Friedhofsgebühren Zeiskam 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Zeiskam · Rheinland-Pfalz · PLZ 67378

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​‍

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Zeiskam vom 01.10.1985 zuletzt geändert am 18.06.2015, in Kraft getreten am 01.07.2018

Der Gemeinderat Zeiskam hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 08. April 1991 (GVBl. S. 110), der §§ 16, 18 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 und 38 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05. Mai 1985 (GVBl. S. 103) und des § 32 der Friedhofssatzung vom 01.10.1985 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

I. Allgemeines

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Fried-hofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.

II. Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren

§ 2 Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 147,-- €

b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 246,-- €

§ 3 Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Überlassung eines Wahlgrabes mit einer Nutzungsdauer von 40 Jahren für bzw. bei Urnen- doppelgrabstätten mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren für
  1. 1.1. den gesamten Friehofsbereich mit Ausnahme der unter Ziffer 1.2 benannten Stellen
    • a) eine Einzelgrabstätte 471,-- €
    • b) eine Einzelgrabstätte mit Tieferlegung (2 Grabstellen) 677,-- €
    • c) eine Doppelgrabstätte 903,-- €
    • d) für eine dritte und jede weitere Grabstelle (Familiengrab) 411,-- €
    • e) eine Urnengrabstätte (Urnendoppelgrabstätte) 785,-- € 850,-- €
    • f) Urnenrasengrabstätte 1.250,-- €
    • g) Urnenkammer in einer Urnenstele
  1. 1.2. Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle an der nördlichen Friedhofsmauer und im westlichen Grabfeld nördlich der Leichenhalle (Sondergrabstellen) wird neben der maßgebenden Ge- bühr aus Ziffer 1.1 ein Zuschlag von 1.000 Euro erhoben.

Grabstellen im Bereich der nördlichen Einfriedungsmauer sind dann keine Sondergrabstellen, wenn vor dem 01.01.1980 eine Grabstelle in einem Wahlgrab belegt und die Beisetzung einer zweiten oder weite-ren Person vorgesehen ist und noch zu erfolgen hat. Wird dadurch die Verlängerung des Nutzungsrech-tes erforderlich, sind die Gebührensätze für eine Doppelgrabstätte nach 1.1 zugrunde zu legen. Ist die Grabstätte belegt, sind die Ruhefristen abgelaufen und fordern die Angehörigen eine Verlängerung des Nutzungsrechts, sind die Gebühren nach 1.2 maßgebend.

  1. 2. Für die Beisetzung einer weiteren Person in einem bereits bestehenden Grab (Doppelbele- gung)
    • a) für Erwachsene 411,-- €
    • b) für Kinder bis zu 6 Jahre 186,-- € Wird hierdurch eine Tieferlegung der zuerst bestatteten Leiche erforderlich, ist außerdem eine Gebühr für eine Ausgrabung zu zahlen (§ 5). 3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr
    • a) bei Wahlgrabstätten auf 1/40
    • b) bei Urnengrabstätten auf 1/30 der unter Ziffer 1 festgesetzten Gebühren. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach den angefangenen Monaten des Jahres.
  1. 4. In den Grabfeldern, in denen die Plattenwege und Grabeinfassungen von der Gemeinde be- reits angelegt sind oder noch werden, wird zur Abgeltung der dafür entstehenden Kosten zusätzlich ein Betrag von
    • a) für eine Einzelgrabstelle 686,-- €
    • b) für eine Doppelgrabstelle 1.180,-- € erhoben.

§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Für die Anfertigung eines Grabes
    • a) für Erwachsene 746,-- €
    • b) für Kinder bis zu 6 Jahren 205,-- €
    • c) für Urnenbeisetzung 157,-- €
  1. 2. Für eine Tieferlegung einer Grabstätte zur Beisetzung einer weiteren Leiche ein Zuschlag von 205,-- €
  1. 3. Bei Wahlgräbern für die Beisetzung der zweiten oder weiteren Leiche ein Zuschlag von 205,-- €

§ 5 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. a) Innerhalb der ersten 6 Jahre nach der Bestattung bei Erwachsenen 785,-- € bei Kindern bis zu 6 Jahren 395,-- €

b) innerhalb 7 bis 15 Jahre nach der Bestattung bei Erwachsenen 677,-- € bei Kindern bis zu 6 Jahren 290,-- €

c) nach 15-jähriger Liegezeit bei Erwachsenen 636,-- € bei Kindern bis zu 6 Jahren 237,-- €

d) für Ausgraben von Aschen 100,-- €

  1. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren gemäß § 4 erhoben.

§ 6 Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Benutzung der Leichenhalle auf einer Zelle bis zu 7 Tagen 131,-- €
  2. 2. Desinfektion der Leichenhalle und des Sarges 43,-- €
  3. 3. Reinigen der Leichenhalle 141,-- €
  4. 4. Vorübergehendes Einstellen einer Leiche in einer Leichenzelle, je angefangener Tag 53,-- €

§ 7 Sonstige Gebühren

  1. 1. Für die Erteilung der Erlaubnis zur Bestattung einer auswärts wohnhaft gewesenen Person (ausgen. § 2 Abs. 2 und 3 BestG) für Erwachsene 205,-- € für Kinder 105,-- € Von dieser Gebühr kann Befreiung erteilt werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten zu der Gemeinde besondere Bindungen hatte.
  1. 2. Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach dem entstehenden Aufwand berechnet. Außerdem werden für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten verwaltungsmäßigen Leistungen Verwaltungs- gebühren nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 - GVBl. S. 578 - erhoben.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.10.1985 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Zeiskam vom 01. Oktober 1985 zuletzt geändert am 15. August 2014 INHALTSVERZEICHNIS:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Aschenbeisetzungen § 15 a Urnendoppelgrabstätten § 15 b Urnenrasengrabstätten § 15 c Urnenkammern in Urnenstelen
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  6. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale Friedhofssatzung Gemeinde Zeiskam Seite 2

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Bepflanzung der Grabstätten § 27 Vernachlässigte Grabstätten
  2. 8. Leichenhalle § 28 Benutzen der Leichenhalle
  3. 9. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Gebühren § 33 Inkrafttreten

Der Gemeinderat von Zeiskam hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 04. März 1983 (GVBl. S. 31), BS2020-1, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

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  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Zeiskam gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in eineandere Grabstätte umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oderüber das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

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  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwa-gen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, insbesondere auch im Zusammen-hang mit der Ausrichtung einer Beisetzungc) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilene) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreibeni) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.“ Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofesund der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Aufdas Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 ades Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle)* abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegendie Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.“

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, istauch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigenund der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sindin Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

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§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltungausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohlemindestens 1,70 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhefrist für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen 20 Jahre. Der Lauf der Ruhefrist beginnt mitder Belegung.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in denersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeindenicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstättender jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

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  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung derfestgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen undderen Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitverlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungenüber den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

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(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis derin Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zuentscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erstnach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenwahlgrabstätten (Urnendoppelgrabstätten, Urnenrasengrabstätten, Urnenkammern in Urnenstelen)

b) in Wahlgrabstätten. Mit Ausnahme der Urnen in den Urnenkammern dürfen nur Urnengefäße (Aschenkapseln, Überurnen) aus biologisch abbaubarem Material beigesetzt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ein Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldungsind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 a Urnendoppelgrabstätten

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Urnendoppelgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nachbelegt werden. Im Übrigen gelten die für die allgemeinen Grabstätten maßgebenden Vorschriften dieser Satzung sinngemäß.

§ 15 b Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten sind Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihenach belegt werden. In einer Urnenrasengrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetztwerden. (2) Die Grabreihen werden als Rasenfläche angelegt und von der Gemeinde unterhalten. (3) Die Urnenrasengrabstätte ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung durcheine liegende Namensplatte zu kennzeichnen. Die Namensplatte darf lediglich folgende Ausmaße haben: 40 m breit, 40 cm lang, 5 cm dick; sie muss bündig mit der Erdoberkanteabschließen. Für die Namensplatte ist als Material nur Impala-Granit zulässig. Aufgesetzte Buchstaben, Ornamente udgl. sind nicht zulässig; Namen, Geburts- und Sterbedaten usw. dürfen lediglich eingraviert werden. Besondere Bestimmungen oder Einschränkungen zur Gravur gibt es nicht. (4) Bepflanzungen oder das Anbringen sonstiger Gegenstände wie Vasen, Blumengestecke, Grabschmuck, Kränze, Erinnerungsstücke, Kerzen usw. sind weder auf der Rasenfläche noch auf der Namensplatte zulässig.

§ 15 c Urnenkammern in Urnenstelen

(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Erdgrabstätten auch Urnenkammern in Urnenstelen zur Verfügung. Die Belegung erfolgt in Absprache mit den Angehörigen. Eine Urnenkammer kann bereits zu Lebzeiten angekauft werden. (2) Eine Urnenkammer kann mit bis zu zwei Urnen (mit Überurnen) bzw. drei Urnen (ohne Überurnen) belegt werden. (3) Die Namen, Geburts- und Todesjahre/-daten der Verstorbenen sind ausschließlich aufden Verschlussplatten (Türen aus Granit) der Urnenkammern von einem Steinmetz anzubringen. (4) Für die Beschriftung sind ausschließlich Aufsatzbuchstaben in Aluminium zulässig. Beider Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Deshalbist nur die Schriftart „Alblock“ der Firma Strassacker zulässig. Bilder, Ornamente usw. dürfen nicht angebracht werden. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen. (5) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten, wie z. B. Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten außer der zulässigen Beschriftung beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeindekann sich in so einem Falle die Stele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Stelen ist verboten. (6) Die Verschlussplatten (Granittüren) der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schrift-Entwurf des Steinmetzen ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahldes Steinmetzen). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Maßgabender Absatze 5 und 6 die Genehmigung verweigern. (7) Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Nutzungsberechtigten nach § 14 der Friedhofsordnung aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten.

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§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlichdem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mitallgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung istdurch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wirdeine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedochuneingeschränkt.

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

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a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  3. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. 4. die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und keine Sockel haben,
  5. 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bear- beitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) Grabsteine sollen eine Höhe von 1,30 m nicht übersteigen.
    • b) Liegeplatten, die mehr als 1/3 des Grabes bedecken, dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Grabfeldern angebracht werden. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlageeines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Einfache Holzkreuze ohne Bedachung und sonstige Zutaten bedürfen keiner Genehmigung. Sie dürfen jedoch die Höhe von 1,60 m und 0,70 m Breite nicht überschreiten.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstigebauliche Anlagen entsprechend.

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§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustandzu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeitwird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtungnicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

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(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 26 – Bepflanzung der Grabstätten

Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die angrenzenden Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sindinsbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortlicheauf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichtenlassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis aufder Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 28 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnisder Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeitenfestlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zudiesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmungdes Amtsarztes. (4) In der Leichenhalle und den Nebenräumen dürfen keine Gerätschaften oder sonstiges Zubehörvon Bestattern oder sonstigen Gewerbetreibenden gelagert werden. Bei Trauerfeiern und Bestattungen dürfen nur die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände genutzt werden, soweit solche vorhanden sind. (5) Im Übrigen gelten die Regelungen der Haus- und Friedhofsordnung der Gemeinde Zeiskam.

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  1. 9. Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowieseiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. 10. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 25 und 26 bepflanzt,
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 28 betritt bzw. benutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.022,58 EUR** geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

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§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 28.01.1957 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Zeiskam, den 01. Oktober 1985 Gemeindeverwaltung: gez. Först Ortsbürgermeister

  • 27.10.2009, GVBl. S. 355

** geändert mit der Einführung des EURO zum 01.01.2002

Änderungssatzung vom 22.05.2014 wurde am 14.08.2014 veröffentlicht und ist daher am 15.08.2014 in Kraft getreten