📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025), zuletzt geändert 28.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Lingenfeld vom 18.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lingenfeld vom 18.12.2024
Der Ortsgemeinderat Lingenfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer
a) nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat,
b) den Auftrag zur Durchführung der Bestattung gegeben hat,
c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) Einrichtungen des örtlichen Friedhofes benutzt,
e) die Verwaltung im Rahmen der Friedhofssatzung in sonstiger Weise in Anspruch
genommen hat.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (mit Anlage) vom 19.04.2023 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.11.2023 außer Kraft.
Lingenfeld, den 18.12.2024
Markus Kropfreiter Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Bestattungs- und Umbettungsgebühren
- 1. Die Anfertigung eines Grabes, die Tieferlegung, das Ausgraben und Umbetten von Leichen werden von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die Kosten sind vom Gebührenschuldner in der tatsächlichen Höhe zu erstatten
- 2. Wird die ausgegrabene Leiche wieder auf dem Friedhof beigesetzt, sind außerdem die Bestattungsgebühren und Grabbenutzungsgebühren gem. Abschnitt I, II und III zu zahlen.
- 3. Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Ortsbezirks zur Leichenhalle mit dem Leichenwagen oder durch einen von der Gemeinde beauftragten Leichentransportunternehmer sind die Kosten direkt an den Empfangsberechtigten zu zahlen.
II. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung, für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)
110,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab (Reihengrab)
315,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten (bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr)
- 1. Wahlgräber innerhalb der Reihe
- a) Familiengrab
780,00 Euro
b) jede weitere Grabstätte/Belegung zu a)
420,00 Euro
c) Einzelgrab
525,00 Euro
d) Einzelgrab mit Tiefbettung 715,00 Euro
e) für jede weitere Grabstätte/Belegung zu c) u. d) 315,00 Euro
- 2. Urnengrabstätten
a) Urnengrabstätte in der Reihe (auch anonyme) oder außerhalb der Reihe 525,00 Euro
b) Kammer in der Urnenwand (für zwei Urnen) 1.785,00 Euro
c) Urnengrabstätte im Baumbestattungsfeld 945,00 Euro
(Gebühr wie „Urnengrabstätte (siehe a) inklusive Baumpflege 420,00 €)
d) Rasengrabstätten
1.080,00 Euro (hier sind die Kosten für die Grabplatten und die Rasenpflege 550 € enthalten)
e) Pflegefreies Urnengrab
1.050,00 Euro (hier sind die Kosten für die Pflege in Höhe von 630 € enthalten)
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die jeweilige Gebühr auf das neu begonnene Jahr.
IV. Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahl-, Kinder- und Urnengräbern
- 1. Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahl-, Kinder- und Urnengräbern betragen bei einer Verlängerung auf
5 Jahre 40 % 10 Jahre 80 % 20 Jahre 100 %.
der Gebühren nach Ziff. II., III. und VII dieser Satzung.
V. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
- 1. Benutzung (Urne/Sarg) der Leichenhalle und Zelle bis zu 4 Tagen
150,00 Euro für jeden weiteren Tag
35,00 Euro
- 2. Für die vorübergehende Einstellung einer Leiche in einer Zelle für jeden angefangenen Tag
55,00 Euro
VI. Gebühren für Grabmal- und Einfassungsgenehmigungen
Für die Genehmigung zur Erstellung von Grabmälern, Grabplatten, Einfassungen und der
Beschriftung der Urnenkammern, wird eine einheitliche Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.
VII. Gebühren für Bodenplatten, Grabmalersatz bei Urnengräbern und für sonstige Grabwegeunterhaltung
In den Grabfeldern für ebenerdige Grabanlagen werden die Hauptwege und die Fläche um den Grabplatz herum von der Gemeinde Lingenfeld mit Bodenplatten ausgelegt. Die Kosten für die Verlegung einschließlich des späteren Unterhaltungsaufwandes betragen:
420 € pro Grabstätte
Gebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte/ Umbettungen
Für die Anfertigung eines Grabes, die Tieferlegung, das Ausgraben und Umbetten von Leichen und alle damit zusammenhängenden Leistungen werden von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die Kosten sind vom Gebührenschuldner in der tatsächlichen Höhe zu erstatten – (Ziffer 2, a) bis d) und Ziffer 3 a) bis h)).
a) Grabanfertigung für ein Reihen – bzw. Wahlgrab
606,90 €
b) Grabanfertigung für ein Tiefgrab
714,00 €
c) Grabanfertigung für ein Kindergrab
392,70 €
d) für ein Urnenerdgrab (selbst durch Ortsgemeinde) 180,00 €
e) für die Bestattung in der Urnenwand
120,00 € f ) Zuschlag von 50 % bei Beisetzungen an Samstagen auf die jeweils anfallende Positionen
Die Gebühren zu Buchstabe a) bis c) verändern sich, wenn sich die an Unternehmer zu zahlenden Entgelte ändern oder ein anderer MwSt.-Satz festgelegt wird.
Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Ortsbezirks zur Leichenhalle mit dem Leichenwagen oder durch einen von der Gemeinde beauftragten Leichentransportunternehmer sind die Kosten direkt an den Empfangsberechtigten zu zahlen.
IX. Sonstige Gebühren
- 1. Ausstellung oder Überschreibung einer Graburkunde
15,00 Euro
- 2. Reinigung der Leichenhalle nach deren Nutzung
115,00 Euro
- 3. Grabplatzpflegegebühr bei vorzeitiger Räumung einer Grabstätte auf die Dauer der Restruhezeit der zuletzt darin beigesetzten Person (pro begonnenem Kalenderjahr)
70,00 Euro
- 4. Für die Desinfektion der Leichenhalle und des Sarges, die hierfür tatsächlich entstandenen Kosten.
- 6. Aufsichtsperson der Ortsgemeinde Aufsichtsperson der Ortsgemeinde für die Organisation und Überwachung des Grabaushubes
65,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 22.09.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lingenfeld vom 22.09.2026
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lingenfeld vom 22.09.2026 Der Ortsgemeinderat von Lingenfeld hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................... § 1 Geltungsbereich ................................................................................................................... § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................. § 3 Schließung und Aufhebung ..................................................................................................
- 2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................... § 4 Öffnungszeiten ..................................................................................................................... § 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................. § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ........................................................................................ § 7 Bestattung auf dem Friedhof ............................................................................................... § 8 Särge ..................................................................................................................................... § 9 Tuchbestattung .................................................................................................................... § 10 Grabherstellung .................................................................................................................. § 11 Ruhezeit .............................................................................................................................. § 12 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen ..................................................................
- 4. Grabstätten................................................................................................................................ § 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. § 14 Reihengrabstätten .............................................................................................................. § 15 Gemischte Grabstätten ...................................................................................................... § 16 Wahlgrabstätten................................................................................................................. § 17 Tuchbestattungen .............................................................................................................. § 18 Urnengrabstätten ............................................................................................................... § 19 Baumbestattungsfeld ......................................................................................................... § 20 Rasengrabstätten ............................................................................................................... § 21 Pflegefreies Urnengrab ...................................................................................................... § 22 Anonyme Urnengrabstätten .............................................................................................. § 23 Ehrengrabstätten/Soldatengräber ..................................................................................... 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale.............................................................................. § 24 Wahlmöglichkeit................................................................................................................. § 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .................................................................................. § 26 Besondere Gestaltungsvorschriften ................................................................................... § 27 Formen, Materialien........................................................................................................... § 28 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................... § 29 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ........................................................................... § 30 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................... § 31 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ........................................................................... § 32 Entfernen von Grabmalen ..................................................................................................
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten .................................................................................... § 33 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................. § 34 Vernachlässigte Grabstätten ..............................................................................................
- 7. Leichenhalle ............................................................................................................................... § 35 Benutzen der Leichenhalle ................................................................................................. § 36 Aufbewahrung der Leichen ................................................................................................ § 37 Zutritt zu den Zellen ...........................................................................................................
- 8. Schlussvorschriften ................................................................................................................... § 38 Alte Rechte ......................................................................................................................... § 39 Haftung ............................................................................................................................... § 40 Ordnungswidrigkeiten ........................................................................................................ § 41 Gebühren............................................................................................................................ § 42 Inkrafttreten ....................................................................................................................... 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Lingenfeld gelegenen Friedhof, die in der Verbandsgemeinde Lingenfeld stehen.
§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum To-deszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähn-liche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen wer-den.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhe-bung) - vgl.
§ 10 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei pri-vaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrich-tigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberech-tigten entsprechend mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstät-ten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatz-wahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schlie-ßung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs.1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel-ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behinderten- fahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
- b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu wer- ben,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltun- gen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzu- melden.
§ 6 )
Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich an-derweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wo-chen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenhei-ten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und per-sönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Best-immungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleis-tungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
§7 Bestattung
auf dem Friedhof (1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof. (2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nach-zuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine/m Mut-ter/Vater mit ihrem/seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. Die Bestattung muss spätestens 14 Tage nach Todesfest-stellung erfolgen. (5) Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andern-falls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit er-möglichen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00m lang, 0,65m hoch und im Mittelmaß 0,65m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ein-zuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00m lang, 0,45m hoch und im Mittelmaß 0,45m breit sein.
§ 9 – Tuchbestattung
(1) Bei einer Tuchbestattung muss das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab ge-währleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen. (2) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist grundsätzlich durch Bestatterinnen und Bestatter oder von Friedhofsträger beauftragten Perso-nen zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird dadurch nicht begründet. Da-neben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete Personen zur Heraus-nahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Insoweit schließt der Friedhofsträger die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung aus. (3) Die nach § 2 Abs. 7 Satz 2 BestGDV zur Verwesung erforderliche Holzschalung ist durch die für die Bestattung verantwortliche Person oder durch eine von ihr beauftragte Person einzu-bauen. (4) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraus-setzungen zu informieren. Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen hat der Fried-hofsträger darüber hinaus die Totenfürsorgeverfügung des/der Verstorbenen der Friedhofsver-waltung zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen.
§ 10 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Firma oder durch Bedienstete der Ortsgemeinde Lingenfeld ausgehoben und wieder verfüllt; § 9 Abs. 3 bleibt un-berührt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Aschenurne
a) für Kinder bis zu 12 Jahren (Sarg) 1,20 m
b) für Personen über 12 Jahre (Sarg) 1,80 m bei Tiefbettungen (Sarg) 2,40 m
c) für Aschenurnen (auch im Baum- u. Rasenbestattungsfeld) 0,80 m. (Im Baum- bzw. Rasenbestattungsfeld ist die Zubettung einer weiteren Urne, über der erstbestatteten Urne, möglich). (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Größe der Gräber beträgt für
a) Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge 1,20 m Breite 0,60 m
b) Verstorbene über 5 Jahre
Einzelgräber: Länge 2,00 m Breite 1,00 m Doppelgräber: Länge 2,00 m Breite 2,00 m
c) Urnengräber Länge 1,00 m Breite 1,00 m
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. So-fern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs-verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nut-zungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen auf dem Friedhof beträgt 15 Jahre.
Nach Ablauf der Ruhezeit auf Friedhöfen aufgefundene Ascheurnen, menschliche Überreste oder Aschen von verstorben Personen sind auf dem Friedhof an einer geeigneten Stelle (§22 Anonyme Urnengrabstätten) beizusetzen, sofern keine Verlängerung der Grabnutzungsdauer oder eine Umbettung beantragt wird (§ 6 Abs. 5 BestG).
§ 12 – Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Ein-äscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG. (3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nut-zungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Um-bettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt. (5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.
- 3. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Reihengrabstätten im Rasenbestattungsfeld
c) Wahlgrabstätten als Einzel-, Einzeltief-, Doppel- bzw. Familiengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten als Doppelgrabstätten e) Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen
f) Urnenkammern in der Urnenwand
g) Urnengrabstätten im Baumbestattungsfeld
h) Urnengrabstätten im Rasenbestattungsfeld
i) Urnengrabstätten im pflegefreien Bestattungsfeld
j) Ehrengrabstätten
k) Tuchbestattungen (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (4) Die Errichtung von Grüften ist nicht gestattet.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattun-gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht.
§ 15 – Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §14 Abs. 1 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche ge-stattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrab-stätte. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 11.
§ 16 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr die in § 11 festgelegte Ruhefrist verliehen wird. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person.
b) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebens-partner,
c) auf die Kinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die ge-samte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von unbelegten Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der ver-bleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (11) In Wahlgrabstätten dürfen bestattet werden
a) Einzelgrab: bis zu 2 Leichen und 2 Aschenurnen, oder bis zu 4 Aschenurnen.
b) Doppelgrab: bis zu 4 Leichen und 4 Aschenurnen, oder bis zu 8 Aschenurnen. Die Zubettung weiterer Särge oder Aschenurnen bedarf der Zustimmung der Friedhofs-verwaltung.
§ 17 – Tuchbestattungen
(1) Grabfelder für Tuchbestattungen § 12 BestG. Grabfelder für Tuchbestattungen sind spezielle Grabfelder, in denen der Leichnam ohne Sarg nach den Vorgaben des § 9 dieser Satzung bestattet werden kann.
§ 18 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenwahlgrabstätten: bis zu 2 Aschenurnen in einstelligen Gräbern bis zu 4 Aschenurnen in zweistelligen Grä-bern.
b) in anonymen Urnengrabstätten 1 Urne pro Grabplatz
c) in Urnenkammern in der Urnenwand bis zu 2 Urnen
d) im Baumbestattungsfeld 1 Urne pro Grabplatz
e) im Rasenbestattungsfeld 1 Urnen pro Grabplatz
f) im Pflegefreien Bestattungsfeld 2 Urnen pro Grabplatz (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, für die ein Nutzungsrecht für die in § 11 festgelegte Ruhefrist verliehen wird. (3) Urnengrabstätten werden der Reihe nach vergeben. (4) Die Belegung in den Urnenkammern erfolgt in Absprache mit den Angehörigen. Eine Urnenkammer kann mit bis zu zwei Urnen belegt werden. Jede weitere Belegung in der gleichen Urnenkammer stellt die „Zubettung einer Urne in eine belegte Grabstätte“ da und ist nach der Friedhofsgebührensatzung entsprechend abzurechnen. Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Ver-schlussplatten (Türen der Kammern) anzubringen. Es dürfen nur Großbuchstaben in der Schriftart 006 (Typ BACHMAIER) vertieft angelegt (eingraviert) werden (siehe Anlage 1 zur Satzung). Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen an bzw. auf der Urnenwand ist unzuläs-sig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlung sofort entfernt. Optische Veränderungen an der Urnenwand sind grundsätzlich unzulässig. Wer die Urnenwand durch bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten beschädigt oder verändert, haftet ge-genüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen die Urnenwand kom-plett ersetzen lassen. Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Die Ver-schlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schriftentwurf ist durch den Steinmetz mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung über die Friedhofsverwaltung vorzulegen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Nutzungsberechtigten direkt mit der Steinmetzfirma abzurechnen. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes endet auch das Nutzungsrecht an den Aschenresten. Die Schmuckurne (ohne menschliche Überreste oder Aschen von verstorbenen Personen) kann an die Verantwortlichen nach §13 Abs. 1 BestG. ausgehändigt werden. (7) Auf dem gesamten Friedhof (auch in der Urnenwand) dürfen ausschließlich biologisch ab-baubare, schadstofffreie und vererdbare Aschenurnen sowie Überurnen (Naturstoffurnen) verwendet werden. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahl-grabstätten auch für Urnengrabstätten.
§ 19 – Baumbestattungsfeld
(1) Baumbestattungen sind Urnenbestattungen, die unter besonders ausgewiesenen und registrierten Bäumen, im Baumbestattungsfeld stattfinden. Eine Verlängerung der Nut-zungszeit ist grundsätzlich möglich. (2) Die Beisetzung einer Urne erfolgt im Wurzelbereich der Bäume. Die Bäume erhalten je-weils eine eigene Registriernummer. (3) Von der Friedhofsverwaltung wird ein Baumbestattungsplatzregister geführt. (4) Vor jedem Baum im Baumbestattungsfeld wird eine Stele zum Anbringen von Namens-schildern erstellt. Die Größe der Schilder wird von der Ortsgemeinde vorgegeben. (5) Die Beisetzungsplätze um die Bäume herum, sind im Uhrzeigersinn zu belegen. Bei Be-darf können mehrere Ringe von Beisetzungsplätzen um einen Baum angelegt werden. (6) Die Aschenurne ist in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Abstand von 1,50 m zu dem Bestattungs-baum, in das Erdreich einzubringen. Weitere Beisetzungsplätze um die Bäume werden nach Bedarf, ebenfalls im Urzeigersinn, vergeben. (7) Das Baumbestattungsfeld darf in seinem Erscheinungsbild nicht verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu schmücken oder in sonstiger Form zu verän-dern. Insbesondere ist es im Baumbestattungsfeld nicht gestattet Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinne-rungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben, Ker-zen oder Lampen aufzustellen sowie Anpflanzungen vorzunehmen. (8) Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden durch den Friedhofsträger kos-tenpflichtig beseitigt. Die finanziellen Aufwendungen hierfür sind in entstandener Höhe vom Verursacher voll zu erstatten. (9) Die Pflege des Grabfeldes bzw. der Bestattungsplätze in dem Baumbestattungsfeld ob-liegt, gegen eine in der Anlage zur Gebührensatzung festgelegte Gebühr, ausschließlich dem Friedhofsträger. (10) Wird ein registrierter Baum durch Natur- oder sonstige Ereignisse zerstört, wird durch den Friedhofsträger ein Jungbaum gepflanzt. (11) Mit Ablauf des Nutzungsrechts endet auch das Recht an den Aschenresten und der Grab-stätte. Das hierzu angebrachte Schild ist zu entfernen.
§ 20 – Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Rasenerdgrab-stätten können nur mit einem Sarg belegt werden und werden der Reihe nach verge-ben. (2) Die Zubettung einer weiteren Urne, über einer „erstbestatteten Urne“, ist nicht zulässig. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist grundsätzlich möglich. (3) Die einzelnen Grabstätten sind mit einer Grabplatte aus Hartgestein mit Gravurschrift zu kennzeichnen. Die Platte ist jeweils von der Ortsgemeinde zu erwerben und wird von der Ortsgemeinde verlegt. Die Kosten für eine Grabplatte sind im Preis der Grabstätte enthalten. Die Platte wird dem Nutzungsberechtigten zur Beschriftung ausgehändigt. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von dem Nutzungsberechtigten direkt mit der Steinmetzfirma abzurechnen. Die Größe der Grabplatten wird auf 40 x 40 cm festgelegt. Optische Veränderungen der Platten durch bemalen, individuelle Steinmetzarbeiten o-der sonstige Veränderungen sind nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestim-mungen werden durch den Friedhofsträger kostenpflichtig beseitigt. Die finanziellen Aufwendungen hierfür sind vom Verursacher voll zu tragen. (4) Die erstbestattete Aschenurne ist in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in das Erdreich einzubringen. (5) Im Rasenbestattungsfeld ist es nicht gestattet Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben, Kerzen oder Lampen aufzustel-len sowie Anpflanzungen vorzunehmen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmun-gen werden durch den Friedhofsträger kostenpflichtig beseitigt. Die finanziellen Auf-wendungen hierfür sind in entstandener Höhe vom Verursacher voll zu erstatten. (6) Die Pflege des Grabfeldes bzw. der Bestattungsplätze in dem Rasenbestattungsfeld ob-liegt, gegen eine in der Anlage zur Gebührensatzung festgelegte Gebühr, ausschließlich dem Friedhofsträger. (7)Mit Ablauf des Nutzungsrechts endet auch das Recht an den Aschenresten und der Grab-stätte. Die Grabplatte ist zu entfernen.
§ 21 Pflegefreies
Urnengrab (1) Pflegefreie Urnengräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Zubettung ei-ner weiteren Urne, über eine „erstbestatteten Urne“, ist nicht zulässig. Pro Grabplatz sind zwei Urnen nebeneinander möglich. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist grund-sätzlich möglich. (2) Von der Friedhofsverwaltung wird ein Urnenbestattungsplatzregister geführt. (3) Die einzelnen Grabstätten sind mit einer Grabplatte in Form eines Blattes (siehe Anlage
- 2. mit eingearbeiteter Schrift zu kennzeichnen. Die Platte wird von der Ortsge- meinde/Steinmetz verlegt. Die Größe der Grabplatten wird von ca. 60 x 38 cm und die Stärke auf ca. 5 cm festgelegt. Das Blatt ist mit einem Erdanker auf der Beisetzungs- stätte zu platzieren. Optische Veränderungen der Platten durch bemalen, individuelle Steinmetarbeiten oder sonstige Veränderungen sind nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden durch die Friedhofsträger kostenpflichtig beseitigt. Die finanziellen Auswirkungen hierfür sind vom Verursacher voll zu tragen. (4) Grabschmuck darf auf pflegefreien Urnengräbern nicht abgelegt werden. § 22 Anonyme Urnengrabstätten (1) Anonyme Urnengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten, die nicht mit personenbe- zogenen Daten gekennzeichnet sind. (2) Grabschmuck darf auf anonymen Urnengrabstätten nicht abgelegt werden.
§ 23 – Ehrengrabstätten/Soldatengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht einge-räumt (§ 7 BestG).
- 4. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 24 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 25) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Ge-staltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 25 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Sie darf nicht verunstaltend wirken und ist mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie be-nachbarte Grabstätten sowie das Gesamtbild des Friedhofs nicht stört.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor-schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 26 – Besondere Gestaltungsvorschriften
Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Urnenkammer in der Urnenstelle siehe § 18 Abs. 4
b) anonyme Urnengrabstätten siehe § 22
c) Baumbestattungsfeld siehe § 19 Abs. 4 und Abs. 7 bis 9 d ) Rasengrabstätten siehe § 20 Abs. 2, Abs. 4 und 5
§ 27 – Formen, Materialien
(1) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Gräbern nach Größe, Form und Farbe anpassen. (2) Grabmale in gegossener Zementmasse, Zementschmuck, Kunststoff sowie Porzellanfigu-ren sind nicht zugelassen (3) Behelfszeichen dürfen für die Dauer von 1 Jahr angebracht werden. Sie sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig. (4) Behelfseinfassungen dürfen für die Dauer eines Jahres angebracht werden. (5) Ausnahmen von den Vorschriften bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 28 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzei-gen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maß-stab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn sei-tens der Friedhofsverwaltung keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssat-zung geltend gemacht werden. Es darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schrift-lich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 29 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkom-mens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 30 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sons-tige bauliche Anlagen entsprechend.1
§ 31 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zwei-mal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrab-stätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
1 Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsver-
bande s des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grab-denkmälern in der jeweils geltenden Fassung. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma-chung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 32 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Einziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hin-gewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Grabmalgenehmigung schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 5. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 33 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 27, 28 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grab-zuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Spätestens ein Jahr nach der Bestattung muss ein Grabmal errichtet sein. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, der anonymen Urnengrabstätten, des Baumbestattungsfeldes und des Rasengrab-feldes, obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Der Bereich bis zu 0,30 m um die Einfassung der Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten sauber zu halten. (9) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 34 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwort-liche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer je-weils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hin-weis auf der Grabstätte.
- 6. Leichenhalle
§ 35 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zei-ten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
§ 36 – Aufbewahrung der Leichen
(1) Für jede Leiche ist regelmäßig eine Zelle bestimmt, die das Friedhofspersonal anweist. Die Leichen können dort offen aufgebahrt werden, es sei denn, dass sie sehr entstellt oder bereits in Verwesung übergegangen sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beiset-zung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krank-heit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 37 Zutritt
zu den Zellen (1) Die Hinterbliebenen dürfen ihre Toten in den Leichenzellen während der üblichen Be-suchszeiten besuchen, sofern nicht aus gesundheitspolizeilichen Gründen ein Besuch aus-geschlossen ist. (2) Andere Personen haben nur mit Einwilligung der Angehörigen Zutritt. Die Besuchszeiten sind die gleichen wie die Öffnungszeiten des Friedhofs.
- 7. Schlussvorschriften
§ 38 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 39 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs so-wie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 40 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, b. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnun-gen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), c. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, d. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), e. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt, f. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 26), g. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 28 Abs. 1), h. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 32 Abs. 1), i. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 26, 30 und 31), j. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 33 Abs. 6), k. Grabstätten entgegen § 33 gestaltet oder bepflanzt, l. Grabstätten vernachlässigt (§ 34), m. die Leichenhalle entgegen § 35 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten-den Fassung findet Anwendung.
§ 41 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 42 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 22.09.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.05.2020 außer Kraft.
Lingenfeld, den 22.09.2026
Markus Kropfreiter Ortsbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Lingenfeld vom 28.01.2026
1. SATZUNG zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Lingenfeld vom 28.01.2026 Der Ortsgemeinderat Lingenfeld hat beschlossen, dass die Urnengrabanfertigungen zukünftig von einer Firma übernommen werden. Dies wird hiermit bekannt gemacht:
Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Lingenfeld vom 01.01.2025 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 – VIII. Gebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte/ Umbettungen wird ergänzt:
Für die Anfertigung eines Grabes, die Tieferlegung, das Ausgraben und Umbetten von Leichen und alle damit zusammenhängenden Leistungen werden von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die Kosten sind vom Gebührenschuldner in der tatsächlichen Höhe zu erstatten – (Ziffer 2, a) bis d) und Ziffer 3 a) bis h)).
g) Grabanfertigung für ein Urnengrab
- ab 01.01.2026: 273,70€
- ab 01.01.2027: 351,05€
Die Gebühren zu Buchstabe a) bis c) und g) verändern sich, wenn sich die an Unternehmer zu zahlenden Entgelte ändern oder ein anderer MwSt.-Satz festgelegt wird.
Artikel 2
1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsgemeinde Lingenfeld tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Lingenfeld
Markus Kropfreiter Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lingenfeld?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lingenfeld mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!