Veröffentlichung der Bekanntmachung, ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten einzuebnen und alle Anlagen zu beseitigen.

(4) Grabanlagen auf solchen Friedhöfen oder Friedhofsteilen, die durch Beschluss des Gemeinderates entwidmet oder geschlossen sind, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntmachung abgeräumt werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28

Gärtnerische Gestaltung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind bei den Reihengrabstätten die Angehörigen der Verstorbenen und bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt und einebnet.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

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§ 29

Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 30

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die fertigen Grabbeete dürfen die Maße nach §§ 14 und 15 nicht überschreiten. (2) Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit,

e) das Aufstellen von Gefäßen zur Aufnahme von Blumen, die der Würde des Ortes widersprechen. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 28 und 21 für vertretbar hält, kann sie im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 31

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Sind in den Leichenhallen keine separaten Räume für die Aufbewahrung vorgesehen, so muss der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbene in einem verschlossenen Zinksarg aufgebahrt werden. Die Öffnung des Sarges bis zur Bestattung ist in diesem Falle untersagt. Die Besichtigung der Leiche bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 33

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle bzw. Leichenhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle bzw. Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlußbestimmungen

§ 34

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

21

§ 35

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 24 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 38

In-Kraft-Treten

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