Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2024 · Friedhofssatzung: 21.03.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 872 € Graber für Personen über 5 Jahren (private Unterhaltungspflicht); Gemeindeunterhaltung: 2.526 € |
| Sargwahlgrab | 2.178 € Einzelgrabstätte; Doppelwahlgrab: 4.356 € |
| Urnenreihengrab | 618 € Urnenreihengrabstätten mit Plattenband für eine Urne (Unterhaltung durch Dritte); für zwei Urnen: 1.854 € |
| Urnenwahlgrab | 2.315 € Im Text nur als 'Urnenbaumgräber als Wahlgrab' aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 927 € Im Text als 'Urnenbaumgrabstätte Anonym' aufgeführt |
| Baumbestattung | 1.185 € Urnenbaumgrabstätten einschl. Grabplatte (Unterhaltung durch Gemeinde) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben Nicht als allgemeine Beisetzungskosten ausgewiesen. Nur 'Beilegung einer Urne in bestehendem Grab' mit 618 € genannt. Grabanfertigung (Aushub/Verfüllen) ist separat in Teil I geregelt. |
| Trauerhalle / Halle | 265 € Benutzung der Friedhofshalle (erster Tag); weitere Tage: 50 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
GEBÜHRENSATZUNG
zur Satzung über die Friedhöfe der Gemeinde Dahlem
vom 26. März 2024
Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233) hat der Rat der Gemeinde Dahlem in seiner Sitzung am 21.03.2024 folgende Gebührensatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Dahlem beschlossen:
§ 1
Umfang und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif, welcher Bestandteil dieser Gebührensatzung ist.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller / Nutzungsberechtigte verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. Außerdem können die gesetzlichen Erben zur Gebührenzahlung herangezogen werden.
§ 3
Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bescheiderteilung zu zahlen.
Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 4
Gebührentarif
I. Kostenersatz für Grabanfertigungen (Aushub und Verfüllen)
1.1 Personen bis zu 5 Jahren 383 € 1.2 Personen über 5 Jahren 656 € 1.3 Doppelgrab Erstbestattung 869 € 1.4 Doppelgrab Zweibestattung 1.178 € 1.5 Urnengrab (Erst- und Zweitbelegung) 271 € 1.6 Urnengrab in bestehender Erdgrabstätte 271 € 1.7 Urnenbaumgrab 289 €
II. Gebühren für Grabstellen (Grabnutzungsgebühr)
2. Gebühren für Reihengräber
2.1 Graber von Personen bis zu 5 Jahren 828 € 2.2 Graber für Personen über 5 Jahren in privater Unterhaltungspflicht 872 € 2.3 Rasengräber einschl. Grabplatte in der Unterhaltungspflicht der Gemeinde Dahlem 2.526 € 2.4 Doppelreihengräber 2.616 €
3. Gebühren für Wahlgräber
3.1 Einzelgrabstätte 2.178 € 3.2 Mehrstellige Grabstätten (Doppelwahlgrab) 4.356 €
4. Nutzung des Aschenstreufeldes 1.235 €
5. Urnengrabstätten
5.1 Urnenreihengrabstätten mit Plattenband für eine Urne Unterhaltung durch Dritte 618 € 5.2 wie vor, jedoch für zwei Urnen 1.854 € 5.3 Urnenbaumgrabstätten einschl. Grabplatte Unterhaltung durch Gemeinde 1.185 € 5.4 Urnenbaumgrabstätte Anonym Unterhaltung durch Gemeinde 927 € 5.5 Urnenbaumgräber als Wahlgrab Unterhaltung durch Gemeinde 2.315 €
6. Beilegungs- und Bestattungsgebühren in bestehenden Gräbern
6.1 Beilegung einer Urne auf der bereits belegten Seite des Grabes nach den Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2. 618 €
III. Verlängerungsgebühren
7. Verlängerung Ruhefrist pro Jahr
| 7.1 | Reihengräber für Personen bis zu 5 Jahren | 28 € |
|---|---|---|
| 7.2 | Reihengräber für Personen ab 5 Jahren | 30 € |
| 7.3 | Rasenerdgräber | 85 € |
| 7.3 | Doppelreihengräber | 88 € |
8. Verlängerung Ruhefrist Wahlgrab pro Jahr
| 8.1 | Einzelwahlgräber | 73 € |
|---|---|---|
| 8.2 | Doppelwahlgräber | 146 € |
| 8.3 | Dreifachwahlgräber | 219 € |
9. Verlängerung Ruhefrist Urnengrab pro Jahr
| 9.1 | Urnenreihengrab mit Plattenband für eine Urne | 21 € |
|---|---|---|
| 9.2 | Urnenreihengrab mit Plattenband für zwei Urnen | 62 € |
| 9.3 | Urnenbaumgrab | 40 € |
| 9.4 | Urnenbaumgrab Anonym | 31 € |
| 9.3 | Urnenbaumgrab als Wahlgrab | 78 € |
IV. Weitere Gebühren
10. Gebühren für Umbettungen
| 10.1 | Personen bis zu 5 Jahren | Alle Umbettungen sind von |
|---|---|---|
| 10.2 | Personen über 5 Jahren | einem Bestattungsunternehmen |
| 10.3 | Urnen | durchzuführen |
11. Benutzung der Friedhofshalle
| 11.1 | erster Tag der Nutzung | 265 € |
|---|---|---|
| 11.2 | bei mehrtägiger Nutzung je weiterem Tag | 50 € |
12. Gebühren für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen
| 12.1 | Aufstellung eines Grabdenkmals (Einzelgrabstätte) | 41 € |
|---|---|---|
| 12.2 | Aufstellung eines Grabdenkmals (Doppelgrabstätte) | 82 € |
| 12.3 | Herstellung einer Grabeinfassung (Einzelgrabstätte) | 41 € |
| 12.4 | Herstellung einer Grabeinfassung (Doppelgrabstätte) | 82 € |
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Sie ersetzt ab diesem Tag die Gebührensatzung vom 18.03.2019.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
für die Friedhöfe
der Gemeinde Dahlem
vom 14. Dezember 2018
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29.04.2026 (Inkrafttreten: 01.05.2026)
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV NRW S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV NRW 2025 S. 618) hat der Rat der Gemeinde Dahlem am 28.04.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
##### Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Dahlem gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Berk
b) Dahlem
c) Kronenburg
d) Schmidtheim
(2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Dahlem.
§ 2
##### Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Dahlem waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne dieses Absatzes bedarf einer Zustimmung des Friedhofsträgers.
(3) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Gemeinde Dahlem ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte der Gemeinde Dahlem innehat. Sternenkinder sind Tot- und
Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
(4) Über diesen eigentlichen Zweck hinaus erfüllen die Friedhöfe aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Im Falle einer beabsichtigten Schließung oder Entwidmung wird der Rat konkrete Einzelheiten durch Beschluss oder falls erforderlich durch eine Änderung/Ergänzung dieser Satzung festlegen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde,
i) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege
j) Sport zu treiben, zu Lärmen oder zu Lagern (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs:
a) Die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
b) Für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
c) Die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Die Gewerbetreibenden, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können alleine aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen
§ 7
Entsorgung von Abfällen
(1) Zur Entsorgung von Friedhofsabfällen stehen zur Verfügung:
a) Abfallcontainer für kompostierfähiges Material
b) Container für Restabfälle
Bei der Abgabe von Abfällen muss eine saubere Trennung der Abfälle erfolgen.
(2) Die Benutzung der Abfallcontainer ist für Gewerbetreibende verboten. Nach Durchführung von gewerblichen Arbeiten an den Grabstellen ist das Abraummaterial ordnungsgemäß zu entsorgen. Gewerbetreibenden, die gegen diese Vorschrift verstoßen, kann die Durchführung von Arbeiten an den Grabstellen von der Friedhofsverwaltung untersagt werden. (3) Es ist generell untersagt, überschüssige Erde, insbesondere nach der Erstherrichtung von Gräbern sowie nach der Aufstellung von Denkmälern und Grabeinfassungen in den Abfallgruben zu deponieren
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
##### Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 9
##### Särge
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Vor der Bestattung ist der Tote in einem festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische,
physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Vor dem Ausheben eines mehrstelligen Wahlgrabes (§ 15 Abs. 5 Buchst b und c) oder eines Doppelreihengrabes (§ 14 Abs. 4 Buchst. c) mit einer Länge von weniger als 220 cm müssen Grabmal und Fundament abgebaut werden. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. (5) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten (§ 15 Abs. 6) oder Doppelreihengrabstätten (§ 14 Abs. 4 Buchst. c) mit einer Länge von 220 cm ist das Entfernen des Denkmals nicht erforderlich, wobei Aufsteller und Nutzungsberechtigter auch hier für die Standfestigkeit des Denkmals verantwortlich sind. (6) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre.
§ 12
Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgt nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofes aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabungen eines Toten im Sinne der Satzes 1.
(4) Alle Umbettungen sind von einem Bestattungsunternehmen durchzuführen. Der Zeitpunkt der Umbettung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(5) Die Kosten der Umbettung und den möglichen Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, trägt der Antragsteller.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall einer Umbettung keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus den §§ 14 bis 16 sowie aus dem Belegungsplan.
(2) Unter der Voraussetzung der räumlichen Machbarkeit werden auf den gemeindlichen Friedhöfen folgende Bestattungsmöglichkeiten angeboten:
a) Reihenerdgrabstätten in der Unterhaltungspflicht eines Dritten
b) Reihenerdgrabstätten als Rasengrab in der Unterhaltung der Gemeinde (mähen)
c) Wahlerdgrabstätten
d) Urnenbeilegung in Erdgrabstätten
e) Urnenreihengrabstätten mit Plattenband in der Unterhaltung eines Dritten
f) Urnenbaumgrabstätten in der Unterhaltung der Gemeinde (mähen) als Reihengrab
g) Urnenbaumgrabstätten in der Unterhaltung der Gemeinde (mähen) als Wahlgrab
h) Urnenwahlgrab in der Unterhaltungspflicht eines Dritten
i) anonyme Bestattungen
j) Ehrengrabstätten
k) Aschenbeisetzung ohne Urne
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
A) Reihenerdgrabstätten in der Unterhaltungspflicht eines Dritten
(1) Reihenerdgrabstätten in der Unterhaltung eines Dritten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Bestattenden zugeteilt werden.
(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Doppelreihengräber ist erforderlich, wenn eine Beilegung innerhalb der bereits laufenden Nutzungsdauer erfolgen soll. Die 30-jährige Ruhezeit muss für den zuletzt Bestatteten gewährleistet sein. Eine Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(3) Im Übrigen ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich, wenn die Friedhofsplanung dies zulässt. Denkbar ist die Verlängerung insbesondere dann, wenn die Ruhefrist in dem zu räumenden Grabfeld insgesamt noch nicht abgelaufen ist.
(4) Es werden Reihenerdgrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht
Länge 120 cm Breite 60 cm
b) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
Länge 180 cm Breite 80 cm
c) Doppelreihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
Länge 220 cm Breite 200 cm.
(5) In jeder Einzelreihengrabstätte darf nur eine Leiche, in jeder Doppelreihengrabstätte dürfen max. zwei Leichen bestattet werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Soweit der verfügungsberechtigte Angehörige der Friedhofsverwaltung bekannt ist, wird dieser darüber hinaus über das Abräumen der Grabstätte benachrichtigt.
B) Reihenerdgrabstätten als Rasengrab in der Unterhaltung der Gemeinde (mähen) 1/2
(1) Diese Bestattung findet in einer Rasenfläche statt. Die Grabstätte erhält keine Einfassung und keinen Grabstein. Die Gemeinde stellt eine einheitliche Grabplatte zur Verfügung und sorgt für eine Gravur des Namens sowie des Geburts- und Sterbejahres. Die Grabplatte aus Granit oder ähnlichem Material hat eine Größe von ca. 80 cm x 50 cm.
(2) Die Kosten der Grabplatte sind in der Gebühr nach Ziff. 2.3 des Gebührentarifs enthalten
(3) Die Grabstelle bedarf keiner Pflege und Unterhaltung durch die Angehörigen. Die Pflege obliegt der Gemeinde.
(4) Eine Bepflanzung der einzelnen Grabstätten oder das Abstellen von Grabschmuck (insbesondere Grablichter, Kreuze oder ähnliche Gegenstände) ist im gesamten Umfeld der Rasenerdgräber nicht zulässig. Das vorübergehende Ablegen von Trauergebinden anlässlich einer Bestattung ist zulässig. Diese sind unverzüglich nach Abblühen zu entfernen.
C) Beilegung von Urnen in Erdgrabstätten 3
(1) Urnenbeilegungen sind wie folgt grundsätzlich zulässig, jedoch nur, sofern sie der künftigen Friedhofsplanung nicht entgegenstehen:
a) in Reiheneinzelgräber 1 Urne
b) in Reihenrasengräber 1 Urne
c) in Reihendoppelgräber 2 Urnen
d) in Wahlgrabstätten 2 Urnen
(2) Bei der Beilegung einer Urne in ein Grab nach Absatz 1 Buchstabe a) bis d) ist eine Gebühr nach Ziff. 6.1 des Gebührentarifs zu zahlen.
(3) Beläuft sich die Restruhezeit der betreffenden Grabstätte auf weniger als 30 Jahre ist neben der zusätzlichen Gebühr für die Beilegung eine Verlängerungsgebühr für das Grab nach Ziff. 7 und 8 des Gebührentarifs zu zahlen.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tage,
1 §14 B) Satz 5 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.03.2024
2 §14 B) neugefasst durch 2. Änderungssatzung vom 29.04.2026
3 § 14 C) Absatz 2 und Absatz 3 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.03.2024
an dem es erworben wird. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist erforderlich, wenn eine Beilegung innerhalb der bereits laufenden Nutzungsdauer erfolgen soll. Die 30-jährige Ruhefrist muss für den zuletzt Bestatteten gewährleistet sein. Bei mehrstelligen Wahlgräbern ist eine Verlängerung nur für die gesamte Grabstätte möglich (3) Darüber hinaus ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich, wenn die Friedhofsplanung dies zulässt. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten—vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Für die Verlängerung der Ruhezeiten gelten die Absätze (2) und (3) sinngemäß. (5) Die Größe der Wahlgräber ergibt sich aus den Belegungsplänen der Gemeinde. Bei bereits angelegten Gräbern beträgt die Größe i. d. R.
| a) | bei Einzelgrabstätten | |
|---|---|---|
| Länge | 180 cm | |
| Breite | 80 cm |
| b) | bei Doppelgrabstätten | |
|---|---|---|
| Länge | 180 cm | |
| Breite | 200 cm |
| c) | bei Dreifachgrabstätten | |
|---|---|---|
| Länge | 180 cm | |
| Breite | 300 cm |
(6) Bei neu anzulegenden Grabfeldern beträgt die Länge der Doppel- und Dreifachgrabstätten 220 cm. (7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Bezahlung der Gebühr bzw. der Verlängerungsgebühr. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. (9) In dem Wahlgrab können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung.
Als Angehörige gelten:
a) der Ehegatte,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
d) die Ehegatten der unter c) bezeichneten Personen.
(10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder,
d) Stiefkinder,
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
f) Eltern,
g) Geschwister,
h) Stiefgeschwister,
i) Nicht unter a) bis h) fallende Erben und
j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberichtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
A) Urnenreihengrabstätten mit Plattenband in der Unterhaltung eines Dritten
(1) Urnenreihengrabstätten mit Plattenband sind Aschengrabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden
In einer Urnenreihengrabstelle mit Plattenband können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(2) Die Grabstätten erhalten einschl. Plattenband eine Abmessung von 120 x 100 cm (fertiges Grabbeet 80 x 80 cm). Das Plattenband wird nach der Urnenbestattung von der Gemeinde verlegt und hiernach unterhalten.
(3) Die Kosten des Plattenbandes sind in der Gebühr nach Ziff. 5.1 und 5.2 des Gebührentarifs enthalten.
(4) Grabmale sind mit folgenden Maßen zulässig:
a) Stehende Grabmale und Stelen mit quadratischem oder rundem Grundriss 35 x 35 cm, Höhe max. 70 cm.
b) Das Grabbeet kann ganz oder zum Teil mit einer Grabplatte ausgelegt werden.
B) Urnenbaumgrabstätten in der Unterhaltung der Gemeinde (mähen) 4/5
(1) Urnenbaumgrabstätten werden im Bereich von Bäumen erdgleich in Rasenflächen hergestellt. Analog zu § 14 B erhält die Grabstätte keine Einfassung und keinen Grabstein. Die Gemeinde stellt eine einheitliche Grabplatte zur Verfügung und sorgt für eine Gravur des Namens sowie des Geburts- und Sterbejahres. Die Grabplatte aus Granit oder ähnlichem Material hat eine Größe von ca. 45 cm x 25 cm.
(2) Die Kosten der Grabplatte sind in der Gebühr nach Ziff. 5.3 und 5.4 des Gebührentarifs enthalten.
(3) Die Grabstelle bedarf keiner Pflege und Unterhaltung durch die Angehörigen. Die Pflege obliegt der Gemeinde
(4) Eine Bepflanzung der einzelnen Grabstätten oder das Abstellen von Grabschmuck (insbesondere Grablichter, Kreuze oder ähnliche Gegenstände) ist im gesamten Umfeld der Urnenbaumgräber nicht zulässig. Das vorübergehende Ablegen von Trauergebinden anlässlich einer Bestattung ist zulässig. Diese sind unverzüglich nach Abblühen zu entfernen.
C) Urnenwahlgräber in der Unterhaltungspflicht eines Dritten
(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tage, an dem es erworben wird.
(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist erforderlich, wenn eine Beilegung der bereits laufenden Nutzungsdauer erfolgen soll. Die 30-jährige Ruhefrist muss für den zuletzt Bestatteten gewährleistet sein.
Bei mehrstelligen Wahlgräbern ist eine Verlängerung nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(3) Darüber hinaus ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich, wenn die Friedhofsplanung dies zulässt. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 17
Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
(2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, in einer Urnengrabstätte verstreut werden.
4 § 16 B) Absatz 2 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.03.2024
5 §16 B) neugefasst durch 2. Änderungssatzung vom 29.04.2026
(3) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche nach Abs. 1 oder 2 die Verfügung von Todeswegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet wer beigesetzt worden ist.
§ 17 a
Anonyme Bestattungen
Anonyme Bestattungen finden nur in Urnenbaumgrabstätten statt.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 20
Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(2) Nicht gestattet sind:
a) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
b) Ölfarbenanstriche auf Steindenkmälern,
c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
d) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
e) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,
f) Gittergrabeinfassungen.
(3) Für Grabmale aus Stein sind einschl. Sockel folgende Maße max. zulässig:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren
Stehende Grabmale:
| Höhe | 70 cm |
|---|---|
| Breite | 70 cm |
| Stärke | 14 cm |
Liegende Grabmale:
| Breite | 35 cm |
|---|---|
| Länge | 40 cm |
| Stärke | 14 cm |
b) Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahren
Stehende Grabmale:
| Höhe | 100 cm |
|---|---|
| Breite | 70 cm |
| Stärke | 16 cm |
Liegende Grabmale:
| Breite | 50 cm |
|---|---|
| Länge | 70 cm |
| Stärke | 14 cm |
c) Einstellige Wahlgrabstätten
Stehende Grabmale:
| Höhe | 100 cm |
|---|---|
| Breite | 70 cm |
| Stärke | 16 cm |
Liegende Grabmale:
| Breite | 50 cm |
|---|---|
| Länge | 70 cm |
| Stärke | 14 cm |
d) Mehrstellige Wahl- und Doppelreihengrabstätten
Stehende Grabmale:
| Höhe | 100 cm |
|---|---|
| Breite | 140 cm |
| Stärke | 18 cm |
Liegende Grabmale:
| Breite | 100 cm |
|---|---|
| Länge | 80 cm |
| Stärke | 14 cm |
(4) Denkmäler aus Holz oder Eisen dürfen einschl. Sockel nicht höher als 160 cm und auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren nicht höher als 100 cm sein.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze (1) bis (4) zulassen.
§ 21
Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder in Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden. (7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
§ 22
Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassung darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 6 Absatz 5 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes mit Deckungssumme in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen.
§ 24
Gewährleistung der Sicherheit
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicheren Zustand zu halten.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit der Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teile davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.
(6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftliche vereinbart wurde.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 6 Absatz 5 Satz 1, § 21 Absätze 1 und 3 bis 5 und § 22 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 24 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 24 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 24 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichtung und Unterhaltung
- 1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in würdigen Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
- 2. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
- 3. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- 4. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- 5. (5) Die Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten.
- 6. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträgers.
- 7. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- 8. (8) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennungen vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 24 Absatz 4 Satz 3 und § 24 Absätze 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 24 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern ⁶
§ 28 ⁷
Benutzung der Friedhofshallen
(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 29
Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangdarbietung auf dem Friedhof bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
⁶ Kapitelüberschrift geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.03.2024
⁷ § 28 Überschrift und Absatz 1 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.03.2024
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 5 Absatz 3 missachtet,
- 3. entgegen § 5 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofträgers durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender:
- a) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 6 Absatz 5 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbot tätig wird
- b) außerhalb der in § 6 Absatz 3 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- c) entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Werkzeug und Materialien unzulässig lagert,
- d) entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- e) entgegen § 6 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
- f) entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
- 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 9 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 7. entgegen § 21 Absatz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- 8. entgegen § 21 Absatz 2 oder § 21 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
- 9. entgegen § 23 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- 10. entgegen § 23 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 11. entgegen § 24 Absatz 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- 12. entgegen § 25 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 13. entgegen § 26 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- 14. entgegen § 26 Absatz 7 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- 15. entgegen § 26 Absatz 8 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in bereitgestellten Behältern entsorgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsatzung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.