Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2002 · Friedhofssatzung: 12.12.2002
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.005,00 € Nutzungsgebühr für Verstorbene nach dem 7. Lebensjahr (bis 7. Lebensjahr: 502,50 €) |
| Sargwahlgrab | 1.530,00 € Nutzungsgebühr Normalbestattung (Tiefenbeisetzung: 1.855,00 €) |
| Urnenreihengrab | 502,50 € Nutzungsgebühr je Grabstelle |
| Urnenwahlgrab | 765,00 € Nutzungsgebühr je Grabstelle |
| Urnengrab anonym | 692,50 € Nutzungsgebühr inklusive Anlegung und Pflege auf 25 Jahre |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 208,00 € bis 807,00 € separate Grabbereitungsgebühren je nach Grabart und Alter (z.B. 666,00 € Sarg-Reihen, 807,00 € Sarg-Wahl, 208,00 € Urnen-Reihen, 261,00 € Urnen-Wahl, 171,00 € anonym) |
| Trauerhalle / Halle | 225,00 € Nutzung nur der Aussegnungshalle (inkl. Leicheneinstellung bis 4 Tage: 317,00 €) |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
2. Nachtragssatzung vom 14.12.2021 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist vom 23.12.2002
Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW. 2020, S. 1029), sowie des § 4 des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1.12.2020 (GV. NRW S. 1109 hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am 9.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist vom 23.12.2002 wird wie folgt geändert:
§ 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Nach Ablauf der Ruhezeit von Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit von Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernt. Arbeiten im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten (Abräumen/Einebnen von Gräbern) dürfen nur durch die Gemeinde Weilerswist erfolgen. Es ist nicht zulässig, hierfür einen Dritten zu beauftragen oder dies in Eigenleistung zu erbringen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
§ 25 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
Artikel 2
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
---2. Nachtragssatzung vom 14.12.2021 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist vom 23.12.2002
- 1 -
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
53919 Weilerswist, 14.12.2021
Anna-Katharina Horst Bürgermeisterin
- 2. Nachtragssatzung vom 14.12.2021 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist vom 23.12.2002
- 2 -
---
1. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist vom 23.12.2002
30.10
Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat in seiner Sitzung vom 08.10.2009 auf Grund des § 7 und § 41 Absatz 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380) sowie der §§ 1,2,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 708), in der Fassung der letzten Änderung vom 30.06.2009 folgende 1. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist vom 23.12.2002 beschlossen:
Artikel 1
Der § 11 erhält folgende Fassung:
§ 11 Arten der Grabstätten
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) anonyme Grabstätten
f) pflegefreie Rasengrabstätten
g) Ehrengrabstätten
Artikel 2
Der § 15 wird in den Absätzen (1) und (2) wie folgt geändert:
§ 15 anonyme Grabstätten
(1) In anonymen Gräbern können Urnenbestattungen erfolgen. (2) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
Artikel 3
Der § 15 wird wie folgt ergänzt:
(7) Überleitungsregelung
Die Reservierungen für Erdbeisetzungen, bei denen die Nutzungsgebühr bereits vor Inkrafttreten der 1. Satzungsänderung gezahlt worden ist, werden abweichend von den Bestimmungen unter (1) und (2) noch nach „altem“ Satzungsrecht abgewickelt.
Artikel 4
Es wird ein neuer § 15a eingefügt:
§15a pflegefreie Rasengrabstätten
(1) Pflegefreie Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes am pflegefreien Rasengrab ist nicht möglich.
- 1. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist vom 23.12.2002
- 1 -
(2) In jeder pflegefreien Rasengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Leiche und in jeder pflegefreien Rasengrabstätte für Urnen darf nur eine Urne bestattet werden.
(3) Jedes Grab wird mit einer liegenden Steinplatte in einheitlichem Format gekennzeichnet. Die Steinplatte mit Name, Vorname sowie mit Geburts- und Sterbejahr wird von der Gemeinde Weilerswist gestellt.
Andere Grabmale und Grabaufbauten sind nicht zulässig. Die Steinplatte wird so versenkt, dass die Rasenmahd nicht behindert wird. Bei einem Nachsacken des Grabes erfolgt eine Neuverlegung der Grabplatte durch die Gemeinde Weilerswist.
(4) Eine individuelle Gestaltung der Grabstelle ist für die gesamte Belegungszeit nicht möglich. Die Gemeinde Weilerswist pflegt den Rasen. Eine Bepflanzung jedweder Art ist nicht möglich. An Geburts- und Sterbetag ist die Ablage von Blumen (nur verrottbares Material) möglich, jedoch nicht die Ablage von Kränzen, Blumengestecken oder Schalen. Die Blumen werden mit der nächsten Rasenmahd entfernt.
(5) Das Abräumen von pflegefreien Wiesengräbern oder Teilen von Ihnen erfolgt nach Ablauf der Ruhezeit ohne gesonderte Bekanntmachung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungsordnung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt.
Weilerswist, den 14.10.2009
Gemeinde Weilerswist Der Bürgermeister In Vertretung
Dieter Spürck Erster Beigeordneter
- 1. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist vom 23.12.2002
- 2 -
---
1. Nachtragssatzung
zur Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist vom 23.12.2002
30.11
Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat in seiner Sitzung vom 08.10.2009 auf Grund des § 7 und § 41 Absatz 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380) sowie der §§ 1,2,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 708), in der Fassung der letzten Änderung vom 30.06.2009 folgende 1. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist vom 23.12.2002 beschlossen:
Artikel 1
*Der § 2 wird um folgenden Punkt ergänzt:*
| 4. | Pflegefreie Rasengräber | |
|---|---|---|
| 4.1 | für Sargbestattungen | 2.482,50 € |
| 4.2 | zur Urnenbeisetzung | 1.792,50 € |
Artikel 2
*Der § 3 wird um folgende Punkte ergänzt:*
| 1.1.4 | bei Beisetzungen im pflegefreien Rasengrab | 505,00 € |
|---|---|---|
| 2.4 | bei Beisetzungen im pflegefreien Rasengrab | 171,00 € |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungsordnung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
- a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt.
Weilerswist, den 14.10.2009
Gemeinde Weilerswist Der Bürgermeister In Vertretung
Dieter Spürck Erster Beigeordneter
- 1. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist vom 23.12.2002
- 1 -
2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist
30.10
Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat in seiner Sitzung vom 12.12.2002 auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811) sowie der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Weilerswist gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Weilerswist,
b) Friedhof Vernich,
c) Friedhof Metternich,
d) Friedhof Müggenhausen,
e) Friedhof Lommersum und
f) Waldfriedhof Lommersum
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Weilerswist. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Weilerswist waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Weilerswist
- 1
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass (z.B. bei Umbettungen) das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibende,
- 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
- 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 8. das Aufstellen von Konservendosen, Flaschen oder sonstigen, der Würde des Ortes nicht angemessenen Gefäßen,
- 9. die private Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege,
- 10. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.(6) Nach anstößigem oder strafbarem Benehmen, sowie nach Handlungen, die der Würde des Ortes zuwiderlaufen, kann die Friedhofsverwaltung Platzverbote aussprechen.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Zur Sicherung fachgerechter Arbeiten dürfen nur Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter auf dem Friedhof entsprechend dem jeweiligen Berufsbild gewerblich tätig werden. Das gewerbliche Tätigwerden auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt für die Dauer von einem Jahr durch Ausstellung einer Berechtigungskarte; sie kann verlängert werden. Für die Zulassung kann eine Gebühr erhoben werden.
---FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Weilerswist
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(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 18.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 7.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten an Samstagen ist genehmigungspflichtig.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung, die auf einem gemeindlichen Friedhof stattfinden soll, ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die
FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Weilerswist
- 3
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 7
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen, Metall oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 8
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Weilerswist
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Weilerswist im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Ein wichtiger Grund ist nicht der Umzug eines Nutzungsberechtigten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Weilerswist nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat, sofern nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, der Antragsteller zu tragen. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Familienwahlgräber,
d) Gruften,
e) anonyme Gräber,
f) Urnenreihengräber und
g) Urnenwahlgräber.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Weilerswist
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§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Widerwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 7. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter sieben Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles und auf Antrag verliehen. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Widerwerb ist nur auf Antrag und nur für die Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Widerwerb ist möglich. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehr stellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in auf die Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person seiner Wahl übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Weilerswist
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(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Widerwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
(4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15
anonyme Grabstätten
(1) In anonymen Gräbern können Erd- und Urnenbestattungen erfolgen.
(2) Die Gemeinde Weilerswist stellt auf die Dauer von 25 Jahren einen Erdbegräbnisplatz zur Verfügung. Ein Erwerb einer anonymen Grabstätte zu Lebzeiten ist möglich. Ferner ist es möglich, soweit verfügbar, sich für nahe stehende Personen Grabstätten zu reservieren.
(3) Eine individuelle Gestaltung ist für die gesamte Belegungszeit nicht möglich. Die Gemeinde pflegt den Rasen und bepflanzt für das gesamte Grabfeld eine jahreszeitlich gestaltete Schale. An dieser Schale sind jederzeit die Ablage von Blumen und die Anbringung von Vasen möglich. An den Totengedenktagen wird für alle Verstorbene des anonymen Feldes ein Gebinde mit Schleife von der Gemeinde niedergelegt.
FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Weilerswist
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(4) Eine Bepflanzung oder namentliche Kennzeichnung des Grabes ist für die gesamte Nutzungszeit nicht möglich. Allerdings wird am Geburts- und Sterbetag des Verstorbenen gestattet, eine leicht zu entfernende sog. „Steckvase“ aufzubringen. Die Ablage von Blumen an diesem Tagen ist möglich, die von Kränzen, Blumengestecken und Schalen nicht.
(5) Im Falle einer Umbettung werden die gezahlten Gebühren nicht erstattet. Es sind dann Umbettungsgebühren in voller Höhe nach der Friedhofssatzung fällig.
(6) Die Trauerfeier kann unter Teilnahme von Geistlichen, Angehörigen und Freuden gestaltet werden, d.h. diesen Teilnehmern ist die Grablage bekannt.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde Weilerswist.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Gemeinde Weilerswist zugemutet werden kann.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Höchstens 50 % der Grabfläche, einschließlich Einfassung, darf abgedeckt sein. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
(3) Die einzelnen Gestaltungsvorschriften sind bei der Gemeindeverwaltung einzusehen.
FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Weilerswist
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr ist jeweils geltenden Gebührenordnung zu entnehmen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und Wortlaut der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
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§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde Weilerswist ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung und Entfernung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 21 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, kulturhistorisch wertvolle Denkmäler unter Denkmalschutz zu stellen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von drei Monaten nach im Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 26
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 27
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.
(2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Beton, Steinen, Metall, Glas u. ä.
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
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(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen sind zulässig, sofern sie der Würde des Ortes nicht zuwiderlaufen.
IX. Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
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§ 32
Haftung
Die Gemeinde Weilerswist haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Weilerswist nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Weilerswist verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Friedhofssatzung zu entrichten.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 17.05.1976 sowie die Nachtragssatzungen I - VII und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungsordnung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt.
Gemeinde Weilerswist Weilerswist, den 23. Dezember 2002
Bürgermeister gez. Armin Fuß
FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Weilerswist
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Gebührensatzung
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist
30.11
Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat in seiner Sitzung vom 12.12.2002 auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2001 (GV NRW, S. 811) sowie der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV NRW, S. 708) folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Gebührenpflicht
(1) Gegenstand der Gebühr ist die Überlassung von Grabstellen und Leichenaufbewahrungsräumen sowie die Durchführung von Bestattungen.
(2) Gebührenschuldner ist derjenige, der die gebührenpflichtige Handlung beantragt.
§ 2
Überlassung von Grabstellen
(1) Für die Überlassung von Grabstellen zur Nutzung auf 25 Jahre werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. | Reihengräber | je Grabstelle |
|---|---|---|
| 1.1 | Sargbestattungen | |
| 1.1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 502,50 Euro |
| 1.1.2 | für Verstorbene nach dem 7. Lebensjahr | 1.005,00 Euro |
| 1.2 | Urnenbestattungen | 502,50 Euro |
| 2. | Wahlgräber | je Grabstelle |
| 2.1 | Sargbestattungen | |
| 2.2.1 | Normalbestattung | 1.530,00 Euro |
| 2.2.2 | Tiefenbeisetzung | 1.855,00 Euro |
| 2.2 | Urnenbestattung | 765,00 Euro |
| 2.3 | Gruft | 1.855,00 Euro |
| 3. | Anonyme Gräber | je Grabstelle |
| 3.1 | Sargbeisetzung | 1.382,50 Euro |
| 3.2 | Urnenbeisetzung | 692,50 Euro |
Die Nutzungsgebühren für anonyme Gräber verstehen sich inklusive Anlegung und Pflege der Grabstätten auf 25 Jahre.
(2) Ist im Einzelfall oder für einzelne Friedhofsabschnitte eine von Absatz 1 abweichende Nutzungszeit festgesetzt worden, entspricht die Gebühr dem Verhältnis, in dem die abweichende Nutzungszeit zu der Nutzungszeit gemäß Absatz 1 steht.
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist
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(3) Für Verlängerungen des Nutzungsrechts an Wahlgräbern werden je angefangenes Jahr 1/25 der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 2 erhoben.
§ 3
Gebühren für die Bestattungen, Ein-, Aus und Umbettungen, Trauerhallen und Leichenaufbewahrungsräume
(1) Für die Grabbereitung werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. | Sargbestattungen | je Beisetzung |
|---|---|---|
| 1.1 | Reihengräber | |
| 1.1.1 | Bei Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 303,00 Euro |
| 1.1.2 | Bei Verstorbene nach dem 7. Lebensjahr | 666,00 Euro |
| 1.1.3 | Bei anonymer Bestattung | 505,00 Euro |
| 1.2 | Wahlgräber | |
| 2.1 | Bei Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 403,00 Euro |
| 2.1 | Bei Verstorbene nach dem vollendeten 7. Lebensjahr | 807,00 Euro |
| 2.3 | Bei Tiefenbeerdigung (2,50 m) | 1.006,00 Euro |
| 2. | Urnenbestattungen | je Beisetzung |
| 2.1 | Urnenreihengrab | 208,00 Euro |
| 2.2 | Urnenwahlgrab | 261,00 Euro |
| 2.3 | Anonymes Urnengrab | 171,00 Euro |
| 3. | Ein- Aus- und Umbettungen | |
| 3.1 | Ein- oder Ausbettungen | |
| 3.1.1 | Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | |
| 3.1.1.1 | während der Ruhefrist | 701,00 Euro |
| 3.1.1.2 | nach der Ruhefrist | 468,00 Euro |
| 3.1.2 | Verstorbene nach Ablauf des 7. Lebensjahres | |
| 3.1.2.1 | während der Ruhefrist | 1.168,00 Euro |
| 3.1.2.2 | nach der Ruhefrist | 779,00 Euro |
| 3.1.3 | von Urnen | 284,00 Euro |
| 3.2 | Für Umbettungen wird das 1,5 fache der Gebühren der Ein- oder Ausbettungen erhoben. |
(2) Für die Nutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeierlichkeiten und der Aufbewahrungsräumlichkeiten für die Leicheneinstellung bis zur Beisetzung werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. | für die Nutzung der Aussegnungshalle und die Leicheneinstellung für höchstens vier Tage | 317,00 Euro |
|---|---|---|
| 2. | wenn nur die Aussegnungshalle für die Trauerfeierlichkeiten genutzt wird | 225,00 Euro |
| 3. | wenn nur die Leichenaufbewahrungsräumlichkeiten genutzt werden | 118,00 Euro |
| 4. | wenn die Leichenaufbewahrungsräumlichkeiten länger als vier |
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist
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Tage genutzt werden, beträgt die Gebühr für jeden weiteren Tag
28,00 Euro
§ 4
Sonstige Gebühren
- 1. Für die Ausstellung einer Urkunde zur Erteilung und Verlängerung des Nutzungsrechts 15,00 Euro
- 2. Für die Einwilligung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten, Holzkreuzen, Abdeckplatten und sonstigen Grabanlagen 72,00 Euro
- 3. Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung der Gemeinde Weilerswist in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
- 4. Für Arbeiten, die die Gemeinde an Stelle des Nutzungsberechtigten durchführt oder durchführen lässt (z.B. Entfernung von Grabaufbauten, Fundamenten, Gräberpflege etc.) sind die der Gemeinde entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 5
Fälligkeit
Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
§ 6
Geltung
Die Gebührensatzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungsordnung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt.
Gemeinde Weilerswist Weilerswist, den 23. Dezember 2002
Bürgermeister gez. Armin Fuß
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weilerswist
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