Friedhofsgebühren Hellenthal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hellenthal · Nordrhein-Westfalen · PLZ 53940

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.12.1971, zuletzt geändert durch 19. Änderungssatzung vom 29.11.2023 (Stand: 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.020,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1 Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt a. Bestattungsgebühr
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.330,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1 Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt a. Bestattungsgebühr – 'Sargwahlgrab je Grabstelle' (§ 15 Abs. 3 Friedhofssatzung: ein- oder mehrstellige Grabstätten)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
970,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1 Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt a. Bestattungsgebühr
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.280,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1 Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt a. Bestattungsgebühr – 'Urnenwahlgrab je Grabstelle'
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.950,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1 Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt a. Bestattungsgebühr – Gemeinschaftsanlage mit zentralem Denkmal (§ 16 Abs. 5 Friedhofssatzung: Beisetzung ohne genaue Kennzeichnung der Grabstelle, anonym möglich)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.840,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif zu § 1 Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt a. Bestattungsgebühr – Baumgräber (§ 16 Abs. 6 Friedhofssatzung: 1 Grabstelle für 1 Urne im Wurzelbereich des Baumes)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
660,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 660 € · Urne: 275 €
📄 Gebührentarif zu § 1 Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt c. Grabaushub
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif zu § 1 Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt d. Leichenhallennutzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.12.1971, zuletzt geändert durch 19. Änderungssatzung vom 29.11.2023 (Stand: 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hellenthal vom 20.12.1971, zuletzt geändert durch 19. Änderungssatzung vom 29.11.2023 (Stand: 01.01.2024)

**Gebührensatzung

zur Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hellenthal vom 20.12.1971**

*- In der Fassung der Änderungssatzung vom 29.11.2023 –*

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21./28.10.1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Aug. 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2020) und der §§ 1, 2, 4, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) hat der Rat der Gemeinde Hellenthal in seiner Sitzung am 2. Dez. 1971 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1$^{1}$

Umfang und Höhe der Gebühren

Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem nachstehenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist. Soweit der Betrieb des Friedhofes auf einen Dritten (z.B. eine Dorfgemeinschaft) übertragen wurde, werden keine Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Dritten bleibt hiervon unberührt.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. Außerdem können die gesetzlichen Erben zur Gebührenerhebung herangezogen werden.

§ 3

Entrichtung der Gebühren

Die Gebühren sind im voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Einrichtungen und Begräbnisstätten zu zahlen. Der förmliche Bescheid gilt mit der Aushändigung der Gebührenrechnung als erteilt. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der jeweils hierfür geltenden Bestimmungen.

§ 4

Gebührenbefreiung

Gebühren werden nicht erhoben, wenn es sich um die Bestattung eines Ehrenbürgers der Gemeinde Hellenthal handelt.

$^{1}$ In der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 15.04.2011 in Kraft getreten am 01.05.2011

§ 5²

Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren

Die Gebühren können ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls oder mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine nicht zumutbare Härte bedeuten würde. Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister.“

§ 6³

Zurücknahme von Aufträgen

Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme oder den Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen worden ist, Gebühren nur nach Maßgabe der tatsächlichen Benutzung bzw. Inanspruchnahme erhoben werden.

§ 7$^{4}$

(aufgehoben)

§ 8

Schlussbestimmungen

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gebührensatzung verlieren alle bisher gültigen Gebührensatzungen für die Friedhöfe in der Gemeinde Hellenthal ihre Gültigkeit.

² In der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 15.04.2011 in Kraft getreten am 01.05.2011

³ In der Fassung der Änderungssatzung vom 20.06.1977 in Kraft getreten am 29.06.1977

$^{4}$ In der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 15.04.2011 in Kraft getreten am 01.05.2011

**Gebührentarif$^{5}$

zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hellenthal**

a. Bestattungsgebühr:
Sargreihengrab1.020,00 €
Sargreihengrab für Kinder bis 5 Jahre310,00 €
Pflegefreie Sargbestattung (Die Kosten der Rasenplatte sind zusätzlich zu entrichten)2.050,00 €
Urnenreihengrab970,00 €
Sargwahlgrab je Grabstelle1.330,00 €
Beibeerdigung einer Urne in vorh. Sargwahlgrab1.020,00 €
Urnenwahlgrab je Grabstelle1.280,00 €
Beibeerdigung einer Urne in vorh. Urnenwahlgrab970,00 €
Aschestreufeld510,00 €
pflegefreie Urnenrasengrabstätte (Die Kosten der Rasenplatte sind zusätzlich zu entrichten)1.640,00 €
Gemeinschaftsanlage mit zentralem Denkmal1.950,00 €
Baumgräber (Die Kosten der Rasenplatte sind zusätzlich zu entrichten.)1.840,00 €
b. Nutzungsverlängerungen je Grabstätte und Jahr
Sargwahlgrabstätte44,00 €
Pflegefreie Sargbestattung68,00 €
Urnenwahlgrabstätte43,00 €
Urnenrasengrabstätte55,00 €
Gemeinschaftsanlage mit zentralem Denkmal65,00 €
Baumgräber61,00 €
c. Grabaushub
Grabaushub bei Sargbestattung660,00 €
Grabaushub bei Urnenbestattung275,00 €

$^{5}$ In der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 29.11.2023 in Kraft getreten am 01.01.2024

d. Leichenhallennutzung
Nutzung Leichenhalle250,00 €

e. Kosten für das Einebnen einer Grabstätte

Einzelgrabstätte330,00 €
Doppelgrabstätte440,00 €
Urnengrabstätte275,00 €

f. sonstige Gebühren:

Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen incl. der Kontrolle der Standsicherheit je Grabstätte170,00 €
Sofern Träger gewünscht werden, betragen die Gebühren je Person50,00 €
Mehrkosten für Beerdigung außerhalb der üblichen Dienstzeiten100,00 €
Ausfertigung einer Zweitschrift von Urkunden10,00 €
Gebühr für vorzeitige Einebnung bzw. bei Umwandlung in eine pflegefreie Grabstätte pro Jahr und Grabstelle10,00 €
Reservierung einer Grabstätte für 5 Jahre50,00 €
Gebühr für die Entsorgung von Grabschmuck anlässlich einer Beerdigung170,00 €
Für die Umbettung und Ausgrabung von Leichen einschließlich WiederbeerdigungGebühr nach tatsächlichem Aufwand

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Gemeinde Hellenthal in der Sitzung am 2. Dezember 1971 beschlossene Satzung über die Friedhöfe der Gemeinde Hellenthal und einer Gebührensatzung mit Gebührentarif wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 12.09.1969 öffentlich bekanntgemacht.

Hellenthal, den 20. Dezember 1971

gez.: Dornseifer Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.07.2017, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 09.04.2025 (Stand: 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Hellenthal vom 12.07.2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.04.2025 (Stand: 01.07.2025)

Friedhofssatzung der Gemeinde Hellenthal vom 12.07.2017

In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.04.2025 in Kraft getreten am 01.07.2025

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV. NRW. S. 405) – in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) – in der jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Gemeinde Hellenthal am 11.07.2017 folgende Friedhofssatzung beschlossen.

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Hellenthal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Waldfriedhof Hellenthal

b) Friedhof Hellenthal – Kölner Straße

c) Friedhof Hellenthal – Kalberbenden

d) Friedhof Hellenthal – Trierer Straße

e) Friedhof Blumenthal

f) Friedhof Reifferscheid

g) Friedhof Wildenburg

h) Friedhof Kreuzberg

i) Friedhof Wolfert

j) Friedhof Rescheid

k) Friedhof Giescheid

l) Friedhof Schnorrenberg

m) Friedhof Hollerath

n) Friedhof Miescheid

o) Friedhof Udenbreth

p) Friedhof Losheim q) Friedhof Kehr

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Hellenthal.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Die Verstorbenen können auf den in § 1 genannten Friedhöfen der Gemeinde mit folgenden Ausnahmen bestattet werden:

• Friedhof Hellenthal – Kölner Straße

• Friedhof Hellenthal – Kalberbenden

• Friedhof Hellenthal – Trierer Straße

(2) Soweit der Betrieb des Friedhofs auf einen Dritten (z.B. eine Dorfgemeinschaft) übertragen wurde, sollen auf diesem Friedhof nur Verstorbene bestattet werden, die dort

a) zuletzt ihren Wohnsitz hatten oder

b) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) Eltern, Kinder oder Geschwister bestattet haben.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Verstorbene können auch auf den Friedhöfen der Kirchengemeinden beigesetzt werden.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Sargwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Sargwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Sargreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Sargwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließungen oder Entwidmungen werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Sargwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Sargreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Sargwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 1

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.04.2025 in Kraft getreten am 01.07.2025 (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) Der Beginn und das Ende von gewerblichen Tätigkeiten (z.B. Auf- oder Abbau von Grabanlagen, gewerblich ausgeführte Grabpflege) sind von dem Gewerbetreibenden der Friedhofsverwaltung schriftlich oder telefonisch anzuzeigen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit2

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen

beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Sargwahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Samstags sollen nach 12 Uhr keine Bestattungen stattfinden.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden. Andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.04.2025 in Kraft getreten am 01.07.2025 gestatten. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 – Ausheben der Gräber3

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Urnengräbern beträgt der Abstand mindestens 0,30 m.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente auf seine Kosten vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.04.2025 in Kraft getreten am 01.07.2025 (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Sargreihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Sargreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Sargreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Sargwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten, Aschenstreu- und Aschengrabfelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Lage der Gräber richtet sich nach den jeweiligen Belegungsplänen.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Sargreihengrab,

b) Sargwahlgrab,

c) Urnenreihengrab,

d) Urnenwahlgrab,

e) pflegefreies Urnenrasengrab, f) pflegefreie Urnengräber mit zentralem Denkmal,

g) pflegefreie Baumgräber,

h) Ehrengrabstätten,

i) Aschestreufeld.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Sargreihengrabstätten

(1) Sargreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es ist möglich, insbesondere wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag einmal oder mehrmals für jeweils höchstens 5 Jahre wieder zu erwerben.

(2) In jeder Sargreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Sargreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot-und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) Sargreihengräber können pflegefrei gestaltet werden in dem nur ein Grabstein aufgestellt wird. Eine Grabeinfassung ist nicht notwendig. Darüber hinaus kann die Grabstelle mit einer vom Friedhofsträger bereitgestellten Granitplatte, die eine Größe von 40 x 30 x 4 cm hat, kenntlich gemacht. Die Grabstätte wird anonym vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. In diesem Fall wird die Granitplatte nicht beschriftet. Die Grabsteinplatte ist ebenerdig zu verlegen. Eine Bepflanzung oder das Abstellen von Grabschmuck ist nicht zulässig. Ebenso ist eine Grabeinfassung nicht möglich. Die Grabform wird nur errichtet, wenn die Friedhofsplanung es zulässt.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird den Verfügungsberechtigten schriftlich mitgeteilt oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld für die Dauer von 3 Monaten bekanntgemacht.

§ 15 – Sargwahlgrabstätten

(1) Sargwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles verliehen. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können für sich selbst ein Nutzungsrecht erwerben (Vorabkauf). Ein Nutzungsrecht wird nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Friedhofsplanung dem entgegensteht. (2) Das Nutzungsrecht kann einmal oder mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Sargwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Das Nutzungsrecht muss mindestens für ein Jahr wieder erworben werden.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a)-h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c)-d) und f)-i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Sargwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet.

(11) Das Ausmauern von Sargwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(12) Sargwahlgräber können wie § 14 Abs. 3 pflegefrei gestaltet werden.

§ 16 – Aschenbeisetzungen4

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) pflegefreien Urnenrasengrabstätten,

d) Gemeinschaftsanlagen mit zentralem Denkmal,

e) Baumgräber,

f) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

g) Aschenstreufelder.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(4) Pflegefreie Urnenrasengrabstätten werden innerhalb einer Rasenfläche der Reihe nach bereitgestellt. Es handelt sich nicht um mehrstellige Gräber. Weitere Grabstellen können in unmittelbarer Nähe zum zuerst erworbenen Grab vorab erworben werden, soweit die Belegung und Friedhofsplanung es zulassen. Es ist möglich, insbesondere In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.04.2025 in Kraft getreten am 01.07.2025 wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit wieder zu erwerben. Die Grabstellen werden mit einer vom Friedhofsträger bereitgestellten Granitplatte, die eine Größe von 40 x 30 x 4 cm hat, abgedeckt. Die Grabstätte wird anonym vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. In diesem Fall wird die Granitplatte nicht beschriftet. Die Grabsteinplatte ist ebenerdig zu verlegen. Eine Bepflanzung oder das Abstellen von Grabschmuck ist nicht zulässig. Ebenso ist eine Grabeinfassung nicht möglich.

(5) In einer Gemeinschaftsanlage mit zentralem Denkmal werden die Urnen innerhalb einer Rasenfläche ohne genaue Kennzeichnung der Grabstelle beigesetzt. Es ist zulässig Schalen, Gestecke oder ähnlicher Grabschmuck an dem zentralen Denkmal abzustellen. Soweit die Daten des Verstorbenen auf dem Denkmal angebracht werden, sind die Kosten vom Gebührenschuldner zu tragen. Weitere Grabstellen können in unmittelbarer Nähe zum zuerst erworbenen Grab vorab erworben werden, soweit die Belegung und Friedhofsplanung es zulassen. Es ist möglich, insbesondere wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit wieder zu erwerben. Die Grabstätte wird anonym vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Grabform wird nur errichtet, wenn die Friedhofsplanung es zulässt.

(6) In Baumgräbern wird die Urne im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Die Grabstellen werden mit einer vom Friedhofsträger bereitgestellten Granitplatte, die eine Größe von 40 x 30 x 4 cm hat, kenntlich gemacht. Weitere Grabstellen können in unmittelbarer Nähe zum zuerst erworbenen Grab vorab erworben werden, soweit die Belegung und Friedhofsplanung es zulassen. Es ist möglich, insbesondere wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit wieder zu erwerben. Die Grabstätte wird anonym vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. In diesem Fall wird die Granitplatte nicht beschriftet. Die Grabsteinplatte ist ebenerdig zu verlegen. Eine Bepflanzung der einzelnen Grabstätten oder das Abstellen von Grabschmuck ist nicht zulässig. Ebenso ist eine Grabeinfassung nicht möglich Die Grabform wird nur errichtet, wenn die Friedhofsplanung es zulässt.

(7) In Sargwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können zusätzlich eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Wenn kein Sarg in der Grabstätte liegt, können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Sargreihengrabstätten und für die Sargwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Sargwahlgrabstätten.

§ 17 – Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. (2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat und auf Friedhöfen Aschengrabfelder ausgewiesen sind, ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt werden.

(3) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21 ff.) sind nicht zulässig.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

§ 19 – Baumbestand

Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet von § 21 - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die Grabstellen sind spätestens nach Ablauf eines Jahres seit der Beisetzung einzufassen oder pflegefrei zu gestalten.

§ 21 – Grabmale und Grabeinfassung5

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien und Zutaten aus Beton, Kunststein, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Sarggrabstätten für Erdbestattung sind stehende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.04.2025 in Kraft getreten am 01.07.2025 a) Auf Sargreihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren

Höhe bis 0,80 m,

Breite bis 0,45 m,

Mindeststärke 0,10 m;

b) Auf Sargreihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren

Höhe bis 1,20 m,

Breite bis 1,00 m,

Mindeststärke 0,12 m;

c) Auf Sargwahlgrabstätten:

  1. 1. bei einstelligen Wahlgräbern

Höhe bis 1,40 m,

Breite 0,50 m bis 1,00 m,

Mindeststärke 0,12 m;

  1. 2. bei zwei- und mehrstelligen Sargwahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:

Höhe bis 1,40 m,

Breite 1,30 m bis 2,00 m,

Mindeststärke 0,16 m;

Abdeckungen sind nur insoweit erlaubt, als nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale

Höhe bis 0,80 m,

Breite bis 0,90 m, Mindeststärke 0,10 m

  1. 2. Abdeckungen

Größe bis zur vollflächigen Abdeckung,

Höhe bis 0,15 m;

b) Auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale

Höhe bis 1,00 m;

Breite bis 0,90 m

Mindeststärke 0,12 m

  1. 2. Abdeckungen

Größe bis zur vollflächigen Abdeckung

Höhe bis 0,15 m.

(4) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale aus Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Sargreihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: bis zur Höhe von 0,70 m

b) auf Sargreihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre und auf Wahlgrabstätten: bis zur Höhe von 1,50 m

c) auf Urnengrabstätten: bis zur Höhe von 1,00 m

(5) Grabeinfassungen müssen auf den einzelnen Friedhöfen die in den Friedhofsbelegungsplänen angegebenen Abmessungen der Grabstätten einhalten. Für die Abmessungen der Grabstätten gelten folgende Maße:

a) Sargreihengrabstätten 1,00 m x 2,00 m

b) Sargwahlgrabstätten je Stelle 1,00 m x 2,00 m

c) Urnengrabstätten 0,90 m x 0,90 m

d) Kindergräber 0,60 m x 1,30 m (6) Die Einfassung der Grabstätten mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem ist nicht erlaubt. Eine seitliche Begrenzung der Grabstätten mit liegenden Platten in Naturstein sowie durch Hecken bis zur Höhe von 0,25 m ist gestattet.

(7) Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,50 m x 0,70 m sind. Der Antragsteller hat bei Sargreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten den Bescheid mit der Grabnummer vorzulegen, bei Sargwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(3) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

(4) Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.

§ 23 – Anlieferung

Der Zeitpunkt der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist anzuzeigen, um eine Überprüfung durch die Friedhofsverwaltung zu ermöglichen; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 24 Fundamentierung

und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 21.

§ 25 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Sargreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Sargwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 266 – Umwandlung und Entfernung von Grabstätten

(1) Umwandlung von nicht pflegefreien Sarggrabstätten in pflegefreie Grabstätten (muss bei der Friedhofsverwaltung vorab schriftlich beantragt werden) ist vor Ablauf der Nutzungszeit (gegen eine zusätzliche Gebühr) möglich. Bei der Umwandlung bleibt lediglich der Grabstein stehen. Die Einfassung mit Fundament ist zu entfernen und die Fläche ist wieder ebenerdig mit Rasen zu bedecken. Damit kein Gras unmittelbar am Grabstein wächst, müssen vollständig um den Grabstein herum mindestens 10 cm breite Platten ebenerdig verlegt werden.

(2) Der Nutzungsberechtigte kann vor Ablauf der Ruhefrist die Grabstätte aufgeben. Dies muss vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. In besonderen Einzelfällen oder bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Urnen und Särge verbleiben im Grab.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Sargreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sargwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten, der Umwandlung nach Abs. 1, der Entfernung nach Abs. 2 oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Fundamente und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Das Entfernen erfolgt durch den Friedhofsträger oder eines von ihm beauftragten Unternehmens auf schriftlichen Antrag des Nutzungs-/ Verfügungsberechtigten innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auftragserteilung. Die Kosten der Beseitigung hat der jeweilige Nutzungs-/Verfügungsberechtigte zu tragen.

(4) Erteilt der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte den schriftlichen Antrag nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Ist der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf das Abräumen der Grabstätte hingewiesen. Bleibt der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungs-/ Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(5) Grabmale im Sinne § 25 Abs. 4 dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.04.2025 in Kraft getreten am 01.07.2025 (6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20 und 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Sargreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Sargwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Nach Ablauf der Ruhezeit muss die Grabstätte abgeräumt werden.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Sargreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Sargwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(9) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (10) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen

§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Sargreihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte oder Sargwahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen und aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 29 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen –soweit vorhanden- in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 307 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle sowie auf dem Waldfriedhof Hellenthal in einem dafür bestimmten Raum der Leichenhalle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung des Raumes in der Leichenhalle des Waldfriedhofes Hellenthal kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 31 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 32 – Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 33 – Gebühren

In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.04.2025 in Kraft getreten am 01.07.2025 Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 22 und 26 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 24 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.10.2003 in der Fassung der jeweiligen Änderungssatzung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

  • in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

dieses Gesetzes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hellenthal, den 12.07.2017 Rudolf Westerburg, Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hellenthal?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hellenthal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 53xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hellenthal anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hellenthal
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 275 € (Urne) bzw. 660 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hellenthal (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 53xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hellenthal:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €